Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14. März 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 5(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael-Dürst Aktuarin ad hocHalter —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Bernina vom 23. November 2006, mitgeteilt am 22. Januar 2007, in Sachen der Berufungsklägerin gegen die S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand, hat sich ergeben:

2 A.a.X. wurde am 31. August 1948 in A., C., geboren und wuchs dort zusammen mit drei Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. In A. besuchte sie die Grundschule und in der Folge zwei Jahre ein Haushaltsinternat in B., C.. Anschliessend absolvierte X. bei einer Firma in C. eine Anlehre als kaufmännische Angestellte, welche sie jedoch nicht abschloss. Mehrere Jahre war sie sodann als Sekretärin bei verschiedenen Unternehmungen tätig. Während der Wintersaisons 1986 bis 1995 hielt sie sich bei ihrem Lebenspartner in D. auf. Im Jahr 1995 kehrte X. nach C. zurück und arbeitete wiederum als Sekretärin. Im Jahr 1999 besuchte sie eine Computer- sowie eine Hotelfachschule. Seit dem Jahr 1999 hatte sie in den Wintersaisons regelmässig eine Anstellung als Kassiererin im Hotel E. in F.. Als Kassiererin verdient X. monatlich Fr. 2'900.-- netto. Sie hat weder Schulden noch verfügt sie über Vermögen. X. ist geschieden und hat eine Tochter, geboren 1966, welche in C. lebt. b.Im schweizerischen Strafregister sowie im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) ist X. nicht verzeichnet. Jedoch ist sie im deutschen Bundeszentralstrafregister zwischen 1967 und 1993 mit 17 Eintragungen aufgeführt, davon dreimal wegen Trunkenheit am Steuer (Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 08.11.1976; Urteil des AG München vom 10.09.1985; Urteil des AG Weilheim vom 09.07.1991). Gemäss Auszug aus dem deutschen Verkehrszentralregister wurde X. wegen Trunkenheit im Verkehr im Jahre 1991 sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Jahre 1993 zweimal die Fahrerlaubnis entzogen. B.Am 17. Oktober 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Samedan mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 24. April 2006. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 wurde X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz SVG und Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Der gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Bernina erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2006 folgender Sachverhalt zugrunde: Am Freitag, den 19. August 2005, um ca. 21.30 Uhr, fuhr X. allein mit ihrem Fahrzeug der Marke Q., GR XXX, von D. kommend auf der Kantonsstrasse in Richtung F.. Am vorherigen Abend hatte sie mit einigen Freundinnen verschiedene

3 alkoholische Getränke zu sich genommen. Zwischen G. und D., im Gebiet “I.“, schwenkte das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h auf einmal nach rechts aus, was dazu führte, dass X. mit ihrem Auto die Böschung hinunterstürzte. Als das Fahrzeug an diesem Böschungshang zum Stillstand kam, konnte sich X. allein aus dem verbeulten Wagen befreien. Zwei inzwischen herbeigerufene Zollbeamte halfen ihr zurück auf die Strasse. In der Folge wurde sie von einer Freundin, welche X. mit ihrem Handy herbeigerufen hatte, in die Klinik J. nach F. gefahren, wo ein Bruch eines Brustwirbels sowie mehrere Prellungen diagnostiziert wurden. Die vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen durchgeführte Blutanalyse ergab einen Alkoholwert zum Zeitpunkt der Blutentnahme von mindestens 0.68 Gewichtspromille. Ein weiterer Bericht zur Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin ergab eine minimale Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Ereignisses, d.h. im Zeitpunkt der Fahrt in Richtung Schweizer Zoll G., in der Höhe von 0.98 Gewichtspromille. X. anerkannte diese Werte nicht. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 31. Oktober 2006 folgende Anträge: „1.X. sia dichiarata colpevole di guida in stato di inattitudine ai sensi dell’art. 91 cpv. 1 seconda frase LCS e violazione delle norme sulla circulazione stradale ai sensi dell’art. 31 cpv. 1 LCS in unione all’art. 90 cifra 1 LCS. 2.Di conseguenza sia condannata a 20 giorni di detenzione e a fr. 800.- di multa. 3.L’esecuzione della pena sia sospesa dietro imposizione di un periodo di prova di 3 anni. La cancellazione anticipate della multa sia concessa decorso lo stesso periodo. 4.Spese a norma di legge.” D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Bernina vom 23. November 2006 war die Berufungsklägerin in Begleitung ihres Rechtsanwaltes anwesend. Mit Urteil vom 23. November 2006, mitgeteilt am 22. Januar 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Bernina wie folgt: „1.X. è dichiarata colpevole di guida in stato di inattitudine ai sensi dell’art. 91 cpv. 1 seconda frase LCS e violazione delle norme sulla circolazione stradale ai sensi dell’art. 31 cpv. 1 LCS in unione all’art. 90 cifra 1 LCS.

