Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 11. Februar 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 28(nicht mündlich eröffnet) (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 20. Juni 2008 nicht eingetreten worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael Dürst Aktuarin ad hocRusch —————— In der strafrechtlichen Berufung des Z., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses T. vom 13. November 2007, mitgeteilt am 28. November 2007, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.Z., zweifach geschieden und kinderlos, absolvierte nach dem obligatorischen Schulbesuch die Ausbildung als Tapezierer/Dekorateur im Kanton Zürich. In der Folge arbeitete er an verschiedenen Orten in der Schweiz in unterschiedlichen Bereichen und bildete sich nebenher unter anderem im Handelsgeschäft, in der Innenarchitektur und in der Versicherungsbranche weiter. Zuletzt war er als Kaufmann bei der Firma Y. in X. tätig. Seit April 2007 ist er in W. im Kanton Schwyz wohnhaft. Zum Zeitpunkt, als das vorinstanzliche Urteil gefällt wurde, war er arbeitslos und bezog monatlich Arbeitslosengelder. Das von ihm erzielte Einkommen betrug, solange er arbeiten konnte, rund Fr. 2'800.-- netto. Sein steuerbares Einkommen belief sich für die Steuerperiode 2004 auf Fr. 26'900.--. Des weiteren bestehen Betreibungen in der Höhe von ungefähr Fr. 60'000.-- gegen ihn. Z. ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im SVG- Massnahmenregister verzeichnet. B.Am 10. Januar 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 9. August 2007. Mit Verfügung vom 12. September 2007 wurde Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in den Anklagezustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der zuhanden des Bezirksgerichtsausschusses T. erhobenen Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „In data 11 ottobre 2005, verso le ore 08.40, Z. viaggiava a bordo del suo veicolo Ford Windstar 3.0, targato , sulla semiautostrada A 13, provenendo da sud in direzione nord. Nello stesso momento l'agente di Polizia V., accompagnato dall'agente U., viaggiava alla guida del veicolo civile della Polizia Toyota Bus, targato , provenendo dal Centro Polizia stradale di San Bernardino in direzione sud. In zona "Isola", fra il posteggio con l'omonimo nome ed il semaforo davanti al portale nord del tunnel del San Bernardino, la semiautostrada A 13 è pianeggiante e, in direzione nord, presenta una curva senza visuale verso sinistra. In quel punto le due corsie sono delimitate da una linea di sicurezza e la velocità massima segnalata è di 100 km/h. Sul tratto di strada rettilineo che precede questa curva, Z. si immetteva sulla corsia di contromano per sorpassare un autoarticolato che viaggiava ad una velocità di ca. 30-40 km/h. Quando l'accusato si trovava ancora sulla corsia di contromano, sopraggiungeva nella curva menzionata, ad una velocità di ca. 60 km/h, il veicolo condotto dall'agente V.. Questi, onde evitare una collisione fra le due vetture, effettuava una frenata di
3 emergenza. L'accusato, che in quel momento aveva già quasi terminato la manovra di sorpasso, rientrava immediatamente sulla sua corsia. Al momento in parola i segnali e le demarcazioni stradali erano ben visibili e la strada era leggermente bagnata a causa della nebbia alta." C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 12. September 2007 folgende Anträge: „1. Z. sia dichiarato colpevole di grave violazione di norme sulla circolazione stradale ai sensi degli art. 34 cpv. 2 LCStr e 35 cpv. 2 e 4 LCStr in unione all'art. 90 cifra 2 LCStr. 2. Di conseguenza sia condannato a:
4 Tatsache, dass er keine Sicherheitslinie überfahren habe, sei im Urteil unberücksichtigt geblieben. Zudem sei der Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug für ein Überholmanöver genügend gross gewesen, ohne einen Unfall zu riskieren. Es sei übertrieben, von einer "Notbremsung" des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2008 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss T. unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils kommt dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende und uneingeschränkte Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Eine Ausnahme bilden dabei nicht gerügte Gesetzesverletzungen, welche der Kantonsgerichtsausschuss von Amtes wegen zu korrigieren hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375, mit Hinweisen). 3.Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich vorliegend mit dem von Z. am Morgen des 11. Oktober 2005 um ca. 8.40 Uhr auf der Autostrasse A13 bei San
5 Bernardino auf der Höhe "Isola" durchgeführten Überholmanöver zu befassen. Der Berufungskläger bestreitet, mit dem fraglichen Überholvorgang tatsächlich Verkehrsregeln verletzt zu haben. 4. a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der im Sinne des Gesetzes für das Überholmanöver geforderte übersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Länge der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV 72, 74). Das Überholen in unübersichtlichen Kurven, vor Kuppen und Bahnübergängen ohne Schranken ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG ausdrücklich verboten. Wer an einer teilweise unübersichtlichen Strecke vorfahren will, muss daher berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Manövers aus dem unübersichtlichen Streckenteil jederzeit ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern kann. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende beabsichtigt, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des Überholvorgangs auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 235, 237 f., 109 IV 134, 135 f.). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Unternehmen sicher und ohne Gefährdung Dritter – insbesondere des überholten sowie eines allfällig entgegenkommenden Fahrzeugs – abschliessen zu können. Derjenige, der überholen will, muss berücksichtigen, dass aus dem für ihn nicht überblickbaren Teil der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegenkommen könnte. b) Unbestritten ist vorliegend, dass Z. auf der Höhe "Isola" bei San Bernardino auf einem geradlinigen Strassenabschnitt unmittelbar vor einer langgezogenen unübersichtlichen Linkskurve zum Überholen eines ungefähr mit 30 km/h fahrenden Sattelschleppers ansetzte. Zu beurteilen gilt es, ob sämtliche Voraussetzungen, um das Überholmanöver ohne Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu beenden, zu Beginn des Manövers erfüllt waren.
6 Im konkreten Fall zeigt allein die Tatsache, dass der korrekt entgegenfahrende Polizeibeamte sein Fahrzeug abbremsen musste, um eine gefährliche Situation oder gar eine Kollision zu vermeiden, dass der Überholweg nicht frei gewesen ist und der Berufungskläger auf keinen Fall zum Überholen hätte ansetzen dürfen. Nachdem der entgegenkommende Polizeibeamte aktenkundig sein Fahrzeug abbremsen musste (vgl. Akt. 4) ist es nicht von Bedeutung, ob sein Abbremsen als "Notbremsung" oder einfach als ein "Abbremsen" bezeichnet wird. Kein anderes Resultat ergibt sich bei der Beurteilung, ob der für das Überholmanöver nötige Raum bei den gegebenen Konstellationen übersichtlich und frei war und ob der Gegenverkehr nicht behindert wurde. Nach dem vorstehend Gesagten hätte für Z. von Anfang an auch eine der fraglichen Linkskurve folgende beträchtliche Strecke restlos einsehbar sein müssen, um sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Aus dem am 3. Dezember 2006 von einem polizeilichen Sachbearbeiter eingereichten Fotoblatt (vgl. Akt. 3) ist klar ersichtlich, dass die linksseitige Stützmauer die freie Sicht auf die Fahrbahn unmittelbar nach der fraglichen Linkskurve versperrte. Als der Berufungskläger somit zum Überholmanöver ansetzte, war aufgrund des konkreten Strassenverlaufs die verbleibende Strecke, welche ein allenfalls entgegenkommendes Fahrzeug während der Zeit des Überholens des Berufungsklägers zurücklegen konnte, bei weitem nicht genügend überblickbar. Einsehbar war vorwiegend jene Strecke, die für das Überholmanöver selbst benötigt wurde. Diese Einschätzung wird denn vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Indem er trotz beträchtlich eingeschränkter Sicht und folglich fehlender Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer sein Manöver beenden zu können, vor einer unübersichtlichen Kurve zum Überholen eines Sattelschleppers ansetzte, hat er klare Sorgfaltspflichten verletzt. War aber der nötige Raum nicht übersichtlich, wurde der entgegenkommende Fahrzeuglenker behindert und fand das Überholmanöver zumindest in der Endphase sogar in der unübersichtlichen Linkskurve statt (vgl. nachstehende Erwägungen Ziffer 5.), steht demnach fest, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat. 5. a) Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts zu fahren. Sicherheitslinien dürfen mit der nötigen Vorsicht überfahren werden, wenn zwingende Gründe vorliegen. Solche sind allerdings nur dann gegeben, wenn der Führer zwischen der Sicherheitslinie und dem rechten Fahrbahnrand auf ein stationäres Hindernis stösst und ihm nicht zugemutet werden kann zu warten, bis seine Fahrbahn wieder frei ist (Giger, Strassenverkehrsgesetz,
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6. Aufl., Zürich 2002, Kommentar zu Art. 34 SVG, S. 104). Z. will keine
Sicherheitslinie überfahren haben, was es nachfolgend zu beurteilen gilt.
Südseite des San Bernardino-Tunnels überholen wollen und er habe deswegen die
Gelegenheit genutzt, dieses in einer unübersichtlichen Kurve zu überholen (Akt. 5).
Der Polizeibeamte V. hielt in der Einvernahme vom 12. Oktober 2005 ebenfalls fest,
plötzlich sei ihm auf der Höhe "Isola" in einer unübersichtlichen Kurve ein Fahrzeug
auf seiner Spur entgegen gekommen, das in der dortigen Kurve einen Lastwagen
überholt habe.
Anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2007 stellte sich der
Berufungskläger gegenüber dem Untersuchungsrichter auf den Standpunkt, er
habe auf der geraden Strecke vor der genannten Linkskurve zum Überholen
angesetzt und sei vor der Sicherheitslinie wieder auf die rechte Fahrbahn
geschwenkt (Akt. 20).
c) Bei sich widersprechenden Angaben einer Person über einen Vorfall ist
praxisgemäss auf die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" abzustellen, da
diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen.
Wechselt eine Person im Laufe der Zeit ihre Darstellung, kommt somit den
Angaben, die sie kurz nach dem Vorfall gemacht hat, bei der Beweiswürdigung
grundsätzlich grösseres Gewicht zu.
Im vorliegenden Fall sind die beiden unmittelbar nach dem Vorfall bzw. am
Tag danach gemachten Aussagen des Berufungsklägers und des Polizeibeamten,
wonach der Berufungskläger in der Kurve überholt habe bzw. dort eben sein
Überholmanöver noch nicht beendet hatte, klar und deckungsgleich. Daher besteht
kein begründeter Anlass, diesen nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass Polizeibeamte
im Beobachten und Feststellen von Verkehrssituationen besonders geschult sind
und aufgrund ihrer Erfahrung die entsprechenden Situationen gut einschätzen
können. Macht der Berufungskläger demgegenüber knapp zwei Jahre nach dem
Vorfall geltend, er habe das Überholmanöver im geraden Bereich der Strasse
begonnen und vor der fraglichen Linkskurve beendet, vermag diese Aussage nicht
zu überzeugen. Sie steht in klarem Widerspruch zu den Aussagen des
Polizeibeamten und zu seinen ersten eigenen Aussagen, wo er noch ergänzte, dass
es sehr knapp geworden sei und er sich vorstellen könne, dass der Lenker des
entgegenkommenden Fahrzeuges eventuell erschrocken sei (vgl. Akt. 5). Somit hat
8 es gestützt auf die ersten, übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers und des befragten Polizeibeamten als erwiesen zu gelten, dass das Überholmanöver des Berufungsklägers bis in die Kurve hinein andauerte. Wie sich aus dem Fotoblatt ergibt (Akt. 3), sind die beiden Fahrspuren im gesamten Bereich der fraglichen Linkskurve durch eine Sicherheitslinie getrennt. Hat sich der Berufungskläger, wie soeben festgestellt, in der Kurve also noch auf der Überholspur bzw. aus seiner Sicht auf der linken Strassenseite befunden, hat er mit seinem Überholmanöver folglich gegen Art. 34 Abs. 2 SVG verstossen. 6. Steht demnach fest, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrverhalten gegen die in Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln verstossen hat, ist nun abzuklären, ob er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG oder lediglich wegen einfacher Verletzung derselben gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zu verurteilen ist. a) Art. 90 Ziff. 2 SVG findet Anwendung, wenn eine Verletzung von Verkehrsregeln grob ist und (kumulativ) der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Dritter hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit erheblich abstrakt oder konkret gefährdet hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 123 IV 88, 91 f.). Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 88, 91 f; 118 IV 84, 86). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 88, 93).
9 b) Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Der Berufungskläger handelte bei dem hier zur Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Die überblickbare Strecke genügte nicht, um von Anfang an ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen mit Gewissheit zu garantieren. So konnte nämlich Z. zum Zeitpunkt, als er das Überholmanöver begann, die Strecke oberhalb der unübersichtlichen Linkskurve nicht restlos einsehen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2005 stufte er die Situation bzw. sein Überholmanöver selbst als gefährlich ein und sagte aus, er habe dadurch das entgegenkommende Polizeifahrzeug behindert und gefährdet (vgl. Akt. 5). Weiter gab er bei der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichteramt Chur vom 19. Juni 2007 und anlässlich der Konfronteinvernahme vom 26. Juni 2007 zu Protokoll, er habe sein Überholmanöver nicht zuletzt dank der unverzüglich eingeleiteten Bremsung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers unfallfrei beenden können (vgl. Akt. 20 und 24). Diese Einschätzung wird auch von dem als Zeugen befragten Polizeibeamten V., dem Lenker des Polizeifahrzeuges, geteilt. Nur weil er langsam gefahren sei und voll gebremst habe, sei es zu keiner Kollision gekommen (vgl. Akt. 4 und Akt. 24). Ob dieser nun tatsächlich eine Vollbremsung oder nur eine leichte Bremsung vorgenommen hat bzw. die Tatsache, dass im konkreten Fall eine Kollision verhindert werden konnte, ist – entgegen der Annahme des Berufungsklägers – irrelevant. Die Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln und das Aussprechen einer Strafe hängen nämlich nicht davon ab, ob sich konkret ein Unfall ereignet hat. Geahndet wird nicht nur das Verursachen von Unfällen, sondern eben schon die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Übrigens werden Unfälle oft deshalb verhindert, weil andere Verkehrsteilnehmer – wie hier der Polizeibeamte – situativ richtig reagieren. Ohne solches Verhalten käme es oft zu noch schwereren oder schwersten Unfällen. Dieses Verhalten darf aber der Unfallverursacher oder der Gefährdende nicht in seine Überlegungen einbeziehen, gewissermassen mit dem Vertrauen darauf, der andere werde sich dann schon irgendwie adäquat verhalten. In diesem Zusammenhang gilt es noch anzumerken, dass das entgegenkommende Polizeifahrzeug nur mit ungefähr 60 km/h fuhr (vgl. Akt. 4). Wäre dieses hingegen während der Durchführung des Überholmanövers durch Z. – also währenddem dieser sich auf der Überholspur befand – mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren oder allenfalls mit 80 km/h, wäre der
10 Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung – d.h. einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug – wohl kaum zu vermeiden gewesen. Der Berufungskläger setzte also zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Ob er sich der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist. Z. hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen. Er ist daher der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. c) Was die vom Berufungskläger vorgenommenen und der Vorinstanz unterbreiteten Berechnungen betrifft, so sind diese selbstredend nicht relevant. Es wurde soeben dargelegt, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrverhalten mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung setzte. Dass es am Ende des Überholmanövers sehr knapp geworden war, hat selbst der Berufungskläger anlässlich seiner ersten Einvernahme eingestanden. Kommt hinzu, dass der Polizeibeamte sein Fahrzeug abbremsen musste. Bei dieser Sachlage kann nun wahrlich nicht gesagt werden, der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und jenem des Polizeibeamten sei ausreichend gewesen. Der Abstand war – aufgrund der Reaktion des entgegenkommenden Polizeibeamten – lediglich insofern gerade noch genügend, um eine Kollision zu verhindern. Dies ändert aber nichts daran, dass der Berufungskläger eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln setzte. Physikalisch ausgedrückt näherten sich die Fahrzeuge mit ca. 80 – 100 km/h = 22 – 28 m/s (Berufungskläger) und mit ca. 60 km/h = 17 m/s (Polizeifahrzeug); bei einem praxisgemäss geforderten Sicherheitsabstand von 2 Sekunden hätten die beiden Fahrzeuge beim Wiedereinbiegen des Berufungsklägers ca. 80 m voneinander entfernt sein müssen. Dies waren sie aber aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht. 7. Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Bei der qualifizierten Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt es sich um ein Vergehen, das nach altem Recht mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde, während es nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung wird der Täter ausnahmsweise, wenn er das
11 Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der erwähnten Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (lex mitior). Nach Lehre und Rechtsprechung ist dabei zu prüfen, nach welchem Recht der Täter für die konkret zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Nachfolgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu ermitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für den Berufungskläger mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. a) Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird die grobe Verkehrsregelverletzung mit Gefängnis oder Busse bestraft. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Gefängnis oder Busse gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss aArt. 36 StGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 40'000.--, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (aArt. 48 Ziff. 1 StGB). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (vgl. aArt. 63 StGB). Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die aArt. 63 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 117 IV 112 ff.; 129 IV 6, 20 f.; 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Den Betrag einer allfälligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die
12 seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung (aArt. 48 Ziff. 2 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, hat er sich doch grob fahrlässig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit aArt. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Durch seine Fahrweise hat er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Strafmilderungs-, Strafschärfungs- und Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd ist der gute allgemeine und gute automobilistische Leumund zu gewichten. Unter Berücksichtigung des Verschuldens von Z., des gegebenen Strafminderungsgrundes und seiner finanziellen Verhältnisse erachtet der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen. b) Nach neuem Recht wird die grobe Verkehrsregelverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert, womit auf die gemachten Ausführungen verwiesen werden kann (Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 132; Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
13 Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. Das Vermögen ist nicht generell in Betracht zu ziehen, sondern vor allem bei Tätern, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Maurer/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2006, Kommentar zu Art. 34, 89 f.). Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal der Berufungskläger keine Vorstrafen aufweist und einen guten Leumund besitzt. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Kann vorliegend somit eine günstige Prognose vermutet werden, ist die Geldstrafe aufzuschieben. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sollte bei Delikten gegen Nebengesetze neben der bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind die gleichen Kriterien relevant wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. Bezüglich des Verschuldens des Berufungsklägers sowie dessen Berücksichtigung bei der Bemessung der Busse wird auf Erwägung 7. a) verwiesen. c) Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das alte Recht eindeutig als das mildere. Nach neuem Recht wird zur bedingten Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich eine Busse ausgefällt. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemessen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt der Kantonsgerichtsausschuss daher zur Auffassung, dass der Berufungskläger nach altem Recht besser gestellt ist, wird er dabei doch lediglich mit einer Busse bestraft. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das Recht anzuwenden, wie es bis zum 31. Dezember 2006 Geltung hatte, womit sich auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106
14 Abs. 2 StGB erübrigt (Art. 388 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger ist folglich mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bestrafen (vgl. E. 7. a), wobei die Probezeit für die Löschung der Busse im Strafregister auf ein Jahr festgesetzt wird (aArt. 49 Ziff. 4 StGB). 8. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.
15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von Z.. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: