Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 30. Juli 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 22(nicht/mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. November 2008 abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael Dürst Aktuar ad hocPers —————— In der strafrechtlichen Berufung des Z., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 4. April 2008, mitgeteilt am 26. Juni 2008, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.Am 19. April 2007 um ca. 17.20 Uhr fuhr Z. mit seinem Personenwagen auf einer Nebenstrasse in Y. vom Industriegebiet in Richtung X.. Er beabsichtigte, in die X., welche durch Y. führt, einzubiegen. Vor ihm bog ein Geländewagen nach rechts in die X. in Richtung W. ein. Anschliessend fuhr auch Z. mit der Absicht, nach links einzubiegen, in die X. ein. Zeitgleich näherte sich von rechts V. mit seinem Motorrad. Als Z. das Motorrad bemerkte, leitete er sofort eine Vollbremsung ein und kam noch vor der Mittellinie zum Stillstand. Der Motorradlenker reagierte ebenfalls mit einem sofortigen Bremsmanöver, als er das Fahrzeug wahrnahm. Dadurch stürzte er, rutschte mit seinem Motorrad noch einige Meter und kam leicht verletzt unterhalb der Einmündung (Nebenstrasse – X.) zum Stillstand. V. erlitt beim Sturz Knieverletzungen, verzichtete jedoch auf die Stellung eines Strafantrags wegen Körperverletzung. Der am Motorrad entstandene Schaden wurde auf Fr. 500.00 geschätzt. B.Mit Kompetenzentscheid vom 15. Mai 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass für Z. die Übertretungstatbestände von Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 36 Abs. 2 SSV), Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht fallen. Mit deren Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde der Kreispräsident Surses betraut. Gegen V. wurde kein Kompetenzentscheid erlassen. C.In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2007 bestätigte Z. den Unfallhergang weitgehend. Seiner Ansicht nach bog der Motorradfahrer wahrscheinlich in dem Moment in die X. ein, als der vor ihm abbiegende Geländewagen zwischen ihm und dieser Ausfahrt in seiner Sichtlinie war. Weiter war er der Auffassung, der Motorradfahrer habe recht schnell beschleunigt; anders könne er sich nicht erklären, diesen nicht bereits früher gesehen zu haben. D.Mit Strafmandat vom 20. August 2007, mitgeteilt am 24. August 2007, erkannte der Kreispräsident Surses: „1. Altmann Steffen ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 36 Abs. 2 SSV, Signalisationsverordnung), Art.36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz). 2. Dafür wird er verurteilt zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Der Angeschuldigte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: BusseFr. 300.00
3 Rechnung der PolizeiFr. 336.00 Gebühren KreisamtFr. 250.00 Gebühren StaatsanwaltschaftFr. 50.00 Abz. gel. DepotFr. -600.00 TotalFr. 336.00 Zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse Surses. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Angeschuldigte habe vorliegendenfalls erwähnte Gesetzesbestimmungen nicht genügend beachtet und damit verletzt. Bei einem anschliessenden und genügenden Überblick über den vorherrschenden Verkehr auf der X. hätte er das sich nähernde Motorrad rechtzeitig erblicken können. E.Mit Eingabe vom 4. September 2007 liess Z. durch seinen Rechtsvertreter gegen das ergangene Strafmandat vom 20. August 2007 fristgerecht Einsprache erheben. In der Folge wurde die Streitsache am 10. September 2007 zur Weiterbehandlung dem Bezirksgerichtspräsidium Albula überwiesen. F.Nachdem die Untersuchung im Verfahren gegen Z. ergänzt und gegen ihn am 13. Dezember 2007 Anklage erhoben worden war, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Albula mit Urteil vom 4. April 2008, mitgeteilt am 26. Juni 2008, wie folgt: „1. Z. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SSV und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten des Bezirksgerichts- präsidiums Fr. 400.00 Kosten des KreisamtesFr. 636.00 GerichtsgebührenFr. 1200.00 insgesamtFr. 2236.00 gehen zulasten des Verurteilten. Das von diesem geleistete Depositum von Fr. 600.- wird mit der Busse verrechnet und an die