4 2.Di conseguenza è condannata a 20 giorni di detenzione e a CHF 800.00 di multa. 3.L’esecuzione della pena è sospesa dietro imposizione di un periodo di prova di 3 anni. La cancellazione anticipate della multa dal casellario giudiziale è concessa decorso lo stesso periodo. 4.Le spese della presente procedura ammontanti a CHF 2’894.90 (spese di istruttoria Procura pubblica dei Grigioni CHF 1’894.90, tassa di giudizio CHF 1’000.00), sono a carico di X. e devono essere versate, unitamente alla multa di CHF 800.00 alla cassa del Tribunale del Distretto Bernina entro 30 giorni. 5.(Rimedio legale) 6.(Comunicazione).“ E.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 12. Februar 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1.Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Bernina vom 23. November 2006/23. Januar 2007 sei aufzuheben. 2.Die Angeklagte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. 3.1.Die Angeklagte sei des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2.Eventualiter sei das Berufungsverfahren gegen die Angeklagte zu vertagen und die Sache im Sinne der Begründung zur Ergänzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen; nötigenfalls sei der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Angeklagten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.“ F.Der Bezirksgerichtsausschuss Bernina beantragte in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2007 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. Beide führten ergänzend aus, die Aussagen der Berufungsklägerin seien nicht glaubhaft, zumal sie in den verschiedenen

5 Befragungen den Sachverhalt abweichend dargestellt habe. Der Bezirksgerichtsausschuss Bernina wies im Übrigen darauf hin, dass die telefonische Auskunft des Polizeibeamten M. für den Urteilsspruch nicht wesentlich gewesen sei; man habe sich vielmehr auf die Akten und vor allem auf die Aussagen der Berufungsklägerin abgestützt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.Der Kantonsgerichtspräsident führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft die

6 Berufungsinstanz ihren Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht mit Bezug auf den strittigen Sachverhalt und mit Bezug auf dessen rechtliche Würdigung eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit der Berufungsklägerin öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind und eine reformatio in peius ausgeschlossen ist (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2 b). Was die Ziffern 2.-4. des angefochtenen Urteils betrifft, so erfolgt – wie noch darzulegen sein wird – diesbezüglich eine Rückweisung an die Vorinstanz. 4.Die Berufungsklägerin beantragt eine Untersuchungsergänzung, in welcher die Zollbeamten K. und L., der Polizeibeamte M. sowie die Freundin N. als Zeugen einzuvernehmen seien. Zudem sei der unbekannte Italiener zu eruieren und ebenfalls als Zeuge einzuvernehmen. a.Es ist Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit bezüglich des Sachverhalts zu ermitteln, der den Gegenstand des Verfahrens bildet. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfang zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 54 N 1, § 55 N 8 ff. mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21.

7 Juni 2000; BGE 121 I 308 = Pra 85 Nr. 143 mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 27; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 14. Juli 2004 i.S. R.E. [SB 04 15] und unveröffentlichtes Urteil 1P.277/2004 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. September 2004). b.Die von der Berufungsklägerin beantragten Zeugen sollen bestätigen, dass sie ihr Fahrzeug nicht in angetrunkenem Zustand gelenkt habe, sondern der Alkoholgehalt in ihrem Blut vielmehr von einem Nachtrunk an der Unfallstelle stamme. Wie aus dem polizeilichen Erhebungsbericht vom 29. September 2005 hervorgeht, wurde in der Unfallnacht der Polizeibeamte O. aufgeboten. Der von der Verteidigung beantragte Zeuge M. begab sich erstmals am Morgen des 20. August 2005 in Begleitung seines Kollegen P. zum Unfallort. M. hat sich somit während der Nacht nicht an der Unfallstelle aufgehalten. Daher ist auch nicht ersichtlich, inwieweit er rechtserhebliche und relevante Aussagen zum damaligen Zustand von X. bzw. zu einem allfälligen Nachtrunk machen könnte. Desgleichen vermag seine telefonische Auskunft (act. 3.16) nichts zur Klärung beizutragen, weshalb nicht auf sie abzustellen ist. Auf eine Einvernahme von M. kann nach dem Gesagten daher ohne weiteres verzichtet werden. Ebenso verhält es sich mit den beiden Zollbeamten und der Freundin der Berufungsklägerin. X. führte am 9. März 2006 – übrigens erstmals – vor dem Untersuchungsrichteramt Samedan aus, ein unbekannter Italiener habe ihr geholfen, aus dem Auto zu steigen. Ausserdem habe er ihr zur Beruhigung Alkohol zu trinken gegeben (act. 3.15, S. 1). Die beiden Zollbeamten trafen indessen erst an der Unfallstelle ein, als die Berufungsklägerin sich bereits aus dem Auto befreit hatte (act. 3.3, S. 1) und konnten demgemäss den von ihr behaupteten Nachtrunk nicht beobachten. N. schliesslich erreichte die Unfallstelle später als die Zollbeamten. Auch sie war daher nicht anwesend, als die Berufungsklägerin kurz nach dem Unfall angeblich Alkohol konsumiert haben soll. Folglich kann N. bezüglich des geltend gemachten Nachtrunkes nichts aussagen, zumal dieser von ihr – ebenso wie von den Zollbeamten – nicht beobachtet werden konnte. Keine der genannten Personen kann zudem Angaben über das dauernde Verhalten der Berufungsklägerin vor der Fahrt machen. Der unbekannte Italiener, der gemäss Ausführungen der Berufungsklägerin als einziger konkrete Aussagen zu ihrem Zustand und einem allfälligen Nachtrunk machen könnte, dürfte sich indessen kaum auffinden lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf eine direkte Zeugenbefragung verzichtet werden, wenn ein Zeuge aus äusseren Umständen, welche die Behörden nicht zu vertreten haben, nicht

8 einvernommen werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Zeuge – wie vorliegend – unauffindbar ist (BGE 125 I 127 E. 3 c/dd). Es erweist sich als illusorisch, über ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis mittels eines Aufrufs in der Tageszeitung in D. oder gar mittels der Einvernahme der Anwesenden einen unbekannten Italiener zu eruieren. Das Gericht erachtet den rechtlich relevanten Sachverhalt als durch die bereits erhobenen Beweismittel hinreichend abgeklärt. Deshalb ist es auch nicht notwendig, die Sache diesbezüglich zur Ergänzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft oder an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. PKG 1995 Nr. 31). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch weitere Beweisabnahmen zusätzliche sachrelevante Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die verfügbaren Entscheidgrundlagen gestatten eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes, so dass in vorweggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts durch die Abnahme weiterer Beweismittel nicht geändert würde. Die Beweisanträge der Berufungsklägerin auf Einvernahme der genannten Zeugen werden daher abgewiesen. 5.Es wird nicht bestritten und ist anerkannt, dass X. mit ihrem Selbstunfall am 19. August 2005 eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff 1 SVG begangen hat. Die Berufungsklägerin bestreitet jedoch den der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt bezüglich des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz SVG ausdrücklich. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass die Berufungsklägerin den ihr zur Last gelegten Sachverhalt erfüllt hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz oder jene von X. überzeugend erscheint. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen der Berufungsklägerin sowie die weiteren Beweismittel und Umstände frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. a.Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die der Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt

9 wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für die Angeklagte ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld der Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14 f.; Pra 2002 Nr. 180). Es ist somit anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für die Angeklagte günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E. 2).

10 b.Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung der Beweise entscheidend (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Wesentlich können – wie oben ausgeführt – auch sogenannte Indizien sein (Pra 2002, Nr. 180). c.Bei der Würdigung von Aussagen steht nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vordergrund. Indizien für eine wahrheitsgetreue Aussage bilden dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 311 ff.; vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. November 2004 i.S. K.R., SB 04 27). 6.a.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2005 (act. 3.3) gab X. zu Protokoll, sie sei am Freitag, 19. August 2005, mit ihrem Personenwagen, Marke Q., GR XXX, von D. kommend in Richtung F. gefahren. Nach der italienischen Grenze sei sie die Strasse hinunter zur Schweizer Grenze, G., gefahren. Da es geregnet habe, sei die Strasse sehr nass gewesen, weshalb sie auch sehr vorsichtig gefahren sei. Sie sei die Strecke sehr langsam gefahren, mit ca. 20-30 km/h. Ausgangs einer Rechtskurve habe sie noch gesehen, dass ein PW am rechten Strassenrand gestanden habe. Daneben sei ein Mann gestanden, welcher am pinkeln gewesen sei. Bei der nächsten Kurve wisse sie nicht, was passiert sei. Auf einmal sei sie rechts über die Strasse den Hang hinunter gewesen.

11 Sie könne sich nur noch erinnern, dass ihr ein Mann zugerufen habe, ob sie verletzt sei. Danach seien zwei Beamte von der Schweizer Grenze gekommen und hätten ihr geholfen, den Hang hoch zu kommen. Sie habe dann eine Freundin in D. angerufen, welche sie abholen sollte. Mit dieser sei sie in die Klinik J. in F. gefahren. Im Verlaufe des Tages habe sie keinen Alkohol, Drogen oder Medikamente konsumiert; sie habe jedoch am Nachmittag ein Migränemittel eingenommen. Vor dem Untersuchungsrichteramt Samedan sagte X. am 10. November 2005 (act. 3.10) aus, den ganzen Freitag, 19. August 2005, in D. bei einer Freundin verbracht zu haben. Vom 18. auf den 19. August 2005 habe sie in D. zusammen mit zwei Freundinnen gefeiert. Sie habe dort im Hotel R. übernachtet. Am Abend hätten sie gut gegessen und Rotwein getrunken. Sie könne nicht sagen, wie viel Wein sie konsumiert habe. Nach diesem Fest sei sie gut gelaunt gewesen und sie habe sich weder angetrunken noch betrunken gefühlt. Das Fest habe bis ca. 03.00 Uhr des 19. August 2005 gedauert. Sie vermöge sich nicht mehr zu erinnern, wann sie das letzte alkoholische Getränk konsumiert habe. Als sie in D. angekommen sei, d.h. um ca. 18.30/19.00 Uhr des 18. August 2005, habe sie ein Glas Prosecco getrunken. Mit dem Mittagessen am 19. August 2005 habe sie keine alkoholischen Getränke genossen. Sie habe kein Abendessen eingenommen und auch keinen Alkohol konsumiert. Sie sei nicht im Stande zu sagen, wie es zu diesem Unfall gekommen sei. Auf der fraglichen Strecke sei sie normal, d.h. mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h, gefahren. Sie müsse dann in einer Linkskurve geradeaus gefahren sein. Während der Fahrt habe sie sich nicht müde gefühlt, da sie ansonsten nicht gefahren wäre. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, eingenickt zu sein. Unmittelbar vor dem Unfall sei sie sicher nicht ohnmächtig geworden. Möglich sei, dass sie während des Überschlagens des Fahrzeuges kurz ohnmächtig geworden sei. Vor und während der Fahrt habe sie gesamthaft ca. fünf Mentholbonbons gelutscht. Die Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.68 Gewichtspromille anerkannte sie nicht. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. März 2006 (act. 3.15) führte X. aus, dass sie weder die Blutalkoholkonzentration von 0.68 Gewichtspromille noch jene von 0.98 bis max. 1.58 Gewichtspromille anerkenne. Sie schliesse nicht aus, dass ihr der Mann, der ihr geholfen habe, aus dem Auto zu steigen, zur Beruhigung Alkohol zu trinken gegeben habe, da sie sich in einem Schockzustand befunden habe. Es habe sich dabei um einen Italiener gehandelt, dessen Namen sie leider nicht kenne. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass ihr Blut entnommen worden sei. Aber wenn die Klinik J. sage, dass sie Blut genommen

12 hätten, so werde das wohl stimmen. In einem solchen Fall glaube sie nicht, dass eine Verwechslung des Blutes stattgefunden habe. Insofern beantrage sie keine weitere Blutanalyse. Zum Schluss fügte X. noch an, dass sie überhaupt keine Alkoholprobleme habe. b.Gemäss ärztlichem Untersuchungsbefund betreffend Alkoholkonsum der Klinik J., F. (act. 3.6) war die Berufungsklägerin ruhig und hatte keinen Alkoholgeruch. Ihre Stimmung war normal, wobei sie leicht benommen erschien. X. schien nicht merkbar unter Alkoholeinwirkung zu stehen. Keine Angaben enthält der Bericht bezüglich Alkoholkonsums vor dem Ereignis. Nach dem Ereignis sei kein Alkohol konsumiert worden. Aus der Auftragsbe-stätigung zur Blutentnahme und der Auftragserteilung zur Blutanalyse vom 22. August 2005 lässt sich entnehmen, dass die letzte Nahrungsaufnahme von X. am 19. August 2005 um ca. 19.30 Uhr stattfand und aus einem Nachtessen aus Teigwaren und Fleisch bestand (act. 3.5). Im Bericht der Klinik J. vom 20. August 2005 wurden der Bruch eines Brustwirbels, verschiedene Prellungen an Brust, Arm, Oberschenkel und Becken sowie ein grosser Bluterguss am rechten Oberschenkel diagnostiziert (act. 3.8). c.Die Auswertung der Blutanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 24. August 2005 ergab, dass X. zum Zeitpunkt der Blutentnahme (19. August 2005, um ca. 00.30 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.68 Gewichtspromille aufgewiesen hat (act. 3.6). Im zweiten Bericht vom 30. November 2005 errechnete das Institut eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0.98 Gewichtspromillen zum Zeitpunkt des Ereignisses (act. 3.12). Da eine exakte Angabe zum Zeitpunkt des Trinkendes nicht vorliege, habe man, um eine Rückrechnung zu ermöglichen, als Trinkende den Zeitpunkt des Endes des Festes um 03.00 Uhr genommen, zumal in der Folge keine weiteren Angaben über einen Alkoholkonsum vorliegen würden bzw. für das Mittag- und Abendessen ein solcher verneint worden sei. Weiter wurde ausgeführt, dass die Mentholbonbons keinen Einfluss auf die Blutalkoholkonzentration gehabt hätten. Die Blutalkoholkonzentration betrage im Mittel 0.73 Gewichtspromille. Ausgehend vom obgenannten Trinkende und unter Berücksichtigung eines stündlichen Alkoholabbaus von 0.1-0.2 Gewichtspromillen müsste die Blutalkoholkonzentration um 03.00 Uhr einen ungewöhnlich hohen Wert aufgewiesen haben, was dann auf einen weit normabweichenden Alkoholkonsum und damit auf eine Alkoholproblematik hinweisen würde.

13 7.Die Berufungsklägerin macht geltend, nicht angetrunken gefahren zu sein. Vielmehr führt sie zur Erklärung des nachgewiesenen Alkoholgehaltes in ihrem Blut aus, sie habe unmittelbar nach dem Unfall zur Beruhigung Alkohol konsumiert. Es ist daher im Folgenden im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob X. mit der Behauptung eines Nachtrunkes durchzudringen vermag. a.Die Berufungsklägerin wurde dreimal einvernommen, wobei sie in den verschiedenen Befragungen je unterschiedliche Aussagen machte. Aus der Auftragsbestätigung zur Blutentnahme vom 22. August 2005 lässt sich entnehmen, dass die Berufungsklägerin am 19. August 2005 um ca. 19.30 Uhr ein Nachtessen bestehend aus Teigwaren und Fleisch zu sich genommen hatte (act. 3.5). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gab sie jedoch an, am 19. August 2005 kein Abendessen eingenommen zu haben (act. 3.10, S. 2). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Polizeibeamte O. die Berufungsklägerin bezüglich der letzten Nahrungsaufnahme befragt und das Formular anschliessend gemäss ihren Aussagen ausgefüllt hat. Unglaubhaft erscheint vielmehr die Aussage von X. vor dem Untersuchungsrichter Samedan, wonach sie nichts zu Abend gegessen habe, zumal sie sich unmittelbar nach dem Unfall am 19. August 2005 nicht nur daran erinnern konnte, dass sie etwas zu sich genommen hatte, sondern sogar in der Lage war, spezifizierte Angaben zur Art des Essens zu machen. b.In der letzten Einvernahme vom 9. März 2006 schloss X. erstmals nicht aus, dass ihr ein Italiener unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu trinken gegeben habe. Überhaupt nicht mehr erinnern konnte sie sich dagegen an eine Blutentnahme (act. 3.15). Der Berufungsklägerin wurde am 19. August 2005 um ca. 00.30 Uhr in der Klinik J. in F. Blut entnommen. Der untersuchende Arzt, Dr. med. S., vermerkte in seinem ärztlichen Untersuchungsbefund, dass X. nach dem Ereignis keinen Alkohol zu sich genommen habe (act. 3.6). Es ist davon auszugehen, dass Dr. med. S. diese Feststellungen nach Rücksprache mit der Berufungsklägerin traf. Überdies stellte der Arzt fest, dass X. keinen Alkoholgeruch gehabt habe und nicht merkbar unter Alkoholeinwirkung zu stehen schien (act. 3.6). Dies deutet darauf hin, dass sie zwischen dem Zeitpunkt des Ereignisses und der Blutentnahme keine alkoholischen Getränke zu sich genommen hat. Der letzte Alkoholkonsum muss demnach vor dem Unfall und der anschliessenden ärztlichen Untersuchung erfolgt sein. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2005 machte X. keine Angaben darüber, dass sie an der Unfallstelle Alkohol konsumiert habe (act. 3.3).

14 Sie schilderte den Unfallhergang präzis, anschaulich und in sich geschlossen. Einen allfälligen Nachtrunk hätte sie sicherlich auch zur Sprache gebracht, zumal ihr dessen Bedeutung allein aufgrund ihrer einschlägigen Vorstrafen (vgl. act. 2.2) bekannt sein musste. Aus der Tatsache, dass sich die Berufungsklägerin selbst aus dem Fahrzeug befreien konnte und unmittelbar nach dem Unfall ihre Freundin anrief, ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass sie sich in einem Zustand befand, der es ihr nicht erlaubt hätte, der Polizei mitteilen zu können, ob und wann sie an der Unfallstelle Alkohol getrunken habe. Dies tat sie jedoch nicht. Vielmehr unterliess es die Berufungsklägerin auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. November 2005 geltend zu machen, dass sie kurz nach dem Unfall Alkohol konsumiert habe. Sie führte lediglich ergänzungshalber aus, vor und während der Fahrt ca. fünf Mentholbonbons gelutscht zu haben (act. 3.10, S. 2). Als sich indessen anlässlich der zweiten Blutalkoholbestimmung vom 30. November 2005 ergab, dass die Mentholbonbons keinen Einfluss auf die Blutalkoholkonzentration hätten (act. 3.12), schloss die Berufungsklägerin am 9. März 2006 zum ersten Mal nicht aus, dass ihr ein Mann, der ihr beim Aussteigen aus dem Auto geholfen habe, zur Beruhigung Alkohol zu trinken gegeben habe (act. 3.15). Diese Unstimmigkeiten in den Einvernahmen, bei denen die Berufungsklägerin jedes Mal eine andere Version des Sachverhalts schilderte, sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von X.. Die Behauptung, dass sie nach dem Unfall Alkohol konsumiert habe, erfolgte erstmals anlässlich der dritten Einvernahme, wurde früher nie vorgebracht und steht auch in Widerspruch zu den Angaben in den Untersuchungsbefunden. Sie muss als reine Schutzbehauptung bewertet werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Berufungsklägerin bezüglich ihrer Einkommensverhältnisse ebenfalls widersprüchliche Angaben machte. So sagte sie am 22. August 2005 aus, dass sie im Café T. in F. arbeite und monatlich Fr. 3'500.-- brutto verdiene (act. 3.3). Demgegenüber gab die Berufungsklägerin am 10. November 2005 vor dem Untersuchungsrichteramt Samedan zu Protokoll, im Sommer nicht zu arbeiten und als Kassiererin monatlich Fr. 2'900.-- netto zu verdienen (act. 2.6). Diese unstimmigen Aussagen dürfen als Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Depositionen hinsichtlich des behaupteten Nachtrunkes entsprechend berücksichtigt werden. c.Die Berufungsklägerin macht im Weiteren geltend, der Untersuchungsrichter hätte sie anlässlich der Einvernahme am 10. November 2005 nach einem allfälligen Nachtrunk fragen müssen. Hiezu ist jedoch auszuführen, dass zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine Hinweise bezüglich eines

15 Nachtrunkes vorlagen, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2007 zutreffend ausführte. Abgesehen davon, dass sie auch am 10. November 2005 zum Alkoholkonsum befragt wurde, ergaben sich weder aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht (act. 3.1) noch aus der Einvernahme der Berufungsklägerin (act. 3.3) oder aus dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll (act. 3.6) Anhaltspunkte für einen Nachtrunk. Erst in der Einvernahme vom 9. März 2006 machte die Berufungsklägerin erstmals geltend, ein unbekannter Italiener habe ihr aus dem Auto geholfen und ihr Alkohol zu trinken gegeben. Der Vorwurf der Berufungsklägerin erweist sich somit als unhaltbar. d.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bei Betrachtung der gesamten Umstände keine Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie er der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt worden ist, zumal die Aussagen der Berufungsklägerin zahlreiche Widersprüche aufweisen. Es bleibt festzustellen, dass die Gesamtheit der verschiedenen Indizien vollen und rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen, dass die Berufungsklägerin am 19. August 2005 in alkoholisiertem Zustand ein Auto gelenkt und einen Selbstunfall verursacht hat. Der von ihr geltend gemachte Nachtrunk erweist sich als reine Schutzbehauptung. 8.Zentrales Beweismittel für die Angetrunkenheit ist die Blutprobe (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 2380 ff.). Die Auswertung der Blutanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab, dass X. zum Zeitpunkt der Blutentnahme (19. August 2005, um ca. 00.30 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.68 Gewichtspromille aufwies (act. 3.6). Bei der zweiten Bestimmung des Blutalkoholgehaltes ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0.98 Gewichtspromillen zum Zeitpunkt des Ereignisses (act. 3.12; vgl. E. 6.c.). Da nach dem Gesagten ein Nachtrunk ausgeschlossen werden kann, lag der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Fahrt wesentlich über der erlaubten Grenze von 0.8 Gewichtspromille. Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bestehen damit keine Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes. X. ist somit des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 9.Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

16 “Beherrschen“ heisst, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, Zürich 2000, S. 90). Die Berufungsklägerin hatte ihr Fahrzeug am 19. August 2005 nicht unter Kontrolle, sodass sie in einer Linkskurve über die Strasse und einen Hang hinunter geriet, wo das Fahrzeug schliesslich zum Stehen kam. X. hat sich damit der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. 10.Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 nStGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 nStGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet werden. Wird – wie im vorliegenden Fall – ein altrechtliches Urteil angefochten und urteilt die Berufungsinstanz erst unter der Herrschaft des neuen Rechts, ist der Betroffene so zu behandeln wie jemand, der unter altem Recht delinquierte und nach neuem Recht abgeurteilt wird (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 S. 1471 ff.). Nachfolgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu ermitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für die Berufungsklägerin mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. a.Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 68 Ziff. 1 aStGB; Art. 49 Abs. 1 nStGB). Massgebend ist dabei die abstrakte Strafandrohung. Schwerste Tat bildet demnach im vorliegenden Fall das Fahren in angetrunkenem Zustand. b.Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird das Fahren in angetrunkenem Zustand mit Gefängnis oder Busse bestraft. Grundlage für die

17 Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Gefängnis oder Busse gemäss Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz SVG. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 aStGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 40'000.--, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, stellt das neue Recht im konkreten Fall das mildere dar, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle auf die Kriterien der Strafzumessung gemäss altem Recht näher einzugehen. c.Nach neuem Recht wird das Fahren in angetrunkenem Zustand, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert, wobei mehrere Varianten denkbar sind. Als qualifiziert gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 (SR 741.13) eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr. Im vorliegenden Fall liegt eine Blutalkoholkonzentration von 0,98 Promille vor. ca.Zunächst fällt eine Geldstrafe gemäss Art. 34 nStGB in Betracht, welche höchstens 360 Tagessätze betragen darf. Die Zahl der Tagessätze bestimmt das Gericht nach dem Verschulden des Täters. Die Höhe des Tagessatzes beträgt maximal Fr. 3'000.--, wobei das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils in Betracht zieht, namentlich sein Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Vorliegend fehlen genaue Angaben zum Einkommen und Vermögen der Berufungsklägerin. In der polizeilichen Einvernahme am 22. August 2005 gab sie zu Protokoll, Fr. 3'500.-- brutto im Monat zu verdienen (act. 3.3). In der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichteramt Samedan am 10. November 2005 führte die Berufungsklägerin demgegenüber einen Lohn von monatlich Fr. 2'900.-- netto an (act. 2.6). Gemäss Schreiben der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden vom 18./19. Oktober 2005 ist X. nicht in ihrem Adressregister verzeichnet (act. 2.5). Aufgrund dieser Umstände stehen die finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin nicht genau fest, weshalb die Berufungsinstanz vorliegend keine verlässliche Berechnung nach Massgabe von Art. 34 nStGB vornehmen kann. Diesbezüglich sind noch ergänzende Abklärungen durch die Vorinstanz zu treffen. cb.Mit Zustimmung des Täters kann der Richter sodann an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180

18 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen (Art. 37 nStGB). Gemäss Art. 42 nStGB kann das Gericht zudem den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Absatz 4 dieser Bestimmung sieht vor, dass eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 nStGB verbunden werden kann. cc.Schliesslich kann der Richter den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 nStGB). Schiebt nun das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es gemäss Art. 44 nStGB dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wobei es für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für einen Aufschub ist dieser jedoch nur zulässig, wenn in subjektiver Hinsicht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (Art. 42 Abs. 1 nStGB). Wenn keine ungünstigen Anzeichen vorliegen, muss demnach eine günstige Prognose vermutet werden. Die bisher angewandten Kriterien zur Beurteilung einer guten Prognose können beibehalten werden (Botschaft 1998, BBl 1999, 2049; Greiner, Bedingte und unbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 99; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 132; Omlin, Strafgesetzbuch, Revision des Allgemeinen Teils, Basel 2006, S. 9). cd.Es kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt sind. Die Berufungsklägerin hat in den letzten fünf Jahren keine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monaten oder eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verbüsst. Folglich bleibt zu prüfen, ob bei X. in subjektiver Hinsicht eine ungünstige Prognose fehlt. Die Berufungsklägerin weist in ihrem Vorstrafenregister drei

19 einschlägige Eintragungen auf: sie wurde in C. im Jahre 1976, 1985 und 1991 wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt. Es gilt dabei allerdings zu berücksichtigen, dass diese Vorstrafen schon längere Zeit zurückliegen und die letzte strafbare Handlung im Jahre 1993 stattfand und ein anderes Strafgebiet betraf. Die Berufungsklägerin hat sich somit über einen längeren Zeitraum im Strassenverkehr ordnungsgemäss verhalten, womit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um sie von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Kann vorliegend somit eine günstige Prognose vermutet werden, ist eine Geldstrafe aufzuschieben. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sollte bei Delikten gegen Nebengesetze neben der bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 nStGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. Gemäss Art. 41 nStGB kann eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Vorliegend ist diese Bestimmung nicht anwendbar, da – wie ausgeführt – die Strafe aufgeschoben werden kann und allenfalls sogar die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit besteht. d.Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das neue Recht als das mildere. Nach neuem Recht wird zur bedingten Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich eine Busse ausgefällt. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemessen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt der Kantonsgerichtsausschuss daher zur Auffassung, dass die Berufungsklägerin nach neuem Recht besser gestellt ist, besteht doch die Möglichkeit der Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse, während nach altem Recht eine bedingte Gefängnisstrafe in Kombination mit einer Busse auszusprechen wäre. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das geltende Recht anzuwenden, zumal eine Freiheitsstrafe immer strenger als eine Geldstrafe oder

20 gemeinnützige Arbeit gilt, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (Riklin, a.a.O., S. 1473). Darüber hinaus erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 20 Tagen Freiheitsentzug gemäss Art. 41 nStGB als nicht mehr zulässig. 11.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 nStGB nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 nStGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Das Gericht bemisst eine allfällige Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 21; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 nStGB). Im vorliegenden Verfahren fehlt es allerdings an den erforderlichen Unterlagen, um eine der Berufungsklägerin angemessene Strafe verhängen zu können, zumal bei der Bemessung der Busse – welche bei Verstössen gegen Nebengesetze neben einer bedingten Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. E. 10.c.cd) – die finanziellen Verhältnissen berücksichtigt werden müssen. Gemäss Art. 34 nStGB ist dabei von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin im Zeitpunkt des Urteils auszugehen. Bezüglich des Einkommens liegen unterschiedliche Aussagen der Berufungsklägerin vor (act. 2.6 und 3.3). Ausserdem konnten die neusten Steuerfaktoren nicht ermittelt werden

21 (act. 2.5). Bei einer Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz ginge der Berufungsklägerin zudem eine Instanz verloren, bei welcher das Ergebnis mit voller Kognition angefochten werden könnte. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche Abklärungen betreffend Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie zum Existenzminimum der Berufungsklägerin vorzunehmen hat. Die Vorinstanz wird sich bei der Neubeurteilung insbesondere mit der Möglichkeit des bedingten beziehungsweise teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 42 f. nStGB zu befassen haben. Sie wird darüber hinaus abzuklären haben, ob allenfalls gemeinnützige Arbeit in Frage kommt. 12.Nach dem Gesagten gestattet es die Aktenlage dem Kantonsgerichtsausschuss nicht, ein neues Urteil zu fällen (vgl. E. 11.). Die Berufung wird daher dahin entschieden, als die Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben werden und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, welche ihrem neuen Entscheid die rechtlichen Erwägungen der Berufungsinstanz zu Grunde zu legen hat (Art. 146 Abs. 2 StPO). 13.Die Berufungsklägerin ist mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich jedoch, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Berufungsklägerin und zu einem Drittel dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, zumal sich die Berufungsklägerin den Wechsel vom alten zum neuen Recht nicht anrechnen lassen muss (Art. 160 Abs. 1 und 2 StPO). Eine ausseramtliche Entschädigung wird vorliegend nicht zugesprochen, da sich der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ausschliesslich zu Art. 91 Abs. 1 SVG, in welchem Punkt sie unterlegen ist, und nicht zur Strafzumessung geäussert hat.

22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird dahin entschieden als die Ziffern 2.-4. des angefochtenen Urteils aufgehoben werden und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu zwei Dritteln (somit Fr. 1'000.--) zu Lasten von X. und zu einem Drittel (somit Fr. 500.--) zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Modalitäten der Einreichung richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht; BGG; SR 173.110). 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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