Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 21. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 44(nicht mündlich eröffnet) (Mit Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an den Kantonsgerichtsausschuss zurückgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInRiesen und Möhr Aktuar ad hocHitz —————— In der strafrechtlichen Berufung der H., Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Postfach 370, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 4. Oktober 2006, mitgeteilt am 24. November 2006, in Sachen des F. und G., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagte, betreffend Nötigung, hat sich ergeben:
2 A.H. wuchs zusammen mit einem Bruder bei ihren Eltern in B. auf, wo sie auch sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule besuchte. Es folgte eine fünfjährige Ausbildung zur Primarlehrerin am Bündner Lehrerseminar in B.. In der Folge arbeitete sie für ein Jahr in A. als Pädagogin für Behinderte. Seit August 1978 arbeitet sie in B. als Primarlehrerin, zuerst im Schulhaus C., seit dem Herbst 2004 im Schulhaus D.. Zurzeit verdient sie eigenen Angaben zufolge Fr. 8'000.00 pro Monat. Im Jahre 2003 versteuerte sie ein Vermögen von Fr. 207'400.00. H. ist im schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Sie geniesst einen guten Leumund. Bei ihrem Arbeitgeber sei sie als gute und zuverlässige Mitarbeiterin bekannt. B.Am 18. Januar 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen H. eine Strafuntersuchung wegen Nötigung und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Mai 2005 wurde die Strafuntersuchung gegen H. wegen Verdachts des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen teilweise eingestellt. Die Teileinstellung betraf die beiden Strafanzeigen des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 2. Dezember 2004 und vom 7. Dezember 2004. Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen vom 3. Mai 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kreisamt Fünf Dörfer, H. sei der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig zu sprechen und dafür mit Fr. 700.00 Busse zu bestrafen. Für die vorzeitige Löschung der Busse sei eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen und die Kosten seien H. zu überbinden. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen vom 8. Juli 2005 wurde H. vom Kreispräsidium Fünf Dörfer antragsgemäss verurteilt. Nachdem H. gegen dieses Strafmandat mit Eingabe vom 27. Juli 2005 fristgerecht Einsprache erhoben hatte, überwies das Kreispräsidium Fünf Dörfer die Angelegenheit gestützt auf Art. 175 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Graubünden zwecks allfälliger Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Die von H. vorgebrachten Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Untersuchungsrichter, den zuständigen Staatsanwalt und die Staatsanwaltschaft Graubünden als Institution selbst wurden als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Am 22. September 2005 erliess der Untersuchungsrichter die Schlussverfügung. Mit Eingabe vom 11. November 2005 liess H. durch ihren Rechtsvertreter verschiedene Beweisergänzungsanträge stellen. Mit Verfügung
3 vom 16. November 2005 wurden diese vom Untersuchungsrichter mit der Begründung abgewiesen, dass die beantragten Beweisergänzungshandlungen nicht dazu beitragen würden, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen H. zu erhärten oder zu entkräften. Damit liessen sich einzig Rückschlüsse über das Handlungsmotiv von H. ziehen, dieses sei aber spätestens seit ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. Februar 2005 hinlänglich bekannt. Eine am 7. Dezember 2005 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von H. wurde mit Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Dezember 2005 teilweise gutgeheissen. C.Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 wurde H. wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB in Anklagezustand versetzt. Gegen diese Anklageverfügung reichte H. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden am 14. März 2006 eine Beschwerde ein, worin sie Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit geltend machte und den Eventualantrag stellte, es sei die gesamte Untersuchung inklusive eine allfällige Gerichtsverhandlung durch ausserkantonale Untersuchungs- und Gerichtsbehörden neutral zu wiederholen. Mit Entscheid vom 4. April 2006 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. April 2006, BK 06 19). D.Der gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Landquart erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 21. Februar 2006 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „H. wird angeklagt a)der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Vom 9. Januar 2004 bis 8. Februar 2004 stellte H. zusammen mit ihrem Ehemann E. mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Eheleute F. und G. her, um diese auf ihr angeblich umweltschädliches Heizen aufmerksam zu machen und sie von einer weiteren Inbetriebnahme ihrer vom Amt für Natur und Umwelt für gesetzeskonform befundenen Holzfeuerungsanlage abzuhalten. Die Eheleute F. und G. kamen diesem Ansinnen nicht nach.
4 Am 26. September 2005 machten F. und G. eine Forderung für „Ermittlung missbräuchlicher Anrufe (CHF 98.--) und „ausseramtliche Entschädigung“ (CHF 150.--) in Höhe von insgesamt CHF 248.-- geltend. b)des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. Mit Amtsbefehl vom 9. Juni 2004 wurden die Eheleute E. und H. vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer angewiesen, die Aussenbeleuchtung ihres Hauses und die vor dem Haus installierte Videokamera so einzustellen, dass nur ihr eigenes Grundstück tangiert wird. Die gegen diesen Amtsbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgerichtspräsidium am 14. Juli 2004 abgewiesen. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Strafklage durch den Kreispräsidenten Fünf Dörfer (1. Dezember 2004) sind die Eheleute E. und H. diesem Amtsbefehl, welcher unter ausdrücklicher Androhung der Folgen von Art. 292 StGB erlassen worden ist, nicht nachgekommen. Mit Amtsbefehl vom 30. November 2004 setzte der Kreispräsident Fünf Dörfer den Eheleuten E. und H. eine „peremptorische Frist bis zum 15.12.2004, um die Scheinwerfer und die Videokamera gemäss dem Amtsbefehl vom 09.06.2004 einzustellen“. Auch dieser Amtsbefehl wurde von den Eheleuten E. und H. nicht befolgt.“ E.Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 wurde die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart auf den 16. August 2006 festgesetzt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 wurde die Hauptverhandlung auf den 4. Oktober 2006 verschoben. Der zuständige Untersuchungsrichter verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2006 auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung. An der am 4. Oktober 2006 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart waren H. und ihr privater Verteidiger anwesend. H. bestätigte nach der Verlesung der Anklageschrift die Darlegungen der Staatsanwaltschaft Graubünden. Der Verteidiger von H. beantragte unter anderem, dass H. vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB freizusprechen sei. Für den Fall einer Verurteilung erachtete der Verteidiger eine Busse von höchstens Fr. 300.00 als angemessen.
5 F.Mit Urteil vom 4. Oktober 2006, mitgeteilt am 24. November 2006, erkannte der Bezirksgerichtsauschuss Landquart wie folgt: „1.H. wird vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB freigesprochen. 2.H. ist schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.Dafür wird sie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4.Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf zwei Jahre festgesetzt. 5.In teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage wird die Angeklagte gerichtlich verpflichtet, F. und G., den Betrag von Fr. 98.-- zu bezahlen. 6.Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
6 mit ihrem Ehemann abwechslungsweise 379 Mal von ihrem Hausanschluss aus den Hausanschluss des Ehepaares F. und G. angerufen habe, um diese von der Feuerung der Holzheizanlage abzuhalten, habe H. die Handlungsfreiheit des Ehepaares F. und G. klar einzuschränken versucht. Da sich das Ehepaar F. und G. nicht gemäss dem Willen von H. verhalten habe und die Holzfeuerungsanlage weiter in Betrieb genommen habe, seien die Nötigungen als vollendet versucht zu qualifizieren. Das Vorliegen eines Notwehrtatbestandes sei von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht verneint worden. Es sei davon auszugehen, dass das Ehepaar F. und G. ihre Heizungsanlage im Zeitraum vom 9. Januar bis zum 8. Februar 2004 korrekt betrieben habe. Dass dennoch lästige Immissionen entstehen können, werde damit selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Des Weiteren seien aufgrund der Anzahl der Anrufe als auch aufgrund ihres Inhaltes auf jeden Fall die objektiven Tatbestandselemente des Art. 179 septies StGB erfüllt, da zehn Telefonanrufe pro Tag in einem Zeitraum von einem Monat das zu duldende Mass bei weitem übersteigen würden. Indem H. das Ehepaar F. und G. durch ihre Telefonanrufe dermassen habe belästigen wollen, dass diese von einer Inbetriebnahme der Holzfeuerungsanlage absehen würden, seien auch die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 179 septies StGB erfüllt. Diese Bestimmung komme aber nur deshalb nicht zur Anwendung, weil sie vom Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB konsumiert werde. Hingegen sei H. vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB mangels Beweisen und daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen. In Anbetracht des Verschuldens von H. erscheine der Vorinstanz als Strafe für die von ihr begangene mehrfache versuchte Nötigung eine Busse von Fr. 500.00 angemessen. Schliesslich sei die Adhäsionsklage des Ehepaares F. und G. im Umfang von Fr. 98.00 gutzuheissen. Was die darüber hinaus gehende Forderung betreffe, so seien die geltend gemachten ausseramtlichen Aufwendungen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden, weshalb diese Forderung auf dem Zivilweg geltend zu machen sei. G.Gegen dieses Urteil liess H. mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1.Es sei Dispositivziffer 2 des vom Bezirksgerichtsausschuss Landquart am 4. Oktober 2006 unter der Prozess-Nummer 520- 2006-3 gefällten Urteiles aufzuheben, und es sei die Appellantin auch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Absatz 1 StGB freizusprechen.
7 2.Es seien entsprechend die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des sub Ziffer 1 genannten Urteiles aufzuheben. 3.Es sei Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteiles aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten den Kostenträgern laut Art. 155, nämlich dem Kanton Graubünden (Kosten der Staatsanwaltschaft) und dem Bezirk Landquart (Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart) aufzuerlegen. Entsprechend sei der privat verteidigten Appellantin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.00 zuzusprechen. 4.Es sei die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteiles aufzuheben, und die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer Im Betrage von Fr. 220.00 seien vollständig dem Kreis Fünf Dörfer aufzuerlegen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Verfahrensträgern aufzuerlegen, und es sei der Appellantin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die H. nachgewiesene Handlungsweise nicht unter den Begriff der „anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit“ (recte: Handlungsfreiheit) subsumiert werden könne und dass aufgrund der Aktenlage ein Vorsatz nicht in einem für die Verurteilung genügenden Masse nachgewiesen werden könne. In theoretischer Hinsicht seien die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu rügen, indessen sei von ihr übersehen worden, dass die entsprechende Generalklausel gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen sei. H.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. I.Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. Januar 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
8 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsauschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Das Kantonsgerichtspräsidium ordnet von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung an, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft die Berufungsinstanz ihren Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (vgl. Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat die Angeschuldigte in einem Strafverfahren aber gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Prinzip der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei grundsätzlich – unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO – nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Rechtsmittelverfahren. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungsklägerin hat vorliegend die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz in
9 Anwesenheit der Berufungsklägerin öffentlich verhandelt hat, die Berufungsklägerin den von der Staatsanwaltschaft relevierten Sachverhalt bezüglich der ihr zur Last gelegten mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB anerkannt hat und somit keine weitere relevante Aufschlüsse in einer mündlichen Verhandlung zu gewinnen sind. Des Weiteren stehen im vorliegenden Fall Rechtsfragen zur Diskussion, eine reformatio in peius ist ausgeschlossen und es stellen sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungsklägerin, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f. E. 2 b). 3. Die Berufungsklägerin wurde vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB von der Vorinstanz freigesprochen. Vorliegend zu beurteilen ist somit einzig die erfolgte Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. In Bezug auf die Adhäsionsklage kann festgehalten werden, dass die diesbezügliche Aufhebung beziehungsweise Anpassung der Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Berufungsklägerin in ihren Rechtsbegehren nicht beantragt wurde. Zwar wurde unter anderem eine Anpassung der Ziffer 5 in der Rechtsschrift beantragt (vgl. act. 01, S. 7), doch mangelt es in der Berufung, selbst wenn man von einem erfolgten Antrag ausgehen würde, für eine materielle Beurteilung an einer entsprechenden Begründung für eine anfällige Anpassung der entsprechenden Ziffer, womit dem eingangs erwähnten Begründungserfordernis nicht nachgekommen wurde (vgl. oben E. 1 und Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 1 zu Art. 142 StPO, S. 368 mit weiteren Hinweisen). Eine Anpassung der Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ist daher nicht möglich, es sei denn, man käme - was aber vorliegend nicht der Fall ist - zu einem Freispruch; diesfalls müsste die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen werden (vgl. Art. 131 Abs. 6 StPO). Insoweit als die Berufungsklägerin ihren Antrag auf S. 7 der Rechtsschrift so verstanden haben sollte, muss er - zumal kein Freispruch erfolgt - abgewiesen werden. 4.Die Berufungsklägerin bestreitet vorliegend nicht, vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 zusammen mit ihrem Ehemann E. mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Berufungsbeklagten hergestellt zu haben, um diese auf ihr angeblich umweltschädliches Heizen aufmerksam zu machen und sie, wie später noch zu zeigen sein wird, von einer weiteren Inbetriebnahme ihrer vom Amt für Natur und Umwelt für gesetzeskonform
10 befundenen Holzfeuerungsanlage abzuhalten. Die Berufungsklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2004 aus (vgl. act. 3/8), es sei richtig, dass sie und E. in der Zeit vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 die Berufungsbeklagten insgesamt 379 Mal beziehungsweise sehr oft angerufen hätten. Diese Aussage bestätigte die Berufungsklägerin sinngemäss auch in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Juni 2004 (vgl. act. 3/30, S. 2). Schliesslich bestätigte die Berufungsklägerin die Darstellung der Staatsanwaltschaft Graubünden auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 (vgl. act. 01/1, S. 6, E. 5). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, bestätigen die Ausführungen der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung die aktenmässig erstellte Tatsache, dass sie zusammen mit E. im Zeitraum vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Berufungsbeklagten herstellte. Der Sachverhalt bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorwurfs der angeblich mehrfachen versuchten Nötigung ist somit erstellt. 5. a) Gemäss Art. 181 StGB wird, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung. Der Angriff des Täters zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken und zwar gegen dessen Willen. Bei der Nötigung wird somit die Handlungsweise des Opfers vom Willen des Täters bestimmt. Strafbar sein kann hingegen nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Darum liegt nicht in jeder Einflussnahme auf den Willen oder die Handlungen des Betroffenen ohne weiteres eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Bestimmt der Täter gegen den Willen des Opfers und erwirkt er so ein Verhalten oder Handeln, auf das er keinen Anspruch hat, so liegt eine tatbestandsmässige Freiheitsbeschränkung vor. Als objektives Tatbestandselement der Nötigung fällt neben der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile auch die Beschränkung der Handlungsfreiheit in Betracht. Doch führt nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Zur Bejahung der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 181 StGB bedarf es einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine
11 Nötigung ist dann unrechtmässig, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen an sich zulässigen Mitteln und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz erforderlich. Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken und er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft, oder dies zumindest billigend in Kauf nehmen. Vollendet ist die Nötigung dann, wenn es zu dem durch die Nötigung bewirkten Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers gekommen ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt in Verbindung mit Art. 22 StGB ein Nötigungsversuch vor (vgl. zum Ganzen Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111- 401 StGB, Basel 2003, N. 7 ff. zu Art. 181 StGB (zit. Basler Kommentar); BGE 129 IV, E. 2.1; BGE 119 IV 301, E. 2). b)Die Berufungsklägerin hat zugegebenermassen mit ihrem Ehemann vom 9. Januar 2004 bis am 8. Februar 2004 abwechslungsweise 379 Mal von ihrem Hausanschluss aus den Hausanschluss der Berufungsbeklagten angerufen, um diese auf die Rauchimmissionen aufmerksam zu machen beziehungsweise um sie von einer weiteren Verwendung der Holzheizanlage abzuhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat die Berufungsklägerin mit ihrer Vorgehensweise die Handlungsfreiheit der Berufungsbeklagten zweifelsohne einzuschränken versucht. Für eine bejahende Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB stellt sich in der Folge nun die Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Berufungsklägerin, dies vor allem unter der Berücksichtigung von Art. 179 septies StGB. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung diesbezüglich aus, dass die Herstellung eines telefonischen Kontaktes zu einer anderen Person, die sich darin erschöpfen würde, den Angesprochenen auf einen tatsächlichen oder vermeintlich rechtswidrigen Zustand hinzuweisen, nie unter den Begriff der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ fallen würde. Aufgrund der Beweislage könne der Griff der Berufungsklägerin zum Telefon in Fällen, da die erwähnten Rauchimmissionen tatsächlich grob störend gewesen seien und ein tolerierbares Mass überschritten hätten, als durchaus adäquates Mittel qualifiziert werden, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der von der Vorinstanz zugezogene Art. 179 septies StGB liesse sich auf den vorliegend relevanten Sachverhalt keineswegs anwenden, zumal diese Bestimmung Bosheit oder Mutwillen erfordere (vgl. act. 01, S. 5).
12 ba)Gemäss Art. 179 septies StGB wird, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, auf Antrag, mit Busse bestraft. Geschützt wird die Privatsphäre vor Störungen durch Telefonanrufe. Als objektives Tatbestandselement nennt Art. 179 septies StGB den Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung. Darunter fallen auch schikanöse Anrufe und Telefonate zur Unzeit und in grosser Häufigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen lästige oder beunruhigende Anrufe eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren sind. Ab welcher Anzahl Anrufe ein strafbarer Telefonmissbrauch gegeben ist, hängt hingegen von den konkreten Umständen ab und lässt sich nicht abstrakt beantworten. So wurde in BGE 126 IV 216 die erforderliche Beunruhigungsintensität bereits bei zwei nächtlichen Anrufen bejaht. In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz Bosheit oder Mutwillen gefordert. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers Befriedigung zu verschaffen, resp. das Opfer zu ärgern oder zu treffen. Mutwillen bedeutet rücksichtsloses Handeln in Befolgung momentaner Launen. Nötigung durch eine Fernmeldeanlage konsumiert Art. 179 septies StGB (vgl. zum Ganzen Peter von Ins/Peter-René Wyder, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 179 septies StGB; BGE 126 IV 216). bb)Indem die Berufungsklägerin im Zeitraum vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 insgesamt mindestens 379 Mal (beziehungsweise ca. zehn Mal pro Tag) von ihrem Hausanschluss eine Verbindung zum Telefonanschluss der Berufungsbeklagten herstellte, hat sie den objektiven Tatbestand von Art. 179 septies StGB zweifelsfrei erfüllt, da bei dieser hohen Anzahl der Telefonanrufe von einer eigentlichen Belästigung gesprochen werden kann. So führte G. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2004 aus (vgl. act. 3/6, S. 2), er werde durch diese Anrufe sehr stark belästigt und beunruhigt. Sie hätten bei jedem Heizen in Kauf nehmen müssen, dass das Telefon nächstens wieder läuten würde. Auch wenn die vorgenommenen Anrufe grundsätzlich nicht zur Unzeit (beispielsweise während der Nacht) vorgenommen wurden (vgl. dazu den Auszug der Swisscom betreffend des Anschlusses der Berufungsbeklagten vom 27. Februar 2004, act. 3/2), so hat die Berufungsklägerin mit der hohen Zahl von vorliegend 379 hergestellten Anrufen innerhalb eines Monats die bundesgerichtlich geforderte quantitative Intensität erreicht, um als strafbare Einwirkung in die
13 Persönlichkeitssphäre der Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 179 septies StGB qualifiziert zu werden. Die Quantität der Anrufe übersteigt das zu duldende Mass bei weitem, womit keinesfalls mehr von einer adäquaten Verwendung des Telefons zur angeblichen Herstellung des rechtmässigen Zustandes gesprochen werden kann. Die Berufungsklägerin bringt nun vor, dass es ihr in keinster Weise darum gegangen sei, mit ihrem Verhalten die Berufungsbeklagten zu ärgern, sondern das Ziel sei einzig gewesen, mit der entsprechenden Handlungsweise auf die vom Grundstück der Berufungsbeklagten ausgehenden Rauchimmissionen aufmerksam zu machen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten durch ihre Telefonanrufe zugegebenermassen dermassen belästigen wollen, dass diese von einer weiteren Inbetriebnahme der Holzfeuerungsanlage absehen würden. Durch die vorliegend hohe Zahl der Anrufe kann nicht mehr von einem blossen „aufmerksam machen“ gesprochen werden. Durch die Anzahl der Telefonanrufe wurden die Berufungsbeklagten zweifelsohne belästigt beziehungsweise von der Berufungsklägerin geärgert, womit die Bosheit, neben dem ebenfalls zu bejahenden Vorsatz, gegeben ist. Der Einwand der Berufungsklägerin, sie hätte die Berufungsbeklagten jeweils nur dann telefonisch kontaktiert, wenn die Rauchimmissionen über dem zu duldenden Mass gelegen seien und ein Vergleich der Videoaufzeichnung zusammen mit der tabellarischen Aufzeichnung dies bestätigen würden, kann nicht gehört werden, denn das Vorgehen der Berufungsklägerin kann auch damit nicht gerechtfertigt werden (vgl. dazu sogleich E. 5. c). Die Berufungsklägerin hat somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 179 septies StGB grundsätzlich erfüllt. Art. 179 septies StGB würde aber, wie bereits erwähnt, im Falle der Nötigung von Art. 181 StGB konsumiert werden. c)Wie bereits ausgeführt, ist eine Nötigung nur dann rechtswidrig und damit strafbar, wenn der Nötigungszweck oder das Nötigungsmittel unerlaubt sind oder wenn das Nötigungsmittel zum Nötigungszweck nicht im richtigen Verhältnis steht. Indem die Berufungsklägerin während eines Monats ca. zehn Mal pro Tag eine Telefonverbindung zu den Berufungsbeklagten herstellte, erfüllt ihr Verhalten, wie soeben ausgeführt, den Tatbestand von Art. 179 septies StGB. Das ergriffene Mittel – nämlich innerhalb eines Monats 379 Telefonanrufe zu den Berufungsbeklagten herzustellen – steht zum erstrebten Zweck – dem „aufmerksam machen“ beziehungsweise Verhindern der weiteren Benutzung der Feuerungsanlage – offensichtlich nicht im richtigen Verhältnis. Aufgrund der hohen Anzahl der Anrufe über eine längere Zeitspanne hinweg wurde das Mass des Zulässigen zweifelsohne überschritten, womit das Mittel zur Nötigung rechtswidrig
14 ist und daher eine Einschränkung der Handlungsfreiheit für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes im Sinne von Art. 181 StGB zu bejahen ist. Führt nun der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB ein Versuch vor. Vorliegend wurde durch die Häufigkeit der Telefonanrufe seitens der Berufungsklägerin zweifelsohne Druck auf die Berufungsbeklagten ausgeübt. Da die Berufungsbeklagten jedoch nicht gemäss dem Willen der Berufungsklägerin handelten und die Holzfeuerungsanlage weiter in Betrieb nahmen, sind die Nötigungshandlungen vorliegend als vollendet versucht im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Berufungsklägerin bringt nun vor, dass sie die Berufungsbeklagten nur dann telefonisch kontaktiert habe, wenn die Rauchimmissionen tatsächlich über dem Mass gelegen seien, welche von einem Nachbarn üblicherweise noch zu dulden seien. Mittels der erwähnten Telefonanrufe habe sie die Berufungsbeklagten auf deren angeblich ungesetzliche Holzfeuerungsanlage aufmerksam machen wollen (vgl. act. 01, S. 5 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann dieses Vorgehen nicht als Rechtfertigungsgrund qualifiziert werden. Aufgrund der zur Zeit der Beurteilung der Vorfälle gültigen Berichte des Amtes für Natur und Umwelt vom 10. Dezember 2003 an die Gemeinde Trimmis (vgl. act. 3.4) und des Kaminfegers K. vom 4. März 2004 (vgl. act. 3.5) ist von einer gesetzeskonformen Heizungsanlage auszugehen, da die Berichte keinerlei Beanstandungen vorzubringen hatten. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagten die Heizungsanlage zu diesem Zeitpunkt tatsächlich korrekt betrieben haben. Aus dem Betrieb der Feuerungsanlage entstehende Immissionen sind zwar nicht zu vermeiden, doch vermögen die aus der Benutzung einer gesetzeskonformen Anlage entstehenden Immissionen das Verhalten der Berufungsklägerin bei weitem nicht zu rechtfertigen. Dies vorliegend umso mehr, als andere Massnahmen (insbesondere zivilrechtliche) möglich gewesen wären. Der Einwand eines längeren gerichtlichen Verfahrens aufgrund einer Klage nach Art. 684 ZGB überzeugt nicht. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, sie habe die Berufungsbeklagten mittels der Telefonanrufe auf die angeblich übermässigen Rauchimmissionen aufmerksam machen wollen, kann aber auch dahingehend interpretiert werden, dass sie mit ihrem Verhalten ihre nach ihrer Meinung berechtigten Interessen als Nachbarin vor Schutz angeblich schädlicher Immissionen wahrnehmen wollte. Lehre und Praxis anerkennen diesbezüglich gewisse übergesetzliche beziehungsweise "ausserstrafgesetzliche"
15 Rechtfertigungsgründe, wozu notstandsähnliche Rechtfertigungsgründe wie unter anderem die Wahrnehmung berechtigter Interessen zu subsumieren sind. Voraussetzung der Berufung auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen setzt aber die vorherige Beschreitung und Ausschöpfung des Rechtsweges mit legalen Mitteln voraus. Des Weiteren muss die inkriminierte Handlung ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (vgl. dazu BGE 129 IV 6, E. 3.3). Da es vorliegend wie bereits erwähnt an der Beschreitung und Ausschöpfung des Rechtsweges mit legalen Mitteln mangelt, ist eine Berufung auf die Wahrung berechtigter Interessen von vornhinein unzulässig und es erübrigen sich weitere Ausführungen. Aus subjektiver Sicht ist erforderlich, dass die Berufungsklägerin den Willen hatte, die Berufungsbeklagten in der Handlungsfreiheit zu beschränken und sie musste sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorrufen kann oder sie musste dies zumindest billigend in Kauf nehmen. Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich aus, dass ihr kein vorsätzliches beziehungsweise eventualvorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden könne. Sie habe die Berufungsbeklagten mit den Telefonanrufen nicht zu einer Handlung veranlassen wollen, sondern lediglich auf die übermässigen Rauchimmissionen der Holzfeuerungsanlage aufmerksam machen wollen. Von einem eigentlichen Abhalten einer weiteren Inbetriebnahme der Holzfeuerungsanlage könne keine Rede sein. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach die Berufungsklägerin mit ihren Anrufen die Berufungsbeklagten von einer weiteren Inbetriebnahme ihrer Holzfeuerungsanlage habe abhalten wollen, erweise sich daher als falsch, weil sich in den aktenmässig erstellten Aussagen der Berufungsklägerin keinerlei Grundlage dazu finden würde (vgl. act. 01, S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. So führt die Berufungsklägerin in einem zusammen mit ihrem Ehemann verfassten Schreiben an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement vom 25. Oktober 2003 betreffend einer Straf- und Schadenersatzklage gegen die Berufungsbeklagten aus, "...diese Rauchbelästigungen sind unerträglich und F. und G.s reagieren weder auf schriftliche noch telefonische Aufforderungen das zu unterlassen" (vgl. act. 3/17). Aufgrund dieses Schreibens und der hohen Anzahl der Telefonanrufe innerhalb eines Monats kann nicht mehr von einem blossen „aufmerksam machen“ seitens der Berufungsklägerin gesprochen werden. Die Berufungsklägerin beging die Nötigung mit Wissen und Willen und beabsichtigte damit, die Berufungsbeklagten
16 zur Unterlassung der Benutzung der Feuerungsanlage zu zwingen, womit entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin der Vorsatz rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin durch ihr Verhalten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat und von der Vorinstanz somit zu Recht schuldig gesprochen wurde. 6.Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB handelt es sich um ein Vergehen, das nach altem Recht mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde, während es nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet werden (vgl. Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 1471, S. 1473). Nachfolgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu ermitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für die Berufungsklägerin mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. a)Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird Nötigung mit Gefängnis oder Busse bestraft. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Gefängnis oder Busse gemäss Art. 181 aStGB. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 aStGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Der Höchstbetrag der
17 Busse ist Fr. 40'000.--, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (vgl. Art. 48 Ziffer 1 aStGB). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (vgl. Art. 63 aStGB). Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 117 IV 112 ff.; 129 IV 20 f.; 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- beziehungsweise Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Den Betrag einer allfälligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (vgl. Art. 48 Ziffer 2 aStGB). Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt nicht leicht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat sie durch die zahlreichen Telefonanrufe die Privatsphäre der Berufungsbeklagten massiv zu beeinträchtigen versucht. Die von der Berufungsklägerin angegebenen Beweggründe vermögen dabei in keinster Weise ihr Verhalten zu entschuldigen. In der Tat sollte eine ausgebildete und seit bald 30 Jahren berufstätige Lehrerin die rechtsstaatlichen Prinzipen kennen und wissen, dass allenfalls bestehende Rechtsansprüche nicht mittels massivster Telefonbelästigung durchgesetzt werden dürfen, sondern auf dem Rechtsweg geltend zu machen sind. Strafmindernd kann der Berufungsklägerin ihr guter Leumund sowie ihre Vorstrafenlosigkeit zugute gehalten werden. Trotz der offensichtlichen Uneinsichtigkeit der Berufungsklägerin sowohl im Untersuchungs-
18 als auch im vor-instanzlichen Gerichtsverfahren wird auf eine Straferhöhung aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verzichtet (vgl. act. 01/1, S. 16 f. mit entsprechenden Hinweisen). Dementsprechend ist von einer Straferhöhung aufgrund der Uneinsichtigkeit der Berufungsklägerin abzusehen, doch kann sie unter diesen Umständen auch nicht mit Milde rechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 12. Februar 2003, SB 02 37, S. 21). Strafschärfend ist hingegen die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- als dem Verschulden und insbesondere den finanziellen Verhältnissen (die Berufungsklägerin verfügt mit ihrem Ehemann über ein steuerbares Reineinkommen von Fr. 71'900.-- und ein Reinvermögen von Fr. 207'400.--, vgl. act. 2/2) der Berufungsklägerin angemessen. b)Nach neuem Recht wird Nötigung gemäss Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 47 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert, womit auf die gemachten Ausführungen (vgl. E. 6. a) verwiesen werden kann (vgl. auch Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen, S. 132; Franz Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
19 Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. Das Vermögen ist nicht generell in Betracht zu ziehen, sondern vor allem bei Tätern, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen (vgl. Andreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Studienausgabe, Zürich 2006, S. 104). Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend das alte Recht im konkreten Fall das mildere ist (vgl. unten Erwägungen 6. c), erübrigt es sich näher auf die Anzahl sowie die Höhe der Tagessätze einzugehen. Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal die Berufungsklägerin keine Vorstrafen aufweist und einen guten Leumund besitzt. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um die Berufungsklägerin von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. Kann vorliegend somit eine günstige Prognose vermutet werden, ist die Geldstrafe aufzuschieben. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe unter anderem mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Das Gericht bemisst dabei die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. Bezüglich des Verschuldens der Berufungsklägerin sowie dessen Berücksichtigung bei der Bemessung der Busse wird auf Erwägung 6. a. verwiesen. c)Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das alte Recht klar als das mildere. Nach neuem Recht kann die bedingte Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich mit einer Busse ausgefällt werden. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemessen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt der Kantonsgerichtsausschuss daher zur Auffassung, dass die Berufungsklägerin nach altem Recht besser gestellt ist, wird sie dabei doch lediglich mit einer Busse bestraft, während nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe in Kombination mit einer Busse ausgesprochen werden könnte. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das
20 Recht anzuwenden, wie es bis zum 31. Dezember 2006 Geltung hatte, womit sich auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB erübrigt (vgl. Art. 388 Abs. 1 StGB). Die Berufungsklägerin ist folglich mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- zu bestrafen (vgl. E. 6. a), wobei die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister auf zwei Jahre festgesetzt wird (vgl. Art. 49 Ziffer 4 aStGB). 7.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
21 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: