Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 18. März 2009Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 37(nicht mündlich eröffnet) Urteil I. Strafkammer Besetzung: VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt lic. iur. Renato Fontana, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 26. August 2008, mitgeteilt am 6. November 2008, in Sachen gegen X., Angeklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Betrugsversuch, Diebstahl und Hausfriedensbruch, hat sich ergeben: A.X. wurde am A. in B. geboren und wuchs zusammen mit einem um 10 Jahre jüngeren Bruder bei seiner Mutter auf. Ab dem 9. Lebensjahr ging er im C.-

2 Heim in D. zur Schule. Gleichzeitig bekam er einen Vormund. Mit 13 Jahren kam er aus dem Internat zurück zur Mutter und absolvierte den Rest der Schulzeit in der Realschule E.. Nach dem 10. Schuljahr begann er eine Lehre bei der Firma F., welche er wieder abbrach. In der Folge schloss er mit Erfolg eine zweijährige Handelsschule ab. Anschliessend war er während drei Jahren bei der Firma G. im Aussendienst, für kurze Zeit bei der Firma H. sowie für ein Jahr im I. tätig. Daraufhin arbeitete er in verschiedenen Bars, seit der Wintersaison 2006/2007 in derjenigen des Hotels J. in K.. X. erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'900.-- zuzüglich Trinkgeld. Über Vermögen verfügt er nicht, gab jedoch an, dass er von seinem in Italien verstorbenen Vater etwas erben werde. Seine Schulden bezifferte er mit ca. Fr. 50'000.--. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 31. März 2008 sind Betreibungen über insgesamt Fr. 9'424.90 zu entnehmen. X. ist von L. geschieden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit mehreren Eintragungen verzeichnet. Am 22. November 2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Körperverletzung, grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, bei einer Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil vom 16. Dezember 2005 wurde X. von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen bestraft. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre angesetzt. Schliesslich verurteilte das Bezirksgericht Zürich X. am 18. Juni 2007 wegen Veruntreuung, versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Zürich vom 16. Dezember 2005 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.--, bei einer Probezeit von fünf Jahren. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 28. März 2008 ist bezüglich Leumund, Lebensführung sowie des allgemeinen Verhaltens von X. nichts Nachteiliges bekannt. B.Am 25. Oktober 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Betrugsversuchs sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 14. Dezember 2007 erlassen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 wurde X. wegen Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Plessur erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 29. Mai 2008 der folgende Sachverhalt zu Grunde:

3 „X. wird angeklagt des Betrugsversuchs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Am 15. Juni 2007, um ca. 10.20 Uhr, begab sich der Angeklagte an den Schalter der M. in K. und wollte sich dort mit einer Bankkundenkarte lautend auf N. Geld auszahlen lassen. Weil der Angeklagte den Pin-Code nicht angeben konnte, verlangte der Schalterbeamte, O., den Ausländerausweis. Dieser war jedoch nicht unterschrieben, worauf O. diesen dem Angeklagten zurückgab, damit dieser ihn unterschreiben konnte. Weil die Unterschrift nicht mit derjenigen im System identisch war, wurde der Angeklagte aufgefordert, den Pin-Code zu beschaffen. Der Angeklagte hatte dem Schalterbeamten nie zu verstehen gegeben, dass die Bankkarte nicht auf ihn, sondern auf eine andere Person namens N. lautete. Er liess O. im Glauben, er sei N.. Noch kurz vor Mittag erschien der Angeklagte dann erneut am Schalter und teilte mit, dass er den Pin-Code nicht gefunden und er seine Unterschrift gewechselt hätte. Er wurde dann von O. aufgefordert, zumindest einen Pass oder eine ID-Karte zu beschaffen. Um 14.00 Uhr betrat der Angeklagte erneut die M. und wollte mit dem Pass von N. Geld abheben. O. orientierte daraufhin die Polizei, worauf der Angeklagte angehalten wurde. Der Angeklagte hatte wenige Tage zuvor unberechtigterweise das Zimmer von N. betreten und sich dort wiederum unberechtigt die Brieftasche, den Reisepass, den Ausländerausweis, die Bank- und Identitätskarte sowie eine Flasche Fanta und Lebensmittel im Wert von Fr. 4.-- angeeignet. Akten:- act. 3.1, 3.7, 3.10 N. hatte am 16. Juni 2007 gegen Unbekannt Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls gestellt. Akten:- act. 3.2“ C.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur fand am 26. August 2008 statt. X. nahm daran persönlich teil. Mit Urteil vom 26. August 2008, mitgeteilt am 6. November 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur, wie folgt: „1. X. wird von den Anklagevorwürfen des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. 2.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'475.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Gerichtsverfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung).“

4 D.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 21. November 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2.X. sei schuldig zu sprechen des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 3.Dafür sei er im Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2007 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.-- zu bestrafen. 4.Auf einen Widerruf der vom Obergericht des Kantons Zürich am 16. Dezember 2005 bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen sei zu verzichten. Die Probezeit sei jedoch um 2 Jahre zu verlängern. 5.Gesetzliche Kostenfolge." X. liess sich zur Berufung nicht vernehmen. Auch der Bezirksgerichtsausschuss Plessur verzichtete gemäss Schreiben vom 8. Dezember 2008 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in der Berufungsschrift und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist. b.Art. 144 Abs. 1 StPO sieht hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor, dass der Vorsitzende von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführt, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsver- handlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf

5 Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt (vgl. BGE 119 Ia 316 ff. [318 f.], E. 2b; PKG 2001 Nr. 19; ZGRG 2/99, S. 46). Vorliegend reichte der Berufungsbeklagte weder eine Vernehmlassung zur Berufung ein noch beantragte er die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Aus diesem Verhalten kann auf einen stillschweigenden Verzicht auf eine derartige Verhandlung geschlossen werden. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur wurde am 26. August 2008 im Anschluss an eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung, an der X. persönlich teilnahm, erlassen. Die Akten erweisen sich als hinreichend, so dass von einer mündlichen Berufungsverhandlung keine zusätzlichen Aufschlüsse bezüglich des strittigen Sachverhalts zu erwarten sind. Auch stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Angeschuldigten, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, so dass grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann. Im Übrigen steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Das Kantonsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt

6 auf die vorliegenden Akten auch ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig. c.Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu. Grundsätzlich überprüft die Berufungsinstanz aber nur die in der Berufung gestellten Anträge (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, S. 375). 2.a.In der Anklageschrift vom 29. Mai 2008 wird X. vorgeworfen, er habe im Juni 2007 unberechtigterweise das Zimmer von N. betreten und habe sich dort unberechtigt die Brieftasche, den Reisepass, den Ausländerausweis, die Bank- und Identitätskarte sowie eine Flasche Fanta und Lebensmittel im Wert von Fr. 4.-- angeeignet. Zudem habe er sich am 15. Juni 2007 mit der Bankkundenkarte von N. bei der M. in K. Geld auszahlen lassen wollen. X. bestreitet das ihm seitens der Anklage zur Last gelegte Verhalten. Er bringt vor, von einem Portugiesen, der sich als N. ausgegeben habe, den Zimmerschlüssel sowie den Auftrag erhalten zu haben, für ihn bei der Bank Geld abzuheben. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern der Berufungsbeklagte tatsächlich für die ihm vorgeworfenen Taten verantwortlich gemacht werden kann. b.Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). An den Beweis der zur Last gelegten Tat werden hohe Anforderungen gestellt. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in

7 ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen sowie Die Praxis 10/2002 Nr. 180). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2).

8 Bei der Würdigung von Aussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist zu beachten, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Einzelnen: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 3.a.Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden (act. 3.1) meldete O., Schalterbeamter bei der M. in K., am Nachmittag des 15. Juni 2007 bei der Polizei, dass eine Person mehrfach versucht habe, mit der Bankkarte einer Drittperson und deren Ausweisen am Schalter Bargeld abzuheben. Wie die Polizei beim Eintreffen in der Bank feststellte, handelte es sich bei dieser Person um X.. b/aa. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2007 (act. 3.6) sagte X. zum erwähnten Vorfall aus, er habe am 13. Juni 2007 im P. in K. einen Portugiesen kennen gelernt, der sich ihm als N. vorgestellt und gesagt habe, er arbeite in K. auf dem Bau. Tags darauf habe diese Person ihn angerufen, und sie hätten sich am Nachmittag in deren Zimmer im Q. in K. getroffen. Der Portugiese habe ihm ein Fanta mit Mangogeschmack zu trinken gegeben. Gegessen hätten sie nichts. Als er sich nach einiger Zeit habe verabschieden wollen, habe ihn der Mann gefragt, ob er für ihn am Freitag auf der Bank Geld abholen könne, da er den ganzen Tag abwesend sei. Als der Portugiese gesagt habe, dass er auch etwas dafür bekomme, habe er zugesagt. Der Mann habe ihm mitgeteilt, dass er die Bankkarte, den Pass und alle Unterlagen in der Wohnung bereitstellen werde, er habe ihm in

9 der Folge einen Schlüssel für die Wohnung gegeben, damit er die Unterlagen am Freitag holen könne. Danach habe er sich von dieser Person verabschiedet. Sie habe ihm die Flasche Fanta und eine Packung mit Speck mitgegeben. Es sei ihm schon seltsam vorgekommen, als die Person ihn um diesen Gefallen gebeten habe, aber als sie ihm den Schlüssel gegeben habe und die Dokumente bereit gestellt habe, habe er gedacht, dass es seine Richtigkeit hätte. Am Freitag, 15. Juni 2007, um ca. 10.30 Uhr, sei er dann mit Hilfe des Schlüssels, den er erhalten habe, in die Wohnung dieses Bekannten gegangen und habe dort alle Unterlagen wie besprochen bereitgelegt vorgefunden. Zuerst habe er die Bankkarte, welche sich auf dem Gestell befunden habe, und den Ausländerausweis mitgenommen und sei damit zur Bank gegangen, um Geld für diese Person abzuheben. Am Schalter habe ihm der Bankangestellte dann gesagt, er könne kein Geld abheben, da seine Unterschrift nicht mit der Unterschrift im Ausländerausweis übereinstimme. Der Angestellte habe ihm mitgeteilt, dass er auch noch den Pass mitbringen müsse, um Geld abheben zu können. Also habe er sich ein weiteres Mal in die Wohnung des Bekannten begeben und auch noch den Pass geholt. Am Nachmittag sei er dann nochmals zur Bank gegangen mit dem Pass, dem Ausländerausweis und der Bankkarte. Als er dort erneut versucht habe, für den Bekannten Geld abzuheben, sei er kurz darauf von der Polizei kontrolliert worden. Dabei habe er bemerkt, dass es sich beim fraglichen Portugiesen nicht um dieselbe Person wie im Pass gehandelt habe. Dieser sehe der Person auf dem Foto jedoch sehr ähnlich. In der Folge beschrieb er den Portugiesen, der ihm den Schlüssel zur Wohnung sowie den Auftrag zum Geldbezug gegeben hatte. Am 22. November 2007 wurde X. vom zuständigen Untersuchungsrichter befragt (act. 3.8). Bei dieser Gelegenheit führte er aus, er habe im P. in K. einen N. kennen gelernt. Er sei ziemlich angetrunken gewesen. Am nächsten Tag habe dieser ihn auf seinem Natel angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihn auf seinem Zimmer besuchen solle. Er sei dann während der Zimmerstunde bei dem Mann vorbeigegangen und habe dort ein Fanta getrunken. Der Mann habe ihn dann gefragt, ob er für ihn am nächsten Tag mit seiner Bankkarte und seiner Identitätskarte auf der Bank Geld abheben könne. Er habe ihm auch einen Schlüssel für sein Zimmer gegeben. Am nachfolgenden Tag habe er dann während der Zimmerstunde das Zimmer betreten und dort die ID- und die Bankkarte geholt. Er wisse nicht, weshalb dieser N. das Geld nicht am Donnerstagnachmittag geholt habe und habe ihn auch nicht nach dem Grund gefragt. Vielleicht habe es sich bei diesem um eine andere Person gehandelt, welche Angst gehabt habe, das Geld zu holen. Auf die Frage, wie denn diese andere Person zum Zimmerschlüssel

10 gekommen sein sollte, gab X. an, er wisse es nicht. Sie gleiche ihm (N.) extrem. Er sei davon ausgegangen, dass die Person, welche ihm den Schlüssel übergeben habe, identisch sei mit der Person auf dem Ausweis. X. führte weiter aus, dass in der Wohnung alles bereit gelegen habe und er danach auf die Bank gegangen sei. Das erste Mal habe dann die Unterschrift nicht gestimmt. Er gehe davon aus, dass der Bankangestellte seine Unterschrift mit derjenigen im Computer verglichen habe. Das Nichtübereinstimmen sei ja logisch gewesen, weil er mit seiner Unterschrift unterzeichnet habe. Er habe daraufhin noch den Pass von diesem N. holen müssen. Auf die Frage, warum er davon ausgegangen sei, dass er mit seiner Unterschrift überhaupt Geld beziehen könne, gab er zur Antwort, er habe gesagt, dass er für einen Kollegen Geld abheben würde. X. bringt somit im Wesentlichen vor, er habe einen Portugiesen kennen gelernt, der sich als N. ausgegeben und ihn angefragt habe, ob er für ihn bei der M. von seinem Konto Geld abheben könne. Zu diesem Zweck habe ihm der Unbekannte den Zimmerschlüssel übergeben, mit welchem er dann in das Zimmer von N. gelangt sei und dessen Bankkarte sowie persönliche Dokumente geholt habe. Er will somit im Auftrag dieses Unbekannten, welcher seiner Ansicht nach N. sehr ähnlich sieht, gehandelt haben. bb.O., Bankangestellter bei der M. in K., gab in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2007 (act. 3.7) an, die am Vorfall beteiligte Person (X.) sei am 15. Juni 2007, ca. um 10.20 Uhr, erstmals an den Schalter gekommen, mit der Bankkarte und dem Ausländerausweis von N.. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemerkt, dass der Ausweis von einer Drittperson gewesen sei. Unregelmässigkeiten seien ihm erst aufgefallen, als die Person am Schalter den Pin-Code der Bankkarte nicht gewusst habe. Als er den Mann darauf angesprochen habe, habe er zur Antwort erhalten, er habe den Code vergessen, aber zu Hause aufgeschrieben. In der Folge habe er den Ausländerausweis verlangt, um dieser Person einen eventuellen Heimweg zu ersparen. An der Unterschrift habe er erkannt, dass es sich am Schalter und im Ausweis nicht um dieselbe Person handeln könne. Aus diesem Grund habe er der Person gesagt, dass ohne Pin-Code kein Geld ausbezahlt werden könne. Sie habe dann die Bank verlassen. Vor dem Mittag sei der Mann ein weiteres Mal am Schalter erschienen und habe gesagt, dass er den Pin-Code nicht gefunden habe. Zudem habe der Mann ihm mitgeteilt, dass er seine Unterschriftsart in der Zwischenzeit geändert habe und deshalb die Unterschriften nicht mehr übereinstimmen würden mit der hinterlegten Unterschrift bei der Bank. In der Folge habe er den Mann darauf hingewiesen, dass er eine Identitätskarte oder einen Pass vorbeibringen müsse, damit eine

11 Unterschriftenänderung des Kontos gemacht werden könne. Daraufhin habe der Mann die Bank verlassen und sei am Nachmittag wieder erschienen, mit der Bankkarte, dem Ausländerausweis und dem Pass, um ein weiteres Mal zu versuchen, Bargeld abzuheben. In der Folge habe er die Polizei informiert mit der Bitte, die Person zu kontrollieren. Es sei ihm aufgefallen, dass diese bei jedem Bankbesuch an diesem Tag immer nervöser geworden sei. Die Frage, ob die Person ihm angegeben habe, dass sie das Geld für einen Kollegen ab dessen Konto abheben soll, verneinte O.. Am 10. Dezember 2007 wurde X. vor dem Untersuchungsrichter mit O. konfrontiert (act. 3.10). Bei dieser Gelegenheit gab X. an, er könne nicht mehr sagen, ob er zu O. gesagt habe, dass er Geld für einen Kollegen abheben wolle, er glaube es. Er könne sich nicht mehr erinnern. Auch könne er nicht mehr sagen, ob er angegeben habe, die Unterschrift verändert zu haben. O. gab an, X. sei am Morgen des 15. Juni 2007 bei ihm am Schalter erschienen. Er habe eine Kontokarte und eine Ausländerbewilligung vorgewiesen, welche jedoch nicht unterschrieben gewesen sei. Daraufhin habe er ihm die Bewilligung zur Unterschrift zurück gegeben. Er habe dann eine relevante Unterscheidung zwischen der Unterschrift von X. und derjenigen im System gesehen und ihn in der Folge aufgefordert, den Pin-Code zu Hause zu holen. X. habe sich zuvor dahingehend geäussert, dass er den Pin-Code zu Hause vergessen habe, und habe diesen dann holen wollen. Im Anschluss habe er die Lohneingänge von N. überprüft und gesehen, dass dieser seinen Lohn von einem ihm bekannten Arbeitgeber beziehe. Er habe dort nachgefragt, ob N. an diesem Tag nicht arbeitstätig sei, worauf man ihm mitgeteilt habe, dass jener sich in R. aufhalten würde. Beim Betreten der Bank um ca. 14.00 Uhr habe er festgestellt, dass sich X. bereits auf der anderen Strassenseite der Bank aufgehalten und gewartet habe. Noch bevor der Schalter geöffnet habe, habe er die Kantonspolizei und den bankinternen Security-Service orientiert. Der Herr sei dann erneut zu ihm an den Schalter gekommen, habe zusätzlich einen Pass mitgebracht und gewollt, dass sie sämtliche Unterlagen analog seiner Unterschrift anpassen würden. In der Folge habe er ihm mitgeteilt, dass er Fotokopien des Passes etc. machen müsse. Er habe die Kantonspolizei orientiert, die dann vor Ort erschienen sei, bevor er wieder mit X. Kontakt gehabt habe. X. gab auf Nachfrage, ob diese Aussagen von O. korrekt seien, an, er denke, dass er drei Mal am Schalter gewesen sei und nicht nur zweimal. Ansonsten seien die Aussagen aber korrekt. Er habe gewusst, dass O. die Polizei orientieren würde. So habe er vermutet, dass dieser gedacht habe, er sei nicht die Person. Ein schlechtes Gewissen habe er nicht gehabt, da er für einen Kollegen habe Geld abheben wollen. Er habe das Gefühl,

12 dass er dies gesagt habe, als er beim zweiten Mal auf der Bank gewesen sei. O. gab demgegenüber klar an, X. habe ihm gegenüber nie erwähnt, dass er für einen Kollegen Geld abhebe. cc.N. wurde am 16. Juni 2007 polizeilich befragt (act. 3.5). Dabei führte er aus, er kenne X. nicht. Er könne nicht sagen, wie diese Person an seine Unterlagen gelangt sei. Die Wohnung sei nicht aufgebrochen worden. Er besitze nur einen Schlüssel dazu, den er immer bei sich trage. Einen Zimmerschlüssel habe er niemandem gegeben. Am Mittwochmorgen (13. Juni 2007) sei er nach R. gegangen und am Freitagnachmittag (15. Juni 2007) wieder in K. angekommen. Sein Portemonnaie mit der Bankkarte und seine Ausweise habe er in der Wohnung gelassen. Am 10. Dezember 2007 fand eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und N. statt (act. 3.9). Beide Personen gaben dabei an, einander nicht zu kennen. X. hielt ausdrücklich fest, N. sei nicht die Person, welche ihm den Schlüssel und die Bankkarte übergeben habe. Diese Person sehe ihm sehr ähnlich, spreche aber deutsch. N. führte aus, er sei zur fraglichen Zeit unter der Woche in R. und nur am Wochenende in K. gewesen. Sein Chef habe ihn am Freitagnachmittag angerufen und ihm mitgeteilt, dass jemand versucht habe, mit seiner Bankkarte Geld abzuheben. Er habe in dieser Woche sein Portemonnaie in K. vergessen. Nur sein Arbeitgeber habe sonst noch Zugang zu seinem Zimmer gehabt. Er könne jedoch nicht sicher sagen, ob dieser einen Schlüssel gehabt habe. c.Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der vorstehend wiedergegebenen Aussagen zur Erkenntnis, dass eine Überzeugung weder in die eine noch in die andere Richtung zu gewinnen sei, weshalb bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von dessen Sachverhaltsschilderung auszugehen sei. Auch wenn die Aussagen des Angeklagten nicht gänzlich zu überzeugen vermögen, sei es doch möglich, dass dieser von einer Drittperson, welche sich als N. ausgegeben habe, den Zimmerschlüssel erhalten habe und für diesen Geld abheben sollte. d.Das Kantonsgericht kommt bei einer differenzierteren Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beteiligten zu einem anderen Schluss. Das Gericht wertet die Geschichte mit dem unbekannten Portugiesen als reine Schutzbehauptung, erscheint die Schilderung des Berufungsbeklagten doch in

13 mehreren Punkten nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich und damit unglaubhaft. aa.Fest steht, dass es sich bei der Person, von der X. den Auftrag erhalten haben will, für sie Geld abzuheben, nicht um N. handelte. Der Letztere hielt sich im fraglichen Zeitraum vom 13. bis 15. Juni 2007 nämlich nicht in K., sondern in R. auf. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme gaben zudem sowohl X. als auch N. an, einander nicht zu kennen. Der Berufungsbeklagte hielt sogar ausdrücklich fest, N. sei nicht die Person, welche ihm den Schlüssel und die Bankkarte übergeben habe. Ob es tatsächlich eine Drittperson gab, die sich als N. ausgab, ist fraglich. Jedenfalls liegen keinerlei Hinweise vor, dass eine solche Person existiert, bzw. um wen es sich dabei handeln könnte. Der Berufungsbeklagte will die Person seit dem fraglichen Vorfall nie mehr gesehen haben. Auch deren Telefonnummer konnte er trotz angeblich mehrfacher telefonischer Kontakte nicht nennen. bb.Beim Schlüssel, mit dem der Berufungsbeklagte in das Zimmer von N. gelangte, handelte es sich nicht um dessen eigenen Schlüssel, gab er doch an, diesen immer auf sich zu tragen. Nach Aussagen des Vermieters von N. fehlt indes seit der Wintersaison 2006/2007 ein Schlüssel für das fragliche Zimmer. Wie dieser Schlüssel in den Besitz des Berufungsbeklagten gelangte, ist unklar. Aus diesem Umstand können aber keine relevanten Schlüsse gezogen werden. Es ist sowohl denkbar, dass ein Unbekannter dem Berufungsbeklagten den Schlüssel übergab wie auch, dass sich dieser selbst zu Unrecht des Schlüssels bemächtigte. Darauf hinzuweisen ist immerhin, dass sich nach den Schilderungen des Berufungsbeklagten noch ein weiterer Schlüssel im Umlauf befinden müsste. So will er vom Unbekannten am Donnerstagnachmittag einen Schlüssel erhalten haben und mit diesem am Freitagmorgen in das Zimmer gelangt sein. Dies würde bedingen, dass der Unbekannte selbst auch noch über einen Schlüssel verfügte, mit dem er hinter sich abschloss. Vermisst wird, wie einleitend erwähnt, aber nur ein Zimmerschlüssel. Dieser Umstand lässt gewisse Zweifel an den Schilderungen von X. aufkommen. cc.Darüber hinaus erscheint nicht schlüssig, weshalb ein Dritter, den X. noch nie zuvor gesehen hatte, diesem einen Zimmerschlüssel geben und ihm Ausweise und Bankkarte zur Verfügung halten sollte, damit er alsdann bei der Bank für ihn Geld abheben kann. Namentlich findet sich keine vernünftige Erklärung, weshalb der unbekannte Dritte das Geld nicht selbst hätte abheben können, sondern eine Person, die er erst einen Tag kannte, gegen ein Entgelt mit dieser

14 Aufgabe betraute. Zwar gab der Berufungsbeklagte an, der Unbekannte habe ihm mitgeteilt, er sei am Freitag den ganzen Tag abwesend. Doch hätte jener das Geld ohne Weiteres bereits am Donnerstagnachmittag, als er sich mit X. traf, abheben können. Zudem kann heutzutage mit einer Bankkarte und dem dazugehörigen Pin- Code praktisch zu jeder Tageszeit am Bankautomat Geld bezogen werden. Weshalb man unter diesen Umständen eine völlig unbekannte Person mit der Abhebung von Geld betrauen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Unerklärlich ist ferner, weshalb der Unbekannte dem Berufungsbeklagten die Bankkarte und die Ausweise nicht einfach am Donnerstagnachmittag mitgab, sondern ihm zusätzlich noch einen Schlüssel für die Wohnung aushändigte, damit er die Unterlagen am nächsten Morgen dort abholen konnte. Ferner hätte der Dritte X. auch einfach den Pin-Code seiner Bankkarte bekannt geben können, womit der Bargeldbezug problemlos hätte bewerkstelligt werden können. Jedenfalls konnte auch der Berufungsbeklagte keine plausible Begründung dafür angeben, weshalb ein Kontoinhaber einem ihm praktisch Unbekannten seinen Zimmerschlüssel und den Auftrag hätte geben sollen, Geld von seinem Konto abzuheben. Seine zu Protokoll gegebene Erklärung, vielleicht habe es sich bei diesem N. um eine andere Person gehandelt, welche Angst gehabt habe, das Geld zu holen, überzeugt nicht. Schliesslich weisen die Schilderungen von X. gewisse Widersprüche auf. Während er in der polizeilichen Einvernahme davon sprach, die Bankkarte habe sich auf dem Gestell befunden, gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, es sei alles auf dem Nachttisch bereit gelegen. Eine weitere Differenz ergibt sich aus der Tatsache, dass beim Berufungsbeklagten auch die Brieftasche von N. sichergestellt wurde. Nach seinen Schilderungen will er aber nur die Bankkarte sowie persönliche Ausweise des Genannten an sich genommen haben. Die Geschichte mit dem unbekannten Dritten erscheint unter all diesen Umständen nicht glaubhaft. dd.Theoretisch besteht die entfernte Möglichkeit, dass ein Unbekannter sich unberechtigterweise Zutritt zum Zimmer von N. verschafft hatte und den Berufungsbeklagten dazu benutzte, sich vom Konto von N. Geld zu beschaffen. Gewisse der im vorangehenden Abschnitt erwähnten Ungereimtheiten liessen sich dadurch erklären, bei weitem aber nicht alle. Wesentlich erscheint aber, dass selbst die Geschichte mit dem unbekannten Portugiesen keine vernünftige Erklärung dafür bieten würde, weshalb sich der Berufungsbeklagte am Bankschalter selbst als N. ausgab und nicht zu erkennen gab, dass er lediglich als dessen Vertreter bzw. in dessen Auftrag handle. Die Schilderungen des Berufungsbeklagten sowie des Zeugen O. stimmen in diesem wesentlichen Punkt nicht überein. Der Zeuge O. sagte in der polizeilichen

15 Einvernahme sowie in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit dem Berufungsbeklagten konstant und übereinstimmend sowie unter Hinweis auf Art. 307 StGB aus, X. habe ihm nie angegeben, dass er das Geld für einen Kollegen ab dessen Konto abheben wolle. X. berief sich in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme dagegen darauf, er habe bei seinem Bankbesuch gesagt, dass er für einen Kollegen Geld beziehe. Bereits in der Konfronteinvernahme mit O. schwächte er diese Aussage dann allerdings erheblich ab und gab an, er glaube, könne es aber nicht mehr sagen, O. mitgeteilt zu haben, Geld für einen Kollegen abheben zu wollen. Er könne sich nicht mehr erinnern. Fest steht in jedem Fall, dass sich der Berufungsbeklagte nicht einmal, als es um den fehlenden Pin-Code oder um die nicht übereinstimmenden Unterschriften ging, als sich selbst zu erkennen gab, sondern weiterhin so tat, als ob er der Kontoinhaber sei. So gab er vor, er habe den Pin-Code vergessen bzw. seine Unterschrift habe in der Zwischenzeit geändert. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur gestand der Berufungsbeklagte dann ein, er habe mit N. unterzeichnet. Damit setzt er sich nicht nur in Widerspruch zu seiner früheren Aussage, er habe mit seiner Unterschrift unterzeichnet, weshalb sich logischerweise ein Unterschied zur Unterschrift im Computer ergeben habe (act. 3.8, S. 2), sondern räumt auch ein, dass er sich nicht als Vertreter zu erkennen gegeben hatte. Hätte sich der Berufungsbeklagte tatsächlich als Vertreter ausgegeben, hätte O. im Übrigen keine Veranlassung gehabt, die Polizei zu rufen, sondern hätte ihn einfach darauf hinweisen können, dass er ohne Pin-Code bzw. ohne Vollmacht kein Geld erhalte. Unter diesen Umständen ist ausgewiesen, dass X. gegenüber O. nicht als Bevollmächtigter von N., sondern als dieser selbst auftrat. Hätte X. – wie er vorbringt – tatsächlich für einen Dritten Geld abheben wollen, hätte er sich ohne Weiteres als Vertreter zu erkennen geben können und hätte sich nicht als N. selbst ausgeben müssen. Der Umstand, dass er sich nicht nur als diese andere Person ausgab, sondern sogar ein persönliches Dokument – den Ausländerausweis – des anderen mit dessen angeblicher Unterschrift unterzeichnete, spricht nun aber eine deutliche Sprache. Die einzig nachvollziehbare Erklärung für dieses Verhalten liegt darin, dass der Berufungsbeklagte unter dem Namen von N. für sich selbst Geld abheben wollte, wie es in der Anklageschrift dargelegt ist. Es war ihm bewusst, dass er ansonsten – ohne Auftrag und Vollmacht des Genannten vorweisen zu können – kein Geld erhalten würde. Nur weil er im Namen von N. für sich selbst Geld abheben wollte und den Bankbeamten insofern über seine Identität täuschen musste, musste er

16 auch die Geschichte mit dem vergessenen Pin-Code bzw. mit der geänderten Unterschriftsart vorschieben. ee.In Würdigung sämtlicher Aussagen und der weiteren Beweismittel und Indizien bestehen für das Kantonsgericht keine erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass X. am 15. Juni 2007 mit der Bankkundenkarte von N. bei der M. in K. für sich selbst Geld auszahlen lassen wollte. Erhebliche Zweifel erwecken dagegen die Schilderungen des Berufungsbeklagten. In Anbetracht dessen kann der seitens der Anklage dargestellte Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt betrachtet werden. Für die rechtliche Würdigung ist folglich auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzustellen. 4.a/aa.Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die Erfüllung des Tatbestands ist eine arglistige Täuschung vorausgesetzt. Die Täuschung liegt in einem Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet, wenn er sich besonderer beziehungsweise täuschender Machenschaften bedient – das heisst seine Behauptungen durch Handlungen oder Belege stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen, namentlich rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt (vgl. BGE 116 IV 23 ff. [25], E. 2c) –, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BGE 126 IV 165 ff. [171 f.], E. 2a; BGE 122 IV 197 ff. [205 f.], E. 3d; BGE 119 IV 28 ff. [34 f.], E. 3a). Die Täuschung muss beim Getäuschten einen Irrtum, das heisst eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, hervorrufen oder ihn in einem bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärken. Dieser Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft, die einen Vermögensschaden verursacht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht

17 unrechtmässiger Bereicherung erforderlich (Stefan Trechsel/ Dean Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, St. Gallen 2008, N 2, 7 ff., 14 f., 20 und 31 zu Art. 146 StGB). bb.Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). b.Am 15. Juni 2007 begab sich der Berufungsbeklagte mehrfach an den Bankschalter der M. in K., gab sich als N. aus und wollte von dessen Konto für sich Geld beziehen. Um zu bekräftigen, dass es sich bei ihm tatsächlich um die genannte Person handelt, legte X. dem Schalterbeamten der Bank nicht nur die Bankkarte von N., sondern auch dessen Ausländerausweis sowie dessen Reisepass vor. Die Bankkarte und die genannten Ausweise hatte er zuvor unrechtmässig erlangt (vgl. dazu Erwägung 5 nachfolgend). Mit diesem Verhalten beabsichtigte X., den Schalterbeamten zu täuschen und ihn zu einer Auszahlung zu bewegen. Wer wie der Berufungsbeklagte eine echte, unrechtmässig erlangte Urkunde missbräuchlich einsetzt, um die tatbestandsmässige Täuschung und die schädigende Vermögensdisposition zu erreichen, handelt arglistig. Wäre X. die Täuschung gelungen, hätte ihm der Schalterbeamte irrtümlich Geld von N. ausbezahlt, also eine Vermögensdisposition getroffen, mit der Folge, dass das Vermögen des Genannten vermindert worden wäre. Allerdings durchschaute der Bankbeamte die Täuschung im Laufe des Tages, so dass der zur Vollendung des Betrugs gehörende Erfolg nicht eintrat. Es ist nachfolgend aber zu prüfen, ob die subjektiven Elemente des Betrugs gegeben sind und somit ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Nach der Darstellung des Berufungsbeklagten handelte er im Auftrag eines unbekannten Portugiesen, der sich als N. ausgegeben hatte. Er habe daher nicht versucht, bei der M. in K. Geld zu seiner eigenen Bereicherung abzuheben. Wie in Erwägung 3 dargelegt, handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung. Für das Kantonsgericht steht ausser Frage, dass der Berufungsbeklagte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich versuchte, den Schalterbeamten zu täuschen, um diesen zur Auszahlung von Geld vom Konto von N. zu veranlassen. Dabei handelte er in der Absicht, sich selbst zu bereichern. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Berufungsbeklagte sei davon ausgegangen, dass, wenn er für einen Kollegen von dessen Konto Geld abhebe, er dies auch in dessen Namen und mit dessen Ausweisen machen müsse. Das mag zutreffen. Dass der

18 Berufungsbeklagte darüber hinaus annahm, er müsse sich gar als diesen Kollegen selbst ausgeben bzw. sein Handeln als Vertreter nicht zu erkennen geben, wird aber nicht einmal von ihm selbst geltend gemacht. Es war ihm im Gegenteil bewusst, dass er sich als Vertreter hätte zu erkennen geben müssen, hätte er ansonsten doch anfänglich nicht ausgesagt, er habe dem Bankbeamten mitgeteilt, für einen Kollegen zu handeln. Unter diesen Umständen erfüllt X. den Tatbestand des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 5.a.Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen fremde bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, das heisst im Bruch fremden und in der Begründung neuen Gewahrsams, wobei der Gewahrsam Herrschaftsmacht verbunden mit Herrschaftswillen ist. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, der sich auf alle objektiven Tatbestandselemente bezieht. Ausserdem werden Aneignungsabsicht und die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung gefordert (Marcel Alexander Niggli/ Christof Riedo, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe für Diebstahl droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. b.Im Juni 2007 betrat X. das Zimmer von N. und nahm dort das Portemonnaie, die Bankkundenkarte, den Reisepass, den Ausländerausweis, die Identitätskarte, eine Flasche Fanta und eine Packung Speck des Genannten an sich. Der Berufungsbeklagte bestreitet dieses Verhalten nicht. Die aufgeführten Gegenstände wurden – mit Ausnahme der Lebensmittel – denn auch bei ihm sichergestellt (act. 3.1). Indessen macht X. geltend, selbst getäuscht worden zu sein. Ein unbekannter Portugiese habe ihm die Gegenstände im Zimmer von N. übergeben bzw. bereit gelegt. Diese Schilderung ist, wie in Erwägung 3 dargelegt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist von der Sachverhaltsdarlegung in der Anklageschrift und daher davon auszugehen, dass sich der Berufungsbeklagte die Sachen von N. selbst, vorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht aneignete. Dadurch hat er sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. c.Zwischen den vom Berufungsbeklagten erfüllten Tatbeständen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB durch Aneignung einer Bankkundenkarte und des versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB in

19 Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB durch versuchten Geldbezug mittels Benutzung dieser Karte ist echte Konkurrenz gegeben (vgl. PKG 2004 Nr. 12). 6.a.Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird gemäss Art. 186 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Hausfriedensbruch verletzt die Freiheit des Berechtigten, zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer unrechtmässig in ein geschütztes Objekt eindringt oder trotz Wegweisung darin verweilt. Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Wille, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und um die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens (Vera Delnon/ Bernhard Rüdy, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 8, 18 ff. und 35 zu Art. 186 StGB). b.Im Juni 2007 betrat X. ohne Einverständnis von N. dessen Zimmer. Wie der Berufungsbeklagte an den Schlüssel des erwähnten Raumes gelangte, ist unklar. Jedenfalls erfolgte das Betreten des Zimmers aber gegen den Willen von N.. Somit verschaffte sich X. in unberechtigter Weise Zutritt zu von Art. 186 StGB geschützten Räumlichkeiten. Der Berufungsbeklagte bringt vor, er habe von einer Person, die sich als N. ausgegeben habe, den Schlüssel zum Zimmer erhalten und dieses daher nach seiner Beurteilung nicht widerrechtlich betreten. Wie bereits mehrfach dargelegt, handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Berufungsbeklagten bewusst war, unrechtmässig in das Zimmer von N. einzudringen. Der Letztere hatte am 16. Juni 2007 im Übrigen gültig und fristgerecht Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt (act. 3.2; vgl. dazu auch Erwägung 2 des angefochtenen Urteils). Unter diesen Umständen ist X. des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 7.a.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

20 das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 112 ff. [113 ff.], E. 1; BGE 118 IV 14 ff.; BGE 129 IV 6 ff. [20 f.], E. 6.1; Günter Stratenwerth/ Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 1 ff. zu Art. 47 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 49 StGB). Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall somit der in Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 146 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder der Geldstrafe. Wenn es das Gericht nicht anders bestimmt, beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).

21 Zu beachten ist, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Berufungsbeklagten vor seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich am 18. Juni 2007 begangen wurden. X. wurde damals wegen Veruntreuung, versuchten Betrugs sowie Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.-- verurteilt. In Anbetracht dessen muss für die neu zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe ausgefällt werden. Nach Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 50 StGB bestimmt, dass das Gericht in der Begründung des Urteils die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhält. b.Das Verschulden von X. ist erheblich. Er drang unrechtmässig in das Zimmer von N. ein, entwendete daraus mehrere Gegenstände und versuchte, mit der gestohlenen Bankkundenkarte sowie mit den gestohlenen Personaldokumenten des Genannten überaus hartnäckig, Geld abzuheben und diesen damit zu schädigen. Er handelte dabei in der Absicht, sich selbst zu bereichern. Der Berufungsbeklagte ist mehrfach vorbestraft, unter anderem auch wegen Vermögensdelikten, was sich straferhöhend auswirkt. Ebenfalls straferhöhend ist die Tatsache zu werten, dass X. wenige Wochen nach der Gerichtsverhandlung vom 20. März 2007 vor dem Bezirksgericht Zürich, anlässlich welcher unter anderem ebenfalls ein versuchter Betrug zu beurteilen war, und noch vor Mitteilung des Urteils vom 18. Juni 2007 erneut betrügerisch tätig war. Dies offenbart, dass ihn auch ein laufendes Strafverfahren nicht vor weiteren Taten abhalten konnte. Strafschärfend wirkt sich das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Dagegen kann strafmildernd berücksichtigt werden, dass es beim Betrug bei einem blossen Versuch blieb. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgericht – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2007 – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als dem Verschulden des Berufungsbeklagten angemessen. c/aa. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und

22 Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen, ferner privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoeinkommensprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes indes nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichweise geringen Einkommen gegenüberstehen und vom Vermögen gezehrt wird. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards möglichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Für die Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solchen Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden.

23 Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Schliesslich enthält das Gesetz einen Hinweis auf das Existenzminimum. Aus der gesetzlichen Konzeption, die von der freiwilligen Bezahlung der (unbedingten) Geldstrafe ausgeht, ergibt sich, dass der Tagessatz nicht auf dasjenige Einkommen beschränkt ist, das in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte. Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes muss auch für einkommensschwache Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen sein. Der Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht allerdings ein Kriterium zur Hand, das es erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind jedoch in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10 – 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen gerichtlichen Ermessen anheimgestellt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 ff. [65 ff.], E. 5 und 6, sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007, E. 3). bb.Nach eigenen Angaben verdient X. netto etwa Fr. 2'900.-- im Monat exklusive Trinkgelder. Vermögen besitzt er keines, was allerdings keinen Grund darstellt, die Höhe des Tagesatzes zu senken (vgl. BGE 134 IV 60 ff. [69 f.], E. 6.2). Vom Einkommen abzuziehen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse sowie die notwendigen Berufsauslagen, wobei sich hier ein Pauschalabzug von 25 %, d.h. von Fr. 725.--, rechtfertigt (vgl. dazu Jürg Sollberger, Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 19 ff., S. 43). Familien- oder

24 Unterstützungspflichten bestehen keine. Daraus ergibt sich ein strafrechtliches Nettoeinkommen von Fr. 2'175.-- bzw. eine Tagessatzhöhe von Fr. 72.50. Die von der Staatsanwaltschaft auf dem Berechnungsformular (act. 2.8) vorgenommene Korrektur aufgrund der Schulden rechtfertigt sich nicht, da wie erwähnt ein Täter, der sich verschuldet hat, nicht besser wegkommen soll als einer, der keine solchen Lasten begründet hat. Da sich der Tagessatz indes grundsätzlich in Schritten von Fr. 10.-- bestimmt und vorliegend zu Gunsten des Berufungsbeklagten abzurunden ist, gelangt das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Ergebnis ebenfalls auf einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 70.--. Das Existenzminimum des Berufungsbeklagten liegt bei geschätzten Fr. 2'500.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Miete Fr. 800.--, Krankenkasse Fr. 300.--, Steuern Fr. 300.--). Bei einem Einkommen von Fr. 2'900.-- zuzüglich Trinkgeldern lebt X. somit weder nahe am noch unter dem Existenzminimum, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt keine Reduktion des Tagessatzes rechtfertigt. Da die Anzahl Tagessätze unter 90 liegt, ist auch eine Reduktion aufgrund einer hohen Anzahl ausgesprochener Tagessätze nicht angebracht. Darauf hinzuweisen ist, dass das Bezirksgericht Zürich in seinem Entscheid vom 18. Juni 2007 ebenfalls von einer Tagessatzhöhe von Fr. 70.-- ausging. X. wird unter diesen Umständen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.-- verurteilt. d.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Am 22. November 2002 wurde der Berufungsbeklagte vom Bezirksgericht Zürich zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ist nun innert 5 Jahren erneut straffällig geworden. Unter den gegebenen Umständen – namentlich in Berücksichtigung der Tatsache, dass X. innerhalb der massgeblichen Fünfjahresfrist zwei Mal straffällig wurde, das zweite Mal sogar während eines laufenden Strafverfahrens – kann dem Berufungsbeklagten keine besonders

25 günstige Prognose gestellt werden. Aus diesem Grund wird die Geldstrafe unbedingt ausgefällt. e.Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Am 16. Dezember 2005 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X. zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen, bei einer Probezeit von 5 Jahren. Da der Genannte in dieser Probezeit wieder straffällig wurde, stellt sich die Frage, ob die bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe zu widerrufen ist. Nachdem die vorliegend verhängte Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird, dürfte der Berufungsbeklagte gewarnt sein, so dass nicht zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begehen wird. In Anbetracht dessen erscheint ein Widerruf der genannten Vorstrafe nicht erforderlich. Es rechtfertigt sich jedoch, die Probezeit von fünf Jahren um zwei Jahre zu verlängern. Weitere Massnahmen sind nicht angezeigt. 8.Da X. für seine Taten verurteilt wird, gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'475.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur von Fr. 2'000.-- gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu seinen Lasten. 9a.In Anbetracht der vorangegangenen Erwägungen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. b.Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Dem Staat werden die Rechtsmittelkosten belastet, wenn die Staatsanwaltschaft obsiegt und der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten hat. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist, der durch das Rechtsmittel korrigiert werden musste und daher auch Anlass zum Weiterzug gab (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 160 StPO, S. 411). Da es der

26 Berufungsbeklagte vorliegend nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall beschäftigen mussten, werden die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- auf die Staatskasse genommen.

27 Demnach erkennt die I. Strafkammer : 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.X. ist schuldig des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 3.Dafür wird er im Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2007 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.-- bestraft. 4.Von einem Widerruf der vom Obergericht des Kantons Zürich am 16. Dezember 2005 bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen wird abgesehen. Die Probezeit wird indessen um zwei Jahre verlängert. 5.Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'475.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten von X.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SB 2008 37
Entscheidungsdatum
18.03.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026