Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 05. September 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 14(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInMöhr und Michael Dürst Aktuar ad hocHitz —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Rudolf Gantenbein, Postfach 447, Wiedenstrasse 24, 9471 Buchs SG, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 3. Juli 2007, mitgeteilt am 30. Juli 2007, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.X. fuhr am Freitag, den 3. November 2006 um ca. 15.05 Uhr mit seinem Personenwagen Ford Explorer, Kontrollschild F., auf der Kantonsstrasse von D. in Richtung E.. Zu dieser Zeit wurde der Verkehr infolge eines Holztransportes per Helikopter angehalten. Der Gemeindepolizist A. war für die Regelung des Verkehrs zuständig. X. fuhr hinter einem Fahrzeug mit Zürcher Kennzeichen auf die Stelle zu, wo bereits der von B. geführte Lastwagen durch den genannten Gemeindepolizisten angehalten worden war. X. setzte, wie auch das vor ihm fahrende Fahrzeug mit Zürcher Kennzeichen, zum Überholen des angehaltenen Lastwagens an und überfuhr dabei die in diesem Bereich angebrachte Sicherheitslinie und Sperrfläche. X. wurde durch den Gemeindepolizisten angehalten und auf die Verkehrsregelverletzung aufmerksam gemacht. Zum Zeitpunkt des Überfahrens der Sicherheitslinie und der Sperrfläche durch X. herrschte kein Gegenverkehr. B.Mit Strafmandat vom 14. Dezember 2006 sprach das Kreispräsidium Trins X. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00. C.Dagegen liess X. am 21. Dezember 2006 fristgerecht Einsprache beim Kreispräsidium Trins erheben, welches die Akten dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidium Imboden zur Durchführung des weiteren Verfahrens überliess. Im Rahmen der Untersuchung erfolgte am 16. März 2007 die Einvernahme von X. durch das Bezirksgerichtsvizepräsidium Imboden. Ebenfalls am 16. März 2007 erging die Schlussverfügung und am 2. Mai 2007 erging die Anklageverfügung. D.Am 3. Juli 2007 fand vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden die Hauptverhandlung statt, an welcher X. in Begleitung seines privaten Verteidigers anwesend war. Anlässlich seines Parteivortrages machte der private Verteidiger zunächst geltend, dass der verkehrsregelnde Polizist seine Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr gewidmet habe, sondern sich vielmehr mit dem Lastwagenfahrer B. unterhalten habe. Das vor X. fahrende Fahrzeug mit Zürcher Kontrollschildern sei vom Gemeindepolizisten nämlich nicht aufgehalten worden. X. sei der Weisung des Polizisten zum Anhalten umgehend nachgekommen und habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Dass der Polizist seine Aufgabe nicht sorgfältig wahrgenommen habe, könne nicht X. angelastet werden. Ein Schuldspruch erweise sich bei der gegebenen Sachlage als willkürlich und X. sei daher von Schuld und Strafe freizusprechen.

3 E.Mit Urteil vom 3. Juli 2007, mitgeteilt am 30. Juli 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Kosten des Kreisamtes Trins von Fr. 290.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 total somitFr. 2'290.00 gehen zulasten des Verurteilten. (Rechtsmittelbelehrung). (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass das Triopan „Achtung Polizei“ vor der Einmündung der C. in die Hauptstrasse aufgestellt gewesen sei und X. den verkehrsregelnden Polizisten eigenen Angaben zufolge nirgends erblickt habe. Es bestehe daher insofern keine Grundlage für die Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG. Eine polizeiliche Weisung sei mit Bezug auf X. mangels Erkennbarkeit nicht vorgelegen. Der Gemeindepolizist habe X. keine freie Fahrt durch Handzeichen signalisiert, sondern ihn beim Versuch des Vorbeifahrens am stehenden Lastwagen aufgehalten. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass das Verhalten von X. keinen Verstoss gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes darstelle. X. wäre es zumutbar gewesen, abzuklären, warum der Lastwagen auf der Strasse stand. Es habe keinen Grund zur Annahme gegeben, dass der Lastwagen ein stationäres Hindernis darstellen würde, zumal weder ein Pannendreieck vorhanden gewesen sei noch die Warnblinker am Fahrzeug aufgeleuchtet hätten. Durch das Überfahren der Sicherheitslinie habe X. Art. 34 Abs. 2 SVG verletzt. Der Umstand, dass das voranfahrende Fahrzeug mit Zürcher Kontrollschildern ungehindert am Lastwagen habe vorbeifahren können, lasse nicht auf das Recht von X. schliessen, es diesem gleichzutun. F.Die vorzeitige Dispositivmitteilung gemäss Art. 127 StPO erfolgte am
  1. Juli 2007.

4 G. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 3. Juli 2007, mitgeteilt am 30. Juli 2007, erhob X. am 17. August 2007 strafrechtliche Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschuss Imboden vom 3. Juli 2007 sei in Ziff. 1 bis Ziff. 4 aufzuheben; 2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. 3. Die Gerichtsgebühr der Vorinstanz sei angemessen zu reduzieren. 4. Der Staat hat den Angeklagten für die private Verteidigung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden und im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass X. lediglich versucht habe, am stehenden Lastwagen vorbeizufahren. Ein Vorbeifahren sei kein Überholen. Indem der Lastwagenführer bestätigt habe, dass er sich mit dem Polizisten unterhalten habe, habe der Polizist seine Aufgabe betreffend die Verkehrsregelung nicht wahrgenommen. Dieser Umstand dürfe X. nicht angelastet werden. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob der Gemeindepolizist überhaupt berechtigt gewesen sei, auf der Kantonsstrasse den Verkehr zu regeln. X. habe weder die Sicherheitslinie noch die Sperrfläche rechtswidrig überfahren. Unter den gegebenen Umständen habe X. nicht abklären müssen, weshalb der Lastwagen auf der Strasse stand. Bei der Rückfahrt habe X. einen Polizisten, den er bei der Hinfahrt noch in der Mitte der Strasse den Verkehr regeln sah, nicht gesehen und er habe deshalb in guten Treuen annehmen dürfen, dass der Lastwagen aus irgendwelchen Gründen am rechten Strassenrand angehalten habe, so dass er mit seinem Fahrzeug am Lastwagen habe vorbeifahren dürfen. Es sei nicht seine Pflicht gewesen, abzuklären, ob der Lastwagenführer eine Panne habe. Dies stehe nicht im Strassenverkehrsgesetz. Im Übrigen erscheine die von der Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 in Anbetracht des geringen Aufwandes für das Gerichtsverfahren unangemessen hoch und sei zu reduzieren. H.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 23. August 2007 auf die Einreichung einer Stellungnahme. I.Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2007 ebenfalls auf die Einreichung einer Vernehmlassung in der Sache selbst. Die geltend gemachten Gerichtsgebühren für das Untersuchungs- und das

5 Gerichtsverfahren würden dem Gebührentarif entsprechen. Der Aufwand sei aus dem Aufwandrapport ersichtlich. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (vgl. Art. 141 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000)). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung vom 17. August 2007 zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen). 3.Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Vorliegend hat der Berufungskläger die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO) eine

6 mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben, und ferner die Sache von relativ geringer Tragweite ist. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318 f. E. 2b). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 4. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfenen Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche

7 Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307). b)Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung dieser Beweise entscheidend (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 290). 5.Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger am Freitag, den 3. November 2006 um ca. 15.05 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Kantonsstrasse von D. in Richtung E. fuhr und im Bereich der Einmündung der C. die sich dort befindliche Sperrfläche und Sicherheitslinie überfuhr, um neben einem stehenden Lastwagen vorbeizufahren. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob der Berufungskläger die Sicherheitslinie und Sperrfläche rechtswidrig überfuhr und dabei eine Verletzung von Verkehrsregeln beging. Einleitend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger aus dem Umstand, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug ungehindert am Lastwagen vorbeifahren konnte, in der Tat nicht auf das Recht schliessen kann, es diesem gleichzutun. Er kann sich nicht auf eine Gleichbehandlung in einem allfälligen Unrecht berufen. Der Berufungskläger bringt nun vor, dass die Weisungen der Polizei gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vorgehen würden. Wenn also ein Polizist den Verkehr regle, dann würden die Markierungen nicht gelten, weshalb das Überfahren der Sicherheitslinie und der Sperrfläche nicht mit einer Busse geahndet werden könne. Weiter führt er aus, dass er bei seiner Rückfahrt keinen Polizisten mehr in der Mitte der Strasse gesehen habe. Als sich der Berufungskläger mit seinem Fahrzeug auf der Höhe der Motorhaube des Lastwagens befunden habe, sei der Polizist hinter dem Lastwagen erschienen. Nachdem der Polizist ihn aufgehalten habe, sei er nicht weitergefahren und er habe somit die polizeilichen Weisungen befolgt (vgl. act. 01, S. 3; 04/1 II./6). Der Berufungskläger führt aus, dass er den verkehrsregelnden Polizisten erst erblickt habe, nachdem er die Sicherheitslinie und Sperrfläche bereits überfahren und er sich auf der Höhe der Motorhaube des Lastwagens befunden habe. Von

8 diesem Sachverhalt ist auszugehen. Es liegt somit keine vorgängige polizeiliche Weisung in Bezug auf den Berufungskläger vor, indem ihm der Polizist durch Heranwinken freie Fahrt signalisiert hätte, welche ein Überfahren der Sicherheitslinie und der Sperrfläche im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG gestattet hätte. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger, nachdem er vom Polizisten aufgehalten worden sei, nicht weiterfuhr und daher die polizeiliche Weisung befolgte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn der Berufungskläger sah den Polizisten erst, nachdem er die Sicherheitslinie und die Sperrfläche überfahren hatte. Es ist auch unerheblich, wo sich das Triopan „Achtung Polizei“ befand. Vorliegend kann der genaue Standort des Triopans auch nicht mehr genau festgestellt werden. So führte der als Zeuge einvernommene Lastwagenfahrer B. aus, dass das Triopan vor der Einmündung der Nebenstrasse vom Industriequartier am rechten Strassenrand gestanden sei (vgl. act. 04/1 II./8). Der Gemeindepolizist A. führte aus, dass er das Triopan nach der Einmündung in die C. aufgestellt habe (vgl. act. 04/1 II./2) und der Berufungskläger führte aus, dass kein Triopan aufgestellt gewesen sei, zumindest nicht an der Ecke Ara/Hauptstrasse (vgl. act. 04/2 III./1, S. 3). Im Übrigen führt der Berufungskläger in seiner Berufung denn auch selber aus, dass es unwesentlich sei, wo das Triopan gestanden habe (vgl. act. 01, S. 3). In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob sich der Gemeindepolizist A. zum Zeitpunkt des Überfahrens der Sicherheitslinie und der Sperrfläche durch den Berufungskläger angeblich mit dem Lastwagenfahrer B. unterhielt. Vorliegend ist von Bedeutung, dass der Berufungskläger den Polizisten erst dann sah, als er die Sicherheitslinie und die Sperrfläche bereits überfahren hatte. Wie die Vorinstanz nun zu Recht ausführt, besteht mangels Erkennbarkeit einer polizeilichen Weisung kein Raum für die Anwendung von Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), womit die allgemeinen Regeln des Strassenverkehrsgesetzes gelten und vorliegend Art. 34 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. In Anbetracht der Tatsache, dass keine polizeiliche Weisung erkennbar war, erübrigen sich selbstredend auch Ausführungen zum vorgebrachten Einwand des Berufungsklägers zur fraglichen Berechtigung des Polizisten A. zur Verkehrsregelung auf der Kantonsstrasse. Diesbezüglich sei lediglich erwähnt, dass gemäss Art. 3 des Polizeigesetzes (BR 613.000) und Art. 35 der Polizeiverordnung (BR 613.100) auch Gemeinde polizeiliche Aufgaben durch Gemeindepolizeiorgane im Strassenverkehr erfüllen. 6. a) Art. 34 Abs. 2 SVG bestimmt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte der Schluss gezogen werden, dass jedes Fahren links von Sicherheitslinien

9 strafbar wäre. Die Missachtung einer Sicherheitslinie ist in allen Fällen strafbar, wenn sie vom Fahrzeugführer bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres als solche erkannt werden kann (vgl. BGE 86 IV 111). Sicherheitslinien dürfen aber mit der nötigen Vorsicht überfahren werden, wenn zwingende Gründe vorliegen. Solche liegen allerdings nur vor, wenn der Fahrzeugführer zwischen der Sicherheitslinie und dem rechten Fahrbahnrand auf ein stationäres Hindernis stösst und ihm nicht zugemutet werden kann zu warten, bis seine Fahrbahn wieder frei ist. So darf von diesem Gebot abgewichen werden, wenn zum Beispiel ein anderes Fahrzeug wegen einer Panne die rechte Fahrbahn versperrt oder wenn ein sonst wie aufgestelltes Fahrzeug die nachfolgenden Führer zwingt, die Sicherheitslinie zu überfahren, weil dessen Führer sich entfernt hat oder ausserhalb des Wagens einer Beschäftigung nachgeht, die voraussichtlich einige Minuten in Anspruch nimmt. Der Fahrzeugführer hat sich somit vorher zu vergewissern, ob ein Grund vorliegt, der das Abweichen von dem Gebot des Rechtsfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 104; BGE 86 IV 113). b)Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bestanden für den Berufungskläger vorliegend keine solchen Anhaltspunkte. Die Sicherheitslinie war als solche gekennzeichnet und für den Berufungskläger ohne weiteres erkennbar (vgl. auch act. 04/1 II./9). Er bringt denn auch nicht vor, er habe die Sicherheitslinie beziehungsweise die Sperrfläche nicht gesehen. Nach den Ausführungen des Berufungsklägers sah er den Lastwagen auch anhalten. Er stellte aber in der Folge nicht fest, ob B. sein Fahrzeug verliess oder eine Panne hatte. Es bestand für den Berufungskläger daher kein Grund zur Annahme, der Lastwagen stelle ein stationäres Hindernis dar, zumal weder ein Pannendreieck vorhanden war noch die Warnblinker am Fahrzeug aufleuchteten. Der Berufungskläger war überhaupt nicht im Bild, was vorne vor sich ging und wie lange der Halt dauern wird. Abgesehen davon kümmerte er sich auch nicht darum, obschon es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, vor dem Überfahren der Sicherheitslinie und der Sperrfläche zuerst abzuklären, weshalb der Lastwagen anhielt. Zumindest hätte er mittels eines Warnsignals feststellen können, ob der Lastwagenfahrer B. seine Fahrt fortsetzen werde oder durch ein Zeichen zum Vorbeifahren zu erkennen gab, dass sein Halt länger dauern werde. Es bestand für den Berufungskläger kein zwingender Grund, an dem Lastwagen ohne Rücksicht auf die Ursache und Dauer dessen Haltes vorbeizufahren und dabei die Sicherheitslinie und die Sperrfläche zu überfahren. Der Einwand des Berufungsklägers, er habe bei der Rückfahrt, nachdem er bei der Hinfahrt noch einen Polizisten gesehen habe, welcher in der Mitte der Strasse den

10 Verkehr regelte, keinen Polizisten mehr gesehen und er habe deshalb in guten Treuen annehmen dürfen, der Lastwagen habe aus irgendwelchen Gründen am rechten Strassenrand angehalten, so dass er mit seinem Fahrzeug am Lastwagen habe vorbeifahren dürfen, ohne einen Straftatbestand zu erfüllen, erweist sich nach dem soeben ausgeführten gerade als unbehelflich. Der Berufungskläger musste in dieser Situation umso mehr abklären, ob der Lastwagenfahrer beispielsweise eine Panne hatte. Diese Pflicht ergibt sich aus der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6. a)). Indem der Berufungskläger entsprechende Abklärungen unterliess und die Sicherheitslinie und die Sperrfläche überfuhr, verstiess er gegen Art. 34 Abs. 2 SVG, womit die Vorinstanz ihn zu Recht dieser Verletzung in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig sprach. 7. a) Gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG wird derjenige, der Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, mit Busse bestraft. Am 1. Januar 2007 ist der neue Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 333 Abs. 3 StGB handelt es sich bei den bisher mit Haft oder Busse bedrohten Straftaten um Übertretungen, auf welche die Art. 106 f. StGB Anwendung finden. Danach ist als Strafe nur noch eine Busse vorgesehen (vgl. auch Art. 103 StGB). Die Möglichkeit, Haft auszusprechen, entfällt. Im vorliegenden Fall wurde die Übertretung im November 2006, also vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen. Gemäss Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 StGB sind auf strafbare Handlungen, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, deren Beurteilung aber erst nachher erfolgt, die neuen Bestimmungen anwendbar, wenn diese für den Täter milder sind (so genannte lex mitior). In Bezug auf die neuen Sanktionen wird das neue Recht häufig die lex mitior sein. Massgebend ist die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Verhältnissen. So gilt die Freiheitsstrafe als strenger als die Geldstrafe. Bei Übertretungstatbeständen ist das neue Recht das mildere, wenn nach altem Recht im Sinne einer Günstigkeitsprüfung Haft verhängt worden wäre (vgl. Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 1471, S. 1473 f.). Aufgrund der bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bestimmung betrug der Strafrahmen gemäss Art. 90 Ziffer 1 aSVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 aStGB Haft oder Busse bis Fr. 5'000.00. Der Strafrahmen nach neuem Recht sieht hingegen keine Haft mehr, sondern nur noch eine Busse vor (vgl. Art. 90 Ziffer 1 SVG, Art. 333 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB). Der Höchstbetrag derselben beträgt Fr. 10'000.00. Die am 1. Januar 2007 in Kraft

11 getretene Regelung erweist sich somit für die Beurteilung des vorliegenden Falles – durch den Wegfall der Haft und trotz des erhöhten Bussenrahmens – als milder. Auf den vorliegenden Fall sind somit die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anzuwenden. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 47 StGB bemisst der Richter die Strafe nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser eine seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit, sowie die Beweggründe und das Vorleben (vgl. BGE 129 IV 21). Die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse soll bezwecken, dass bei gleichem Verschulden dem wirtschaftlich Leistungsfähigeren eine höhere Busse auferlegt werden kann, damit sie diesen ebenso hart trifft, wie eine niedrige Busse einen weniger Bemittelten. Massgebend bleibt aber in erster Linie das Verschulden (vgl. BGE 101 IV 17). b)Zu der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse hat sich der Berufungskläger nicht geäussert. Zwar wird vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers eine Aufhebung der entsprechenden Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 3. Juli 2007 beantragt, doch fehlt es an einer entsprechenden Begründung in der Berufung selbst, womit dem Begründungserfordernis nicht nachgekommen wurde (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO und oben E. 1.). Die ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 200.00 ist aber auch davon abgesehen aufgrund der gesamten Umstände, des Einkommens und Vermögens des Berufungsklägers und aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend vorgenommenen Erwägungen nicht zu beanstanden. 8.Der Berufungskläger beantragt weiter eine Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr. In Anbetracht des geringen Aufwandes für das Gerichtsverfahren erscheine diese Gerichtsgebühr unangemessen hoch. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass die Gerichtsgebühr für das Untersuchungs- und das Gerichtsverfahren dem Gebührentarif entspreche. a)Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte bei Verurteilung die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Von dieser Regel kann dann abgewichen werden, wenn zum Beispiel zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden ein krasses Missverhältnis besteht oder einzelne Positionen der Verfahrenskosten in keinem oder nur in einem losen Zusammenhang

12 mit den beurteilten Straftaten stehen (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 405, Ziffer 1 und 2 mit Hinweisen). b)Art. 3 lit. e der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (vgl. BR 350.230) legt den Gebührenrahmen für Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss zwischen Fr. 80.00 bis Fr. 5'000.00 fest. Der Kantonsgerichtsausschuss übt aber grundsätzlich Zurückhaltung bei der Korrektur von Kostensprüchen der Vorinstanz aus (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 25. November 2003, SB 03 59, E. 9 b) und vom 26. Januar 2005, SB 04 46, E. 2.). Die dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden in der Höhe von Fr. 2'000.00 überschreiten diesen Rahmen nicht. Ob die vom Berufungskläger als ausserordentlich hoch bezeichnete Gerichtsgebühr gerechtfertigt ist oder ob diese in Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt wurde, lässt sich nicht aufgrund einer starren Regel beurteilen, sondern erfordert eine Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalles. Die vorliegende Verkehrsstrafsache weist insgesamt einen einfachen sachverhaltlichen und rechtlichen Vorgang auf. Doch gilt es klarzustellen, dass auch in Verkehrsstrafsachen ein hoher Untersuchungsaufwand erforderlich sein kann, etwa wenn umfangreichere Abklärungen zu treffen sind. Dementsprechend können Gerichtsverfahren auch in Bagatellsachen einen erheblichen Aufwand verursachen, weshalb derjenige, der in einer solchen die Gerichte anruft, ein entsprechendes Kostenrisiko auf sich nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 8. November 2005, 1P.407/2005, E. 4.5). Vorliegend wurde die Untersuchung im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO ergänzt und der Berufungskläger wurde am 16. März 2007 durch das Bezirksgerichtsvizepräsidium Imboden einvernommen. Dadurch resultierte bereits ein höherer Arbeitsaufwand der Vorinstanz und dieser wirkte sich zwangsläufig auf die Gerichtsgebühr aus. Zudem wurde aber auch eine Hauptverhandlung durchgeführt und es musste ein begründetes schriftliches Urteil angefertigt werden. Nach dem Dargelegten steht jedenfalls fest, dass die vom Bezirksgerichtsausschuss Imboden ausgewiesenen Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 2'000.00 angemessen und nicht zu beanstanden sind (vgl. dazu auch act. 04/2 IV). 9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger sich der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig machte. Zudem erweist sich die Höhe der

13 vorinstanzlichen Kosten als angemessen. Die Berufung ist daher insgesamt abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.00 gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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