SB 2007 4

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14. März 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 4(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael-Dürst Aktuarin ad hocHalter —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Waldmann, Gerbergasse 1 (Marktplatz), 4001 Basel, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 7. Dezember 2006, mitgeteilt am 19. Januar 2007, in Sachen der Berufungsklägerin gegen die S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, betreffend grober Unfug gemäss Art. 31 StPO, hat sich ergeben:

2 A.X. wurde am 8. Februar 1950 in A. geboren. Sie besuchte sechs Jahre in B. die Primarschule und anschliessend zwei Jahre das Gymnasium T.. Nach weiteren zwei Jahren am Institut R. erlernte X. den Beruf einer Laborantin. Seit 15 Jahren arbeitet sie als selbständige Unternehmensberaterin. X. lebt zusammen mit ihrem Ehemann. Gemeinsam haben sie eine erwachsene Tochter und einen erwachsenen Sohn. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von X. sind nicht bekannt, da sie hiezu die Aussage verweigerte. Im schweizerischen Strafregister ist X. nicht verzeichnet. B.Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen falscher Anschuldigung und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Davos mit deren Durchführung. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Januar 2006 eine Einstellungs- und Abtretungsverfügung. Für die Beurteilung der Frage, ob sich X. im Zusammenhang mit ihrem Verhalten in der Liegenschaft P.- Strasse (bewusstes Verunreinigen des Treppenhauses etc.) des groben Unfugs im Sinne von Art 31 StPO schuldig gemacht habe, sei der Kreispräsident Davos zuständig. Die Strafuntersuchung betreffend falscher Anschuldigung wurde eingestellt. Die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. C.Mit Strafmandat vom 2. März 2006, mitgeteilt am 16. März 2006, erkannte der Kreispräsident Davos X. schuldig des groben Unfugs gemäss Art. 31 StPO und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.--. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.-- wurden X. überbunden. Der Kreispräsident Davos legte dem Strafmandat folgenden Sachverhalt zugrunde: „X. ist Miteigentümerin einer Stockwerkeinheit im Haus P. an der P.-Strasse in C.. Sie und ihr Ehemann bewohnten ihre Wohnung vor allem an den Wochenenden mehr oder weniger regelmässig. Die übrigen Eigentümer waren eher sporadisch in ihren Wohnungen. Die meisten vermieteten diese zu Ferienzwecken. Ab 1. Juli 2002 war Y. als Hauswartin angestellt und wohnte mit ihrer Familie in der 4 ½-Zimmerhauswartwohnung. Aus ungeklärten Gründen, angeblich wegen schlechter Reinigung, war X. mit der auch von ihr ausgewählten Hauswartin nicht zufrieden. Sie beschwerte sich verschiedentlich bei der Verwaltung, bei Miteigentümern und bei der Hauswartin über Verschmutzungen und Beschädigungen durch Unbekannte und machte sinngemäss geltend, es werde ungenügend geputzt und schlecht zum Haus geschaut. In der Folge zeigte sich, dass die gerügten Mängel zumindest teilweise von ihr selber verursacht wurden. Ingesamt geht es um ca. acht dokumentierte Vorfälle in der Zeit vom 17. August 2003 bis 28. Dezember 2003, wie Ausstreuen von Tannennadeln, Schütteln der

3 Trockenblumen-Dekoration im Treppenhaus, Verteilen von Moos auf dem Boden, Verschmieren der Eingangstüre. Jede dieser Aktionen für sich hat eher Bagatellcharakter.“ D.Gegen dieses Strafmandat liess X. durch ihre Rechtsvertreterin am 27. März 2006 beim Kreisamt Davos Einsprache erheben. In der Folge ergänzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Strafuntersuchung. E.Nach Abschluss der Untersuchung erliess das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos am 2. Oktober 2006 eine Anklageverfügung, mit welcher es X. wegen des Tatbestandes des groben Unfugs gemäss Art. 31 StPO in Anklagezustand versetzte. Gestützt auf Art. 175 StPO wurde der Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen. F.Mit Urteil vom 7. Dezember 2006, nicht mündlich eröffnet, Urteilsdispositiv schriftlich mitgeteilt am 8. Dezember 2006, schriftlich mitgeteilt am 19. Januar 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wie folgt: „1.X. ist schuldig des groben Unfugs gemäss Art. 31 StPO. 2.Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Kosten des Kreisamtes Davos vonFr. 200.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 2'800.00 total somit vonFr. 3'000.00 gehen zulasten der X.. Sie sind innert 30 Tagen zusammen mit der Busse, total also Fr. 3'200.00 (Fr. 3'000.00 + Fr. 200.00), der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“ G.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 6. Februar 2007 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1.Es sei die Angeschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

4 2.Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge inkl. ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos.“ H.Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte mit Schreiben vom 28. Februar 2007 ebenfalls den Verzicht auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 350.000]). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376). 3.Der Kantonsgerichtspräsident führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft die

5 Berufungsinstanz ihren Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat die Angeschuldigte in einem Strafverfahren aber gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Prinzip der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei grundsätzlich – unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO – nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Rechtsmittelverfahren. Die durch eine Rechtsanwältin vertretene Berufungsklägerin hat vorliegend nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall sodann Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungsklägerin stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2 b). 4.a.Gemäss Art. 31 StPO wird mit Busse bestraft, wer einen Dritten aus Bosheit oder Mutwillen in grober Weise stört oder belästigt, ohne dass damit ein unter schwerere Strafe gestellter Tatbestand erfüllt ist. Es handelt sich somit um eine Übertretung, welche gemäss Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in drei Jahren verjährt. Im Jahre 2002 wurden die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung umfassend revidiert, wobei die Regelung über das Ruhen und Unterbrechen der Verfolgungsverjährung aufgehoben wurde. Die Verfolgungsverjährung endet am Tag der Ausfällung eines vollstreckbaren kantonalen Urteils und nicht erst mit dessen Zustellung (Honegger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2003, N 2 zu Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Beim Strafmandat des Kreispräsidenten Davos handelt es sich indessen nicht um ein solches erstinstanzliches Urteil, welches die Verfolgungsverjährung ausschliesst. Vielmehr besteht das Verfahren, in welchem das Strafmandat erlassen wird, darin, dass der Kreispräsident ohne Hauptverhandlung mit einer Verfügung selber die Strafe festsetzt. Der Erlass wird dann formell und materiell rechtskräftig und die Strafe wird vollstreckbar, wenn der Beschuldigte, der Staatsanwalt oder der Geschädigte nicht binnen einer Frist verlangt, dass die Sache im ordentlichen

6 Verfahren vor das Gericht gebracht wird. Wegen dieses nachträglichen richterlichen Rechtsschutzes ist das Strafmandat auch mit Art. 5 Ziff. 1 lit. a und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 86 N 1). Bei der Einsprache gegen ein Strafmandat handelt es sich daher auch nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf sui generis. Sie führt dazu, dass anstelle des durchgeführten summarischen Verfahrens ein ordentliches Untersuchungs- und Gerichtsverfahren tritt. Der Strafbefehl erlangt dabei die Bedeutung der Anklage. Der mangelnde Rechtsmittelcharakter zeigt sich überdies darin, dass der Strafrichter eine strengere Strafe ausfällen kann als der Strafbefehlsrichter. Das Verbot der reformatio in peius gilt also nicht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 86 N 9; PKG 1991 Nr. 35). Aus dem Gesagten folgt somit, dass das Strafmandat des Kreispräsidenten Davos die Verfolgungsverjährung nicht zu unterbrechen vermochte. Verjährungsunterbrechende Wirkung kommt allein dem Urteil der Vorinstanz vom 7. Dezember 2006 zu. b.Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob bezüglich der der Berufungsklägerin vorgeworfenen Taten die Verjährung eingetreten ist. Die Videodokumentation erstreckt sich auf Vorfälle zwischen dem 17. August 2003 und dem 28. Dezember 2003. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass für die Vorfälle vom 17. August 2003, 22. August 2003, 29. August 2003, 13. September 2003, 27. September 2003 und 1. November 2003 die Täterschaft von X. aufgrund der Videoausdrucke nachgewiesen ist (act. 6 der Staatsanwaltschaft und act. 4.10 der Vorinstanz). Für diese Handlungen ist indessen am 7. Dezember 2006 die Verjährung eingetreten. Dasselbe gilt bezüglich der Vorfälle vom 2. November 2003, 7. November 2003 sowie 21. November 2003. Einzig für die nicht näher bewiesene Behauptung des Verschmierens der Eingangstüre am 28. Dezember 2003 war bis zum Rechtstag vor der Vorinstanz die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Diesbezüglich befindet sich jedoch kein Videoausdruck dieses Datums bei den Akten. Die Vorinstanz hat sich denn auch nicht näher mit diesem Vorfall auseinandergesetzt, sondern sich mit einem Vorfall im Dezember 2004 beschäftigt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ein dauerndes Prozesshindernis und nicht einen materiellen Strafaufhebungsgrund dar (vgl. Müller, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 44 vor Art. 70 StGB). Die Rechtsfolge bei Eintritt der Verjährung bestimmt sich im Kanton Graubünden nach Art. 125 Abs. 3 StPO, wonach das Verfahren dann einzustellen ist, wenn eine Verurteilung aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig ist. Da der Verjährungseintritt ein Prozesshindernis darstellt, ist ein Prozessurteil

7 und nicht ein Sachurteil zu fällen. Das Verfahren muss demzufolge eingestellt werden (vgl. Padrutt, a.a.O. S. 310, mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der Einstellung des Verfahrens infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung geht der staatliche Strafanspruch unter, weshalb das vorinstanzliche Urteil aufzuheben ist (vgl. zum Ganzen SB 01 52 E. 2). Die Frage, ob X. bezüglich der Vorfälle zwischen dem 17. August 2003 und 28. Dezember 2003 freizusprechen wäre, ist daher nicht mehr zu prüfen und kann offen bleiben. c.Die Vorinstanz muss sich hingegen vorhalten lassen, die Sache grundlos verzögert zu haben. Nachdem bereits die Staatsanwaltschaft für die Untersuchung der Vorfälle eine längere Zeit beanspruchte (Eröffnungsverfügung am 14. Juni 2005, Einstellungs- und Abtretungsverfügung am 19. Januar 2006), liess schliesslich die Vorinstanz die Verjährung eintreten. Hätte sie doch nach dem Strafmandat vom 2./16. März 2006, der Einsprache vom 27. März 2006, der Einvernahme der Berufungsklägerin vom 23. Mai 2006 und derjenigen des Zeugen Z. vom 7. Juli 2006, welche wohl auch früher hätte erfolgen können, bereits im August 2006 die Hauptverhandlung in der Sache ansetzen können. Die Vorinstanz unterliess jedoch eine beförderliche Behandlung des Falles und setzte den Termin zur Hauptverhandlung erst auf den 7. Dezember 2006, womit für die vorliegend zu beurteilenden Taten klar erkennbar die Verjährung eingetreten ist. 5.Obgleich die Verjährung eingetreten ist (E. 4), hat die Vorinstanz einen – allerdings ungangbaren – Weg gefunden, die Berufungsklägerin gleichwohl des groben Unfugs gemäss Art. 31 StPO schuldig zu sprechen. Sie stützte sich dabei auf einen Vorfall im Dezember 2004 ab, den die Berufungsklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2005 erwähnt. Aufgrund der Übereinstimmung des Schadensbildes (schwarze Striche innen und aussen am Lift) mit jenem an der Eingangstüre ging die Vorinstanz von derselben Täterschaft aus, zumal die Berufungsklägerin ihre Urheberschaft bezüglich des Vorfalls bei der Eingangstüre (Verschmieren des Bodens und des Türglases mit einem Kohlenstift) nicht bestritten habe und sich aus den Akten kein plausibler Hinweis für eine andere Täterschaft entnehmen lasse (Urteil Vorinstanz, S. 7). Die Vorinstanz hat mit diesem Vorgehen – wie nachfolgend auszuführen sein wird – die grundlegenden Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens verletzt. a.Das moderne Strafverfahren ist ein Anklageprozess. In personeller Hinsicht bedeutet dies, dass die Aufgabe des Anklägers, welcher den staatlichen Strafanspruch geltend macht, und die Funktion des Richters, welcher entscheidet,

8 ob der in der Anklage enthaltene Vorwurf begründet ist, getrennt sind. Die sachliche Bedeutung des Anklagegrundsatzes liegt darin, dass die Anklage die Beschuldigte, gegen die sich das Strafverfahren richtet, zu bestimmen und den Gegenstand des Verfahrens und des Urteils zu umreissen hat. Die Anklageschrift hat damit eine doppelte Bedeutung: sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits der Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Der angeklagte Lebensvorgang muss mit dem zur Verhandlung und Beurteilung stehenden übereinstimmen (Erfordernis der Tatidentität). Dieses Gebot entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Angeklagte muss wissen, wessen sie beschuldigt ist, damit sie in den Stand gesetzt wird, ihre Verteidigung vorzubereiten, und nicht Gefahr läuft, anlässlich der Hauptverhandlung oder gar erst im Urteil mit neuen Anschuldigungen überrascht zu werden, zu denen sie sich weder äussern noch Beweise bezeichnen konnte. Das in der bündnerischen Strafprozessordnung in Art. 98 Abs. 2 StPO verankerte Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn das Gericht seinem Urteil einen Lebensvorgang zugrunde legt, der der Angeklagten nicht in gehöriger Form unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte unterbreitet wurde. Mit dem Anklagegrundsatz eng verbunden ist das Immutabilitätsprinzip. Dieses besagt, dass das Verfahrens- und Urteilsthema, welches durch die Anklage fixiert wird, zum Schutze der Angeklagten unverändert bleiben muss. Eine Verurteilung aufgrund eines von der Anklage abweichenden Sachverhaltes verletzt zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, wenn der Angeklagten nicht Gelegenheit geboten wird, sich gegen eine für sie nachteilige Änderung des Prozessthemas zu verteidigen. Das Gericht darf demnach nicht einen Sachverhalt beurteilen, der der Angeklagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in der Anklageschrift zur Last gelegt und auch in einem späteren Zeitpunkt nicht in gehöriger Form unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte vorgehalten worden ist (zum Ganzen Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 50 N 1 ff. sowie PKG 1996 Nr. 34 und PKG 1992 Nr. 58). b.Die das Gerichtsverfahren einleitende Anklageverfügung muss nur den angeklagten Straftatbestand in Worten und den dazugehörigen Gesetzesartikel nennen. Dies ist im vorliegenden Fall mit der Anklageverfügung vom 2. Oktober 2006 geschehen. In Abweichung vom ordentlichen Verfahren verzichtet die Praxis nach der Einsprache gegen ein Strafmandat auf den Erlass einer Anklageschrift

9 (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 450; PKG 1992 Nr. 56). Dies mit der Begründung, dass der Anklagesachverhalt im Strafmandat dergestalt hinreichend umschrieben ist, dass sich die Angeklagte rechtsgenüglich verteidigen kann. Das Strafmandat umfasste Vorfälle vom 17. August 2003 bis 28. Dezember 2003, welche vor der Vorinstanz verjährten bzw. im Falle des Vorfalles vom 28. Dezember 2003 nicht zu einem Schuldspruch führte. Der Vorfall vom Dezember 2004 wurde im Strafmandat nicht erwähnt. Inwieweit dieser Vorfall ohne Strafmandat von der Vorinstanz überhaupt direkt hätte beurteilt werden dürfen, kann hier offen bleiben, zumal die Vorinstanz keine eigene Anklageschrift verfasst hat und der betreffende Sachverhalt somit formell nie zur Anklage kam. c.Die Berufungsklägerin erwähnte den Vorfall vom Dezember 2004 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2005. Dies tat sie offensichtlich deshalb, um zu dokumentieren, dass jemand anders dafür verantwortlich gemacht werden müsse. Dieser Vorfall war jedoch nicht Gegenstand der Untersuchung. Ebenso wenig äusserte sich der Kreispräsident Davos im Strafmandat vom 2. März 2006 dazu. X. wurde während des Verfahrens nicht mit diesem – erstmals im Urteil der Vorinstanz erwähnten – Vorwurf konfrontiert. Sie wurde bezüglich dieser ihr zur Last gelegten Tat weder befragt noch zur Stellungnahme aufgefordert. Da die Vorinstanz die Berufungsklägerin hinsichtlich der angeklagten Straftaten infolge Verjährungseintritts nicht schuldig sprechen konnte, fand sie im – noch nicht verjährten – Vorfall vom Dezember 2004 den einzigen Grund, X. dennoch zu verurteilen. Die Vorinstanz stützte sich dabei allein auf die Aussage der Berufungsklägerin vom 26. Februar 2005, zog einen Bogen zu den früheren Vorfällen und erachtete es weder als notwendig, weitere Beweiserhebungen vorzunehmen noch räumte sie der Berufungsklägerin die Gelegenheit ein, sich zu dieser neuen Anschuldigung äussern zu können. Das Vorgehen der Vorinstanz verletzt die rechtsstaatlichen Garantien des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Anklagegrundsatzes sowie des Immutabilitätsprinzips (vgl. dazu auch PKG 1992 Nr. 56). 6.Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO wird das vorinstanzliche Urteil von der Berufungsinstanz bestätigt, abgeändert oder aufgehoben. Eine weitere Möglichkeit bildet die Rückweisung an die Vorinstanz bei mangelnder Aktenlage sowie die Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 145 Abs. 3 StPO. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht im vorliegenden Fall von einer Rückweisung zur neuen Untersuchung und neuen Anklageerhebung bezüglich des Vorfalles vom Dezember 2004 an die Vorinstanz ab. Er stützt sich

10 dabei auf die Tatsache, dass die Berufungsklägerin den erwähnten Vorfall anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 26. Februar 2005 als Tat eines Dritten erwähnte. Angesichts der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit erscheint eine Ermittlung des Täters als nicht sehr wahrscheinlich. X. lediglich aufgrund einer Vermutung im Sinne einer hypothetischen Vorwerfbarkeit schuldig zu sprechen, widerspricht den Grundprinzipien des Strafverfahrens. Ihr kann der Vorfall nicht einfach deshalb zugeordnet werden, weil frühere Vorfälle – wären sie denn nicht verjährt – ihr allenfalls hätten zugerechnet werden können. 7.Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die X. zur Last gelegten Taten die Verjährung eingetreten ist. Bezüglich des Vorfalles vom Dezember 2004 lässt sich eine Täterschaft der Berufungsklägerin nicht mehr nachweisen. Ist demnach die Verurteilung aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig, wird das Verfahren gegen X. wegen groben Unfugs (Art. 31 StPO) gestützt auf Art. 125 Abs. 2 StPO eingestellt. 8.a.Gemäss Art. 157 StPO kann das Gericht bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens der Angeklagten beziehungsweise Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbinden, wenn sie durch ihr rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einer Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn das Verhalten der Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhaltensmassstab verstösst. Ein allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten kann hingegen nicht zu einer Kostenüberbindung führen (BGE 116 Ia 162 ff.; 114 Ia 299 ff.; 1P.59/2003). Der Angeschuldigten dürfen demnach bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Hat die Angeschuldigte durch ihr vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem „prozessualen Verschulden im weiteren Sinne“, hat sie hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ gesprochen. Mit der

11 Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Kostenpflicht der aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten handelt, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 ff.; 109 Ia 164; 107 Ia 167 mit Hinweisen; PKG 2001 Nr. 20; Pra 2001 Nr. 59 und 2004 Nr. 19). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach bei Einstellung des Verfahrens eine Kostenüberbindung auf die Angeschuldigte dann zulässig, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, die Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es namentlich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre die Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162; 109 Ia 163; PKG 2000 Nr. 36; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1.2. zu Art. 156 StPO). Wurde die Untersuchung infolge eines Verhaltens der Angeklagten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, die Angeschuldigte habe eine Tat von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt. Darüber hinaus muss das für die Untersuchung ursächliche Verhalten schuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). b.Aus den Akten geht nicht hervor, dass X. das Verfahren durch ihr Verhalten erschwert oder verlängert hätte. Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne, das ein Auferlegen der Kosten rechtfertigen würde, liegt damit nicht

12 vor. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten der Berufungsklägerin als prozessuales Verschulden im weiteren Sinne anzusehen ist, mit anderen Worten, ob sie mit ihrem Verhalten gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts verstossen hat. X. hat durch das – von ihr anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2006 in Teilbereichen zugestandene – bewusste Verunreinigen des Treppenhauses das Hauswartsehepaar erheblich belästigt und in seinem sozialen Ansehen beeinträchtigt, da dieses sich mit dem Vorwurf konfrontiert sah, seine Pflichten zu vernachlässigen. Damit hat die Berufungsklägerin ein persönlichkeitsgeschütztes Rechtsgut der Betroffenen verletzt, so dass das Verhalten von X. widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB ist. Zudem war das Verhalten der Berufungsklägerin geeignet, den Verdacht einer vorwerfbaren Handlung zu erwecken, womit es für die Einleitung der Strafuntersuchung kausal gewesen ist. Es rechtfertigt sich daher, X. die Kosten für das Verfahren vor dem Kreisamt Davos ganz und diejenigen für das Verfahren vor der Vorinstanz lediglich zur Hälfte zu überbinden, zumal es die Berufungsklägerin nicht zu vertreten hat, dass sich die Vorinstanz mit einem Vorfall befasste, welcher nicht angeklagt war. Die hälftige Kostenauflage rechtfertigt sich indessen, weil sich die Vorinstanz mit den früheren Vorfällen, die zur Einstellung führten, ohnehin zu befassen hatte. Vorliegend verstösst die Kostenauflage auch nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da sich das fehlerhafte Verhalten von X. sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat. Die Kostenauflage stützt sich damit allein auf in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene und bereits klar nachgewiesene Umstände (vgl. dazu Pra 2001 Nr. 59 mit Hinweisen). Dass das Verfahren schliesslich eingestellt wird, ist alleine auf den Zeitablauf zurückzuführen und bedeutet in keiner Weise, dass für die Einleitung des Strafverfahrens und die Anklageerhebung kein hinreichender Anlass bestand. Ist die hälftige Kostenauflage an X. für das vorinstanzliche Verfahren trotz der Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt, so steht ihr für das vor-instanzliche Verfahren auch keine Entschädigung zu, zumal sie sich mit dem Vorfall vom Dezember 2004, welcher ja erst im vorinstanzlichen Urteil behandelt wurde, dort nicht zu befassen hatte. 9.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Vorliegend wird die Berufung von X. dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss. Somit kann der Berufungsklägerin

13 eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden (Art. 160 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheinen Fr. 1'300.-- inkl. MwSt. als angemessen.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben wird. 2.Das Strafverfahren gegen X. betreffend groben Unfugs gemäss Art. 31 StPO wird eingestellt. 3.a) Die Kosten des Kreisamtes Davos von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von X.. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos von Fr. 2'800.-- gehen je zur Hälfte (somit je Fr. 1'400.--) zu Lasten von X. und des Bezirkes Prättigau/Davos. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 1'300.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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