Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 21. Mai 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 9(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael Dürst AktuarinDuff Walser —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 13. November 2007, mitgeteilt am 27. Februar 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand, hat sich ergeben:

2 A.X. wurde am 23. November 1978 in D. geboren und wuchs zusammen mit zwei Geschwistern in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern in S. auf, wo er auch die Primar- und Sekundarschule besuchte. Nach dem Schulabschluss trat er bei der C.-Bahn eine Lehre als Maschinenzeichner an, die er jedoch wegen Differenzen mit dem Lehrmeister abbrach. In der Folge absolvierte X. bei der Firma A.-AG in B. eine zweijährige Lehre als Radio-/TV-Verkäufer, worauf er im Jahre 1998 die Rekrutenschule besuchte. Im Anschluss daran arbeitete X. während je eines Jahres in seinem erlernten Beruf als Verkäufer im F.-Markt in D. sowie bei der Firma R.-AG in I.. Seit zirka vier Jahren ist X. selbständig. Er betreibt zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder ein Transportunternehmen, wobei er fünf Angestellte beschäftigt. Eigenen Angaben zufolge erzielt er mit dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-- bis Fr. 3'600.--. X. hat weder Schulden noch Vermögen. Am 11. Mai 2007 hat X. geheiratet. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Eintragungen verzeichnet. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 3. Dezember 2004 wurde X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Am 14. Juni 2005 verurteilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, X. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn dafür mit 30 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 800.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass X. mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 26. Juni 2007 der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG und Art. 54 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde. Im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) sind folgende Eintragungen verzeichnet: In Zusammenhang mit den obgenannten Vorfällen wurde X. der Führerausweis am 28. Dezember 2004 für einen Monat und am 6. Juli 2005 für sechs Monate entzogen.

3 B.Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C.Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen vom 19. April 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Kreispräsidenten Chur, X. wegen fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig zu sprechen und ihn dafür unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren mit 60 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1’000.-- zu bestrafen. Am 17. Mai 2006 erkannte der Kreispräsident Chur X. im Sinne des Mandatsantrags schuldig und bestrafte ihn dafür mit 50 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1’500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl vom 14. Juni 2005 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen widerrufen. Gegen diesen Entscheid liess X. am 29. Mai 2006 Einsprache beim Kreispräsidenten Chur erheben, welcher in der Folge die Untersuchung ergänzen liess. Schliesslich erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 25. Juli 2006 Anklage gegen X. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG und überwies die Sache dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung. Am 1. Dezember 2006 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl dem Untersuchungsrichteramt Chur mit, dass im Kanton Zürich ein Strafverfahren gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung) geführt werde. Diese Strafuntersuchung trat die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl am 11. Dezember 2006 an das Untersuchungsrichteramt Chur ab. Infolgedessen gingen die Strafakten nochmals an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück, welche nach erfolgter Untersuchungsergänzung am 19. März 2007 beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur Anklage gegen X. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG erhob. Dieser Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt

  1. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG In der Silvesternacht 2005 hat X. eigenen Angaben zufolge sehr viel Alkohol konsumiert, wobei er dazu keine detaillierten Angaben

4 mehr machen kann. Am 1. Januar 2006 kam er um ca. 07.00 Uhr in die Wohnung seines Geschäftspartners E. in Q. und legte sich dort schlafen. Zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr nahm er zusammen mit E. eine Mahlzeit ein und trank dazu ca. zwei Gläser Rotwein à 1,5 dl. Etwa um 22.00 Uhr ging der Angeklagte wieder ins Bett. Nach Mitternacht erhielt er einen Telefonanruf von seiner Kollegin T., wohnhaft an der H.-Strasse in D.. Anschliessend zog er sich an und fuhr mit seinem Personenwagen, einem VW Golf Variant, über die Autobahn A13 nach D.. Bei D. Süd verliess er die Autobahn und fuhr über die V.-Strasse Richtung P.-Strasse. Höhe Garage O. wurde er dann um 02.50 Uhr von der Stadtpolizei D. angehalten und kontrolliert. Da von ihm Alkoholmundgeruch ausging, wurde er zwei Atemlufttests unterzogen, welche positiv ausfielen. Die Auswertung der anschliessend im Kantonsspital D. entnommenen Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der in Frage stehenden Fahrt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,90 Gewichtspromille. (...). 2. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Am 25. Juni 2006 befuhr X. um 18.04 Uhr mit dem auf die M.- GmbH eingelösten Personenwagen Volvo V70, die J.-Strasse in L. mit einer registrierten Geschwindigkeit von 100 km/h. Damit überschritt er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

  • nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h - um 45 km/h. Die entsprechende Messung erfolgte durch die Stadtpolizei L. mit einem Messgerät Marke TP1 III-SR. (...).“ D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 19. März 2007 folgende Anträge: „1. X. sei des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen.
  1. Dafür sei er zu verurteilen – zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. – zur Bezahlung einer Busse von Fr. 900.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
  2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, am 14. Juni 2005 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen sei zu widerrufen und in eine

5 (unbedingte) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- umzuwandeln. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ E.Mit Urteil vom 13. November 2007, mitgeteilt am 27. Februar 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. Der anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Antrag, das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein aus dem Recht zu weisen, wird abgelehnt. 2. X. wird vom Tatvorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 3. X. ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig. 4. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 60.00 bestraft. 5. Es wird davon abgesehen, den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 14. Juni 2005 für die dreissigtägige Gefängnisstrafe gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen. 6. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'705.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'205.00, Gerichtskosten von CHF 1'500.00) gehen zur Hälfte, mithin im Umfang von CHF 1’852.50, zu Lasten von X.. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Graubünden (CHF 1'102.50) bzw. die Gerichtskasse (CHF 750.00). Die Gerichtskasse hat X. ferner mit CHF 3’498.10 (inkl. Barauslagen und 7.6 % MWST) zu entschädigen. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen direkt ans Kreisamt Chur zu bezahlen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ Mit Erläuterung vom 3. März 2008, mitgeteilt am 4. März 2008, hielt das Bezirksgerichtspräsidium Plessur fest, dass das Gericht versehentlich von Untersuchungskosten von Fr. 2'205.-- anstelle von Fr. 2'520.-- ausgegangen sei, weshalb das Urteil diesbezüglich zu berichtigen sei. Demnach erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: „1. Ziffer 6 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 13. November 2007, mitgeteilt am 27. Februar 2008, wird aufgehoben. Die Kosten des

6 Verfahrens von CHF 4'020.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'520.00, Gerichtskosten von CHF 1'500.00) gehen zur Hälfte, mithin im Umfang von CHF 2'010.00, zu Lasten von X.. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Graubünden (CHF 1'260.00) bzw. die Gerichtskasse (CHF 750.00). Die Gerichtskasse hat X. ferner mit CHF 3’498.10 (inkl. Barauslagen und 7.6 % MWST) zu entschädigen. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen direkt ans Kreisamt Chur zu bezahlen. 2. Für diese Erläuterung werden keine Kosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In einer weiteren Erläuterung vom 5. März 2008, mitgeteilt am 6. März 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: „1. Ziff. 4 des begründeten Strafurteils vom 13. November 2007, mitgeteilt am 27. Februar 2008, in Sachen X. wird berichtigt und lautet neu wie folgt: Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.00 bestraft. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ F.Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 13. November 2007, mitgeteilt am 27. Februar 2008, sowie die die Erläuterungen vom 3. März 2008, mitgeteilt am 4. März 2008, und vom 5. März 2008, mitgeteilt am 6. März 2008, liess X. am 20. März 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1 und 3 bis 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 13. November 2007 sowie die Erläuterung vom 5. März 2008 (Ziff. 1 des Dispositivs) seien vollumfänglich aufzuheben. Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 13. November 2007 sowie die Erläuterung vom 3. März 2008 (Ziff. 1 Dispositiv) seien insoweit aufzuheben, als dem Berufungskläger Verfahrenskosten auferlegt und ihm die Verteidigungskosten nicht vollumfänglich entschädigt worden sind. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG vollumfänglich freizusprechen und es sei dem Berufungskläger für

7 die Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren neben der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 3'498.10 eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 3'498.10, insgesamt Fr. 6'996.25 (inkl. Verteidigungsaufwendungen grober Verletzung von Verkehrsregeln) zuzusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen. Sodann sei davon abzusehen, den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 14. Juni 2005 für die 30-tägige Gefängnisstrafe gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge“ Unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2008 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. April 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO; BR 350.000]). Gegen Erläuterungsentscheide ist das gegen das berichtigte Urteil zulässige Rechtsmittel gegeben (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., D. 1996, S. 367 Ziff. 5). Die beiden vorliegenden Erläuterungsentscheide sind folglich ebenfalls mittels Berufung anfechtbar. Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende

8 Berufung vom 20. März 2008 zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten. 2.Das Kantonsgerichtspräsidium kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Plessur als Vorinstanz bereits in Anwesenheit des Berufungsklägers öffentlich verhandelt hat, im vorliegenden Fall vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben, und eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b, S. 318 f.). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist nicht notwendig. 3.a) Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung und Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft. b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 2006 alkoholisiert von Q. nach D. gefahren ist, wobei der vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen ermittelte Mindestblutalkoholwert von 0.9 Gewichtspromille (vgl. act. 3.6) vom Berufungskläger vorbehaltlos anerkannt wurde (vgl. act. 3.1 S. 2; act. 3.2; act. 3.10, S. 1; act. 04.1.23; act. 01, S. 4/5 Ziff. 2.).

