Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 22. Oktober 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 14(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael Dürst Aktuarin ad hocAnkes —————— In der strafrechtlichen Berufung der X . , Strafklägerin und Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses G. vom 1. April 2008, mitgeteilt am 7. Mai 2008, in Sachen Y., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Strafklägerin und Berufungsklägerin, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.Y. wurde am _ 1930 in A. geboren und wuchs dort in geordneten Familienverhältnissen auf. Nach Besuch der üblichen Schulen absolvierte er eine Banklehre, nach deren erfolgreichen Abschluss er zunächst Stellen in Z. und L. innehatte. Im Jahre 1962 wechselte er zur Bank J. (heute: Bank K.) B., wo er bis zu seiner Pensionierung tätig war, seit 1966 als Direktor. Im Jahr 1990 wanderte Y. nach C. aus, zog jedoch Anfang 1999 wieder nach B., wo er seither lebt. Im Jahr 2005 versteuerte er ein Einkommen von Fr. 90'400.─ sowie ein Vermögen von Fr. 1'105'100.─. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist Y. mit einer Verurteilung verzeichnet. Mit Strafverfügung vom 5. Dezember 2002, rechtskräftig am 28. Dezember 2002, verurteilte ihn das Amtsstatthalteramt Hochdorf (LU) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 550.─. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 29. Juli 2007 geniesst Y. einen guten Ruf und ist auch als Verkehrsteilnehmer nicht negativ in Erscheinung getreten. B.Mit Anklageverfügung vom 1. Oktober 2007 wurde Y. von der X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a. SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag liegt dieser Verfügung folgender Sachverhalt zugrunde: "Am Montag, 22. Mai 2006, um ca. 13:35 Uhr, lenkte Y. sein Fahrzeug BMW, Kennzeichen GR _, von B. kommend in Richtung D.. Zwischen dem Truppenlager E. und der Ortschaft F. schloss er zu einer Kolonne, bestehend aus einer langsam fahrenden Baumaschine und drei weiteren Fahrzeugen, auf. Die Kolonne fuhr mit 25 – 30 km/h der Baumaschine hinterher. In der Folge überholte Y. das hinterste Fahrzeug und reihte sich vor diesem in die Fahrzeuggruppe ein. Weil die Lücke zwischen dem überholten Fahrzeug und dem vorausfahrenden Auto lediglich 5 – 10 Meter betrug, musste der Lenker des überholten Wagens sein Fahrzeug praktisch bis zum Stillstand abbremsen, um dem Angeklagten das Wiedereinbiegen vor ihm zu ermöglichen. Der Überholvorgang fand gemäss Aussagen des Überholten und dem Spurenbild zufolge in einem Bereich statt, wo die Strasse zu Beginn einer Bahnüberführung wegen einer nachfolgenden Kuppe und einer unübersichtlichen Linkskurve mit einer ausgezogenen Sicherheitslinie versehen ist." C.Der Bezirksgerichtsausschuss G. führte am 1. April 2008 die Hauptverhandlung mit vorgängigem Augenschein durch, woran neben dem

3 Spruchkörper selbst auch der Verteidiger von Y. teilnahm. Mit Urteil vom gleichen Tag, mitgeteilt am 7. Mai 2008, wurde erkannt wie folgt: "1. Y. wird vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1'150.00
  • Barauslagen der StaatsanwaltschaftCHF 140.50
  • Kosten gemäss Art. 358 StGBCHF 28.40
  • der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses CHF 2'000.00 TotalCHF 3'318.90 werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 1'318.90 zulasten des Kantons Graubünden und CHF 2'000.─ zulasten des Bezirks G..
  1. Dem Angeklagten wird im Sinne von Art. 161 StPO eine Entschädigung zulasten der Bezirkskasse von pauschal CHF 1'500.─ zugesprochen.
  2. (Rechtsmittelbelehrung)
  3. (Mitteilung)" D.Mit Eingabe vom 23. Mai 2008, überbracht am 26. Mai 2008, legte die X. Berufung gegen diesen Entscheid ein und beantragte: "1. Das Urteil sei aufzuheben.
  4. Y. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen.
  5. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 2500.─ zu bestrafen.
  6. Gesetzliche Kostenfolge." E.Das Bezirksgericht G. verzichtete unter Übersendung der Verfahrensakten und unter Hinweis auf diese mit Eingabe vom 29. Mai 2008 auf eine Stellungnahme. F.Mit Berufungsantwort vom 8. Juli 2008 liess Y. beantragen was folgt: "1. Die Berufung sei abzuweisen und Y. vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen.

4 2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen und Y. sei eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen." G.Am 22. Oktober 2008 führte der Kantonsgerichtsausschuss in Anwesenheit von Y. und seinem Verteidiger sowie Untersuchungsrichter lic. iur. Erich Degiacomi einen Augenschein zwischen dem Truppenlager E. und der Bahnüberführung vor F. durch. Beide Parteien erhielten dabei nochmals Gelegenheit zur Darlegung ihrer Standpunkte. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich des Augenscheins sowie auf den Inhalt der Vorakten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO; BR 350.000]). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 23./26. Mai 2008 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz kommt im Rahmen der gestellten Anträge grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zu (vgl. Art. 146 Abs. 1 Satz 1 StPO), wobei bei der Überprüfung von Ermessensfehlern eine gewisse Zurückhaltung zu wahren ist. Lässt die Aktenlage eine Beurteilung zu und liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, oder ist der Mangel geheilt, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). 3.Der Kantonsgerichtspräsident führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben vorliegend nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die

5 Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, ein Augenschein in Anwesenheit der Parteien durchgeführt worden ist, bei dem diese sich nochmals zur Sachlage äussern konnten und bezüglich des streitigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Zudem stellen sich keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsbeklagten, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2 b). Der Kantonsgerichtsausschuss trifft somit seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund des Augenscheins und der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). 4.Die Berufungsklägerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, an dem von dieser durchgeführten Augenschein teilzunehmen. Sie bringt vor, ein Vertreter der Anklage hätte an Ort und Stelle zu den Ausführungen des Verteidigers Stellung nehmen und darauf hinweisen können, dass ein solcher Augenschein wohl nur unter Einbezug des Angeklagten und der Belastungszeugen sinnvoll sei. Der Kantonsgerichtsausschuss hat im Rechtsmittelverfahren seinerseits einen Augenschein durchgeführt, bei dem der zuständige Untersuchungsrichter, lic. iur. Erich Degiacomi, anwesend war und Gelegenheit zur Darstellung seines Standpunkts und zur Stellungnahme bezüglich der Ausführungen des Verteidigers erhielt. Bei dieser Gelegenheit rügte er im Übrigen nicht, dass die Belastungszeugen nicht teilnahmen. Der vorinstanzliche Mangel ist daher geheilt. 5.Die Staatsanwaltschaft rügt weiter, die Vorinstanz habe ihrem Urteil einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Diese sei davon ausgegangen, das Überholmanöver habe nicht erst kurz vor der Linkskurve und damit auch nicht im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie stattgefunden. Sie habe ihren Freispruch damit begründet, dem Angeklagten habe kein verkehrsregelwidriges und damit strafbares Verhalten nachgewiesen werden können. Die Aussagen des Angeklagten seien als grundsätzlich glaubwürdig, diejenigen der Belastungszeugen als ungenau bzw. unglaubwürdig eingestuft worden. Dieser Schluss sei jedoch unrichtig; es hätte auf die Zeugenaussagen abgestellt werden müssen. a.Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Z. 2004, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Art. 125 Ziff. 2). Verlangt wird zwar nicht ein absoluter Beweis

6 der Täterschaft, jedoch mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., Art. 125 Ziff. 2; Schmid, a.a.O., N. 286; BGE 127 I 40 E 2). b.Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N. 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität, massgebend (Schmid, a.a.O., N. 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Z. 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und

7 anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 3. Auflage, München 1993). Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen (vgl. Robert Hauser, a.a.O., S. 311 ff.). c.Im vorliegenden Fall kann für die Ermittlung des tatsächlichen Tatgeschehens zum einen auf die Aussagen des Angeklagten (polizeiliche Einvernahme vom 23. Mai 2006, staatsanwaltliche Akten Dossier 3 Nr. 3, und untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 28. November 2006, Dossier 3 Nr. 5), zum anderen auf die Zeugenaussagen von H. (polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai 2006, Dossier 3 Nr. 4) und I. (rechtshilfeweise Einvernahme durch das Verhöramt Nidwalden vom 18. April 2007, Dossier 3 Nr. 10) zurückgegriffen werden. aa.In seiner Aussage vor der Kantonspolizei vom 22. Mai 2006 erklärte H., er sei auf Höhe Truppenunterkunft E. auf eine langsam fahrende Fahrzeugkolonne aufgefahren, welche sich mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h bewegt habe. Hierbei habe er im Rückspiegel einen Personenwagen sehr zügig aufschliessen sehen. Er habe noch gedacht, dass ihm dieser ins Heck fahren würde und habe daraufhin ganz leicht gebremst, so dass seine Bremslichter zu sehen gewesen seien. Der aufschliessende Personenwagen habe ihn überholt und sich danach direkt vor seinem Wagen in die kleine Lücke von 7 bis höchstens 10 Metern hineingezwängt, wobei die Lenker sowohl des überholenden als auch des überholten Fahrzeugs stark hätten abbremsen müssen. Er selbst habe seinen Wagen ganz an den rechten Fahrbahnrand gelenkt und nur durch seine gute Erfahrung und schnelle Reaktion einen Unfall verhindern können. Auf dieser Höhe sei die Fahrbahn mit einer Sicherheitslinie getrennt, über die der überholende Wagen gefahren sei. bb.In seiner polizeilichen Aussage gab Y. einen Tag nach dem Vorfall an, er sei kurz nach der Truppenunterkunft E. auf eine in Richtung D. hinter einem

8 Baufahrzeug langsam herfahrende Fahrzeugkolonne aufgefahren. Er habe noch im Bereich der unterbrochenen Mittellinie überholt und sei vor das hinterste Fahrzeug eingebogen. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob er sich beim Wiedereinschwenken auf die Normalspur bereits im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie befunden bzw. diese überfahren habe. Er habe nur den hintersten Pkw überholen wollen, da er von Anfang an gesehen habe, dass die Lücke ein Wiedereinbiegen vor dem Fahrzeug problemlos ermöglichte. Dass das Fahrzeug hinter ihm stark abgebremst habe, sei ihm nicht aufgefallen. cc.In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. November 2006 erklärte der Angeklagte, er könne seine polizeiliche Aussage im Grossen und Ganzen bestätigen. Kurz nach der Truppenunterkunft habe er zum letzten Fahrzeug der Kolonne, soweit er sich erinnere einem Audi, aufgeschlossen; als er hinter diesem abgebremst habe, habe er dessen Bremsleuchten aufleuchten sehen und bemerkt, dass vor diesem Fahrzeug eine grössere Lücke bestand und die Strecke frei war, woraufhin er überholt habe. Dieses Überholmanöver habe er auf der frei überblickbaren Strecke abgeschlossen. Anschliessend sei er hinter der Baumaschine hergefahren; wo diese die Strasse verlassen habe, wisse er nicht mehr. Es sei nicht richtig, dass er beim Einschwenken die durchgezogene Sicherheitslinie überfahren habe; er sei bereits im Bereich der unterbrochenen Markierung und mit Bestimmtheit vor Beginn der Leitplanke wieder auf seiner Fahrbahn gewesen. Der Abstand zwischen ihm und dem überholten Fahrzeug sei genügend gewesen; er habe sich mit Sicherheit nicht in die Lücke hineinzwängen müssen. Auf Vorhalt des Fotoblattes, auf dem die von den Belastungszeugen ihrem Fahrzeug zugeordnete Bremsspur zu sehen ist, erklärte er, beim besten Willen nicht sagen zu können, ob diese Spur vom Fahrzeug H. stamme. Mit Sicherheit könne er jedoch sagen, dass das Überholmanöver ein gutes Stück vor der durchgezogenen Sicherheitslinie beendet gewesen sei und er keine Bremsgeräusche hinter sich wahrgenommen habe. Die Geschwindigkeit der Fahrzeugkolonne habe 20 km/h betragen und er könne sich nicht vorstellen, dass beim Abbremsen eines mit ABS ausgerüsteten Fahrzeuges bei diesem Tempo eine solche Spur entstehe, weshalb er davon ausgehe, dass die Spur nicht vom Fahrzeug H. stamme. Wie lang der Überholweg gewesen sei, könne er nicht in Metern beziffern; er sei zügig zur Kolonne aufgefahren, habe die Bremslichter gesehen, einen Gang heruntergeschaltet und überholt; dies habe Sekunden gedauert. Er habe genug Raum gehabt, um die Geschwindigkeit zu reduzieren und zum an zweiter Stelle hinter dem Bagger herfahrenden Auto aufzuschliessen. Die Aussagen von H. bestreite er.

9 dd.In der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Verhöramt Nidwalden bestätigte I., die Beifahrerin und Lebensgefährtin von H., im Wesentlichen dessen Aussagen. Die Baumaschine sei mit einer Geschwindigkeit von 20 - 40 km/h gefahren, die Kolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. An ein Überholen sei aufgrund der Sicherheitslinie und der Linkskurve nicht zu denken gewesen. Sie kenne die Örtlichkeit von früher her sehr gut, da sie in Graubünden aufgewachsen sei und regelmässig dorthin fahre. Ein Überholen an dieser Stelle sei höchst gefährlich. Ihr Lebensgefährte habe den schnell von hinten herannahenden Personenwagen gesehen und zu ihr gesagt: "Hoffentlich fährt er uns nicht ins Heck". Der von hinten kommende PW habe sie überholt, wobei er ganz klar die Sicherheitslinie überfahren habe, und sei anschliessend brüsk vor ihnen in die Kolonne eingebogen. Sie sei ausserordentlich erschrocken und nur mit Glück und Geistesgegenwart habe ihr Lebensgefährte eine Kollision mit der Leitplanke verhindern können; es habe sich dabei um Zentimeter gehandelt. Damit der überholende Personenwagenlenker überhaupt vor ihnen in die Kolonne habe einbiegen können, sei ein brüskes Bremsmanöver seitens H. nötig gewesen, welcher gleichzeitig nach rechts gegen die Leitplanke habe ausweichen müssen. Dies sei eine heikle Situation gewesen und sie habe grosse Angst gehabt, dass sie nach rechts durch die Leitplanke über die Böschung hinunterfahren würden. Durch das Bremsmanöver ihres Lebensgefährten sei eine klar sichtbare Bremsspur entstanden. Der überholende Fahrzeuglenker habe in der nächsten Kurve die vor ihm fahrenden Fahrzeuge inklusive Baumaschine überholt und sich so "aus dem Staub gemacht". Auch dieses an einer unübersichtlichen Stelle ausgeführte Überholmanöver sei aus ihrer Sicht sehr gefährlich gewesen. Sie sei sehr erschrocken über das Fahrverhalten dieses Autolenkers gewesen, habe sich aber die Nummer des Kontrollschilds notieren können. Von einem Einheimischen wie dem fehlbaren Fahrzeuglenker hätte man ihrer Meinung nach erwarten können, dass er sich aufgrund der Gefährlichkeit der Örtlichkeit korrekt verhalte; insbesondere dieser Punkt habe sie zur Anzeigeerstattung veranlasst. Auf Nachfrage, ob sie das Überholmanöver direkt beobachtet habe, gab sie an, das Manöver erst in dem Moment richtig realisiert zu haben, als ihr Lebensgefährte brüsk abgebremst habe und sie in eine wirklich gefährliche Situation geraten seien. Die Bremsung sei so stark gewesen, dass es sie trotz Sicherheitsgurt stark nach vorne gegen das Armaturenbrett gedrückt habe; gleichzeitig habe sie die Leitplanke gesehen und laut "H.!" gerufen; dann habe sie den Wagen vor ihnen einbiegen sehen, woraufhin auch dieser stark habe abbremsen müssen. Somit habe sie den Wagen erst wirklich realisiert, als er sich schon beim Einbiegen vor ihrem eigenen Fahrzeug befunden habe. Die Lücke zum vorausfahrenden Fahrzeug sei eindeutig

10 zu klein gewesen, da der Abstand ca. 5-7 m betragen habe. Die Gegenfahrbahn sei zwar frei gewesen, doch falls ein Fahrzeug auf der Brücke entgegen gekommen wäre, wäre es zu einem Unfall gekommen. Sie habe nicht direkt beobachten können, dass der Überholende während des Überholvorgangs die Sicherheitslinie überfahren habe; sie sei jedoch sicher, dass sie bereits im Bereich der Sicherheitslinie gefahren seien, sodass das Fahrzeug beim Wiedereinbiegen über die Sicherheitslinie gefahren sein müsse. Die örtlichen Gegebenheiten zum damaligen Zeitpunkt entsprächen denjenigen auf dem von der Kantonspolizei erstellten Fotoblatt (Dossier 3 Nr. 2). Die Angaben von Y. seien hingegen unwahr; das Manöver habe nicht im Bereich des Flab-Lagers, sondern im Bereich der Brücke stattgefunden; die Sicherheitslinie sei beim Einbiegen mit 100%iger Sicherheit überfahren worden. Der Überholvorgang habe sich in der Kurve und keinesfalls auf einem geraden Streckenabschnitt abgespielt; sie kenne die Örtlichkeiten sehr genau und sei sich absolut sicher, dass sie sich nicht irre. ee.Anlässlich des vom Kantonsgerichtsausschuss am 22. Oktober 2008 durchgeführten Augenscheins gab Y. an, er wisse - nachdem sich der Vorfall vor über 2 Jahren ereignet habe - nicht mehr genau, wo er überholt habe; er sei sich jedoch sicher, dass es im Bereich der unterbrochenen Mittelmarkierung gewesen sei; die Strecke sei sehr übersichtlich gewesen. d.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen Aussage steht. Aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" lässt sich nicht der formelle Schluss ziehen, sobald zwei widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen vorlägen, sei stets von der für den Angeklagten günstigeren Variante auszugehen. Dieser Schluss ist nur gerechtfertigt, sofern auf Grund einer sachlichen Beweiswürdigung beide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig erscheinen und keiner der beiden Versionen der Vorzug gegeben werden kann (Padrutt, a.a.O., Art. 125 StPO Ziffer 2, S. 308). Unter diesem Gesichtspunkt sind nachfolgend die Angaben der Zeugen und des Berufungsbeklagten zu werten. aa.Die Aussage des Zeugen und Anzeigeerstatters H. sind klar und in sich stimmig. Er hat den Ablauf der Geschehnisse nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und etwaigen Übertreibungen geschildert. Zudem stimmen sie mit den - nachfolgend zu wertenden - Aussagen von I. in den wesentlichen Punkten, d.h. dem Ort des Geschehens, der in etwa gefahrenen Geschwindigkeit, des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und des Ablaufs des Bremsmanövers überein. Zudem sind weder aus den Akten noch anderweitig Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass H. den ihm unbekannten Angeklagten falsch beschuldigt hätte;

11 vielmehr spricht die Tatsache, dass die Überholten das Kennzeichen notierten und die Polizei verständigten, klarerweise dafür, dass sich ein entsprechender Vorfall ereignet hat, ist doch die Anzeigeerstattung mit gewissen Umtrieben und auch Unannehmlichkeiten verbunden (polizeiliche Einvernahme sowie die mögliche Folge, dass der Angeschuldigte die Vorwürfe bestreiten würde und die Anzeigeerstatter sich gegebenenfalls dem Vorwurf, sie hätten falsche Anschuldigungen erhoben, ausgesetzt sehen könnten). Schliesslich stand die Aussage von I. unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, warum H. und I. all diese Umtriebe hätten auf sich nehmen sollen, hätte sich der Vorfall nicht ereignet. Das Vorbringen des Verteidigers, möglicherweise habe H. das Bremsmanöver aufgrund eigener Unaufmerksamkeit durchführen und sich dafür seiner Lebensgefährtin gegenüber rechtfertigen müssen, ist rein spekulativ. Es wird im Übrigen durch die Aussage von I., welche angibt, H. habe sie auf das schnell herannahende Fahrzeug hingewiesen, woraufhin sie dessen Einschwenkmanöver habe beobachten können, widerlegt. bb.Soweit der Verteidiger Zweifel an der Aussage von I. aufgrund der Tatsache, dass sie erst rund ein Jahr nach dem Vorfall einvernommen worden ist und die beiden Belastungszeugen sich in der Zwischenzeit hätten absprechen können, anmeldet, ist dem zu entgegnen, dass es zwar wahrscheinlich ist, dass sich die beiden Zeugen über den Vorfall unterhalten haben. Dennoch ist die Aussage von I. - abgesehen davon, dass sie unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB stand und wie ihr Lebensgefährte keinen Grund hatte, den ihr unbekannten Y. zu Unrecht zu belasten - als glaubhaft zu werten: Sie gibt klar an, dass sie das hier zur Beurteilung stehende Überholmanöver als gefährlich empfand und zudem ein weiteres solches Manöver beobachten konnte (welches hier allerdings mangels Anklage nicht zur Diskussion steht). Auch erklärt sie, persönlich sehr erschrocken über das Fahrverhalten des Berufungsgegners gewesen zu sein. Sie habe das Überholmanöver erst beim Abbremsen ihres eigenen Fahrzeugs richtig realisiert; anschliessend sei das überholende Fahrzeug vor ihnen eingebogen. Ihre Schilderung ist detailreich, lebendig ("H.!") und erweckt keineswegs den Eindruck einer "einstudierten" Sachverhaltsdarstellung. Sie unterscheidet genau zwischen selbst Erlebtem, welches sie anschaulich schildert, und dem, was ihr Lebensgefährte ihr erzählt hat. So verneint sie beispielsweise, selbst das Herannahen des BMW von hinten bemerkt zu haben. Insgesamt ist die Aussage von I. in sich schlüssig, widerspruchsfrei und glaubhaft, weshalb auf sie ebenfalls abgestellt werden kann. Soweit kleine Ungereimtheiten in den Aussagen der Zeugen bestehen - so etwa die Ausführungen zur gefahrenen Geschwindigkeit - tut

12 dies deren Glaubhaftigkeit keinen Abbruch. Zum einen betreffen sie lediglich Nebenpunkte, zum anderen sind sie ein Indiz dafür, dass die Zeugen sich eben nicht "abgesprochen" haben, sondern jeweils das selbst Erlebte wiedergeben. cc.Hinzu kommt, dass die beiden Belastungszeugen unmittelbar nach dem Vorfall gemeinsam mit einem Kantonspolizisten den Ort des Geschehens aufgesucht haben und die Stelle, an der sich das Überholmanöver abgespielt hatte, identifizieren konnten. Letztlich ist hierbei irrelevant, ob die vorgefundene Bremsspur tatsächlich beim Bremsmanöver von H. entstanden ist; entscheidend ist vielmehr, dass sich jedenfalls das Ende des Überholmanövers im von den Zeugen dargestellten Bereich und damit im Bereich der Bremsspur zugetragen hat, unabhängig davon, ob diese nun tatsächlich (was angesichts der geringen Geschwindigkeit, der Ausstattung des bremsenden Fahrzeugs mit ABS und der Tatsache, dass die Spur nicht - wie für ABS-Fahrzeuge typisch - unterbrochen ist, in der Tat fraglich erscheinen kann) dem Fahrzeug H. zugeordnet werden kann. Klar ist somit, dass das Überholmanöver im Bereich der Leitplanke und damit kurz vor der Linkskurve und Kuppe beendet wurde. Ob dabei tatsächlich die durchgehende Sicherheitslinie überfahren wurde, lässt sich aus den Zeugenaussagen nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses nicht mit letzter Sicherheit ableiten (die Leitplanke beginnt schon einige Meter vor dieser Linie), ist indes jedoch auch irrelevant (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.a.). dd.Im Gegensatz zu den Aussagen von H. und I. erscheinen die Angaben des Berufungsbeklagten nicht in allen Punkten nachvollziehbar; insbesondere ergeben sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird - Widersprüche zwischen seinen Aussagen bei der Kantonspolizei und dem Untersuchungsrichter. Bei seiner polizeilichen Einvernahme einen Tag nach dem Vorfall gibt Y. an, er habe "noch im Bereich der unterbrochenen Mitelleitlinie" überholt; beim Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn habe er keine Sicherheitslinie überfahren; ob er beim Einschwenken bereits im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie gewesen sei oder nicht bzw. diese überfahren habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Diese Aussage liesse sich somit weitgehend in Einklang bringen mit den Schilderungen von H., die Sicherheitslinie sei überfahren worden. Dass der Angeschuldigte die Lücke zwischen dem Fahrzeug H. und dem davor fahrenden für gross genug hielt, ohne genauere Angaben zur Grösse zu machen, gibt lediglich seine persönliche Einschätzung wieder - hätte er subjektiv empfunden, die Lücke sei zu klein, hätte er ja nicht überholt. Auch das von H. beschriebene "schnelle Herannahen" des Fahrzeugs lässt sich mit der Angabe des Berufungsbeklagten, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, in Einklang bringen; nähert sich ein

13 Fahrzeug mit ca. 80 km/h einer Fahrzeugkolonne, die sich mit ca. 20 km/h bewegt, wird dies sicherlich als schnell empfunden. Bei der ein halbes Jahr später durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Beschuldigten in Anwesenheit seines Verteidigers ergeben sich markante Unterschiede zur polizeilichen Erstaussage. Er erklärt hier, das Überholmanöver auf der frei überblickbaren Strecke beendet zu haben und sich dabei im Bereich der gestrichelten Sicherheitslinie und mit Bestimmtheit vor Beginn der Leitplanke befunden zu haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er als ortskundiger Autofahrer bei der ersten Einvernahme zu seinen Ungunsten angegeben haben sollte, er wisse nicht mehr, ob das Einschwenken bereits im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie erfolgt sei, wenn dies nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass ihm die spätere Sachverhaltsdarstellung zum Vorteil gereichen sollte. Im Gegensatz zur polizeilichen Aussage, wonach er praktisch "in einem Zug" überholt habe (was sich auch mit der Aussage H. decken würde) gibt er nunmehr auch an, zunächst hinter dem letzten Fahrzeug der Kolonne abgebremst und erst dann zum Überholen angesetzt zu haben. Zudem ist zu sehen, dass er als Angeschuldigter - im Gegensatz zu den beiden Belastungszeugen - keinerlei Konsequenzen von einer unrichtigen Aussage zu befürchten hat. Der Wahrheitsgehalt der späteren Präzisierung bzw. Abänderung des Sachverhalts zu seinen Gunsten ist entsprechend zu werten. Auch ist anzumerken, dass beim ca. 2 ½ Jahre nach dem Vorfall durchgeführten Augenschein durch den Kantonsgerichtsausschuss die Örtlichkeit des Vorfalls vom Berufungsbeklagten ebenfalls nicht mehr exakt benannt werden konnte. Zudem hat er - im Gegensatz zu den Zeugen - ein ausgewiesenes Interesse am Ausgang des Prozesses, geht es doch nicht nur um die Busse und um einen Eintrag ins Strafregister, sondern vor allem um den Erhalt des Führerausweises, welcher bei Bejahung einer groben Verkehrsregelverletzung für mindestens 3 Monate entzogen werden müsste (Art. 16 c Abs. 2 lit. a des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]; evtl. 12-monatiger Entzug gemäss Art. 16 c Abs. 2 lit. c SVG). ee.Die Darstellung des Verteidigers in der Berufungsantwort und anlässlich des Augenscheins, es sei unmöglich, dass das Überholmanöver im Bereich bzw. kurz vor der Bahnüberführung stattgefunden habe, findet in den vorliegenden Zeugenaussagen und der Aussage des Berufungsbeklagten keine Stütze. So lässt die Angabe von Y., er sei "kurz nach" dem Truppenlager auf die Kolonne aufgefahren, nicht allein den Schluss zu, dies müsse sich nur wenige Meter nach diesem ereignet haben; vielmehr lässt sich seine Aussage so deuten, dass er

14 "kurze Zeit" nach Passieren der Unterkunft auf die langsam fahrenden Fahrzeuge getroffen sei. Wie der Augenschein ergeben hat, benötigt ein mit ca. 80 km/h fahrendes Fahrzeug auch tatsächlich nur kurze Zeit, bis es die lange Gerade, die darauf folgende Rechtskurve und die darauf folgende, deutlich kürzere Gerade passiert hat. Die Angabe des Berufungsbeklagten, er sei sich nicht sicher, ob er nicht beim Einschwenken die durchgezogene Markierung überquert habe, stützt die Sachverhaltsdarstellung der Anzeigeerstatter. Auch ist nicht davon auszugehen, dass H. seine Geschwindigkeit durch Betätigen der Bremse weiter verringert hat; in der polizeilichen Aussage erwähnt der Berufungsbeklagte nichts dergleichen, und auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme berichtet er nur, er habe die Bremsleuchten aufleuchten sehen. So erklärt denn auch H., er habe ganz leicht gebremst, so dass seine Bremslichter zu sehen gewesen seien. Es erscheint nahe liegend, dass er durch das "Antippen" der Bremse den Fahrer des herannahenden Fahrzeugs warnen und nicht etwa seine Geschwindigkeit verringern wollte, sodass er mit gleich bleibender Geschwindigkeit weiter fuhr. Dafür, dass H. seine Geschwindigkeit "bis auf Schrittgeschwindigkeit" verringert hätte, findet sich in keiner der Aussagen auch nur der geringste Anhaltspunkt. Auch wäre ein Bremsmanöver, wie es sowohl H. als auch seine Lebensgefährtin beschrieben haben, bei Schrittgeschwindigkeit niemals nötig geworden. Es ist somit auch nicht anzunehmen, dass sich durch das Antippen des Bremspedals der Abstand zum Vordermann vergrössert hätte, da dieser von H. und I. im Wesentlichen übereinstimmend als 5 – 7 m bzw. 7 – 10 m gross beschrieben wird. e.In freier Würdigung der vorliegenden Beweise kommt der Kantonsgerichtsausschuss somit zum Schluss, dass die Aussagen von H. und I. in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und glaubhaft sind. Die Tatsache, dass sie nicht in sämtlichen Details übereinstimmen, spricht ebenfalls für ihre Glaubhaftigkeit, da der gleiche Sachverhalt individuell unterschiedlich erlebt wird. Wären die Aussagen völlig "deckungsgleich", würde dies hingegen - wie erwähnt - eher für eine Absprache unter den Zeugen sprechen und die Glaubhaftigkeit mindern. Aus den genannten Aussagen geht hervor, dass die Kolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h fuhr (was im Übrigen auch vom Berufungsbeklagten bestätigt wird), der Abstand zwischen dem Fahrzeug H. und dem davor fahrenden Auto 5 bis höchstens 10 m betrug, der Überholende sich in die Lücke drängen und anschliessend stark abbremsen musste, wodurch sich H. zu dem beschriebenen gefährlichen Bremsmanöver veranlasst sah. Von diesem Sachverhalt wird im Folgenden ausgegangen.

15 6.Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten in allen angeklagten Punkten freigesprochen. Dieser Entscheid ist aufgrund des im Berufungsverfahren festgestellten Sachverhalts indes nicht haltbar. a.Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass Y. die Sicherheitslinie im Bereich der Bahnüberführung überquert hat und wirft ihm daher eine Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vor. Der Kantonsgerichtsausschuss konnte unter gebührender Würdigung aller vorliegenden Beweise, insbesondere der Tatsache, dass I. den Vorgang erst ab dem Wiedereinschwenken des Berufungsbeklagten aktiv beobachtet hat, nicht mit hinreichender Sicherheit die Überzeugung gewinnen, dass Y. die Sicherheitslinie tatsächlich überfahren hat. Wie der Augenschein ergeben hat, beginnt diese Linie erst einige Meter nach der rechtsseitigen Leitplanke und kurz vor der Linkskurve; es erscheint daher durchaus möglich, dass das Überholmanöver knapp vor dieser beendet war. Im Ergebnis kommt es auf diese Frage aber nicht an, da es sich um einen unbedeutenden Nebenpunkt handelt und - wie nachfolgend ausgeführt wird - Y. in grober Weise gegen andere Verkehrsregeln verstossen hat. b.aa. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (vgl. hierzu BGE 95 IV 175, 101 IV 225, 105 IV 338). Kolonnenverkehr bedeutet hier ein Hintereinanderfahren von mehr oder weniger aufgeschlossenen Fahrzeugen (Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage Z. 2002, Art. 35 lit. c). Der vom Gesetz als übersichtlich und frei geforderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur. Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür in dem Zeitpunkt erfüllt sind, da er mit seinem Manöver beginnt. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, während des ganzen Überholmanövers niemanden zu gefährden und gefahrlos entweder an der Spitze der Kolonne oder in eine bereits vorhandene grössere Lücke einbiegen zu können. Wer vor einer unübersichtlichen Kurve vorfahren will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss

16 übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 238, mit Hinweisen). bb.Der Kantonsgerichtsausschuss sieht es angesichts der vorliegenden Aussagen und dem von der Örtlichkeit im Augenschein gewonnen Eindruck als erwiesen an, dass das Einschwenken auf jeden Fall im Bereich der rechtsseitigen Leitplanke und zumindest kurz vor Beginn der durchgezogenen Mittellinie erfolgte. I. schildert in ihrer Aussage eindrücklich, wie die Tatsache, dass ihr Fahrzeug sich auf die Leitplanke zubewegte, sie erschreckt hat - dieser Eindruck hat sich ihr gleichsam "eingebrannt", wie die lebendige Schilderung noch lange nach dem Ereignis erkennen lässt. Somit wurde das Überholmanöver nur wenige Meter vor der unübersichtlichen Linkskurve beendet, sodass Y. bei Beginn des Überholvorgangs nicht mit Sicherheit davon hatte ausgehen können, diesen vor einem mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bzw. allenfalls leicht darüber entgegenkommendem Fahrzeug sicher beenden zu können. Somit hat Y. die für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtige Regel des Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ausser Acht gelassen. cc.Beim Überholen im Kolonnenverkehr kann nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen, wer nach dem Einbiegen sowohl zum überholten als auch zum voranfahrenden Fahrzeug einen ausreichenden Abstand einhält, weshalb Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG lediglich die Folgerung aus Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ist (vgl. BGE 93 IV 63). Offensichtlich genügt der minimale Sicherheitsabstand zwischen zwei hintereinander fahrenden Fahrzeugen dazu nicht. Der dort einbiegende Überholende würde sowohl den Voranfahrenden gefährden wie auch dem zuletzt Überholten einen zu geringen Sicherheitsabstand belassen, den dieser durch Verlangsamen wiederherzustellen hätte (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage Bern 2002, RZ 735). Vielmehr darf der Überholende im Kolonnenverkehr nur dann in die Mitte der Lücke zwischen zwei Fahrzeugen einbiegen, wenn nach dem Wiedereinbiegen sowohl zum vorderen als auch zum hinteren Fahrzeug der Mindestabstand von einem "halben Tacho" gewährleistet ist. Das Bundesgericht hat in BGE 101 IV 227 ausgeführt, dass nur in eine Lücke

17 eingebogen werden dürfe, deren Fahrzeuglenker untereinander die doppelte Mindestdistanz ("ganzer Tacho") Abstand einhalten. Genau müsste gefordert werden, die doppelte Mindestdistanz plus die Länge des überholenden Fahrzeuges. Muss der Überholte nach Einbiegen des Überholers bremsen, um den Mindestabstand zum Überholer herzustellen, wurde er im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG behindert. Das Bundesgericht hat es in BGE 105 IV 336 als rücksichtslos bezeichnet, als sich ein Automobilist in eine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen zwängte, deren Lenker untereinander nur den vorgeschriebenen Mindestabstand von einem "halben Tacho" einhielten (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 82, mit Hinweisen). Genau dieser Fall ist auch vorliegend zu beurteilen: H. wahrte - legt man seine eigenen Angaben zugrunde - mit 10 m genau den bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h nötigen Mindestabstand; um gefahrlos vor dessen Fahrzeug wieder einschwenken zu können, wäre jedoch eine Lücke von ca. 24 ½ m ("ganzer Tacho" = 20 m + Fahrzeuglänge Blöchlinger ca. 4 ½ m) nötig gewesen. Die Lücke zum Wiedereinschwenken war daher auf jeden Fall viel zu klein: Bei einem Fahrzeugabstand von 10 m blieben vorliegend - abzüglich der Fahrzeuglänge des Audi A4 von ca. 4 ½ m - noch 5 ½ m Spielraum, was als Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen klarerweise nicht ausreichte. Dies zeigt auch die Reaktion von H., die angesichts dieser Sachlage durchaus angemessen erscheint. Y. hat somit auch Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG zuwider gehandelt. c.Durch die entsprechende Fahrweise wurde auch das Rücksichtnahmegebot von Art. 35 Abs. 3 SVG verletzt. Zur Rücksichtname auf die übrigen - namentlich die überholten - Strassenbenützer gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht. (Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Wie oben (E. 6.b.cc.) ausgeführt, sieht es der Kantonsgerichtsausschuss als erwiesen an, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Anzeigeerstatter und dem vorausfahrenden Fahrzeug auch bei einer Geschwindigkeit von nur 20 km/h deutlich zu gering war, um davor gefahrlos wieder einbiegen zu können. Die Folge war eine konkrete Gefährdung der Passagiere des überholten Fahrzeugs, als sich das von Y. geführte Fahrzeug in diese zu kleine Lücke "drängte"; er wahrte dabei offensichtlich die nötigen Sicherheitsabstände nicht und "schnitt" zudem das überholte Fahrzeug, was H. zum oben beschriebenen Bremsmanöver zwang. Y. hat daher auch gegen Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV, wonach der Fahrzeugführer nach dem Überholen erst dann wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht, objektiv verstossen.

18 d.Nach Art. 35 Abs. 4 SVG darf unter anderem in unübersichtlichen Kurven sowie vor Kuppen nicht überholt werden. Auch dieser Vorschrift hat Y. zuwider gehandelt, hat er doch kurz vor einer unübersichtlichen, eine Linkskurve beschreibenden Bahnüberführung überholt, wobei er - wie oben dargelegt und anlässlich des Augenscheins festgestellt - den nach dieser Kurve folgenden Strassenabschnitt nicht einsehen konnte. e.Es ist somit festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte durch sein Überholmanöver die in Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV festgehaltenen Verkehrsregeln verletzt hat. 7.a.Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung des SVG [nachfolgend: aSVG] mit Gefängnis oder mit Busse) bestraft. Hierfür muss der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet haben (vgl. BGE 123 II 109; 123 II 39). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten Verkehrsteilnehmer die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn als Folge der Verkehrsregelverletzung ein Fahrzeuglenker bremsen oder ausweichen muss (vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 11 f.). Für eine Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG genügt jedoch bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (vgl. BGE 123 II 109). Die Tatbestandsmerkmale "grobe Verletzung" und "Hervorrufen oder Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" müssen kumulativ erfüllt sein (Giger, a.a.O., Art. 90 Ziff 3.b). b.aa. Ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln ist dann "grob" im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn der Täter einerseits subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt, und andererseits auch objektiv eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist. Nach ständiger Rechtsprechung stellen unvorsichtiges Überholen, zu knappes Wiedereinbiegen vor dem überholten Fahrzeug, Überholen vor unübersichtlichen Kuppen und in unübersichtlichen Kurven typischerweise solch grobe Verletzungen dar (s. Giger, a.a.O., Art. 90 Ziff. 3.b)aa) mit Hinweisen). Genau ein solches Verhalten hat Y. an

19 den Tag gelegt, weshalb er - trotz der geringen von der Kolonne gefahrenen Geschwindigkeit - objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. bb.Zudem müsste er durch sein Verhalten entweder konkret eine ernstliche Gefahr hervorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen bzw. in Kauf genommen haben, wobei grobe Fahrlässigkeit genügt (hierzu unten E. 7.c.). Vorliegend wurden zumindest die Insassen des überholten Fahrzeugs konkret gefährdet; zusätzlich bestand eine abstrakte Gefährdung allenfalls entgegenkommender Fahrzeuglenker. Das Überholmanöver des Berufungsklägers war unter solchen Umständen speziell geeignet, bei anderen Verkehrsteilnehmern gefährliche Fehlreaktionen, wie etwa brüskes Bremsen, auszulösen. Dadurch hätte eine ganze Gefahrenkette ausgelöst werden können (vgl. dazu BGE 126 IV 192 f.). Der Berufungsbeklagte hielt beim Wiedereinbiegen vor das Fahrzeug von H. einen Abstand von höchstens 2.75 m ein (10 m – 4.50 m [eigene Autolänge] : 2). Berücksichtigt man, dass er unmittelbar nach dem Einbiegen zudem zu starkem Abbremsen gezwungen war, muss der Abstand zwischenzeitlich deutlich geringer gewesen sein. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG wird nach gefestigter Praxis angenommen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0.6 Sekunden (entspricht 1/6 Tacho) oder weniger beträgt (vgl. Jürg Boll, a.a.O., S. 57 f., SB 04 23, bestätigt durch Bundesgericht 6P.138/2004, 6S.377/2004 und dort zitierte Literatur). Selbst wenn man von einer Geschwindigkeit von nur 20 km/h ausgeht (der Überholende muss beim Überholvorgang, der nach seinen eigenen Angaben nur "Sekunden" dauerte, zunächst noch mit deutlich höherer Geschwindigkeit gefahren und in die Lücke eingeschwenkt sein), hätte der Berufungsbeklagte somit einen Abstand von ca. 3.33 Meter einhalten müssen. Sein Abstand betrug jedoch nach dem Wiedereinbiegen höchstens 2.75 Meter zum voraus- bzw. hinterherfahrenden Fahrzeug, wobei die Tatsache, dass er das überholte Fahrzeug beim Wiedereinbiegen offensichtlich "geschnitten" hat, noch ausser Betracht gelassen wird. Damit hat er den notwendigen Sicherheitsabstand zweifelsfrei nicht eingehalten und allein schon dadurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Hinzu kommt, dass sich H. durch das "Hineinzwängen" zu einem riskanten Bremsmanöver veranlasst sah (und - entgegen der Ansicht des Verteidigers - auch sehen durfte; für eine etwaige Überreaktion seinerseits bestehen keinerlei Anhaltspunkte) und somit eine konkrete Gefährdung für die Insassen des überholten Fahrzeugs bestand. Der Berufungsbeklagte erfüllt daher in objektiver Hinsicht den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG.

20 c.aa. Subjektiv muss dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Diese liegt zum einen dann vor, wenn der Fahrzeuglenker die mögliche Gefahr aufgrund seines Fehlverhaltens tatsächlich erkennt. Grobfahrlässiges Handeln ist indessen auch bei unbewusster Fahrlässigkeit möglich und zwar dann, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (BGE 106 IV 49; Giger, a.a.O., Art. 90 Ziff. 3 b)bb). In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit indes einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 123 IV 93; 118 IV 285; PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzte, ist nicht grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (vgl. BGE 123 IV 94). Die unbewusste Fahrlässigkeit ist somit nicht zwingend die leichtere Fahrlässigkeitsform: dass jemand die Möglichkeit der Deliktsverwirklichung sieht, kann das Ergebnis besonderer Aufmerksamkeit sein, während unbewusste Fahrlässigkeit auf einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern beruhen kann. Die unbewusste und bewusste Fahrlässigkeit sind einander daher rechtlich gleichgestellt (vgl. Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, § 16 N. 22). bb.Vorliegend hätte der Berufungsbeklagte als erfahrener und ortskundiger Automobilist sich dieser offensichtlichen und leicht erkennbaren Gefährlichkeit seines Fahrmanövers bewusst sein müssen. Indem er sein riskantes Überholmanöver trotzdem durchführte, handelte er verantwortungs- und rücksichtslos und damit grob fahrlässig. Besondere Umstände, die sein Verhalten in einem milderen Licht und damit nur als leichte Fahrlässigkeit erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass Y. allenfalls diese Situation falsch einschätzte und der Ansicht war, Fahrzeugabstand und freie Strecke seien ausreichend, ändert an einer Strafbarkeit seines Verhaltens auch schon deshalb nichts, da Art. 100 Ziff. 1 SVG auch die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt. d.Somit ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG

21 sowie Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 8.Das hier zu beurteilende Überholmanöver fand am 22. Mai 2006 statt; am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. a.Bei der qualifizierten Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziffer 2 SVG handelt es sich um ein Vergehen, das nach altem Recht mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde, während es nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Dabei darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet werden (vgl. Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 1471, S. 1473). b.aa. Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden SVG wurde die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 90 Ziffer 2 aSVG). Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe betrug gemäss Art. 36 des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden StGB (nachfolgend: aStGB) drei Tage, die längste - vorbehältlich anderer Bestimmungen - drei Jahre. Der Höchstbetrag der Busse betrug Fr. 40'000.00, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmte (vgl. Art. 48 Ziffer 1 aStGB). bb.Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 63 aStGB). Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt, zu

22 beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 117 IV 112 ff.; 129 IV 20 f.; 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- beziehungsweise Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Den Betrag einer allfälligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (vgl. Art. 48 Ziffer 2 aStGB). cc.Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht leicht. Er hat auf unübersichtlicher Strecke vor einer ansteigenden Linkskurve überholt, ohne die Gewissheit haben zu können, dass ihm kein Fahrzeug entgegenkommen würde. Zudem hat er mit seinem knappen Wiedereinbiegen vor das Fahrzeug von H. gegen elementare Verkehrsvorschriften verstossen und dabei die Insassen des überholten Fahrzeugs in erhebliche Gefahr gebracht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nicht einmal 3 ½ Jahre zurücklag. Die fehlende Einsicht des Berufungsbeklagten kann zwar nicht straferhöhend berücksichtigt werden, jedoch darf er diesbezüglich auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günther Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Strafmindernd fallen der gute Leumund sowie die erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters in Betracht. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss bei Anwendung des alten Rechts eine Busse in der Höhe von Fr. 2'500.00 als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen. c.Nach neuem Recht wird die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das

23 Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert, womit auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 8. b.bb. und cc.) verwiesen werden kann (vgl. auch Georges Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Thomas Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Brigitte Tag/Max Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Z. 2006, S. 132; Franz Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). d.Fehlt eine ungünstige Prognose, ist der Vollzug der Geldstrafe in der Regel aufzuschieben (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; Stefan Trechsel/Bruno Stöckli in: Stefan Trechsel et al. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Z./St. Gallen 2008, Art. 42 N. 9). Der Verurteilte hat einen Rechtsanspruch auf den bedingten Vollzug (Trechsel/Stöckli, a.a.O., vor Art. 42 N. 9). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal der Berufungsbeklagte – abgesehen von der erwähnten Vorstrafe – grundsätzlich einen guten automobilistischen Leumund besitzt und der allenfalls noch folgende Führerausweisentzug sicherlich nachhaltig auf ihn wirken wird. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb im konkreten Fall eine bedingte Geldstrafe auszufällen wäre. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sollte bei Delikten gegen Nebengesetze neben der bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB), was auch gefestigter Praxis entspricht. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. Bezüglich des Verschuldens des Berufungsbeklagten sowie dessen Berücksichtigung bei der Bemessung der Busse sei auf die Erwägungen 8.b.bb. und cc. verwiesen.

24 e.Im Vergleich erweist sich vorliegend das alte Recht klar als das mildere, da nach ihm im konkreten Fall lediglich eine Busse und nicht - wie nach neuem Recht - eine bedingte Geldstrafe und zusätzlich eine Busse auszufällen ist. Der Berufungsbeklagte ist folglich mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2'500.00 zu bestrafen, wobei die Probezeit für deren Löschung (da das alte Recht zur Anwendung kommt, ist eine Verkürzung der Probezeit bei Busse gemäss Art. 49 Ziffer 4 aStGB möglich) im Strafregister auf ein Jahr festgesetzt wird. 9.a.Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten dem Verurteilten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Im Regelfall trägt der Verurteilte die ganzen Kosten. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regel abzuweichen, hat doch Y. durch sein Überholmanöver mehrere Verkehrsregeln verletzt und damit die Einleitung einer Strafuntersuchung und des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss G. verursacht. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen daher vollumfänglich zu seinen Lasten. Daran ändert auch nichts, dass vorliegend keine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV erfolgt: legt das Gericht - wie hier - bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil den zur Anklage gebrachten Sachverhalt zugrunde, so hat kein Freispruch beziehungsweise Teilfreispruch zu erfolgen und dem Verurteilten sind in Anwendung von Art. 158 StPO grundsätzlich sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. ZR 2000 Nr. 6). Die Frage, ob Y. neben der massiven Verkehrsgefährdung auch noch die Sicherheitslinie überfahren hat, ist zudem von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie - zumal deren Wegfall an der grundsätzlichen Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG nichts ändert - keine abweichende Kostenverteilung zur Folge haben kann. b.Nachdem Y. vollständig unterlegen ist, ist ihm auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. 11.a. Anders zu beurteilen ist die Frage, wer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat: Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelkosten werden aus Gründen der Billigkeit dem Staat belastet, wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung obsiegt und der Betroffene deren Weiterzug nicht zu vertreten hat (Art. 160 Abs. 2 StPO; PKG 1974 Nr. 41). Solche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler

25 zu verzeichnen ist (fehlerhafter Schuldspruch, falsche Subsumtion, Ermessensüberschreitung etc.), der durch das Rechtsmittel korrigiert werden musste und daher auch Anlass zum Weiterzug gab (Padrutt, a.a.O., Art. 160 Ziff. 2, mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, hat doch die Vorinstanz nach der hier vertretenen Auffassung den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und musste der von ihr freigesprochene Y. nunmehr im Berufungsverfahren verurteilt werden. Es erschiene indes unbillig, ihn deshalb mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Sie sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. b.Eine ausseramtliche Entschädigung ist dem Berufungsbeklagten indes nicht zuzusprechen, da er in der Sache vollumfänglich unterlegen ist.

26 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.Y. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3.Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 2'500.─ bestraft, wobei die Probezeit für die Löschung der Busse im Strafregister auf 1 Jahr festgesetzt wird. 4.Die Kosten der X. von Fr. 1'290.50, die Kosten gemäss Art. 358 StGB von Fr. 28.40 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses G. von Fr. 2'000.─, total somit Fr. 3'318.90, gehen zu Lasten von Y.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.─ gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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