Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 29. Januar 2009Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 23 Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin Mosca


In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschuss Inn vom 26. Februar 2008, mitgeteilt am 25. Juni 2008, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und Y., Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Postfach 45, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 30 Sachverhalt A.X. ist am 20. Juli 1961 in C. (D) geboren, mit Q. verheiratet und Vater zweier Kinder. Von Beruf ist er Arzt und erwirtschaftet ein Nettoeinkommen von Euro 4'500.00 pro Monat. Er ist nach eigenen Angaben Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mit einer Hypothek in Höhe von Euro 110'000.00 belastet ist. Weitere namhafte Vermögenswerte wie Wertschriften etc. besitzt er nach eigenen Angaben nicht. X. ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. B.Am 30. März 2004 ereignete sich im Skigebiet A. in B. eine Kollision zwischen X. und Y., bei welcher beide Unfallbeteiligten schwer verletzt wurden. Y. erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit mehreren punktförmigen Blutungen vorne beiderseits und seitlich links im Hirngewebe sowie multipelsten Komplikationen. Am 7. April 2004 wurde als Folge des Unfalles eine Flüssigkeitsansammlung zwischen Lunge und Brustkorb sowie ein Multiorganversagen diagnostiziert mit: akutem Nierenversagen, Leberversagen und Gerinnungsstörung, Lungenversagen bei Lungenentzündung, Kreislaufinstabilität und Herzrhythmusstörungen (vgl. act. 1.6). X. erlitt eine Hirnerschütterung und eine komplexe Mittelgesichts-Fraktur (act. 1.19). Am 26. April 2004 verzichtete X. auf die Stellung eines Strafantrages gegen den oder die Verantwortliche des Skiunfalls. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. und Y. wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB und führte das Verfahren ab 6. Oktober 2004 gegen X. weiter. Am 29. April 2005 wurde die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH Zürich mit der Erstellung eines unfallmechanischen Gutachtens beauftragt, welches am 9. September 2005 zugestellt worden ist. Nachdem am 21. März 2006 die Schlussverfügung erlassen worden ist, ging fristgerecht die Adhäsionsklage von Y. vom 6. April 2006 beim Untersuchungsrichteramt Samedan ein, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Herr Dr. X. sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 3'000.40 zuzüglich 5% Zins seit 30. März 2004 Schadenersatz zu bezahlen. Es sei im Urteilsdispositiv davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerin weitere Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung, etc.) gegenüber Herrn Dr. X. ausdrücklich vorbehält. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt. zu Lasten Herrn Dr. X..“ C.Am 30. Mai 2006 liess X. Anträge um Ergänzung der Untersuchung stellen. Er beantragte die Einvernahme von Dr. med. D., Dr. med. E., des SOS-Mannes, der zusammen mit G. zum Zeitpunkt des Unfalles auf dem Sessellift sass, sowie die

Seite 3 — 30 nochmalige Einvernahme von G. als Zeugen, die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens und die Befragung von Wachtmeister F.. Letzterer nahm mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 Stellung zu den ihm schriftlich gestellten Fragen. Die Zeugen G. und H. wurden am 6. Dezember 2006 beziehungsweise 25. Oktober 2006 untersuchungsrichterlich einvernommen. Die Erstellung eines unfallanalytischten Gutachtens wurde abgelehnt, weil die dafür notwendigen Spuren an der Unfallstelle durch Retter und Schaulustige verwischt worden seien. Ebenfalls lehnte das Untersuchungsrichteramt Samedan mit Schreiben vom 25. Januar 2007 die Einvernahme von Dr. med. D. und Dr. med. E. ab, zumal deren schriftliche Stellungnahmen sich bei den Akten befänden. D.Am 11. Mai 2007 wurde X. die Adhäsionsklage inklusive Beweismittel zur Stellungnahme zugestellt. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 beantragte er das Nichteintreten auf die Adhäsionsklage, eventualiter deren Abweisung. E.Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 2. Mai 2007 folgender Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB Am Dienstag, 30. März 2004, um ca. 10.15 Uhr, befand sich Y., eine Schülerin der Sportmittelschule I., mit weiteren Trainingspartnerinnen im Skigebiet A. in B., um auf der eigens dafür von den anderen Pisten abgetrennten und für Rennen homologisierten Piste „J.“ (Nr. 14) einige Riesenslalom-Testläufe zu absolvieren. Bevor sie mit dem Training begann, begab sie sich an den Start und besichtigte den von ihrem Trainer G. zuvor ausgesteckten Lauf. Nach der Besichtigung des Riesenslaloms hielt sie im Zielraum an, um sich den Kurs von unten erneut anzusehen. Anschliessend verliess sie das Zielgelände langsam, halb rutschend, halb fahrend, um sich zur Talstation des Sessellifts „K.“ zu begeben und um von dort wieder an den Start hochzufahren. Zur gleichen Zeit befuhr X. die menschenleere Piste „L.“ (Nr. 13), welche rechts versetzt neben der Piste „J.“ hinunterführt. Die zwei Pisten vereinigen sich im unteren, flacheren Bereich, wenig oberhalb des Restaurants P.. Auf beiden Pisten war damals wenige Meter vor dieser Stelle das Gefahrensignal „Achtung Kreuzung“ aufgestellt. Zudem standen auf der von ihm befahrenen Abfahrt vor dem letzten steileren Stück, zuerst ca. 350 Meter und dann noch ca. 130 Meter vor dem Zusammentreffen der beiden Pisten, klar erkennbare Transparente mit einem Gefahrenzeichen und der Aufschrift „langsam“. Während Y., seitlich rutschend fahrend, den abgesperrten Trainingsbezirk verliess und sich in Richtung „K.-Lift“ bewegte, schaute sie noch einmal zum Trainingshang zurück. Gleichzeitig nahte in zügiger Fahrt von oben der Angeklagte. Ohne abzubremsen fuhr dieser in die junge Frau hinein. Dabei erlitten beide Schneesportler schwere Körperverletzungen, welche ihre

Seite 4 — 30 Hospitalisation und mehrere Operationen nach sich zogen. Y. ist seit dem Unfall schwerst behindert.“ F.Am 26. Februar 2008 fand im Skigebiet A. in B. ein Augenschein statt. Nebst dem Bezirksgerichtsausschuss Inn und der Aktuarin waren X., seine Ehefrau und der Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, der Untersuchungsrichter lic. iur. Erich Degiacomi, der Vater von Y., der Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger sowie der Zeuge G. anwesend. G.Mit Urteil vom 26. Februar 2008, mitgeteilt am 25. Juni 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Inn: „1. X. ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Dafür wird er bestraft:

  • mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt wird.
  • mit einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
  1. Die Adhäsionsklage wird gutgeheissen und X. verpflichtet, Y. Schadenersatz in Höhe von CHF 3'000.40 zuzüglich 5% Zins seit 30. März 2004 zu bezahlen. Im Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass Y. weitere Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung, etc.) gegenüber dem Verurteilten ausdrücklich vorbehalten hat.
  2. X. wird weiter verpflichtet, die Adhäsionsklägerin ausseramtlich mit CHF 13'662.20 zu entschädigen.
  3. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF5'918.50 Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftCHF6'264.75 TotalCHF 12'183.25 gehen zu Lasten von X.. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'183.25 sind innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Inn zu überweisen.
  4. (Rechtsmittelbelehrung)
  5. (Mitteilung)“ H.Gegen dieses Urteil liess X. am 17. Juli 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 26. Februar /25. Juni 2008 in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht, d.h. Urteilsdispositiv Ziffern 1-5, vollumfänglich aufzuheben.
  6. X. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  7. Auf die Adhäsionsklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen, unter diesbezüglicher gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Adhäsionsklägerin.

Seite 5 — 30 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Anträge zum Berufungsverfahren:

  1. Es sei ein Augenschein am Unfallort durchzuführen.
  2. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“ I.Mit Berufungsantwort vom 5. September 2008 liess Y. folgende Anträge stellen: „1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.“ Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2008 auf eine Stellungnahme. In seiner Vernehmlassung vom 11. August 2008 verwies der Bezirksgerichtspräsident Inn auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und nahm kurz zum Streitpunkt betreffend ausseramtliche Entschädigung für das Adhäsionsverfahren Stellung. „J.“Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 verzichtete X. auf die Durchführung eines Augenscheins im Skigebiet A. in B.. K.Am 29. Januar 2009 fand eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren X. mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, der Vater von Y. sowie der Rechtsvertreter von Y., Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger. Der Vorsitzende der I. Strafkammer wies darauf hin, dass die Richter Kenntnis von den Akten hätten. Auf Nachfrage verzichteten die beiden Rechtsvertreter auf die Reproduktion von Akten. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten

Seite 6 — 30 werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Das Kantonsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.Der Bezirksgerichtsausschuss Inn ist nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschildert wird, nämlich, dass der Berufungskläger in zügiger Weise die Piste „L.“ hinuntergefahren und auf Höhe der Verzweigung in Y. hineingefahren sei, welche seitlich, halb rutschend das Zielgelände auf der Piste „J.“ verlassen hatte. Entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft wurde X. mit Urteil vom 26. Februar 2008 der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger den ihm von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. den ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Angeschuldigten oder der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Vorinstanz überzeugend erscheint, wobei das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O., S. 306 Ziff. 2). An den Beweis der zur Last gelegten Taten sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Sachrichter jedoch nicht von

Seite 7 — 30 der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307) und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Art.125 Abs. 2 StPO). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene der Zeugen sowie die weiteren Beweismittel wie das biomechanische Gutachten frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. Davon ausgehend ist alsdann in einem weiteren Schritt die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen. 4.Bei der Würdigung von Aussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist zu beachten, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Für die Korrektheit einer

Seite 8 — 30 Aussage sprechen im Weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Einzelnen: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 5.a) X. konnte noch am Unfalltag (30. März 2004) im Spital S. einvernommen werden. Er führte aus, er sei eine breite, übersichtliche Piste hinuntergefahren. Als er in einer Linkskurve, am rechten Rand dieser Piste gefahren sei, habe er plötzlich hinter ihm einen Schatten bemerkt. Unmittelbar später sei es mit einer anderen Person zu einer Kollision gekommen. Dabei sei diese Person in seine linke Körperseite geprallt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Piste fast leer gewesen. Er sei durch das Auftauchen dieser Person total überrascht worden und habe nicht mehr reagieren können. Er sei zügig unterwegs gewesen und habe seine Skier unter Kontrolle gehabt. Er sei ein guter Skifahrer und fahre seit 35 Jahren Ski. Die andere Person sei seiner Meinung nach noch schneller als er gefahren. Die Sichtverhältnisse seien einwandfrei gewesen. Die Sonne habe geschienen. Auf jeden Fall sei er nicht geblendet worden. Die Unfallstelle habe sich im oberen Drittel der Piste, eher am rechten Rand, in Fahrtrichtung gesehen, befunden. Er sei im Begriff gewesen, eine Linkskurve zu fahren, als der Schatten links hinter ihm aufgetaucht sei. Er vermute, die Person sei in einem Winkel von 90 Grad in ihn geprallt (vgl. act. 3.6). Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Amtsgericht C. verweigerte X. seine Aussage. Am 26. Februar 2008 gab X. anlässlich der richterlichen Befragung durch die Vorinstanz zu Protokoll, er sei die Piste in zügiger Weise (kontrolliert) in gleichmässigen Bögen hinuntergefahren. Plötzlich - unmittelbar vor der Kollision - sei links von ihm die Berufungsbeklagte erschienen. Er habe nicht einmal die Zeit gehabt, um die Hände schützend vor das Gesicht zu halten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, act. 25). b)Der Skilehrer und Trainer G. wurde mehrfach einvernommen, erstmals am Tag nach dem Unfall, am 31. März 2004, durch die Kantonspolizei Graubünden. Er

Seite 9 — 30 berichtete, dass er zusammen mit seiner Trainingsgruppe des R. in I. auf der sogenannten „J.“-Piste trainiert hätte. Es handle sich um eine Rennpiste, welche links und rechts abgesperrt sei. Zugänglich sei diese Piste nur für Rennläufer. Als er mit dem „M.“-Sessellift nach oben gefahren sei, habe er das nahe gelegene Renngelände beobachtet. Dabei habe er Y. gesehen, wie sie nach Besichtigung des Laufs nach oben geschaut habe. Unmittelbar danach sei sie auf dem flach auslaufenden Zielgelände weggefahren Richtung „K.“-Lift. Dabei sei sie knapp, mit einem Abstand von rund 1-2 Metern an der rechtsseitigen Absperrung vorbei gefahren. Gleichzeitig habe er auf der Skipiste „L.“ einen anderen Skifahrer in Richtung Talstation des Sesselliftes „M.“ fahren sehen. Er habe diesen Fahrer rund 30-50 Meter weit fahren sehen. Auf dieser Strecke sei dieser mit einer ziemlich hohen Geschwindigkeit gefahren. In Zahlen sei es relativ schwierig, eine Geschwindigkeit einzuschätzen. Jedenfalls sei dieser ziemlich zügig gefahren. Y. sei sehr langsam gefahren. Er habe beobachten können, wie sie das Zielgelände halb fahrend und halb rutschend verlassen habe. Sodann habe er gesehen, wie der männliche Skifahrer seitlich in Y. hineingefahren sei. Letztere sei rund 20 Meter in Fahrtrichtung des Skifahrers weggeschleudert worden. Vom Sessellift aus habe er die Situation ganz genau beobachten können. Er sei zusammen mit einem Bahnangestellten mit dem Lift hochgefahren. Dieser habe seines Wissens keine Feststellungen machen können. Am 20. April 2004 ist G. erneut polizeilich befragt worden. Er bestätigte, dass das Fotoblatt, das im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall erstellt worden sei, den Gegebenheiten am Unfalltalg entsprechen würde. Sodann ergänzte er, dass zum Zeitpunkt des Unfalles nur die beiden Beteiligten sich auf der Skipiste befunden hätten. Der männliche Skifahrer sei ziemlich schnell unterwegs gewesen. Dies vor allem im Bereich der Verzweigung der beiden Skipisten. Am 30. August 2004, rund fünf Monate nach dem Unfall, wurde G. als Zeuge einvernommen. Er führte aus, er habe Y. an der Sportmittelschule in I. trainiert. Eine nähere Beziehung zu ihr habe er nicht. Zum Unfallhergang gab er zu Protokoll, er habe den Skiläufer beobachten können, als dieser rund 20-30 Meter oberhalb des Mädchens gefahren sei. Er habe sich noch gefragt, was dieser da mache, da sei dieser schon seitlich in das Mädchen hineingefahren. Der Skifahrer hätte überall vorbeifahren können. Seiner Ansicht nach habe dieser die Skis nicht genügend beherrscht. Das Mädchen sei mit geschätzten 5 km/h in Richtung Lift gerutscht. X. sei von oben mit hoher Geschwindigkeit gekommen und habe das Mädchen „über den Haufen gefahren“. Theoretisch hätte Y. den herannahenden Skifahrer sehen können. Er wisse nicht, ob sie ihn gesehen habe. Jedenfalls hätte X. die Möglichkeit gehabt auszuweichen. Die letzte Einvernahme von G. als Zeuge fand zwei Jahre und acht Monate nach

Seite 10 — 30 dem Unfall (6. Dezember 2006) statt. Er erklärte auf Frage hin, dass er sich links und H. rechts auf dem Sessel befunden habe. Er habe beobachtet, wie das Mädchen im Zielbereich die Fahrt verlangsamt habe, weil dort die Absperrung so platziert sei, dass die Athleten, bevor sie die öffentliche Piste befahren, abbremsen müssten. Im Gegensatz zu H. habe er den Unfall als solchen wahrgenommen, wobei auch erst in den letzten Sekunden vor dem Zusammenstoss. Ergänzend fügte er hinzu, dass er X. schon vorher beobachtet habe, kurz aber weggeschaut und als er wieder hingeblickt habe, habe sich dieser wenig oberhalb des Mädchens befunden. Er habe sich noch gefragt, ob der Skifahrer links oder rechts an ihr vorbeifahre, dann habe es schon gekracht. Das Mädchen sei von unten betrachtet seitlich quer von rechts nach links in Richtung „K.“-Lift gefahren, während der Skiläufer von oben seitlich frontal in sie hineingefahren sei. Y. sei vorwärts in die Piste gerutscht. Er könne sich nicht vorstellen, dass er unmittelbar nach dem Unfall ausgesagt hätte, sie sei rückwärts seitlich aus der Rennpiste herausgerutscht. Auf Wunsch des Vaters des Mädchens habe er Y. im Spital in N. besucht. Später habe er sie auf der Rückreise in die Schweiz im Spital O. getroffen. Zu den Eltern des Mädchens habe er nach dem Unfall keinen Kontakt mehr gehabt. Von der Schule aus sei aber der Wunsch geäussert worden, dass er sich hin und wieder nach dem Befinden erkundige. c)Am 25. Oktober 2006 wurde auch der Bahnangestellte H. als Zeuge einvernommen. Letzterer befand sich zum fraglichen Zeitpunkt mit G. auf dem Sessellift „M.“. Er erklärte, das Ereignis nicht beobachtet zu haben, da er mit G. diskutiert habe. Er habe nur die Geräusche, welche durch die Kollision entstanden seien, wahrgenommen. Er glaube nicht, dass G. den Unfall habe beobachten können, da sie zusammen diskutiert hätten, er könne es aber nicht genau sagen. d)Dr. med. E. hielt in seiner schriftlichen Aussage vom 28. September 2004 fest, er sei wie X. an einer ärztlichen Fortbildung in B. gewesen. Den Unfall selbst habe er nicht beobachten können. Am 31. März 2004 habe er ein 30-minütiges Gespräch mit G. geführt. Dieser habe erläutert, dass Y. aus der im Zielbereich nicht vollständig abgesteckten Rennpiste auf den öffentlichen Skiraum wohl rückwärts/seitlich gefahren sei und in dieser Fahrtrichtung mit X. kollidiert sei. Weiter habe G. erklärt, nach seiner Wahrnehmung sei der Unfall ein Unglücksfall gewesen, ohne dass er eine besondere Schuldzuweisung an einen der beiden Unfallbeteiligten ausgesprochen habe. e)Dr. med. D. hielt am 1. Oktober 2004 schriftlich fest, er habe zusammen mit X. an einem Sportmedizinkongress in B. teilgenommen. Am Morgen des Unfalltages

Seite 11 — 30 sei er mit X. früh auf der Piste gewesen. Als er einmal beim Carven in den Schnee gegriffen habe, sei X. vorgefahren. Unten am Lift angekommen, habe er sich gewundert, dass X. nicht dort war. Vom Lift aus habe er dann jemanden in seinen Farben am Rande einer Piste liegen sehen. Er sei schnell zum Unfallort gefahren. Es seien bereits zwei und später mehr Skidoohelfer vor Ort gewesen. Nach dem Abtransport der Verletzten habe er sich nach Zeugen und dem Unfallhergang erkundigt. Der Trainer von Y. habe ausgeführt, seine Sportlerin habe am Fuss des Rennhangs nochmals zum Hang umgedreht, dabei sei sie seitlich rückwärts gerutscht, worauf die Kollision mit X. stattgefunden habe. Der Trainer habe keinerlei Schuldzuweisungen gemacht. Für ihn sei es unverständlich, dass man am Unfalltag vom Rennhang aufgrund fehlender Absperrung mit hoher Geschwindigkeit auf die breite Piste habe gelangen können. f)Dem biomechanischen Gutachten vom 9. September 2005 kann entnommen werden, dass die Beteiligten vor der Kollision in ungefähr im rechten Winkel zueinander liegenden Richtungen gefahren seien, wobei Y. aus Sicht von X. von links gekommen sei, X. von rechts. Die Relativgeschwindigkeiten zum Zeitpunkt der Kollision seien erheblich gewesen und würden die Verletzungen der Beteiligten erklären; es sei aber aufgrund der vorliegenden Informationen nicht möglich, zu entscheiden, ob einerseits X. vor der Kollision wesentlich schneller als Y. gefahren sei, oder ob beide ungefähr die gleiche Geschwindigkeit inne gehabt hätten. Dass Y. wesentlich schneller als X. gefahren sei, sei aufgrund der Endlage der Beteiligten relativ zur Kollisionsstelle eher wenig plausibel. Eine genauere Aussage wäre gemäss Gutachter nur dann möglich gewesen, wenn die Kollisionsstelle, die Endlagen, und eventuell sogar die Einlaufspuren kurz nach der Kollision fotografisch und mittels detaillierter Vermessungen dokumentiert worden wären. Ergänzend hielten die Gutachter im Schreiben vom 22. Januar 2007 fest, dass weder aus unfallanalytischer noch aus medizinischer Sicht aus den vorhandenen Spuren, weitere sachdienliche Analysen vorgenommen werden können. 6.a)Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe die Verurteilung allein gestützt auf die Zeugenaussage von G. ausgesprochen. An der Objektivität und der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen müsse aber stark gezweifelt werden. So sei auffallend, dass die Aussagen des Zeugen mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Geschehen emotioneller und pointierter ausgefallen seien, obwohl erfahrungsgemäss das Erinnerungsvermögen eines Zeugen mit zunehmender zeitlicher Distanz abnehme. Die seiner Ansicht nach zunehmende Emotionalität sei auf die Nähe des Zeugen zu Y. beziehungsweise zu deren Eltern zurückzuführen. Zum einen sei G. der Trainer der Berufungsbeklagten, Angestellter des Internats,

Seite 12 — 30 wo die junge Frau zur Schule gegangen sei, und zum anderen habe der Zeuge bestätigt, dass von der Schule der Wunsch geäussert worden sei, dass er sich nach dem Befinden der Schülerin erkundige. Dass sich die Eltern der Berufungsbeklagten gegenüber dem Zeugen anlässlich solcher Kontakte negativ über X. geäussert haben, liege auf der Hand. Diese Beeinflussung des Zeugen erkläre die zunehmende Emotionalität seiner Aussagen. Im Weiteren rügt der Berufungskläger, der Zeuge widerspreche sich selber. So habe dieser bis und mit der dritten Zeugeneinvernahme den Eindruck erweckt, er habe das ganze Geschehen von Anfang an und ohne Unterbrechung verfolgt. Auf die konkrete Frage, ob er den ganzen Unfallhergang beobachtet habe, habe der Zeuge am 6. Dezember 2006 mit ja geantwortet. Später habe der Zeuge seine Aussage dahingehend korrigiert, als dass er den Unfall nicht in seiner ganzen Länge, sondern lediglich die letzten zwei bis drei Sekunden vor dem Zusammenstoss wahrgenommen habe. G. habe ausgesagt, den Berufungskläger schon vorher gesehen zu haben, sodann kurz weggeschaut und wieder hingeschaut zu haben und auch das nicht in Form eines bewussten Beobachtens. Am Augenschein vom 26. Februar 2008 habe der Zeuge wiederum behauptet, den ganzen Ablauf beobachtet zu haben, ohne durch den Zeugen H. abgelenkt worden zu sein. Der Zeuge widerspreche sich somit selber. Sodann sei auf dem Sessellift „M.“ links der Zeuge G. und rechts der Zeuge H. gesessen. Die Unfallstelle befinde sich - in Fahrtrichtung des Sessellifts gesehen - links zwischen dem Restaurant P. und dem „K.“ Sessellift. Es sei sehr sonderbar, dass der Zeuge H., der rechts von G. auf dem Sessellift gesessen habe, das Ereignis gar nicht beobachtet habe, obwohl dieser mit G. am diskutieren gewesen sei, und wahrscheinlich in G. Richtung geblickt habe, wo auch das Ereignis stattgefunden habe. G. sei andererseits – gemäss der Zeugenaussage H. – im Zeitpunkt der Kollision in eine Diskussion mit demselben verwickelt gewesen, wobei er höchstwahrscheinlich Blickkontakt zum Diskussionspartner gehabt habe. Trotzdem habe er, gemäss seinen Ausführungen, das Ereignis wahrgenommen. Ganz offensichtlich könne die Aussage des Zeugen G. in diesem Zusammenhang nicht stimmen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist der Umstand, dass der Zeuge G. das Unfallgeschehen im Kern immer gleich und klar geschildert hat. Wiederholt gab er zu Protokoll, dass der Berufungskläger in zügiger Weise die Piste „L.“ hinuntergefahren sei. Auf Höhe der Verzweigung der Piste „L.“ mit der Piste „J.“ sei X. in Y. hineingefahren, welche seitlich - halb rutschend - das Zielgelände verlassen habe. Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als gewisse Widersprüche in den Aussagen des Zeugen ersichtlich sind. So hat G. in

Seite 13 — 30 der Aussage vom 6. Dezember 2006 erstmals ausgeführt, er habe, nachdem er X. gesichtet hatte, kurz den Blickkontakt zum Skifahrer verloren und dann erst wieder ein paar Sekunden vor dem Zusammenprall das Geschehen beobachtet. Diese Ungereihmheit vermag aber nicht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu rütteln, zumal die Kernaussage von G. stimmig ist und – wie noch zu zeigen sein wird – auch durch andere Beweismittel gestützt beziehungsweise bestätigt wird. Aus dem Umstand, dass G. links und der Zeuge H. rechts auf dem Sessellift gesessen sind, kann der Berufungskläger im Weiteren nicht ableiten, G. habe das Unfallgeschehen gar nicht verfolgen können, da das Ereignis in Fahrtrichtung des Sessellifts „M.“ links stattgefunden habe, die beiden Zeugen miteinander diskutiert hätten und es üblich sei, Blickkontakt zum Diskussionspartner zu haben. Aufgrund der präzisen Schilderungen von G. ist davon auszugehen, dass er das fragliche Ereignis beobachtet hat. Er bezeugte auch, die Situation vom Sessellift aus ganz genau beobachtet zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob er links oder rechts auf dem Sessellift gesessen hat, da es von beiden Sitzpositionen aus möglich war, das Geschehen zu verfolgen. Kommt hinzu, dass es naheliegend erscheint, wenn der Trainer auch vom Lift aus seine Rennläufer im Auge behält. Der Bahnangestellte H. vermutete lediglich, G. habe den Unfall nicht wahrgenommen, da sie sich unterhalten hätten. Mit Sicherheit konnte H. dies aber nicht bezeugen. Ob die beiden Zeugen G. und H. bereits vor dem Unfall miteinander gesprochen haben, kann nicht abschliessend festgestellt werden. Während H. als Zeuge am 25. Oktober 2006 ausführte, er habe lediglich die Geräusche des Zusammenpralls wahrgenommen, da er mit G. geredet habe, sagte letzterer anlässlich des Augenscheins vom 26. Februar 2008 - somit rund vier Jahre nach dem Ereignis - aus, ein Gespräch habe erst nach dem Unfall stattgefunden. Selbst wenn sich G. getäuscht und eine Unterhaltung bereits vor dem Unfall stattgefunden hat, schliesst dies nicht aus, dass er in den entscheidenden Sekunden das Geschehen auf der Piste hat verfolgen können. Was sodann den Vorwurf der Nähe des Zeugen zum Unfallopfer Y. betrifft, zielt der Berufungskläger ins Leere. Dass sich der Trainer einer schwerstverletzten Schülerin dann und wann nach dem Gesundheitszustand erkundigt und sie zwei Mal im Spital besucht, ist aus menschlicher Sicht positiv zu werten und lässt nicht den Schluss zu, G. habe zu Gunsten von Y. ausgesagt. Auch der Umstand, dass G. offenbar im Besitze der Natelnummer des Vaters von Y. ist, lässt keine Zweifel an der Unabhängigkeit des Zeugen aufkommen. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht die Tatsache, dass er einen Tag nach dem Unfall, somit bevor er die Familie Z. kennengelernt hat, die Ereignisse im Wesentlichen so geschildert hat, wie er sie auch später in den weiteren Einvernahmen zu Protokoll gegeben hat. Sodann gilt es zu beachten, dass der

Seite 14 — 30 Berufungskläger selbst bereits am Unfalltag ausgesagt hat, er sei zügig unterwegs gewesen. Diese Aussage bestätigte er anlässlich der richterlichen Befragung vor Vorinstanz. Dem biomechanischen Gutachten vom 9. September 2005 kann zwar nicht entnommen werden, wer den Unfall hauptsächlich verursacht hat. Dennoch wurde festgehalten, dass es wenig plausibel sei, dass - aufgrund der Endlage der Beteiligten relativ zur Kollisionsstelle - Y. wesentlich schneller als X. gefahren sei. Diese Beweismittel stützen die Aussagen von G.. b)Der Berufungskläger rügt überdies, es sei erstaunlich, dass auch nach durchgeführtem Untersuchungsverfahren immer noch nicht klar sei, ob die Fotos am Unfalltag oder am Tag danach, wo an den Absperrungen Änderungen vorgenommen worden seien, aufgenommen worden seien. Die anlässlich des Gerichtstages am 26. Februar 2008 vorgelegten beziehungsweise ins Recht gelegten Fotos würden denjenigen entsprechen, welche in der Zeugeneinvernahme von G. am 6. Dezember 2006 seitens des Rechtsvertreters des Berufungsklägers vorgelegt worden seien. Auf entsprechende Frage am Augenschein habe der Zeuge G. bestätigt, dass die Abschrankungen so auch am Unfalltag ausgesehen hätten. Diese Aussage stehe aber im Widerspruch zum Fotoblatt (act. 3.2). Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als die bei den Akten sich befindlichen Fotoblätter tatsächlich von verschiedenen Tagen stammen und die Aussagen von G. in diesem Zusammenhang eine Unstimmigkeit aufweisen. Was das Fotoblatt 3.2 betrifft, kann dem Polizeibericht von Wachtmeister F. vom 31. März 2004 entnommen werden, dass G. bestätigt habe, dass die Angaben auf dem Fotoblatt stimmen würden. In der Einvernahme vom 20. April 2004 sagte G., nachdem ihm das Fotoblatt 3.2 vorgelegt wurde, wiederum aus, es sei alles so aufgeführt und eingetragen, wie er es auch selber beobachtet habe (vgl. act. 3.8). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 6. Dezember 2006 legte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers dem Zeugen G. zwei Fotos vor, die ersterer am 26. Februar 2008 (anlässlich der Hauptverhandlung) dem Bezirksgericht Inn übergab. Diese Bilder stammen offenbar vom Berufungskläger und zeigen eine ausgedehntere Abschrankung im Bereich des Restaurants P. im Vergleich zum Fotoblatt 3.2. Auf entsprechende Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Tramèr gab der Zeuge G. zu Protokoll, dass die Absperrung auf den Bildern der Situation am Unfalltag entsprechen würde (vgl. act. 3.34. S. 3). Diese Unstimmigkeit ist nachvollziehbar, zumal das Fotoblatt 3.2 dem Zeugen unmittelbar nach dem Unfall vorgelegt, die vom Berufungskläger stammenden Fotos G. aber erst rund 2 ½ Jahre später gezeigt wurden. Im Dossier 1.19 erwähnt Dr. med. D., dass die Absperrung am folgenden Tag besser gewesen sei. Wie noch zu zeigen sein wird, ist X. – unabhängig davon,

Seite 15 — 30 ob die Absperrung wie auf dem Fotoblatt 3.2 oder wie auf den vom Berufungskläger eingereichten Fotos angebracht war – zu Recht von der Vorinstanz der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen worden ist. Ob das Fotoblatt 3.2 am Unfalltag oder tags darauf erstellt wurde, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Diese Frage ist von untergeordneter Relevanz. Wachtmeister F. führte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 jedenfalls aus (vgl. act. 1.48), die Fotos (act. 3.2) seien entweder am Unfalltag oder am Tag darauf erstellt worden. Unabhängig von den Aufnahmedaten könnten sowohl der Pistenverlauf als auch die Pistenmarkierungen dem Fotoblatt entnommen werden. Er könne versichern, dass sämtliche auf dem Fotoblatt ersichtlichen Signale auch zum Unfallzeitpunkt in dieser Art und Weise und an denselben Standorten vorhanden gewesen seien. Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. c)Sodann kritisiert der Berufungskläger, die Vorinstanz sei nicht auf die anlässlich des Augenscheins gewonnene Erkenntnis eingegangen, wonach das rund 140 Meter oberhalb der Unfallstelle angebrachte Transparent nicht vor der eigentlichen Unfallstelle, sondern vor dem gestützt auf den obigen Verlauf der Piste „L.“ nicht zu erwartenden, plötzlich richtungsändernden Pistenverlauf warne. Die Feststellung ist unerheblich, da aufgrund der angebrachten Beschilderung: 300 Meter und rund 140 Meter vor dem Kreuzungsbereich der beiden Pisten (J. und L.) mit je einem Transparent mit einem Gefahrenzeichen und der Aufschrift „langsam“ im Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit auf jeden Fall bedeutend zu drosseln gewesen wäre. d)Berechtigt ist schliesslich der Einwand des Berufungsklägers, der Polizeibericht sei insofern falsch, als ausgeführt worden sei, man habe eine „unveränderte Unfallsituation“ vorgefunden. Wie Wachtmeister F. selbst anlässlich der schriftlichen Befragung vom 25. Oktober 2006 ausführte (vgl. act. 1.48), waren die beiden Verletzten schon vor seinem Eintreffen aus dem Gefahrenbereich verbracht worden, weshalb deren ursprüngliche Endlagen nicht mehr eindeutig nachgestellt werden konnten. Unabhängig davon muss aber aufgrund des Beweisergebnisses davon ausgegangen werden, dass X. in zügigem Tempo in Y. hineingefahren ist. 7.Bezüglich des umstrittenen Sachverhalts kann im Ergebnis festgehalten werden, dass X. gemäss eigenen Aussagen in zügigem Tempo die Piste „L.„

Seite 16 — 30 befahren hat. Der Skilehrer G. sagte mehrfach aus, der Berufungskläger sei mit einer hohen Geschwindigkeit gefahren, während Y. halb fahrend und halb rutschend langsam das Zielgelände verlassen habe. Es gilt zu berücksichtigen, dass G. als Trainer grosse Erfahrung im Beobachten von Begebenheiten auf der Skipiste aufweist. Diese Aussagen werden durch das biomechanische Gutachten vom 9. September 2005 nicht widerlegt. Zwar sei es aufgrund der vorliegenden Informationen nicht möglich gewesen, zu entscheiden, ob X. vor der Kollision wesentlich schneller als Y. gefahren sei. Dass Y. wesentlich schneller als X. gefahren sei, sei aufgrund der Endlage der Beteiligten relativ zur Kollisionsstelle eher wenig plausibel. Entsprechend den glaubhaften und in der Hauptsache immer identisch wiedergegebenen Aussagen von G. ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Berufungskläger im Kreuzungsbereich der beiden fraglichen Pisten in die halb fahrende und halb rutschende Y. hineingefahren ist. 8.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Eine schwere Verletzung liegt vor, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes derart verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20 E. 2.a). Vorliegend steht ausser Zweifel, dass Y. in unmittelbarer Todesgefahr schwebte und deshalb von einer schweren Körperverletzung auszugehen ist (vgl. Patientendossier). a)Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Insoweit gilt der Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 133 IV 158 E. 6.1 S. 168). Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und

Seite 17 — 30 die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der angeschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f.). Damit der Eintritt des Erfolgs dem Täter zuzurechnen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob er auch vermeidbar war. Dazu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 134 IV 193 E. 7 S. 203 ff.). b)Als Rechtsquelle für das im Einzelfall gebotene Mass an Sorgfalt kommen neben gesetzlich festgelegten Sorgfaltspflichten unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen, wie etwa im Bereich des Skisports die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes, die sogenannten FIS-Regeln, zur Anwendung (vgl. zum Ganzen Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, § 2, Rz 30 ff. und Anhang I; Trechsel/Jean- Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Rz 30 zu Art. 12 StGB; BGE 122 IV 20 f.). aa)Gemäss FIS-Verhaltensregel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnisse anpassen. Die Regel verpflichtet Skifahrer und Snowboarder klar zum Fahren auf Sicht. Jeder muss innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke ausweichen oder anhalten können. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gilt uneingeschränkt – für offenes Gelände wie für Engnisse, Schneisen und Waldwege. Kollisionen sind nämlich häufig die Folgen zu hoher Geschwindigkeit, unkontrollierter Fahrweise oder mangelnder Beobachtung. Die FIS-Verhaltensregel 2 fordert die Anpassung der Geschwindigkeit, einer messbaren Grösse, und der Fahrweise, das heisst der Art und Weise, wie Skifahrer und Snowboarder eine bestimmte Strecke technisch bewältigen (Schussfahrt, Schwingen, Stemmen, Rutschen), an das Können und an die Gelände- und Witterungsverhältnisse H.-K. Stiffler, a.a.O., & 2, Rz 71 ff.). Zur Kollision kam es vorliegend im Bereich der Kreuzung der Pisten „L.“ und „J.“. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Piste „L.“ im Bereich der Kollision übersichtlich war. Die Witterungsverhältnisse waren am besagten Tag einwandfrei. Die Sonne schien und die Piste „L.“, welche von X. befahren wurde, war menschenleer. Gemäss eigenen Angaben ist der

Seite 18 — 30 Berufungskläger ein geübter Skifahrer. Der Zeuge G. äusserte jedoch anlässlich seiner Einvernahme vom 30. August 2004 (act. 3.15) die Vermutung, X. habe die Skis nicht genügend beherrscht. Er hätte überall an Y. vorbeifahren können, habe aber keinen Bogen gemacht. X. führte zur Geschwindigkeit aus, er sei zügig gefahren. Der Zeuge G. gab mehrfach zu Protokoll, der Berufungskläger sei mit einer hohen Geschwindigkeit gefahren. Schliesslich kann auch dem biomechanischen Gutachten entnommen werden, dass die Relativgeschwindigkeiten zum Zeitpunkt der Kollision erheblich gewesen sein müssen, was die Verletzungen der Beteiligten erklären würde. Es steht auch fest, dass Y. nicht schneller als X. gefahren ist. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger über Warnschilder und Transparente aufgefordert wurde, langsam zu fahren. Trotzdem ist er in einer der Situation nicht angepassten Geschwindigkeit im Bereich der Kreuzung der besagten Pisten in Y. hineingefahren. Damit hat er klar gegen FIS-Verhaltensregel 2 verstossen. bb)Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, der Berufungskläger habe auch gegen FIS-Verhaltensregel 8 verstossen. Danach muss jeder Snowboarder und jeder Skifahrer Markierungen und Signalisationen beachten, dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Gefahren. Vorliegend war das Ende der Piste „L.“ mit dem Signal „Achtung Kreuzung“ versehen. Zusätzlich waren zwei Transparente mit der Aufschrift „Langsam“ in einer Distanz von rund 350 Metern beziehungsweise rund 130 Metern vor der Pistenkreuzung angebracht. Indem der Berufungskläger mit hoher Geschwindigkeit die Pistenkreuzung erreicht hat und in die Berufungsbeklagte hineingefahren ist, hat er gegen FIS-Verhaltensregel 8 verstossen. Dabei ist es unerheblich, ob die Transparente, wie vom Berufungskläger vorgebracht, nicht vor der weiter unten liegenden Unfallstelle warnten, sondern vor dem gestützt auf den obigen Verlauf der Piste „L.“ nicht zu erwartenden, plötzlich richtungsändernden Pistenverlauf. In jedem Fall war die Geschwindigkeit aufgrund der Beschilderung anzupassen, was aber nicht geschah. Darüber hinaus war aber auch das Signal „Achtung Kreuzung“ zu beachten. Auch dieses Signal wurde seitens des Berufungsklägers missachtet und er fuhr ungebremst in die sich im Bereich der Pistenkreuzung befindliche Berufungsbeklagte hinein. cc)Die Vorinstanz hat sodann im Verhalten des Berufungsklägers auch einen Verstoss gegen die FIS-Verhaltensregel 3 erblickt. Gemäss dieser Verhaltensregel hat der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder seine Fahrspur so zu wählen, dass der vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet wird. In diesem Zusammenhang führt der Berufungskläger zu Recht aus, die FIS-

Seite 19 — 30 Verhaltensregel 3 regle das Zusammentreffen zweier Skifahrer oder Snowboarder auf gleicher Höhe und nicht das Problem der Pistenkreuzungen (vgl. Hans, Kaspar Stiffler, a.a.O., Rz.91). An dieser Stelle kann offen gelassen werden, ob auch ein Verstoss gegen FIS-Verhaltensregel 3 vorliegt, zumal bereits fest steht, dass der Berufungskläger gegen die FIS-Verhaltensregeln 2 und 8 verstossen hat. dd)Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend FIS-Verhaltensregel 4 nicht verletzt, wonach überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. Da es sich vorliegend nicht um einen Überholvorgang handelt, fällt ein Verstoss gegen die FIS- Verhaltensregel 4 ausser Betracht. ee)Der Berufungskläger macht ferner geltend, aufgrund des Umstandes, dass Y. eine markierte, aber nur für einen speziellen Benutzerkreis reservierte und abgesperrte Piste an einem klar markierten Ort verlassen habe, erfülle sie den objektiven Tatbestand des „Einfahrens in eine andere Abfahrt“ im Sinne von FIS- Verhaltensregel 5. Diese Regel besage, dass jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahre, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren wolle, sich nach oben und unten vergewissern müsse, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun könne. Mit anderen Worten sei zu beachten, dass Y. einen speziell reservierten Bereich, nämlich die Rennpiste verlassen und sich wieder in einen allgemeinen Bereich begeben habe, der allen Skifahrern offen gestanden habe. In diesem Fall gelte klar, dass der sich bereits auf der markierten Piste befindliche Fahrer Vorrang habe. Zudem sei gemäss Zeugenaussage G. davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte nach Absolvierung des Trainingslaufes angehalten und sich danach wieder in Bewegung gesetzt hatte. Da sie ihrer erhöhten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, erfülle sie den objektiven Tatbestand des „Anfahrens nach einem Halt“ im Sinne von FIS- Verhaltensregel 5. Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass die Kollisionsstelle sich im Kreuzungsbereich der beiden fraglichen Pisten befunden hat. Gemäss Hans Kaspar Stiffler (vgl. Hans Kaspar Stiffler, a.a.O., Rz 146) gilt der Vorrang des auf einer markierten Abfahrt befindlichen Fahrers vor dem aus Varianten und dem freien Schneesportgelände einfahrenden Skifahrers. Hier kann aber nicht behauptet werden, Y. habe sich im freien Schneesportgelände aufgehalten. Zwar befand sich die Berufungsbeklagte auf einer nur für Rennläufer zugänglichen Rennpiste. Für Rennfahrten auf abgesperrten Pisten gelten die FIS- Verhaltensregeln nur mit Einschränkungen (Hans Kaspar Stiffler, a.a.O., Rz 58). Vorliegend hatte aber Y. den von ihrem Trainer abgesteckten Lauf besichtigt und

Seite 20 — 30 erst nachdem sie das auslaufende Zielgelände verlassen und nachdem sie an der rechtsseitigen Absperrung der Piste vorbeigefahren war, kam es zur Kollision. In diesem Bereich kann nicht vom Vorrang des sich auf der Piste „L.“ befindlichen Fahrers ausgegangen werden, sondern es ist von einer Gleichstellung der beiden fraglichen Pisten im Kreuzungsbereich auszugehen (vgl. Hans Kaspar Stiffler, a.a.O., Rz 146). Sodann gilt es festzuhalten, dass selbst wenn die Berufungsbeklagte nach Besichtigung des Laufes, im Bereich des Zielgeländes angehalten hätte, sich der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nicht auf FIS-Verhaltensregel 5 berufen kann. Der Unfall ist nicht unmittelbar nach dem angeblichen Halt der Skifahrerin im Zielbereich des Laufs passiert, sondern im Kreuzungsbereich der beiden fraglichen Pisten. ff)Schliesslich liegt offensichtlich ein Verstoss gegen FIS-Verhaltensregel 1 vor, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Die FIS-Verhaltensregel 1 ist der allgemein gültige Grundsatz, der selbst keine Anweisung für ein bestimmtes Fahrverhalten gibt, als Auffangtatbestand aber für die Situation gilt, für die keine bestimmte Regelung besteht (vgl. Hans Kaspar Stiffler, a.a.O., Rz 66). Da, wie bereits dargestellt, der Berufungskläger gegen die FIS-Verhaltensregeln 2 und 8 verstossen hat, muss nicht zusätzlich auf den Auffangtatbestand der FIS-Verhaltensregel 1 zurückgegriffen werden. gg)Es steht somit fest, dass der Berufungskläger gegen die FIS- Verhaltensregeln 2 und 8 verstossen hat. Infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens ist er mit Y. kollidiert und hat die Skifahrerin schwer am Körper verletzt. Dabei hat er zumindest die Möglichkeit der Verletzung von andern Skifahrern und Snowboardern auf der Piste als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen können. Dies nicht zuletzt auch darum, weil das Ende der Piste „L.“ mit dem Signal „Achtung Kreuzung“ versehen war. Zusätzlich waren zwei Transparente mit der Aufschrift „Langsam“ in einer Distanz von rund 350 Metern beziehungsweise rund 130 Metern vor der Pistenkreuzung angebracht. Somit hätte er damit rechnen müssen, dass ein anderer Skifahrer in seinem Fahrbereich auftauchen könnte. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe mit keinem Wort das Verhalten von Y. gewürdigt. Letztere habe sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, indem sie sich beim Verlassen ihrer Rennpiste nicht nach oben orientiert habe, sondern lediglich zu ihrem Trainingshang zurückgeschaut und sich so verhalten

Seite 21 — 30 habe, als ob sie sich alleine auf der Piste befunden hätte. Der Berufungskläger übersieht dabei, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt (BGE 106 IV 58 E. 1) und ein allfällig zu bejahendes Selbstverschulden der Berufungsbeklagten vorliegend das Verhalten von X. nicht derart in den Hintergrund drängt, dass die Adäquanz verneint werden müsste. Mit anderen Worten: Selbst wenn Y. vorgeworfen werden müsste, sie sei seitwärts rutschend vorwärts entlang der Absperrung langsam nach unten gefahren, ohne der angrenzenden Piste hinreichende Aufmerksamkeit zu schenken, so vermöchte diese allfällige Mitursache nie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen. Insbesondere wäre damit das krasse Fehlverhalten von X. nicht einfach in den Hintergrund gedrängt worden, fuhr er doch von oben, schnell, zügig (trotz Transparenten mit der Aufschrift „Langsam“) auf die Kreuzung zu, ohne hinreichend nach vorn/seitlich zu blicken. Aufgrund dessen kann sich der Berufungskläger auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, denn auf das Vertrauensprinzip kann sich nur derjenige berufen, der sich selber korrekt verhält (vgl. Hans-Kaspar Stiffler, a.a.O., Rz 64). Hätte der Berufungskläger den Vorgängen auf der Piste genügend Aufmerksamkeit geschenkt und seine Geschwindigkeit den Gegebenheiten angepasst, hätte er also seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und sich entsprechend den FIS-Regeln verhalten, so wären der Zusammenprall mit der Berufungsbeklagten und die daraus resultierenden Verletzungen der Skifahrerin mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen. X. muss sich demzufolge vorwerfen lassen, dass er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet und dadurch Y. fahrlässig am Körper schwer geschädigt hat. Dass Y. eine schwere Körperverletzung erlitten hat, wurde bereits dargestellt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz X. der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen hat. 9.Ist der Schuldspruch des Bezirksgerichtsausschusses Inn nach dem Gesagten zu bestätigen, so bleibt im Folgenden das auferlegte Strafmass zu überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass der Kantonsgerichtsausschuss bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbstständig anwendet (Art. 146 Abs. 1 StPO). a)Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilende strafbare Handlung am 30. März 2004 und damit noch vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Seine Beurteilung hat mithin gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem für ihn milderen Recht

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zu erfolgen (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Die Vorinstanz hat neues Recht

angewendet, was vom Berufungskläger nicht beanstandet wurde. X. wurde sowohl

mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, wobei der Vollzug der

Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde als

auch mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Nach altem Recht wäre nebst der

Busse eine Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen (Art. 125 Abs. 1 aStGB), womit

das neue Recht sich als das mildere Recht erweist.

b)Grundlage der Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall mithin der in Art.

125 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe, wobei hinsichtlich der Wahl der zur Verfügung stehenden Sanktionen zu

beachten ist, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten mit Blick auf

Art. 41 Abs. 1 StGB und Art 37 StGB nur subsidiär anzuwenden sind, wenn keine

Alternative in Frage kommt. Die Geldstrafe gilt also als Regelsanktion, welche

Freiheitsstrafen unter 6 Monaten ersetzt (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar,

Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., O. 2007, N 24 zu Art. 34 StGB), womit im

vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat - eine Geldstrafe

auszufällen ist. Dabei hat deren Bemessung im Tagessatzsystem in zwei Schritten

zu erfolgen, welche im Hinblick auf die Transparenz der Strafzumessung sowie den

Grundsatz der Opfergleichheit strikte zu trennen sind. So bestimmt das Gericht

zunächst die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1

StGB). Im Anschluss daran hat es alsdann die Höhe des Tagessatzes nach seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils

festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem

Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe

der Tagessätze (vgl. dazu Annette Dolge, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 27 ff. zu

Art. 34 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007],

  1. 3.2, 3.3 und 3.4 und vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E. 5.2).
  2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360

Tagessätze (Art. 34 Abs. 1StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich

nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gilt die allgemeine

Regel von Art. 47 StGB, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren

Sinn (Art. 47 Abs. 2 StGB; sog Tatkomponente) das Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu

berücksichtigen hat (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponente). Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und

Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und

Seite 23 — 30 äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB sind indes bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die finanzielle Situation des Täters betreffen. Denn seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 39, 40 zu Art. 34 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.3 und vom 17. März 2008 [6B_366/2007, E. 5.3). Das Verschulden von X. wiegt nicht leicht. Der Berufungskläger hat ungeachtet der Tatsache, dass das Ende der Piste „L.“ mit dem Signal „Achtung Kreuzung“ versehen und zwei Transparente mit der Aufschrift „Langsam“ in einer Distanz von rund 350 Metern beziehungsweise rund 130 Metern vor der Pistenkreuzung angebracht waren, das Tempo nicht gedrosselt und ist mit hoher Geschwindigkeit in Y. hineingefahren. Die Skifahrerin erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Strafmildernd sind der gute Leumund und das Fehlen von Vorstrafen zu beachten. Strafschärfungs-, Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründe liegen keine vor. In Würdigung der dargelegten Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Anzahl von 30 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen. d)Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Dazu zählen namentlich die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit des Täters. Es ist jedoch ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Denn das Gesetz will verhindern, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards betroffen werden. Für die Berechnung der Familien- und Unterstützungspflichten kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen

Seite 24 — 30 Verhältnisse berücksichtigt werden. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es nur von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht allerdings ein Kriterium zur Hand, das es erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen gerichtlichen Ermessen anheimgestellt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 ff. [65 ff.], E. 5 und 6, sowie Urteile des Bundesgerichts vom 17. März 2008, 6B_366/2007, E. 5.4-6.6 sowie vom 29. März 2008, 6B_476/2007, E. 3). Der Berufungskläger hat die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 100.-- nicht beanstandet. Nach eigenen Angaben verdient X. als Arzt monatlich 4'500 Euro netto (rund Fr. 6'750.--). Die Ehefrau des Berufungsklägers arbeitet gemäss Aussagen an der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht an zwei halben Tagen pro Woche als Tierärztin. Berücksichtigt man sodann, dass die beiden Kinder 9 und 11 Jahre alt sind und somit noch unterstützungspflichtig sind, so ist im Ergebnis die von der Vorinstanz ermittelte Tagessatzhöhe von Fr. 100.-- vertretbar. 10.a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht also für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wie bisher eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Roland M. Schneider/ Roy Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 50 zu Art. 42 mit Hinweisen auf die Literatur). Neu genügt aber für die Gewährung des bedingten

Seite 25 — 30 Strafvollzugs, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2.2 S. 5, 6 sowie Roland M. Schneider/ Roy Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 37 zu Art. 42 StGB je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, besteht vorliegend keine Veranlassung, um eine unbedingte Strafe auszusprechen, da keine Befürchtung besteht, X. werde sich in Zukunft nicht bewähren. b)Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Das Hauptgewicht liegt jedoch auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise der Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Höhe der Busse hat sich sowohl am Verschulden als auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu orientieren. Bei der Festsetzung der Höhe kommt der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu, in den der Kantonsgerichtsausschuss nur mit Zurückhaltung eingreift. Die Vorinstanz hat eine Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Tagen, ausgesprochen. Der Berufungskläger hat die Höhe der Busse nicht beanstandet. Auch dem Kantonsgerichtsausschuss erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.-- als angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008, 6B_366/2007, E. 7.3.3). Wendet man diese Grundsätze vorliegend auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe an und dividiert die Busse in Höhe von Fr. 1’000.-- durch die Tagessatzhöhe von Fr. 100.--, so resultiert – wie die Vorinstanz korrekt festgelegt hat - eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 11.Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuldpunkt als auch bezüglich der Strafzumessung zu bestätigen.

Seite 26 — 30 12.Der Geschädigte kann seine zivilrechtliche Forderung beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen (Art. 130 Abs. 1 StPO). Die Adhäsionsklage ist während des Untersuchungsverfahrens, spätestens innert 20 Tagen nach Eingang der Schlussverfügung durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, die sie dem zuständigen Gericht übermittelt (Art. 130 Abs. 2 StPO). a)Y. hat in ihrer Klageschrift vom 6. April 2006 folgende Schadenersatzansprüche geltend gemacht: beschädigter Helm (Euro 180.00), verschwundene Brille (Euro 50.00), im Spital zerschnittene Kleider, nämlich einen Sport-BH und Slip (Euro 50.00), Odlo Thermohose und Odlo Thermohemd (Euro 60.00), gepolsterte Unterhose (Euro 50.00), Schutzweste (Euro 175.00), Rennanzug (Euro 394.00), gepolsterte Weste K2 (Euro 70.00), Windstopperjacke (Euro 100.00), nicht mehr brauchbare Salomonskis zum Sonderpreis von Euro 700.00, zerbrochene Skistöcke (Euro 70.00), total Euro 1'899.00 beziehungsweise Fr. 3'000.40 (per 6. April 2006 Euro 1 = 1.580) zuzüglich 5 % Zins seit dem Unfalltag. Die Vorinstanz hat die Adhäsionsklage gutgeheissen und hat davon Vormerk genommen, dass Y. weitere Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung, etc.) gegenüber dem Verurteilten ausdrücklich vorbehalten hat. b)Der Berufungskläger beantragt, auf die Adhäsionsklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen, unter diesbezüglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Adhäsionsklägerin. Zur Begründung führt er aus, die Parteien hätten bereits im November 2005 eine Vereinbarung in Deutschland abgeschlossen, wonach die zivilrechtliche Auseinandersetzung in Deutschland geführt werde. Sie hätten somit einen deutschen Gerichtsstand und die Anwendung deutschen Rechts verbindlich vereinbart. Als Beweis für diese Behauptung verwies der Berufungskläger auf eine bei den Akten liegende Vereinbarung betreffend anwendbares deutsches Recht und eine Verjährungsverzichtserklärung (act. 1.39). Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass sich keine Gerichtsstandsvereinbarung bei den Akten befindet. Es befindet sich lediglich ein Schreiben vom 17. November 2005 bei den Akten, wonach die Parteien die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart haben. Der Gerichtsstand der Vorinstanz ist deshalb korrekt. Die Vorinstanz beruft sich auf Art. 5 Ziff. 4 LugÜ, wonach eine Klage auf Schadenersatz, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, erhoben werden kann, soweit dieses Gericht nach seinem eigenen Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann. Wie bereits

Seite 27 — 30 ausgeführt, sieht dies die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden in den Art. 130 ff. ZPO vor. Sodann macht der Berufungskläger geltend, der Rechtsvertreter der Adhäsionsklägerin habe anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigt, dass die Adhäsionsklage in Deutschland vor dem Frühjahr 2006 und somit vor Einreichung seiner Klageschrift am 6. April 2006 in der Schweiz anhängig gemacht worden sei. Die Adhäsionsklägerin sei den Beweis schuldig geblieben, dass keine Sachidentität mit dem Haftpflichtprozess in Deutschland bestehe, so dass die Vorinstanz auf die Adhäsionsklage nicht hätte eintreten dürfen beziehungsweise diese auf den Zivilweg hätte verweisen müssen. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. X. liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Auszug der Klage der Berufungsbeklagten vor dem Landgericht C. einreichen (vg. act. 29/1 BGA Inn). Diese Klage datiert vom 10. August 2007. Damit ist erstellt, dass die Klage in Deutschland nach Einreichung der Klageschrift in der Schweiz (6. April 2006) anhängig gemacht worden ist. Daran ändert auch der offensichtliche Verschrieb der Vorinstanz auf Seite 17 lit. c) nichts, wo festgehalten wurde, die Klage in Deutschland sei vor dem Frühjahr 2006 anhängig gemacht worden. Bezüglich der Klage in Deutschland haben sich die Parteien angeblich auf den Gerichtsstand in Deutschland geeinigt (siehe act. 29/1 BGA Inn S. 2 unten). Demselben Auszug ist auch zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte in Deutschland gegen den Berufungskläger auf Schmerzensgeld (500'000.00 Euro), Schmerzensgeldrente (30'000.00 Euro), Pflegemehrbedarf (300'000.00 Euro) und auf eine Feststellungsklage (300'000.00 Euro) geklagt hat. Mit der Adhäsionsklage in der Schweiz wurde hingegen nur Schadenersatz für am Unfalltag zerstörte Sachen geltend gemacht und es wurde ausdrücklich beantragt, dass im Urteilsdispositiv Vormerk zu nehmen sei, dass sich die Berufungsbeklagte weitere Ansprüche gegen den Berufungskläger vorbehalten würde. Von einer Sachidentität der beiden Klagen kann somit keine Rede sein. Zu Recht ist deshalb die Vorinstanz auf die Adhäsionsklage eingetreten. c)In Bezug auf die Höhe der von der Vorinstanz gutgeheissenen Klage hat der Berufungskläger nichts vorgebracht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von deutschem Recht X. verpflichtet hat, Y. Schadenersatz in Höhe von CHF 3'000.40 zuzüglich 5 % Zins seit 30. März 2004 zu bezahlen. d)Die Vorinstanz hat schliesslich X. verpflichtet, die Adhäsionsklägerin für das Adhäsionsverfahren ausseramtlich mit Fr. 13'662.20 zu entschädigen. Der

Seite 28 — 30 Berufungskläger rügt, entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe Rechtsanwalt Metzger dem Gericht keine Honorarnote abgegeben. Somit sei auch dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Honorarnote nicht zur Kenntnis gebracht worden, ansonsten letzterer die Höhe der Honorarnote beanstandet hätte. Selbst aber im Falle einer Nichtbeanstandung durch den Berufungskläger hätte die Vorinstanz die Honorarnote von Amtes wegen überprüfen und kürzen müssen, zumal der Betrag von Fr. 13'662.20 für die Verfassung der beiden kurzen Rechtsschriften und die Abfassung eines Plädoyers für eine Schadenersatzklage inklusive Teilnahme am Augenschein und Hauptverhandlung viel zu hoch sei. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Berufungskläger vor Vorinstanz betreffend die gegnerische Honorarnote nichts einzuwenden habe und nun – nach der erstinstanzlichen Prozessniederlage - es noch tue. Komme hinzu, dass das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime das Beantragte habe zusprechen müssen, nachdem es von der Gegenpartei anerkannt worden sei. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien bei einer Verurteilung des Angeklagten die Kosten der Opferhilfe dem Angeklagten aufzuerlegen. Vorliegend sei die Betreuung der Eltern sehr intensiv gewesen, nachdem die Tochter über Monate in unmittelbarer Todesgefahr geschwebt habe. Darüber hinaus hätten die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sichergestellt werden müssen. Dazu hätten vertiefte Abklärungen auch in Bezug auf das ausländische Recht vorgenommen werden müssen. Nach dieser Entscheidfindung hätten die deutschen Anwälte ausgewählt und instruiert werden müssen. Die Berufungsbeklagte übersieht bei ihrer Argumentation, dass gemäss Praxis des Kantonsgerichtsausschusses nicht sämtliche ausseramtliche Kosten, sondern nur die notwendigerweise verursachten Kosten zu ersetzen sind (PKG 1990 Nr. 38 E. 3.b S. 132). Vorprozessuale Anwaltskosten stellen haftpflichtrechtliche Bestandteile eines Schadens dar und können grundsätzlich als Schadenersatzanspruch im Rahmen einer Adhäsionsklage geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 03 21 vom 1. Oktober 2003 E. 22. a/bb mit weiteren Hinweisen). Rechtsanwalt Metzger macht einen ausseramtlichen Aufwand von Fr. 13'662.20 geltend. Bei der Konsultation seiner Honorarnote fällt auf, dass ein Teil des geltend gemachten Aufwandes bereits vor Einreichung der Adhäsionsklage am 6. April 2006 entstanden ist. Wie eben dargelegt, sind vorprozessuale Anwaltskosten grundsätzlich als Schadenersatzanspruch im Rahmen einer Adhäsionsklage geltend zu machen und nicht auf dem Weg der ausseramtlichen Entschädigung. Sodann kann der Aufwand, der zwecks Vorbereitung der Klage vor Landgericht C. entstanden ist, nicht als ausseramtliche

Seite 29 — 30 Entschädigung für die vorliegende Adhäsionsklage geltend gemacht werden. Vielmehr muss dieser Aufwand vor Landgericht C. abgewälzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. MWSt) als angemessen. 13.Im Resultat ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Ziff. 4 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. X. ist zu verpflichten, Y. ausseramtlich mit Fr. 6'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. 14.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Es gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass weder ein Freispruch für den eingeklagten Tatbestand erfolgte noch die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe reduziert wurde. 15.a) Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). b)Nachdem die Berufung von X. teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.-- im Umfang von Fr. 500.-- Y. und im Umfang von Fr. 3'500.-- X. aufzuerlegen. Überdies hat X. Y. für das Berufungsverfahren ausseramtlich reduziert mit Fr. 2’000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen.

Seite 30 — 30 Entscheidung ─ Dispositiv 1.Die Berufung wird dahin entschieden, als Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und X. verpflichtet wird, Y. ausseramtlich mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen im Umfang von Fr. 500.-- zu Lasten von Y. und im Umfang von Fr. 3'500.-- zu Lasten von X., welcher Y. ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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