9 Entsprechend wird auch der der Anklage zu Grunde liegende Sachverhalt, welcher auf die Angaben von X. abstellt, von diesem nicht beanstandet. Wohl übt der Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht am vorinstanzlichen Urteil insoweit Kritik, als er einwendet, die Vorinstanz habe seine Angaben zur Trinkmenge zu Unrecht in Zweifel gezogen. Ebenso ungerechtfertigt sei deren Vorwurf, er habe hinsichtlich der Silvesternacht kein einziges der besuchten Lokale benennen und auch seinen Alkoholkonsum nicht einmal annähernd bestimmen können, obgleich ihm letzteres anhand des ausgegebenen Geldes hätte möglich sein müssen. Wie jedoch der Berufungskläger selbst einräumt (vgl. act. 01, S. 5/6 Ziff. 4), ist die Vorinstanz trotz der dargelegten Zweifel schliesslich ebenfalls davon ausgegangen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er vom Berufungskläger im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung geschildert und in der Anklageschrift wiedergegeben worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4. dd, S. 14 [act. 1. 33]). Die Kritik des Berufungsklägers an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher als unbehelflich, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Dass der Berufungskläger - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - ausgehend von dieser Sachverhaltsdarstellung den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in objektiver Hinsicht erfüllt hat, wird von diesem im Übrigen ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz braucht deshalb auch darauf nicht weiter einzugehen. Der Berufungskläger macht jedoch in rechtlicher Hinsicht geltend, dass ihm unter den konkreten Umständen keine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB vorgeworfen werden könne. Sofern die Berufungsinstanz dem nicht folgen sollte, beruft sich X. alsdann auf das Vorliegen einer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ausschliessenden Notstandssituation. Dementsprechend verlangt er in seinem Hauptbegehren, dass er vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG freizusprechen und die vorinstanzliche Kostenregelung entsprechend zu korrigieren sei. Schliesslich ersucht er für den Fall, dass der vorinstanzliche Schuldspruch gleichwohl bestätigt würde, um Reduktion des Strafmasses auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie um Verzicht auf Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 14. Juni 2005 für die ausgefällte dreissigtägige Gefängnisstrafe gewährten bedingten Strafvollzugs. Im Folgenden gilt es mithin das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 13. November 2007 hinsichtlich dieser vom Berufungskläger beanstandeten Punkte zu überprüfen.

10 4.a) Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen seiner Tat aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Bei Tätigkeitsdelikten, wie dem vorliegend zur Diskussion stehenden Fahren mit einem qualifizierten Blutalkoholgehalt, ist indes nicht das Herbeiführen eines verpönten Erfolges, sondern schon eine bestimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht. Es geht daher beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt nicht darum, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens zu erkennen und zu vermeiden. Vielmehr muss hier die Definition der Fahrlässigkeit gegenüber Art. 12 Abs. 3 StGB in der Weise abgewandelt werden, dass sich die Unvorsichtigkeit auf das tatsächliche Merkmal bezieht, welches das Unrecht der Handlung begründet, beim Fahren in fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG mithin auf das Tatbestandsmerkmal der Angetrunkenheit (vgl. Guido Jenny, in Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 64 zu Art. 12 StGB; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., L. 2006, S. 360 f.; Marina Schmutz, Fahren in angetrunkenem Zustand, Diss., Diessenhofen 1978, S. 62 Ziff. II.1). Dabei muss der Täter die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen geforderte Vorsicht missachtet haben. Dem Täter kann mithin als strafrechtliche Fahrlässigkeit nur das angerechnet werden, was unter den Tatumständen von ihm bei Anwendung der gebotenen Vorsicht und bei Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden darf (BGE 99 IV 65, 131, 103 IV 13, 292, 106 IV 80, 120 IV 309, 121 IV 211, 122 IV 147, 129 IV 121, 284, 130 IV 10). Daraus folgt, dass besondere Kenntnisse oder Erfahrungen des Täters zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht führen (BGE 97 IV 172, vgl. auch BGE 98 IV 177, 103 IV 292, 104 IV 19, 118 IV 134, 122 IV 22, 126 IV 16. f., 123 IV 94 f). In Bezug auf Art. 91 Abs. 1 SVG ist folglich dann von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, wenn eine vernünftige und besonnen handelnde Person unter Beachtung der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Täters ihre Fahrunfähigkeit in Betracht gezogen und dementsprechend davon abgesehen hätte, ein Fahrzeug zu lenken. b) Vorliegend steht fest, dass der Berufungskläger in der Nacht vom 31. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2006 bis in den frühen Morgen hinein in D. Silvester gefeiert und dabei gemäss eigenen Angaben eine erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen hat, bevor er schliesslich zirka um 07.00 Uhr mit einem Taxi nach Q. in die Wohnung seines Geschäftspartners E. gefahren ist (vgl. act. 3.18, S. 1; act. 01, S. 4 Ziff. 2; act. 3.13, S. 2. 3). Dort hat X. alsdann von zirka 09.00

11 Uhr bis gegen 17.00 Uhr geschlafen (vgl. act. 3.13, S. 3; act. 1.8, S. 1 lit. a und b; act. 1.15, S. 1; act. 3.1, S. 3). Anschliessend hat er zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr gemeinsam mit E. eine Mahlzeit eingenommen und dazu etwa um 20.00 Uhr zwei Gläser Rotwein zu je zirka 1.5 dl getrunken (vgl. act. 3.13, S. 2; act. 3.18, S. 1 f.; act. 3.1, S. 2; act. 3.5). Etwa um 22.00 Uhr hat sich X. dann wieder schlafen gelegt (vgl. act. 3.10, S. 2; act. 3.18, S. 2.). Am 2. Januar 2006 zwischen Mitternacht und 02.00 Uhr erhielt er schliesslich einen Telefonanruf seiner damaligen Kollegin, T., worauf er sich anzog und von Q. nach D. fuhr (vgl. act. 3.10, S. 2; act. 3.18, S. 2, act. 23, S. 3). Um 02.50 Uhr wurde X. in D. von der Polizei angehalten und kontrolliert, wobei die Auswertung der anschliessend entnommenen Blutprobe (vgl. act. 3.4, act. 3.5) für den Zeitpunkt der in Frage stehenden Fahrt einen Mindestblutalkoholgehalt von 0.9 Gewichtspromille ergab (vgl. act. 3.6). aa) Bezüglich seiner Trinkmenge in der Silvesternacht konnte X. zwar keine detaillierten Angaben mehr machen. Er räumte jedoch selbst ein, dass er in jener Nacht „sehr viel Alkohol“ getrunken habe (vgl. act. 3.18, S.1). Dabei habe er Bier, Wein und auch andere alkoholische Getränke konsumiert, wobei er präzisierte, dass er „weniger Bier, hingegen ziemlich viel hochprozentige alkoholische Getränke“ zu sich genommen habe (vgl. act. 3.18, S. 1). Entsprechend führte auch sein Verteidiger mit Schreiben an das Untersuchungsrichteramt D. vom 12. April 2006 (act. 1.8) aus, sein Mandant habe „während der Silvesternacht umfangreiche alkoholische Getränke bis in den frühen Morgen, als er ins Bett ging, konsumiert“. Ebenso wurde gemäss Plädoyer vor Vorinstanz dargelegt (vgl. act. 04.23 Ziff. 4, S. 2), dass X. in der fraglichen Nacht „beträchtliche“ Mengen auch „hochprozentiger“ alkoholischer Getränke zu sich genommen habe, wobei der Trinkkonsum des Berufungsklägers als „intensiv“ bezeichnet wurde (vgl. act. 04.23 Ziff. 4, S 4). Dabei erweisen sich auch die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Plädoyer, worin selbst die Verteidigung von nichts Geringerem als einem „Trinkgelage“ ihres Mandanten in der besagten Silvesternacht spricht (vgl. act. 04.23 Ziff. 4, S. 3), im Hinblick auf Umfang und Gehalt der von X. in jener Nacht einverleibten alkoholischen Getränke als unmissverständlich. Auch wenn keine genauen Angaben bezüglich der in der Nacht vom 31. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2006 konsumierten Alkoholmenge vorliegen, steht mithin angesichts der dargelegten Ausführungen fest, dass X. während der ganzen Nacht bis zum Morgen getrunken und dabei enorme Mengen, davon mehrheitlich hochprozentige, alkoholische Getränke zu sich genommen haben muss. Dazu bleibt vergleichsweise festzuhalten, dass allein schon der Konsum von vier hochprozentigen Schnapsgetränken, 4.5 dl Wein und drei Stangen Bier, unter Anwendung der

12 Widmark-Formel (Blutalkoholkonzentration = konsumierter Alkohol in g : (Körpergewicht in kg x Resorptionsfaktor 0.68 für Männer)), wiedergegeben bei Macri (Pierre Mario Macri, Schluss- und Nachtrunk beim Fahren in angetrunkenem Zustand, Diss., L. 1976, S. 59), ausgehend vom Körpergewicht des Berufungsklägers von 70 kg eine Blutalkoholkonzentration von 2.49 Gewichtspromille ergeben kann (vgl. auch www.kardiolab.ch/Alkohol_Widmark.html sowie Pierre Mario Macri, a.a.O., S. 64 f.). Dabei ist zu beachten, dass diesbezüglich bei weitem noch nicht von einem Trinkgelage gesprochen werden kann. Die dargelegten Ausführungen des Berufungsklägers und seines Verteidigers zur Trinkmenge in der Silvesternacht, wonach von ausschweifendem Alkoholkonsum während der ganzen Nacht bis zum Morgen ausgegangen werden muss, lassen mithin auf eine erhebliche Blutalkoholkonzentration am Neujahrsmorgen schliessen. Hinzu kommt, dass X. anlässlich des Nachtessens mit E. am 1. Januar 2006 um zirka 20.00 Uhr, also nur etwa 13 Stunden nach durchzechter Silvesternacht, zusätzlich nochmals zwei Gläser Rotwein zu je zirka 1.5 dl getrunken hat. Zwar ist bei gleichzeitiger Einnahme einer Mahlzeit von einer verzögerten Alkoholresorption auszugehen, so dass die Blutalkoholkonzentration nicht so rasch ansteigt und somit ein niedrigerer Gipfelpunkt erreicht wird (vgl. Pierre Mario Macri, a.a.O., S. 101; H.F. Brettel, Die Alkoholbegutachtung, in: Praxis der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen, Stuttgart 1986, S. 441). Selbst unter entsprechender Berücksichtigung eines Resorptionsdefizites von 20% resultieren jedoch aus dem Konsum von 3 dl Rotwein bei einem Körpergewicht von 70 kg gemäss Widmark (vgl. oben) nochmals rund 0.45 Gewichtspromille (vgl. auch www.kardiolab.ch/Alkohol_Widmark. html), welche zu dem vom Alkoholkonsum in der Silvesternacht beim Berufungskläger noch vorhandenen Alkholspiegel hinzukamen und dessen Wirkung erhöht haben (vgl. Pierre Mario Macri, a.a.O., S. 110 unten). Dabei bleibt festzuhalten, dass sich der gemäss Widmark-Formel errechnete Promillewert von 0.45 entgegen den Ausführungen der Verteidigung, welche diesbezüglich von lediglich 0.3 Gewichtspromille ausgeht, auch aus dem von ihr ins Recht gelegten Kreisschieber der schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (sfa/ispa) ergibt (vgl. act. 01.4). Eine Glaseinheit Wein entspricht nämlich 1 dl (vgl. Pierre Mario Macri, a.a.O., S. 64 sowie www.kardiolab.ch/Alkohol_Widmark.html), so dass ausgehend vom bestätigten Konsum von zwei Gläsern Rotwein zu je zirka 1.5 dl beim Ablesen des Kreisschiebers vom Promillewert auszugehen ist, welcher für drei Gläser Wein angegeben wird (vgl. act. 01.4).

13 Die Verteidigung wendet zwar richtig ein, dass der Berufungskläger nach seiner Rückkehr nach Q. am frühen Neujahrsmorgen zunächst geschlafen und anschliessend eine Mahlzeit zu sich genommen habe, bevor er nach D. gefahren ist, wo er um 02.50 Uhr von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde. Die vorliegend zur Diskussion stehende Trunkenheitsfahrt hat demnach etwa 19 Stunden nach Beendigung des Trinkkonsums in der Silvesternacht beziehungsweise rund 6 Stunden nach dem weiteren Rotweinkonsum anlässlich des Abendessens vom 1. Januar 2006 stattgefunden. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Abbaurate des Blutalkoholgehalts lediglich bei 0.1 bis 0.15 Gewichtspromille pro Stunde liegt (vgl. Pierre Mario Macri, a.a.O., S. 60), wobei im Anfangsbereich der Eliminationsphase noch eine Resorption im Gange ist, so dass der effektive Eliminationswert wegen des erneuten Nachschubs an Alkohol in der Regel unterhalb des Werts von 0.15 Gewichtspromille liegt (vgl. Pierre Mario Macri, a.a.O., S. 102 f.). Entsprechend propagiert auch die Beratungsstelle für Unfallverhütung ([bfu], vgl. www.bfu.ch/PDFLib/1010_42pdf sowie www. bfu.ch/German/strassenverkehr/Documents/promille_de.swf), dass der Abbau von Alkohol mit etwa 0.1 Alkoholpromille pro Stunde erfolge, wobei sich der Berufungskläger als langjähriger Autolenker - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - die ungefähre Kenntnis dieser Abbauwerte anrechnen lassen muss. Dies um so mehr, als er nur rund sechseinhalb Monate vor der hier zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt, nämlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 14. Juni 2005 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) verurteilt worden ist. X. war also bereits einschlägig vorbestraft, womit von ihm aufgrund seiner diesbezüglichen Erfahrung entsprechende Sorgfalt und damit ungefähre Kenntnisse in Bezug auf die Abbaugeschwindigkeit des Blutalkohols erwartet werden darf. Ebenso muss dem Berufungskläger aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung bewusst gewesen sein, dass er nach seiner Rückkehr nach Q. infolge der in der Silvesternacht konsumierten massiven Alkoholmenge eine erhebliche Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hat. In Anbetracht dessen sowie der lediglich etwa 13 Stunden später erfolgten neuerlichen Aufnahme von etwa 3 dl Rotwein hätte der Berufungskläger folglich in Betracht ziehen müssen, dass er mit dem Restalkohol aus der Silvesternacht und dem zusätzlich genossenen Alkohol bei Antritt der Fahrt nach D. am 2. Januar 2006 um zirka 02.30 Uhr morgens immer noch zuviel Alkohol im Blut hatte, um ein Fahrzeug lenken zu dürfen. Heute kann sich in der Regel niemand mehr darauf berufen, von der Wirkung des Restalkohols nicht gewusst zu haben. Vielmehr ist diese Kenntnis beim Autolenker vorauszusetzen (Pierre Mario Macri, a.a.O., S. 111).

14 bb) Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss Protokoll der Blutentnahme von ärztlicher Seite mit Ausnahme von Alkoholgeruch und Amnesie beim Berufungskläger keinerlei alkoholbedingten Verhaltensauffälligkeiten festgestellt wurden und der untersuchende Arzt entsprechend zur Einschätzung gelangte, dass X. nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen scheine (vgl. act. 3.5). Immerhin ergibt sich nämlich aus dem Polizeirapport (vgl. act. 3.1 S. 2), dass beim Berufungskläger anlässlich der Kontrolle neben Alkoholmundgeruch auch ein unsicherer Gang festgestellt wurde. Überdies bleibt festzuhalten, dass zwischen verschiedenen Personen oft ganz beträchtliche Unterschiede in Bezug auf ihre Alkoholverträglichkeit bestehen. So kann bei zwei Personen mit gleicher Blutalkoholkonzentration der eine als fast nüchtern erscheinen, während der andere stark betrunken wirkt. Es gibt keine strenge Abhängigkeit des Trunkenheitsgrades von der Blutalkoholkonzentration (vgl. Pierre Mario Macri, a.a.O., S. 106; H.F. Brettel, a.a.O., S. 454), wobei davon auszugehen ist, dass eine trinkerfahrene Person um ihre Alkoholverträglichkeit weiss und die entsprechenden Auswirkungen auf ihr Verhalten in etwa kennt. Der Berufungskläger durfte mithin entgegen dem Einwand der Verteidigung allein aufgrund des Fehlens von alkoholbedingten Verhaltensauffälligkeiten nicht auf seine uneingeschränkte Fahrfähigkeit schliessen. Angesichts der eingenommenen Alkoholmenge - nebst den am 1. Januar 2006 um zirka 20.00 Uhr konsumierten 3 dl Rotwein ist von einer beträchtlichen Restalkoholmenge aus der durchzechten Silvesternacht auszugehen - musste er vielmehr in Betracht ziehen, dass er auch noch am 2. Januar 2006 um zirka 02.30 Uhr derart unter Alkoholeinfluss stand, dass er kein Fahrzeug lenken durfte. Daran ändert auch nichts, dass er in den rund 13 Stunden zwischen seiner Rückkehr nach Q. und dem Rotweinkonsum anlässlich des Nachtessens von zirka 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr geschlafen hat. Wie bereits dargelegt, verringert sich der Blutalkoholgehalt nämlich lediglich um durchschnittlich 0.1 bis 0.15 Gewichtspromille pro Stunde, wobei es keinerlei Möglichkeiten gibt, den Promillewert schneller zu senken. Der Abbau geschieht mit einer konstanten Rate im Verhältnis zur Zeit und ist unabhängig von irgendwelchen Kontrollmechanismen, wie beispielsweise Schlaf oder Medikamenten (vgl. Pierre Mario Macri, a.a.O., S. 112). Angesichts seines „Trinkgelages“ in der Silvesternacht und der Tatsache, dass er nur etwa 13 Stunden nach schwerst durchzechter Nacht zusätzlich nochmals etwa 3 dl Rotwein getrunken hat, hätte X. demnach bei pflichtgemässer Sorgfalt damit rechnen müssen, dass der konsumierte Alkohol bei Antritt der Fahrt nach D. am 2. Januar 2006 um zirka 02.30 morgens noch nicht soweit abgebaut

15 war, dass diese Fahrt zulässig gewesen wäre. Indem er sich dessen ungeachtet in sein Auto gesetzt und nach D. gefahren ist, handelte er folglich fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB. cc) Musste der Berufungskläger aber aufgrund seines erheblichen Alkoholkonsums schon unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Alkoholabbaus in Betracht ziehen, dass er zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt immer noch fahrunfähig im Sinne von Art. 91 Abs.1 Satz 2 SVG war, so vermöchte ihm selbst die gutachterliche Bestätigung eines verlangsamten individuellen Alkoholabbaus im konkreten Fall nicht zu helfen. Der Antrag des Berufungsklägers auf medizinische Exploration seines individuellen Abbaus von Blutalkohol ist folglich schon aus diesem Grunde abzuweisen. Überdies bleibt zwar einzuräumen, dass tatsächlich individuelle, genetisch bedingte Unterschiede bei den am Alkoholabbau beteiligten Enzymsystemen auftreten. So gibt es Menschen, welche ein atypisches Enzymsystem aufweisen, bei dem die Enzyme das Abbauprodukt Acetaldehyd nur sehr langsam abbauen, wie es die Verteidigung auch für den Berufungskläger geltend macht. Dieser verlangsamte Alkoholabbau bewirkt eine starke Ansammlung des giftigen Acetaldehyds, worauf der Körper mit Erweiterung der Hautgefässe, Kopfschmerzen, Übelkeit, Benommenheit, Herzklopfen und erhöhter Herzfrequenz (sog. Flush-Syndrom) reagiert (vgl. dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Hrsg. Walter de Gruyter, 260. Aufl., Berlin 2004, S. 11, 44 sowie www.sfa- ispa.ch/DocUpload/alkoho_körper.pdf). Dass solche Symptome beim Berufungskläger aufgetreten sind, ergibt sich indes weder aus den Akten noch wird dies von der Verteidigung geltend gemacht, womit ein verlangsamter Alkoholabbau beim Berufungskläger auszuschliessen ist. Damit wird aber nochmals bestätigt, dass dem für den 2. Januar 2006 frühmorgens um 02.50 Uhr ausgewiesenen Mindestblutalkoholgehalt von 0.9 Gewichtspromille (vgl. act. 3.6) ein massiver Alkoholexzess in der Silvesternacht zu Grunde gelegen haben muss, wie ihn auch die Verteidigung selbst als zweite mögliche Ursache für die ermittelte Blutalkoholkonzentration nennt (vgl. act. 01, S. 9 oben) und aufgrund dessen der Berufungskläger ausgehend von mittleren Abbauwerten mit seiner Fahrunfähigkeit rechnen musste (vgl. dazu oben E. 4. b.aa. und bb. S. 11-15). Ebenfalls abzuweisen ist dementsprechend die vom Berufungskläger weiter beantragte Begutachtung der Abbauwerte gemäss Kreisschieber der schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (sfa/ispa) sowie der von der Vorinstanz angewendeten Faustregeln gemäss bfu, wonach in einer Stunde etwa 0.1 - 0.15 Gewichtspromille abgebaut werden (vgl. oben sowie act. 01.4) respektive Fahrzeuglenker ihren Alkoholkonsum auf maximal ein Glas

16

beschränken sollten. Die erwähnten Abbauwerte entsprechen nämlich - wobei sich

die Verteidigung gar selbst auf jene der sfa/ispa beruft - im Wesentlichen den in der

Fachliteratur bestätigten und anerkannten Durchschnittswerten (vgl. Pierre Mario

Macri, a.a.O., S. 102 f. mit Hinweis auf A. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen

Medizin, 3. Aufl., Stuttgart 1967, S. 239; H.B. Wuermeling, Alkoholresorption und

Blutalkoholgehalt, Hab., Freiburg i. Br., 1966; W. Naeve/B. Brinkmann,

Blutalkoholspiegel und Trunkenheitsgrad nach Sturztrunk, in: BA 1970 45; H.F.

Brettel, a.a.O., S. 448). Ebenso steht die im Sinne einer Faustregel propagierte

Beschränkung auf ein Glas Alkohol mit der von Widmark entwickelten, in Lehre und

Rechtsprechung anerkannten Formel in Einklang, wonach je nach Körpergewicht,

Geschlecht und weiteren Faktoren bereits zwei Gläser Wein oder zwei Stangen Bier

ausreichen können, um die gesetzlich zulässige Blutalkoholkonzentration von 0.5

Gewichtspromille zu überschreiten (vgl. Pierre Mario Macri, a.a.O., S. 59, 64 f.,105

  1. wie auch www.kardiolab.ch/Alkohol_Widmark.html).
  2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung steht im Ergebnis demnach

fest, dass X. den Tatbestand des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG nicht nur in objektiver, sondern auch in

subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

5.Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das

Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders

abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige

Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Vorausgesetzt wird stets das Vorliegen einer

unmittelbaren und damit auch konkreten Gefahr für ein individuelles Rechtsgut.

Dabei darf diese Gefahr Art. 17 StGB zufolge nicht anders abwendbar sein, als

durch die begangene Tat (Grundsatz der Subsidiarität). Falls also die Möglichkeit

der Rettung des bedrohten Rechtsgutes durch eine Handlung besteht, welche

keinen Straftatbestand erfüllt, ist von dieser Gebrauch zu machen und von der

strafbaren Handlung abzusehen (vgl. Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I,

Verbrechenslehre, 8. Aufl., L. 2006, § 20, S. 229 ff.; Kurt Seelman, in: Basler

Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 3 ff. zu Art. 17

StGB).

a) Der Berufungskläger macht geltend, er habe die inkriminierte Fahrt vor

dem Hintergrund des überraschenden Telefonanrufes seiner damaligen Kollegin,

T., ausgeführt. Letztere sei betrunken sowie in äusserst schlechtem Zustand

gewesen und habe ihn am Telefon aufgefordert, zu ihr nach D. zu kommen.

Angesichts dessen sowie des Umstands, dass T. früher - vor allem in

17 alkoholisiertem Zustand - Suizidabsichten angedeutet habe, sei er in der Folge zu ihr nach D. gefahren. Es liege mithin eine die Rechtswidrigkeit der zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt ausschliessende Notstandssituation vor. T. bestätigte die Aussage des Berufungsklägers, wonach sie diesen in der Nacht auf den 2. Januar 2006 angerufen und gebeten habe, zu ihr nach D. zu kommen (vgl. act. 3.17, S. 2). Sie bestritt jedoch klar, in jener Nacht in äusserst schlechtem Zustand gewesen zu sein (vgl. act. 3.17, S. 3). Wohl gab sie an, dass sie sich nicht mehr an die Details des damaligen Telefongesprächs erinnern könne. Sie habe damals wahrscheinlich zu viel getrunken gehabt. Ebenso konnte sie nicht mehr sagen, ob sie am Abend des 1. Januar 2006 im Ausgang gewesen sei oder gearbeitet habe. Jedenfalls könne sie aber nicht bestätigen, dass es ihr äusserst schlecht gegangen sei. Wenn es ihr schlecht gegangen wäre, dann wüsste sie dies heute noch (vgl. act. 3.17, S. 2, 3). Diese Aussagen erscheinen durchaus nachvollziehbar. Die Einvernahme von T. fand nämlich erst am 12. Juli 2006 (vgl. act. 3.17) und damit mehr als ein halbes Jahr nach dem Telefongespräch vom 2. Januar 2006 statt, womit die fehlende Erinnerung der Zeugin an dessen detaillierten Inhalt und den Zeitpunkt ihrer damaligen Arbeitseinsätze nicht aussergewöhnlich erscheint. Demgegenüber leuchtet ebenso ein, dass ein derart schlechter Gemütszustand, wie ihn der Berufungskläger festgestellt haben will, nämlich eben eine Notlage, der Zeugin trotz damaliger Angetrunkenheit auch noch nach längerer Zeit im Gedächtnis verankert geblieben wäre. Wenn die Verteidigung die Aussagen von T. betreffend ihren damaligen Gemütszustand aufgrund der von ihr zugestandenen Erinnerungslücken in Zweifel zieht, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Daran vermag auch die Aussage von E. nichts zu ändern, wonach T. unter starken Gefühlsschwankungen gelitten haben soll (vgl. act. 3.13, S. 2). Letzterer hat nämlich nach eigenen Angaben den Berufungskläger nach dem Nachtessen am 1. Januar 2006 nicht mehr gesehen und konnte daher - wie er auch selbst einräumte

  • aus eigener Wahrnehmung keinerlei Angaben über das Telefongespräch vom 2. Januar 2006 (vgl. act. 3.13, S. 2) und damit auch über den damaligen Gemütszustand der Zeugin machen. Dafür, dass keine unmittelbare Notlage bestand, spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass sich der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben nach Erhalt des Telefonanrufs offenbar doch einige Zeit gelassen hat, bis er sich schliesslich um zirka 02.30 Uhr auf den Weg nach D. zu T. machte. So gab er gegenüber der Polizei auf entsprechende Frage zu Protokoll, dass letztere ihn zwischen Mitternacht und 01.00 Uhr morgens angerufen habe (vgl. act. 3.10, S. 2), was er denn auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nochmals klar bestätigte

18 (vgl. act. 3.18, S. 2). Erst als ihn der Untersuchungsrichter mit der langen Zeitspanne zwischen dem Telefonanruf und der Abfahrt nach D. um ca. 02.30 Uhr konfrontierte, setzte X. nun plötzlich nach, dass er ein schlechtes Zeitgefühl habe und T. vielleicht auch erst um 02.00 Uhr angerufen haben könnte (vgl. act. 3.18, S. 2), was somit angesichts der zuvor wiederholt bestätigten klaren Zeitangabe offensichtlich als blosse Schutzbehauptung erscheint. Ausgehend von seinen Angaben, wonach der Anruf von T. zwischen Mitternacht und 01.00 Uhr erfolgte, hat sich X. mithin nach dem Telefonat über eine Stunde Zeit gelassen, bis er endlich losgefahren ist. Entsprechend führte der Berufungskläger denn auch aus, dass er sich nach dem Anruf, wie er es auch sonst fast immer tue, noch einmal „im Bett gedreht“ habe, bevor er aufgestanden sei (vgl. act. 3.18, S. 2). Folglich lassen nicht nur die Angaben der Zeugin, sondern auch jene des Berufungsklägers selbst darauf schliessen, dass es T. offenbar nicht derart schlecht ging, dass der Berufungskläger die Situation als extrem dringend eingeschätzt hätte. Hätte er nämlich aufgrund des Anrufes tatsächlich angenommen, dass sich seine Kollegin etwas antun könnte, so hätte X. wohl kaum noch über eine Stunde zugewartet und sich, wie üblich, nochmals „im Bett gedreht“, bevor er sich schliesslich auf den Weg zu ihr machte. Vielmehr ist zu erwarten, dass er angesichts einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von T. sofort aufgestanden und nach kurzem Überstreifen der Kleider umgehend losgefahren wäre. Indem X. in der Berufungsschrift ausführen lässt, dass es für ihn schwierig gewesen sei, den damaligen Zustand von T. abzuschätzen (vgl. act. 01 Ziff. 9, S.10/11), räumt er im Übrigen selbst ein, dass er aufgrund ihres Telefonanrufs nicht auf eine unmittelbare Notlage schliessen konnte. In Würdigung der dargelegten Aussagen ist mithin das Vorliegen einer Notstandslage klar zu verneinen. Selbst wenn ungeachtet der vorstehenden Ausführungen eine Notstandssituation zu bejahen gewesen wäre, vermöchte sich der Berufungskläger im Übrigen nicht auf Art. 17 StGB zu berufen. Es bleibt nämlich zu beachten, dass er auch diesfalls nur dann zur vorliegend zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt berechtigt gewesen wäre, wenn die bestehende Gefahr nicht anders abzuwenden gewesen wäre. Davon kann jedoch vorliegend nicht die Rede sein. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre es X. durchaus zumutbar gewesen, für die Fahrt nach D. ein Taxi zu nehmen, um T. zu Hilfe zu eilen. Der Einwand von Rechtsanwalt Suenderhauf, wonach sein Mandant den Beizug eines Taxifahrzeugs nachvollziehbar nicht in Betracht gezogen habe, weil er nicht von einer Restalkoholisierung ausgegangen sei, erweist sich dabei als völlig unbehelflich. Die Frage, ob X. eine strafrechtlich relevante Restalkoholisierung in Betracht ziehen

19 musste, beschlägt nämlich nicht die Prüfung der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, sondern die Frage der subjektiven Tatbestandsmässigkeit, welche bereits vorstehend klar bejaht wurde. Andernfalls wäre das Vorliegen einer die Rechtswidrigkeit ausschliessenden Notstandssituation gar nicht mehr zu überprüfen gewesen. Wie im Übrigen im angefochtenen Urteil ebenfalls richtig erwogen wurde, hätte der Berufungskläger ebenso die Möglichkeit gehabt, die zuständigen Behörden um Hilfe zu ersuchen beziehungsweise einen Notfallarzt zu alarmieren. Ginge man davon aus, dass T. tatsächlich in derart schlechtem Zustand war, wie ihn der Berufungskläger geltend macht, ist - auch wenn es zwischen 01.00 und 02.00 Uhr morgens war - entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift nicht einzusehen, weshalb diesbezüglich Bedenken angebracht gewesen wären. Die Voraussetzungen eines die Rechtswidrigkeit ausschliessenden Notstandes gemäss Art. 17 StGB sind mithin - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - vorliegend nicht gegeben. b) Entgegen dem weiteren Einwand der Verteidigung liegt sodann auch kein Putativnotstand vor. Das Vorliegen einer Putativnotstandssituation setzt voraus, dass der Täter irrtümlich von einer Notlage ausging (vgl. Andreas Donatsch/ Brigitte Tag, a.a.O., § 20 Ziff. 5.a, S. 238; Guido Jenny, in Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 12 zu Art. 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 2005, N 11 zu aArt. 34 StGB, N 6 zu aArt. 19 StGB). Vorliegend wird jedoch aufgrund des Verhaltens von X. nach dem Anruf von T. - er hat sich „wie immer“ verhalten und sich „noch einmal im Bett gedreht“ - und der langen Zeitspanne zwischen Telefonanruf und Antritt der Fahrt nach D. (vgl. oben E. 5.a) deutlich, dass der Berufungskläger offenbar nicht von einer unmittelbaren Gefahr für seine Kollegin ausging, welche entsprechende Eile geboten hätte. Das Vorliegen eines Putativnotstandes ist folglich schon aus diesem Grunde ebenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz hat X. demnach zu Recht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs.1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen. 6.Ist der Schuldspruch des Bezirksgerichtsausschusses Plessur nach dem Gesagten zu bestätigen, so bleibt im Folgenden das vom Berufungskläger ebenfalls angefochtene Strafmass zu überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass der Kantonsgerichtsausschuss bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet (Art. 146 Abs. 1 StPO).

20 a) Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilende strafbare Handlung am 2. Januar 2006 und damit noch vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Seine Beurteilung hat mithin - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und auch vom Berufungskläger nicht beanstandet wird - gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem für ihn milderen neuen Recht zu erfolgen (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior), welches für den vorliegenden Vergehenstatbestand die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe vorsieht (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG; vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.a.,b und c), währenddem bei Anwendung des alten Rechts die strengere Sanktion einer Gefängnisstrafe hätte ausgesprochen werden müssen. Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet mithin der in Art. 91 Ziff. 1 Satz 2 SVG vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei hinsichtlich der Wahl der zur Verfügung stehenden Sanktionen zu beachten ist, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 StGB und Art 37 StGB nur subsidiär anzuwenden sind, wenn keine Alternative in Frage kommt. Die Geldstrafe gilt also als Regelsanktion, welche Freiheitsstrafen unter 6 Monaten ersetzt (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 24 zu Art. 34 StGB), womit im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat - eine Geldstrafe auszufällen ist. Dabei hat deren Bemessung im Tagessatzsystem in zwei Schritten zu erfolgen, welche im Hinblick auf die Transparenz der Strafzumessung sowie den Grundsatz der Opfergleichheit strikte zu trennen sind. So bestimmt das Gericht zunächst die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es alsdann die Höhe des Tagessatzes nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze (vgl. dazu Annette Dolge, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 34 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.2, 3.3 und 3.4 und vom 17. März 2008 [6B_366/2007, E. 5.2). b) Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gilt die allgemeine Regel von Art. 47 StGB, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren Sinn (Art. 47 Abs. 2 StGB; sog Tatkomponente) das Vorleben, die

21 persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen hat (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponente). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB sind indes bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die finanzielle Situation des Täters betreffen. Denn seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 39, 40 zu Art. 34 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.3 und vom 17. März 2008 [6B_366/2007, E. 5.3). Das Verschulden von X. wiegt, auch wenn von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist, nicht leicht, hat er doch in alkoholisiertem Zustand eine beträchtliche Strecke (Q.-D.) von etwa 12 km zurückgelegt, wobei er mit einem Mindestblutalkoholgehalt von 0.9 Gewichtspromille unterwegs war, welcher deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert von 0.5 Gewichtspromille liegt. Dies, obschon es ihm - wie bereits dargelegt - ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, von der Trunkenheitsfahrt abzusehen und stattdessen mit einem Taxi nach D. zu T. zu fahren beziehungsweise die Behörden oder einen Notarzt zu alarmieren. Der Berufungskläger muss sich demzufolge zu seinen Ungunsten anrechnen lassen, dass die Trunkenheitsfahrt aus völlig haltlosen Gründen erfolgte. Wohl bleibt einzuräumen, dass der Berufungskläger auf seiner Trunkenheitsfahrt keinen Unfall verursacht hat. Ebenso trifft es zu, dass sich die bei ihm festgestellte Restalkoholisierung gemäss Angaben im polizeilichen Erhebungsbericht offenbar von aussen nicht wesentlich erkennbar auf seine Fahrweise niedergeschlagen hat. Allerdings bleibt dabei entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht bloss ausserorts unterwegs war, sondern beim Verlassen von Q. mehrere Kreuzungen überqueren musste und schliesslich auch noch auf die Autobahn gefahren ist. Dabei fällt entsprechend negativ ins Gewicht, dass angetrunkene Autolenker nachts noch stärker behindert werden als bei Tage, da ihre Blendempfindlichkeit grösser, ihre Wahrnehmungsfähigkeit stärker

22 herabgesetzt und ihr Blickfeld eingeschränkt ist (vgl. BGE 104 IV 37 f.; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 19. April 1999 in Sachen gegen D. E. B. [SB 99 22] ). Folglich vermag X. auch aus dem erfahrungsgemäss geringeren Verkehrsaufkommen bei Nacht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Berufungskläger hat vielmehr mit seinem Verhalten in Kauf genommen, das Leben und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren auszusetzen, was auf entsprechend mangelndes Verantwortungsbewusstsein schliessen lässt. Daran ändert entgegen dem Einwand der Verteidigung auch der Umstand nichts, dass er seiner Kollegin zu Hilfe eilen wollte, zumal ihm ja - wie mehrfach dargelegt - zu diesem Zwecke mehrere andere zumutbare Möglichkeiten offen gestanden wären. Ungeachtet dessen ist er in alkoholisiertem Zustand nach D. gefahren, wobei sich straferhöhend auswirkt, dass X. bereits einmal am 14. Juni 2005 und damit nur rund sechseinhalb Monate vor der zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration verurteilt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde ihm sodann auch der Führerausweis für den Zeitraum vom 5. Mai bis 4. November 2005 entzogen (act. 2.3), womit er erst seit kurzem - nämlich gerade einmal knapp zwei Monate - wieder im Besitze seines Führerausweises war, als er erneut in alkoholisiertem Zustand Auto fuhr. Offensichtlich hat der Berufungskläger demzufolge weder aus dem vorangegangenen einschlägigen Strafverfahren noch aus der gegen ihn verhängten Administrativmassnahme die nötigen Konsequenzen gezogen, obwohl er aufgrund des ihn kurz zuvor treffenden Führerausweisentzugs noch unter deren Eindruck gestanden haben muss. Offenbar fehlt es dem Berufungskläger denn auch an der nötigen Einsicht, beruft er sich doch durchwegs darauf, dass er bei Antritt der Fahrt am 2. Januar 2006 nachvollziehbar vom Fehlen einer Restalkoholisierung ausgehen durfte, weshalb er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Dies, obschon er - wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. oben E. 4.b. aa. und bb.) - gestützt auf seinen Trinkexzess in der Silvesternacht und dem später konsumierten Rotwein mit seiner Fahruntüchtigkeit rechnen musste. Was sodann die Verurteilung durch den Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein vom 26. Juni 2007 betrifft, wendet die Verteidigung zwar zutreffend ein, dass zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt noch kein formelles Verfahren eröffnet worden war, womit dem Berufungskläger auch nicht vorgeworfen werden kann, dass er daraus nicht die nötigen Lehren gezogen habe. Immerhin bleibt diese Verurteilung - der ihr zugrunde liegende Sachverhalt ereignete sich bereits am 26. November 2005 - jedoch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse - massgeblich ist hiefür der Urteilszeitpunkt - sowie das sich daraus ergebende Täterbild zu berücksichtigen und wirkt sich

23 diesbezüglich ebenfalls zu Ungunsten von X. aus. Straferhöhend ist sodann zu veranschlagen, dass der Berufungskläger neben der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 2005 eine weitere strafrechtliche Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz aufweist. So wurde er mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 3. Dezember 2004 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt und dafür mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Strafmindernd sind dem Berufungskläger demgegenüber der im Übrigen gute bürgerliche Leumund sowie sein Geständnis hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand anzurechnen. Im selben Sinne bleibt sodann zu berücksichtigen, dass das Fehlen von X. als Chauffeur im eigenen Paketauslieferungsdienst zufolge des drohenden Führerausweisentzugs nicht gänzlich ohne finanzielle Folgen bleiben wird. Allerdings ist dabei einschränkend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger als Mitinhaber des Betriebes fünf Angestellte beschäftigt, wobei gemäss eigenen Angaben auch noch sein Vater und sein Bruder als weitere Mitinhaber bei Bedarf im Geschäft aushelfen. In Anbetracht dessen vermag X. seine Geschäftstätigkeit somit durchaus so zu organisieren, dass grössere finanzielle Einbussen und erst recht die Zerstörung seiner wirtschaftlichen Existenz, wie sie die Verteidigung geltend macht, auszuschliessen sind. Strafmilderungs- wie auch Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Den vorliegenden Strafminderungsgründen (guter allgemeiner Leumund, Geständnis, Strafempfindlichkeit) stehen somit mehrere gewichtige Straferhöhungsgründe (Vorstrafen, Tatumstände, Täterbild und Charakterschwäche, getrübter automobilistischer Leumund) gegenüber. In Würdigung der dargelegten Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss daher die von der Vorinstanz festgelegte Anzahl von 60 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen. c) Es bleibt mithin die vorinstanzliche Festlegung der Tagessatzhöhe zu überprüfen. aa) In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die mit Erläuterung vom 5. März 2008 durch den Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommene Korrektur der in Ziffer 4 der Entscheidformel des begründeten Urteils angegebenen Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- auf Fr. 70.-- einzugehen. Der Berufungskläger macht nämlich geltend, die Erläuterung vom 5. März 2008 sei nichtig respektive rechtswidrig und damit aufzuheben. Zur Begründung führt er aus, dass für die Erläuterung nicht der Bezirksgerichtspräsident, sondern der Bezirksgerichtsausschuss als erkennende

24 Behörde zuständig gewesen wäre. Ausserdem sei dem Berufungskläger das rechtliche Gehör verweigert worden. Dem kann nicht gefolgt werden. In der bündnerischen Strafprozessordnung wird das Institut der Erläuterung nicht erwähnt. Die Praxis lässt jedoch die Erläuterung als ausserordentliches Rechtsmittel zu, wobei die entsprechenden Bestimmungen der ZPO hilfsweise beizuziehen sind (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., D. 1996, Ziff. 5 zu Art.141 StPO, S. 367; PKG 1998 Nr. 36, E. 2, S. 140; PKG 1994 Nr. 32, E. a., S. 104 f.; PKG 1991 Nr. 23, E. 1, S. 94; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. September 2003 in Sachen F.G. und N.N. [SB 02 15/17/28], E. 17. a., S. 37 f. mit Hinweisen). Erläutern bedeutet aufklären, präzisieren, deuten. Der Zweck der Erläuterung ist demnach gemäss Art. 238 ZPO auf die Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide beschränkt. Eine unklare richterliche Entscheidung liegt unter anderem dann vor, wenn Widersprüche zwischen Erwägungen und Dispositiv bestehen (vgl. PKG 1998 Nr. 36, E. 2 S. 140 f. mit Hinweisen sowie Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. September 2003 in Sachen F.G. und N.N. [SB 02 15/17/28], E. 17. a., S. 38). Handelt es sich dabei um Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer oder irrige Benennung der Parteien, korrigiert der Gerichtspräsident diese von sich aus mit amtlicher Fertigung (Art. 240 Abs. 3 ZPO). In Dispositivziffer 4 des begründeten Urteils vom 13. November 2007, mitgeteilt am 27. Februar 2008, wird festgehalten, dass X. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.-- bestraft werde. Demgegenüber geht aus den Urteilserwägungen klar hervor, dass das Gericht dem Berufungskläger eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- auferlegen wollte. So gelangt die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite 28 des angefochtenen Urteils nach detaillierter Berechung anhand des Nettoeinkommensprinzips zum Ergebnis, dass die anrechenbaren Tageseinkünfte von X. Fr. 75.40 bis Fr. 78.-- betragen würden und hält unter Abrundung dieser Beträge in der Folge ausdrücklich fest, dass dem Angeklagten somit ein Tagessatz von Fr. 70.-- aufzuerlegen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. 01.1], E. 6.f., S. 28). Zusammenfassend hebt sie dabei nochmals hervor (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. 01.1], E. 6.g., S. 28), „dass der Angeklagte für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.00 bestraft wird.“ Dass das Gericht die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.-- festlegen wollte, wie im Dispositiv unter Ziffer 4 angegeben, scheint dabei auch angesichts der vor der Abrundung ermittelten Ausgangsbeträge von deutlich mehr als Fr. 70.-- völlig abwegig. Demgemäss führt der Bezirksgerichtsausschuss

25 denn auch auf Seite 29 des angefochtenen Urteils abermals klar aus (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. 01.1], E.7.a., S. 29): „Der Angeklagte wird für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.00 bestraft...“. Diese Tagessätzhöhe von Fr. 70.-- wird schliesslich auch auf Seite 34 der vorinstanzlichen Erwägungen von Neuem bestätigt, indem das Gericht in Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs mehrmals unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass die gegen X. ausgefällte Geldstrafe 60 Tagessätze zu je Fr. 70.-- betrage (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. 01.1], E.7.f, S. 34). All diese Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil indizieren mithin eindeutig, dass es der klare Wille des Gerichtes war, die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.-- festzulegen. Entsprechend wurden die Verfahrensbeteiligten auch mit Dispositivmitteilung vom 14. November 2007 darüber in Kenntnis gesetzt, dass X. für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätze à Fr. 70.-- bestraft werde (vgl. act. 04.1.24, S. 2 Ziff. 4). Dabei ist angesichts der eben zitierten klaren und übereinstimmenden Erwägungen im begründeten Urteil entgegen der Auffassung der Verteidigung auszuschliessen, dass die Tagessatzfestlegung von Fr. 70.-- in der Dispositivmitteilung einem Verschrieb entspricht. Vielmehr steht aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil zweifelsfrei fest, dass hinsichtlich der Tagessatzhöhe ein Schreibfehler in der Entscheidformel des begründeten Urteils vorliegt, welcher nicht dem tatsächlichen Willen des Gerichtes entspricht. Ist aber diesbezüglich von einem Schreibfehler auszugehen, so durfte der Gerichtspräsident diesen gemäss Art. 240 Abs. 3 ZPO von sich aus korrigieren. Dabei bleibt anzufügen, dass damit kein Mangel an der gerichtlichen Willensbildung beseitigt, sondern ausschliesslich deren Inhalt und Tragweite klargestellt wurde. Die Straferkenntnis selbst hat also durch die vorgenommene Korrektur des Schreibfehlers keine inhaltliche Änderung erfahren, zumal nichts beigefügt wurde, was im begründeten Strafurteil nicht bereits enthalten war. Folglich fällt auch die von der Verteidigung geltend gemachte Gehörsverletzung ausser Betracht. Die von der Verteidigung beanstandete Erläuterung erweist sich demzufolge weder als nichtig noch als rechtswidrig. Bei der nachfolgenden Überprüfung der von der Vorinstanz festgelegten Tagessatzhöhe ist daher von dem mit Erläuterung vom 5. März 2008 korrigierten Betrag von Fr. 70.-- auszugehen. bb) Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe lassen sich in rechtsvergleichender Hinsicht das von der Vorinstanz angewendete Nettoeinkommensprinzip und das sogenannte Einbusseprinzip unterscheiden,

26 dessen Anwendung vom Berufungskläger geltend gemacht wird. Nach dem erstgenannten Prinzip ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, wobei Korrekturen im unteren und oberen Bereich der Anwendungsbreite möglich sind. Dem steht das Einbusseprinzip gegenüber, welches dem Täter dasjenige Einkommen belässt, was er pro Tag notwendigerweise für seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt benötigt. Bereits der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass das Gericht bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes in der Regel vom Nettoeinkommen ausgeht, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Das Einbussesystem lehnt die Botschaft entschieden ab mit der nachvollziehbaren Begründung, dass sonst die Ausfällung einer Geldstrafe für die einkommensschwächsten Täter von vornherein ausgeschlossen sei. Deshalb dürfe der Tagessatz nicht mit dem Einkommen gleichgesetzt werden, das dem Täter über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus verbleibe (vgl. Botschaft 1998, S. 2021). Die Gesetz gewordene Wendung, wonach es auf die Würdigung der persönlichen Verhältnisse ankommt, geht auf den erst beratenden Ständerat zurück, der dem Gericht mehr Ermessen einräumen wollte. Der Nationalrat fügte dann einzelne Bemessungskriterien (darunter auch das Existenzminimum) hinzu, ohne diese allerdings zu erläutern. Unabhängig davon blieb in der parlamentarischen Beratung jedoch unbestritten, dass die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stehen soll. Eine Abkehr vom Nettoeinkommensprinzip oder gar eine Zuwendung zum Einbusseprinzip lässt der Gesetzgebungsprozess mithin nicht erkennen (vgl. Annette Dolge, in : Basler Kommentar, a.a.O., N 31, 32, 34 35 zu Art. 34 StGB sowie Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008 [6B_366/2007, E. 5.4 mit Hinweisen auf die Literatur). Die gesetzliche Regelung geht demzufolge, wie es auch das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten hat, vom Nettoeinkommensprinzip aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.4). Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe nach dem Nettoeinkommensprinzip bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen des Täters, wobei subsidiär auch das Vermögen zu berücksichtigen ist, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Denn das Gesetz will verhindern, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards betroffen werden. Schliesslich ist bei der

27 Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen. Aus der gesetzlichen Konzeption, die von der freiwilligen Bezahlung der (unbedingten) Geldstrafe ausgeht, ergibt sich zwar, wie dargelegt, dass der Tagessatz nicht auf dasjenige einkommen beschränkt bleibt, das in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte. Auch für einkommensschwache Personen bildet mithin das strafrechtliche Nettoeinkommen Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes. Der Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht allerdings eine Korrekturmöglichkeit zur Hand, welche erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz tiefer zu bemessen. Dabei soll der Tagessatz indes nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen würde und vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch zumutbar erscheinen lässt. Demgemäss sieht die bundesgerichtliche Rechtssprechung als Richtwert für diese Fälle eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.4.1 und E. 3.4.3 sowie vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E. 6.2, 6.4, 6.5.1). cc) X. erzielt nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'550.--. Vermögen besitzt er keines, wobei diesbezüglich jedoch festzuhalten bleibt, dass fehlendes Vermögen keinen Grund darstellt, die Höhe des Tagesatzes zu senken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.4.2). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass X. für den Unterhalt seiner Ehefrau aufzukommen hat, welche im Jahre 2007 in die Schweiz gezogen ist und bis anhin keine Arbeitsstelle gefunden hat. Nach dem oben Gesagten ist mithin vom Nettoeinkommen des Berufungsklägers zunächst ein entsprechender Abzug für die Unterstützung der nicht erwerbstätigen Ehefrau vorzunehmen, wobei diesbezüglich auf die von der Konferenz der Schweizerischen Strafbehörden (KSBS) zur Berechnung der Geldstrafe herausgegebenen Richtlinien abzustellen ist. Danach ist dem Berufungskläger für den nicht erwerbstätigen Ehepartner ein Unterstützungsabzug von 15 % des Nettoeinkommens, also Fr. 532.50, zuzugestehen, womit ein Nettoeinkommen von Fr. 3'017.50 (Fr. 3'550.-- ./. Fr. 532.50) verbleibt. Stellt man sodann dem eingangs erwähnten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'550.-- das gemäss Berechnung in der Berufungsschrift

28 ausgewiesene Existenzminimum des Berufungsklägers von Fr. 3’240.-- (Grund- bedarf Ehepaar Fr. 1'550.-- + Krankenkassenprämie Fr. 390.-- [act. 01.6 ] + Mietanteil für die Wohnräume Fr. 1'300.-- [act. 01.5]) gegenüber, resultiert ein Überschuss von lediglich Fr. 310.-- (Fr. 3'550.-- ./. Fr. 3'240.--). In Anbetracht dessen wird somit deutlich, dass X. nahe am Existenzminimum lebt, womit gemäss oben zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine weitere Herabsetzung des verbleibenden monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 3'017.50 um 50 % angezeigt ist. Daraus ergeben sich Nettoeinkünfte von Fr. 1'508.75 (Fr. 3'017.50 : 2) im Monat. Folglich betragen die anrechenbaren Tageseinkünfte von X., welche die Grundlage für die Festlegung der Tagessatzhöhe bilden, lediglich Fr. 50.30 (Fr. 1'508.75 : 30). Die Höhe der Tagessätze ist mithin in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil auf Fr. 50.-- festzulegen. d) Im Ergebnis bleibt demnach festzuhalten, dass sich die Berufung von X. hinsichtlich der Tagessatzhöhe als teilweise begründet erweist und somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und X. ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-

  • zu bestrafen. 7.a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht also für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wie bisher eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei bleiben die vom Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien weiterhin massgebend. So ist bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils miteinzubeziehen (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2. und 4.2.1 S. 5 sowie Roland M. Schneider/ Roy Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 37, 45 zu Art. 42 StGB je mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

29 Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung liegen allerdings unter dem neuen Recht etwas tiefer. Früher setzte nämlich der Aufschub der Strafe die bestimmte Erwartung voraus, der Verurteilte werde sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abhalten lassen. Der Täter musste zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bieten, um auf eine positive Prognose schliessen zu können. Das bisherige Recht verlangte mithin positiv eine günstige Prognose, währenddem nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt. Die Gewährung des Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren. Vielmehr genügt für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2.2 S. 5, 6 sowie Roland M. Schneider/ Roy Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 37 zu Art. 42 StGB je mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer gesicherten Rückfallprognose zahlreiche Hindernisse im Weg stehen. Es gibt insbesondere keine wissenschaftlichen Prognoseverfahren, die in der Mehrzahl der Fälle hinreichend verlässliche Voraussagen über das künftige Verhalten eines Verurteilten ermöglichen. Dem Richter bleibt daher auf weiten Strecken nichts anderes übrig, als seine Beurteilung gestützt auf die persönliche Lebens- und Berufserfahrung sowie den gesunden Menschenverstand vorzunehmen. Die Rechtsprechung räumt daher dem Richter notwendigerweise ein weites Ermessen bei der Beurteilung von Tat und Täter ein (vgl. Roland M. Schneider/ Roy Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 50 zu Art. 42 mit Hinweisen auf die Literatur). b) X. wurde bereits einmal, nämlich am 14. Juni 2005 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt und dafür, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, mit 30 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Nur rund sechseinhalb Monate nach der damaligen Verurteilung hat er nunmehr erneut gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen. Diesbezüglich bleibt zwar, wie die Verteidigung richtig einwendet, zu beachten, dass vorliegend im Unterschied zur damaligen Trunkenheitsfahrt von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist. Allerdings hat der Berufungskläger auch im konkreten Fall erneut in angetrunkenem Zustand ein Auto gelenkt, und zwar wiederum mit qualifiziertem Blutalkoholgehalt, womit er kaum mehr als ein halbes Jahr nach der vorangehenden Verurteilung von neuem gegen die genau gleiche

30 Strassenverkehrsvorschrift verstossen hat. X. wird also vorliegend bereits zum zweiten Mal innert kürzester Zeit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration für schuldig befunden, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Balser Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 59, S. 770 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dabei fällt auch der Umstand ins Auge, dass das Strassenverkehrsamt Graubünden, welches gegenüber X. bereits im Jahre 2004 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Führerausweisentzug von einem Monat für den Zeitraum von 30. März 2005 bis 29. April 2005 verfügt hatte, dem Berufungskläger in Zusammenhang mit der Verurteilung vom 14. Juni 2005 erneut den Führerausweis entzogen hat, und zwar für die Dauer von 6 Monaten vom 5. Mai 2005 bis zum 4. November 2005 (vgl. act. 2.3; act. 2.4). Der Berufungskläger war also, nachdem er aufgrund seines wiederholt fehlbaren Verhaltens im Strassenverkehr im kurzen Zeitraum von 30. März 2005 bis 4. November 2005 zwei Führerausweisentzüge für die Dauer von insgesamt 7 Monaten gewärtigen musste, nicht einmal zwei Monate wieder im Besitze des Führerausweises, als er sich am 2. Januar 2006 schon wieder mit qualifiziertem Blutalkoholgehalt in sein Auto setzte und dieses in fahrunfähigem Zustand von Q. nach D. lenkte. Die dargelegten Umstände lassen demzufolge entgegen der Auffassung der Verteidigung klar darauf schliessen, dass es dem Berufungskläger offenbar schwer fällt, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten sowie die Teilnahme als Autolenker im Strassenverkehr und den Konsum von Alkohol genügend zu trennen. Daran vermag auch die Darstellung des Berufungsklägers nichts zu ändern, wonach er die Trunkenheitsfahrt nur ausgeführt habe, um seiner damaligen Freundin zu Hilfe zu eilen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hätte X. dazu nämlich, sofern überhaupt von einer Notlage auszugehen und die Hilfeleistung geboten gewesen wäre, ohne weiteres ein Taxi nehmen können. Erschwerend kommt hinzu, dass die vorliegend zu beurteilende Trunkenheitsfahrt sowie jene gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 14. Juni 2005 nicht die einzigen Verfehlungen des Berufungsklägers gegen die Strassenverkehrsvorschriften bilden. Gemäss Auszug aus dem Strafregister wurde X. nämlich bereits mit Strafmandat vom 3. Dezember 2004 des Kreispräsidenten Fünf Dörfer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr für die Löschung, mit einer Busse von Fr. 1000.-- bestraft. Angesichts der Tatsache, dass

31 X. in der Vergangenheit bereits einmal wegen desselben Deliktes sowie wegen weiterer, auch grober Verstösse auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts verurteilt worden ist, kann folglich mit Bezug auf den vorliegenden Fall nicht mehr von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Entgleisung gesprochen werden. Offenbar vermochte X. weder aus der bislang ausgesprochenen bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen noch aus den ausgefällten Bussen die nötigen Lehren zu ziehen. Ebenso liessen nicht nur die beiden früheren Führerausweis- entzüge von insgesamt 7 Monaten keine Wirkung verspüren, sondern hat ihn auch ein weiterer drohender Entzug in keiner Weise beeindruckt. Vielmehr ist der Berufungskläger trotz seiner einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts innerhalb von nur rund einem halben Jahr nach seiner letzten Verurteilung abermals straffällig geworden und legt somit in dieser Hinsicht eine erhebliche Charakterschwäche an den Tag. Dieses hinsichtlich der Prognosestellung ungünstige Täterbild wird denn auch dadurch bestätigt, dass der Berufungskläger am 26. Juni 2007 vom Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein erneut wegen Verfehlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften - begangen am 26. November 2005, also nur knapp drei Wochen nach Wiedererteilung des Führausweises - verurteilt und dafür mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft worden ist (vgl. act. 04.1.21). Auch wenn bereits der erneut drohende Führerausweisentzug für X. als Transportunternehmer nicht ohne Auswirkungen bleiben wird, besteht somit unter den gegebenen Umständen die konkrete Befürchtung, dass er sich ohne spürbare Strafe nicht von weiteren Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht abhalten lassen wird. Zwar darf mit Blick auf das Erfordernis einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Berufungskläger abgesehen von seinen Vorstrafen einen guten Leumund aufweist (vgl. act. 2.6). Im Bemühen um eine möglichst vollständige Beurteilung von Tat und Täter muss jedoch ebenso berücksichtigt werden, dass sich neben den mehrfachen Vorstrafen auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts auch die Umstände der Trunkenheitsfahrt vom 2. Januar 2006 hinsichtlich der Prognosestellung ungünstig auswirken. Wie bereits ausgeführt, hat nämlich der Berufungskläger sein Auto mitten in der Nacht mit einem Mindestblutalkoholgehalt von 0.9 Gewichtspromille über eine Strecke von rund 12 km gelenkt, wobei er auch innerorts unterwegs war und mehrere Kreuzungen passierte, bevor er schliesslich auf die Autobahn gefahren ist. Auch wenn er dabei nicht vorsätzlich handelte, lässt seine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung im Hinblick auf die Tatsache, dass angetrunkene Autolenker nachts noch stärker behindert werden als bei Tage (vgl.

32 BGE 104 IV 37 f; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 19. April 1999 in Sachen gegen D. E. B. [SB 99 22]) und die dadurch in Kauf genommene erhebliche Gefahr für Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Strassenverkehr schliessen. Dies um so mehr, als der Berufungskläger ohne weiteres mit dem Taxi nach D. hätte fahren können. Die Tatsache, dass X. die strafbare Trunkenheitsfahrt vom 2. Januar 2006 durchwegs damit zu entschuldigen sucht, dass er nicht mit einer Restalkoholisierung rechnen musste, obwohl nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4.b. aa. und bb.) feststeht, dass er seine Fahruntüchtigkeit aufgrund des Alkoholkonsums in der Silvesternacht und am 1. Januar 2006 in Betracht ziehen musste, spricht im Übrigen nicht gerade für seine Einsichtigkeit. Sie trägt damit ebenfalls zur Gesamteinschätzung bei, wonach es eine unbedingte Strafe braucht, um den Berufungskläger von weiteren Taten abzuhalten. In Anbetracht der dargelegten Umstände vermag mithin auch der gute allgemeine Leumund die konkrete Befürchtung eines weiteren Rückfalls nicht zu tilgen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wurde dem Berufungskläger daher zu Recht verweigert. 8.a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Demgegenüber verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt mithin nicht zwingend zum Widerruf. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang die Prognosestellung entscheidend, das heisst also, ob trotz des neuerlichen Delikts keine weiteren Straftaten mehr zu erwarten sind. Dabei ist in Übereinstimmung zu Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB von einer Gesamtbetrachtung auszugehen, wobei die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe bei Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 StGB mitberücksichtigt werden muss. Das gleiche gilt auch umgekehrt in Bezug auf die Wirkung einer Strafe aufgrund des Widerrufes des bedingten Strafvollzugs (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Basler Kommentar. Strafrecht I, a.a.O., N 36 zu Art. 46 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; C. Schwarzenegger/M. Hug/D. Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, § 6 Ziff. 5.2.2, S. 144 f. sowie BGE 116 IV 97 f.; BGE 116 IV 177 f.).

33 b) X. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 14. Juni 2005 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt und dafür mit 30 Tagen Gefängnis sowie mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer von vier Jahren aufgeschoben wurde. Die vorliegend zur Diskussion stehende Straftat hat der Berufungskläger in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 2006 verübt. Er ist also noch in der Probezeit wieder straffällig geworden, wobei er damit, wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 6.b. und E. 7.b.), zum wiederholten Male auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts delinquiert hat. Weder die bisherigen Führerausweisentzüge noch die früheren Verurteilungen wegen Verfehlungen gegen das Strassenverkehrsrecht vermochten X. von einem weiteren einschlägigen Verstoss abzuhalten. Diesbezüglich gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger beruflich und sozial integriert ist, also in geregelten Verhältnissen lebt und abgesehen von seinen Vorstrafen einen guten allgemeinen Leumund geniesst. Auch wenn er die Trunkenheitsfahrt aus völlig nichtigen Gründen unternommen hat - deren einziger Zweck war das Aufsuchen einer Kollegin, wobei er dazu ohne weiteres ein Taxi hätte nehmen können - und dabei entsprechend verantwortungslos handelte, bleibt im Übrigen ebenso anzuführen, dass er dabei zumindest nicht vorsätzlich handelte. Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der erhöhten Warnwirkung einer unbedingt ausgesprochenen Strafe ist demnach zu erwarten, dass sich der Berufungskläger unter dem Eindruck der nun zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- in Zukunft wohl verhalten wird. Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 14. Juni 2005 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen ist demnach abzusehen. Dem bleibt beizufügen, dass der Vollzug der neu verhängten Geldstrafe, soll dem Berufungskläger gegenüber eine entsprechende Warnwirkung erzielt werden, dem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 14. Juni 2005 gewährten bedingten Strafvollzugs vorzuziehen ist. Davon, dass X. bereits durch den Vollzug der damals bedingt ausgefällten dreissigtägigen Gefängnisstrafe, welche diesfalls in eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- umzuwandeln wäre, von weiterem fehlbaren Verhalten abzuhalten ist, kann unter den vorliegenden Umständen nicht ausgegangen werden. Der Berufungskläger ist nämlich bereits aufgrund seiner früheren Verkehrsregelverstösse mit Bussgeldern von bisher total Fr. 2'300.-- beziehungsweise bis zur Trunkenheitsfahrt vom 2. Januar 2006 von Fr. 1'800.--

34 bestraft worden, welche die im Falle eines Widerrufs zu bezahlende Geldstrafe von Fr. 1'500.-- überschreiten. Gleichwohl hat er noch innerhalb des ersten Jahres der Probezeit bereits zum dritten Mal gegen wesentliche Regeln des Strassenverkehrs verstossen respektive zum zweiten Mal den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG erfüllt. Offenbar vermochte ihn demnach die bis zur Trunkenheitsfahrt vom 2. Januar 2006 wegen seines Fehlverhaltens erlittene finanzielle Einbusse zufolge Bussen von Fr. 1’800.-- nicht davon abzuhalten, erneut auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts straffällig zu werden. Davon, dass sich der Berufungskläger - wie die Verteidigung behauptet - in jedem Falle, also unabhängig von ihrer Höhe, von der Warnwirkung einer unbedingten Geldstrafe beeindrucken lässt, ist in Anbetracht dieser Umstände somit eben gerade nicht auszugehen. Eine solche Betrachtungsweise erschiene denn auch lebensfremd, ist doch bei vernünftiger allgemeiner Lebensanschauung grundsätzlich anzunehmen, dass der Täter mit steigender Höhe der Geldstrafe um so empfindlicher in seinen Finanzen getroffen und damit um so spürbarer zu einem Umdenken und einer nachhaltigen Besserung angehalten wird. Zur Erreichung der nötigen Warnwirkung muss demnach unter den konkreten Umstände nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses dem Vollzug der neu ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- unter Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, vom 14. Juni 2005 gewährten bedingten Strafvollzugs der Vorzug gegeben werden. 9. Schliesslich beanstandet X. gemäss Rechtsbegehren in der Berufung den vorinstanzlichen Kostenspruch. X. ist zwar mit seiner Berufung bezüglich der Höhe des Strafmasses teilweise durchgedrungen, gleichzeitig wird er jedoch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs.1 Satz 2 SVG verurteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungshandlungen der Polizei sowie die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens auch dann angefallen wären, wenn bereits die Vorinstanz eine tiefere Strafe ausgesprochen hätte. Bei der Anklage wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, von welcher bereits die Vorinstanz den Berufungskläger freigesprochen hat, handelte es sich im Übrigen um einen untergeordneten Anklagepunkt, der praktisch keine Aufwendungen in der Untersuchung verursacht hat. Es stehen mithin annähernd sämtliche Kosten der Untersuchung in Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung. Dies gilt auch für

35 die Kosten der Vorinstanz, hat doch der Anklagepunkt wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG kaum Aufwendungen im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren verursacht. Selbst wenn bereits die Vorinstanz eine tiefere Strafe ausgesprochen hätte, wäre eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen und über die einzelnen Anklagepunkte sowie die Strafzumessung zu entscheiden gewesen. Die Kosten der Vorinstanz stehen daher ebenfalls grösstenteils in Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass das angefochtene Urteil nur betreffend die festgelegte Tagessatzhöhe zu korrigieren ist, erscheint daher eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenspruches, welcher dem Berufungskläger ausserordentlich grosszügig lediglich die Hälfte der Untersuchungs- und Gerichtskosten überbindet und eine entsprechend reduzierte Umtriebsentschädigung zuspricht, nicht als gerechtfertigt. 10. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Unterliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Da der Berufungskläger mit seiner Berufung hinsichtlich der Höhe der Strafe teilweise durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 2’500.-- zu 4/5 dem Berufungskläger und zu 1/5 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, welcher den Berufungskläger zudem angemessen zu entschädigen hat. Bei der Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass die Verteidigung nichts zu der im Berufungsverfahren erreichten Strafreduktion beigetragen hat. Diese ist nämlich allein auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzuführen, welche für nahe oder unter dem Existenzminimum lebende Verurteilte eine Herabsetzung des Tagessatzes um mindestens die Hälfte vorsieht, wobei die Verteidigung dazu in der Berufungsschrift nichts ausgeführt hat.

36 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2.X. wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.-- bestraft. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu 4/5 zu Lasten von X. und zu 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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