Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 15. Oktober 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 15(nicht mündlich eröffnet)14. Dezember 2007 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 19. Juni 2008 abgewiesen worden, sofern darauf einzutreten war). Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInMöhr und Michael Dürst Aktuar ad hocHitz —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Y. vom 13. Juni 2007, mitgeteilt am 24. Juli 2007, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.X. wurde am 14. April 1982 in A. geboren. Er wuchs zusammen mit seiner Schwester bei seinen Eltern hauptsächlich in A. in geordneten Familienverhältnissen auf. In B. und A. besuchte er die Primarschule. Sein Vater starb, als X. etwa acht Jahre alt war. Daraufhin verlegte die Familie den Wohnsitz von B. nach A.. Nach einem Jahr Realschule in A. besuchte er noch zwei Jahre eine private Sekundarschule in C.. In der Folge begann er eine Lehre als Automechaniker in B. bei der Firma D.. Nach Abschluss seiner Lehre absolvierte er den Militärdienst und danach war er während zwei Jahren in Luzern als Lastwagenfahrer bei der Firma E. tätig. Anschliessend arbeitete er zwei Jahre in Wangs beim Unternehmen Auto F. als Automechaniker. Seit ca. zwei Jahren ist er in G. bei der Firma H. als Mechaniker beschäftigt. Dabei verdient er monatlich ca. Fr. 4'800.00 netto. Er ist Eigentümer einer 3 ½- Zimmerwohnung in B., auf welcher eine Hypothek in der Höhe von ca. Fr. 200.000.00 lastet. Weitere Schulden hat X. gemäss eigenen Angaben keine. X. ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im SVG- Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. B.Nach der Prüfung der Anzeige vom 20. März 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 8. Juni 2006 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt A. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 24. Oktober 2006. Mit Verfügung vom 10. April 2007 wurde X. wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Der gestützt auf Art. 340 StGB und Art. 48 StPO zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Y. erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 10. April 2007 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, fuhr I. nach einem Skitag im Kt. Graubünden auf der A13 von A. in Richtung Q.. Im Fahrzeug befand sich seine Ehefrau J. auf dem Beifahrersitz. Auf dem Rücksitz fuhren zudem seine Tochter K. und sein Schwiegersohn L. mit. Auf dem Autobahnabschnitt zwischen R. und Y. herrschte reger Verkehr, weshalb I. auch auf der Überholspur bloss mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h fahren konnte. Unmittelbar nach der Umfahrung R. konnte I. dann beobachten, dass X. mit seinem Fahrzeug der Marke N. 120d, Kennzeichen M., auf der Überholspur
3 rasant auf sein Fahrzeug auffuhr. Aufgrund des rasanten Fahrverhaltens von X. machte I. sogar die weiteren Fahrzeuginsassen auf den N. aufmerksam, sodass auch diese das nachfolgende Fahrmanöver desselben beobachteten. X. bog dann in dem dichten Verkehr bei einer Geschwindigkeit von doch ca. 100 km/h von der Überholspur in eine Lücke auf der Normalspur. Auf der Normalspur fuhr er dann an dem Fahrzeug von I. rechts vorbei und schwenkte nachfolgend wenige Meter vor dem Fahrzeug von I. wieder auf die Überholspur, worauf I. sein Fahrzeug sofort abbremsen musste.“ C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 10. April 2007 folgende Anträge: „1. X. sei der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu verurteilen:
4 -der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses Y.Fr. 2'136.00 -den Barauslagen des Bezirksgerichtsausschusses Y.Fr. 214.00 total somit Fr. 3'660.00 werden X. auferlegt. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen der Zeugen glaubhaft seien; es würden keine Anhaltspunkte für eine Absprache bestehen. Der Verteidiger von X. habe anhand der Aussagen versucht, Detailaussagen gegeneinander auszuspielen und Ungereimtheiten aufzuzeigen. Die Zeugen hätten ein Fahrzeug beschrieben, das mit demjenigen von X. übereinstimme. Es sei nicht wesentlich, wer wann die Fahrzeugnummer gemerkt und aufgeschrieben habe. Massgebend sei vielmehr, dass I. ohne jede Unsicherheit eine Fahrzeugnummer benannt habe und das dazugehörige Fahrzeug im Wesentlichen korrekt beschrieben habe. Insgesamt sei absolut ausreichend belegt, wo und wann sich der Vorfall abgespielt haben soll. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Zeugen trotz nahem verwandtschaftlichem Verhältnis unter der Wahrheitspflicht und der Androhung von Straffolgen die Unwahrheit erzählen sollten und den Angeklagten, den sie nicht einmal kennen würden, dermassen schwer belasten sollten. Aus den vom Verteidiger ins Recht gelegten Berichten der Viasuisse würden sich keine Angaben zu den maximalen Geschwindigkeiten, welche am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, hätten gefahren werden können, ergeben. Es sei für den stockenden Verkehr charakteristisch, dass sich die Fahrzeuge im ständigen Fluss befinden würden und zwischendurch auch hohe Geschwindigkeiten gefahren werden könnten. X. sei zumindest bis zur Einfahrt R. zügig vorangekommen. Die bei der Viasuisse eingegangenen Meldungen könnten nicht widerlegen, dass nicht auch zwischen R. und Y. – mindestens streckenweise – die von den Zeugen geschilderte Geschwindigkeit von ca. 100 km/h hätte gefahren werden können. Die Zeugenaussagen würden mit dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen übereinstimmen und die Aussagen von X. seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. X. habe sich mit seinem Überholmanöver und dem knappen Wiedereinbiegen vor dem Fahrzeug von I. bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h unzweifelhaft der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. E.Die vorzeitige Dispositivmitteilung gemäss Art. 127 StPO erfolgte am 13. Juni 2007.
5 F.Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Y. vom 13. Juni 2007, mitgeteilt am 24. Juli 2007, erhob X. mit Eingabe vom 20. August 2007 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen: „1.Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Y. vom 13. Juni 2007 sei aufzuheben und der Angeklagte und Berufungskläger sei von der Anklage der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung vollumfänglich freizusprechen. 2.Eventuell sei der Angeklagte und Berufungskläger der groben Verkehrsregelverletzung (1 Tatbestand) schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je Fr. 100.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter einer Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 3.Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 4.Die Verfahrenskosten seien dem Staat zu überbinden. 5.Der Staat sei zu verpflichten, dem Angeklagten und Berufungskläger für die erste Instanz und die Berufung eine angemessene Entschädigung gemäss Anwaltstarif zu bezahlen.“ Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Feststellungen der Vorinstanz, X. habe die Aussagen der Zeugen lediglich bestritten, offensichtlich aktenwidrig seien. In den insgesamt sechs Einvernahmen habe X. den von ihm beschriebenen Sachverhalt insgesamt viermal ausführlich, in sich stimmig und widerspruchsfrei dargelegt. Er habe vor dem Rastplatz Apfelwuhr von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt. So sei er bis zur Ausfahrt Y. weitergefahren, ohne ein einziges Mal wieder auf die Überholspur zu wechseln. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass X. in seinen Aussagen lediglich die Aussagen der Zeugen bestreiten würde, seien damit offensichtlich aktenwidrig. Auch sei die Feststellung, dass die Aussagen von I. und der Zeugen über den ganzen Zeitraum der Befragung hinweg in sich stimmig und logisch gleich bleibend gewesen seien, offensichtlich aktenwidrig. Die einzigen Übereinstimmungen in den Zeugenaussagen würden darin bestehen, dass sie alle im selben Fahrzeug gesessen seien und in Richtung Q. gefahren seien und dass sich zwei Personen hinten und zwei Personen vorne im Auto befunden hätten. Auch sei der Schluss, dass das Fahrzeug von X. korrekt beschrieben worden sei, falsch und ebenso falsch sei die Feststellung, dass eine korrekte Beschreibung des Fahrzeuglenkers gemacht worden sei. Auch seien die Tatzeit und der Tatort absolut unzureichend belegt. Gemäss den Akten seien die gefahrenen Geschwindigkeiten unter 30 km/h gelegen und es sei teilweise sogar zum Stillstand gekommen. Die Aussagen, wie sich I. und seine Familienangehörigen die Nummer des Fahrzeuges gemerkt hätten, seien widersprüchlich. Die Feststellung der Vorinstanz, dass in den Akten keine
6 Anhaltspunkte für eine Verwechslung bezüglich des Fahrzeuges vorhanden seien, sei willkürlich. Insgesamt erweise sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich. Es würden sich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am Sachverhalt aufdrängen, weshalb X. freizusprechen sei. Im Übrigen könnte X., sofern vom Sachverhalt der Vorinstanz ausgegangen würde, nur wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und nicht wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt werden, zumal mit dem Überholmanöver nur eine Handlungseinheit vorliegen würde. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2007 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. H.Der Bezirksgerichtsausschuss Y. verzichtete mit Schreiben vom 3. September 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. I.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2007 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden waren X. und dessen privater Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Marc Weber anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen der Befragung zur Person präzisierte X. auf richterliches Befragen hin die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Insbesondere gab er zu Protokoll, dass er zurzeit ca. Fr. 4'800.00 verdienen würde. Der Hypothekarzins auf der Eigentumswohnung in B. belaufe sich auf ca. Fr. 1'000.00 im Monat. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften und auf die mündlichen Ausführungen des Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung von X. zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000)). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu
7 begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung vom 20. August 2007 zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., A. 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen). 3.Das Kantonsgerichtspräsidium führt gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). Vorliegend stellte der Berufungskläger in seiner Berufung vom 20. August 2007 den Antrag um Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, worauf das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit Verfügung vom 10. September 2007 den Berufungskläger zur Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss auf den 15. Oktober 2007 vorlud (vgl. act. 05). 4. a) Der Berufungskläger bestreitet die ihm vorgeworfene mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG. Gemäss Anklageschrift soll der Berufungskläger am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, auf dem Autobahnabschnitt zwischen R. und Y. I. mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der rechten Normalspur überholt haben und nachfolgend wenige Meter vor seinem Fahrzeug wieder auf die Überholspur gewechselt haben. Der Berufungskläger anerkennt, am 19. März 2006, um ca.
8 17.00 Uhr, auf der Autobahn von A. nach B. gefahren zu sein. Er bestreitet hingegen, I. zwischen R. und Y. auf der A13 rechts überholt zu haben. Er macht vielmehr geltend, dass er auf der Autobahn nach der Umfahrung R. auf eine stehende Kolonne aufgefahren sei. Er habe dann auf die rechte Spur gewechselt und sei so bis zur Ausfahrt Y. gefahren, wo er die Autobahn dann verlassen habe. Dabei sei er im Kolonnenverkehr an einigen Fahrzeugen rechts vorbeigefahren. Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob der Berufungskläger mit seinem Verhalten den ihm zur Last gelegten Tatbestand gemäss Sachverhalt der Anklageschrift erfüllte oder nicht. Anlässlich der Prüfung der vom Berufungskläger bestrittenen Sachverhaltsdarstellung ist eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen. b)Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2 zu Art. 125 StPO). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf 2004, N. 286). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267, 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann; Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, N. 2 zu § 54). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., N. 11 zu § 54). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar
9 sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2 zu Art. 125 StPO). c)Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung dieser Beweise entscheidend (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N. 290). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein. Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. BGE 102 IV 33 E. 2a). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Dabei müssen Indizienbeweise den direkten Beweis oft ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in aller Öffentlichkeit verübt werden. Indizien können aber trügen, und müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden, da ein Indiz immer nur mit einer gewissen
10 Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anderssein offen lässt und somit auch Zweifel enthält. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Somit kann aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter geschlossen werden (vgl. Pra 2002 Nr. 180, E. 3.4; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., § 59 N. 12 ff.). d)Bei der Würdigung von Zeugenaussagen steht nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vordergrund. Indizien für eine wahrheitsgetreue Aussage bilden dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 311 ff.). 5. a) I. gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2006 zu Protokoll, dass er mit seiner Familie am Sonntag 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, auf der Höhe zwischen R. und Y. mit ca. 110 km/h auf der Überholspur gefahren sei. Beide Fahrspuren seien dicht befahren gewesen. Plötzlich sei er von einem nachfolgenden Auto bedrängt und in der Folge von diesem Auto rechts überholt worden. Die Lücke auf der rechten Spur sei nur sehr gering gewesen. Anschliessend sei der Personenwagen gleich wieder vor ihm auf die linke Spur gefahren, so dass er sein Fahrzeug habe abbremsen müssen. Das Kontrollschild sei mit Sicherheit M. gewesen. Die Fahrzeugmarke habe er sich nicht merken können, es sei jedoch eine normale graue Limousine gewesen, welche von einem jüngeren Lenker alleine geführt worden sei. Das Überholmanöver auf der rechten
11 Fahrspur sei nicht besonders gefährlich gewesen, jedoch das Wiedereinbiegen unmittelbar vor seinem Auto. Er habe stark abbremsen müssen. Ob noch andere Fahrzeugführer gefährdet worden seien, könne er nicht sagen. Er habe sich auch keine weiteren Autokennzeichen merken können (vgl. act. 5.1). Bei der Konfronteinvernahme vor dem Untersuchungsrichteramt A. vom 7. August 2006 führte der als Zeuge einvernommene L. aus, dass es richtig sei, dass sie mit ca. 100 km/h auf der Überholspur unterwegs gewesen seien, als er von seinem Schwiegervater auf ein Fahrzeug aufmerksam gemacht worden sei, welches ihnen relativ zügig nachgefahren sei. Er habe gesehen, dass es sich um einen dunklen N. gehandelt habe. Dieser sei auf der Überholspur etwas weiter links gefahren. Der Verkehr sei relativ dicht gewesen. Als sich auf der rechten Seite eine Lücke aufgetan habe, sei er nach rechts ausgeschert und er habe sie dann rechts überholt. Ca. fünf bis zehn Meter vor ihnen sei er dann wieder auf die Überholspur eingebogen. Aufgrund dieses Manövers habe sein Schwiegervater das Fahrzeug abgebremst, um die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug zu vergrössern. Das Kennzeichen des überholenden Fahrzeuges hätten sie dann aufgeschrieben (vgl. act. 5.3). Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 25. September 2006 bestätigte die als Zeugin einvernommene K. die Aussagen ihres Mannes L.. Sie sei wahrscheinlich auf der rechten Seite auf dem Rücksitz gesessen, als ihr Vater sie auf das von hinten herannahende Fahrzeug aufmerksam gemacht habe. Dies sei nach der Ausfahrt R. in Richtung Q. gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie auf der Überholspur gefahren. Beim Fahrzeug habe es sich um ein dunkles Fahrzeug gehandelt. Sie denke, dass es ein N. gewesen sein müsste. Das Fahrzeug sei ihnen nahe aufgefahren und sie habe beobachten können, dass dieses dunkle Fahrzeug zuerst rechts auf ihre Höhe aufgefahren sei und sie dann rechts überholt habe. Es habe dichter Verkehr geherrscht und beide Fahrspuren seien stark befahren gewesen. Zur fraglichen Zeit seien sie mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bis 110 km/h gefahren. Sie seien aufgrund des stockenden Verkehrs teilweise auch langsamer gefahren. Das dunkle Fahrzeug sei auf der rechten Seite etwas nach vorne gefahren und unmittelbar vor ihnen links in eine Lücke eingebogen. Aufgrund dieses Manövers habe ihr Vater sofort abbremsen müssen, um die Distanz zu dem dunklen Fahrzeug wieder zu normalisieren. Sie könne sich erinnern, dass das dunkle Fahrzeug dieses Manöver wiederholt habe und nochmals nach rechts auf die Normalspur gewechselt habe und dann wieder auf die Überholspur eingebogen habe. Die Nummer des Fahrzeuges habe wahrscheinlich ihre Mutter notiert. Sie selber habe sich die Nummer eines deutschen Fahrzeuges gemerkt (vgl. act. 5.5).
12 J. führte anlässlich ihrer Konfronteinvernahme vom 25. September 2006 aus, dass zur Zeit ihrer Rückreise am 19. März 2006 auf beiden Fahrspuren Kolonnenverkehr geherrscht habe, wobei die Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen mit ca. 100 km/h gefahren seien. Ihr Mann habe sie auf ein von hinten schnell näher kommendes Fahrzeug aufmerksam gemacht. Der Fahrzeuglenker habe nach rechts auf die Normalspur gewechselt und sei dann an ihnen vorbeigefahren und in der Folge unmittelbar vor ihnen in die Lücke auf die Überholspur gefahren. Ihr Mann habe deshalb sein Fahrzeug ziemlich abbremsen müssen. Ihre Tochter habe ihr gesagt, dass der Fahrzeugführer danach erneut nach rechts ausgeschert und rechts überholt habe. Daran könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Ihr Mann habe gesagt, dass die Nummer des Fahrzeuges aufgeschrieben werden sollte. Sie habe die Nummer aber nicht aufgeschrieben. Möglicherweise habe ihr Schwiegersohn die Nummer notiert oder sie hätten dies erst später zu Hause gemacht. Der Fahrzeugführer sei knapp vor ihnen wieder auf die Überholspur eingebogen. Andernfalls hätten sie ja gar keine Veranlassung gehabt, den Vorfall der Polizei zur Anzeige zu bringen. Im Übrigen habe sich der Vorfall noch ziemlich weit vor der Ausfahrt Y. ereignet. Ihres Erachtens seien sie zum Zeitpunkt des Überholmanövers mit ca. 100 km/h gefahren (vgl. act. 5.6). b)Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen am 12. April 2006 sagte der Berufungskläger aus, dass er am 19. März 2006 in A. gewesen sei. Um ca. 17.00 Uhr sei er alleine im Auto auf der A13 in Fahrtrichtung Q. unterwegs gewesen. Er fahre einen dunkelgrauen N. mit den Kontrollschildern M.. Es habe starker Rückreiseverkehr in Richtung Zürich geherrscht. Kurz vor dem Anschluss R. habe die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen, doch habe nur noch so ca. 70 km/h bis 80 km/h gefahren werden können. Die Stautafel habe beim Anschluss S./R. nicht geblinkt. Kurz darauf sei es bei der Brücke zum Stau gekommen. Er habe daher vor dem Rastplatz Apfelwuhr von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt. Zu diesem Zeitpunkt seien einmal die linke und dann wieder die rechte Spur schneller gewesen. Er habe nach dem Fahrmanöver auf die Normalspur nicht wieder auf die Überholspur gewechselt, sondern er sei auf der Normalspur weiter bis zur Ausfahrt Y. gefahren und habe dort die Autobahn verlassen. Er habe nicht rechts überholt. Die Geschwindigkeit habe keineswegs 110 km/h betragen. Er könne sich an ein Rechtsüberholen, wie es I. beschrieben habe, nicht erinnern. Er habe den Fahrstreifen nicht mehr gewechselt. Dies bestätigte der Berufungskläger auch nach Vorhalt der von I. angefertigten Skizze (vgl. act. 5.2). Der Berufungskläger machte bei der untersuchungsrichterlichen Konfront- einvernahme mit dem Zeugen L. vom 7. August 2006 geltend, dass er zwar auf dem
13 Weg von A. nach B. auf der A13 unterwegs gewesen sei, doch habe er niemanden rechts überholt und er sei auch nicht unmittelbar vor das Fahrzeug von I. eingeschwenkt. Der Verkehr habe bereits vor R. etwas zu stocken begonnen und er habe deshalb auf die rechte Fahrspur gewechselt, um die Autobahn bei S. zu verlassen. Da anschliessend der Verkehr wieder flüssiger gewesen sei, habe er die Autobahn nicht verlassen und er sei bei R. die leichte Erhöhung hinunter gefahren. Dort habe er gesehen, dass Stau geherrscht habe. Er sei auf der linken Spur gefahren und habe dann im Stauverkehr auf die rechte Spur gewechselt und er sei so bis zur Ausfahrt Y. weitergefahren. Er sei an einigen Fahrzeugen rechts vorbeigefahren, doch habe er kein Fahrzeug rechts überholt. Da nach R. Stau geherrscht habe, habe er an besagter Stelle gar nicht mit 110 km/h fahren können (vgl. act. 5.3). Dies bestätigte er auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragungen vom 7. August 2006 und vom 25. September 2006 (vgl. act. 5.4 und 5.7). Auch anlässlich der Konfronteinvernahme mit der Zeugin K. vom 25. September 2006 führte der Berufungskläger aus, dass an der fraglichen Stelle nicht nur reger Verkehr, sondern Stau geherrscht habe. Er sei an dieser Stelle nie mit 100 km/h gefahren. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, rechts zu überholen, habe er doch die Autobahn bei der Ausfahrt Y. verlassen wollen, um nach B. zu fahren (vgl. act. 5.5, S. 3). Anlässlich der Konfronteinvernahme mit der Zeugin J. vom 25. September 2006 führte der Berufungskläger aus, dass er im stockenden, teilweise stehenden Kolonnenverkehr überholt habe. Er sei auf der Normalspur an einigen Fahrzeugen vorbeigefahren, er habe jedoch nicht mehr auf die Überholspur gewechselt. Der Stau habe bereits nach der Ausfahrt R. angefangen (vgl. act. 5.6, S. 2). An der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 15. Oktober 2007 führte der Berufungskläger aus, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2006 (vgl. act. 5.2) erst nach dem Vorhalt der Skizze von I. gewusst habe, um was es im vorliegenden Fall gehen würde. Er sei am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, auf der Autobahn A13 nach A. in Richtung Q. mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h bis 80 km/h unterwegs gewesen. Er sei auf der Erhöhung bei R. gefahren und die Stautafel habe nicht geblinkt. Er sei auf der linken Seite gefahren und nach der Stautafel hinunter in Richtung Y. habe Stau geherrscht beziehungsweise sei es zu einer starken Verzögerung gekommen. Im Stau habe er von der linken Seite auf die rechte Normalspur gewechselt. Er habe zu keinem Zeitpunkt überholt, sondern er sei bloss an einigen Fahrzeugen rechts vorbeigefahren. Auf die Frage des Vorsitzenden bezüglich des Überholens im Kolonnenverkehr in seiner Aussage anlässlich der
14
Konfronteinvernahme mit J. vom 25. September 2006 (vgl. act. 5.6, S. 2) präzisierte
der Berufungskläger diese Aussage dahingehend, dass er bloss an einigen
Fahrzeugen in der Kolonne vorbeigefahren sei.
6. a) Der Berufungskläger bringt nun vor, dass die Beweiswürdigung der
Vorinstanz insgesamt sachlich nicht gerechtfertigt und willkürlich sei. Die einzigen
übereinstimmenden Punkte in den Aussagen von I. und der Zeugen würden darin
bestehen, dass sie alle im selben Fahrzeug gesessen seien, wobei sich zwei
Personen hinten und zwei Personen vorne im Auto befunden hätten und in Richtung
dem Berufungskläger stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Bezüglich der
Beschreibung des Fahrzeuges führte I. aus, dass es sich um eine graue Limousine
gehandelt habe (vgl. act. 5.1). Die Eheleute L. und K. beschrieben das Fahrzeug
als dunklen Personenwagen beziehungsweise N. (vgl. act. 5.3 und 5.5). Dass nicht
alle Zeugen den genauen Farbton beziehungsweise die Marke des Fahrzeuges
benennen konnten, ist vorliegend irrelevant. Tatsache ist, dass die Zeugen den
ungefähren Farbton sowie die Art und Grösse des Fahrzeuges sehr wohl
identifizieren konnten. Es wurde somit ein Fahrzeug beschrieben, dass mit
demjenigen des Berufungsklägers übereinstimmt. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, kann nicht erwartet werden, dass ein Laie jede Fahrzeugmarke erkennt
und benennen kann. Von Bedeutung ist vielmehr, dass eine Fahrzeugnummer
notiert und das dazugehörige Fahrzeug im Wesentlichen korrekt beschrieben
wurde. Mit keinem Wort sagte I., wie vom Berufungskläger behauptet, dass es sich
um ein beiges und helles Auto gehandelt habe. Im Gegenteil führte I. aus, dass er
von einer normalen grauen Limousine überholt worden sei, wobei der jüngere
Lenker alleine im Fahrzeug gesessen sei (vgl. act. 5.1). In Abweichung zur Meinung
des Berufungsklägers wurde sein Fahrzeug von I. und den Zeugen korrekt
beschrieben. Stichhaltige Anhaltspunkte, wonach es sich beim Fahrzeug des
Berufungsklägers um eine Verwechslung handeln könnte, sind in keiner Art und
Weise vorhanden.
Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass I. und die drei Zeugen aus
seiner Familie nur je einmal ausgesagt hätten. Sie hätten also gar nicht über den
besagten Zeitraum von sechs Monaten hinweg in sich stimmig und logisch bleibend
aussagen können. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, genügte doch
nur je eine Aussage von I. und der Zeugen für die Sachverhaltsabklärungen. Im
Übrigen führt der Berufungskläger denn auch nicht weiter aus, weshalb eine
Aussage nicht genügen würde.
15 Weiter wird geltend gemacht, dass keine korrekte Beschreibung des Fahrzeuglenkers vorliegen würde. I. führte aus, dass es sich beim Fahrer um eine jüngere Person gehandelt habe, welche alleine im Auto gesessen sei (vgl. act. 5.1). Diese Altersangabe passt auf den 25- jährigen Berufungskläger ohne weiteres zu, welcher zudem eingestand, am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, tatsächlich alleine mit seinem dunkelgrauen N. auf der A13 in Richtung Y. unterwegs gewesen zu sein. Die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des Fahrzeuglenkers erweisen sich somit als korrekt. Im Zusammenhang mit dem Tatort und der Tatzeit wird ausgeführt, dass diesbezüglich ein Hinweis auf ein Beweismittel gänzlich fehlen würde. Die Zeugen hätten gar nichts darüber ausgesagt, wann und wo sie rechts überholt worden seien, womit die Tatzeit nicht ausreichend belegt sei. I. führte aus, dass sich der Vorfall zwischen R. und Y. um ca. 17.00 Uhr ereignet habe (vgl. act. 4.1 und 5.1). Dies wurde von K. insofern bestätigt, als das Überholmanöver nach der Ausfahrt R. auf der abfallenden Strecke in Richtung Y. stattgefunden haben soll (vgl. act. 5.5). Der Berufungskläger führte nun selber aus, dass er um ca. 17.00 Uhr kurz vor dem Anschluss R. mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h bis 80 km/h unterwegs gewesen sei (vgl. act. 5.2). Dies bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt und vom Berufungskläger auch anerkannt wird, wäre es tatsächlich weltfremd, dass jemand nach einem solchen Vorfall sogleich auf die Uhr schaut, die Zeit aufschreibt und sich womöglich noch den Streckenkilometer der Autobahn notiert. Folge dessen sind sowohl die Tatzeit als auch der Tatort hinreichend belegt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es im Raum R. am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, zu einem Vorfall gekommen ist. Davon durfte auch der befragende Untersuchungsrichter ausgehen. In Bezug auf die Geschwindigkeit wird vorgebracht, dass gemäss den Akten am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, auf der Strecke zwischen Reichenau und B. stockender Verkehr geherrscht habe und die gefahrenen Geschwindigkeiten unter 30 km/h gelegen seien. Die Vorinstanz habe keinerlei Auseinandersetzung mit dem Jahresstaubericht des Bundesamtes für Strassen vorgenommen. In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass sich der entsprechende Bericht des Bundesamtes für Strassen nicht in den Akten der Vorinstanz befand und sich diese demzufolge auch nicht mit dem Bericht auseinandersetzen konnte. Doch auch wenn der Jahresstaubericht, wohlgemerkt aus dem Jahre 2003 (vgl. act. 01/2), der Vorinstanz vorgelegen wäre, so hätte der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten können. I. führte aus, dass er mit ca. 110 km/h unterwegs gewesen sei (vgl. act. 5.1). Die Zeugen bestätigten dies insofern, als alle drei die
16 gefahrene Geschwindigkeit mit durchschnittlich 100 km/h bis 110 km/h angaben, wobei die Geschwindigkeit sich immer wieder änderte und somit teilweise auch unter 100 km/h lag (vgl. act. 5.3, 5.5 und 5.6). Auch diesbezüglich stimmen die Angaben der Zeugen im Kernpunkt überein. Unbestrittenermassen herrschte am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, dichter Verkehr auf der Autobahn A13 in Richtung Y.. Dies wurde denn auch von O. gemäss Schreiben der Landespolizei Fürstentum Liechtenstein vom 27. Mai 2006 bestätigt, in dem sie ausführte, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein sehr starkes Verkehrsaufkommen geherrscht habe (vgl. act. 4.7). Auch ist aus den vom Berufungskläger ins Recht gelegten Schreiben der Viasuisse AG vom 15. November 2006 und vom 11. Juni 2007 zu entnehmen, dass es am 19. März 2006 auf der Autobahn A13 in Fahrtrichtung Q., zwischen R. und B., zu einer länger andauernden Verkehrsbehinderung mit Stau gekommen ist. Um 16.49 Uhr meldete die Kantonspolizei, dass zwischen Reichenau und B. stockender Verkehr infolge Verkehrsüberlastung bestehen würde. Diese Verkehrsinformationen wurden zur ordentlichen Verkehrsmeldung an das Schweizer Radio DRS zur Durchsage weitergeleitet (vgl. act. 1.6 und 04.1.5). Der Berufungskläger führte denn auch selber aus, dass bei R. starker Verkehr geherrscht habe und er mit 70 km/h bis 80 km/h unterwegs gewesen sei (vgl. act. 5.2). Somit ist erstellt, dass zur besagten Zeit zwar stockender Verkehr infolge Verkehrsüberlastung, aber nicht durchgehend Stau herrschte. Gemäss dem ins Recht gelegten Jahresstaubericht aus dem Jahre 2003 ergibt sich stockender Verkehr im Sinne der Verkehrsinformation, wenn ausserorts die gegenüber der signalisierten Höchstgeschwindigkeit stark reduzierte Fahrzeug-Geschwindigkeit während mindestens einer Minute unter 30 km/h sinkt und/oder es teilweise zu kurzem Stillstand kommt (vgl. act. 01/2, Ziffer 1). Auch wenn der Unterschied zu einer Staumeldung gering ist, so wird klar zwischen stockendem Verkehr und Stau unterschieden, auch wenn im gängigen Sprachgebrauch von Stau gesprochen wird. In der Tat enthalten nun die Schreiben der Viasuisse AG keine Angaben zu den maximalen Geschwindigkeiten, welche am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, gefahren werden konnten. Dies war auch nicht möglich, da naturgemäss bei stockendem Kolonnenverkehr fortlaufend wechselnde Geschwindigkeiten gefahren werden können und auch die Zeugin K. aussagte, dass sich die Geschwindigkeit immer wieder geändert habe (vgl. act. 5.5, S. 2). Es ist somit ohne weiteres möglich, dass auch bei stockendem Kolonnenverkehr über längere Strecken hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können. Dies vorliegend umso mehr, als dass das Gebiet, über welches sich der stockende Verkehr erstreckte, von Reichenau bis B. reichte und somit mehrere Kilometer lang
17 war. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers ist es somit möglich, dass Fahrzeuge ohne weiteres auch schneller als 30 km/h fahren können. Die Aussage des Berufungsklägers, dass er um ca. 17.00 Uhr, nachdem also die oben beschriebene Meldung über den stockenden Verkehr erfolgt war, kurz vor dem Anschluss R. immer noch mit ca. 70 km/h bis 80 km/h fahren konnte (vgl. act. 5.2), lässt den Schluss zu, dass er offenbar bis R. ohne nennenswerte Einschränkungen fahren konnte, ansonsten er die Autobahn, wie zuerst auch vorgehabt, tatsächlich bei S. verlassen hätte. Dies widerspricht seinen Ausführungen in der Berufung, in welcher er vorbringt, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten unter 30 km/h gelegen seien (vgl. act. 01, S. 8). Die Aussagen der Zeugen K. und J., wonach sie von I. auf ein Fahrzeug aufmerksam gemacht worden seien, welches sich „wie eine Kugel“ genähert habe (vgl. act. 5.5, S. 2 und 5.6, S. 2) sind daher durchaus nachvollziehbar. Die vom Berufungskläger eingereichten Berichte der Viasuisse AG vom 15. November 2006 und vom 11. Juni 2007 vermögen die Aussagen, wonach zwischen R. und Y. mindestens im Bereich von R., wo der Vorfall erfolgte, die von den Zeugen geschilderten Geschwindigkeiten von 100 km/h bis 110 km/h gefahren werden konnten, nicht zu widerlegen. Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, dass keiner der Zeugen wisse, wer die Fahrzeugnummer wann und wo aufgeschrieben habe. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen würden sich im Kreis drehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie man vergessen könne, wer die Fahrzeugnummer wann aufgeschrieben habe. Damit sei dargelegt, dass es Anhaltspunkte für eine Verwechslung der Fahrzeuge oder der Fahrzeugnummer geben würde (vgl. act. 01, S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist unerheblich, ob sich die Zeugen daran erinnern können, wer zu welcher Zeit und wo die Fahrzeugnummer notierte. Auch wenn sich L., K. und J. nicht mehr genau erinnern konnten, wer die Fahrzeugnummer notierte, so ist dies vorliegend irrelevant. Auch wenn K. ausführte, sich ein deutsches Fahrzeugkennzeichen gemerkt zu haben, ändert dies nichts daran (vgl. act. 5.5, S. 2). Vielmehr wäre der Fahrer des deutschen Fahrzeuges als zusätzlicher Zeuge in Frage gekommen. Tatsache ist, dass die zum Fahrzeug des Berufungsklägers gehörende Fahrzeugnummer M. notiert wurde. Ebenso wurde zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen die Fahrzeugnummer P. von O. notiert. Es mutet eigenartig an, dass die Identifikation des Liechtensteinischen Fahrzeuges klar anerkannt wird und der Berufungskläger sich sogar auf die Aussagen von O. beruft (vgl. act. 01, S. 13), die hingegen von I. und den Zeugen unter den gleichen Bedingungen gemerkte Fahrzeugnummer des Berufungsklägers aber in Zweifel gestellt wird. Auch erweist sich die Aussage des Berufungsklägers, wonach I. und
18 die Zeugen möglicherweise weit vor R. von einem anderen hellen grauen oder beigen oder gar dunklen Fahrzeug irgendeiner Marke rechts überholt worden seien (vgl. act. 01, S. 9), als reine Hypothese. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies so sein könnte, zumal die Zeugen eindeutig angaben, nach bzw. bei R. auf der rechten Seite überholt worden zu sein. Der Einwand, dass sich I. und seine Familie erst im Nachhinein im Stau beziehungsweise im Kolonnenverkehr ein Fahrzeug ausgesucht hätten, welches dem vom Berufungskläger gleichen würde, erweist sich als völlig unbegründet. b)Die Aussagen von I. und der Zeugen stimmen im Kernpunkt überein. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie sich einzeln nicht mehr an die genaue Farbe und den genauen Fahrzeugtyp anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen erinnern konnten. Immerhin führten sowohl I. als auch die Zeugen in ihren Einvernahmen vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter aus, dass es sich um einen grauen beziehungsweise dunklen Personenwagen, wohl um einen N., gehandelt habe. Dieses Fahrzeug sei von hinten mit hoher Geschwindigkeit auf das Fahrzeug von I. herangefahren und habe anschliessend auf die rechte Normalspur gewechselt. In der Folge habe der Fahrzeugführer in sehr kurzem Abstand wieder auf die linke Fahrspur vor das Fahrzeug von I. gewechselt, worauf I. sein Fahrzeug habe stark abbremsen müssen. In diesem Zusammenhang führte I. aus, dass das Fahrzeug direkt vor sein Auto gefahren sei, was sehr riskant gewesen sei (vgl. act. 5.1, S. 2). L. bestätigte dies und führte aus, dass das Fahrzeug, nachdem es rechts überholt habe, ca. fünf bis zehn Meter vor ihnen wieder auf die Überholspur gefahren sei und sein Schwiegervater daher habe abbremsen müssen (vgl. act. 5.3, S. 2 f.). K. führte aus, dass das Fahrzeug nach dem Überholmanöver unmittelbar vor ihnen links in eine Lücke eingebogen sei und I. habe aufgrund dieses Manövers sofort abbremsen müssen, um die Distanz zu diesem Fahrzeug wieder zu normalisieren (vgl. act. 5.5, S. 2). Diese Aussagen wurden von der Zeugin J. bestätigt (vgl. act. 5.6, S. 2). Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger einen dunkelgrauen N. fährt (vgl. act. 5.2, S. 3). Aufgrund der Zeugenaussagen besteht nun kein Zweifel daran, dass es sich beim Überholmanöver am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, um das Fahrzeug des Berufungsklägers gehandelt hat. I. und die Zeugen vermochten sich genau daran zu erinnern, dass das Fahrzeug dunkelfarbig gewesen war und ausserdem konnte der Berufungskläger über das Kennzeichen M., das sich die Fahrzeuginsassen zweifelsfrei gemerkt hatten, identifiziert werden. Ebenso passt die Beschreibung eines jüngeren Fahrzeuglenkers auf den Berufungskläger zu. Der Berufungskläger bestreitet die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zudem in
19 nebensächlichen Punkten. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist vorliegend irrelevant, welcher Zeuge wo im Auto von I. sass und wer die Fahrzeugnummer aufschrieb. Das gleiche gilt bezüglich der genauen Farbe und der genauen Marke des Fahrzeuges, wobei I. das Fahrzeug als graue Limousine und die Zeugen das Fahrzeug mehrheitlich als N. beschrieben haben. Für die Ermittlung des Sachverhaltes interessieren die Aussagen im Kerngehalt, welche, wie soeben ausgeführt, übereinstimmend und schlüssig und somit klar sind. Würden die Aussagen, so wie vom Berufungskläger gefordert, in allen Details übereinstimmen, so wäre gerade dieser Umstand ein Indiz für eine Absprache unter den Zeugen. Auch ändert der Umstand nichts, dass der Berufungskläger den von ihm beschriebenen Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahmen bestätigte. Ob es sich bei seinen Aussagen um Schutzbehauptungen handelt, kann offen bleiben, muss sich der Berufungskläger doch nicht selber belasten. Schliesslich hätten auch die Eheleute O. den Berufungskläger nicht zu entlasten vermocht, da sie offensichtlich vor dem Fahrzeug von I. fuhren. Folge dessen konnten sie sich auch an keine Verkehrsregelverletzung von einem hinter ihnen fahrenden Verkehrsteilnehmer erinnern geschweige denn eine solche beobachten. Beim Abbremsen handelt es sich um einen normalen Reflex, wenn ein anderes Fahrzeug unvorhergesehen vor dem eigenen Fahrzeug einschwenkt. Es geht dabei nicht nur um das Verhindern einer Kollision, sondern vielmehr um ein instinktives Reagieren auf ein unerwartetes Ereignis. Durch das Wiedereinbiegen des Berufungsklägers auf die linke Fahrbahnseite wurde I. überrascht und er betätigte offensichtlich reflexartig die Bremse, was denn auch durchaus nachvollziehbar ist. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund I. sein Fahrzeug hätte plötzlich abbremsen müssen. Ein weiteres Indiz, dass sich der Sachverhalt so abspielte, wie von I. und den Zeugen dargelegt, bildet die Tatsache, dass I. am nächsten Tag nach dem Vorfall den Polizeiposten in Appenzell Ausserrhoden aufsuchte. Daraus kann geschlossen werden, dass sich ein Vorfall ereignet haben muss, welchen I. zur Anzeige bringen wollte. Zur Erstattung einer Anzeige sieht sich grundsätzlich nur derjenige veranlasst, der ein regelwidriges, nicht verkehrskonformes Verhalten unmittelbar beobachtete. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb I. und die Zeugen eine ihr bis zu diesem Vorfall unbekannte Person grundlos beschuldigen sollten, zumal I. auch die sich daraus ergebenden Umtriebe wie die polizeiliche Einvernahme auf sich nahm und seine Familienangehörigen ebenfalls untersuchungsrichterlich einvernommen wurden. Sie haben überdies kein Interesse am Ausgang des Prozesses und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie absichtlich und fälschlicherweise
20 jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollten. Schliesslich machten die Zeugen ihre Aussagen unter der Strafandrohung des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sie, trotz nahem verwandtschaftlichem Verhältnis, die Unwahrheit erzählt haben. Aufgrund obiger Ausführungen kann festgehalten werden, dass sich die vom Berufungskläger geltend gemachten Ungereimtheiten und Widersprüche auf unwesentliche Punkte beziehen. Entscheidend sind aber nicht Details untergeordneter Natur, sondern das Gesamtbild, welches ein Zeuge zeichnet (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 12. Februar 2003, SB 02 38). Das vorliegend zu beurteilende Rechtsüberholen und das knappe Wiedereinbiegen vor I. wurden von den Zeugen als solche und in ihrem Ablauf widerspruchsfrei geschildert. Die Argumente des Berufungsklägers vermögen folglich die Bekundungen von I., L., K. und J. in keiner Weise zu erschüttern. Ihre Aussagen erweisen sich unter diesen Umständen als verlässlich und glaubhaft. c)Die Aussagen des Berufungsklägers sind in ihrer Gesamtwürdigung im Vergleich zu jenen der Zeugen im Kerngehalt nicht glaubhaft. Der Berufungskläger führte selber aus, am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, zwischen R. und Y. unterwegs gewesen zu sein. Die Aussagen der Zeugen erweisen sich daher nicht als unglaubhaft. Die Depositionen eines Angeschuldigten beziehungsweise Angeklagten sind zudem insofern mit Zurückhaltung zu würdigen, als er ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und überdies – im Gegensatz zum Zeugen (vgl. Art. 307 StGB) – nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Allein aus der Tatsache, dass dem Ehepaar O. keine verkehrsregelwidrigen Fahrmanöver aufgefallen sind, kann nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Manöver nicht ausgeführt hat. Die Nennung von zwei Fahrzeugnummern, deren Halter sich am besagten Tag auch tatsächlich zwischen R. und Y. befunden haben, bekräftigt den Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss den Zeugenaussagen zugetragen hat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich nach dem Gesagten somit weder als willkürlich noch als aktenwidrig. Die Vorinstanz hat sich mit den vorgebrachten Argumenten des Berufungsklägers auseinandergesetzt, womit auch das rechtliche Gehör gewahrt wurde. d)Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen der Zeugen glaubhaft sind, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gelangt unter Berücksichtigung
21 sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass der Berufungskläger am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, auf der Autobahn A13 zwischen R. und Y. bzw. im Bereich von R.I. rechts überholte und in geringem Abstand wieder vor ihm einschwenkte. Ein zweites Überholmanöver des Berufungsklägers ist hingegen nicht nachweisbar und auch nicht Gegenstand der Anklage (vgl. dazu nachfolgend E. 8.). 7. a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Ein Überholen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (vgl. BGE 126 IV 192 E. 2a). Eine Ausnahme ist allgemein in Art. 8 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und auf Autobahnen nach Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV nur vorgesehen, wenn ein Fahrzeugführer Fahrzeuge rechts nicht überholt, sondern beim Fahren in parallelen Kolonnen lediglich an einem oder mehreren Fahrzeugen vorbeifährt. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Ein Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren anzunehmen. Vorausgesetzt ist somit dichter Verkehr auf den Fahrspuren der entsprechenden Fahrtrichtung (vgl. BGE 115 IV 244 E. 3. a). Beim Fahren in parallelen Kolonnen ist ein Ausschwenken für sich allein oder Einbiegen für sich allein gestattet (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG). Danach darf der Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen verlassen, allerdings nur, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Das Ausschwenken, Rechtsüberholen von einem oder mehreren Fahrzeugen und Wiedereinbiegen in einem Zug, um die Lücken in den parallelen Kolonnen einzig auszunützen, um rascher vorwärtszukommen, fällt dagegen wiederum unter das Verbot des Rechtsüberholens. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge rechts überholt werden. Der Lenker verstösst in diesem Fall gegen das Verbot des Rechtsüberholens nach Art. 35 Abs. 1 SVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2007, 6A.53/2006 = Pra 9/2007, S. 726 ff; BGE 126 IV 192 E. 2a; 115 IV 244 E. 2 und 3; 95 IV 84 E. 2.; Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 110). Wie der beweismässig erstellte Sachverhalt zeigt, fuhr der Berufungskläger nicht in der umschriebenen Weise im Rahmen einer Kolonne rechts am Fahrzeug von I. vorbei. Vielmehr schloss er auf dieses Fahrzeug auf, bog rechts auf den
22 Normalstreifen aus, fuhr an I. mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h vorbei und schwenkte anschliessend mit knappem Abstand auf die Überholspur zurück. Indem der Berufungskläger im parallelen Kolonnenverkehr durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge I. rechts überholte, sind damit die objektiven Voraussetzungen des verbotenen Rechtsüberholens auf der Autobahn offensichtlich gegeben, womit sich der Berufungskläger der Verletzung von Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig machte. Nebenbei ist festzuhalten, dass Art. 8 Abs. 3 VRV bloss hilfsweise hinzugezogen wurde und dessen Verletzung dem Berufungskläger mangels Anklage nicht direkt zum Vorwurf gemacht werden kann. b)Art. 44 Abs. 1 SVG bestimmt, dass auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Diese Vorschriften gelten nach ihrem klaren Wortlaut nur für den gleichgerichteten Verkehr (vgl. dazu Hans Giger, a.a.O., S. 145 f.). Gemäss den Zeugenaussagen näherte sich der Berufungskläger mit relativ hoher Geschwindigkeit bei dichtem Verkehr dem Personenwagen von I., überholte diesen auf der rechten Seite mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h und wechselte anschliessend unmittelbar vor ihm wieder auf die linke Fahrspur. Der Abstand beim Wiedereinbiegen betrug ca. fünf bis zehn Meter und I. musste sein Fahrzeug stark abbremsen, um die Distanz zum Fahrzeug des Berufungsklägers zu vergrössern. Indem der Berufungskläger beim Wiedereinbiegen auf die linke Fahrspur bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h lediglich einen sehr knappen Abstand von wenigen Metern einhielt, hat er den übrigen Verkehr und vorliegend insbesondere I. und seine Mitfahrer in erheblichem Masse gefährdet. Dem Berufungskläger musste bei einem solchermassen knappen Wiedereinbiegen auf die linke Fahrbahn bewusst gewesen sein, dass er den notwenigen Sicherheitsabstand bei weitem nicht einhielt. Somit verstiess der Berufungskläger gegen Art. 44 Abs. 1 SVG. 8. a) Der Berufungskläger verletzte mit seinem Fahrverhalten demnach Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger nun der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Sie folgte dabei dem Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Ergänzung der Anklageschrift vom 10. April 2007 (vgl. act. 1.11). Der Berufungskläger führt dazu aus, dass er im Falle einer Verurteilung nur wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und nicht wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln bestraft werden dürfe. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er
23 zwei Tatbestände verwirklicht habe. Einerseits dadurch, dass er rechts überholt habe und andererseits durch Erfüllung des Tatbestandes von Art. 44 Abs. 1 SVG. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, der Berufungskläger habe ge-setzeswidrig rechtsüberholt und er sei nahe vor I. wieder eingebogen, habe der Berufungskläger lediglich gegen Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 SVG und nicht gegen Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG verstossen. Art. 35 SVG konsumiere Art. 44 SVG beziehungsweise könne Art. 44 Abs. 1 SVG im vorliegenden Fall nur subsidiär zu Art. 35 SVG angewendet werden. Dieser Einwand kann nicht gehört werden. b)Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. Art. 68 aStGB liegt echte Realkonkurrenz vor, wenn der Täter mehrere nebeneinander anwendbare Tatbestände durch mehrere voneinander unabhängige Handlungen verwirklicht hat. Dies im Unterschied zur Ideal-konkurrenz, bei welcher der Täter durch eine einzige Handlung oder auch durch ein einheitliches zusammenhängendes Tun entweder verschiedene nebeneinander anwendbare Tatbestände zugleich verwirklicht oder mehrmals den gleichen Tatbestand erfüllt. Im Zusammenhang mit der Realkonkurrenz stellt sich die Abgrenzung der mehrfachen Tatbegehung zum Einheitsdelikt. Es ist zwischen Handlungen zu differenzieren, welche rechtlich als Einheit zu erachten, und solchen, die als mehrfache Begehung eines Delikts zu qualifizieren sind. Ausser den Konstellationen, die als tatbeständliche Handlungseinheit bezeichnet werden, bilden mehrere einzelne Handlungen dann eine so genannte natürliche Handlungseinheit, wenn diese gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. In dieser Fallkonstellation wird auch vom Einheitsdelikt gesprochen. Kein solches liegt vor, wenn zwischen den einzelnen Handlungseinheiten ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Der für eine Annahme eines Einheitsdeliktes geforderte enge zeitliche und örtliche Konnex und die Gleichartigkeit der Begehungsweise sind nicht einfach zu beurteilen und hängen letztlich von der Einstellung des Betrachters zur jeweiligen Handlungslehre ab. Im Falle einer rechtlichen Handlungseinheit ist davon auszugehen, dass der fragliche Tatbestand einmal erfüllt ist. Demgegenüber führt die Annahme einer mehrfachen Tat zur obligatorischen Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. Art. 68 aStGB (vgl. Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich 2006, § 38, Ziffer 2 und 3; Jürg-Beat Ackermann, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Strafgesetzbuch I, Art. 1 – 110 StGB, Basel 2003, N. 10 ff. zu Art. 68 aStGB).
24 c)Der Berufungskläger erfüllte mit dem Rechtsüberholen den Tatbestand von Art. 35 Abs. 1 SVG. Durch das knappe Wiedereinbiegen vor das Fahrzeug von I. erfüllte er zusätzlich den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG. Der Berufungskläger erfüllte somit zwei unterschiedliche Tatbestände, womit Art. 44 Abs. 1 SVG von vornherein nicht von Art. 35 Abs. 1 SVG konsumiert wird oder subsidiär zur Anwendung gelangt. Eine Bestrafung nach Art. 44 Abs. 1 SVG ist dort möglich, wo ein Wechsel von der rechten auf die linke Fahrspur unter Gefährdung des übrigen Verkehrs vollzogen wird. Art. 44 Abs. 1 SVG kann somit allein und losgelöst von Art. 35 Abs. 1 SVG zur Anwendung gelangen (vgl. dazu BGE 115 IV 244 E. 3 b)). Wäre der Berufungskläger vorliegend nach seinem Überholmanöver in ausreichendem Abstand vor das Fahrzeug von I. wieder eingebogen, so käme auch nur Art. 35 Abs. 1 SVG zur Anwendung. Der Berufungskläger schloss aber auf das Fahrzeug von I. auf, bog rechts auf den Normalstreifen aus, fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h vorbei und schwenkte anschliessend mit einem Abstand von ca. fünf bis zehn Metern auf das Fahrzeug von I. auf die Überholspur zurück. Bei objektiver Betrachtung hängen vorliegend das Überholmanöver und das an dieses sofort anschliessende knappe Wiedereinbiegen sowohl aus räumlicher als auch aus zeitlicher Sicht zweifelsohne eng zusammen. Die mehreren Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz bilden somit eine Handlungseinheit und können anhand des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen und daher als Einheitsdelikt qualifiziert werden. Obwohl vorliegend der Tatbestand von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG je einmal erfüllt wurde, kann nach soeben Ausgeführtem nicht von einer mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gesprochen werden. Die beiden Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sind daher in der Erfüllung eines einzigen Sachverhalts anzusiedeln und zu beurteilen. Sollte die Vorinstanz die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln darin gesehen haben, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten sowohl Art. 35 Abs. 1 SVG als auch Art. 44 Abs. 1 SVG verletzt hat, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. d)Bei ihren Ausführungen gehen sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden von einem rechtsseitigen Überholen und einem knappen Wiedereinbiegen des Berufungsklägers in einem Zuge aus. Der Berufungskläger wurde für ein Überholmanöver und ein knappes Wiedereinbiegen angeklagt. Aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Vorinstanz geht ein zweites Überholmanöver jedenfalls nicht hervor, womit vorliegend ein einziges Überholmanöver und ein knappes Wiedereinbiegen zu
25 beurteilen sind. Es ist lediglich aus der Aussage von K. zu entnehmen, dass sie sich erinnern könne, dass das dunkle Fahrzeug das Überholmanöver wiederholt habe und nochmals nach rechts auf die Normalspur gewechselt habe und wieder auf die Überholspur eingebogen sei (vgl. act. 5.5, S. 2). Sollte dies die Vorinstanz nun zum Anlass für eine Verurteilung wegen mehrfacher groben Verletzung von Verkehrsregeln genommen haben, so ist festzuhalten, dass gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerten Anklageprinzip die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes zu enthalten hat. Dadurch wird das urteilende Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des Anklage bildenden Sachverhaltes gebunden. Der Richter hat sich folglich bei seiner Kognitionstätigkeit auf den unter die Anklage gestellten historischen Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der Gesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen darstellt. Aus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz abgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, um dem Angeklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen; er soll nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt sein (vgl. PKG 1992 Nr. 58 und PKG 1996 Nr. 34). Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vorgeworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Das Akkusationsprinzip bezweckt somit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (vgl. dazu auch PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion) und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen vermittelt (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind. Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last gelegten Handlungen müssen unter Angabe aller
26 Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen notwendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden (vgl. PKG 1996 Nr. 34 und PKG 1992 Nr. 58). Gemäss Anklageschrift vom 10. April 2007 habe der Berufungskläger mit seinem Fahrzeug der Marke N. und einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h zwischen R. und Y. in dichtem Verkehr von der Überholspur in eine Lücke auf der Normalspur gewechselt. In der Folge sei er an I. rechts vorbeigefahren und nachfolgend habe er wenige Meter vor dem Fahrzeug von I. wieder auf die Überholspur gewechselt. Wie oben ausgeführt, ist dieser Sachverhalt aktenmässig erstellt und ausgewiesen. Der Anklageschrift liegen somit einmalige Verfehlungen des Berufungsklägers zugrunde. Von einem zweiten gleichartigen Überholmanöver, welches eine mehrfache Tatbegehung begründen würde, ist aus der Anklageschrift nichts zu entnehmen. Sollte sich die Anklageschrift somit als ungenügend erweisen, stellt sich die Frage der Rückweisung derselben an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung der Untersuchung gemäss Art. 145 Abs. 3 StPO. Eine nachträgliche Änderung der Anklage ist – unter Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs – selbst im Rechtsmittelverfahren noch ohne weiteres zulässig (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3 zu Art. 145 StPO mit Hinweisen auf Art. 118/125 StPO; PKG 1996 Nr. 34, S. 141 f.). Vorliegend erweist sich eine Rückweisung zur Ergänzung beziehungsweise zur Feststellung, ob sich noch ein weiteres Überholmanöver ereignete, als sinnlos, da nicht mehr rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, ob der Berufungskläger tatsächlich ein zweites Mal in gleicher Art und Weise überholt hat. e)Somit ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrverhalten zwar zwei Tatbestände erfüllte, diese aber als ein Einheitsdelikt zu qualifizieren sind und er deshalb nicht der mehrfachen, sondern bloss der (einmaligen) Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. Die Berufung erweist sich daher in diesem Punkt als begründet. 9.Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob sich der Berufungskläger einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG oder einer groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG schuldig gemacht hat. a)Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art.
27 90 Ziffer 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In objektiver Hinsicht wird dabei vorausgesetzt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ab-strakt oder konkret gefährdet hat (vgl. BGE 123 II 109; 123 II 39). Für eine Verurteilung nach Art. 90 Ziffer 2 SVG genügt folglich bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (vgl. BGE 123 II 109). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand. Eine solche konkrete Gefahr besteht, wenn als Folge der Verkehrsregelverletzung ein Fahrzeuglenker bremsen oder ausweichen muss (vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 11 f.). Wer auf Autobahnen fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (vgl. BGE 126 IV E. 3). Der Berufungskläger näherte sich auf der Autobahn bei dichtem Kolonnenverkehr mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h sehr schnell dem voranfahrenden Fahrzeug von I., überholte dieses auf der rechten Seite und schwenkte in der Folge in so knappem Abstand vor dem anderen Fahrzeug wieder auf die linke Fahrspur, dass I. veranlasst wurde, seine Fahrt abzubremsen. Der Berufungskläger hat mit seinem Fahrverhalten grundlegende Verkehrsvorschriften – nämlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie die Bestimmung der Nichtgefährdung des übrigen Verkehrs beim Verlassen des Fahrstreifens – in grober Weise missachtet. Die Pflicht, dass der übrige Verkehr beim Verlassen des Fahrstreifens nicht gefährdet werden darf, stellt eine wichtige und elementare Bestimmung des Strassenverkehrsrechts dar, welche für die Sicherheit grosse Bedeutung hat. Ebenso wie die Bestimmungen über das Überholen dient sie der Vermeidung von Verkehrsunfällen. Mit seinem Fahrmanöver hat der Berufungskläger eine erhöhte abstrakte Gefahr für I. und seine Fahrzeuginsassen aber auch für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Auch wenn der Berufungskläger vorliegend nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit, welche auf Autobahnen sonst üblich ist, gefahren ist, so ist die verminderte Geschwindigkeit nicht auf eine entsprechende Signalisation zurückzuführen, sondern auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Eine solche Situation erfordert von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtsnahme. Bei den am besagten Sonntag im März 2006, um ca. 17.00 Uhr,
28 auf der Autobahn befindlichen Automobilisten handelte es sich wahrscheinlich mehrheitlich um solche, die nach einem Skitag im Kanton Graubünden auf dem Heimweg waren und nach dem Skitag allenfalls in ihrer Konzentration eingeschränkt waren. Das Überholmanöver des Berufungsklägers ist unter solchen Umständen speziell geeignet, bei anderen Verkehrsteilnehmern gefährliche Fehlreaktionen wie etwa brüskes Bremsen, wenn sie rechts überholt würden oder unvermitteltes Ausweichen, wenn sie selber gerade dazu ansetzen wollten, auf die rechte Spur zu wechseln, auszulösen. Dadurch hätte eine ganze Gefahrenkette ausgelöst werden können (vgl. dazu BGE 126 IV 192 f.). Dies vorliegend umso mehr, als zur Zeit des Überholmanövers auf der rechten Seite von I. eine Lücke war, ansonsten der Berufungskläger nicht hätte rechts vorbeifahren können, und folge dessen damit gerechnet werden musste, dass I. jederzeit von der Überholspur auf die Normalspur wechseln könnte. Bei dichtem Rückreiseverkehr kann ein Rechtsüberholmanöver ohne weiteres leicht zu einer Massenkollision mit unabsehbaren Folgen führen. Der Berufungskläger hielt beim Wiedereinbiegen vor das Fahrzeug von I. einen Abstand von ca. fünf bis zehn Meter ein. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG wird angenommen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0.6 Sekunden oder weniger beträgt. 0.6 Sekunden Abstand entsprechen 1/6 Tacho (vgl. Jürg Boll, a.a.O., S. 57 f., SB 04 23, bestätigt durch Bundesgericht 6P.138/2004, 6S.377/2004 und dort zitierte Literatur). Bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h hätte der Berufungskläger somit einen Abstand von ca. 16.66 Meter einhalten müssen. Sein Abstand betrug jedoch lediglich fünf bis zehn Meter, womit er den notwendigen Sicherheitsabstand zweifelsfrei nicht einhielt und eine erhöhte ab-strakte Gefährdung schaffte. Selbst wenn von der vom Berufungskläger eingestandenen Geschwindigkeit von 70 km/h und einem Abstand von zehn Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug von I. ausgegangen wird, schaffte er bei einem geforderten Abstand von mindestens 11.66 Meter eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG. Der Berufungskläger erfüllt daher in objektiver Hinsicht den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG. b)Subjektiv muss dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Diese liegt zum einen dann vor, wenn der Fahrzeuglenker die mögliche Gefahr seines Fehlverhaltens erkennt. Grobfahrlässiges Handeln ist indessen auch bei unbewusster Fahrlässigkeit möglich und zwar dann, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (vgl. BGE 106 IV 49). In
29 solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 123 IV 93; 118 IV 285; PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzte, ist nicht grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (vgl. BGE 123 IV 94). Die unbewusste Fahrlässigkeit ist nicht zwingend die leichtere Fahrlässigkeitsform. Dass jemand die Möglichkeit der Deliktsverwirklichung sieht, kann das Ergebnis besonderer Aufmerksamkeit sein, während unbewusste Fahrlässigkeit auf einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern beruhen kann. Die unbewusste und bewusste Fahrlässigkeit sind einander rechtlich gleichgestellt (vgl. Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, § 16 N. 22). Der Berufungskläger hat mit dem Rechtsüberholen und dem Wiedereinbiegen in geringem Abstand zum Fahrzeug von I. eine erhebliche Gefahr geschaffen. Hätte nämlich ein schreckhafter, ängstlicher oder unflexibler Fahrer das überholte Fahrzeug gelenkt, hätte es infolge des Schreckreflexes leicht zu einem unangepassten Fahrverhalten kommen können, was die Möglichkeit eines Unfalls in greifbare Nähe gerückt hätte. Der Berufungskläger hätte sich dieser offensichtlichen und leicht erkennbaren Gefährlichkeit seines Fahrmanövers bewusst sein müssen. Indem er sein riskantes Überholmanöver trotzdem durchführte, obgleich er dessen Gefährlichkeit aufgrund des dichten Verkehrs erkannte oder zumindest der leicht erkennbaren Gefahrenlage pflichtwidrig keine Beachtung schenkte, handelte er verantwortungs- und rücksichtslos und damit grob fahrlässig. Besondere Umstände, die sein Verhalten in einem milderen Licht und damit nur als leichte Fahrlässigkeit erscheinen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. c)Es kann somit festgehalten werden, dass der Berufungskläger mit dem Überholmanöver und dem knappen Wiedereinbiegen den Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Da der Berufungskläger aber keine mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln beging, ist er deshalb der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35
30 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG schuldig zu sprechen, womit die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben ist. 10.Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Bei der qualifizierten Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziffer 2 SVG handelt es sich um ein Vergehen, das nach altem Recht mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde, während es nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet werden (vgl. Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 1471, S. 1473). Nachfolgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu ermitteln und anschliessend die Günstigkeitsprognose vorzunehmen, damit das für den Berufungskläger mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. a)Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Gefängnis oder Busse gemäss Art. 90 Ziffer 2 aSVG. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 aStGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 40'000.00, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (vgl. Art. 48 Ziffer 1 aStGB). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe
31 nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (vgl. Art. 63 aStGB). Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 117 IV 112 ff.; 129 IV 20 f.; 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- beziehungsweise Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Den Betrag einer allfälligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (vgl. Art. 48 Ziffer 2 aStGB). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er hat das Gebot des Linksüberholens verletzt und zudem mit seinem knappen Weidereinbiegen vor das Fahrzeug von I. den Verkehr erheblich gefährdet. Mit seiner Fahrweise hat er gegen elementare Verkehrsvorschriften verstossen und dabei I. und seine Insassen rücksichtslos und leichtfertig in eine erhebliche Gefahr gebracht. Die fehlende Einsicht des Berufungsklägers kann zwar nicht straferhöhend berücksichtigt werden, jedoch darf er diesbezüglich auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günther Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Strafmindernd fallen der allgemein gute sowie der gute automobilistische Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit und auch die erhöhte Strafempfindlichkeit in Betracht. Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich, da der Berufungskläger wie bereits ausgeführt mit seinem Verhalten keine mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln begangen hat (vgl. E. 8. c)). Bezüglich der Strafmilderung bringt der Berufungskläger vor, dass gemäss Art. 48 lit. e StGB die Strafe zu mildern sei, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert sei und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten habe. Diese Bestimmung entspricht weitgehend Art. 64 Abs. 6 aStGB. Eine verhältnismässig
32 lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich dann verstrichen, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind. Ob die Strafverfolgung der Verjährung zu zwei Dritteln nahe ist, entscheidet sich im Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils (vgl. BGE 115 IV 96, Andreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Studienausgabe, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 103). Gemäss Art. 70 Abs. 3 aStGB (entspricht sinngemäss dem heutigen Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verjährt die Strafverfolgung in fünf Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe als in Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 70 aStGB (beziehungsweise Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB) bedroht ist. Art. 90 Ziffer 2 SVG stellt ein Vergehen dar, welches bis zum 31. Dezember 2006 mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Busse sanktioniert wurde. Die Verfolgungsverjährung beträgt folglich fünf Jahre im Sinne von Art. 70 Abs. 3 aStGB und absolut siebeneinhalb Jahre (Art. 72 Ziff. 2 aStGB) beziehungsweise sieben Jahre gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Damit vorliegend eine Strafmilderung nach Art. 64 Abs. 6 aStGB beziehungsweise Art. 48 lit. e StGB zum Tragen käme, müssten mehr als viereinhalb Jahre seit der Tatbegehung verstrichen sein. Der Berufungskläger delinquierte im März 2006, womit erst ca. eineinhalb Jahre seit der Tatbegehung vergangen sind und Art. 64 Abs. 6 aStGB beziehungsweise Art. 48 lit. e StGB von vornherein nicht zur Anwendung gelangt und sich weitere Ausführungen dazu somit erübrigen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger keine mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln beging, erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine Busse in der Höhe von Fr. 1'200.00 als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers als angemessen. b)Nach neuem Recht wird die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 47 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem
33 Verschulden blieben somit anlässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert, womit auf die gemachten Ausführungen (vgl. E. 10. a)) verwiesen werden kann (vgl. auch Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 132; Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. Das Vermögen ist nicht generell in Betracht zu ziehe, sondern vor allem bei Tätern, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen (vgl. Andreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, a.a.O., S. 104). Vorliegend wird die Tagessatzberechnung vom Berufungskläger nicht beanstandet. Es erübrigt sich denn auch, näher auf die Anzahl sowie die Tagessätze einzugehen, da – wie nachfolgend darzulegen sein wird – das alte Recht im konkreten Fall das mildere ist. Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal der Berufungskläger keine Vorstrafen aufweist und einen guten automobilistischen Leumund besitzt und der allenfalls noch folgende Führerausweisentzug auf den Berufungskläger, der gemäss eigenen Aussagen aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist, sicherlich nachhaltig wirken wird. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sollte bei Delikten gegen Nebengesetze neben der bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der
34 Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. Bezüglich des Verschuldens des Berufungsklägers sowie dessen Berücksichtigung bei der Bemessung der Busse wird auf Erwägung 10. a) verwiesen. c)Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das alte Recht klar als das mildere. Nach neuem Recht wird zur bedingten Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich eine Busse ausgefällt. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemessen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt der Kantonsgerichtsausschuss daher zur Auffassung, dass der Berufungskläger nach altem Recht besser gestellt ist, wird er dabei doch lediglich mit einer Busse bestraft, während nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe in Kombination mit einer Busse auszusprechen wäre. Die Vorinstanz wendete daher zu Unrecht die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches an, womit auch die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben ist. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das Recht anzuwenden, wie es bis zum 31. Dezember 2006 Geltung hatte, womit sich auch Ausführungen bezüglich der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB erübrigen (vgl. Art. 388 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger ist folglich mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bestrafen (vgl. E. 10. a)), wobei die Probezeit für die Löschung der Busse bei Wohlverhalten im Strafregister auf ein Jahr festgesetzt wird (vgl. Art. 49 Ziffer 4 aStGB). 11.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten nicht der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig ist. Die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben. Der Berufungskläger ist somit der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG schuldig zu sprechen. Die Strafzumessung richtet sich nach den altrechtlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, womit auch die Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben ist. Der Berufungskläger ist daher mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bestrafen, wobei die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse bei Wohlverhalten auf ein Jahr festgesetzt wird.
35 12. a) Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten dem Verurteilten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Als Regel gilt dabei, dass der Verurteilte die Kosten vollumfänglich trägt. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn zum Beispiel zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden ein krasses Missverhältnis besteht oder einzelne Positionen der Verfahrenskosten in keinem oder nur in einem losen Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten stehen (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 405; Urteil des Kantonsgerichtsaus-schusses von Graubünden vom 22. März 2000, SB 00 23 E. 2). b)Im vorliegenden Fall auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war der Umstand, dass der Berufungskläger bei dichtem Verkehr auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug I. auf der rechten Seite überholte und anschliessend knapp wieder vor ihm einbog. Durch seine Fahrweise gefährdete der Berufungskläger nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer und verletzte dadurch wichtige Verkehrsvorschriften. Unter diesen Umständen erschien die Einleitung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige wegen eines Vergehens nach Art. 90 Ziffer 2 SVG durchaus als angebracht und erforderlich. Der Berufungskläger hat sich die Einleitung eines Strafverfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln daher selbst zuzuschreiben. c)Wenn das Gericht bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil den zur Anklage gebrachten Sachverhalt zugrunde legt, so hat kein Freispruch beziehungsweise Teilfreispruch zu erfolgen und dem Verurteilten sind in Anwendung von Art. 158 StPO grundsätzlich sämtliche Kosten des Verfahrens – ausser sie stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten – aufzuerlegen (vgl. ZR 2000 Nr. 6). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht. d)Der Berufungskläger ist vorliegend nicht der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig, sondern (nur) der groben Verletzung von Verkehrsregeln. Die Verurteilung wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln durch den Bezirksgerichtsausschuss Y. beruhte nun aber auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex wie eine Verurteilung wegen einer einmaligen Verletzung von Verkehrsregeln (vgl. dazu auch sinngemäss das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 21. Ja-nuar 2004, SB 03 64 E. 3). Die Ermittlungshandlungen der Polizei sowie die
36 Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln waren für die Durchführung des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens und die Verurteilung bezüglich der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG notwendig. Mithin stehen auch sämtliche von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten in direktem Zusammenhang mit der nun erfolgten Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Die Kostenbelastung geht somit nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reichte. Für die Abklärungen bezüglich der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln durch den Berufungskläger musste nicht mehr Aufwand betrieben werden als für eine einmalige grobe Verletzung von Verkehrsregeln; die Kosten wären mithin in gleicher Höhe angefallen. Die durchgeführten Untersuchungshandlungen müssen folglich allesamt als notwendig bezeichnet werden. Sie standen in engem Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung beziehungsweise mit der Abklärung des vorgeworfenen Tatbestandes der groben Verletzung von Verkehrsregeln. Es rechtfertigt sich daher ohne weiteres, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im vollen Umfang dem Berufungskläger aufzuerlegen. 13.Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat der Berufungskläger mit seiner Berufung teilweise obsiegt und er wurde nicht wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Im Schuldspruch ist er hingegen unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.00 zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ dem Kanton Graubünden zu überbinden, welcher den Berufungskläger mit Fr. 800.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO).
37 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.X. wird wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG schuldig gesprochen. 3.Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse bei Wohlverhalten wird auf ein Jahr festgesetzt. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.-- gehen zu ¾ zu Lasten von X. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: