Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 21. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 1(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 10. Oktober 2007 abgewiesen worden.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael Dürst Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 7. Dezember 2006, mitgeteilt am 28. Dezember 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
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A.A. wuchs zusammen mit drei Schwestern und einem Bruder in sehr
guten Familienverhältnissen in I. auf. Dort absolvierte er die Primarschule und in der
Folge in J. während zwei Jahren die Sekundarschule. Nach weiteren fünf Jahren
am E. L., das er im Jahre 1976 mit der Matura Typus C abschloss, folgte ein Studium
an der ETH Zürich. Zwischen 1983 und 1986 war er als Mathematiklehrer an der F.
in K. und danach als Mathematik- und Informatiklehrer am E. in L., seit dem Jahr
1990 nur noch im Teilpensum, angestellt. In den Jahren 1990 bis 1999 war er
Teilhaber der Firma G. Seit dem 1. Januar 2006 ist er als Geschäftsführer der Firma
10'000.--. Im Eigentum der Eheleute stehen zwei Häuser in M. und N., wobei auf
beiden Häusern noch eine Hypothek lastet. A. hat keine Schulden.
A. ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Im SVG-
Massnahmenregister (ADMAS) figuriert er mit einer Eintragung aus dem Jahre 2001
wegen Missachtung des Vortritts.
B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. August
2006 wurde A. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs.
2 StGB sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs.
1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG angeklagt. Der
Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15.
August 2006 folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Am Samstagabend, 3. September 2005, um ca. 20.10 Uhr fuhr A. mit
dem Personenwagen Toyota, GR U., auf der R.-strasse innerorts in
der Ortschaft O. in Richtung P.. Als er sich unmittelbar vor dem Hotel
S. auf einer langen, leicht abfallenden Geraden befand, wurde er von
seinem auf der Rückbank in der Mitte sitzenden Kollegen, D., auf
einen vor ihm langsam fahrenden Motorradlenker aufmerksam
gemacht. A. leitete sofort eine Vollbremsung ein, wobei er letztlich eine
zumindest leichte Kollision mit dem Motorradlenker aber nicht
vermeiden konnte.
Der Motorradfahrer C. war kurz zuvor auf der Höhe des Eingangs zum
Hotel S. vom Vorplatz des Hotels auf die Prättigauerstrasse in
Richtung P. eingebogen. Er beabsichtigte, von der Strasse auf den ca.
30 Meter weit entfernten, rechtsseitig an der Strasse gelegenen
Parkplatz des Hotels einzufahren. Er war deshalb langsam die Strasse
heruntergefahren und schwenkte dann etwas nach links aus, wobei er
leicht über die Strassenmitte fuhr, um nach rechts in die Einfahrt
einzubiegen. Bei diesem Manöver vernahm er dann das Quietschen
der Reifen des von A. gelenkten und von hinten heranfahrenden
3 Fahrzeugs, worauf dieser dann auch dem Motorradfahrer in die Seite hineinfuhr. Aufgrund des Aufpralls bzw. des nachfolgend umkippenden Motorrads wurde das rechte Bein des Motorradfahrers derart eingeklemmt, dass sich der Lenker einen Trümmerbruch am Knie sowie einen Bruch des Waden- und Schienbeins zuzog. Die Heilungs- und Rehabilitationszeit dauerte mehrere Monate, wobei eine Arbeitsunfähigkeit einherging.“ C.Mit Urteil vom 7. Dezember 2006, mitgeteilt am 28. Dezember 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: „1. A. ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird A. mit einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft. 3. Bei Wohlverhalten wird der Eintrag der Busse im Strafregister nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr gelöscht. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
4 können. Indem er seine Geschwindigkeit der unklaren Verkehrslage nicht angepasst habe, habe er eine Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen. Der Motorradfahrer habe sich im weiteren mit der Fahrt auf der Gegenfahrbahn in falscher Richtung ausserhalb der von der Strassenverkehrsgesetzgebung gezogenen Schranken bewegt, weshalb A. gehalten gewesen wäre, besondere Vorsicht walten zu lassen. Dies habe er jedoch nicht getan. Damit helfe dem Angeklagten der Vertrauensgrundsatz auch nicht weiter. Bezüglich der schweren Körperverletzung bestreite A. nicht, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei. Weil der Angeklagte Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt habe, sei sein Verhalten auch sorgfaltswidrig gewesen. Die Sorgfaltswidrigkeit sei adäquat kausal für die schweren Verletzungen des Motorradfahrers und die Verletzungen wiederum seien voraussehbar und vermeidbar gewesen, weshalb sich A. einer fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Weil durch die Verkehrsregelverstösse auch weitere Personen neben dem Motorradfahrer gefährdet worden seien, sei von echter Idealkonkurrenz zwischen den Verkehrsdelikten und der Körperverletzung auszugehen. Mit Bezug auf die Strafzumessung sei festzuhalten, dass das Tatverschulden des Angeklagten nicht schwer wiege, weshalb sich eine Busse von Fr. 1'000.-- rechtfertige. D.Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 18. Januar 2007 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 07. Dezember 2006, mitgeteilt am 28. Dezember 2006, sei aufzuheben und A. von allen Anklagepunkten freizusprechen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MwSt) zulasten des Staates.“ In der Begründung hielt er unter anderem fest, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Motorradfahrer vom Eingang des Hotels S. losgefahren und in einem weiten Bogen auf der Hauptstrasse in Richtung Parkplatz des Hotels gefahren sei. Keiner der Fahrzeuginsassen habe aber dieses Manöver beobachtet, obwohl A. für die frei einsehbare Strecke bis zum Unfallort etwa 20 s gebraucht habe. Letztlich habe nicht ermittelt werden können, woher der Motorradfahrer wirklich gekommen sei. Es sei daher möglich, dass sich dieser zumindest eine gewisse Zeit auf einem dem Hotel gegenüber liegenden Parkplatz aufgehalten und von dort die Strasse überquert habe. Objektiv bestünden somit erhebliche Zweifel, weshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt
5 angenommen werden müsse. Dass nicht bewiesen sei, woher der Motorradfahrer gekommen sei, sei für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes relevant. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei auch nicht unerheblich, ob der Motorradfahrer im Zeitpunkt der Kollision still gestanden sei oder nicht. Denn nur, wenn der Motorradfahrer von links über die Fahrbahn gefahren sei, komme der Vertrauensgrundsatz zur Anwendung. Der Aussage des Zeugen D. sei zu entnehmen, dass das Motorrad links der Leitlinie gefahren und dann plötzlich nach rechts geschwenkt sei. Das Motorrad sei folglich nicht stillgestanden. Dies wiederum führe zur Anwendung des Vertrauensgrundsatzes. Auch der Schluss der Vorinstanz, dass A. unaufmerksam gewesen sei, weil er den Motorradfahrer im Gegensatz zum Zeugen D. vor dessen Warnruf nicht gesehen habe, sei nicht zwingend. Der Zeuge habe als Mitfahrer dorthin schauen können, wohin er habe schauen wollen. Dass er das Motorrad bemerkt habe, sei daher Zufall und keineswegs Folge von pflichtgemässer Aufmerksamkeit. A. habe primär nach vorne und auf die Personengruppe am Fussgängerstreifen achten müssen. Dass ein Motorrad in der Zeit, in der er sich auf die Fussgänger konzentriert habe, von links vor sein Fahrzeug fahren würde, habe er auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht erkennen können. Die Vorinstanz habe im weiteren zuerst geprüft, ob A. gegen Verkehrsregeln verstossen habe, und leite aus der für sie feststehenden Unaufmerksamkeit von A. ab, dass der Vertrauensgrundsatz nicht anwendbar sei. Es gehe aber gerade um die Frage, ob der Vertrauensgrundsatz anzuwenden sei oder ob Verkehrsregeln verletzt worden seien. Die Vorinstanz hätte daher zuerst prüfen müssen, ob der Vertrauensgrundsatz Anwendung finde, und erst bei Verneinung dieser Frage hätte sie untersuchen müssen, ob Verkehrsregeln verletzt worden seien. A. habe seine Aufmerksamkeit auf die Personengruppe am Fussgängerstreifen gerichtet, wozu er verpflichtet gewesen sei. Wo das Motorrad zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, habe nicht rechtsgenüglich festgestellt werden können. Plötzlich habe der Motorradfahrer sein Fahrzeug vor den Wagen von A. gelenkt und ihm den Vortritt abgeschnitten. Damit habe A. nicht rechnen müssen, weshalb er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne und deshalb freizusprechen sei. E.a) Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil. b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 8. Februar 2007, unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil, die
6 kostenfällige Abweisung der Berufung. Ergänzend hielt sie fest, es müsse aufgrund der Aussagen des Zeugen D. davon ausgegangen werden, dass sich der Motorradfahrer vor dem Unfall einige Sekunden im Blickfeld des Berufungsklägers bewegt habe. Der Berufungskläger habe von der Verkehrssituation erst nach dem Warnruf des Zeugen D. Notiz genommen, wobei er zuerst nach eigenen Angaben davon ausgegangen sei, dass möglicherweise ein Kind oder ein Hund von rechts auf die Strasse gelaufen sei. Wenn der Berufungskläger - wie von ihm behauptet - seine ganze Aufmerksamkeit der rechten Strassenseite zugewendet gehabt habe, hätte er wissen müssen, dass von dieser Seite keine Gefahr drohte. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Berufungskläger dem Verkehr eben gerade nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt habe. Im übrigen entlaste der Umstand, dass der Motorradfahrer möglicherweise seinerseits die gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe, den Berufungskläger nicht, da ein Mitverschulden des Verletzten den Täter grundsätzlich nicht entschuldige. c) Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 äusserte sich A. zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden. Er hielt fest, dass es sich bei der Aussage des Zeugen D., der Vorgang habe „ein paar Sekunden“ gedauert, um eine Redewendung gehandelt habe. Wenn der Kantonsgerichtsausschuss auf diese Aussage als Zeitangabe abstellen wolle, werde die erneute Einvernahme des Zeugen beantragt. Im weiteren stelle sich ein Fahrer, wenn er von einem Fahrzeuginsassen angerufen werde, alles mögliche vor, weshalb die Schlussfolgerung des Staatsanwaltes, A.s Reaktion auf den Warnruf belege dessen Unaufmerksamkeit, nicht zwingend sei. F.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende
7 Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. b) Der Berufungskläger beantragt die erneute Einvernahme des Zeugen D. für den Fall, dass der Kantonsgerichtsausschuss dessen Aussage, der ganze Vorfall habe einige Sekunden gedauert, als Zeitangabe betrachte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, stellt der Kantonsgerichtsausschuss nicht auf diese Aussage des Zeugen ab. Der Antrag auf erneute Einvernahme des Zeugen D. ist somit hinfällig. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.). 3.Der Kantonsgerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Berufungsklägers für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grundsatze nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. - Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht
8 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt, obwohl er anwaltlich vertreten ist. Daraus darf auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. dazu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, die sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E 2b; Art. 107 StPO; ZGRG 2/99, S. 46; ZR 99/2000 Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers ist daher nicht notwendig. 4.Der Berufungskläger hat in einem ersten Punkt die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kritisiert. Er macht geltend, die Vorinstanz sei von einem Fahrmanöver des Motorradfahrers ausgegangen, das in dieser Form nicht bewiesen sei. Daneben wirft er in einem zweiten Punkt der Vorinstanz vor, sie habe ihm zu Unrecht die Berufung auf das Vertrauensprinzip verweigert. Es ist nun im folgenden aufgrund der vorliegenden Beweise zu prüfen, welcher Sachverhalt als erwiesen betrachtet werden muss. Anschliessend ist die Frage zu beantworten, ob sich der Berufungskläger, ausgehend vom nachgewiesenen Sachverhalt, erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte
9 Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis- Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993).
10 5.Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie sei in sachverhaltlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Motorradfahrer vom Eingang des Hotels S. aus auf die Hauptstrasse und anschliessend in einem weiten Bogen in Richtung des hoteleigenen Parkplatzes gefahren sei, obwohl dieses Manöver nicht bewiesen sei. In den Akten finden sich bezüglich des Verhaltens des Motorradfahrers vor dem Unfall einzig dessen eigene Aussagen sowie die Aussagen des Zeugen D.. a) Der Motorradfahrer C. hat gegenüber der Polizei am 6. September 2005 (act. 3.7) ausgesagt, er sei am Abend des 3. September 2005 unmittelbar vor dem Unfall an der Rezeption des Hotels S. gewesen und habe ein Zimmer gemietet. Er habe sein Motorrad vor dem Hoteleingang abgestellt gehabt. Der Rezeptionist habe ihm gesagt, dass die Tiefgarage einige Meter weiter in Richtung P. sei. Aus diesem Grund sei er zu seinem Motorrad gegangen. Mit Vor- und Rückwärtsbewegungen habe er dieses auf dem kleinen Vorplatz gewendet. Anschliessend sei er auf die Kantonsstrasse und dann in einem Bogen in Richtung P. zur Garageneinfahrt gefahren. Dabei sei er bis zur Mittellinie gefahren. Nach kurzer Strecke habe er angehalten, weil Fussgänger auf dem Trottoir gegangen seien und den Zugang zur Garage versperrt hätten. Er habe dann plötzlich ein Quietschen von Reifen gehört und kurze Zeit darauf sei der andere Verkehrsteilnehmer in sein rechtes Bein geprallt. Dadurch sei sein Motorrad nach links geschoben worden und auf die linke Seite gekippt. Am 17. Mai 2006 erklärte C. gegenüber dem Untersuchungsrichter (act. 3.10), er habe am 3. September 2005 sein Motorrad vor dem Eingang des Hotels S. abgestellt und anschliessend an der Rezeption ein Zimmer genommen. Man habe ihm gesagt, dass er sein Motorrad in der Garage unterhalb des Hotels abstellen könne. Er habe sein Motorrad dann drei oder vier Mal zurück und wieder nach vorne bewegen müssen, um es zu wenden. Er habe nach links geschaut und gesehen, dass die Strasse frei gewesen sei. Dann sei er auf die Strasse eingebogen und diese vielleicht 50 Meter im Schritttempo auf der Normalspur gefahren. Auf dem Trottoir seien drei Touristen hintereinander gegangen, so dass er nicht nach rechts von der Strasse über das Trottoir habe fahren können. Er habe etwa drei oder vier Meter vor der nachfolgenden Kollisionsstelle etwas nach links ausgeholt und sei dabei vielleicht etwa in die Mitte der Strasse gefahren. Kaum habe er leicht eingeschwenkt gehabt und das Motorrad zum Stillstand bringen wollen, sei der Personenwagen ihm in die Seite beziehungsweise ins recht Knie gefahren. Er verneinte auf entsprechende Frage, dass er von der linken Strassenseite eingefahren sei. Weiter erklärte er, er habe den Blinker die ganze Strecke über nach
11 rechts gestellt gehabt und er sei sich sicher, dass dieser auch noch beim Einbiegen nach rechts gestellt gewesen sei. b) D. sagte gegenüber der Polizei am 3. September 2005 als Zeuge aus (act. 3.6), als Mitfahrer habe er nicht regelmässig nach vorne geschaut, weshalb er nicht sagen könne, wo der Motorradfahrer auf die Hauptstrasse gefahren sei. Als er jedoch wieder nach vorne geschaut habe, habe er einen Motorradfahrer bemerkt, welcher in die gleiche Richtung gefahren sei. Er habe festgestellt, dass dieser Motorradfahrer links der Leitlinie, ca. einen Meter auf der Gegenfahrbahn in allgemeiner Richtung P. gefahren sei. Plötzlich habe der Motorradfahrer sein Gefährt nach rechts gelenkt. Sofort habe er reflexartig ein Wort gerufen. A. habe den Toyota Previa sogleich abgebremst, aber kurz vor dem Stillstand seien sie doch noch mit dem Motorrad kollidiert. Gegenüber dem Untersuchungsrichter erklärte D. am 27. März 2006 (act. 3.9) als Zeuge, am 3. September 2005 seien sie mit mässigem Tempo durch O. gefahren. Plötzlich habe er einen Motorradfahrer vor ihrem Auto auf der linken Fahrspur bemerkt. Ob sich dieser bereits längere Zeit auf der Fahrspur befunden habe und wo er hergekommen sei, könne er nicht sagen, da er sich nicht auf die Strasse konzentriert habe. Der Motorradfahrer sei langsam gefahren. Ob er die Füsse am Boden gehabt habe, könne er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, er glaube aber nicht. Es sei ihm komisch vorgekommen, dass sich das Motorrad auf der linken Fahrspur befunden habe. Da das Motorrad auch keinen Blinker gestellt gehabt habe, sei nicht klar gewesen, was der Lenker beabsichtigt habe. Er habe das Motorrad zum erstenmal gesehen, als es sich schätzungsweise 15 bis 20 Meter vor ihrem Wagen befunden habe, aber er habe sich nicht ausschliesslich auf die Strasse konzentriert. Der Motorradlenker habe urplötzlich nach rechts geschwenkt. Man habe vorher aus seinem Verhalten nicht erkennen können, dass er beabsichtige, nach rechts abzuzweigen. Er habe diesen Motorradfahrer vor dem Schwenker ein paar Sekunden beobachten können, könne aber nicht mehr genau sagen, wie lange. Was er A. dann gesagt oder zugerufen habe, wisse er nicht mehr genau. Der Motorradfahrer sei da schätzungsweise noch 10 Meter entfernt gewesen, wobei er betone, dass dies keine genaue Angabe sei. Nachdem der Motorradfahrer abrupt ein Abbiegemanöver eingeleitet gehabt habe, habe er gerufen und A. habe den Wagen sofort voll abgebremst. Der Motorradlenker habe sich zu diesem Zeitpunkt beinahe rechtwinklig vor der Fahrzeugfront befunden. Ihr Wagen sei langsamer als im Schritttempo in das Motorrad hinein gefahren. Dieses sei zuerst gegen die Frontseite des Wagens und dann von diesem weg auf die Strasse gekippt. Das Motorrad sei vor dem Unfall nicht stillgestanden, aber gerade so langsam gefahren, dass der Lenker die Füsse nicht habe am Boden
12 halten müssen. Das Motorrad sei ein kurzes Stück auf der linken Fahrbahn gefahren und dann unvermittelt abgebogen. c) Die Aussagen des Zeugen D. sind klar, bestimmt, in sich stimmig und nachvollziehbar. Er hat den Ablauf der Geschehnisse in beiden Einvernahmen, welche mehr als ein halbes Jahr auseinander lagen, gleich geschildert, nämlich dass das Motorrad auf der Gegenfahrbahn langsam eine kurze Strecke in Richtung P. gefahren und dann abrupt nach rechts geschwenkt sei. Seine Aussagen sind daher im Kerngehalt widerspruchsfrei. Sie erscheinen zudem weder übertrieben noch ungenau oder ausweichend. Sie stimmen mit den Aussagen von C. bezüglich der letzten Augenblicke vor dem Unfall weitgehend überein. Im weiteren finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass D. den Berufungskläger falsch beschuldigt hätte. Und schliesslich hat D. die Aussagen unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB gemacht. Gesamthaft betrachtet und unter Würdigung aller Umstände kommt der Kantonsgerichtsausschuss somit zum Schluss, dass die Aussagen von D. glaubhaft sind. Der Berufungskläger selbst bringt denn auch nicht vor, D. habe falsche Angaben gemacht. Vielmehr stützt er sich auch auf dessen Depositionen. Aus den Aussagen von D. geht nun eindeutig hervor, dass C. zumindest eine kurze Strecke in Richtung P. gefahren ist, bevor er sein Motorrad nach rechts geschwenkt hat. Klar wird aus den Aussagen des Zeugen daher, dass der Motorradfahrer entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift nicht in einem Zug die Fahrbahn von der linken Strassenseite her kommend überquert haben kann, da er zunächst noch ein - zumindest kurzes - Stück in Richtung P. fuhr. Dass der Motorradfahrer vom Eingang des Hotels S. aus in die Strasse eingefahren ist, konnte D. jedoch nicht bestätigen, da er seine Aufmerksamkeit nicht die ganze Zeit über der Strasse zugewendet hatte (wozu er im übrigen als Mitfahrer auch nicht verpflichtet gewesen ist). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist es für das vorliegende Verfahren aber auch nicht entscheidend, von wo aus der Motorradfahrer auf die Strasse gelangte. Diese Frage kann daher offen gelassen werden. Es genügt zu wissen, dass das Motorrad vor dem Unfall langsam eine gewisse, wenn allenfalls auch nur kurze, Strecke in Richtung P. fuhr, bevor es nach rechts schwenkte. Von diesem Sachverhalt wird im Folgenden ausgegangen. 6.Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihm zu Unrecht die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verweigert. Es sei zirkelschlüssig, zunächst zu prüfen, ob der Angeschuldigte eine Verkehrsregelverletzung begangen habe, und bejahendenfalls die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz zu verweigern. Es gehe im vorliegenden Fall ja gerade darum, ob der
13 Vertrauensgrundsatz anzuwenden sei oder ob Verkehrsregeln verletzt worden seien. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen somit zuerst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen von Art. 26 SVG erfüllt seien. Erst wenn sie dies hätte verneinen müssen, hätte sie dem Berufungskläger vorwerfen können, er sei unaufmerksam gewesen. a) aa) Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E 4a mit Hinweisen). Eine Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 118 IV 277 E 4a). bb) Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E 4a mit weiteren Hinweisen; Schaffhauser Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 421 S. 186). Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (BGE 120 IV 252 E 2d/aa; vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 83 E 2b).
14 b) Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht absolut. Er ist vielmehr situationsgerecht anzuwenden und auch einzuschränken. Neben den vom Gesetz in Abs. 2 von Art. 26 SVG aufgestellten Schranken sind weitere Vorsichtspflichten zu beachten, die die Geltung des Vertrauensgrundsatzes beschränken, allenfalls sogar aufheben (vgl. auch Schaffhauser, a.a.O., N 421). Eine dieser weiteren Vorsichtspflichten und gleichsam eine Grundregel des Strassenverkehrs ist die pflichtgemässe Aufmerksamkeit, die der Fahrzeuglenker in jeder Situation aufzubringen hat. Auch wenn sich der Lenker grundsätzlich darauf verlassen darf, dass sich andere Strassenbenützer verkehrsregelkonform verhalten, so hat er doch in jedem Fall und ohne Ausnahme der Strasse und dem Verkehr die der Situation angemessene Aufmerksamkeit zu widmen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Ein gewisses, situationsangemessenes Mass an Aufmerksamkeit muss der Strassenbenützer mithin auf jeden Fall aufbringen, unbesehen der Frage, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Berufungskläger dieses Grundmass an Aufmerksamkeit vorliegend aufgebracht hat. Bei der Beantwortung dieser Frage geht es nun aber entgegen der Auffassung des Berufungsklägers offensichtlich eben gerade nicht darum, ob sich der Berufungskläger auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht, denn dieses situationsangepasste Mass an Aufmerksamkeit ist geschuldet, selbst wenn sich der Lenker auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Insofern hat die Vorinstanz völlig zu Recht zunächst geprüft, inwieweit der Berufungskläger seiner Aufmerksamkeitspflicht nachgekommen ist. c) Der Berufungskläger fuhr am 3. September 2005 um etwa 20.10 Uhr in O. auf der R.-strasse in Richtung P.. Die R.-strasse ist im Bereich der Unfallstelle leicht abfallend. Es herrschte wenig Verkehr. Die Fahrbahn war trocken und die Dämmerung hatte leicht eingesetzt (vgl. Polizeirapport vom 5. September 2005, act. 3.1, S. 5; polizeiliche Einvernahme des Berufungsklägers vom 3. September 2005, act. 3.5, S. 3). Unmittelbar bei der Unfallstelle befindet sich ein Fussgängerstreifen. Der Berufungskläger fuhr mit weniger als 50 km/h auf diesen Fussgängerstreifen zu (vgl. polizeiliche Einvernahme von A. vom 3. September 2005, act. 3.5, S. 1; Bremsspuren gemäss Unfallskizze der Polizei, act. 3.2, aus denen sich die Geschwindigkeit vor Bremsbeginn errechnen lässt). Er macht nun in der Berufung geltend, im Bereich des Fussgängerstreifens seien auf dem rechtsseitigen Trottoir Fussgänger gewesen. Er habe seine Aufmerksamkeit auf diese Fussgängergruppe gerichtet. Dazu sei er auch verpflichtet gewesen, denn die Fussgänger wären vortrittsberechtigt gewesen, wenn sie die Strasse hätten überqueren wollen.
15 aa) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Berufungskläger habe zu Unrecht seine ganze Aufmerksamkeit auf die Fussgängergruppe gelenkt, da weder die Personengruppe als solche noch einzelne Menschen daraus sich derart auffällig verhalten hätten, dass es angezeigt gewesen sei, ihr beziehungsweise ihnen eine so hohe Aufmerksamkeit zu schenken. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz diesbezüglich vor, diese Annahme sei frei erfunden und finde in den Akten keine Stütze. Niemand habe je die Absichten dieser Personen untersucht. Die Fussgänger hätten offenbar als Zeugen nicht zur Verfügung gestanden und es bestünden keine Zeugenaussagen oder andere Beobachtungen, welche auf die Absichten dieser Personengruppe schliessen lassen würden. Dem ist nicht zuzustimmen. Zum einen hat auch C. erklärt, dass eine Fussgängergruppe auf dem rechtsseitigen Trottoir gegangen sei. Dass diese sich auffällig verhalten oder aber Anstalten gemacht hätte, den Fussgängerstreifen zu überqueren, stellt er nicht fest. Vielmehr hat er ausgesagt, dass die Fussgänger hinter einander auf dem Trottoir vor der Garageneinfahrt gegangen seien, so dass er sie habe zuerst vorbei lassen müssen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 17. Mai 2006, act. 3.10, S. 2). Die Garageneinfahrt des Hotels S. befindet sich gemäss Unfallskizze der Polizei nach dem Fussgängerstreifen (act. 3.2, S. 2), die Fussgängergruppe hatte den Fussgängerstreifen somit bereits passiert. Zum andern hat der Berufungskläger selbst gemäss seinen Aussagen nach dem Warnruf von D. sofort eine Vollbremsung eingeleitet. Der Zeuge D. hat diesen Sachverhalt bestätigt. Der Unfallskizze der Polizei sowie dem Fotoblatt kann leicht entnommen werden, dass der Wagen des Berufungsklägers zur Hälfte über den Fussgängerstreifen hinausgefahren war, bis er still stand (act. 3.2). Der Berufungskläger war somit vor dem Fussgängerstreifen mit einer Geschwindigkeit unterwegs, die es ihm bei weitem nicht mehr erlaubt hätte, rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, falls die Fussgänger den Streifen tatsächlich hätten überqueren wollen. Daraus aber darf geschlossen werden, dass es keine Anzeichen gab, dass die Fussgänger den Streifen überqueren wollten, ansonsten der Berufungskläger seine Geschwindigkeit hätte drosseln müssen. Ebenso hätte der Berufungskläger seine Geschwindigkeit verringern müssen, wenn sich die Fussgänger so benommen hätten, dass man allenfalls mit einem unvermittelten Betreten der Strasse hätte rechnen müssen. Aus dem Fahrverhalten des Berufungsklägers kann daher geschlossen werden, dass mit einem Betreten der Fahrbahn durch die Fussgänger nicht zu rechnen war. Die Vorinstanz ist daher völlig zu Recht davon ausgegangen, es hätten keine Anzeichen bestanden, dass die Fussgänger auf die Strasse treten würden. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2002 (6S.80/2002, E 4b)
16 hingewiesen, in welchem dieses festgehalten hat, ein Fahrzeuglenker müsse selbst im Bereich eines Fussgängerstreifens nicht damit rechnen, dass eine erwachsene Person unvermittelt auf die Fahrbahn trete, wenn konkrete Anzeichen für ein Überschreiten der Strasse fehlten. Vorliegend bestanden nach Aktenlage keine konkreten Anzeichen für ein Betreten der Strasse durch einen Fussgänger. Der Berufungskläger musste daher nicht damit rechnen, dass einer der Fussgänger unvermittelt auf die Fahrbahn trat. Unter diesen Umständen aber durfte der Berufungskläger nicht seine gesamte Aufmerksamkeit einzig und ausschliesslich dem rechten Trottoir zuwenden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass ebenso gut ein Fussgänger vom linksseitigen Trottoir aus den Fussgängerstreifen hätte betreten können. Wie sich aus dem Fotoblatt ergibt, sind auf der linken Seite Häuser sowie Parkplätze. Es bestand daher immer die Möglichkeit, dass ein Fussgänger von links die Strasse überqueren wollte. Das Bundesgericht hat denn auch in seinem Entscheid BGE 129 IV 39 E 2.2 festgehalten, dass ein Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähere, welcher durch eine Verkehrsinsel unterteilt sei, seine Aufmerksamkeit nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine Fahrbahn querenden Teil des Übergangs zu widmen habe. Vielmehr müsse er auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Überganges sowie dem linksseitigen Trottoir beobachten. Dies müsse er schon deshalb, damit er erkennen könne, ob sich dort Fussgänger befänden, bei denen Anzeichen dafür bestünden, dass sie, was keinesfalls aussergewöhnlich sei, in Verletzung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in einem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten. Dasselbe ist bezüglich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung zu sagen, welcher nicht durch eine Verkehrsinsel geteilt ist. Der Fahrzeuglenker, der sich einem solchen Fussgängerstreifen nähert, darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, nur das rechtsseitige Trottoir zu beobachten. Denn es könnte offensichtlich auch vom linken Trottoir aus ein Fussgänger den Streifen betreten. Auch dieser Fussgänger wäre vortrittsberechtigt, solange das Fahrzeug nicht so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 VRV). Der Fahrzeuglenker hat mithin bei einem Fussgängerstreifen grundsätzlich beide Strassenseiten zu beobachten. (Wie sich die Lage darstellen würde, wenn auf der einen Strassenseite eine Situation eingetreten wäre, die zu Recht die überwiegende Aufmerksamkeit des Lenkers in Anspruch nehmen würde, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall eine ganz erhebliche Reduktion der Geschwindigkeit, unter Umständen bis zum Stillstand, notwendig wäre, wollte der Lenker seinen Vorsichtspflichten nachkommen.) Nachdem im
17 vorliegenden Fall die Fussgänger auf dem rechten Trottoir keine Anstalten trafen, die Strasse zu überqueren, beziehungsweise nachdem keine konkreten Anzeichen vorhanden waren, dass sie überhaupt auf die Strasse treten würden, durfte der Berufungskläger nicht seine ganze Aufmerksamkeit ausschliesslich dieser Fussgängergruppe zuwenden. bb) Zu derselben Feststellung gelangt man im übrigen, wenn man wie der Berufungskläger davon ausgeht, er habe seine Aufmerksamkeit primär nach vorne und zur Seite - zu der Fussgängergruppe - hin richten müssen. Wer beim Autofahren nach vorne blickt, wird unweigerlich nicht nur seine Strassenseite im Blickfeld haben, sondern auch die Gegenfahrbahn. Hätte der Berufungskläger seine Aufmerksamkeit auch nach vorne gerichtet, wie es nach seiner eigenen Auffassung in der Berufungsschrift seine Pflicht gewesen wäre, hätte er zweifellos auch den Motorradfahrer bemerkt, der in der Mitte der Strasse, etwas links der Mittellinie in Richtung P. fuhr. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger gegenüber der Polizei ausgesagt hat, er habe sich auf seine Fahrbahnhälfte konzentriert, was er offenbar als Grund dafür ansah, dass er den Motorradfahrer nicht bemerkt hatte. Neben dem Umstand, dass nur schwer vorstellbar ist, wie sich ein Lenker bei einer nicht richtungsgetrennten Strasse nur auf eine Fahrbahn konzentrieren können soll, ohne zumindest Bewegungen auf der anderen Strassenseite wahrzunehmen, ist deutlich festzuhalten, dass ein Lenker ohne Zweifel seinen Vorsichtspflichten nicht genügt, wenn er sich - ohne seine Aufmerksamkeit in eine bestimmte Richtung lenken zu müssen - darauf beschränkt, allein seine Strassenseite aufmerksam zu beobachten (vgl. BGE 116 IV 230 E 2; 103 IV 104 E 2b und c). Denn es besteht immer die Möglichkeit, dass auf der anderen Fahrspur eine Situation eintritt, die auch von ihm eine Reaktion erfordert, wie zum Beispiel ein Tier, das über die Strasse läuft, ein Ball, der auf die Strasse rollt, ein Linksabbieger, der zur Mitte hin einspurt, ein Lastwagen mit überbreiter Ladung und so weiter. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger zu Unrecht seine ganze Aufmerksamkeit der Personengruppe auf dem rechten Trottoir zugewendet hat. Dadurch aber hat er dem linken Fahrstreifen zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Er hat folglich das Grundmass an Aufmerksamkeit, das in der konkreten Situation notwendig gewesen wäre, nicht aufgebracht. Damit hat er sich nicht verkehrsregelkonform verhalten, weshalb ihm eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verwehrt bleibt. Die Vorinstanz hat mithin die Anwendung des
18 Vertrauensprinzips zu Recht verweigert. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. e) Lediglich nebenbei sei noch erwähnt, dass der Berufungskläger die Feststellung der Vorinstanz, es sei irrelevant, ob der Motorradfahrer vor der Kollision still gestanden oder noch gefahren sei, als falsch beanstandet. Er macht geltend, die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes sei nur möglich, wenn der Motorradfahrer noch gefahren sei, weshalb die Frage, ob dieser vor dem Unfall still gestanden oder von links vor das Fahrzeug des Berufungsklägers gefahren sei, von erheblicher Relevanz sei. Weil die Vorinstanz diesen Punkt nicht beachtet habe, bleibe die Feststellung des Sachverhalts lücken- und damit fehlerhaft. Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits einlässlich dargelegt, kann sich der Berufungskläger nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weil er das der Situation angemessene Grundmass an Aufmerksamkeit nicht aufgebracht hat. Es ist im Zusammenhang mit der Frage, ob der Berufungskläger das Vertrauensprinzip anrufen kann, daher irrelevant, ob der Motorradfahrer vor dem Zusammenstoss noch fuhr oder nicht. Die Feststellung der Vorinstanz ist mithin nicht zu beanstanden. 7.Der Führer hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Seinen Vorsichtpflichten kommt ein Lenker nach, wenn er die Verkehrsregeln beachtet. Um diese Regeln beachten zu können, muss der Fahrzeugführer in situationsangemessener Weise aufmerksam sein, Gefahren erkennen und in adäquater Weise darauf reagieren. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn der Lenker sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2001, 6A.1/2001, E 3c mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat nach seinen eigenen Aussagen sein gesamtes Augenmerk auf die Fussgängergruppe auf der rechten Strassenseite gerichtet. Wie bereits einlässlich festgestellt, gab es jedoch keine konkreten Anzeichen, dass einer der Fussgänger unvermittelt auf die Strasse treten würde oder den Fussgängerstreifen überqueren wollte. Der Berufungskläger hatte sich daher nicht ausschliesslich nach rechts zu orientieren. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass ebenso gut von links ein Fussgänger den Fussgängerstreifen hätte betreten können. Hätte der Berufungskläger nun seine Aufmerksamkeit situationsangemessen auch nach vorne und zur linken Seite hin,
19 somit auch zur Gegenfahrbahn hin, gewendet, hätte er den Motorradfahrer, der etwas links der Leitlinie auf der Gegenfahrbahn in dieselbe Richtung fuhr, ohne Zweifel wahrgenommen. Er hätte ihn zumindest zu dem Zeitpunkt sehen können, als ihn auch der Zeuge D. bemerkt hat. Er hätte daher auch früher auf das Abbiegemanöver des Motorradfahrers reagieren können. Aus den Aussagen des Zeugen D. sowie aus dem Fotoblatt ergibt sich, dass der Wagen des Berufungsklägers schon beinahe stand, als er das Motorrad von C. doch noch touchierte. Hätte der Berufungskläger somit nur wenige Augenblicke früher reagiert und den Bremsvorgang begonnen, wäre der Unfall vermieden worden. Mit der situationsangemessenen Aufmerksamkeit wäre der Berufungskläger zumindest diese wenigen Augenblicke früher auf das Abbiegemanöver des Motorradlenkers aufmerksam geworden und hätte genügend früh reagieren können. Kommt hinzu, dass sich der Motorradfahrer offensichtlich auffällig verhielt, indem er auf der Gegenfahrbahn in dieselbe Richtung wie der Berufungskläger fuhr. Es war unter diesen Umständen nicht klar, wie sich der Motorradfahrer weiter verhalten würde. In einer solch unklaren Situation über den weiteren Ablauf des Verkehrsgeschehens aber war der Berufungskläger von Gesetzes wegen verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen (Art. 26 Abs. 2 SVG), das heisst, erhöhte Aufmerksamkeit anzuwenden (vgl. BGE 116 IV 230 E 2b). Dies hätte bedeutet, dass er zumindest Bremsbereitschaft erstellt, wenn nicht gar sein Fahrzeug schon abgebremst hätte, um nicht von der Verkehrssituation, wie auch immer sie sich entwickelte, überrascht zu werden. Damit aber wäre der Unfall offensichtlich vermieden worden, hätte der Berufungskläger doch eine kürzere Reaktionszeit benötigt oder vor der Vollbremsung eine geringere Geschwindigkeit gehabt, weshalb er seinen Wagen bereits vor der späteren Unfallstelle hätte zum Stillstand bringen können. Der Berufungskläger hat nicht die vom Gesetz geforderte Aufmerksamkeit aufgebracht, was dazu geführt hat, dass er sein Fahrzeug nicht so beherrschen konnte, wie es die Situation erfordert hätte. Er hat folglich Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt. Sein Fehlverhalten erreicht jedoch offensichtlich nicht die Intensität einer groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, so dass als Strafnorm Art. 90 Ziff. 1 SVG anzuwenden ist. 8.Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Art 32 Abs. 1 SVG ist lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG; die Anpassung der Geschwindigkeit an die Verhältnisse ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für das Beherrschen des Fahrzeuges. Allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker nicht rechtzeitig vor einem Hindernis
20 anhalten konnte, darf jedoch nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen. Im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 SVG ist vielmehr entscheidend, ob der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, das heisst innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar war, noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden musste (BGE 103 IV 45; 99 IV 230). Wie bereits ausgeführt, hätte der Berufungskläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass in der Mitte der Strasse ein Motorrad in Richtung P. fuhr. Da dieses sehr langsam fuhr, war es offensichtlich ein Hindernis. Es fuhr im weiteren zwar auf der linken Fahrspur, doch fuhr es - wie der Berufungskläger auch - in Richtung P., so dass immer damit zu rechnen war, dass es im weiteren Verlauf seiner Fahrt auf die Normalspur zurückkehrte. Die Strecke war mithin nur bis zu diesem Motorrad frei. Der Berufungskläger konnte den Zusammenstoss mit dem Motorrad nicht verhindern, was bedeutet, dass er nicht innerhalb der als frei erkennbaren Strecke anhalten konnte. Er hat mithin seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst und damit Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt. Sein Verhalten erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines groben Verstosses gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, weshalb als Strafnorm Art. 90 Ziff. 1 SVG Anwendung findet. 9.a) Wer fahrlässig einem Menschen eine schwere Körperverletzung zufügt, wird mit Gefängnis oder mit Busse (Art. 125 Abs. 2 aStGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 125 Abs. 2 nStGB) bestraft. Schwer ist eine Körperverletzung, wenn eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen erfolgt ist. In Art. 122 StGB, der die vorsätzliche schwere Körperverletzung behandelt und bezüglich des objektiven Tatbestandes Art. 125 Abs. 2 StGB entspricht, hat der Gesetzgeber zunächst Beispiele von schweren Schädigungen aufgezählt, die den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen. Unter anderem nennt der Gesetzgeber zum Beispiel eine lebensgefährliche Verletzung oder die Verstümmelung eines wichtigen Organs oder Gliedes. In Absatz 3 der Bestimmung folgt eine Generalklausel, welche Fälle einer schweren Körperverletzung erfassen soll, die zwar unter keine der im Gesetz explizit aufgezählten schweren Schädigungen subsumiert werden können, hinsichtlich ihrer Qualität und Auswirkungen aber jenen ähnlich sind. Eine schwere Körperverletzung erfordert mithin eine erhebliche, nachhaltige Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit. Es kann auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die jede für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnte, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen. Zu berücksichtigen sind schliesslich
21 auch Faktoren, die eine Einbusse der Lebensqualität bringen (zum Ganzen: Roth, Basler Kommentar, N 18 ff. zu Art. 122 StGB). Subjektiv genügt Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 aStGB, Art. 12 Abs. 3 nStGB; die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit haben durch das neue Recht keine Änderung erfahren). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit setzt somit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Eine solche Verletzung ist gegeben, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die mit seiner sorgfaltswidrigen Handlung bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist somit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 129 IV 282 E 2; 127 IV 39 und 65; 121 IV 14 und 286; 120 IV 300 E 3e; 118 IV 130 E 3c; 116 IV 182 E 4b, je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt eine blosse Vorhersehbarkeit jedoch nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Es genügt für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete. Die Adäquanz ist indessen zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- und Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Täters – in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E 3.2, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 127 IV 62 E 2d, mit Hinweisen; Trechsel,
22 Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 27 zu Art. 18 StGB). b) Vorliegend ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung offensichtlich erfüllt. Aus den Akten ergibt sich, dass C. bei dem Unfall eine zweitgradig offene Tibiakopffraktur rechts mit knöchernem Seitenbandausriss am Oberschenkelknochen erlitten hat. Nach eigenen Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter am 17. Mai 2006 (act. 3.10) war er nach dem Unfall vier Monate hospitalisiert. Es waren eine Hautverpflanzung und zwei weitere Operationen notwendig. Nach dem Spitalaufenthalt folgte eine sechswöchige Rehabilitation in Q.. Daran anschliessend besuchte C. offenbar für längere Zeit wöchentlich zwei bis drei Mal eine Therapie in der T.. Er erklärte gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass er noch immer Schmerzen habe und hinke, was nach Auskunft seines Arztes noch bis zu einem Jahr so bleiben könne. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass ein künstliches Kniegelenk eingesetzt werden müsse. Er könne nicht länger als zwei Stunden stehen, weil dann sein Knie anschwelle. Er könne keiner Arbeit nachgehen. Wie sich die gesundheitliche Situation von C. seit dieser untersuchungsrichterlichen Einvernahme entwickelt hat, geht aus den Akten nicht hervor. Aufgrund des langen Spitalaufenthaltes, der mehrwöchigen Rehabilitation, der anhaltenden, mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit sowie der über längere Zeit andauernden Schmerzen und Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung sind die Verletzungen von C. jedoch ohne Zweifel als schwer im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (vgl. BGE 124 IV 57; Urteil des Bundesgerichtes vom 22. November 2002, 6S.148/2002, E 2.1.1). Der Berufungskläger hat dies anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz denn auch ausdrücklich anerkannt (vgl. Plädoyer des Verteidigers, vorinstanzl. act. 7, S. 5, Ziff. IV/1.). c) Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt. Als Sorgfaltspflichtverletzung ist in diesem Zusammenhang die festgestellte Verletzung von Verkehrsregeln zu qualifizieren. Diese war ohne Zweifel ursächlich für den Unfall und die dabei dem Motorradfahrer zugefügten Verletzungen, denn weil der Berufungskläger nicht die notwendige Aufmerksamkeit aufbrachte, bemerkte er den Motorradfahrer zu spät und passte seine Geschwindigkeit nicht der Situation an. Im weiteren war die Verletzung von Verkehrsregeln nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der
23 häufigste Unfallgrund und Verkehrsunfälle führen gerade bei Motorradfahrern, die sich nur beschränkt schützen können, schnell zu schweren körperlichen Verletzungen. Die Verkehrsregelverstösse waren mithin adäquat kausal für die Verletzungen des Motorradfahrers. Und schliesslich wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Berufungskläger sich der in der konkreten Situation notwendigen Aufmerksamkeit befleissigt und die Geschwindigkeit der Sachlage angepasst hätte. Die schweren Verletzungen des Motorradfahrers waren daher sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar. Der Berufungskläger hat fahrlässig gehandelt und mit seinem Verhalten auch den subjektiven Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt hat. 10.Nachdem der Berufungskläger mit seinem Handeln sowohl den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt als auch gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen hat, stellt sich die Frage der Konkurrenz. a) Art. 90 Abs. 1 SVG ist ein Gefährdungsdelikt. Verwirklicht sich die Gefahr und wird eine Person durch den Verkehrsregelverstoss verletzt oder getötet, konsumiert das erfüllte Verletzungsdelikt den Art. 90 Ziff. 1 SVG. Mit der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung wird die durch die Verletzung der entsprechenden Verkehrsregel(n) geschaffene Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die Gefährdung der getöteten oder verletzten Person(en) mitabgegolten, weshalb dann nur Art. 117 oder Art. 125 StGB zur Anwendung kommen (BGE 91 IV 30 E 3 und 221 E 4; 96 IV 39; 106 IV 391 E 4 mit Hinweisen). Echte Idealkonkurrenz zwischen Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 117 beziehungsweise Art. 125 StGB ist nur gegeben, wenn neben der getöteten oder verletzten Person(en) eine oder mehrere weitere Personen konkret gefährdet werden (BGE 91 IV 211 E 4; 119 IV 284 E 2c; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2001, 6S.628/2001, E 2a). b) Im hier zu beurteilenden Fall fuhr der Berufungskläger in das Motorrad von C. und verletzte diesen am Knie. Gegenüber C. hat sich die durch die Verkehrsregelverletzungen geschaffene Gefahr mithin verwirklicht, so dass die Verurteilung des Berufungskläger wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung die Verkehrsregelverstösse diesbezüglich konsumiert. Mit der vom Berufungskläger
24 eingeleiteten Vollbremsung wurden jedoch auch die Insassen seines Fahrzeuges konkret gefährdet. Es bestand immer die Möglichkeit, dass sie sich verletzten, auch weil sie die Vollbremsung unvorbereitet traf. Insofern stehen die fahrlässige schwere Körperverletzung und die Verkehrsregelverstösse in echter Idealkonkurrenz, weshalb der Berufungskläger sowohl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung als auch wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu verurteilen ist. Die Vorinstanz hat ihn mithin zu Recht wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Die Berufung erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet. 11.Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung handelt es sich um ein Vergehen, das nach altem Recht mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde, während es nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat eine mildere Strafe erhält (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet werden (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrecht, AJP 12 2006 1471, S. 1473). Nachfolgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und das neue Recht separat zu ermitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für den Berufungskläger mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Kantonsgerichtsausschuss sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet.
25 a) aa) Nach dem alten Recht misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 aStGB). Der Begriff des Verschuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grund zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 20; 118 IV 14; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). Den Betrag einer allfälligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 aStGB). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 aStGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung nach altem Recht ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Gefängnis oder Busse gemäss Art. 125 aStGB. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 aStGB drei Tage und die längste drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 40'000.--, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 48 Ziff. 1 aStGB).
26 bb) Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht allzu schwer. Er hat zwar dem Verkehr zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt und deswegen seine Geschwindigkeit der konkreten Situation nicht angepasst, wodurch es zu einem Unfall mit für das Opfer gravierenden Folgen kam. Jedoch ist das Verschulden nicht am Erfolg zu messen, sondern es ist vielmehr aufgrund des konkreten Fehlverhaltens zu beurteilen. So hat denn auch das Bundesgericht bereits in BGE 91 IV 32 f. festgehalten, dass bei Verkehrsunfällen das Verschulden, das in der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Sicherheit einzelner Personen liege, auch den Grad des Verschuldens bestimme, das dem Täter wegen Körperverletzung zur Last falle. Je unvorsichtiger ein Fahrzeugführer sich benehme, um so grösser sei die abstrakte und konkrete Gefährdung und damit auch sein Verschulden, und desto schwerer werde er für die Körperverletzung bestraft, zu der die Gefährdung geführt habe. Der Berufungskläger nun hat sich nicht einfach unaufmerksam verhalten oder war abgelenkt, sondern er beobachtete eine am Strassenrand gehende Personengruppe, um gegebenenfalls auf deren Verhalten richtig reagieren zu können. Er hatte seine Aufmerksamkeit somit anderen Verkehrsteilnehmern zugewendet, jedoch zu einseitig nach einer Seite hin. Er fuhr zudem nicht schneller als innerorts grundsätzlich erlaubt. Sein Verschulden ist unter diesen Umständen als nicht sehr schwer zu bezeichnen. Strafmindernd sind dem Berufungskläger seine Vorstrafenlosigkeit sowie sein guter automobilistischer und allgemeiner Leumund zugute zu halten. Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Strafschärfend wirkt das Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen, nämlich die fahrlässige schwere Körperverletzung und die Verkehrsregelverletzungen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers, und in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 1'000.-- als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Im weiteren ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger durch das vorliegende Strafverfahren und die Verurteilung genügend gewarnt ist, so dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 aStGB sind beim Berufungskläger mithin gegeben, so dass ihm die Vorinstanz zu Recht die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister bei Wohlverhalten während der Probezeit von einem Jahr gewährt hat (Art. 49 Ziff. 4 aStGB). b) aa) Nach neuem Recht wird die fahrlässige schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das
27 Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert, womit auf die gemachten Ausführungen (E 11 a/aa) verwiesen werden kann (Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Soll-berger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jungendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 123; Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. Das Vermögen ist nicht generell in Betracht zu ziehen, sondern vor allem bei Tätern, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Studienausgabe, Zürich 2006, S. 104). Vorliegend erübrigt es sich jedoch, näher auf die Anzahl sowie die Höhe der Tagessätze einzugehen, da – wie nachfolgend darzulegen sein wird – das alte Recht im konkreten Fall das mildere ist. bb) Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (42 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal der Berufungskläger keine Vorstrafen aufweist und einen guten automobilistischen Leumund besitzt. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Kann vorliegend somit eine günstige Prognose vermutet werden, ist die Geldstrafe aufzuschieben.
28 Neben der fahrlässlichen schweren Körperverletzung sind jedoch auch noch die Verkehrsregelverletzungen zu ahnden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wobei es das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf; es ist zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 StGB). Einfache Verkehrsregelverletzungen, wie sie der Berufungskläger begangen hat, werden nach neuem Recht gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bestraft. Geldstrafe und Busse sind nicht gleichartige Strafen. Dies bedeutet, dass neben der Geldstrafe eine Busse auszusprechen ist und dass der Berufungskläger nicht in den Genuss des Asperationsprinzips kommen kann, welches in der Regel zu einer tieferen Strafe führt. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. cc) Nach dem neuen Recht ist gegenüber dem Berufungskläger mithin eine Geldstrafe für die fahrlässige schwere Körperverletzung auszusprechen, die sich in derselben Höhe bewegt, wie die Einsatzstrafe unter dem alten Recht, ist doch in beiden Fällen dasselbe Verschulden zu beurteilen. Daneben ist aber auch eine Busse für die Verkehrsregelverletzungen festzusetzen, die höher ausfällt, als der Bussenanteil der Gesamtstrafe unter altem Recht, da der Berufungskläger nicht vom Asperationsprinzip profitieren kann. In die Betrachtungen mit einzubeziehen ist jedoch auch, dass die nach neuem Recht auszufällende Geldstrafe aufgeschoben wird, was sie milder erscheinen lässt als die für die fahrlässige schwere Körperverletzung unter altem Recht ausgesprochene Busse (Einsatzstrafe). Jedoch erfolgt unter neuem Recht für das gesamte Urteil, also sowohl für die Geldstrafe als auch für die Busse (Art. 3 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung), ein Eintrag im Strafregister, der erst nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht mehr im Auszug erscheint (Art. 371 Abs. 3 bis StGB), wobei die Probezeit mindestens zwei Jahre beträgt (Art. 44 Abs. 1 StGB), und der erst nach zehn Jahren von Amtes wegen gelöscht wird (Art. 369 Abs. 3 StGB), während die unter dem alten Recht ausgesprochene Busse nach einem Jahr Bewährung vorzeitig gelöscht werden wird.
29 c) Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem Recht (Busse in Höhe von Fr. 1'000.--, mit vorzeitiger Löschbarkeit bei Wohlverhalten nach Ablauf der Probezeit von einem Jahr) und nach neuem Recht (bedingte Geldstrafe und Busse, die zusammen den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigen, mit Strafregistereintrag, der frühestens nach zwei Jahren im Strafregisterauszug nicht mehr erscheint und erst nach zehn Jahren von Amtes wegen gelöscht wird), so erweist sich vorliegend nach Abwägung aller Faktoren das alte Recht klar als das mildere. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das Recht anzuwenden, wie es bis zum 31. Dezember 2006 Geltung hatte, womit sich auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB erübrigt (Art. 388 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger ist folglich mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bestrafen, wobei die Probezeit für die Löschung der Busse im Strafregister auf ein Jahr festgesetzt wird (vgl. E 11 a/bb). 12.Der Berufungskläger hat gemäss Rechtsbegehren in der Berufung das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten, mithin auch den Kostenspruch. In der Begründung der Berufung geht er auf die Verteilung der Kosten durch die Vorinstanz jedoch nicht ein. Die Vorinstanz hat die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichts dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und in Anwendung von Art. 158 Abs. 1 StPO gänzlich dem Berufungskläger auferlegt. Nachdem nun das angefochtene Urteil vollumfänglich bestätigt wird, die Verurteilung des Berufungsklägers durch die Vorinstanz mithin zu Recht erfolgt ist, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Verteilung der Verfahrenskosten abgewichen werden sollte. Der Berufungskläger macht denn auch keine solchen Gründe geltend. Der vorinstanzliche Kostenspruch ist daher zu bestätigen. 13.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung des Berufungsklägers in allen Teilen abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 160 Abs. 1 StPO).
30 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: