Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 30. Juli 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 16(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. Juli 2009, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael Dürst AktuarinDuff Walser —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Neugasse 55, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 9. April 2008, mitgeteilt am 15. Mai 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Betrug und Urkundenfälschung, hat sich ergeben:

2 A.A. wurde am 15. Mai 1968 in B. geboren und wuchs dort zusammen mit zwei Geschwistern in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern auf. Nach dem Besuch von sechs Jahren Primar- und drei Jahren Realschule absolvierte er bei der Firma V. in M. eine Lehre als Heizungsmonteur, welche er zirka im Jahr 1986 erfolgreich abschloss. Danach absolvierte er bei der Firma C. in B. eine Zusatzausbildung als Sanitärinstallateur sowie während drei Jahren eine weitere Ausbildung zum Kältemonteur bei der Firma S. in Q., welche er jedoch nicht beendete. In der Folge arbeitete A. zwei Jahre beim Kieswerk N. und anschliessend etwa sieben Jahre bei der Firma D. in W. als Servicemonteur, bevor er sich selbständig machte und die Einzelfirma A., Haustechnik, Sanitär, Heizung, Lüftung und Service mit Sitz in W. gründete. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden versteuerte A. im Jahre 2005 ein provisorisches Reineinkommen von CHF 256’600.-- und ein provisorisches Reinvermögen von Fr. 293'200.--. Beim Betreibungsamt Fünf Dörfer ist A. in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 23. Mai 2007 mit 12 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 83'322.50 verzeichnet. Gemäss eigenen Angaben ist A. seit zirka zehn Jahren mit L. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder (Jahrgang 2004 und 2006) hervor. Für seine Tochter aus erster Ehe (Jahrgang 1992) bezahlt A. monatlich Fr. 750.-- Unterhalt. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. B.Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt W. beauftragt, welches am 21. Mai 2007 die Schlussverfügung erliess. Am 22. Mai 2007 ging bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine weitere Strafanzeige gegen A. wegen Betruges und Urkundenfälschung ein, worauf weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden. Nach Erlass der zweiten Schlussverfügung am 5. Oktober 2007 erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich am 10. Dezember 2007 beim Bezirksgerichtsausschuss Landquart Anklage gegen A. wegen vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 10. Dezember 2007 folgender Sachverhalt zugrunde: „ A. wird angeklagt

3 des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.

  1. Am 20. Juni 2006 führte R., ein Mitarbeiter der Einzelfirma A. Haustechnik, Sanitär, Heizung, Lüftung und Service (nachfolgend „A.“), zusammen mit dem Lehrling der erwähnten Firma, G., bei J. an der F.-Strasse 23 in E. Sanitärreparaturarbeiten durch. Die von R. dafür erhobene Rechnung belief sich auf CHF 80.--. J. übergab diesen Betrag ein paar Tage nach Durchführung der erwähnten Arbeiten in bar an R.. Am 7. Juli 2006 unterzeichnete J. auf Ersuchen des Angeklagten ein von diesem ausgestelltes Schreiben, wonach R. u. a. eine Reparatur durchgeführt und die entsprechenden Kosten in Höhe von CHF 80.-- in bar bezahlt habe (act. 3.3.6). Ein sinngemäss gleich lautendes Schreiben unterzeichnete G. gleichentags, ebenfalls auf Ersuchen des Angeklagten (act. 3.3.7). Am 11. Juli 2006 reichte RA Stefan Thalhammer namens des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine „Strafklage“ gegen R. ein (act. 3.2). Darin wird letzterem u. a. vorgeworfen, die von J. für Reparaturarbeiten entgegengenommene Summe von CHF 180.-- nicht an ihn weitergeleitet zu haben. Als Beleg für diese Behauptung wurden die zwei Bestätigungsschreiben von J. und G. vom 7. Juli 2006 in Kopie eingereicht. Der Angeklagte hatte dabei in der Zwischenzeit den für diese Reparaturarbeiten verlangten Betrag von CHF 80.-- auf CHF 180.-- abgeändert, indem er jeweils eine Ziffer 1 vor die Ziffer 80 setzte.
  2. Am 27./30.11.2004 schlossen K. namens seiner Einzelfirma „K. & Partner“ und der Angeklagte eine als „Darlehensvertrag Grundstückkauf Nr. 421, 7204 Untervaz“ bezeichnete Vereinbarung ab (act. 4.3.1; 4.19.1). Demgemäss hatte sich der Angeklagte im Umfang von CHF 100'000.-- am Kauf des Grundstücks Nr. 421 in Untervaz zu beteiligen. Zum Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises (8. Dezember 2004) leistete der Angeklagte eine Rate von CHF 50’000.--, was K. wiederum am gleichen Tag auf demselben Dokument mit den Worten „Bezahlung in 2 Raten 1. Rate Fr. 50'000 8.12.04 erhalten“ und seiner Unterschrift handschriftlich, mit schwarzem Kugelschreiber, quittierte. In der Folge konnte der Angeklagte die zweite Rate nicht leisten, weshalb K. am 24. Mai 2005 die in der erwähnten Vereinbarung aufgeführte Ziffer „100'000.--„ handschriftlich, mit schwarzem Kugelschreiber, durch die Ziffer “50'000.--„ ersetzte und dies mit seiner Unterschrift bestätigte. Der Angeklagte setzte

4 handschriftlich, mit blauem Kugelschreiber, die Wendung „IO“ sowie seine Unterschrift hinzu. Im Frühjahr 2005 machte K. dem Angeklagten den Vorschlag, den nicht in den Kauf der erwähnten Parzelle in Untervaz eingebrachten Betrag von CHF 50'000.-- in den Kauf der Parzelle Nr. 4661 in Domat/Ems („Marchesa“) zu investieren. Der Angeklagte zeigte sich damit einverstanden und schloss mit der Einzelfirma K. & Partner am 11. Mai 2005 einen entsprechenden Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von CHF 50'000.-- ab (act. 4.12). Der Angeklagte gewährte in der Folge das Darlehen mittels Barzahlungen und einer Überweisung (act. 4.15, 4.19.9). Am 23. April 2007 (act. 4.2) ersuchte der Angeklagte den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2063267 gegen die Einzelfirma K. & Partner für einen Betrag von CHF 150'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 5. Juli 2006 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 200.--. Zur Begründung verwies der Angeklagte auf ein Dokument, das er als „Darlehensvertrag vom 27.11.04 bzw. 5.7.05 mit Bestätigung 3. Rate“ bezeichnete (act. 4.3.3, S. 2; 4.14). Damit versuchte er, den Richter über den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen ihm und der Einzelfirma K. & Partner zu täuschen. Wahrheitswidrig gibt diese Dokument nämlich vor, K. habe sich am 27. November 2004 damit einverstanden erklärt, vom Angeklagten im Hinblick auf den Kauf des Grundstückes Nr. 4662 (recte 4661) in Domat/Ems zusätzlich zum Darlehen vom 11. Mai 2005 (act. 4.12) ein weiteres entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 sistierte der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart das erwähnte Rechtsöffnungsverfahren „bis das Ergebnis der Strafuntersuchung vorliegt“ (act. 4.9).“ C.Mit Urteil vom 9. April 2008, mitgeteilt am 15. Mai 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart: „1. A. ist schuldig des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwalt- schaft GraubündenFr. 2'260.00

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  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft GraubündenFr. 152.50
  • der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts- ausschusses LandquartFr. 3'681.50
  • den Barauslagen des Bezirksgerichts- ausschusses LandquartFr. 318.50 total somitFr. 6'412.50 werden A. auferlegt. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ D.Dagegen liess A. mit Eingabe vom 9. Juni 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 9. April 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen.
  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ Unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2008 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz liess sich am 23. Juni 2008 vernehmen, wobei sie ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen beantragte. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO; BR 350.000]). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen

6 vermag die vorliegende Berufung vom 9. Juni 2008 zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von A. ist daher einzutreten. 2.Das Kantonsgerichtspräsidium kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet. Das angefochtene Urteil wurde am 9. April 2008 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart gefällt, an welcher A. persönlich anwesend war und in deren Verlauf er sich ausführlich und uneingeschränkt zum ihm vorgeworfenen Sacherverhalt und dessen rechtlicher Subsumption äussern konnte. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der A. zur Last gelegte Sachverhalt als bewiesen anzusehen ist oder nicht. Die hierfür zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Eine reformatio in peius, das heisst eine Verschärfung der Sanktionen, ist sodann ausgeschlossen, da nur der Verurteilte Berufung erhoben hat (Art. 146 Abs. 1 StPO). Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b, S. 318 f.). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist nicht notwendig. 3.Der Berufungskläger macht zunächst geltend, er sei anlässlich seiner Befragungen weder durch die Polizei noch durch den Untersuchungsrichter auf das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Sämtliche Einvernahmeprotokolle seien daher zufolge Verletzung der sich aus Art. 31 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 32 Abs. 2 BV ergebenden Aufklärungspflicht aus dem Recht zu weisen.

7 Unbestritten ist, dass der Berufungskläger als Beschuldigter in keiner einzigen der durchgeführten polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen auf das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden ist. Entsprechend der Rüge des Berufungsklägers bleibt daher im Folgenden zu prüfen, ob die ermittelnde Polizei und die untersuchenden Strafbehörden - wie vom Berufungskläger behauptet - überhaupt zur Aufklärung über das Aussageverweigerungsrecht verpflichtet waren und bejahendenfalls, welche Rechtsfolgen sich aus der erfolgten Unterlassung ergeben. a) Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Zu diesen Rechten ist gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts auch das Schweige- oder Aussageverweigerungsrecht der in einem Strafverfahren beschuldigten Person zu zählen (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.3 und 2.4, S. 130 mit Hinweisen auf die Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2006 [1P.399/2005] E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2005 [6S.154/2004 6P.171/2004] E. 2). Somit ergibt sich die Pflicht der Behörde, die festgenommene Person unverzüglich über ihr Aussageverweigerungsrecht aufzuklären, direkt aus dem seit 1. Januar 2000 geltenden Art. 31 Abs. 2 BV. Dabei gilt diese Bestimmung für alle Arten des Freiheitsentzuges (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.5, S. 131 mit Hinweisen auf die Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2006 [1P.399/2005] E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2005 [6S.154/2004 6P.171/2004] E. 2). Ferner geht die herrschende Lehre davon aus, dass jede beschuldigte Personen, auch wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - nicht im Freiheitsentzug befindet, einen solchen Anspruch auf Aufklärung über das ihr zustehende Recht zur Aussageverweigerung besitzt (vgl. Urteil der Jugendkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 26. Juni 2008 in Sachen L.B [JK 08 1], E. 3.b., S. 4 mit Hinweisen auf Stefan Flachsmann/Stefan Wehrenberg, Aussageverweigerungsrecht und Informationspflicht, SJZ 2001, S. 313 ff., S. 318; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 154, N 15a; Hans Vest/Andreas Eicker, Aussageverweigerungsrecht und Beweisverwertungsverbot, in: AJP 2005, S. 883 ff., S. 886 f.). Die Autoren stützen diesen Anspruch auf Art. 32 Abs. 2 BV, welcher in engem Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 2 BV steht. Art. 32 Abs. 2 BV verankert den Anspruch der angeklagten Person, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen informiert zu werden, und hält ähnlich wie Art. 31 Abs. 2 BV fest, dass die angeklagte Person die Möglichkeit haben muss, die

8 ihr zustehenden Verteidigungsrechte, zu denen auch das Aussageverweigerungsrecht zählt, wahrnehmen zu können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sie unverzüglich über diese Rechte informiert wird. Unter den Begriff „angeklagte Person“ fällt dabei die beschuldigte Person schlechthin, ungeachtet dessen, ob ihr ein Freiheitsentzug droht oder nicht, womit kein Raum für eine Differenzierung zwischen durch Freiheitsentzug und durch förmliche Beschuldigung ausgelöste Aufklärungspflichten bleibt. Demgemäss geht die herrschende Lehre davon aus, dass nicht nur die festgenommene beschuldigte Person, sondern auch die nicht festgenommene beschuldigte Person einen Aufklärungsanspruch besitzt und die ermittelnde Behörde die Orientierungspflicht zu beachten hat. Den gleichen Weg beschreitet der Entwurf einer Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1192). Für diese befürwortende Auffassung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass dem Er- mittlungsverfahren und den dabei erhobenen Beweisen für das spätere Gerichts- verfahren grosse Bedeutung zukommt. Eine Stärkung der Verteidigungsrechte bereits im frühen Verfahrensstadium erscheint daher als sachgerecht (vgl. Hans Vest/Andreas Eicker, a.a.O., S. 887). Demzufolge hat auch das Kantonsgericht mit Entscheid vom 26. Juni 2008 [JK 08 1] in Abweichung zu seiner früheren Praxis den Anspruch auf Aufklärung über das Recht zur Aussageverweigerung ebenso jenen beschuldigten Personen zuerkannt, denen die Freiheit nicht entzogen worden ist. Im konkreten Fall wären die ermittelnde Polizei und der Untersuchungsrichter somit gehalten gewesen, den beschuldigten Berufungskläger über seine Möglichkeit, keine Aussagen zu machen, aufzuklären. b) Hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen hat das Bundesgericht festgehalten, dass Aussagen, welche ohne Hinweis auf das Schweigerecht gemacht wurden, aufgrund des formellrechtlichen Charakters der Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht beziehungsweise nur ausnahmsweise verwertbar sind. Ein absolutes Verwertungsverbot wurde vom Bundesgericht jedoch klar verneint (vgl. BGE 130 I 126 E. 3.1, 3.2, 3.3 S. 131 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2000 [8G.55/2000] E. 3.c). So hat das Bundesgericht ausgeführt, dass nicht jedes Unterlassen der Aufklärungspflicht als Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV zu werten sei. Eine Ausnahme sei insbesondere dann zu machen, wenn die beschuldigte Person ihr Schweigerecht gekannt habe. Allerdings müsse diese Kenntnis im konkreten Fall hinreichend erwiesen sein. Davon ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise dann auszugehen, wenn der Beschuldigte in

9 Anwesenheit seines Anwaltes angehört wurde (vgl. BGE 130 I 126 E. 3.2, 3.3, 3.4 S. 132 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2002 [6P.164/2001], E. 3.e). Vorliegend fand sowohl die polizeiliche Befragung des Berufungsklägers vom 26. Dezember 2006 (act. 3.8) wie auch jene vor dem Untersuchungsrichter vom 20. Februar 2007 (act. 3.9) ohne Beisein des Rechtsvertreters von A. statt. Dabei sind auch keine anderen Indizien ersichtlich, dass sich der Berufungskläger anlässlich der genannten Einvernahmen trotz unterlassener Aufklärung über sein Aussageverweigerungsrecht im Klaren gewesen wäre. Gründe, die eine Ausnahme vom Verwertungsverbot zulassen würden, ergeben sich mithin in Bezug auf die Befragungen vom 26. Dezember 2006 und 20. Februar 2007 keine. Auf die entsprechenden Einvernahmeprotokolle kann demnach nicht abgestellt werden. Sie sind zufolge Verletzung der Aufklärungspflicht unverwertbar. An den beiden Konfronteinvernahmen vom 16. Mai 2007 zwischen dem Berufungskläger und J. (act. 3.14) beziehungsweise G. (act. 3.16) sowie der nachfolgenden untersuchungsrichterlichen Befragung vom 5. Juli 2007 (act. 4.16) und dem gleichentags durchgeführten Konfrontverhör zwischen A. und K. (act. 4.13) hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers indes teilgenommen. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist folglich davon auszugehen, dass der Berufungskläger anlässlich dieser Einvernahmen trotz fehlender Belehrung um sein Schweigerecht wusste. Die in Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführten (Konfront-)Anhörungen vom 16. Mai 2007 und 5. Juli 2007 respektive die diesbezüglichen Protokolle erweisen sich daher entgegen dem Einwand des Berufungsklägers als im vorliegenden Strafverfahren verwertbar. 4.In formeller Hinsicht beanstandet der Berufungskläger weiter, anlässlich der Konfronteinvernahme vom 5. Juli 2007 mit K. (act. 4.13) seien ihm die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen entgegen der Bestimmung von Art. 88 StPO nicht im Allgemeinen bezeichnet worden. Erst bei der späteren Einzelbefragung habe er erfahren, aufgrund welcher möglichen Delikte das Konfrontverhör durchgeführt worden sei beziehungsweise um welche Straftaten es im zweiten Anklagepunkt überhaupt gehe. Das Protokoll der Konfronteinvernahme vom 5. Juli 2007 sei mithin auch aus diesem Grunde aus dem Recht zu weisen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2008 (act. 03) zutreffend ausführt, hat der Untersuchungsrichter dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 7. Juni 2007 die Strafanzeige von Rechtsanwalt Markus Janett (act. 4.1) einschliesslich Akten zugestellt (vgl. act.1.20, act. 1.21). In dieser Strafanzeige wird zunächst auf das von

10 A. unter Beilage des Dokuments „Darlehensvertrag vom 27.11.04 bzw. 5.7.05 mit Bestätigung 3. Rate“ beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart eingereichte Rechtsöffnungsgesuch hingewiesen (vgl. act. 4.1. Ziff. 1, S. 1). Dabei führt der Rechtsvertreter des Anzeigestellers unter anderem aus (vgl. act. 4.1, Ziff. 3 S. 2): „Mein Klient hat geltend gemacht, bei der Kopie des Darlehensvertrages vom 27.11.04 bzw. 5.7.05 mit Bestätigung 3. Rate, welche A. als Beilage 3 seinem Gesuch beigelegt hat (...), handle es sich um eine Fälschung.“ Weiter wird unter Auflistung der dafür sprechenden Indizien der Vorwurf erhoben, dieses Dokument sei durch Veränderung eines anderen Darlehensvertrages handschriftlich und vermutlich unter Verwendung eines Fotokopiergerätes „hergestellt“ worden. Zusammenfassend wird sodann unter Ziffer 4 der Strafanzeige festgehalten, es bestehe, der dringende Verdacht, dass eine Beweisurkunde gefälscht und versucht worden sei, damit in einem gerichtlichen Verfahren Vorteile zu erlangen. Dabei geht aus den weiteren Ausführungen unter Ziffer 4 klar hervor, dass sich die dargelegten Vorwürfe gegen den Berufungskläger richten. Mit Zustellung dieser Strafanzeige am 7. Juni 2007 und der Vorladungen vom 26. Juni 2007 (act. 1.22 und 1.24), woraus klar hervor geht, dass gegen A. eine Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung geführt und letzterer in dieser Untersuchungssache als Angeschuldigter befragt wird, wurde dem Berufungskläger folglich schon vor dem Konfrontverhör vom 5. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht, was Thema der Einvernahmen zum zweiten Anklagepunkt bilden und welche Rolle ihm dabei zugedacht werden würde. Von einer Verletzung des Rechts auf Information gemäss Art. 88 StPO kann demnach, entgegen dem Einwand des Berufungsklägers, nicht die Rede sein, womit dessen Antrag, das entsprechende Protokoll aus dem Recht zu weisen, auch unter diesem Gesichtspunkt abzulehnen ist. 5.Die Rüge des Berufungsklägers, wonach auch die Zeugenaussagen von G. und J. mangels Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht für das Strafverfahren nicht verwertbar seien, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Zwar bestimmt Art. 90 Abs. 4 StPO, dass der Untersuchungsrichter den Zeugen vor Beginn der Einvernahme auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam machen muss. Dabei handelt es sich um eine Gültigkeitsvorschrift. Das bedeutet, dass die Unterlassung der in Art. 90 Abs. 4 StPO statuierten Belehrungspflicht zur Unverwertbarkeit der Aussage führt. Dies allerdings nur, wenn dem Zeugen nachweisbar ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Abs. 1-3 der genannten Bestimmung zugestanden hätte (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., W. 1996, Ziff. 2.1 zu Art. 90 StPO, S. 220 mit Hinweisen). Mit anderen Worten bezieht sich die

11 Belehrungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 4 StPO nur auf jene Zeugen, welche ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 90 Abs. 1-3 StPO besitzen (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.2 zu Art. 90 StPO, S. 220). Dabei handelt es sich einerseits um die unter Art. 90 Abs. 1 StPO aufgelisteten Familienmitglieder. Zudem besitzen die unter Abs. 3 der erwähnten Bestimmung genannten Amts- und Berufspersonen ein Zeugnisverweigerungsrecht für Tatsachen, welche ihnen in ihrer Amts- oder Berufsstellung anvertraut worden sind. Ob der zu befragende Zeuge ein solches Zeugnisverweigerungsrecht besitzt, wird dabei dadurch in Erfahrung gebracht, dass der Zeuge eingangs der Einvernahme nach seinem Verhältnis zum Angeschuldigten befragt wird (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2005, § 62.31; Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.2 zu Art. 90 StPO, S. 220 mit Hinweisen). Dies hat der Untersuchungsrichter anlässlich der Zeugeneinvernahmen von J. (vgl. act. 3.14) und G. (vgl. act. 3.16) denn auch getan, wobei aus den jeweiligen Antworten der Zeugen klar ersichtlich wird, dass bei den Befragten weder unter dem Gesichtspunkt einer familiären Bindung zum Beschuldigten noch im Hinblick auf die Wahrung von Amts- oder Berufsgeheimnissen ein Zeugnisverweigerungsrecht gegeben ist. Entsprechend musste der Untersuchungsrichter die Zeugen auch nicht auf ein nicht bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam machen. Was sodann das unter Art. 90 Abs. 2 StPO geregelte Zeugnisverweigerungsrecht zum Selbstschutz des Zeugen oder seiner Verwandten vor strafrechtlicher Verfolgung betrifft, ist ein Hinweis darauf erst unter der Voraussetzung angezeigt, dass ein strafprozessual ausreichender Tatverdacht vorliegt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 62.21; Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.2 zu Art. 90 StPO, S. 222). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich der Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht sind dem Untersuchungsrichter somit keinerlei Verfahrensmängel vorzuwerfen, womit entgegen dem Einwand des Berufungsklägers von der Verwertbarkeit der Zeugenaussagen von J. und G. für das vorliegende Strafverfahren auszugehen ist. 6.Schliesslich macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht geltend, dass der zuständige Gerichtspräsident der Vorinstanz wegen Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen, da letzterer auch im Rechtsöffnungsverfahren zuständig gewesen sei. Die Vorinstanz führe aus, dass beim behaupteten Prozessbetrug der zuständige Richter im Rechtsöffnungsverfahren hätte getäuscht werden sollen. Genau dieser Richter, nämlich Gerichtspräsident lic. iur. M. Fleischhauer, habe aber auch im vorinstanzlichen Strafverfahren entschieden. Konkret habe demnach das „Täuschungsopfer“ des Prozessbetruges auch die Beurteilung des Straffalles vorgenommen. Die Personalunion von Täuschungsopfer

12 und Richter sei aber dermassen stossend, dass der zuständige Richter von Gesetzes wegen hätte in Ausstand treten müssen und dessen Entscheid nichtig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 zutreffend ausführt, ist es gerichtsnotorisch, dass vor Bezirksgericht Landquart anhängig gemachte Rechtsöffnungssachen nicht vom Gerichtspräsidenten lic. iur. M. Fleischhauer beurteilt werden, sondern vom Vizepräsidenten lic. iur. Stefan Lechmann. Aus den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens in Sachen A. gegen K. & Partner (Proz. Nr. 330-2007- 47) geht denn auch klar hervor (vgl. act. 04.1.10; act. 4.9), dass in diesem Verfahren nicht der Bezirksgerichtspräsident lic. iur. M. Fleischhauer urteilte, sondern der Vizepräsident lic. iur. Stefan Lechmann den Vorsitz hatte. Letzterer hat aber im vorinstanzlichen Strafverfahren nicht mitgewirkt. Mit anderen Worten lag also die Zuständigkeit im Rechtsöffnungsverfahren, für das dem Berufungskläger die versuchte Begehung eines Prozessbetrugs zur Last gelegt wird, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht beim selben Richter, wie jene im vor- instanzlichen Strafverfahren. Von einer Personalunion von Täuschungsopfer und Richter, wie sie der Berufungskläger geltend macht, kann demnach nicht die Rede sein. Diesbezüglich lag somit für den im vorinstanzlichen Strafverfahren zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten Landquart kein Ausstandsgrund vor, womit die Behauptung des Berufungsklägers, das angefochtene Urteil sei nichtig, jeder Grundlage entbehrt. 7.Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart ist nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt hinsichtlich beider Anklagepunkte so abgespielt hat, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschildert wird und hat A. entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 9. April 2008 des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger den ihm von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Last gelegten Sachverhalt hinsichtlich beider Anklagepunkte vollumfänglich und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass A. die ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Tatbestände des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht hat.

13 Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Angeschuldigten oder der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Vorinstanz überzeugend erscheint, wobei das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O., S. 306 Ziff. 2). An den Beweis der zur Last gelegten Taten sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307) und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Art.125 Abs. 2 StPO). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene der Zeugen und Auskunftspersonen sowie die

14 weiteren Beweismittel frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. Davon ausgehend ist alsdann in einem weiteren Schritt hinsichtlich beider Anklagepunkte die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen. 8.a) Betreffend den ersten Anklagepunkt hielt J. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Oktober 2006 fest, dass er R. für die von letzterem am 20. Juni 2006 bei ihm ausgeführten Arbeiten zirka Fr. 80.-- in bar bezahlt habe. Auf die weitere Frage des einvernehmenden Polizeibeamten, ob er sich an den im Bestätigungsschreiben vom 7. Juli 2006 (vgl. act. 3.3.6) angegebenen Betrag erinnern könne, führte er sodann im Einklang dazu aus, dass es sich um den Betrag von Fr. 80.-- gehandelt habe, welchen er auf diesem Schreiben bestätigt und unterzeichnet habe (vgl. act. 3.5). Nichts anderes geht aus den Depositionen von J. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. April 2004 hervor, stellte letzterer doch in Übereinstimmung zu seinen früheren Angaben nochmals klar, dass in dem von ihm unterzeichneten Bestätigungsschreiben der Betrag von Fr. 80.-- angegeben gewesen sei (vgl. act. 3.12, S. 1, 2). Diese Angaben decken sich sodann auch mit den Ausführungen von J. gegenüber dem Untersuchungsrichter anlässlich des Konfrontverhörs vom 16. Mai 2007 mit dem Angeschuldigten (act. 3.14). Der Zeuge gab nämlich auch bei dieser Befragung in Übereinstimmung zu seinen früheren Aussagen als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe R. für die besagte Reparatur den Betrag von Fr. 80.-- bezahlt, wobei derselbe Betrag, also Fr. 80.--, auch in dem von ihm gegengezeichneten Bestätigungsschreiben vom 7. Juli 2006 aufgeführt gewesen sei (vgl. act. 3.14, S. 2). Bei dieser Darstellung blieb er schliesslich auch, nachdem der Untersuchungsrichter ihm die Kopie des von ihm unterzeichneten Bestätigungsschreibens mit dem darin angegebenen Betrag von Fr. 180.-- vorlegte. So hielt J. zum wiederholten Male übereinstimmend fest, dass R. Fr. 80.-- von ihm verlangt habe, wobei er sich angesichts des im vorgehaltenen Bestätigungsschreiben fragte, ob der darin angegebenen Betrag von Fr. 180.-- nicht korrigiert worden sei (vgl. act. 3.14, S. 3). Der Zeuge führte also anlässlich sämtlicher polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragungen immer deckungsgleich aus, dass im zur Diskussion stehenden Bestätigungsschreiben der Betrag von Fr. 80.-- aufgeführt gewesen sei und er auch eben diesen Betrag an R. übergeben habe. Die klaren und identischen Aussagen von J. sprechen mithin entgegen der Auffassung des Berufungsklägers unmissverständlich für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift.

15 Zwar räumte J. auf entsprechende Frage des Untersuchungsrichters ein, dass er die Unterschrift auf dem Bestätigungsschreiben ohne Lesebrille nicht gut beurteilen könne, wobei er nicht sagen konnte, ob er die Brille anlässlich der Unterzeichnung des Schreibens getragen habe oder nicht (act. 3.14, S. 3, 4). Ebenso war er sich nicht mehr sicher, das Bestätigungsschreiben vor der Unterzeichnung durchgelesen zu haben (act. 3.14, S. 4). Gerade die Tatsache, dass J. bereits bei sämtlichen früheren Befragungen, ohne zu zögern, wiederholt klar und übereinstimmend festgehalten hat, dass im betreffenden Bestätigungsschreiben der Betrag von Fr. 80.-- aufgeführt gewesen sei, sowie der Umstand, dass er sich auf Vorlage eben dieses Bestätigungsschreibens über die darin angegeben Fr. 180.-- erstaunt zeigte, lassen jedoch darauf schliessen, dass der Zeuge dessen Inhalt gelesen hat und dabei - sei es mit oder ohne Lesebrille - in der Lage gewesen ist, den angegebenen Betrag zu entziffern. Von letzterem ist im Übrigen um so mehr auszugehen, als der handschriftlich eingefügte Betrag - wie im Übrigen auch der Berufungskläger selbst vor Schranken der Vorinstanz ausführen liess (vgl. act. 04.1.5, S. 4) - aus dem übrigen gedruckten Text deutlich hervorsticht (vgl. act. 3.3.6). Zudem stellte J. klar, dass er den Text des Bestätigungsschreibens bei entsprechenden Lichtverhältnissen auch ohne Lesebrille zu lesen in der Lage sei (vgl. act. 3.14, S. 6). Die Unterzeichnung erfolgte im Sommer vor dem Haus des Zeugen (vgl. act. 3.3.6 ; act. 3.14, S. 4; act. 3.16, S. 3), wobei zu dieser Jahreszeit im Freien auch noch bis in den Abend hinein mit guten Lichtverhältnissen zu rechnen ist. Mit Blick darauf, dass J. gemäss eigenen Angaben offenbar in der Lage war, das Bestätigungsschreiben auch am Fenster des Einvernahmezimmers ohne Brille zu lesen (vgl. act. 3.14, S. 6), erscheint es mithin nachvollziehbar, dass der Zeuge die Bestätigung im Zeitpunkt der Unterzeichnung ebenfalls ohne Sehhilfe zu lesen vermochte. Unabhängig davon ist im Übrigen schon aufgrund seiner weiteren Angaben davon auszugehen, dass J. den Inhalt des Schreibens einschliesslich des darin angegebenen Betrages bei der Unterzeichnung gekannt hat, zumal er festhielt, dass ihm dessen Inhalt seitens A. mündlich erläutert worden sei (vgl. act. 3.14, S. 4, 5). Dabei soll letzterer dem Zeugen gemäss eigenen Angaben auch den geschuldeten Betrag von Fr. 80.-- genannt haben (vgl. act. 3.14, S. 5). Dass J. den Inhalt der Bestätigung kannte, wird im Übrigen auch durch die Aussage von G. untermauert, welcher angab, dass sein Chef J. den Grund für die Erstellung und Unterzeichnung der Bestätigung erläutert habe (vgl. act. 3.16, S. 3, 4). Wenn also J. anlässlich seiner Befragungen wiederholt übereinstimmend bekräftigte, dass in dem von ihm unterzeichneten Bestätigungsschreiben von Fr. 80.-- die Rede gewesen sei, erscheinen seine Ausführungen entgegen dem Einwand des Berufungsklägers durchaus glaubhaft. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf seine

16 ebenfalls anlässlich sämtlicher Einvernahmen stets identisch deponierten Aussagen, wonach er R. den Betrag von Fr. 80.-- und nicht Fr. 180.-- bezahlt habe (vgl. oben sowie act. 3.14., S. 2, 3, 5; act. 3.5). Eine Bezahlung von Fr. 80.--, wie sie der Zeuge mehrfach bestätigte, würde nämlich bei anders lautender Angabe im Bestätigungsschreiben kaum Sinn machen. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers erweisen sich die konstanten und übereinstimmenden Aussagen des Zeugen J. demnach als glaubhaft und sprechen somit deutlich dafür, dass im Bestätigungsschreiben ursprünglich der Betrag von Fr. 80.-- angegeben war. Dass J. bei der Konfrontbefragung vom 16. Mai 2007 angab, er meine, A. sei bei der Übergabe des Bestätigungsschreibens allein erschienen, obschon G. gemäss eigenen Angaben ebenfalls zugegen war (vgl. act. 3.6, S. 2; act. 3.16, S. 2), vermag daran nichts zu ändern. Die Abgabe der Bestätigung von J. erfolgte nämlich zwischen letzterem und A.. Dessen Lehrling G. war wohl anwesend, die Unterschrift der Bestätigung wurde jedoch nicht von G. sondern durch den Berufungskläger eingeholt. Gemäss glaubhaften Angaben von G. war es A., welcher J. den Grund für die Erstellung und Unterzeichnung der Bestätigung erläutert und diese auch in Empfang genommen hat (vgl. act. 3. 16, S. 3, 4). Es erscheint folglich durchaus nachvollziehbar, wenn sich der Zeuge fast ein Jahr nach diesem Ereignis - die Bestätigung datiert vom 7. Juli 2006 - nicht mehr an die Anwesenheit von G. erinnern konnte, zumal letzterer hinsichtlich der Unterzeichnung des Schreibens mit dem Zeugen direkt nichts zu tun hatte. Ebensowenig vermag der Berufungskläger daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, dass J. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 16. Mai 2007 davon ausging, es handle sich beim anwesenden Angeschuldigten um R. (vgl. act. 3.14, S. 5). Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers geht nämlich aus dem weiteren Verlauf des Konfrontverhörs vom 16. Mai 2007 deutlich hervor, dass der Zeuge nicht die beiden Personen als solche, sondern lediglich deren Namen verwechselte. So vermochte J. auf Ergänzungsfrage der Verteidigung sofort richtig zuzuordnen, dass er den Betrag von Fr. 80.-- nicht dem anwesenden Angeschuldigten, sondern jener Person gegeben habe, welche das Rohr gereinigt hat, also R.. Umgekehrt gab er ebenso zutreffend an, die ihm vorgehaltene Bestätigung gegenüber dem Anwesenden - also A. - und nicht gegenüber demjenigen unterzeichnet zu haben, welcher die Reparaturarbeiten ausführte (vgl. act. 3.14, S. 5). Er wusste also entgegen dem Einwand des Berufungsklägers sehr wohl, wie die jeweilige Person ausgesehen hat, welche bei ihm die Reparatur vorgenommen beziehungsweise die Bestätigung eingeholt hatte.

17 b) Kommt hinzu, dass die einheitliche Darstellung von J. auch durch die Depositionen des Zeugen G. bestätigt wird. Letzterer hat ebenfalls ein vom 7. Juli 2006 datierendes Bestätigungsschreiben betreffend die von R. im Hause von J. am 20. Juni 2006 ausgeführten Reparaturarbeiten unterzeichnet (vgl. act. 3.3.7). Zur Höhe des im unterzeichneten Bestätigungsschreiben angegebenen Rechnungsbetrages befragt, führte G. bei der polizeilichen Befragung vom 15. Oktober 2006 wörtlich aus (vgl. act. 3.6, S. 2): Der Betrag war mit CHF 80.00 von Hand eingetragen. Der Betrag wurde durch A. eingetragen“. Dies bekräftigte er sodann auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. April 2007, indem er auf entsprechende Frage erneut übereinstimmend festhielt, dass er am 7. Juli 2006 die Bestätigung für den Betrag von Fr. 80.-- unterschrieben habe. Präzisierend stellte er überdies noch einmal ausdrücklich klar, dass zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung der Betrag von Fr. 80.-- auf der Bestätigung gestanden habe (vgl. act. 3.13, S. 1, 2). Überdies gab G. an, dass er bei der Ausführung der Reparaturarbeiten zugegen gewesen sei (vgl. act. 3.6, S. 2; act. 3.16, S. 2). Dabei erklärte er im Einklang zu seinen übrigen Ausführungen wie auch jenen von J. wiederholt, dass R. J. auf Nachfrage betreffend die Kosten für die ausgeführte Arbeit den Betrag von Fr. 80.-- genannt habe (vgl. act. 3.6, S. 2; act. 3.16, S. 2). Auch nach Vorhalt des von ihm unterzeichneten Bestätigungsschreibens vom 7. Juli 2006 anlässlich der Konfrontbefragung vom 16. Mai 2007 blieb G. bei seiner Darstellung, wonach in der Bestätigung ursprünglich Fr. 80.-- eingetragen gewesen seien. Er wisse noch, dass in diesem Schreiben zum damaligen Zeitpunkt der Betrag von Fr. 80.-- aufgeführt gewesen sei, und nicht derjenige von Fr. 180.-- (vgl. act. 3.16, S. 2). Dabei bekräftigte er auf entsprechende Frage des Untersuchungsrichters abermalig, dass er sich sicher sei, dass auf dem von ihm unterschriebenen Bestätigungsschreiben der Betrag von Fr. 80.-- eingesetzt war (vgl. act. 3.13, S. 3). Entsprechend erläuterte der Zeuge, dass es A. gewesen sei, welcher Datum und Höhe des Frankenbetrages in die Bestätigung eingesetzt habe, wobei letzterer den Betrag von Fr. 80.-- in die dafür vorgesehene Lücke eingetragen habe. Das wisse er noch (vgl. act. 3.16, S. 4). Demgemäss frage er sich, wieso auf dem ihm vorgehaltenen Schreiben nun Fr. 180.-- aufgeführt seien und nicht die Fr. 80.--, wofür er unterschrieben habe. Der Zeuge G. bestätigte also sowohl gegenüber der Polizei als auch dem Untersuchungsrichter mehrfach die bereits von J. wiederholt übereinstimmend angegebene Betragshöhe von Fr. 80.--, wobei er ausdrücklich klarstellte, dass er die Bestätigung mit dem darin aufgeführten Betrag von Fr. 80.-- vor der Unterzeichnung von Anfang bis Ende durchgelesen habe (vgl. act. 3.6, S. 1; act. 3.16, S. 4).

18 Allein der Umstand, dass G. bei der Bezahlung des Betrages nicht dabei war (vgl. act. 3.6, S. 2; act. 3.16, S. 2; Act. 3. 4, S. 2), obschon die Formulierung in der von ihm unterzeichneten Bestätigung auf das Gegenteil schliessen lässt, vermag seine Angaben nicht zu entkräften. Entscheidend ist nämlich die Frage, welcher Betrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Bestätigungsschreiben eingetragen war, wobei die diesbezüglichen Angaben des Zeugen G. angesichts ihrer Konstanz und der völligen Übereinstimmung mit den Aussagen von J. (vgl. oben, E. 7.a und b) entgegen der Auffassung des Berufungsklägers glaubhaft und überzeugend erscheinen. Dies um so mehr, als G. mit seinen Depositionen seinen eigenen Arbeitgeber belastete, dem gegenüber er aufgrund des Arbeitsverhältnisses zur Loyalität verpflichtet war. Gerade der Umstand, dass der Zeuge trotz dieser Situation zu Ungunsten von A. aussagte, lassen seine Angaben mithin um so überzeugender erscheinen, zumal auch keinerlei Hinweise auf ein gestörtes Arbeitsverhältnis oder andere Gründe vorliegen, weshalb G. ein Interesse gehabt hätte, seinen Lehrmeister zu Unrecht zu belasten. c) Abgesehen davon decken sich die identischen Angaben von J. und G. in den wesentlichen Punkten auch mit jenen von R., welcher die in den Bestätigungsschreiben erwähnten Reparaturarbeiten bei J. ausgeführt hat. R. gab nämlich bei seiner Befragung vom 2. August 2006 gegenüber der Polizei ebenfalls übereinstimmend zu Protokoll, dass es sich beim Rechnungsbetrag für diese Arbeiten nicht um die im Bestätigungsschreiben angegebenen Fr. 180.-- handelte (vgl. act. 3.4, S. 2). Zwar erklärte er in Abweichung zu den beiden oben genannten Zeugen, welche einhellig den Betrag von Fr. 80.-- nannten, dass er Fr. 78.-- von J. verlangt habe. Angesichts der in diesem Punkt konstant identischen Aussagen von J. und G. sowie der geringfügigen Divergenz zwischen den beiden genannten Beträgen, erscheint es jedoch offensichtlich, dass es sich dabei um eine blosse Rundungsdifferenz handelt. Jedenfalls geht aus der Aussage von R. übereinstimmend zu den Angaben von J. und G. klar hervor, dass es sich beim Rechnungsbetrag - und dies ist entscheidend - nicht um die vom Berufungskläger behauptete und in der Bestätigung eingetragene Summe von Fr. 180.-- gehandelt hat. d) Zusammenfassend stehen somit der Behauptung des Berufungsklägers, er habe in beiden Bestätigungen von Anfang an den Betrag von Fr. 180.-- eingetragen, die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben von R., J. und G. entgegen, welche darauf schliessen lassen, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in beiden Bestätigungen der Betrag von Fr. 80.-- aufgeführt war. Bei der Würdigung dieser Aussagen bleibt zwar zu berücksichtigen, dass A. bereits

19 vor der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens unter Beilage der hier zur Diskussion stehenden Bestätigungsschreiben Strafanzeige gegen R. eingereicht hatte und letzterer seine Depositionen somit nicht als Zeuge unter Wahrheitspflicht, sondern in seiner Stellung als Angeschuldigter getätigt hat. Die Darstellung von R., wonach es sich beim Rechnungsbetrag nicht um Fr. 180.-- gehandelt habe, wird aber auch durch die gleich lautenden Aussagen von J. und G. bestätigt, womit sie selbst unter Berücksichtigung seiner Interessenlage im Zeitpunkt der Aussage, durchaus glaubhaft erscheint. Die Zeugen J. und G. haben darüber hinaus unabhängig voneinander wiederholt sowohl gegenüber dem Untersuchungsrichter als auch der Polizei klar und übereinstimmend festgehalten, dass bei Leistung ihrer Unterschrift der Betrag von Fr. 80.-- in den Bestätigungsschreiben eingetragen war. Dabei bleiben gerade auch im Hinblick auf die Situation von G., welcher gegen seinen Lehrmeister ausgesagt hat, obschon er diesem als Arbeitgeber zur Loyalität verpflichtet war und nach der belastenden Aussage weiterhin bei diesem arbeitete, keinerlei ernsthaften Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er von den Zeugen G. und Brunner einhellig geschildert wurde. Dies um so mehr, als der Berufungskläger von den Bestätigungsschreiben keine Originale mehr besitzt und ebensowenig sein Rechtsvertreter (vgl. act. 1.4), was angesichts des Umstands, dass A. diese Dokumente als Belege im Strafverfahren gegen R. verwenden wollte, schwer nachvollziehbar ist und demgemäss die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers wenig überzeugend erscheinen lässt. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen vermag daher der Berufungskläger die schlüssigen, konstanten und in sämtlichen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Depositionen von J., G. und R. nicht zu entkräften. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher aufgrund der dargelegten Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass in den von J. beziehungsweise G. unterzeichneten Bestätigungsschreiben im Zeitpunkt der Unterschrift der Betrag von Fr. 80.-- angegeben war, welcher erst nachträglich durch das Voranstellen der Ziffer 1 in Fr. 180.-- abgeändert worden sein muss. Ist aber davon auszugehen, dass ursprünglich der Betrag von Fr. 80.-- angegeben war, so ist auch die vom Berufungskläger behauptete Möglichkeit eines Dissens auszuschliessen. Die Annahme eines solchen würde nämlich voraussetzen, dass der Angeklagte zufolge eines Missverständnisses bereits von Anfang an den Betrag von Fr. 180.-- eingesetzt hätte. Davon ist jedoch vorliegend gerade nicht auszugehen. Vielmehr ist nach dem Gesagten erstellt, dass der ursprünglich eingetragene Betrag von Fr. 80.-- erst durch nachträgliches Einsetzen beziehungsweise Voranstellen der Zahl 1 in Fr. 180.-- abgeändert worden ist. Dabei bleiben aufgrund der vorliegenden Umstände keinerlei ernsthaften Zweifel, dass es A. war, welcher diese nachträgliche

20 Änderung vorgenommen hat. Der Berufungskläger hat nämlich die Bestätigungen nicht nur eigenhändig bei J. und G. eingeholt, sondern diese - wohlgemerkt mit den abgeänderten Beträgen von Fr. 180.-- - auch selbst im Strafverfahren gegen R. eingereicht. Entsprechend ergibt sich aus der Verwendung dieser Papiere im Strafverfahren auch sein Interesse, den eingetragenen Betrag abzuändern, zumal der damit angestrebte Vorteil nicht materieller Natur zu sein braucht (vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Rz 13 -15 zu Art. 251 StGB sowie weiter unten, E. 9). Überdies bleibt zu bemerken, dass die beiden Zeugen G. und J. unabhängig voneinander deckungsgleich angaben, dass A. ihnen kein Doppel des Bestätigungsschreibens ausgehändigt habe (vgl. act. 3.7, S.1; act. 3.12, S. 1; act. 3.13, S. 1). Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern J. und G. ein Interesse daran gehabt hätten, ein vom Berufungskläger ausgehändigtes Doppel der Bestätigung bewusst verschwinden zu lassen, zumal dieses Dokument aus ihrer Sicht gleichzeitig ein Beleg für die Bezahlung des geschuldeten Betrages darstellte. Die diesbezüglich übereinstimmenden Depositionen der Zeugen J. und G. erscheinen daher umso glaubhafter. Der Berufungskläger war aber somit als einziger im Besitze der von J. und G. gegengezeichneten Bestätigungsschreiben und damit in der Lage, den eingetragenen Betrag abzuändern, wobei er auch keine Originale mehr vorweisen kann. Aufgrund dieser Sachlage bleibt somit jeglicher ernstzunehmende Zweifel darüber ausgeschlossen, dass es niemand anderes als A. gewesen sein kann, welcher den ursprünglich angegebenen Betrag von Fr. 80.-- in Fr. 180.-- abgeändert hat. Damit erübrigt sich aber entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch die Einholung eines Schriftgutachtens. Im ersten Anklagepunkt ist daher von der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift auszugehen. 9. a) Hinsichtlich des zweiten Anklagepunkts gab K. am 5. Juli 2007 gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll (vgl. act. 4.13), dass er im vorliegenden Zusammenhang zwei Darlehensverträge mit A. abgeschlossen und gestützt darauf insgesamt Fr. 100'000.-- von diesem entgegengenommen habe, wobei seine Schilderung des diesbezüglichen Ablaufs in sich geschlossen und aktenmässig nachvollziehbar erscheint. So führte der Zeuge in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. act. 4.3, Beilage 1; Beilagendossier, Beilage 1 [Original]) aus (vgl. act. 4.13, S. 2), dass der erste Darlehensvertrag vom 29./30. November 2004 in Zusammenhang mit dem Kauf der Parzelle Nr. 421 in Untervaz abgeschlossen worden sei und ursprünglich auf Fr. 100'000.-- gelautet habe. A. habe dann aber seinen Beitrag von Fr. 100’000.-- nicht vollumfänglich leisten können, sondern habe

21 am 8. Dezember 2004 Fr. 50'000.-- auf sein Konto überwiesen, was auch durch den entsprechend datierten handschriftlichen Vermerk auf dem Vertrag (act. 4.3, Beilage 1; Beilagendossier, Beilage 1 [Original]) sowie den bei den Akten liegenden Einzahlungsbeleg der GKB (vgl. act. 4.19, Beilage 6) und den Berufungskläger selbst (vgl. act. 4.13, S. 4) bestätigt wird. Weiter gab K. an, dass der Restbetrag deshalb zum damaligen Zeitpunkt von Baumeister X. übernommen worden sei, wobei auch diese Angaben aktenmässig erstellt sind (vgl. act. 4.19, Beilage 7; act. 4.22, Beilage 4). Im Jahre 2005 habe er A. in der Folge den Vorschlag gemacht, dass dieser jene Fr. 50'000.--, welche er nicht in den Kauf der Untervazer Parzelle eingebracht habe, nun in den Kauf der Parzelle Nr. 4661 im Gebiet Marchesa in Domat/Ems einschiessen könne. Folglich wurde gemäss Angaben von K. der Darlehensvertrag vom 11. Mai 2005 über Fr. 50'000.-- abgeschlossen, welchen er im Original (Beilagendossier, Beilage 3) ins Recht gelegt hat. Diesen Betrag von Fr. 50'000.-- hat er laut seinen weiteren Ausführungen denn auch von A. erhalten, wobei die vom Zeugen detailliert geschilderte Bezahlung in Tranchen (vgl. act. 4.13, S. 3) von sofort Fr. 10'000.-- und nochmals je Fr. 20'000.-- am 13. Mai 2005 und 05. Juli 2007 (Schaltertransaktion am 6. Juli 2007: act. 4.19, Beilage 10, S. 3) ebenfalls durch die Akten gestützt und auch vom Berufungskläger bestätigt wird (vgl. act. 4.3, Beilage 3; act. 4.15; act. 4.13, S. 4). Auf Vorhalt der Kopie des Darlehensvertrags vom 27. November 2004/5. Juli 2005 zwischen K. und A. betreffend Grundstückkauf Nr. 4662 Domat/Ems über Fr. 50’000.-- (act. 4.3, Beilage 3 [Kopie]) verneinte der Zeuge indes klar, einen Vertrag mit solchem Inhalt unterzeichnet zu haben. Er habe zwar am 29. November 2004 einen Darlehensvertrag unterzeichnet. Dieser habe sich aber auf die Parzelle Nr. 421 in Untervaz bezogen und nicht auf die Parzelle Nr. 4661 in Domat/Ems. Das vorgehaltene Schreiben habe er zum ersten Mal beim Rechtsvertreter von A. gesehen. Entsprechend gab er an, aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit A. über die Parzellen Nr. 421 in Untervaz und Nr. 4661 in Domat/Ems von diesem insgesamt lediglich Fr. 100'000.-- und nicht, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, Fr. 150'000.-- entgegengenommen zu haben (vgl. dazu act. 4.13, S. 3). Bei diesen Angaben blieb der Zeuge auch, nachdem ihm das vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers eingereichte Original des umstrittenen Vertrages (act. 4.14) vorgehalten wurde. So räumte K. ein, dass die in schwarzer Tinte gehaltene Unterschrift auf dem Original des Vertrages zwar von ihm stamme, er habe dieses Dokument jedoch nicht in der Form unterschrieben, wie es nun vorliege. Er habe dieses Schreiben im Originalzustand unterschrieben, das heisst ohne die handschriftlich angebrachten Ausführungen und ohne die Unterschrift von A.. Es sei

22 üblich gewesen, dass am Anfang sowohl er als auch A. ein Original des ursprünglichen Vertrages gehabt hätten (vgl. act. 4.13, S. 6). Dabei erscheint wesentlich, dass das Projekt in Domat/Ems - wie auch vom Zeugen weiter geschildert (act. 4.13, S. 6) - erst im Jahre 2005 stattgefunden hat, währenddem im Jahre 2004 der Kauf in Untervaz abgewickelt wurde. Die Unterzeichnung des fraglichen Vertrages über die Parzelle in Domat/Ems (act. 4.3, Beilage 3 [Kopie]; act. 4.14) durch K. erfolgte aber laut Datumsangabe bereits am 27. November 2004 und damit in jenem Zeitraum, als der Kauf der Liegenschaft Nr. 421 in Untervaz anstand (vgl. act. 4.19, Beilage 3), währenddem der Kaufvertrag betreffend das Grundstück in Domat/Ems erst mehrere Monate später, nämlich am 11. Mai 2005 (act. 4.19, Beilage 4) abgeschlossen wurde. Es erscheint daher glaubhaft, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des fraglichen Vertrages, also Ende November 2004, noch keine konkreten Pläne zum Erwerb des Grundstückes in Domat/Ems bestanden. War aber diesbezüglich noch gar nichts geplant, so ist im Einklang mit den Ausführungen von K. auszuschliessen, dass letzterer zu diesem Zeitpunkt einen Darlehensvertrag mit Bezug auf die Parzelle in Domat/Ems unterschrieben hat, wie er ihm nun vorgehalten wird. Der von K. geschilderte Ablauf erscheint demnach gerade auch mit Blick auf die Datierung seiner Unterschrift plausibel und schlüssig. b) Demgegenüber vermögen die Depositionen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Zwar bestritt A. den von K. ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung sowohl anlässlich des Konfrontverhörs als auch bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. Juli 2007 (vgl. act. 4. 13, S. 4 f; act. 4.16). So bezeichnete er die Behauptung des Zeugen, wonach dieser in Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die Parzellen in Untervaz und Domat/Ems insgesamt lediglich Fr. 100'000.-- von ihm entgegengenommen habe, als unzutreffend. Vielmehr habe er K. total Fr. 150'000.-- zukommen lassen. Dazu führte er erläuternd aus, er habe K. zusätzlich zu den behaupteten Fr. 100'000.--, betreffend derer er mit den Schilderungen des Zeugen übereinstimme, weitere Fr. 50'000.-- in bar übergeben, wobei ihm diese Geldübergabe gemäss act. 4.3, Beilage 1 (Kopie des Darlehensvertrages zwischen K. und A. betreffend Grundstück Nr. 421 Untervaz über Fr. 50'000.--) am 24. Mai 2005 von letzterem quittiert worden sei (vgl. act. 4. 13, S. 4). Weiter gab A. an, er habe die auf dem umstrittenen Vertrag aufgeführten handschriftlichen Änderungen am 5. Juli 2005 in Anwesenheit und im Einverständnis von K. in seinem Büro in Z. angebracht. Dies könne auch seine Sekretärin, Y., bezeugen (vgl. act. 4.16, S. 2).

23 Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers finden sich jedoch in den Akten keinerlei Beweisurkunden, welche die von A. für den 24. Mai 2005 behauptete zusätzliche Zahlung von Fr. 50’000.-- an K. belegen würden. Zwar ist auf dem vom Berufungskläger zum Beweis angerufenen Aktenstück 4.3, Beilage 1 (Kopie Darlehensvertrag vom 27./30. November 2004 betreffend Grundstück Nr. 421 Untervaz; vgl. auch Original im Beilagendossier, Beilage 2) ein handschriftlicher Zusatz mit dem Wortlaut „50'000.-- Fünfzigtausend 24.05.05“ angebracht, welcher mit der Unterschrift von K. versehen ist. Dabei handelt es sich jedoch, wie aus dem Inhalt der Vereinbarung hervorgeht, nicht um die Quittierung der vom Berufungskläger zusätzlich behaupteten Zahlung in Höhe von Fr. 50'000.--. Auf dem erwähnten Vertrag sind nämlich weitere handschriftliche Zusätze angebracht, welche eindeutig gegen diese Behauptung des Berufungsklägers sprechen. So ist die erwähnte Vereinbarung zusätzlich mit dem ebenfalls von Hand geschriebenen Text, „Bezahlung in 2 Raten“ sowie „1. Rate Fr. 50'000 8.12.04 erhalten“ versehen, wobei auch dieser Vermerk die Unterschrift von K. trägt. Der handschriftliche Zusatz „Bezahlung in 2 Raten“ ist zudem ebenso wie die ursprünglich in Druckbuchstaben angegebene Darlehenssumme von Fr. 100'000.-- von Hand durchgestrichen. Ausserdem ist über den erwähnten Änderungen der Zusatz „i.O.“ mit der Unterschrift von A. angebracht. Damit wird aber klar, dass der ursprüngliche Darlehensbetrag auf Fr. 100'000.-- lautete, wobei unter den Parteien in der Folge eine Bezahlung in zwei Raten vereinbart worden sein muss und K. gemäss ausdrücklichem Wortlaut die erste Rate von Fr. 50'000.-- am 8. Dezember 2004 denn auch erhalten hat. Letzteres ergibt sich im Übrigen, wie bereits gesagt, auch aus dem ins Recht gelegten Einzahlungsbeleg der Graubündner Kantonalbank (vgl. act. 4.19, Beilage 6), währenddem für die vom Berufungskläger behauptete zusätzliche Zahlung von Fr. 50'000.-- am 24. Mai 2005 keine Quittungen oder andere Belege bei den Akten liegen, wobei darauf weiter unten nochmals näher einzugehen sein wird (vgl. dazu E. 9.d, S. 27 f.). Demgegenüber enthält der Vermerk „50'000.-- Fünfzigtausend 24.05.05“ weder einen Hinweis, dass es sich dabei um eine Ratenzahlung handelt, noch wird hier im Gegensatz zum Vermerk betreffend die erste Rate vom 8. Dezember 2004 ausdrücklich der Erhalt des aufgeführten Betrages bestätigt. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass sowohl der ursprünglich vereinbarte Darlehensbetrag von Fr. 100'000.-- als auch der handschriftliche Zusatz „Bezahlung in 2 Raten“ durchgestrichen ist, wird demnach deutlich, dass der Zusatz „50'000.-- Fünfzigtausend 24.05.05“ - wie auch von K. schlüssig dargelegt (vgl. act. 4. 13, S. 4f.) - lediglich eine von den Parteien am 24. Mai 2005 vorgenommene Vertragsänderung im Sinne einer Herabsetzung des ursprünglich geschuldeten Darlehensbetrags von Fr. 100'000.-- auf Fr. 50'000.--

24 dokumentiert, nicht jedoch die Leistung einer weiteren Zahlung von A. in dieser Höhe. Dies wird denn auch mit Blick auf den Gegenstand der mit der dargelegten Vertragsänderung versehenen Vereinbarung vom 27./30. November 2004 (act. 4.3, Aktenstück 4.3, Beilage 1; Beilagendossier, Beilage 2 [Original]) bestätigt. Dieser Darlehensvertrag betrifft nämlich den Kauf des Grundstücks Nr. 421 in Untervaz, währenddem der umstrittene Vertrag vom 27. November 2004/5.Juli 2005 (act. 4.3, Beilage 3; act. 4.14 [Original]), gestützt auf welchen der Berufungskläger eine zusätzliche Zahlung von Fr. 50'000.-- geleistet haben will, gemäss der von diesem eigenhändig angebrachten Änderung (vgl. act. 4.16, S. 1) auf den Kauf des Grundstücks Nr. 4662 in Domat/Ems lautet. Es leuchtet demzufolge auch unter diesem Gesichtspunkt ein, dass es sich beim fraglichen Vermerk auf dem das Geschäft in Untervaz betreffenden Dokument (Beilagendossier, Beilage 2 [Original]) nicht um die Quittierung einer vom Berufungskläger gemäss Vertrag vom 27. November 2004/5.Juli 2005 (act. 4.3, Beilage 3; act. 4.14 [Original]) behaupteten Zahlung von Fr. 50'000.-- für das Projekt in Domat/Ems handeln kann. Dies um so mehr, als die Finanzierung des Grundstückkaufs in Untervaz bereits durch die aktenmässig belegten Leistungen der Einzelfirma K. & Partner sowie von H., X., der Graubündner Kantonalbank und der von A. am 8. Dezember 2004 bezahlten Fr. 50'000.-- sichergestellt war (vgl. act. 4.19, Beilagen 5-7 und 10; act. 4.21; act. 4.22, Beilagen 1-4), als letzterer am 24. Mai 2005 nochmals Fr. 50'000.-- bezahlt haben will. Eine weitere Zahlung des Berufungsklägers von Fr. 50'000.-- in Bezug auf das Projekt in Untervaz war demnach nicht mehr notwendig und hätte somit gar keinen Sinn gemacht. Zudem erscheint die Schilderung des Berufungsklägers gerade auch angesichts dessen wenig schlüssig, dass er die handschriftlichen Änderungen auf dem umstrittenen Vertrag (act. 4.14 [Original], act. 4.3., Beilage 3) am 5. Juli 2005 im Beisein von K. vorgenommen haben will (vgl. act. 4.16, S. 1f.), währenddem die zusätzliche Zahlung von Fr. 50'000.--, welche A. auf dieses Dokument stützt, bereits am 24. Mai 2005 (vgl. act. 4.13, S. 4) erfolgt sein soll. Zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger den umstrittenen Darlehensvertrag betreffend das Grundstück in Domat/Ems abgeschlossen haben will, also am 5. Juli 2005, bestand betreffend dieses Projekt im Übrigen bereits ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien über Fr. 50'000.--, nämlich jener vom 11. Mai 2005 (vgl. act. 4.12; Beilagendossier, Beilage 3 [Original]). Demgemäss war auch die Finanzierung des Geschäfts in Domat/Ems durch die von K. quittierte Zahlung des Berufungsklägers von Fr. 50'000.-- (act. 4.15) sowie die ebenfalls aktenmässig ausgewiesenen Geldleistungen von P., der Einzelfirma K. & Partner und der

25 Graubündner Kantonalbank zu diesem Zeitpunkt bereits sichergestellt (vgl. act. 4.19, Beilage 8; act. 4.19, Beilage 10, S. 3 f.). Es hätte folglich unter diesen Umständen für K. überhaupt keinen Sinn gemacht, am 5. Juli 2005 nochmals einen Darlehensvertrag über das gleiche, bereits finanzierte Objekt mit sinngemäss gleichem Inhalt abzuschliessen. Entsprechend konnte auch der Berufungskläger gegenüber dem Untersuchungsrichter keine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb zwischen ihm und K. zwei Vereinbarungen über das gleiche Objekt mit sinngemäss gleichem Inhalt unterzeichnet worden seien (vgl. act. 4.16, S. 2). In diesem Zusammenhang führte A. lediglich aus, dass ihm der Vertrag betreffend Domat/Ems vom 11. Mai 2005 (Beilagendossier, Beilage 3 [Original]) heute nichts mehr sage, er diesen aber wahrscheinlich schon unterzeichnet habe (vgl. act. 4.16, S. 2). Die Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers, wonach er im Einverständnis und im Beisein des Zeugen mit diesem am 5. Juli 2005 einen weiteren Vertrag betreffend das Projekt in Domat/Ems über Fr. 50'000.-- abgeschlossen haben will, erscheint mithin – sei es mit Blick auf das Geschäft in Untervaz als auch auf jenes in Domat/Ems - auch aus chronologischer Sicht nicht nachvollziehbar. c) Daran vermögen auch die Aussagen von Y. nichts zu ändern, wonach die Unterzeichnung des umstrittenen Vertragsdokumentes sowie die gestützt darauf geltend gemachte Geldübergabe an den Zeugen K. anlässlich einer zwischen den Parteien anfangs Juli 2005 stattfindenden Sitzung im Büro ihres Arbeitgebers A. in Z. erfolgt sein soll (vgl. act. 04.1.8, S. 3, 4). Zwar bestätigte auch K., dass er eine Besprechung mit dem Berufungskläger in dessen Büro in Z. gehabt habe (vgl. act. 04.1.8, S. 3). Dass er dabei den zur Diskussion stehenden Darlehensvertrag vom 27. November 2004/5. Juli 2005 unterzeichnet habe, bestritt er jedoch ebenso, wie bei diesem Anlass einen Barbetrag von Fr. 50'000.-- vom Berufungskläger entgegengenommen zu haben (vgl. act. 04.1.8, S. 3, 4, 5). Dabei bleibt festzuhalten, dass die Sitzung von anfangs Juli 2005 durchaus Sinn ergibt, nämlich als Fortsetzung zum Vertragsabschluss betreffend das Geschäft in Domat/Ems vom 11. Mai 2005, zumal auch die letzte vom Berufungskläger gestützt darauf geleistete Teilzahlung von Fr. 20'000.-- in diesem Zeitraum bezahlt wurde (vgl. act. 4.15). Es erscheint also durchaus nachvollziehbar, dass K. anfangs Juli 2005 beziehungsweise am 5. Juli 2005 eine Besprechung mit dem Berufungskläger in dessen Büro in Z. gehabt hat. Dass diese Zusammenkunft - wie es die Schilderung der Zeugin weiter nahelegt (vgl. act. 04.1.8, S. 3, 4) - einen nochmaligen Vertragsabschluss betreffend das bereits finanzierte und abgewickelte Geschäft in Domat/Ems zum Inhalt hatte, erscheint jedoch - wie bereits dargelegt - folgewidrig.

26 Entsprechend fällt denn auch auf, dass Y. mit Bezug auf die Frage nach der Unterzeichnung des Vertrages und der Geldübergabe anlässlich dieser Sitzung blosse Vermutungen äussern beziehungsweise keine konkreten Angaben machen konnte. So räumte die Zeugin ein, dass sie nicht mit den beiden Herren am Tisch gesessen habe und sprach demgemäss bei ihrer Aussage, dass die Unterzeichnung anlässlich dieser Besprechung erfolgt sei, lediglich von einer Annahme (act. 04.1.8, S. 4). Darüber hinaus gab Y. zu, dass sie mangels eigener Wahrnehmung keine genaueren Angaben zum Geldbetrag machen könne (vgl. act. 04.1.8, S. 5). Abgesehen davon führte sie aus, dass sie das Rechtsöffnungsgesuch ihres Arbeitgebers nach Vorlage selbst verfasst habe, wobei sie angab, Kenntnis von den beigelegten Darlehensverträgen gehabt zu haben (vgl. act. 04.1.8, S. 3). Auf Vorlage des Darlehensvertrags vom 11. Mai 2005 hielt sie zudem fest, dass sie dieses Dokument kenne. Die Zeugin glaubte jedoch darin fälschlicherweise eine Beilage zum selbst verfassten Rechtsöffnungsgesuch zu erkennen (vgl. act. 04.1.8, S. 5), was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sie offenbar keine genauen Kenntnisse über die von ihrem Arbeitgeber finanzierten Projekte sowie die Umstände und das Zustandekommen der diesen Finanzierungen zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen hatte. Die nach dem Gesagten eher unbestimmten und auch mit Blick auf den chronologischen Ablauf wenig einleuchtenden Angaben der Zeugin Y. vermögen daher die schlüssige und konkrete Sachverhaltsschilderung von K. ebenfalls nicht zu widerlegen. d) Eine Zahlung von Fr. 50'000.-- von A. an K. ist in den Akten denn auch weder für den 24. Mai 2005, wie es der Berufungskläger behauptet, noch für den 5. Juli 2005, wie es die Aussage von Y. nahelegt, dokumentiert. Die bei den Akten liegende, von K. unterzeichnete Quittung (act. 4.15) weist lediglich die in Bezug auf den Vertrag betreffend das Projekt in Domat/Ems vom 11. Mai 2005 geflossenen Teilzahlungen von Fr. 10'000.-- bei Vertragsabschluss, Fr. 20'000.-- am 13. Mai 2005 und nochmals Fr. 20'000.-- am 5. Juli 2005 aus. Zudem ist mittels Einzahlungsbeleg der Graubündner Kantonalbank (vgl. act. 4.19, Beilage 6) die Zahlung von Fr. 50'000.-- vom 8. Dezember 2004 in Zusammenhang mit dem Grundstückkauf in Untervaz belegt. Beweisurkunden, welche die von A. behauptete zusätzliche Zahlung von Fr. 50’000.-- an K. - sei es für den 24. Mai 2005 oder den 5. Juli 2005 - belegen würden, liegen jedoch keine vor. Die vom Berufungskläger behauptete zusätzliche Zahlung von Fr. 50'000.-- wurde also von K. im Gegensatz zu den übrigen Barzahlungen betreffend das Projekt in Domat/Ems nie quittiert, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass eine solche zusätzliche Zahlung nie

27 geflossen und demgemäss auch kein diesbezüglicher Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist. e) Gegen den Abschluss einer solchen Vereinbarung spricht schliesslich auch der Umstand, dass A. anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juli 2007 weder zu sagen vermochte, woher er die angeblich am 24. Mai 2005 zusätzlich an K. bezahlten Fr. 50'000.-- hatte noch zu welchem genauen Zweck er diesen Betrag an K. übergeben haben will (vgl. act. 4.16, S. 2 f.). Dies erscheint nämlich angesichts der doch nicht unbedeutenden Höhe dieser Summe und den auch in diesem Zeitraum offenbar bestehenden Verbindlichkeiten des Berufungsklägers (act. 2.4: Leumundsbericht, S. 3; Auszug aus dem Betreibungsregister; act. 2.4) schlichtweg nicht nachvollziehbar und lässt dessen Aussagen unglaubhaft erscheinen. Die fehlenden Angaben des Berufungsklägers in Bezug auf Herkunft und Zweck der angeblich geleisteten Fr. 50'000.-- bekräftigen daher die in Würdigung der vorliegenden Beweise gewonnene Überzeugung, dass K. entgegen der Behauptung von A. zusätzlich zu den ausgewiesenen Fr. 100'000.-- keinen Geldbetrag von Fr. 50'000.-- von A. entgegengenommen und demgemäss auch keine diesbezügliche Vereinbarung mit letzterem abgeschlossen hat. f) Nach dem Gesagten ist folglich davon auszugehen, dass A. den Darlehensvertrag vom 27. November 2004/5. Juli 2005 über Fr. 50'000.-- betreffend den Grundstückkauf in Domat/Ems eigenmächtig und ohne Einverständnis von K. ausgestellt hat. Entsprechend den glaubhaften Angaben des Zeugen (vgl. act. 4.13, S. 6) muss der Berufungskläger im Besitze eines Originalvertrags betreffend das Grundstück Nr. 421 in Untervaz mit vorgedrucktem Text betreffend Vertragsgegenstand, Vertragsparteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Darlehenssumme gewesen sein, welcher bereits die Unterschrift von K. sowie die Datierung 27. November 2004 trug. Dieses Exemplar hat der Berufungskläger in der Folge genommen und – wie er im Übrigen auch in der Berufungsschrift selbst ausführen lässt (vgl. act. 01, S. 14 Ziff. 2.1.1. lit. b) - mit den heute darauf ersichtlichen handschriftlichen Zusätzen ergänzt. So hat er den Vertragszweck „Nr. 421, 7204 Untervaz“ sowie die Darlehenssumme von „Fr. 100'000.--“ durchgestrichen und mit dem Vertragszweck „Nr. 4662 Domat Ems“ beziehungsweise der Darlehenssumme von „Fr. 50'000.--“ ersetzt und schliesslich das Datum vom 5. Juli 2005 und seine Unterschrift daruntergesetzt. Dabei gelangt der Kantonsgerichtsausschuss aufgrund der dargelegten Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Berufungskläger entgegen seiner Behauptung in Unkenntnis und ohne Einverständnis von K. handelte.

28 Bei der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist daher auch in Bezug auf den zweiten Anklagepunkt von der Darstellung gemäss Anklageschrift auszugehen. 10. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden im Sinne dieser Bestimmung sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nach herrschender Lehre ist das Merkmal der Beweiseignung erfüllt, wenn das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt wird. Die Beweisbestimmung eines Schriftstücks kann sich nach der Praxis ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (vgl. dazu Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 29 und 34 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Die Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Dabei kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch der ursprüngliche Autor der Urkunde selbst Täter sein. Als Verfälschen gilt also auch der Fall der nachträglichen unbefugten Abänderung einer Urkunde durch den Aussteller selbst (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., Rz 4 zu Art. 251 StGB; Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 25, 26 und 30 zu Art. 251 StGB). In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich. Der Täter muss die gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr als echt beziehungsweise wahr verwenden (lassen) wollen, wobei der täuschende Gebrauch der Urkunde nach der Rechtsprechung schon darin liegt, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, a.a.O., N 87 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Stefan Trechsel, a.a.O., Rz 12 zu Art. 251 StGB). Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Diese geforderte besondere Absicht dient der Abgrenzung des urkundenstrafrechtlich relevanten von einem wenig ernst gemeinten, straflosen Verhalten (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 90 zu Art. 251 StGB: Stefan Trechsel, a.a.O.,

29 N 13 zu Art. 251 StGB). Dabei braucht die beabsichtigte Schädigung nicht materiell zu sein. So kann beispielsweise auch der gute Ruf und das Ansehen einer Person angegriffen werden (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen; Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 91, 92 zu Art. 251 StGB). a)aa) Die beiden betreffend den ersten Anklagepunkt zur Diskussion stehenden Bestätigungsschreiben vom 7. Juli 2006 erbringen ähnlich einer Kaufquittung den Beweis für die Bezahlung des darin angegebenen Rechnungsbetrages für die am 20. Juni 2006 durch die Firma A. bei J. ausgeführten Reparaturarbeiten. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, handelt es sich dabei somit um Urkunden im Sinne des Gesetzes. Dies wird auch seitens des Berufungsklägers nicht bestritten, der im Übrigen die beiden Bestätigungen im Strafverfahren gegen R. als Beweismittel verwendete und somit offensichtlich selbst von deren Beweisbestimmung und Beweiseignung ausging. Indem A. den in diesen Urkunden ursprünglich angegebenen Betrag von Fr. 80.-- nachträglich abänderte, hat er demzufolge den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass der ursprünglich in den Bestätigungsschreiben angegebene Betrag von Fr. 80.-- von J. und G. unterschriftlich bestätigt worden war, muss A. bewusst gewesen sein, dass er eigenmächtig und unbefugt handelte, als er dem eingetragenen Frankenbetrag nachträglich handschriftlich die Ziffer 1 voranstellte und so daraus Fr. 180.-- machte. Dabei muss er auch um den Urkundencharakter der Bestätigungen gewusst haben, zumal er diese nach eigenen Angaben ja gerade zum Zwecke des Beweises im Strafverfahren gegen R. angefertigt hatte und gegenzeichnen liess. Indem er die beiden Bestätigungsschreiben dennoch nachträglich unbefugt abänderte und damit verfälschte, handelte er folglich mit Wissen und Willen um sämtliche objektiven Tatbestandselemente. Der Umstand, dass der Berufungskläger in der Folge die beiden von ihm im Nachhinein abgeänderten Bestätigungsschreiben als Beweismittel im Strafverfahren gegen R. verwendete und sich die verfälschten Urkunden somit im Rechtsverkehr als wahr zu nutze machen wollte, belegt sodann auch dessen Täuschungsabsicht. Mit Bezug auf die subjektiv erforderliche Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bleibt überdies nochmals anzuführen, dass die angestrebte Schädigung nicht materiell zu sein braucht. Vielmehr genügt auch schon die Absicht, den guten Ruf oder das Ansehen einer Person zu beeinträchtigen. Es lässt sich nun nicht abstreiten, dass eine Tat umso verwerflicher erscheint, je höher der Deliktsbetrag ist. Aus dem Umstand, dass der

30 Berufungskläger den ursprünglich angegebenen Rechnungsbetrag von Fr. 80.-- durch nachträglich unbefugte Abänderung auf Fr. 180.-- erhöhte und die so gefälschten Bestätigungsschreiben nachfolgend im Strafverfahren gegen R. verwendete, um zu beweisen, dass letzterer einen höheren als den entgegengenommenen Betrag unbefugt für sich behalten habe (vgl. act. 3.2, S. 2 f. Ziff. 5, act. 3.3), ergibt sich daher auch die Absicht des Berufungsklägers, letzteren im Sinne der Gesetzesbestimmung von Art. 251 StGB zu schädigen. Demzufolge hat A. den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. bb) Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB zu Recht verneint hat. In besonders leichten Fällen kann der Richter auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkennen (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Ob ein solcher vorliegt, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB; Stefan Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art. 251 StGB je mit Hinweis auf BGE 96 IV 155, S. 168, E. 5). Das Verhalten des Täters muss sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen, wobei diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB; Stefan Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art. 251 StGB je mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Bei der Entscheidung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Richter „ein dem Ermessen ähnlicher Beurteilungsspielraum“ zu (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB mit Hinweis auf BGE 114 IV 126, S. 127 sowie 125 IV 74, S. 75). Bereits die Bedeutung der von A. verfälschten Bestätigungen im Rechtsverkehr – sie erbringen entsprechend einer Quittung den Beweis für die Bezahlung der darin angegebenen Rechnungsbeträge – spricht gegen die Annahme eines besonders leichten Falles. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger diese von ihm gefälschten Urkunden auch tatsächlich als Beweismittel verwendet hat (vgl. act. 3.2, act. 3.3), wobei gerade angesichts des Umstandes, dass er sich diese zur Anstrengung eines Strafverfahrens gegen einen Dritten zu Nutzen machte, nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden kann. Immerhin wollte der Berufungskläger durch nachträglich unberechtigte Erhöhung des bestätigten Rechnungsbetrages um mehr als die Hälfte im eingeleiteten Strafverfahren wahr machen, dass der von ihm Verzeigte den abgeänderten Betrag unberechtigt für sich behalten habe (vgl. act. 3.2, S. 2 f. Ziff. 5; act. 3.3.). Das

31 Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB, welches eine Herabsetzung des Strafrahmens erlaubt hätte, ist daher unter den gegebenen Umständen zu verneinen. b) Was sodann den zweiten Anklagepunkt anbelangt, handelt es sich beim umstrittenen Darlehensvertrag vom 27. November 2004/5. Juli 2005 (act. 4.14) um eine sogenannte Absichtsurkunde, welche bereits bei ihrer Entstehung bewusst zu Beweiszwecken geschaffen und zum Beweis bestimmt, mithin von vornherein als Urkunde konzipiert worden ist (vgl. dazu Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, a.a.O., N 34 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Der Vertrag ist bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass A. K. ein weiteres Darlehen über Fr. 50'000.-- betreffend das Projekt in Domat/Ems gewährt hat. Entsprechend hat der Berufungskläger die Vertragsurkunde denn auch im Rechtsverkehr eingesetzt, um beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart sein Begehren um provisorische Rechtsöffnung gegenüber der Einzelfirma K. & Partner zu belegen. Der Urkundencharakter des Darlehensvertrages vom 27. November 2004/5. Juli 2005 (act. 4.14) ist demnach zweifelsohne zu bejahen. Diese Urkunde hat A., wie oben dargelegt, eigenmächtig und ohne Zustimmung von K. ausgestellt. Dazu hat er allerdings keine Blanko-Unterschrift von K. verwendet. Vielmehr hat letzterer seinerzeit ein zweites Originalexemplar des Vertrages betreffend den Grundstückkauf in Untervaz unterzeichnet und damit seinen Willen erklärt, einen Darlehensvertrag mit dem Berufungskläger über den vorgedruckten Vertragsinhalt abzuschliessen. Dieses unterzeichnete Vertragsexemplar hat der Berufungskläger in der Folge genommen und durch teilweise Streichung des vorgedruckten Textes sowie durch das Anbringen handschriftlicher Ergänzungen abgeändert, so dass dessen gedanklicher Inhalt nicht mehr der ursprünglichen Willenserklärung von K. entspricht. Unter diesen Umständen liegt folglich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nicht eine Blankettfälschung vor. Vielmehr ist von der Tatbestandsvariante des Verfälschens auszugehen, zumal K. seine Unterschrift eben nicht blanko erteilt hat, sondern ein von diesem unterschriftlich bestätigter Erklärungsinhalt vorlag. Dieser ist vom Berufungskläger durch Ergänzung und Veränderung eigenmächtig abgeändert und schliesslich unterzeichnet worden. Dabei weckt allein schon der Umstand, dass die mit dem neuen Erklärungsinhalt versehene Urkunde neben jener des Berufungsklägers auch die Unterschrift von K. trägt, den Anschein, dass auch letzterer ihr diesen Inhalt gegeben hat. Indem der Berufungskläger das von K. bereits unterzeichnete Vertragsexemplar vom 27. November 2004 eigenmächtig und ohne dessen Zustimmung mit den heute darauf

32 ersichtlichen handschriftlichen Zusätzen ergänzte, abänderte und unterzeichnete, hat er folglich den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in der Tatbestandsvariante des Verfälschens erfüllt. A. hat mit K. am 27./30. November 2004 einen Darlehensvertrag betreffend das Projekt in Untervaz, welcher am 24. Mai 2005 hinsichtlich der Darlehenssumme abgeändert wurde (act. 4.3.2; act. 4.3.1; Beilagendossier, Beilage 1 und 2 [Originalverträge]), sowie am 11. Mai 2005 einen Darlehensvertrag betreffend den Grundstückkauf in Domat/Ems (act. 4.12; Beilagendossier, Beilage 3 [Original]) abgeschlossen. Andere Vereinbarungen in Zusammenhang mit dem Kauf von Grundstücken haben der Berufungskläger und K. nicht miteinander abgeschlossen. Als er das von letzterem bereits unterzeichnete zweite Originalexemplar des Vertrages vom 27./30. November 2004 nachträglich abänderte und unterzeichnete, muss dem Berufungskläger mithin bewusst gewesen sein, dass er eigenmächtig und gegen den Willen von K. handelte. Dabei muss A. ebenfalls um den Urkundencharakter des ohne Konsens mit K. hergestellten Dokuments gewusst haben, zumal er selbst den gefälschten Vertrag im Rechtsöffnungsverfahren zum Zwecke des Beweises verwendete und die Beweiseignung und Beweisbestimmung des Dokumentes somit kannte. Indem er das von der Gegenpartei bereits unterzeichnete Originaldoppel des Vertrages vom 27./30. November 2004 unbefugt abänderte und damit verfälschte, handelte er folglich mit Wissen und Willen um sämtliche objektiven Tatbestandselemente. Der Umstand, dass der Berufungskläger das von ihm nachträglich abgeänderte Schriftstück als Beweismittel im Rechtsöffnungsverfahren verwendete und sich somit die gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr als wahr zu Nutze machen wollte, belegt sodann auch dessen Täuschungsabsicht. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde nämlich bereits darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, a.a.O., N 87 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Dabei handelte A. auch in Vorteilsabsicht, hat er doch unbefugt eine Urkunde erstellt respektive abgeändert, um im Rechtsöffnungsverfahren eine höhere Forderung durchzusetzen. Der mit der begangenen Urkundenfälschung angestrebte Vorteil liegt mithin in der mit Hilfe des gefälschten Vertrages im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachten höheren Forderungssumme. Dabei spielt es entgegen dem Einwand des Berufungsklägers weder eine Rolle, dass das in der von ihm verfälschten Urkunde dokumentierte Darlehen von Fr. 50'000.-- für das Projekt in Domat/Ems – wenn auch gestützt auf einen anderen Vertrag, nämlich jenen vom 11. Mai 2005 (vgl. act. 4.12; Beilagendossier, Beilage 3 [Original]) - tatsächlich

33 gewährt worden ist. Noch ist von Bedeutung, ob es sich bei der höheren Forderung von Fr. 150'000.--, welche A. mittels Vorlage des gefälschten Vertrages durchsetzten wollte, um einen rechtmässigen Anspruch handelt. Das Vorliegen einer Vorteilsabsicht ist nämlich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann zu bejahen, wenn der Täter mit der gefälschten Urkunde etwas durchzusetzen bezweckt, worauf er ohnehin Anspruch gehabt hätte (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, N 96 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis; BGE 128 IV 265, E. 2.2. S. 270 f.; 121 IV 90 E. 2, S. 93: 119 IV 234 E. c, S. 236 f.). Indem er das von K. bereits unterzeichnete Originaldoppel des Darlehensvertrages vom 27./30. November 2004 (act. 4.3.1; Beilagendossier, Beilage 2 [Original] ohne dessen Einverständnis abänderte und damit verfälschte, um im Rechtsöffnungsverfahren eine höhere Forderung durchzusetzen, handelte A. folglich auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. c) Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit zu bestätigen. 11. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs 1 StGB). Der Sonderfall des Prozessbetruges fällt ebenfalls unter den allgemeinen Betrugstatbestand von Art. 146 StGB. Entsprechend gelten für eine Tatbestandsmässigkeit im Verhältnis zum allgemeinen Betrugstatbestand keine grundsätzlichen Besonderheiten. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter schädigenden Entscheid zu bestimmen (vgl. BGE122 IV 197, E. 2, S. 199 ff.). Im Rechtsöffnungsverfahren machte A. geltend, er habe K. in Zusammenhang mit den Grundstückkäufen in Untervaz und Domat/Ems Fr. 100'000.-- und Fr. 50'000.-- als Darlehen gewährt und ersuchte dementsprechend um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150'000.-- (vgl. act. 4.2). Dazu führte er aus, er habe K. am 6. Dezember 2004 und am 24. Mai 2005 je Fr.

34 50'000.-- und dann am 5. Juli 2005 nochmals Fr. 50'000.-- übergeben. Zum Beweis legte er die Aktenstücke 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 ins Recht, welche er in seinem Gesuch als „Darlehensvertrag vom 27. bzw. 30.11.04 mit Bestätigung 1. Rate“, „Darlehensvertrag vom 27. bzw. 30.11.04 mit Bestätigung 2. Rate“ und „Darlehensvertrag vom 27.11.04 bzw. 5.7.05 mit Bestätigung 3. Rate“ bezeichnet. A. behauptete also im Rechtsöffnungsverfahren nicht, er habe K. zusätzlich zu den gemäss Vertrag vom 11. Mai 2005 betreffend das Projekt in Domat/Ems (act. 4.12; Beilagendossier, Beilage 3 [Original]) bezahlten Fr. 50'000.-- gestützt auf den (von ihm gefälschten) Darlehensvertrag vom 27. November 2004/5. Juli 2005 (act. 4.14) nochmals Fr. 50'000.-- für den Grundstückkauf in Domat/Ems übergeben. Vielmehr machte der Berufungskläger geltend, dass er neben den Fr. 50'000.-- für das Projekt in Domat/Ems und der für das Geschäft in Untervaz bezahlten ersten Rate von ebenfalls Fr. 50'000.-- am 24. Mai 2005 zusätzlich eine zweite Rate von Fr. 50'000.-- für Untervaz geleistet habe, wobei er zum Beleg der behaupteten Zahlung vom 24. Mai 2005 eine Kopie des mit handschriftlichen Ergänzungen versehenen Darlehensvertrags vom 27./30. November 2004 (act. 4.3.1) einlegte. Der Berufungskläger stützte mithin seine Behauptung, er habe am 24. Mai 2005 eine zweite Rate von Fr. 50'000.-- für das Projekt in Untervaz bezahlt, nicht mit einer gefälschten Urkunde. Vielmehr legt er die vom 24. Mai 2005 datierenden handschriftlichen Zusätze auf dem Vertrag vom 27./30. November 2004 (act. 4.3.1) als Quittierung einer zweiten Ratenzahlung von Fr. 50'000.-- (vgl. dazu auch act. 4.13, S. 4) für das Projekt in Untervaz und somit anders als K. aus, welcher diese als Vertragsänderung im Sinne einer Reduktion der Darlehenssumme auf Fr. 50'000.-- versteht. Für die Behauptung, er habe am 24. Mai 2005 nochmals Fr. 50'000.-- für das Geschäft in Untervaz bezahlt, kann dem Berufungskläger folglich keine arglistige Täuschung zur Last gelegt werden, weil er dafür keine falsche Urkunde eingelegt hat. Mit der Einlage des von ihm gefälschten Darlehensvertrages vom 27. November 2004/5. Juli 2005 (act. 4.14) im Rechtsöffnungsverfahren wollte A. etwas anderes belegen, nämlich die Gewährung eines Darlehens an K. für den Grundstückkauf in Domat/Ems in Höhe von Fr. 50'000.--. Diese Behauptung trifft aber zu, zumal sich die Zahlung von Fr. 50'000.-- für das Projekt in Domat/Ems auch aus dem Darlehensvertrag vom 11. Mai 2005 betreffend den Grundstückkauf in Domat/Ems (act. 4.12; Beilagendossier, Beilage 3 [Original]) ergibt, welcher dem Rechtsöffnungsgesuch allerdings nicht beigelegt wurde. Dem Berufungskläger kann folglich auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nicht vorgeworfen werden, er habe den urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen arglistig getäuscht. Mangelt es aber somit bereits in objektiver Hinsicht an einem

35 tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB, so fällt das Vorliegen eines versuchten Prozessbetrugs ausser Betracht. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass A. von der Anklage des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 12.a) Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen noch vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Seine Beurteilung hat mithin - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und auch vom Berufungskläger nicht beanstandet wird - gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem für ihn milderen neuen Recht zu erfolgen (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Dieses sieht nämlich für den Tatbestand der Urkundenfälschung die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe vor (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 12. a, b und c), währenddem unter Anwendung des alten Rechts die strengere Sanktion einer Freiheitsstrafe (Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis) hätte ausgesprochen werden müssen. Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet mithin der in Art. 251 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei hinsichtlich der Wahl der zur Verfügung stehenden Sanktionen zu beachten ist, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 StGB und Art 37 StGB nur subsidiär anzuwenden sind, wenn keine Alternative in Frage kommt. Die Geldstrafe gilt also als Regelsanktion, welche Freiheitsstrafen unter 6 Monaten ersetzt (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 24 zu Art. 34 StGB), womit im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat - eine Geldstrafe auszufällen ist. Dabei hat deren Bemessung im Tagessatzsystem in zwei Schritten zu erfolgen, welche im Hinblick auf die Transparenz der Strafzumessung sowie den Grundsatz der Opfergleichheit strikte zu trennen sind. So bestimmt das Gericht zunächst die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es alsdann die Höhe des Tagessatzes nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze (vgl. dazu Annette Dolge, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 34 StGB sowie Urteile des

36 Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.2, 3.3 und 3.4 und vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E. 5.2). b) Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gilt die allgemeine Regel von Art. 47 StGB, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren Sinn (Art. 47 Abs. 2 StGB; sog Tatkomponente) das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen hat (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponente). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB sind indes bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die finanzielle Situation des Täters betreffen. Denn seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 39, 40 zu Art. 34 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.3 und vom 17. März 2008 [6B_366/2007, E. 5.3). Das Verschulden von A. wiegt nicht leicht. Der Berufungskläger hat innert relativ kurzer Zeit wiederholt eigenmächtig Urkunden abgeändert und damit im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gefälscht, wobei er diesbezüglich offensichtlich einzig aus eigennützigen Motiven handelte. Zwar bleibt dabei zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit Bezug auf die beiden gefälschten Bestätigungsschreiben vom 7. Juli 2006 mit Fr. 100.-- im ersten Fall noch gering ausgefallen ist. Bei der Fälschung des Darlehensvertrages vom 27. November 2004/5. Juli 2005 ging es jedoch um Fr. 50'000.--, womit die Deliktsumme insgesamt beträchtlich ist, was ebenfalls zu Ungunsten des Berufungsklägers veranschlagt werden muss. Zwar kann sodann die in der Strafuntersuchung an den Tag gelegte fehlende Einsicht des Berufungsklägers nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings darf A. diesbezüglich auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günther Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, Q. 1989, S. 241). Strafmindernd wirken sich der allgemein gute Leumund sowie das vorstrafenfreie Vorleben des Berufungsklägers aus. Die

37 mehrfache Tatbegehung fällt schliesslich strafschärfend ins Gewicht. Strafmilderungsgründe sind demgegenüber keine ersichtlich. In Würdigung der dargelegten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass A. im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil vom Vorwurf des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist, erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss daher eine Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Anzahl von 180 Tagessätzen auf 120 Tagessätze dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen. c) Es bleibt mithin die vorinstanzliche Festlegung der Tagesatzhöhe zu überprüfen. aa) Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei neuen Urteilen das korrekte Vorgehen klar aufgezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E. 5.4-6.6.] sowie vom 29. März 2008, [6B_476/2007], E. 3.4-3.5, je mit Hinweisen auf die Literatur). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Dazu zählen namentlich die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit des Täters. Es ist jedoch ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Denn das Gesetz will verhindern, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards betroffen werden. Für die Berechnung der Familien- und Unterstützungspflichten kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtungen abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden mitunter besser wegkommen als einer, der keine solchen Lasten hat. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium, wobei die Frage, ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes

38 heranzuziehen ist, nach Sinn und Zweck der Geldstrafe beantwortet werden muss. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufendem Einkommen bestreitet, soll auch die Geldstrafe daraus bezahlen müssen. Vorhandenes Vermögen soll daher grundsätzlich zu keiner Erhöhung führen. Denn die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen aus denen es fliesst. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es nur von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus der gesetzlichen Konzeption, die von der freiwilligen Bezahlung der (unbedingten) Geldstrafe ausgeht, ergibt sich, dass der Tagessatz nicht auf dasjenige Einkommen beschränkt ist, das in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte. Der Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht allerdings ein Kriterium zur Hand, das es erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen die oben bereits erwähnten Urteile des Bundesgerichts vom 17. und 29. März 2008). bb) Die Vorinstanz ist bei der Bemessung der Tagessatzhöhe vom steuerbaren Einkommen des Berufungsklägers gemäss Steuererklärung für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 51'845.-- (vgl. act. 2.14, S. 3) ausgegangen, woraus ein monatliches Einkommen von Fr. 4'320.-- resultiert. Davon hat sie in der Folge einen Pauschalbetrag von 20% für Krankenkasse und Steuern, von 15% respektive 12.5% für die beiden Kinder sowie die Alimentenzahlungen für das Kind aus erster Ehe von Fr. 750.-- in Abzug gebracht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz das Vermögen und die Schulden des Berufungsklägers berücksichtigt und so schliesslich einen Tagessatz in Höhe von Fr. 80.-- ermittelt. Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zu den oben dargelegten vom Bundesgericht vorgegebenen Grundsätzen für die Bemessung der Tagessatzhöhe. Das steuerbare Einkommen, welches Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Berechnung bildet, berücksichtigt

39 nämlich einerseits verschiedene Abzüge, so beispielsweise Schuldzinsen oder Beiträge in die gebundene Vorsorge (Säule 3), welche bei der Berechnung des Tagesatzhöhe nicht zu veranschlagen sind (vgl. dazu act. 2.14, S. 3, Ziff. 10, 14). Überdies sind darin die Sozialabzüge für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder enthalten (vgl. act. 2.14, S. 3 Ziff. 11.2, Ziff. 23.4), welche die Vorinstanz aufgrund der von ihr vorgenommenen Abzüge für die beiden Kinder aus der jetzigen Ehe und die Alimentenzahlungen somit doppelt berücksichtigt hat. Die vorinstanzliche Ermittlung der Tagessatzhöhe erweist sich daher als falsch, weshalb der Tagessatz gestützt auf die oben dargelegten Vorgaben des Bundesgerichts neu zu bemessen ist. Dabei ist aus den dargelegten Gründen nicht vom steuerbaren Einkommen von A. auszugehen. Ausgangspunkt bildet vielmehr das Einkommen des Berufungsklägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wie es sich ohne Steuerabzüge präsentiert, zumal dieses die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers wiedergibt. Dieses Einkommen beträgt gemäss Steuererklärung für das Jahr 2005 (vgl. act. 2.14, S. 2) Fr. 83'318.-- (Fr. 86’182.-- ./. Fr. 2'864.--), womit ein monatliches Einkommen von Fr. 6'943.15 (83'318.-- : 12) resultiert. Davon sind dem Berufungskläger zunächst je ein Pauschalabzug von 30% für Krankenkasse und Steuern (Fr. 2'082.95), 15 % (Fr. 1'041.45) für das erste und 12.5 % (Fr. 867.90.) für das zweite Kind zuzugestehen. Überdies sind die monatlichen Alimentenzahlungen in Höhe von Fr. 750.--, total also Fr. 4'742.30 (Fr. 2'100.-- + Fr. 1'050.-- + Fr. 875.-- + Fr. 750.--) in Abzug zu bringen, so dass ein monatliches Einkommen von Fr. 2'200.85 (Fr. 6'943.15 ./. Fr. 4'775.--) verbleibt. Abzüge für die Ehefrau hat die Vorinstanz zu Recht keine vorgenommen, zumal diese erwerbstätig ist. Auch die Schulden des Berufungsklägers fallen entgegen der Vorinstanz bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ausser Betracht, zumal – wie oben dargelegt - nicht einzusehen ist, weshalb ein Täter mit Schulden besser wegkommen sollte, als jener der keine Verbindlichkeiten hat. Fernerhin ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass A. seinen Lebensunterhalt nicht aus den laufenden Einkünften bestreitet, sondern hiezu ganz oder teilweise an der Vermögenssubstanz zehrt. Eine Berücksichtigung des Vermögens von A. bei der Tagessatzbemessung erscheint daher nicht gerechtfertigt, weshalb das vor- instanzliche Vorgehen auch diesbezüglich zu korrigieren ist. Das Existenzminimum kann sodann vorliegend ebenfalls keine Beachtung finden, da A. augenscheinlich weder nahe am noch unter dem Existenzminimum lebt. Ausgehend vom ermittelten Monatseinkommen des Berufungsklägers von Fr. 2'200.85 betragen die anrechenbaren Tageseinkünfte von A., welche die Grundlage für die Festlegung der Tagessatzhöhe bilden, somit Fr. 73.35 (Fr. 2'200.85 : 30).

40 Die Höhe der Tagessätze ist mithin in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil auf Fr. 70.-- festzulegen. 13. Im vorliegenden Fall wurde nur zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt. Demzufolge ist der Kantonsgerichtsausschuss an das Verbot der reformatio in peius gebunden; er darf die von der Vorinstanz verhängte Strafe nicht verschärfen. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges im Gegensatz zum Vorderrichter ist mithin von vornherein ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Ansetzung einer längeren Probezeit. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart hat die gegen A. ausgesprochene Geldstrafe aufgeschoben (Art. 42 StGB) und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festgesetzt. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius ist somit die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren dem Berufungskläger ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen zu gewähren (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO, Padrutt, a.a.O., S. 375/376 mit Hinweisen). 14. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Das Hauptgewicht liegt jedoch auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise der Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirklichte Geldstrafe und die damit verbundene Geldstrafe oder Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E. 7.3.1, 7.3.2., 7.3.3). a) Wie dargelegt, hat sich A. offensichtlich ohne Bedenken über die Rechtsordnung hinweggesetzt und innerhalb kurzer Zeit aus reinem Eigennutz mehrere Urkunden gefälscht. Damit er den Ernst der Lage begreift, in die er sich durch dieses Verhalten gebracht hat, und erkennt, wohin ein solches Verhalten

41 führen kann, erscheint es dem Kantonsgerichtsausschuss daher angebracht, eine Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die Höhe der Busse hat sich sowohl am Verschulden als auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu orientieren. Bei der Festsetzung der Höhe kommt der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu, in den der Kantonsgerichtsausschuss nur mit Zurückhaltung eingreift. Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 1'300.-- ausgesprochen. Dabei bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen vollendet versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wegfällt. Angesicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. dazu oben E. 11. c) und des Verschuldens von A. (vgl. dazu oben E. 11. b) sowie in Nachachtung des Grundsatzes, dass sich letzteres auf beide Strafen, also die bedingte Geldstrafe und die Busse beziehen muss, erscheint es dem Kantonsgerichtsausschuss daher angemessen, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1’300.-- auf Fr. 800.-- zu reduzieren. b) Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E 7.3.3). Wendet man diese Grundsätze vorliegend auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe an und dividiert die Busse in Höhe von Fr. 800.-- durch die Tagessatzhöhe von Fr. 70.--, so resultiert eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 15. Im Ergebnis ist die Berufung von A. somit teilweise gutzuheissen. Er ist von der Anklage des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Demgegenüber ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu bestätigen, wobei der Berufungskläger dafür mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen ist. 16.Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung

42 zu Lasten des Unterliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). a) Vorliegend erfolgte nun zwar ein teilweiser Freispruch, wobei auch das Strafmass entsprechend zu reduzieren war. Überdies war das vorinstanzliche Urteil

  • unabhängig vom Freispruch - auch hinsichtlich der festgelegten Tagessatzhöhe nach unten zu korrigieren. Bei der Anklage wegen vollendet versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, von der A. freigesprochen wurde, handelt es sich jedoch um einen untergeordneten Anklagepunkt, welcher nur wenig Aufwand in der Untersuchung verursacht hat, bildeten doch die Urkundendelikte das Schwergewicht der Untersuchung. In Anbetracht dessen erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten der Strafuntersuchung zu 4/5 dem Berufungskläger und zu 1/5 dem Kanton Graubünden zu überbinden, welcher den Berufungskläger für das Untersuchungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. b) Das oben Gesagte gilt auch für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren, zumal der hier notwendig gewordene Aufwand ebenfalls grösstenteils in Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB steht. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart sind daher zu 4/5 dem Berufungskläger und zu 1/5 dem Bezirk Landquart zu aufzuerlegen, welcher den Berufungskläger für das das vorinstanzliche Gerichtsverfahren ausseramtlich mit Fr. 500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. c) Aufgrund der Teilgutheissung der Berufung von A. rechtfertigt es sich sodann, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.-- zu 4/5 dem Berufungskläger und zu 1/5 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, welcher A. zudem für das Berufungsverfahren entsprechend reduziert mit Fr. 500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.

43 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.A. wird von der Anklage des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.A. ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4.Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. 5.Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 6.a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'412.50 gehen zu 4/5 (Fr. 1'930.--) zu Lasten von A. und zu 1/5 (Fr. 482.50) zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 7.b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart von Fr. 4'000.-- gehen zu 4/5 (Fr. 3'200.--) zu Lasten von A. und zu 1/5 (Fr. 800.--) zu Lasten des Bezirks Landquart, welcher A. mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu 4/5 zu Lasten von A. und zu 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an:

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