Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 3. September 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 12/SB 07 13(mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael Dürst AktuarIn ad hocRusch —————— In der strafrechtlichen Berufung der Z., Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, und in der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbe- klagte und Anschlussberufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses P. vom 13. März 2008 (Dispositiv schriftlich eröffnet am 14. März 2008), mitgeteilt am 11. April 2008, in Sachen gegen die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.Z. wurde am 28. Februar 1957 in Y. geboren, wo sie zusammen mit drei Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen bei ihren Eltern aufwuchs. Dort besuchte sie vier Jahre die Primarschule und acht Jahre das humanistische Gymnasium. Anschliessend studierte sie bis 1983 an der Universität Y. Zahnmedizin. Nach erfolgreichem Abschluss ihres Doktoratsstudiums war sie ab 1986 an verschiedenen Orten in der Schweiz als Zahnärztin tätig. Im Jahre 1986 heiratete sie X., mit dem sie seit 1992 eine Zahnarztpraxis in S. betreibt. Jeweils einen Tag pro Woche arbeitet sie als Zahnärztin in W.. Die Ehe ist kinderlos, und Z. hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. Die Eheleute Z.-X. besitzen eine Wohnung im Wert von ca. Fr. 1'100'000.--, die mit einer Hypothek von ca. Fr. 700'000.-- belastet ist. Gemäss schriftlicher Auskunft der Steuerveraltung des Kantons Graubünden wurden sie im Jahre 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 306'800.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 269'700.-- provisorisch veranlagt. Laut der Steuererklärung 2005 erzielte Z. einen Nettolohn von Fr. 196'058.--. Sie verfügte über ein Vermögen von Fr. 186'734.--. B.Am 21. September 2006 erstattete V. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen die verantwortliche Lenkerin des Personenwagens der Marke Saab mit dem Kontrollschild GR T.. Am 17. Oktober 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Z., als Lenkerin des erwähnten Fahrzeuges, eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt S. mit der Durchführung der Untersuchung. Mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes S. vom 8. Mai 2007 wurde die Strafuntersuchung gegen Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln eingestellt und wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln an den Kreispräsidenten U. abgetreten. Der Untersuchungsrichter grenzte den Sachverhalt für das folgende Übertretungsstrafverfahren wie folgt ein: „In dem gegen Z. geführten Verfahren ist zu deren Gunsten von der nicht widerlegbaren Annahme auszugehen, dass V. sein Fahrzeug während des Überholmanövers – möglicherweise aufgrund der Streckenführung unbewusst – beschleunigte. Entsprechend ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Überholmanöver zu Beginn nicht zu beanstanden war. Geht man folglich davon aus, dass das allenfalls knappe Wiedereinbiegemanöver insbesondere eine Folge der geltend gemachten Beschleunigung des überholten Fahrzeuges war, fällt eine Verurteilung von Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nicht in Betracht. Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Distanzangaben von Peter V.

3 ein ungenügender Abstand bei Beendigung des Überholmanövers gegenüber dem geltend gemachten Gegenverkehr bzw. zur nachfolgenden unübersichtlichen Linkskurve zumindest nicht erstellt ist. Offen bleibt demgegenüber die Frage, ob die Angeschuldigte unter den konkreten Umständen das begonnene Überholmanöver hätte abbrechen müssen, statt es allenfalls unter Missachtung von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV abzuschliessen. Ein solches Fehlverhalten wäre indessen unter den konkreten Umständen lediglich als einfache und nicht als grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen, für deren Beurteilung der Kreispräsident U. zuständig ist. Dieser hat auch über die bisher aufgelaufenen Kosten der Strafuntersuchung – soweit diese nicht im Kompetenzentscheid V. überbunden werden – zu befinden (PKG 1991 Nr. 36).“ Mit Strafmandat vom 4. Juli 2007 erkannte der Kreispräsident U. Z. für schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 300.--. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 770.15 wurden Z. überbunden. Der Kreispräsident legte dem Strafmandat den vom Untersuchungsrichter eingegrenzten Sachverhalt zugrunde. C.Gegen das Strafmandat erhob Z. am 25. Juli 2007 fristgerecht Einsprache. Am 26. Juli 2007 liess sie dagegen zudem Berufung im Kostenpunkt beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Mit Verfügung vom 10. August 2007 des Kantonsgerichtspräsidiums wurde das Berufungsverfahren bis auf weiteres sistiert. Mit Urteil vom 13. März 2008 (Dispositiv schriftlich eröffnet am 14. März 2008), mitgeteilt am 11. April 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss P.: „1. Z. ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird Z. mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • Kosten Polizei/Staatsanwaltschaft von Fr.500.00
  • Gebühren des Kreisamtes U. von Fr.250.00
  • Porti Kreisamt U. von Fr.17.15
  • Telefonat Kreisamt U. von Fr.3.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.00 total somit von Fr. 3'770.15

4 gehen zulasten der Z.. Sie sind zusammen mit der Busse – total also Fr. 4'270.15 (Fr. 3'770.15 + Fr. 500.00) – innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 4. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'213.00 im Verfahren VV.2006.3098 laut Dispositiv Ziff. 2 ihrer Abtretungs- und Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2007 (act. 1.17, S. 3) trägt in Höhe von Fr. 713.00 der Kanton Graubünden. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ D. Dagegen liess Z. am 2. Mai 2008 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben und folgende Rechts- begehren stellen: „1. Ziffer 1 bis 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts- ausschusses P. vom 13. März 2008, mitgeteilt am 11. April 2008, seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Z. sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 3. Es sei Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im Verfahren vor Untersuchungsrichteramt S. eine Entschädigung von Fr. 3'048.45, im Verfahren vor Kreisamt U. eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'490.60 und im Verfahren vor Bezirksamt P. eine Entschädigung von Fr. 3'538.85 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Festlegung der Parteientschädigung für das Verfahren vor Untersuchungsrichteramt S., das kreisamtliche Verfahren und das vorinstanzliche Verfahren (Bezirksamt P.) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'213.00, die kreisamtlichen Aufwendungen und die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz bzw. dem Bezirksamt P. seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge; es sei der Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden eine Entschädigung von Fr. 3'625.70 zuzusprechen.“ In prozessualer Hinsicht wurden die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Berufungsverhandlung und die richterliche Befragung der Berufungsklägerin beantragt. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde zunächst geltend gemacht, der durch die Vorinstanz erfolgte Schuldspruch verletze das Akkusationsprinzip und den Gehörsanspruch der Angeklagten. Aus der Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums gehe nämlich nicht hervor, aufgrund welcher konkreten

5 Verhaltensweise die Angeklagte Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt haben sollte. Zudem wurde die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstandet. Diese widerspreche der Beurteilung des zuständigen Untersuchungsrichters in der Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 8. Mai 2007. Die Vorinstanz habe Aspekte des Überholmanövers beurteilt, welche nie Gegenstand des Übertretungsstrafverfahrens vor Kreisamt U. oder Inhalt der Abtretungs- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden gebildet hätten, und habe spekulative Annahmen zulasten der Berufungsklägerin getroffen. Sie habe sich in Verletzung der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo im Wesentlichen auf die angeblich glaubwürdigen Aussagen des Anzeigeerstatters V. abgestützt. Diese zeichneten sich in den drei Befragungen durch die Polizei und durch den Untersuchungsrichter durch Überzeichnungen, Widersprüche und Ungereimtheiten aus, welche sich mit den Ergebnissen des übrigen Beweisverfahrens nicht vereinbaren liessen. Vorliegend sei in Betracht zu ziehen, dass die Angeklagte ein korrektes Überholmanöver eingeleitet habe. Die Sicht- und Strassenverhältnisse seien optimal gewesen, und es habe kein Gegenverkehr geherrscht. Der Überholvorgang wäre gefahrlos durchführbar gewesen, hätte V. sich seinerseits verkehrskonform verhalten bzw. sein Fahrzeug nicht beschleunigt. Mit einem derartigen Fehlverhalten habe die Angeklagte nicht rechnen müssen, weshalb ihr nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein eigenes allfälliges Fehlverhalten nicht angelastet werden könne. Ungeachtet dieser Rechtsprechung ergäben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Hinweise, dass Z. in ungenügendem Abstand vor dem überholten Fahrzeug des V. wieder auf die rechte Fahrspur eingeschwenkt habe. E.Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 verzichtete das Bezirksgericht P. unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf die Einreichung einer Stellungnahme. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehm- lassung und Anschlussberufung vom 19. Mai 2008 die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der Anschlussberufung, mit welcher die Auferlegung der Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 713.00 an Z. unter Aufhebung der Ziffer 4 des Erkenntnisses der Vorinstanz beantragt wird. Das Akkusationsprinzip sei vorliegend nicht verletzt. Im Kanton Graubünden begnüge man sich im Übertretungsstrafverfahren mit dem Erlass einer Anklageverfügung, welche jedoch den angeklagten Straftatbestand in Worten und den dazu gehörenden Gesetzesartikel nennen müsse. Diesem Erfordernis vermöge die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten P. vom 24. September 2007

6 vollumfänglich zu genügen. Sowohl aufgrund der in derselben Sache ergangenen Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden als auch aufgrund des Strafmandates des Kreispräsidenten U. sei für die Berufungsklägerin jederzeit klar gewesen, welcher Sachverhalt der Anklageverfügung zugrunde lag. Soweit die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstande, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Untersuchungsrichter habe das Verfahren wegen grober Verletzung von Ver- kehrsregeln eingestellt, weil der Berufungsklägerin aufgrund der unwiderlegbaren Annahme, dass V. sein Fahrzeug während des Überholmanövers beschleunigte, kein grobfahrlässiges Fehlverhalten habe vorgeworfen werden können. In der Einstellungsverfügung sei jedoch nirgends die Rede davon, dass diese Einstellung aufgrund unzulänglicher Zeugenaussagen erfolgt sei. Vielmehr habe der Untersuchungsrichter durch die Abtretung des Verfahrens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung an den Kreispräsidenten zum Ausdruck gebracht, dass er von einem Fehlverhalten der Berufungsklägerin ausging. Die Berufungsklägerin hätte angesichts der abfallenden, längeren geraden Strecke eine Beschleunigung des zu überholenden Fahrzeuges in Betracht ziehen und, als diese Situation tatsächlich eintraf, das Überholmanöver unverzüglich abbrechen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, sei sie zu Recht wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt worden. Die Anschlussberufung richte sich gegen die Kostenverteilung der Vorinstanz. Von den durch die Staatsanwaltschaft Graubünden anlässlich der Abtretung des Verfahrens an den Kreispräsidenten gemeldeten Kosten von Fr. 1'213.00 seien lediglich Fr. 500.00 der Berufungsklägerin überbunden worden. Aufgrund des nach wie vor umstrittenen Sachverhalts seien sowohl die von der Polizei getätigten Ermittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Unter- suchungsrichters während laufendem Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gleichermassen für die Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehenstatbestand als auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes notwendig. Sämtliche Kosten stünden in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und seien praxisgemäss der Verurteilten aufzuerlegen. Z. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2008 die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf eingetreten werden könne. G. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden vom 3. September 2008 waren die

7 Berufungsklägerin Z. und ihr Rechtsvertreter anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf einen Vortritt. H. In der persönlichen Befragung führte Z. aus, entgegen der Aussage von V. habe nie Gegenverkehr geherrscht. Dessen Verhalten – das Beschleunigen seines Fahrzeuges, das mehrfache Betätigen der akustischen Hupe und der Lichthupe sowie die Beschimpfungen – mache deutlich, dass er Probleme mit Überholenden habe. Distanzangaben bezüglich des Abstandes zum überholten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen könne sie keine machen, da die ganze Angelegenheit bereits zwei Jahre zurückliege. Autos seien ihr keine nachgefolgt. I. Der Rechtsvertreter von Z., Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, hielt in seinem Plädoyer im Wesentlichen an den Ausführungen in der Berufungsschrift und in der Stellungnahme zur Anschlussberufung fest. Von zentraler Bedeutung sei die Frage, ob die Berufungsklägerin angesichts des Fehlverhaltens des Zeugen V. das Überholmanöver hätte abbrechen müssen. Nicht zur Debatte stehe demgegenüber, ob ein Überholmanöver in jenem Streckenabschnitt überhaupt durchführbar gewesen wäre. Eine Gefährdung des Zeugen Q. durch das Aufschliessen der Berufungsklägerin nach ihrem Überholmanöver sei nicht erstellt. Die Berufungsklägerin habe ihr Überholmanöver korrekt ausgeführt. Vorliegend handle es sich um einen klassischen Akt privater Verkehrserziehung seitens des Zeugen V.. Seine Kernaussage, es sei Gegenverkehr aufgetreten, sei offensichtlich unzutreffend. Ebenso seien seine Angaben bezüglich der Beendigung des Überholmanövers unzulänglich. Hätte die Berufungsklägerin das Überholmanöver wie geschildert erst auf der Höhe der Signaltafel am Ende der langen Geraden beendet, wäre es zu einer Frontalkollision mit dem laut V. herrschenden Gegenverkehr gekommen. Wenn der Zeuge V. behaupte, die Berufungsklägerin sei weniger als einen Meter vor seinem Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen, sei dies rein rechnerisch nicht möglich. In Anbetracht dessen, dass die Berufungsklägerin mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 bis 85 km/h überholte, der Zeuge V. angeblich deutlich langsamer fuhr und zudem stark abbremste, nachdem er das Überholmanöver wahrgenommen hatte, ergebe sich zwischen dem überholenden und überholten Fahrzeug eine genügende Distanzdifferenz. Der Abstand beim Wiedereinbiegen könne folgerichtig nur dann knapp gewesen sein, wenn der Zeuge V. sein Fahrzeug entsprechend den plausiblen und in sich geschlossenen Aussagen der Berufungsklägerin während des Überholmanövers massiv beschleunigte. Habe der Zeuge, wie er selber einräumte, das überholende Fahrzeug auf gleicher Höhe wahrgenommen, sei er keinesfalls mehr zu einer solchen Beschleunigung berechtigt gewesen. Vor dem

8 Hintergrund dieses fehlerhaften Verhaltens des zu überholenden V. sei der Berufungsklägerin kein Verschulden vorwerfbar. Ein abrupter Abbruch des Überholmanövers wäre mit beträchtlichen Gefahren verbunden gewesen: Verlieren der Beherrschung über das eigene Fahrzeug bei einer derartigen Bremsung, allenfalls Gefährdung von auftauchendem Gegenverkehr, Gefahrensituation gegenüber dem Fahrzeug V. und gegenüber allenfalls hinter V. und Z. herannahenden Fahrzeugen, welche aus einer unübersichtlichen Linkskurve unter Umständen mit beträchtlicher Geschwindigkeit in die lange Gerade einmündeten, etc. Mit Ausnahme des Berufungsbegehrens Ziffer 5 werde an sämtlichen Begehren der Berufungseingabe und Anschlussberufungsantwort festgehalten. Bezüglich Ziffer 5 sei die Parteientschädigung aufgrund der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung auf Fr. 5'277.40 zu erhöhen. J. In ihrem Schlusswort führte Z. aus, sie habe den Fall so geschildert, wie er geschehen sei. Als sie während des Überholvorganges bemerkt habe, dass das zu überholende Fahrzeug beschleunigte, sei sie erschrocken. Impulsiv habe sie entschieden, das Überholmanöver zu beenden und vor dem überholten Fahrzeug wieder einzubiegen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften und im Plädoyer sowie auf die richterliche Befragung der Berufungsklägerin zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können gemäss Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) die Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben. Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Berufungsschrift die Anschlussberufung erklären (Art. 143 Abs. 3 StPO). Diesen Anforderungen vermögen die Berufung vom 2. Mai 2008 und die Anschlussberufung vom 19. Mai 2008 zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung und Anschlussberufung ist daher einzutreten.

9 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitions- befugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantons- gerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376). 3.Das Kantonsgerichtspräsidium führt gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). Vorliegend stellte die Berufungsklägerin in ihrer Berufung vom 2. Mai 2008 den Antrag um Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 10. Juli 2008 wurde diesem Antrag stattgegeben und die Berufungsklägerin zur Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss auf den 3. September 2008 vorgeladen (vgl. act. 11). 4.Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Berufungsklägerin das Überholmanöver unter ihr vorwerfbarer Behinderung des Zeugen V. beendet hat bzw. ob sie dieses unter den gegebenen Umständen hätte abbrechen müssen. Nicht Verfahrensthema ist hingegen, ob das Überholmanöver zu Beginn korrekt ausgeführt wurde, ob allenfalls Gegenverkehr herrschte und ob Q. allenfalls behindert wurde (vgl. Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 8. Mai 2007, act. 1.17). 5.In einem ersten Punkt macht die Berufungsklägerin bzw. ihr Rechtsvertreter eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Gehörs- anspruches der Angeklagten geltend. Aufgrund der Anklageverfügung bleibe gänzlich unklar, aufgrund welcher konkreten Verhaltensweise die Angeklagte Art. 35 Abs. 3 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) verletzt haben solle. Der Sachverhalt, welcher der Anklage zugrunde liege, sei nicht bindend für das gerichtliche Verfahren festgelegt worden.

10 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das in Art. 98 Abs. 2 StPO verankerte Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn das Gericht seinem Urteil einen Lebensvorgang zugrunde legt, welcher der Angeklagten nicht in gehöriger Form unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte unterbreitet wurde. In Abweichung vom ordentlichen Verfahren verzichtet die Praxis dabei wie im vorliegenden Fall nach der Einsprache gegen ein Strafmandat auf den Erlass einer Anklageschrift, weil sich der Anklagesachverhalt bereits aus dem Strafmandat ergibt (vgl. zum Ganzen SB 07 4, S. 9). Vorliegend ist in Bezug auf den vorgehaltenen Sachverhalt zunächst einmal die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Mai 2007 massgebend. Darin kam der Untersuchungsrichter zum Schluss, dass eine Verurteilung der Berufungsklägerin wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln ausser Betracht falle; es müsse nämlich von der unwiderlegbaren Annahme ausgegangen werden, dass V. sein Fahrzeug während des Überholmanövers – möglicherweise aufgrund der abfallenden Streckenführung unbewusst – beschleunigte. Ebenfalls ausgeschlossen wurde ein ungenügender Abstand der Angeklagten zum behaupteten Gegenverkehr und zur nachfolgenden unübersichtlichen Linkskurve bei Beendigung des Überholmanövers. Offengelassen wurde einzig die Frage, ob die Angeschuldigte unter den konkreten Umständen das begonnene Überholmanöver hätte abbrechen müssen, statt es allenfalls unter Missachtung von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV – knappes Wiedereinbiegen – abzuschliessen. Für die Beurteilung einer solchen allfälligen einfachen Verkehrsregelverletzung wurde die Sache an den Kreispräsidenten U. abgetreten. Im Strafmandat vom 4. Juli 2007, mitgeteilt am 16. Juli 2007, wurde der Sachverhalt alsdann im umschriebenen Sinne klar eingegrenzt. Der Bezirksgerichtspräsident nahm in der Folge keine zusätzlichen Untersuchungen und Sachverhaltsergänzungen mehr vor. Insgesamt war der Anklagesachverhalt dergestalt hinreichend umschrieben, dass sich die Angeklagte ohne Weiteres rechtsgenüglich verteidigen konnte. Die rechtsstaatlichen Garantien des Anklagegrundsatzes und des Anspruches auf rechtliches Gehör sind somit nicht verletzt. An dieser Stelle sei eine Bemerkung zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils angebracht: Mit der Verteidigung muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz den eben dargestellten und eingegrenzten Anklagesachverhalt in ihren Erwägungen zu extensiv behandelt hat. Im Ergebnis hat sie aber die Berufungsklägerin – wie in der Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 8. Mai 2007 erwogen – lediglich im Sinne von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV

11 (Rücksichtnahme auf den überholten Fahrzeuglenker V.) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Da mit der Berufung das Ergebnis anzufechten ist, bleibt selbstverständlich auch nur das Ergebnis der Vorinstanz Berufungsthema. 6.Art. 35 SVG regelt das Kreuzen und Überholen. Zur Rücksichtnahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (Art. 35 Abs. 3 SVG; Art. 10 Abs. 2 VRV; Hans Giger, Kommentar zum SVG, W. 2002, S. 107 und 113). Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225). Mit anderen Worten darf der Überholende auf trockener Fahrbahn erst wieder nach rechts einbiegen, wenn sein Abstand zum überholten Personenwagen mindestens einen halben Tacho beträgt (BGE 104 IV 194). Kann der Überholende mit unverminderter, erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz wieder nach rechts einbiegen, weil sich vor dem Überholten kein Fahrzeug befindet, so kann der notwendige Sicherheitsabstand etwas kleiner gehalten werden. Hält der Überholende beim Wiedereinbiegen einen viel zu geringen Abstand ein, so liegt sogar eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vor. In der Regel liegt diese Grenze bei einem Abstand, welcher 1/6 der gefahrenen Geschwindigkeit in Kilometern unterschreitet (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, S. 1999, S. 81 f.). Wer überholt, muss von Anfang die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Die überholende Person muss sicher sein, während des ganzen Überholmanövers niemanden zu gefährden und gefahrlos entweder an der Spitze der Kolonne oder in eine bereits vorhandene grössere Lücke einbiegen zu können (BGE 129 IV 157 f., BGE 121 IV 237). Im Sinne des oben Dargelegten darf somit nur in eine Lücke eingebogen werden, deren Fahrzeuge untereinander die doppelte Mindestdistanz (ganzer Tacho) Abstand einhalten (Jürg Boll, a.a.O., S. 82). Ist die Lücke aber kleiner und muss der Überholte abbremsen, um überhaupt den minimalen Sicherheitsabstand wieder herzustellen, dann ist der Überholende in unzureichendem Abstand auf den Überholten wieder eingeschwenkt (BGE 101 IV 228 und BGE 105 IV 336, Pra 69 Nr. 215). Anzufügen bleibt noch, dass – wie im vorliegenden Fall – auf abfallender Strasse damit gerechnet werden muss, dass der zu überholende Strassenbenützer allenfalls unbewusst beschleunigt.

12 7.Die Berufungsklägerin bestreitet die ihr vorgeworfene Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG. Sie wirft der Vorinstanz eine einseitige Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten bzw. die Verletzung der Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ vor. Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten den ihr zur Last gelegten Tatbestand gemäss dem in der Einstellungs- und Abtretungsverfügung sowie im Strafmandat festgestellten Sachverhalt erfüllte oder nicht. Anlässlich der Prüfung der von der Berufungsklägerin bestrittenen Sachverhaltsdarstellung ist eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen. a) Die Beweislast für die der Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, a.a.0., Ziffer 2 zu Art. 125 StPO). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Y./Genf 2004, N. 286). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267, 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann; Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Y. 2005, N. 2 zu § 54). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen; absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich, und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., N. 11 zu § 54). Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld der Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der

13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für die Angeklagte ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für die Angeklagte günstigere Sachverhalt angenommen werden (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2 zu Art. 125 StPO). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung dieser Beweise entscheidend (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N. 290). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein. Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. BGE 102 IV 33 E. 2a). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Dabei müssen Indizienbeweise den direkten Beweis oft ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in aller Öffentlichkeit verübt werden. Indizien können aber trügen, und müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden, da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anderssein offen lässt und somit auch Zweifel enthält. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Somit kann aus der Gesamtheit der

14 verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter geschlossen werden (vgl. Pra 2002 Nr. 180, E. 3.4; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., § 59 N. 12 ff.). c) Bei der Würdigung von Zeugenaussagen steht nicht die Glaub- würdigkeit der befragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vordergrund. Indizien für eine wahrheitsgetreue Aussage bilden dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, W. 1974, S. 311 ff.). 8. a) Entscheidrelevant sind vorliegend die Aussagen im Zusammenhang mit dem Wiedereinbiegen der Berufungsklägerin auf die rechte Fahrspur. V. gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2006 zu Protokoll, dass nicht genügend Platz für ein gefahrenloses Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges vorhanden gewesen sei. Vor ihm hätten sich ein Motorrad und weitere Fahrzeuge befunden, die untereinander einen normalen Sicherheitsabstand einhielten. Um eine Kollision zu verhindern, habe er unverzüglich stark abbremsen müssen. Er habe sich durch das Überholmanöver stark gefährdet gefühlt, weshalb er sowohl die akustische Hupe als auch die Lichthupe betätigt habe (vgl. act. 3/3). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2006 ergänzte V. seine Aussagen der ersten Einvernahme dahingehend, dass der Abstand zu seinem Fahrzeug beim Wiedereinbiegen der Berufungsklägerin auf die rechte Fahrspur maximal 20-50 cm betragen habe (vgl. act. 3/6). Bei der Konfronteinvernahme vor dem Untersuchungsrichteramt S. vom 19. Dezember 2006 bestätigte V. seine ursprünglichen Angaben und führte zudem aus, der Abstand zwischen ihm und dem vorausfahrenden Motorrad habe ungefähr 40 Meter

15 betragen, als die Berufungsklägerin zum Überholmanöver angesetzt habe (vgl. act. 3/7). Im Laufe der verschiedenen Befragungen gab er an, die Fahrzeugkolonne habe sich im Zeitpunkt des Überholmanövers mit einer angemessenen Geschwindigkeit, d.h. ungefähr zwischen 60 km/h und 75 km/h, fortbewegt. Q., der Lenker des vorausfahrenden Motorrades, führte anlässlich seiner Einvernahme vom 21. September 2006 aus, die überholende Lenkerin habe nach Beendigung ihres Überholmanövers sehr nahe auf sein Motorrad aufgeschlossen. Sie habe sehr stark abbremsen müssen, um nicht mit dem Heck seines Motorrades zu kollidieren. Er vermute, dass der überholte Fahrzeuglenker aufgrund des knappen Wiedereinbiegens der überholenden Lenkerin auf die rechte Fahrspur die akustische Hupe mehrmals betätigt habe. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 8. Februar 2007 schwächte er dann diese Aussage erheblich ab, bestätigte aber sein Gefühl, dass das überholende Fahrzeug „ä chlii nööch“ zum Motorrad aufgeschlossen habe. Die Berufungsklägerin gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2006 zu Protokoll, der Abstand zwischen dem vor ihr fahrenden Personenwagen und dem Motorrad zu Beginn des Überholmanövers habe für ein gefahrloses Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur ausgereicht. Sie habe ihr Fahrzeug auf etwa 80 bis 85 km/h beschleunigt. Als sie sich auf der Höhe des zu überholenden Fahrzeuges befunden habe, habe dieses zu beschleunigen begonnen, wodurch sich der Abstand zum vorausfahrenden Motorrad verringert habe. Sie habe sich entschlossen, den Überholvorgang abzuschliessen, da der Platz zum Wiedereinbiegen ausreichte. Sie selbst habe bei diesem Überholmanöver niemanden behindert oder gefährdet. Gefährlich sei es erst geworden, als der Lenker des zu überholenden Fahrzeuges beschleunigte und sich dadurch der Abstand zum vorausfahrenden Motorrad verkleinerte. Sie sei denn auch nahe auf dieses Motorrad aufgeschlossen. Vermutlich habe der Motorradlenker deswegen eine Handgeste gemacht. Anlässlich der Konfront- einvernahme vom 19. Dezember 2006 führte sie im Zusammenhang mit dem Wiedereinbiegen aus, sie habe aufgrund des verringerten Abstandes zwischen dem Motorrad und dem zu überholenden Fahrzeug schauen müssen, dass sie „reinkomme“. Sie könne jedoch keine genauen Angaben darüber machen, wie viele Meter Abstand sie zum überholten Fahrzeug gehabt habe, weil sie sich auf die Fahrtrichtung konzentriert habe. An der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die Berufungsklägerin darauf hin, dass sie die Lage in Sekundenschnelle habe beurteilen müssen, als sie die Beschleunigung des zu überholenden Fahrzeuges bemerkte. Impulsiv habe sie sich

16 entschieden, das Überholmanöver zu beenden und vor dem überholten Fahrzeug wieder einzubiegen. Sie bestätigte auf entsprechende Frage, dass hinter ihr keine Fahrzeuge nachgefolgt seien. b) Die Berufungsklägerin bringt vor, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei einseitig zu ihren Lasten ausgefallen und verletze den Grundsatz „in dubio pro reo“. Dem kann nicht gefolgt werden. Sowohl die Aussagen von V. und Q. als auch jene der Berufungsklägerin weisen in ihrem Kerngehalt auf ein knappes Wiedereinbiegen der Berufungsklägerin auf die rechte Fahrspur hin. V. sagte aus, der Abstand der Berufungsklägerin zu seinem Fahrzeug habe weniger als einen Meter betragen. Auch wenn diese Distanzangabe mit Zurückhaltung zu würdigen ist, lässt diese Aussage auf ein knappes Wiedereinbiegen schliessen. Auch seine unverzügliche Reaktion – das starke Abbremsen und das mehrfache Betätigen der akustischen Hupe sowie Lichthupe – sind ein Hinweis darauf. Ein weiteres Indiz, dass sich der Sachverhalt wie von V. dargelegt abspielte, bildet die Tatsache, dass er unverzüglich über die Freisprechanlage in seinem Auto die Kantonspolizei Graubünden benachrichtigte. Daraus kann geschlossen werden, dass V. ein regelwidriges, nicht verkehrskonformes Verhalten beobachtet haben muss. Nicht ersichtlich ist, weshalb er eine ihm bis zu diesem Vorfall unbekannte Person grundlos beschuldigen sollte, zumal er auch die sich daraus ergebenden Umtriebe wie die polizeilichen Einvernahmen und die Konfronteinvernahme auf sich nahm. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb er absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollte. Seine Aussagen erweisen sich somit in ihrer Gesamtwürdigung im Kerngehalt als glaubhaft. Auch der Motorradlenker vermutete anlässlich der Einvernahme vom 21. September 2006, dass es sich um ein knappes Wiedereinbiegen gehandelt haben muss. Die Berufungsklägerin stellt sich zwar auf den Standpunkt, sie habe beim Wiedereinbiegen genügend Abstand zum überholten Fahrzeug eingehalten. Diese Auffassung vermag indessen nicht zu überzeugen. Gemäss eigenen Aussagen überholte sie V. mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 85 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit hätte sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur einen Abstand von rund 40 Metern bzw. – wenn man von der minimalen Kolonnengeschwindigkeit von ca. 60 km/h ausgeht – von rund 30 Metern (halber Tacho) zu V. einhalten müssen, fuhr doch V. noch das Motorrad voraus. Allein ihre Aussage „sie habe schauen müssen, dass sie reinkomme“, als sie die Beschleunigung des zu überholenden Fahrzeuges bzw. die Verringerung des Abstandes zum vorausfahrenden Motorrad bemerkte, ist jedoch ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie diesen Abstand unterschritt und es sich um ein

17 knappes Wiedereinbiegen handelte. Gemäss eigenen Aussagen stufte sie denn auch unter diesen Umständen die Lage als gefährlich ein. Insbesondere musste V. stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gelangt daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass die Berufungsklägerin in geringem Abstand wieder vor V. einschwenkte bzw. den unter den gegebenen Umständen erforderlichen Abstand von rund 40 bzw. 30 Metern nicht einhielt. Folglich hat sie Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt. Das Überholen gehört mitunter zu den unfallträchtigsten Fahrmanövern im Strassenverkehr. Derjenige, welcher überholt, muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver ohne Gefährdung Dritter nicht nur zu beginnen, sondern auch abschliessen zu können. Dabei muss – wie bereits dargelegt – die vorhandene Lücke zwischen zwei Fahrzeugen genügend gross sein. V. schätzte seinen Abstand zum Motorrad auf rund 40 Meter. Geht man von einer minimalen Geschwindigkeit der talwärts fahrenden Fahrzeuge von 60 km/h aus, so hätte die Lücke aber mindestens 60 Meter betragen müssen, damit die Berufungsklägerin nach dem Wiedereinbiegen den geforderten Sicherheitsabstand von einem halben Tacho zum überholten Fahrzeug und zum Motorrad hätte einhalten können. Wie bereits ausgeführt, musste die Berufungsklägerin, welche alleine die Risikoeinschätzung ihres Überholvorganges vornehmen musste, auf der abfallenden Strasse auch damit rechnen, dass das zu überholende Fahrzeug allenfalls beschleunigt. Selbst wenn sie – subjektiv – zu Beginn des Überholvorganges die Lücke zwischen dem zu überholenden Fahrzeug und dem Motorrad noch als hinreichend gross einschätzte, was aber – wie dargelegt – objektiv nicht der Fall war, so hätte sie – wenn sich die Lücke in der Folge verringerte – den Überholvorgang abbrechen müssen, anstatt sich in die zu kleine Lücke reinzuzwängen. Dies wäre offensichtlich problemlos zu veranlassen gewesen, folgten doch von hinten keine Fahrzeuge nach, dergestalt dass sich die Berufungsklägerin wieder hinter das Fahrzeug von V. hätte zurückfallen lassen können. Was die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu dieser Alternative vortrug, ist nicht hilfreich und bedarf keiner einlässlichen Erörterungen. Weder hätte dabei, da sich das zu überholende Fahrzeug ja mit 60 - 75 km/h fortbewegte, ein starkes Bremsmanöver durchgeführt werden müssen noch folgten von hinten Fahrzeuge nach. c. Vorliegend schlägt die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz fehl, wonach der überholte Lenker V. durch sein Fahrverhalten ein anfänglich korrektes Überholmanöver verunmöglicht habe und seinerseits durch eine

18 Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 7 SVG die Berufungsklägerin zur Begehung einer Verkehrsregelverletzung überhaupt veranlasst habe. Wohl führt Art. 35 Abs. 7 SVG aus, dass derjenige, welcher überholt wird, die Geschwindigkeit nicht erhöhen darf. Angesichts der abfallenden, längeren geraden Strecke musste die Berufungsklägerin jedoch – wie bereits dargelegt – von Anfang an mit einer Beschleunigung des zu überholenden Fahrzeuges rechnen. Sie durfte bei korrekter Einschätzung der Lage nicht darauf vertrauen, unter diesen Gegebenheiten ein verkehrsregelkonformes Überholmanöver durchführen zu können. Bei dieser Ausgangslage hätte sie, nachdem sie mit der Beschleunigung des zu überholenden Fahrzeuges konfrontiert wurde, das Überholmanöver unverzüglich abbrechen müssen. Indem sie dies nicht tat und nach eigener Einschätzung innert Sekundenbruchteilen entschied, dieses abzuschliessen, handelte sie fahrlässig. Die Berufungsklägerin vermag daher die mit dem Überholmanöver begangene einfache Verkehrsregelverletzung nicht unter Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz zu entschuldigen. Eine Berufung auf Notstand entfällt unter diesen Umständen von vornherein. Dem von der Berufungsklägerin zitierten bundesgerichtlichen Entscheid BGE 101 IV 80 f. liegt im Übrigen ein Sachverhalt zugrunde, welcher mit vorliegendem nicht vergleichbar ist. d. Zusammenfassend kann die Berufungsklägerin weder einen Recht- fertigungsgrund aufgrund des Vertrauensgrundsatzes noch eine Notstandssituation für sich beanspruchen. Sie wurde daher von der Vorinstanz zu Recht der Verletzung der Verkehrsregeln von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Ihre dagegen erhobene Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen. An dieser Stelle darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Frage, ob die Berufungsklägerin mit ihrem Fahrverhalten allenfalls sogar eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gesetzt hat, im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen war. 9.Die Berufungsklägerin muss sich den Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG gefallen lassen. Angesichts der Tatsache, dass sich das zu überholende Fahrzeug beschleunigte, nachdem die Berufungsklägerin zum Überholmanöver angesetzt hatte, durfte sie nicht davon ausgehen, ohne Behinderung des überholten Fahrzeuges wieder auf die rechte Fahrspur einbiegen zu können. Obwohl es für sie ein Leichtes gewesen wäre, das Überholmanöver abzubrechen und die Verkehrsregelverletzung zu vermeiden, hat sie sich zu dessen Fortführung entschieden. Dieses Verhalten ist der Berufungs- klägerin anzulasten, hat sie dadurch die Behinderung des überholten Fahrzeuges

19 zumindest in fahrlässiger Weise nicht bedacht. Strafmilderungs-, Strafschärfungs- und Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd sind der gute allgemeine und der gute automobilistische Leumund zu gewichten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet der Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 500.00 als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Berufungsklägerin angemessen. 10.Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen den im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Kostenspruch. Gemäss Ziffer 4 des Dispositivs sind die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'213.00 im eingestellten Verfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln in der Höhe von Fr. 713.00 zu Lasten des Kantons Graubünden abgeschrieben und lediglich zu Fr. 500.00 der Berufungsklägerin überbunden worden. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zutreffend ausführt, beruhen die Einstellung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und die durch Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Demzufolge waren sowohl die von der Polizei getätigten Ermittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während laufendem Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gleichermassen für die Einstellung des Verfahrens betreffend des Vergehenstatbestandes als auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes notwendig. Sämtliche von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachte Kosten stehen somit in einem direkten Kausalzusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Unter diesen Umständen können gemäss langjähriger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden sämtliche Kosten eines eingestellten Verfahrens der Verurteilten auferlegt werden (vgl. zum Ganzen SB 08 21 und die dort zitierten Entscheide). Im konkreten Fall ist es aufgrund des einheitlichen Sachverhaltkomplexes gerechtfertigt, die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich der Berufungsklägerin zu überbinden. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist somit gutzuheissen, die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben, und die restlichen Kosten von Fr. 713.00 sind der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 11.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung der Berufungsklägerin in allen Punkten abzuweisen und die Anschlussberufung

20 gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 160 Abs. 1 StPO). 12.Das mit Verfügung vom 10. August 2007 des Kantonsgerichts- präsidiums sistierte Berufungsverfahren SB 07 13 kann zufolge Gegenstands- losigkeit abgeschrieben werden.

21 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1.Die Berufung wird abgewiesen und die Anschlussberufung wird gutge- heissen. 2.Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Die restlichen Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 713.00 gehen zulasten von Z.. 3.Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zulasten von Z.. 4.Das Verfahren SB 07 13 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:AktuarIn ad hoc:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SB 2008 12
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026