4 Kosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1763.00 ist innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen damit, dass der Angeklagte den Motorradfahrer zu einem brüsken Bremsmanöver gezwungen habe, womit er in objektiver Hinsicht die erwähnten Tatbestände erfüllt habe. Anlässlich der Einvernahme durch den Bezirksgerichtspräsidenten am 31. Oktober 2007 habe er selbst eingeräumt, die einzige Erklärung, dass er den Motorradfahrer zu spät erblickt habe, sei, dass dieser durch den Geländewagen verdeckt gewesen sei. Damit habe er seine Vorsichtspflichten dahingehend nicht erfüllt, als dass er hätte warten können und müssen, bis ihm die Sicht auf die Gegenfahrbahn nicht mehr durch den Geländewagen verdeckt gewesen wäre, anstatt einfach loszufahren. Hingegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Motorradfahrer die Kontrolle aufgrund eines überhöhten Bremsmanövers verloren habe, vielmehr sei davon auszugehen, dass dieser erschrocken sei, als der Angeklagte begann, in die X. einzubiegen und im Begriff war, ihm den Vortritt nicht zu gewähren. G.Gegen dieses Urteil erhob Z. mit Eingabe vom 11. Juli 2008 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kost- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“ Anhand von Skizzen und Berechnungen wird geltend gemacht, dass erstens der Geländewagen den Motorradfahrer zu dem Zeitpunkt, als der Berufungskläger den letzten Kontrollblick nach rechts machte, bereits passiert und somit die Sicht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht behindert habe, und zweitens der Motorradfahrer mit seiner Maschine dermassen beschleunigt habe, dass er buchstäblich aus dem Nichts vor dem Fahrzeug des Berufungsklägers zu Fall gekommen sei. H.Mit Schreiben vom 18. Juli bzw. 23. Juli 2008 verzichteten die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie der Bezirksgerichtsausschuss Albula auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
5 Auf die Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.a)Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die schriftliche Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende, frist- und formgerecht eingereichte Berufung zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. b)Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376). 2.a)Der konkrete Unfallhergang ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen unbestritten geblieben. Streitig ist demnach einzig die Frage, ob der Berufungskläger von der Vorinstanz zu Recht der betreffenden Verkehrsregelverletzungen schuldig gesprochen worden ist. Diese hält hierzu in ihrem Urteil fest, es müsse als erstellt gelten, dass der Berufungskläger den vortrittsberechtigten Motorradfahrer zu einem brüsken Bremsmanöver gezwungen habe, weshalb er in objektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt habe. Zudem habe er seine Vorsichtspflichten dahingehend nicht erfüllt, als dass er hätte warten können und müssen, bis ihm die Sicht auf die Gegenfahrbahn nicht mehr durch den Geländewagen verdeckt gewesen sei, anstatt einfach loszufahren. Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz unter anderem auch deshalb, weil der Berufungskläger selbst anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 19. April 2007 (act. 3, S. 2) zu Protokoll gab, es bestehe die Möglichkeit, dass er den Motorradfahrer zu spät erkannt habe, weil ihm der vorausfahrende
6 Geländewagen die Sicht auf die talwärts führende Fahrbahn der X. verdeckte. Diese Aussage wiederholte er auch anlässlich der Einvernahme durch den Bezirksgerichtspräsidenten Albula am 31. Oktober 2007 (act. 28, S. 5). Hingegen könne nach Auffassung der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, der Motorradfahrer habe die Kontrolle aufgrund eines übermässigen Beschleunigungsmanövers verloren. b)Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz stelle in ihrem Urteil auf zwei Überlegungen ab, welche nachweislich falsch seien. Zum einen nehme sie seine Mutmassungen, das Geländefahrzeug habe ihm wohl die Sicht verdeckt, als absolut gesichert an. Zum anderen sei sie der Auffassung, ein Motorrad könne gar nicht so schnell beschleunigen, wie dies der Berufungskläger angab. c)Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 2004, N. 286). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267 E. 1). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 2). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 11). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung
7 der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N. 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307). d)Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung dieser Beweise entscheidend (vgl. Schmid, a.a.O., N. 290). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein. Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. BGE 102 IV 33 E. 2a). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Dabei müssen Indizienbeweise den direkten Beweis oft ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in aller Öffentlichkeit verübt werden. Indizien können aber trügen, und müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden, da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist und einzeln betrachtet
8 die Möglichkeit des Andersseins offen lässt und somit auch Zweifel enthält. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Somit kann aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter geschlossen werden (vgl. Pra 2002 Nr. 180, E. 3.4; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N. 12 ff.). e)Bei der Würdigung von Zeugenaussagen steht nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vordergrund. Indizien für eine wahrheitsgetreue Aussage bilden dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Band 5, Zürich 1974, S. 311 ff.). 3.a)Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 19. April 2007 (act. 3) gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er mit seinem Personenwagen auf der U. in Richtung X. gefahren sei. Als er auf die Strassenkreuzung gelangte, habe sich vor ihm noch ein roter Geländewagen befunden, welcher anschliessend nach rechts auf die X. abgebogen sei. Er habe dann langsam die X. befahren, weil er nach links abbiegen wollte. Als er mit seinem Fahrzeug bereits auf der genannten Strasse gewesen sei, habe er den von rechts kommenden Motorradfahrer bemerkt und sofort gebremst. Auch der Lenker des Motorrads habe ein Bremsmanöver eingeleitet und sei dabei ins Rutschen gekommen. Zu einer Kollision sei es jedoch nicht gekommen. Zu dem Zeitpunkt, in dem er den Motorradfahrer erblickt habe, sei der Geländewagen bereits 50 - 100 m
9 entfernt gewesen. Zudem räumte er ein, es bestehe die Möglichkeit, dass seine Sicht auf die rechte Seite durch den Geländewagen verdeckt gewesen sei und er dadurch den Motorradfahrer zu spät erkannt habe. Zu der Geschwindigkeit des Motorradfahrers könne er keine Angaben machen, da dieser, als er ihn erblickt habe, bereits das Bremsmanöver eingeleitet habe. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula am 31. Oktober 2007 (act. 28) bestätigte er den Unfallhergang weitgehend. Ergänzend gab er zu Protokoll, er habe sein Fahrzeug bei der Einmündung völlig angehalten, nachdem der vor ihm fahrende Geländewagen nach rechts abgebogen sei. Bevor er die X. befahren habe, habe er sich abwechselnd je zweimal in beide Richtungen versichert, dass sich kein anderes Fahrzeug auf der Strasse befände. Weiter erklärte er, der Fahrweg, der zum Haus von V. führe, von wo aus dieser mit seinem Motorrad in die X. eingebogen sei, münde cirka 50 m oberhalb der Einmündung der U. in die X.. Dieser Zufahrtsweg sei von der Einmündung der U. in die X. sichtbar. Es sei für ihn auch heute noch die einzige mögliche Erklärung, dass er den Motorradfahrer etwas spät gesehen habe, weil er allenfalls vom Geländewagen verdeckt gewesen sei. Angaben zu der zurückgelegten Geschwindigkeit des Motorradfahrers könne er keine machen, da dieser bereits am Bremsen gewesen sei, als er ihn wahrgenommen habe. b)V. führte zum Unfallhergang anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 19. April 2007 (act. 6) folgendes aus: Er wohne cirka 50 m von der Unfallstelle entfernt. Um etwa 17.25 Uhr sei er von seinem Wohnhaus in Richtung Savognin weggefahren. Auf Höhe des Schulhauses habe er eine Geschwindigkeit von cirka 30 km/h erreicht. Plötzlich sei links von ihm bei der dortigen Abzweigung ein Fahrzeug in die Hauptstrasse eingebogen. Der Lenker habe die Absicht gehabt, in Richtung Savognin abzubiegen. Dieser habe ihn im letzten Moment gesehen und sofort abgebremst. Er selbst habe eine Vollbremsung eingeleitet, als er den einbiegenden Wagen wahrgenommen habe. Gleichzeitig habe er versucht, nach rechts auf den angrenzenden Parkplatz auszuweichen, was jedoch gefährlich gewesen sei, da sich dort zwei Kinder aufgehalten hätten. Durch das Ausweichmanöver und das Bremsen sei ihm das Motorrad, welches er habe loslassen müssen, um nicht selber darunter zu geraten, weggerutscht. Aufgrund seiner guten Reaktion sei es nicht zu einer Kollision gekommen. Anlässlich der Einvernahme durch das Bezirksgerichtspräsidium Albula am 31. Oktober 2007 (act. 27) gab er, von der ersten Aussage abweichend, an, auf der Höhe des Schulhauses mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h
10 gefahren zu sein. Im Übrigen deckten sich seine Aussagen mit denjenigen der ersten Einvernahme. c)Der Berufungskläger bringt nun vor, die Vorinstanz nehme seine Mutmassung, das Geländefahrzeug habe ihm die Sicht verdeckt, fälschlicherweise als absolut gesichert an. Es spricht jedoch einiges dafür, die Auffassung der Vorinstanz zu teilen. Der Berufungskläger gab sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei wie auch durch das Bezirksgerichtspräsidium Albula zu Protokoll, es bestehe die Möglichkeit, dass der Geländewagen ihm die Sicht auf die rechte Seite der X. verdeckt habe. Überhaupt sei dies für ihn die einzige Erklärung dafür, den Motorradfahrer zu spät gesehen zu haben. Auch anhand der von der Kantonspolizei vor Ort gemachten Fotos (act. 9, Foto 1 und 2) ist erkennbar, dass der Berufungskläger bei freier Sicht den in die Hauptstrasse einbiegenden Motorradfahrer in einer Entfernung von rund 50 m hätte sehen müssen. Ebenso deutet die Aussage des Berufungsklägers, er habe die X. langsam befahren, nachdem der Geländewagen nach rechts abgebogen war (act. 3, S. 1), darauf hin, dass er seine Geschwindigkeit den beschränkten Sichtverhältnissen angepasst hat. Wäre die Sicht auf beide Seiten frei gewesen, hätte an sich kein Grund bestanden, die Linksbewegung langsam durchzuführen. Kann nämlich das Abbiegemanöver ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden, ist es zügig auszuführen, damit die Fahrbahn für den Längsverkehr möglichst rasch wieder frei wird (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N. 767, N. 873; BGE 99 IV 173 E. 5b). Gemäss Aktenlage erachtet es das Gericht, wie die Vorinstanz, als erstellt, dass dem Berufungskläger durch den nach rechts abbiegenden Geländewagen die Sicht versperrt war und er deshalb den sich nähernden Motorradfahrer zu spät erblickt hat. 4.Durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht davon ausgehen, der Unfall habe sich ereignet, weil dem Berufungskläger die Sicht versperrt war, bleibt zu prüfen, ob er sich der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SSV (Signalisationsverordnung; SR 741.21) und Art. 14 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 36 Abs. 2 SSV führt aus, dass das Signal „Kein Vortritt“ den Führer verpflichtet, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich
11 nähert, den Vortritt zu gewähren. Dabei unterscheidet sich die Verhaltenserwartung inhaltlich nur insofern von derjenigen beim Signal „Stop“, als hier nicht obligatorisch angehalten werden muss, sondern nur dann, wenn die Situation es erfordert (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N. 860). Weiter bestimmt Art. 14 Abs. 1 VRV hierzu, dass, wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten nicht in seiner Fahrt behindern darf. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Wartepflichtige hat bei einer Kreuzung oder Einmündung dafür zu sorgen, dass er den Berechtigten in der Weiterfahrt nicht behindert. Eine Behinderung liegt schon dann vor, wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (vgl. BGE 99 IV 173 E. 3a). BGE 105 IV 341 präzisiert diese Rechtsprechung dahingehend, dass das Vortrittsrecht verletzt ist, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht. Ebenso liegt eine Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV vor, wenn sie der Vortrittsberechtigte erwartet und sich darauf einstellt, dass sie sich verwirklichen könnte (vgl. BGE 114 IV 146). Indem der Berufungskläger vorliegend trotz verdeckter Sicht in die Hauptstrasse einbog und den heranfahrenden Motorradfahrer zu einem brüsken Bremsmanöver zwang, hat er eindeutig dessen Vortrittsrecht missachtet. In einem solchen Fall ist sogar eine konkrete Gefährdung zu bejahen (vgl. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 91). 5.Wenn der Berufungskläger weiter vorbringt, der Motorradfahrer habe aufgrund rennmässiger Beschleunigung die besagte Strecke von ca. 60 m in 2.1 Sekunden mit einer Geschwindigkeit von 51 km/h zurückgelegt, so ist dieser Einwand unbeachtlich, und zwar aus folgenden Gründen. Bei einer Geschwindigkeit von 51 km/h (50 km/h = 14 m/s) werden für eine Strecke von 60 m 4.2 Sekunden benötigt, was bedeutet, dass der Motorradfahrer in den vom Berufungskläger vorgebrachten 2.1 Sekunden bei entsprechender Geschwindigkeit gerade einmal die Hälfte der besagten Strecke zurückgelegt hätte; andererseits müsste der Motorradfahrer, um die Strecke in 2.1 Sekunden zurückzulegen, mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von rund 102,9 km/h (100 km/h = 28 m/s) unterwegs gewesen sein. Dass aber der Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h derart massiv überschritten haben soll, wird nicht geltend gemacht und hierfür liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch vermag der Umstand, dass das betreffende Motorrad, wie vom Berufungskläger vorgebracht, eine Beschleunigung von 200 km/h in 8.4 Sekunden aufweist, weder
12 das eine noch das andere zu beweisen. So oder anders kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wenn der Berufungskläger ca. 2 m gefahren sein soll (act. 3, S. 2) und in 2.6 Sekunden die Mittelspur erreicht haben will, so war der Motorradfahrer in dieser Zeit bereits auf seiner Fahrspur; er kam somit nicht gewissermassen aus dem „Nichts“, umso mehr nicht, als er noch von einer tieferen Geschwindigkeit auf rund 50 km/h beschleunigen musste. An der fraglichen Stelle – einem Innerortsbereich – beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Graubünden vom 19. April 2007 (act. 6, S. 1) sagte V. aus, mit ungefähr 30 km/h in Richtung Savognin gefahren zu sein. Gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten gab er am 31. Oktober 2007 zu Protokoll, die Geschwindigkeit habe zwischen 40-50 km/h betragen (act. 27, S. 2). Anders lautende Aussagen oder Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und der Sturz sei die Folge eines übermässigen Bremsmanövers gewesen, liegen dem Gericht nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser in der Tat erschrak, als er sah, wie der Berufungskläger in die X. einbiegen wollte und ihm dadurch den Vortritt verweigert hätte. Dass er daraufhin eine Vollbremsung einleitete, kann ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn der Vortrittsberechtigte darf grundsätzlich davon ausgehen, dass Wartepflichtige sein Recht beachten. Dies erlaubt ihm der Vertrauensgrundsatz, solange er sich selbst verkehrsregelkonform verhält, worunter insbesondere die Beachtung der allgemeinen Vorsichtspflichten und die Einhaltung einer situationsangemessenen Geschwindigkeit fallen. Ist seine Geschwindigkeit nämlich der Situation angemessen, was vorliegend der Fall war, braucht er sie vor einer Verzweigung grundsätzlich nicht herabzusetzen (vgl. BGE 99 IV 173 E. 3a). Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, der Berufungskläger habe in objektiver Hinsicht die Tatbestände gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SSV und Art. 14 Abs. 1 VRV erfüllt. 6.a)In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz dem Berufungskläger ein pflichtwidrig unvorsichtiges und damit fahrlässiges Handeln vorgeworfen. Dadurch, dass er trotz versperrter Sicht in die Hauptstrasse eingebogen sei und deshalb den Motorradfahrer zu spät erblickt habe, müsse ihm vorgeworfen werden, seine Vorsichtspflichten dahingehend nicht erfüllt zu haben, als dass er hätte warten können und müssen, bis ihm die Sicht auf die Gegenfahrbahn nicht mehr durch den Geländewagen verdeckt gewesen wäre, anstatt einfach loszufahren. Der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten.
13 b)Verkehrsregelverstösse werden gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bestraft, soweit nicht die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt sind (vgl. Giger, SVG, Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 246). Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Boll, a.a.O., S. 91). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses Verhalten. Ein solches ist unter anderem dann zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1; Boll, a.a.O., S. 91). Da es im vorliegenden Fall an einem rücksichtslosen Verhalten seitens des Berufungsklägers fehlt, hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf grobe Verkehrsregelverletzung entschieden. Der Berufungskläger ist zwar in die Hauptstrasse eingebogen, ohne sich ausreichend versichert zu haben, ob dieses Manöver allenfalls vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer behindern könnte, doch zeugt diese Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbart sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008, 6B_109/2008). Dem Berufungskläger muss hierbei immerhin zugute gehalten werden, dass er nur langsam in die Hauptstrasse eingebogen ist und mitunter auch deshalb eine Kollision mit allenfalls schwerwiegenderen Folgen für die beiden Beteiligten vermieden werden konnte. c)Der Auffassung der Vorinstanz, eine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung liege im konkreten Fall nicht vor, ist zuzustimmen. Somit bleibt zu prüfen, ob der Berufungskläger die besagten Verkehrsregeln fahrlässig verletzt hat. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit kann darin bestehen, dass er die strafrechtlich relevante Folge seines Verhaltens entweder gar nicht bedenkt oder sie zwar für möglich hält, aber «darauf nicht Rücksicht nimmt», das heisst, nach der üblichen Formulierung, leichtfertig oder gar frivol darauf vertraut, dass sie nicht eintreten werde. Unvorsichtig kann nur ein Verhalten sein, dessen negative Folgen für den Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten zumindest vorhersehbar waren. Dazu gehört auch, dass der zu diesen
14 Folgen führende Geschehensablauf im Rahmen dessen lag, womit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden musste, zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in seinen wesentlichen Zügen (vgl. Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 9 f. zu Art. 12 StGB mit Hinweisen). Der Berufungskläger ist vorliegend in die Hauptstrasse eingebogen, obwohl die Sicht auf seiner rechten Seite nicht gänzlich frei war. Damit, dass in einer solchen Situation die Möglichkeit besteht, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer von rechts kommen kann, muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden. Der Umstand, dass der Berufungskläger in der konkreten Situation nur langsam eingebogen ist, zeigt, dass es für ihn zumindest nicht unvorhersehbar war, dass ein Dritter von rechts kommen könnte. Andernfalls wäre er wohl mit höherer Geschwindigkeit und ohne die Fahrt auf der Strasse zu unterbrechen abgebogen (vgl. Erw. 3.a). Ob er hätte halten und warten müssen, richtet sich nach der Gesamtsituation an der Strassenverzweigung, so vorab nach der Signalisation, der Übersichtlichkeit und dem Verkehrsgeschehen auf der vortrittsberechtigten Fahrbahn. So ist es insbesondere dann erforderlich, zu halten und zu warten, wenn bei der Zufahrt zur Strassenverzweigung diese noch nicht oder nicht ausreichend überblickt werden kann. Dabei hat der Vortrittsbelastete vor Beginn der Verzweigung zu warten, bis er ohne Behinderung Vortrittsberechtigter weiterfahren kann (Schaffhauser, a.a.O., N. 869). Folglich hätte der Berufungskläger vor Beginn der Verzweigung warten müssen, bis er die durch den nach rechts abbiegenden Geländewagen versperrte Strasse wieder gänzlich hätte überblicken können. Indem er aber trotz verdeckter Sicht in die Hauptstrasse einbog und den heranfahrenden Motorradfahrer zu einem brüsken Bremsmanöver zwang, hat er die in dieser Situation erforderliche Sorgfalt vermissen lassen und dessen Vortrittsrecht missachtet. Unter den gegebenen Umständen erachtet das Gericht auch die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in der Höhe von Fr. 100.00 dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen. 7.a)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen durfte, der vorliegende Unfall habe sich deshalb ereignet, weil dem Berufungskläger durch den nach rechts abbiegenden Geländewagen die Sicht versperrt war und er deshalb den Motorradfahrer zu spät bemerkt hat. Ebenso wurde er zu Recht der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SSV und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig befunden. Die Berufung ist daher abzuweisen.
15 b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO).
16 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: