Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 03. Oktober 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 16 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMichael Dürst und Möhr Aktuar ad hocThöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernardo Lardi, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 3. Juli 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und des Y., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. X. fuhr am 23. September 2006, um ca. 13:15 Uhr, innersorts in der Gemeinde A. mit seinem Personenwagen der Marke Alfa Romeo, Kontrollschild GR B., auf der Via C. in Richtung Via F.. Wegen eines auf der linken Strassenseite geparkten Personenwagens sowie eines korrekt entgegenkommenden Fahrzeugs musste X. vor der Kreuzung E. kurz anhalten. In der Folge beschleunigte er sein Fahrzeug und schaute nach rechts in die – aus seiner Sicht freie - Via D.. Als X. mit der Frontseite seines Fahrzeugs ungefähr am Ende der besagten Kreuzung war, kollidierte der Schüler G., welcher mit dem für eine Spritztour ausgeliehenen Motorfahrrad seines Freundes von der Via D. herfuhr, heftig mit der rechten Fahrzeugseite des Personenwagens GR B.. Dadurch kamen Motorfahrrad und G. zu Fall, welcher sich dabei leicht verletzte. Am Personenwagen und am Motorfahrrad entstand Sachschaden. Gemäss einer polizeilichen Messung beläuft sich die Maximalgeschwindigkeit des Motorfahrrades auf ca. 30 km/h. B.Mit Strafmandat vom 27. Dezember 2006 sprach das Kreispräsidium Rhäzüns X. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00. Der Schulrat der Gemeinde A. bestrafte den am Unfall beteiligten Schüler G. am 29. November 2006 unter anderem wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) sowie wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG). C.Gegen das am 27. Dezember 2006 ergangene Strafmandat liess X. mit Schreiben vom 04. Januar 2007 fristgerecht Einsprache beim Kreispräsidium Rhäzüns erheben, welches die Akten dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidium Imboden zur Durchführung des weiteren Verfahrens überwies. Im Rahmen der Untersuchung erfolgte am 16. März 2007 die Einvernahme von X. durch den Bezirksgerichtsvizepräsidenten Imboden. Ebenfalls am 16. März 2007 erging gestützt auf Art. 175 in Verbindung mit Art. 97 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) die Schlussverfügung. Mit Eingabe vom 02. April 2007 stellte der Rechtsvertreter des Angeklagten den Antrag auf kostenfällige Einstellung des Verfahrens. Eventualiter sei ein Augenschein durchzuführen und der Zeuge H. richterlich einzuvernehmen. Am 23. März 2007 reichte Y. im Betrag von Fr. 700.00 eine Adhäsionsklage ein. Zur Begründung führte er aus, das Motorfahrrad seines Sohnes habe bei besagtem Verkehrsunfall Totalschaden erlitten.

3 D. Am 17. April 2007 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Imboden die Anklageverfügung, wonach X. wegen Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in den Anklagezustand versetzt wurde. Die Beurteilung der von X. in seiner Eingabe vom 02. April 2007 vorgebrachten Anträge wurden dem Gericht vorbehalten. E. Nach vorgängig durchgeführtem Augenschein fand am 03. Juli 2007 die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden in Anwesenheit von X. und seines Verteidigers statt. Anlässlich seines Parteivortrages führte der private Verteidiger zunächst aus, X. habe gewusst, dass er vortrittsbelastet gewesen sei; deshalb sei er entsprechend vorsichtig - mit weniger als 30 km/h - gefahren. Nachdem er sich vergewissert habe, dass keine vortrittsberechtigten Fahrzeuge aus der Via D. nahten, sei er mit sehr gemässigtem Tempo weitergefahren. Plötzlich sei G. mit völlig übersetzter Geschwindigkeit und unter völligem Verlust der Kontrolle mit seinem Mofa in die Hinterseite seines Personenwagens geknallt. G. habe ihm erklärt, er habe die Bremse am Motorfahrrad nicht gefunden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er habe statt der Bremse das Gas betätigt. Somit treffe den Schüler die alleinige Schuld am Unfall; entsprechend sei X. freizusprechen. F. Mit Urteil vom 03. Juli 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. zu einer Busse von Fr. 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. 3. Die von Y. am 02. April 2007 (recte: am 23. März 2007) eingereichte Adhäsionsklage im Umfang von Fr. 700.00 wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Kosten des Kreisamtes Rhäzüns von Fr. 455.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somitFr. 2'955.00 gehen zulasten des Verurteilten.
  1. (Rechtsmittelbelehrung).
  2. (Mitteilung an:).“

4 Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, X. sei aufgrund seiner Fahrweise der ihm obliegenden Vorsichtspflicht nicht genügend nachgekommen, weshalb er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG berufen könne. Die Unübersichtlichkeit an besagter Kreuzung wäre durch erhöhte Vorsicht des Vortrittsbelasteten auszugleichen gewesen. Zudem vermöge die unkontrollierte Fahrweise des Jungen dessen Vortrittsrecht nicht aufzuheben, denn als Vortrittsberechtigter sei dieser weder zur Einleitung eines Bremsmanövers verpflichtet gewesen, noch hätte von ihm erwartet werden können, langsamer zu fahren. G. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 03. Juli 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, erhob X. am 31. August 2007 strafrechtliche Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Ziff. 2 (recte: Ziff. 3) des Dispositivs aufzuheben und X. von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger eine angemessene ausseramtliche Entschädigung vor erster und zweiter Instanz zuzusprechen.“ Zur Begründung liess der Berufungskläger im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Feststellungen und die Beweise falsch gewürdigt und habe sowohl den Anspruch auf rechtliches Gehör als auch den Grundsatz „in dubio pro reo“ sowie den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 SVG und das Verschuldensprinzip verletzt. H. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 05. September 2007 auf die Einreichung einer Stellungnahme. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2007 ebenfalls auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung vom 31. August 2007 zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen). 3.Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Vorliegend hat der Berufungskläger die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist (Art. 146 Abs. 1 StPO), bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall im Rahmen einer Beweiswürdigung vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben, und ferner die

6 Sache von relativ geringer Tragweite ist. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318 f. E. 2b). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 4. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfenen Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307).

7 b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung dieser Beweise entscheidend (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 290). 5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger am besagten Unfall am 23. September 2006 an der Kreuzung Via C./Via D. im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG vortrittsbelastet und G. vortrittsberechtigt war. Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob der Berufungskläger die Kollision der beiden Fahrzeuge zu verantworten und damit eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen hat. a) Der Berufungskläger führt aus, die Vorinstanz habe die Tatsachen falsch festgestellt resp. die Beweise falsch gewürdigt. Nach Auffassung der Vorinstanz habe der vortrittsberechtigte G. offenbar selbst bei völlig falschem, verkehrswidrigem und gefährlichem Fahrverhalten absoluten und uneingeschränkten Anspruch auf freie Fahrbahn. Das Mofa von G. konnte gemäss Polizeirapport mit einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h gelenkt werden. Somit kann selbst bei Annahme der Maximalgeschwindigkeit weder von einer übersetzten Geschwindigkeit noch von einer plötzlichen massiven Erhöhung der eigenen Geschwindigkeit des vortrittsberechtigten Mofafahrers ausgegangen werden. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, er selber sei unmittelbar vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren; diese Annahme sei keinesfalls erhärtet. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger selber erklärt hatte (vgl. Befragung vom 24. September 2006), er sei vor dem Unfall mit ca. 30 km/h gefahren, habe dann kurz anhalten müssen und sei daraufhin in Richtung Kreuzung wieder angefahren, wobei dann seine Geschwindigkeit sehr gering gewesen sei, steht die effektive Geschwindigkeit des Personenwagens vorliegend bei der Beantwortung der Schuldfrage des Berufungsklägers nicht im Vordergrund; vielmehr ist massgebend, ob der Vortrittsbelastete an jener unübersichtlichen Kreuzung durch ein Mehr an Aufmerksamkeit den eingeschränkten Sichtverhältnissen genügend Rechnung getragen hat oder nicht.

8 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte er nötigenfalls einen Sicherheitshalt einschalten oder aber die Kreuzung im Schritttempo befahren müssen und nicht leichthin davon ausgehen können, er werde keinen Vortrittsberechtigten behindern. Gemäss den eigenen Angaben von X. (vgl. Befragung vom 16. März 2007) war die Via D. nicht einsehbar, weil Thujen und der Zaun die Sicht behinderten. Dies lässt sich unschwer auch dem bei den Akten liegenden Fotoblatt entnehmen. Gemäss X. war die Via D. erst ganz einsehbar, als man mit dem Auto schon in der Kreuzung drin war. Dies bedeutet aber, dass X. sein Augenmerk mit erhöhter Aufmerksamkeit auf allfällige vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf der Via D. hätte richten müssen. Dies hätte aber bei den prekären Sichtverhältnissen nur dadurch geschehen könne, indem im Schritttempo gefahren oder gegebenenfalls ein Sicherheitshalt gemacht worden wäre bei gleichzeitigem Blick nach rechts. X. wird nicht der Vorwurf gemacht, er hätte nach Verkehrsteilnehmern Ausschau halten müssen, welche sich in krasser Verletzung von Verkehrsregeln in den Verkehr einfügten; der Mofafahrer kam ja nicht von hinten, von links oder von halblinks, sondern von rechts aus einer vortrittsberechtigten Strasse. Auch wenn dieser unter Nichtbeherrschung seines Mofas diese Strasse befuhr, so könnte X. nicht geltend machen, er habe mit einem aus der vortrittsberechtigten Via D. herfahrenden Mofa nicht rechnen müssen. Es ist evident, dass sich seine Aufmerksamkeit gerade dorthin zu richten hatte (vgl. BGE 122 IV 225). Bei den von X. zugestandenen schlechten Sichtverhältnissen hätte er das Vortrittsrecht durch eine Fahrt im Schritttempo oder gegebenenfalls durch einen Sicherheitshalt bei gleichzeitigem Blick nach rechts gewähren müssen. Anhaltspunkte, dass der Schüler G. sein Mofa beschleunigt und den Wagen des Berufungsklägers gesucht haben soll, sind keine vorhanden. Die Tatsache allein, dass der Junge nicht wusste, wie die Bremsen zu betätigen waren, lässt keinesfalls den konkludenten Schluss zu, er habe automatisch beschleunigt; sie vermag zudem das Vortrittsrecht nicht aufzuheben. Auch wenn G. im übrigen sein Mofa nicht beherrscht hat, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass er vortrittsberechtigt war und der Berufungskläger ihm den Vortritt zu gewähren hatte, denn das Vortrittsrecht wird durch pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten nicht aufgehoben (BGE 102 IV 261). In Würdigung der gesamten Sachlage gibt es demnach für das Gericht keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt nach Darstellungen der Vorinstanz zugetragen hat. Es kann ihr somit keine falsche Tatsachenfeststellung vorgeworfen werden, indem sie von einer falschen Beweiswürdigung ausgegangen sei. Sie hat schon aufgrund dieser Würdigung zu Recht eine Verletzung von Art. 36 Abs. 2 SVG angenommen.

9 b) Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Verschuldensprinzips gemäss Art. 12 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – Art. 18 alt StGB – gehandelt. Zunächst ist festzuhalten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (vgl. PKG 1998 Nr. 45 E. 1b, PKG 1994 Nr. 44 E. c); folglich ist das Verhalten des Schülers G. grundsätzlich nicht relevant, es sei denn, sein Verhalten hätte derart ausserhalb der normalen Lebenserfahrung gelegen, dass X. vernünftigerweise nicht damit rechnen musste und darüber hinaus sein Fehlverhalten nur durch diese unvorhersehbare Situation ausgelöst worden wäre, sodass der Vorwurf der Verkehrsregelverletzung als ungerechtfertigt erscheint. Als Vortrittsbelasteter fuhr der Berufungskläger mit geringer Geschwindigkeit in besagte unübersichtliche Kreuzung und kollidierte in der Folge mit dem vortrittsberechtigten Schüler G.. Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Der Täter muss zumindest in groben Zügen voraussehen können, dass seine Pflichtverletzung einen bestimmten Erfolg bewirken könnte. Bei der Nichtgewährung des Vortritts ist dies die Gefährdung des vortrittsberechtigten Fahrzeuglenkers. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 38 ff.; BGE 122 IV 23; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 27 zu Art. 18 StGB). Auch wenn sich vorliegend der Vortrittsberechtigte nicht verkehrskonform verhalten hat, indem er ungebremst mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h in die unübersichtliche Kreuzung Via C./Via D. fuhr, wiegt dieses Verhalten nicht derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint. Als Vortrittsberechtigter war es ihm selbstredend auch mit dem Mofa erlaubt, auf der mit 50 km/h signalisierten Strecke mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu fahren. Der Vortrittsbelastete hingegen hätte – eben gerade weil die Kreuzung unübersichtlich ist – zumindest in Betracht ziehen müssen, dass ein Vortrittsberechtigter diese Kreuzung passieren könnte. Indem er seiner oben dargelegten Pflicht zur Aufmerksamkeit nicht nachkam und er sich bereits in der Mitte der Kreuzung befand und in der Folge nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Wäre er an jener unübersichtlichen Stelle im Schritttempo gefahren oder hätte er einen Sicherheitshalt immer auch mit Blick nach rechts gemacht, hätte er den Motorradfahrer sehen und somit die Kollision

10 vermeiden können. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 90 IV 86 festgehalten, dass das Vortrittsrecht unweigerlich entwertet, ja ins Gegenteil verkehrt würde, wenn der Vortrittsberechtigte bei schlechter Sicht gegen links so langsam in die Kreuzung einfahren müsste, dass er jederzeit anhalten und nötigenfalls auch einen von links nahenden Fahrer durchlassen könnte. Soll das Vortrittsrecht seinen Sinn und Wert behalten, so kann vom Berechtigten nicht verlangt werden, dass er sich in die Kreuzung vortaste, wenn für ihn die Sicht nach links erst im Einmündungsgebiet beginne. Er soll und darf diesfalls wegen seines Vortrittsrechts voraussetzen können, dass der von links Kommende dem beschränkten Überblick Rechnung trage (BGE 84 IV 59 f.). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einem Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen. c) Zudem bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 BV verletzt, indem sie eine richterliche Einvernahme des Zeugen H. mit dem Hinweis ablehnte, er sei bereits von der Polizei befragt worden. Den Verfahrensbeteiligten steht es aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör frei, Beweisanträge zu stellen. Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht besteht indessen nicht. So kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweise neue Erkenntnisse bringen. Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig. Der Richter kann das Beweisverfahren insbesondere dann schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). Die polizeiliche Befragung des Zeugen H. unter Hinweis auf Art. 307 StGB und die übrigen verfügbaren Entscheidgrundlagen erlauben eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Zeugenbefragung nicht geändert, beziehungsweise dass dadurch das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel nicht erschüttert würde. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers ist demzufolge abzuweisen. da) Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere

11 Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Eine Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 118 IV 277 E. 4a). db) Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 421 S. 186). Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa; vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 83 E. 2b). dc) Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht absolut. Er ist vielmehr situationsgerecht anzuwenden und auch einzuschränken. Neben den vom Gesetz in Abs. 2 von Art. 26 SVG aufgestellten Schranken sind weitere Vorsichtspflichten zu beachten, die die Geltung des Vertrauensgrundsatzes beschränken, allenfalls sogar aufheben (vgl. auch Schaffhauser, a.a.O., N 421). Eine dieser weiteren Vorsichtspflichten und gleichsam eine Grundregel des Strassenverkehrs ist die pflichtgemässe Aufmerksamkeit, die der Fahrzeuglenker in jeder Situation

12 aufzubringen hat. Auch wenn sich der Lenker grundsätzlich darauf verlassen darf, dass sich andere Strassenbenützer verkehrsregelkonform verhalten, so hat er doch in jedem Fall und ohne Ausnahme der Strasse und dem Verkehr die der Situation angemessene Aufmerksamkeit zu widmen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Ein gewisses, situationsangemessenes Mass an Aufmerksamkeit muss der Strassenbenützer mithin auf jeden Fall aufbringen, unbesehen der Frage, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Berufungskläger dieses Grundmass an Aufmerksamkeit vorliegend aufgebracht hat. Wie der Berufungskläger richtig ausführt, muss der Strassenbenützer nicht damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrrichtung fahren, grundlos plötzlich beschleunigen, heftig bremsen oder Stoppsignale überfahren (Schaffhauser, a.a.O., N 302). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Schüler G. eine derart krasse Verkehrsregelverletzung begangen haben soll, insbesondere ist - entgegen der Behauptung des Berufungsklägers - nicht aktenkundig, dass der Junge plötzlich beschleunigt habe. G. wusste offenbar nicht, wie die Bremsen zu bedienen waren; allein daraus kann aber keinesfalls konkludent der Schluss gezogen werden, er habe plötzlich beschleunigt und die Kollision mit dem Personenwagen regelrecht gesucht. Wie die Polizei feststellte, konnte das in die Jahre gekommene Motorfahrrad eine maximale Geschwindigkeit von 30 km/h erreichen, insofern ist G. mit Sicherheit nicht mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Zudem war er an jener Kreuzung vortrittsberechtigt. Auch falls er in der Mitte der Strasse gefahren wäre, könnte ihm daraus kein Strick gedreht werden, da er, falls er hätte links abbiegen wollen, in der Mitte der Fahrspur hätte einspuren müssen (Art. 36 Abs. 1 SVG). Dem Umstand, dass besagte Kreuzung derart unübersichtlich ist, hat der Vortrittsbelastete genügend Rechnung zu tragen. Somit hat es der Berufungskläger zu vertreten, dass er den Motorradfahrer nicht oder zu spät gesehen hat, indem er jene Kreuzung nicht mit der der Situation angepassten und oben dargestellten Fahrweise passiert hat. Der Argumentation des Berufungsklägers, er habe sehr wohl einen Sicherheitshalt eingelegt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, hielt er doch klarerweise ca. 20-30 Meter vor der besagten Kreuzung an, weil ein geparkter Wagen seine direkte Weiterfahrt behinderte. Danach fuhr er aber wieder an und – gemäss seiner Aussage – mit sehr geringer Geschwindigkeit in die Kreuzung (vgl. Aussage vom 24. September 2006). Am 16. März 2007 führte er noch aus, dass man dann, wenn man mit dem Auto über eine Kreuzung fahre, schliesslich nicht immer nach rechts schaue! Vielmehr hätte der Berufungskläger unmittelbar vor jener Kreuzung nötigenfalls einen Sicherheitshalt einlegen oder zumindest seine Geschwindigkeit erheblich bis Schritttempo

13 mässigen müssen, um die unübersichtliche Situation genügend überblicken zu können. Zudem darf – wie bereits unter E. 5b) ausgeführt - im Strafrecht keine Schuldkompensation vorgenommen werden, weshalb ein allfälliges Nichtbeherrschen des Mofas durch den Jungen für die Beurteilung des Verhaltens des Berufungsklägers nicht relevant ist. dd) Somit ist erstellt, dass der Berufungskläger das Grundmass an Aufmerksamkeit, das in der konkreten Situation notwendig gewesen wäre, nicht aufgebracht hat. Damit hat er sich nicht verkehrsregelkonform verhalten, weshalb ihm eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verwehrt bleibt. Die Vorinstanz hat ihm mithin die Anwendung des Vertrauensprinzips zu Recht verweigert. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger sich der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig machte. Zur Strafzumessung äussert sich der Berufungskläger nicht. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 150.00 ist denn auch in keiner Art und Weise zu beanstanden. Die Berufung ist daher insgesamt abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage; die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.00 gehen gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X.. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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03.10.2007
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