Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 17. September 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 20(nicht/mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 8. Dezember 2008 abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRehli und Tomaschett-Murer Aktuar ad hocPers —————— In der strafrechtlichen Berufung des Dr. med. Z., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 20. Mai 2008, mitgeteilt am 17. Juni 2008, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.Am 29. Juli 2007 um ca. 11.25 Uhr fuhr Z. mit seinem Personenwagen auf der A13 von Thusis her kommend in Richtung Süden. Nach dem Anschlusswerk Zillis befuhr er eine Links- und eine Rechtskurve, bevor er auf einem kurzen, geraden Strassenabschnitt ein vor ihm fahrendes Wohnmobil zu überholen begann. Die Sichtweite in die Linkskurve mit anschliessender Kuppe betrug ca. 190 m. Als sich Z. auf der Fahrbahnhälfte des Gegenverkehrs befand, kam ihm bei Kilometer 79.100 ein Polizeifahrzeug entgegen. Dessen Fahrzeuglenker X. musste in der Folge abbremsen und auf den Pannenstreifen ausweichen, um eine seitliche Kollision zu vermeiden. Z. ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im SVG- Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. B.Am 14. August 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit der Durchführung der Untersuchung. Am 31. August 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Mandatsantrag an das Kreisamt Schams, Z. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu verurteilen. Mit Strafmandat vom 12. Oktober 2007, mitgeteilt gleichentags, folgte der Kreispräsident Schams dem Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden. Zusätzlich zur Busse von Fr. 1'000.00 wurden Z. überdies die Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 96.00, die Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr 455.00 sowie die Barauslagen und die Gebühr des Kreisamts von Fr. 300.00, insgesamt somit Kosten in Höhe von Fr. 851.00, überbunden. C.Gegen das erlassene Strafmandat erhob Z. mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 Einsprache beim Kreispräsidenten Schams. In der Folge wurde die Streitsache am 29. Oktober 2007 zur Ergänzung der Staatsanwaltschaft Graubünden überwiesen. Diese liess Z. am 19. Dezember 2007 rechtshilfeweise durch das Bezirksgericht Mödling vernehmen. Anlässlich der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichteramt Chur am 13. Februar 2008 wurde X. unter Hinweis auf Art. 307 StGB als Zeuge vernommen. Z. war krankheitshalber nicht in der Lage, daran teilzunehmen. Mit Schlussverfügung vom 13. Februar 2008 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Untersuchung für geschlossen. Am 25. Februar 2008 wurde Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln in Anklagezustand

3 versetzt und der Fall zur Beurteilung dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein überwiesen. D.Mit Urteil vom 20. Mai 2008, mitgeteilt am 17. Juni 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein wie folgt: „1. Z. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftCHF 1'546.00 GerichtsgebührCHF 2'081.55 TotalCHF 3'627.55 gehen zulasten von Z.. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Z. habe nicht vorschriftsgemäss überholt und dadurch die erwähnten Bestimmungen verletzt. Daran ändere nichts, dass an der fraglichen Stelle angeblich immer wieder überholt werde und das überholte Fahrzeug während des Überholvorgangs beschleunigt habe. Entscheidend sei einzig, dass der Angeklagte an einer Stelle überholt habe, an der er unter den damals gegebenen Umständen nicht hätte überholen dürfen, selbst wenn ein ausdrückliches Überholverbot fehle. Dies gelte umso mehr, als er die Strecke erstmals befahren und deshalb die örtlichen Verhältnisse nicht gekannt habe. Gerade deshalb wäre erhöhte Vorsicht und der Verzicht auf ein Überholmanöver angebracht gewesen. In Anbetracht aller Umstände könne das Verschulden des Angeklagten nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Er habe durch sein Verhalten eine gewisse Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gezeigt und für diese ohne erkennbaren und überzeugenden Grund eine erhöhte Gefahr geschaffen. E.Gegen dieses Urteil erhob Z. mit Eingabe vom 7. Juli 2008 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe ihm die Möglichkeit genommen, sie durch persönliche Aussage

4 von seiner Unschuld zu überzeugen. Ihm sei lediglich für die unter- suchungsrichterliche Einvernahme vom 13. Februar 2008 freies Geleit zugesichert worden, nicht jedoch für die Verhandlung vor der Vorinstanz am 20. Mai 2008. Er habe an der vorinstanzlichen Verhandlung nur deshalb nicht teilgenommen, weil dies ohne Zusicherung des freien Geleits für ihn zu riskant gewesen wäre. Ergänzend führte er aus, dadurch, dass der überholte Fahrzeuglenker verbotenerweise beschleunigt habe, werde jeder Vorwurf einer Verletzung von Verkehrsregeln seinerseits beseitigt. Weiter suggeriere ein fehlendes Überholverbot die grundsätz-liche Zulässigkeit und Gefahrlosigkeit des Überholens. Zudem sei das Auslenken auf den Pannenstreifen des entgegenkommenden Polizeibeamten nicht notwendig und übertrieben vorsichtig gewesen. F.Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein beantragte mit Schreiben vom 15. Juli 2008 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung. G.Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.a)Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die schriftliche Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende, frist- und formgerecht eingereichte Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. b)Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage

5 die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder dieser Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376). 2.a)Der Berufungskläger macht geltend, ihm sei für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein am 20. Mai 2008 kein freies Geleit zugesichert worden, weshalb eine Teilnahme an der Verhandlung für ihn zu riskant gewesen wäre. Es entspreche demnach nicht den Tatsachen, dass er, wie von der Vorinstanz festgehalten, der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Sinngemäss wird damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. b)Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Ebenso stellen die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) statuierten Verteidigungsrechte einen Bestandteil des allgemeinen Begriffs eines fairen Verfahrens dar, von dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Rede ist. Grundlegendes Element des dem Angeschuldigten durch diese Vorschrift eingeräumten Anspruchs auf Anhörung in billiger Weise bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in ausreichender und angemessener Weise vortragen kann und gegenüber der Anklagebehörde nicht benachteiligt wird. Dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung entspricht die Pflicht der Gerichte, dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann (vgl. BGE 116 Ia 289 E. 3 S. 291; PKG 1993 Nr. 28). Art. 6 Ziff. 3 EMRK geht in seiner Tragweite nicht über die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien hinaus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 127 I 128 E. 4d S. 132). Doch können nach der Rechtsprechung Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise dann

6 geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht (vgl. BGE 118 Ib 111 E. 4 S. 120; PKG 1993 Nr. 28). c)Mit fakultativer Vorladung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 23. Januar 2008 wurde der Berufungskläger darüber informiert, dass am 13. Februar 2008 eine Einvernahme stattfinden werde, welcher beizuwohnen er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet sei (act. 26). Daraufhin ersuchte er das Untersuchungsrichteramt Chur mit Telefax vom 6. Februar 2008 um Zusicherung des freien Geleits, um eine allfällige Verhaftung sowie die Pfändung seines Fahrzeugs und Bargelds zur Sicherstellung zu vermeiden (act. 27). So wurde ihm denn auch vom zuständigen Untersuchungsrichter mit Telefax vom 12. Februar 2008 für den 13. Februar 2008 freies Geleit zugesichert (act. 28). Im Anschluss an die Untersuchungsverhandlung, an welcher der Berufungskläger krankheitshalber nicht teilnehmen konnte (act. 29), wurde ihm mit Verfügung vom 28. Februar 2008 mitgeteilt, dass die Anklageakten beim Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein eingegangen seien. Mit Vorladung vom 26. März 2008 wurde der Berufungskläger vom Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein über die auf den 20. Mai 2008 angesetzte Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt. Für den Tag der Hauptverhandlung beantragte der Berufungskläger jedoch nicht erneut die Zusicherung des freien Geleits, weshalb ihm dieses folglich auch nicht erteilt wurde. Der Stellungnahme des Bezirksgerichtspräsidiums vom 15. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass sich der Berufungskläger weder auf die Verfügung vom 28. Februar 2008 noch auf die Vorladung vom 26. März 2008 hin, welche er beide empfangen hatte, beim Gericht gemeldet hat, und dementsprechend auch kein Gesuch um freies Geleit gestellt worden ist (act. 04). In der Folge blieb er der Hauptverhandlung fern. Die Vorinstanz entschied daraufhin, den Fall unter Berücksichtigung von Art. 122 Abs. 2 StPO trotzdem zu beurteilen und verzichtete auf eine Vorführung des Angeklagten. Lautet die Anklage auf ein Vergehen oder ein Verbrechen und wird eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit bis zu 720 Stunden oder eine Verbindung dieser Strafen beantragt, so kann der Angeklagte auf schriftliches Gesuch durch den Gerichtspräsidenten vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert werden. Erscheint ein gehörig vorgeladener Angeklagter, ohne dass er dispensiert worden ist, nicht zur Hauptverhandlung, so entscheidet das Gericht, ob der Fall trotzdem beurteilt oder ob der Angeklagte vorgeführt werden soll (Art. 122 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall lautete die Anklage auf ein Vergehen mit dem Antrag, den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

7 von 10 Tagen, zu verurteilen. Die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 2 StPO waren somit erfüllt. 3.a)Zunächst ist nochmals festzustellen, dass der Berufungskläger vor der Vorinstanz kein Gesuch um freies Geleit gestellt hat. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist, bestand im vorliegenden Fall aber auch keine Notwendigkeit für eine Zusicherung des freien Geleits. Doch selbst wenn eine solche erforderlich gewesen wäre, hätte ein allfälliger Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt werden können, da dem Kantonsgerichtsausschuss als Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es hätte dem Berufungskläger überdies nach Art. 144 Abs. 1 StPO freigestanden, eine mündliche Berufungsverhandlung zu verlangen und hierfür erneut die Zusicherung des freien Geleits zu beantragen. Dies tat er jedoch nicht. b)Gemäss Art. 80 Abs. 4 StPO ist der Untersuchungsrichter befugt, einem landesabwesenden Prozessbeteiligten, allenfalls unter Bedingungen, freies Geleit zu gewähren, wobei dieses dahinfällt, wenn er die Bedingungen nicht mehr erfüllt. Es handelt sich hierbei um eine reine Kann-Vorschrift (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 158). Das freie Geleit ist eine Zusage der zuständigen Behörde an den Beschuldigten, ihn wegen der in der «Geleitserklärung» bezeichneten strafbaren Handlung nicht in Untersuchungshaft zu setzen. Das freie Geleit bewirkt mit anderen Worten, dass wegen der Straftat, für die es erteilt worden ist, keine Verhaftung erfolgen darf. Dadurch kann ein abwesender Beschuldigter unter Umständen dazu bewogen werden, sich freiwillig zu stellen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 91 N. 10; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, N. 12 zu § 116 ZPO; vgl. zum Ganzen auch PKG 1996 Nr. 14). Der Berufungskläger sollte für das ihm zur Last gelegte Vergehen lediglich zu einer bedingten Geldstrafe verbunden mit einer Busse verurteilt werden. Es bestand daher weder Anlass, ihn in Untersuchungshaft zu setzen noch ihn zu verhaften. Weiter hat der Berufungskläger ein Depositum in Höhe von Fr. 1'200.00 entrichtet (act. 5 u. 6). Dieses Depositum dient der Sicherstellung allfälliger Verfahrenskosten und Bussen bei Tätern, die keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben oder bei denen sonst Gefahr besteht, dass sie sich der Strafverfolgung entziehen (Art. 73 StPO). Zur Pfändung weiteren Vermögens des Berufungsklägers bestand daher kein Grund, und von der Möglichkeit, bei Verkehrsdelinquenten das Fahrzeug zu beschlagnahmen, wird nur Gebrauch gemacht, bis die Sicherstellung geleistet ist (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 104).

8 Der Berufungskläger hätte somit auch ohne freies Geleit ohne weiteres am 20. Mai 2008 vor der Vorinstanz erscheinen können. Er hat sich aber weder bei der Vorinstanz gemeldet bzw. erkundigt noch hat er – wie bereits dargelegt – ein Gesuch um freies Geleit, welches allerdings nicht nötig gewesen wäre, gestellt. Dass er vor der Vorinstanz nicht erschien, hat der Berufungskläger somit selber zu vertreten, war ihm doch der Verhandlungstermin rechtzeitig bekannt gegeben worden. 4.Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich vorliegend mit dem von Z. am 29. Juli 2007 um ca. 11.25 Uhr auf der A13 durchgeführten Überholmanöver zu befassen. Wie bereits ausgeführt, macht der Berufungskläger geltend, sein Überholmanöver habe sich nur durch das verbotene und unvorhersehbare Beschleunigen des Fahrzeuglenkers des überholten Wohnmobils verlängert. Zudem sei das Auslenken des entgegenkommenden Polizeibeamten auf den Pannenstreifen nicht notwendig und übertrieben vorsichtig gewesen und im Übrigen suggeriere ein fehlendes Überholverbotszeichen die grundsätzliche Zulässigkeit und Gefahrlosigkeit des Überholens. 5.a)Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der im Sinne dieses Gesetzes für das Überholmanöver geforderte übersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Ausdehnung der Überholstrecke zu bestehen (vgl. BGE 101 IV 72 E. 1b S. 74). Übersichtlichkeit ist gegeben, wenn derjenige, der überholen will, die Strecke überblicken bzw. einsehen kann. Es genügt aber in der Regel nicht, nur diejenige Strecke zu überblicken, die für das Überholmanöver selbst benötigt wird. Vielmehr muss die Strecke in dem Ausmass überblickbar und frei sein, dass das Überholmanöver selbst dann ohne Behinderung oder Gefährdung anderer beendet werden kann, wenn aus der Gegenrichtung ein korrekt entgegenfahrender Verkehrsteilnehmer erscheint. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 722). Das Überholen in unübersichtlichen Kurven ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG ausdrücklich verboten. Der Ausdruck „in unübersichtlichen Kurven“ muss dabei mit „bei“ oder „im Bereich von derartigen Kurven“ gleichgesetzt werden (vgl. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 83 mit Verweis auf BGE 109 IV 134 E. 3 S. 136). Wer vor einer unübersichtliche Kurve dennoch überholt, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahrzeug erscheinen

9 und sich ihm nähern könnte. Zu beachten ist insbesondere, dass ein Fahrzeuglenker nach dem Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen muss, dass ihm auf seiner Fahrbahn ein anderes Fahrzeug frontal entgegenkommt. Er darf daher mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch in eine Biegung oder auf eine Kuppe fahren, sofern er innerhalb der von ihm überblickbaren Strecke anhalten kann. Vielmehr muss derjenige, der überholen will, berücksichtigen, dass aus dem für ihn nicht überblickbaren Teil der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegenkommen könnte (vgl. auch BGE 118 IV 277). b)Überholen ist zudem nur gestattet, wenn der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Den Gegenverkehr behindert, wer bei einem Überholmanöver mit nicht ausreichendem Abstand vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahnseite einbiegt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug ist behindert, wenn es seine Fahrt verlangsamen muss, damit noch ein ausreichender Abstand zum Überholen bleibt, aber auch dann, wenn es auf den Pannenstreifen ausweichen muss, der nur in Notfällen, nicht aber im normalen Fahrverkehr benutzt werden darf (vgl. BGE 104 IV 32). Der entgegenkommende Fahrzeugführer hat jedoch im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG alles ihm Mögliche zu unternehmen, damit es nicht zu einer Kollision kommt, sei es durch Reduktion der Geschwindigkeit oder gar Anhalten, sei es durch Fahren an den äussersten rechten Strassenrand (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N. 738). c)Der Berufungskläger begann auf der A13 nach dem Anschlusswerk Zillis auf einem geraden Strassenabschnitt ein vor ihm mit ca. 70 km/h fahrendes Wohnmobil mit einer Geschwindigkeit von 90-100 km/h zu überholen (act. 4, S. 2; act. 24, S. 3). Dabei betrug die Sichtweite in die folgende Linkskurve mit anschliessender Kuppe ca. 190 m. Um ein Überholmanöver gefahrlos abschliessen zu können, muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Wegstrecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu dem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt. So hätte im vorliegenden Fall für den Berufungskläger auch eine beträchtliche Strecke im Anschluss an die Linkskurve restlos einsehbar sein müssen, um sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Dass dem beim konkreten Strassenverlauf nicht so ist, ist aus dem Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden ersichtlich (act. 3, Foto 1 u. 2). Der herannahende Gegenverkehr jedenfalls konnte vom Berufungskläger nicht eingesehen werden. Einsehbar war vorwiegend lediglich jene Strecke, die für das Überholmanöver selbst benötigt wurde. Die verbleibende Strecke war jedoch nicht in dem Ausmass überblickbar, dass die Gewähr bestand,

10 das Überholmanöver ohne Behinderung allfälliger entgegenkommender Verkehrsteilnehmer beenden zu können. aa)So gab der Berufungskläger denn auch anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden am 29. Juli 2007 zu Protokoll, dass die Kurve aus seiner Sicht bloss „teilweise übersichtlich“ gewesen sei. Ergänzend führte er aus, er würde an dieser Stelle sicher nicht mehr überholen, nur schon deshalb nicht, weil das Überholmanöver in einer Kurve stattgefunden habe. Sein Überholmanöver bezeichnete er als „zumindest riskant“ (act. 4). Anlässlich der Vernehmung durch das Bezirksgericht Mödling am 19. Dezember 2007 sagte er weiter aus, dass ihm die örtlichen Gegebenheiten nicht bekannt gewesen seien, da er diese Strecke zum ersten Mal befahren habe. Er habe keine Aussicht darauf gehabt, was sich auf der Gegenfahrbahn vor der Kuppe abspielte bzw. welches Verkehrsaufkommen dort herrschte. Als ihm das Polizeiauto im Gegenverkehr entgegenkam, habe er sich unmittelbar vor Beendigung seines Überholmanövers in einem Rechtszug befunden (act. 24, S. 3). Er hat somit sogar zugegeben, das Überholmanöver noch nicht gänzlich beendet zu haben, als das Polizeifahrzeug auf seiner Höhe war. Entgegen seiner ersten Aussage gab er hier allerdings zu Protokoll, er habe sein Fahrmanöver nicht so gefährlich und riskant gesehen wie die beiden Polizeibeamten im entgegenkommenden Fahrzeug (act. 24, S. 4). bb)X., welcher das dem Berufungskläger entgegenkommende Fahrzeug lenkte, wurde vom Untersuchungsrichteramt Chur am 13. Februar 2008 unter Hinweis auf Art. 307 StGB als Zeuge befragt. Hierbei sagte er aus, er sei in der fraglichen Rechtskurve ganz rechts auf seiner Spur gefahren, da er an dieser Stelle bereits früher mit entgegenkommenden Fahrzeugen, die überholten, konfrontiert worden sei. Plötzlich habe er auf seiner Spur einen Personenwagen entgegenkommen sehen, woraufhin er das Fahrzeug abbremsen und es auf den Pannenstreifen habe lenken müssen. Der entgegenkommende Fahrzeuglenker habe sich beim Kreuzen auf seiner Spur befunden. Er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er das Fahrzeug mit zwei oder mit vier Rädern auf den Pannenstreifen lenkte, er meine aber, es seien alle vier Räder auf dem Pannenstreifen gewesen (act. 30, S. 2). Hätte er das Fahrzeug nicht abgebremst und die Spur verlassen, wäre es seiner Einschätzung nach zumindest zu einer Streifkollision gekommen (act. 30, S. 3). Es ist nun nicht ersichtlich, dass der als Zeuge befragte Polizeibeamte den Berufungskläger zu Unrecht belastet haben soll. Hinzu kommt, dass Polizeibeamte – wie der Kantonsgerichtsausschuss in konstanter Praxis festgestellt hat – im Beobachten und Feststellen von

11 Verkehrssituationen besonders geschult sind und aufgrund ihrer Erfahrung die entsprechenden Situationen eben gerade gut einschätzen können. d)Der Einwand des Berufungsklägers, das Auslenken auf den Pannenstreifen des entgegenkommenden Polizeibeamten sei nicht notwendig und übertrieben vorsichtig gewesen, ist unbehelflich. Wie bereits erwähnt, gilt ein entgegenkommendes Fahrzeug bereits dann als behindert, wenn es seine Fahrt verlangsamen muss, damit noch ein ausreichender Abstand zum Überholen bleibt, aber eben auch dann, wenn es auf den Pannenstreifen ausweichen muss (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N. 738). Ob das Fahrzeug dabei nur mit einem Teil oder zur Gänze den Pannenstreifen befuhr, ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass durch sein Überholmanöver das entgegenkommende Fahrzeug gezwungen war, abzubremsen und auf den Pannenstreifen auszuweichen. e)Aus den vorgehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat, indem er vor einer unübersichtlichen Kurve – und bis in diese hinein – einen Wohnwagen überholt und dadurch den Gegenverkehr behindert hat. Er hatte dabei zu keiner Zeit die Gewissheit, sein Überholmanöver rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer beenden zu können. 6.Auch der Einwand des Berufungsklägers, sein Überholmanöver habe sich dadurch verlängert, dass der überholte Wohnwagen währenddessen beschleunigt habe, ist unbehelflich. Die Distanz für ein gefahrloses Überholen vor der unübersichtlichen Kurve reichte ohnehin bei weitem nicht aus. Selbst wenn also das überholte Wohnmobil während des Überholmanövers beschleunigt hätte, könnte der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn eine allfällig vom überholten Wohnmobilfahrer begangene Verkehrsregelverletzung würde die vom Berufungskläger begangene entgegen seiner Auffassung keinesfalls beseitigen. Es genügt eben nicht, danach zu trachten, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss so weit vor der Biegung oder Kuppe beendet sein, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 121 IV 238; BGE 109 IV 134). Hinzu kommt, dass – falls es die konkrete Situation erfordert – ein Überholmanöver auch abgebrochen werden kann oder muss.

12 7.a)Der Berufungskläger macht weiter geltend, ein fehlendes Überholverbotszeichen suggeriere die grundsätzliche Zulässigkeit und Gefahrlosigkeit des Überholens. Wäre an dieser Stelle das Überholen gefährlich, hätte die Behörde wohl ein Überholverbot verfügt. b)Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Art. 35 Abs. 2 SVG verbietet das Überholen, wo die Strecke unübersichtlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt eine Grundregel dar, welche in der konkreten Situation eine Beurteilung durch den Verkehrsteilnehmer erfordert und auch im Zusammenhang mit der konkreten Verkehrssignalisation beachtet werden muss. Derjenige, der überholen will, hat sich wie in jeder anderen Situation den allgemeinen Verhaltensanweisungen zu unterziehen. Er darf also zum Beispiel auch dann nicht überholen, wenn die Strasse zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert würde, der Fahrzeugführer aber zum Überholen eine Sicherheitslinie überfahren müsste. Umgekehrt wird ihm das Überholen etwa vor Kuppen ausdrücklich erlaubt, soweit dies rechts von Sicherheitslinien und ohne Behinderung der Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte möglich ist. Markierungen sind damit durchwegs unspezifische Schranken für Überholvorgänge. So ist beispielsweise das Fehlen einer Sicherheitslinie für die Frage, ob in einem konkreten Fall ein Überholmanöver zulässig ist oder nicht, unmassgeblich (vgl. BGE 109 IV 134 E. 2 S. 136). Auch aus der Tatsache, dass ein Strassenabschnitt nicht mit einem Überholverbot belegt ist, kann selbstverständlich nicht geschlossen werden, das Überholen sei grundsätzlich jederzeit ohne weiteres möglich (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N. 720; PKG 1997 Nr. 24). 8.a)Steht demnach fest, dass der Berufungskläger gegen die in Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln verstossen hat, so ist nun abzuklären, ob er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG oder lediglich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen einfacher Verletzung derselben zu verurteilen ist. b)Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter die Verkehrssicherheit erhöht abstrakt oder konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt eine

13 nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.). Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BGE 123 IV 88 E. 2a S. 91; BGE 118 IV 84 E. 2a S. 86). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (vgl. BGE 123 IV 88 E. 4a S. 93). c)Dass Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG wichtige Verkehrsregeln beinhalten, ist unbestritten. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nach den oben gemachten Ausführungen handelte der Berufungskläger bei dem hier zur Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Die überblickbare Strecke genügte nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren. So konnte er nämlich zum Zeitpunkt, als er das Überholmanöver begann, die Strecke oberhalb der unübersichtlichen Linkskurve, in welcher er sein Manöver schliesslich beendete, nicht restlos einsehen. Aus diesem Grund sah er auch das ihm entgegenkommende Polizeifahrzeug nicht, welches aufgrund des Überholmanövers des Berufungsklägers auf den Pannenstreifen ausweichen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Nur der geistesgegenwärtigen Reaktion des Polizeibeamten ist es zu verdanken, dass das vorliegende Überholmanöver keinen Unfall zur Folge hatte. Der Berufungskläger setzte somit eine konkrete Gefährdung. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr als leicht bezeichnet werden könne, ist deshalb zuzustimmen. Dieses auch von ihm selbst

14 als „zumindest riskant“ bezeichnete Überholmanöver kann selbstredend auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass seiner Frau, welche sich auf dem Beifahrersitz befand, aufgrund der Dieselabgase des vor ihnen fahrenden Wohnmobils „fast schon schlecht wurde“ (act. 24, S. 4). Die Vorinstanz ist somit zutreffend zur Auffassung gelangt, der Berufungskläger habe für andere Verkehrsteilnehmer ohne erkennbaren und überzeugenden Grund eine erhöhte, ja sogar konkrete Gefahr geschaffen, und ihn zu Recht der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. 9.Vom Berufungskläger zu Recht nicht gerügt wurde die von der Vorinstanz festgesetzte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 verbunden mit einer Busse von Fr. 1'000.00. So entspricht die Berechnung der Anzahl der Tagessätze der gängigen Praxis und auch die Höhe der einzelnen Tagessätze ist aufgrund der Einkommensangaben des Berufungsklägers nicht zu beanstanden (act. 11). Darüber hinaus ist es nach Art. 42 Abs. 4 StGB zulässig, eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erachtet der Kantonsgerichtsausschuss daher die von der Vorinstanz festgesetzte bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse auch in dieser Höhe als angemessen. 10.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.00 sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 (inkl. Schreibgebühren) gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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