Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 17. Januar 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 41(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael-Dürst Aktuarin ad hocHalter —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 13. September 2006, mitgeteilt am 30. Oktober 2006, in Sachen der Angeklagten und Berufungsklägerin gegen die S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.X. wurde am 15. Juli 1950 in B. (Italien) geboren und wuchs in F. und C. auf. Nach dem Besuch der Schulen in C. und M. ging sie nach England, um dort Englisch zu lernen. Anschliessend gelangte sie nach O., wo sie im Hotel A. eine Anstellung fand und ihren zukünftigen Ehemann kennen lernte. Geheiratet haben sie im Jahre 1972. Darauf arbeitete X. während mehreren Jahren im Tessin im Hotelgewerbe. Seit 1996 führt sie zusammen mit ihrem Ehemann in L. und P. ein Antiquariat. Sie ist Mutter von zwei mittlerweile erwachsenen Kindern und wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in L.. Ihren Angaben zufolge gibt es für die Antiquariatssachen keine grosse Nachfrage. Per Ende 2004 versteuerte sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Vermögen von 5.9 Mio. Franken. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG- Massnahmenregister verzeichnet. B.Am 28. April 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 31. Mai 2006. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 wurde X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Der gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Imboden erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 29. Juni 2006 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „Am Donnerstag, den 30. März 2006, fuhr X. um ca. 18:20 Uhr mit ihrem Personenwagen VW Passat über die Autobahn A13 von H. in Richtung T.. Sie war unterwegs ins Tessin. Zur gleichen Zeit befand sich Y. mit ihrem Toyota auf der Fahrt von H. in Richtung T.. Ca. 200 Meter vor dem Autobahnende bei D., das heisst im Bereich des letzten Überkopfsignals, welches die Fahrspur rechts in Richtung I. und links in Richtung S. trennt, schloss die Angeklagte auf den von Y. gelenkten Personenwagen auf. Y. fuhr zu diesem Zeitpunkt mit ca. 100 km/h auf der linken Fahrspur. Gleich anschliessend scherte die Angeklagte mit ihrem Wagen auf die rechte Spur aus, fuhr rechts am Fahrzeug von Y. vorbei und wechselte sogleich wieder von der rechten auf die linke Fahrspur. Beim Wiedereinbiegen betrug der Abstand zum rechts überholten Fahrzeug etwa 7 bis 10 Meter. Dann setzte X. ihre Fahrt Richtung T. fort. Wegen des geringen Abstandes, mit welchem X. vor ihr einbog, musste Y. ihr Auto abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Die Angeklagte hatte jedenfalls beim Wiedereinbiegen den Richtungsblinker nicht betätigt.“ Y. erstatte in der Folge Anzeige bei der Kantonspolizei Graubünden.

3 C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 29. Juni 2006 folgende Anträge: „1. X. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit einer Busse von Fr. 2'000.-- zu bestrafen. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister sei auf 1 Jahr festzusetzen.. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden vom 13. September 2006 war die Berufungsklägerin in Begleitung ihres Rechtsanwaltes persönlich anwesend. Mit Urteil vom 13. September 2006, mitgeteilt am 30. Oktober 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden wie folgt: „1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird X. mit Fr. 1'500.00 Busse bestraft. 3. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse wird auf 1 Jahr festgesetzt (Art. 49 Ziff. 4 StGB). 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden vonFr. 1'249.00
  • der Gerichtsgebühr vonFr. 1'700.00 total somitFr. 2'949.00 gehen im Umfang von 4/5 zu Lasten der Verurteilten.
  1. (Rechtsmittelbelehrung)
  2. (Mitteilung).“ E.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 20. November 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden sei aufzuheben, insoweit ein Schuldspruch erfolgt ist.
  3. X. sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG in

4 Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ F.Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden verzichtete mit Schreiben vom 28. November 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2006 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., H. 1996, S. 375). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Der Kantonsgerichtspräsident führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft die Berufungsinstanz ihren Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144

5 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat die Angeschuldigte in einem Strafverfahren aber gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Prinzip der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei grundsätzlich – unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO – nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Rechtsmittelverfahren. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungsklägerin hat vorliegend nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit der Berufungsklägerin öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall sodann Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungsklägerin stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2 b). 3.a.Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die der Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für die Angeklagte ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und

6 nachvollziehbar sein muss. Die Schuld der Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für die Angeklagte günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E. 2). b.Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung dieser Beweise entscheidend (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (Pra 2002, Nr. 180). c.Bei der Würdigung von Zeugenaussagen steht nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vordergrund. Indizien für eine wahrheitsgetreue Aussage bilden dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 311 ff.).

7 4.a.Die Zeugin Y. gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2006 (act. 4.2) zu Protokoll, sie sei am 30. März 2006 um ca. 18.10 Uhr von H. in Richtung T. unterwegs gewesen. Vor dem Anschluss V., auf der Höhe des dortigen Überkopfsignals, habe sie auf die linke Fahrspur in Richtung S. gewechselt. Dabei habe sie beobachten können, wie sich ebenfalls auf der linken Fahrspur, hinter ihrem Personenwagen, ein Fahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit genähert habe. Es habe sich um einen dunkelgrünen VW Passat, XX. (dieser wurde am besagten Tag von X. gelenkt, act. 3.1 S. 2), gehandelt und es seien zwei Personen im Auto gesessen. Anschliessend sei dieses Fahrzeug auf die rechte Fahrspur gewechselt und an ihr vorbeigefahren. Die Richtungsanzeiger seien nicht betätigt worden. Ihre Geschwindigkeit habe ca. 100 km/h betragen. Darauf sei das andere Fahrzeug knapp vor ihr wieder auf die linke Fahrspur gewechselt, wobei es ausserdem noch die dortige Sicherheitslinie überfahren habe. Es sei so knapp gewesen, dass sie ihr Fahrzeug habe abbremsen müssen um eine Kollision zu verhindern. Den Abstand schätze sie auf 5 bis 7 Meter (vgl. auch act. 3.2). Bei der Konfronteinvernahme vor dem Untersuchungsrichteramt H. vom 22. Mai 2006 (act. 4.4) sagte Y. aus, sie sei am 30. März 2006 auf der A13 von H. in Richtung T. gefahren. Kurz vor der Teilung der Autobahn bei R. gebe es Signale mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100km/h sowie Tafeln, die anzeigen, dass sich die Autobahn trenne. Vor dieser Tafel habe sie von der rechten auf die linke Fahrbahn gewechselt, da sie die Absicht gehabt habe, nach T. zu fahren. Sie habe dann gesehen, wie von hinten ein Fahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit herangekommen sei und auf ihr Fahrzeug aufgeschlossen habe. Es habe sich um ein dunkelblaues Auto gehandelt; dieses sei ebenfalls auf der linken Fahrbahnspur gefahren. Anschliessend sei dieses Fahrzeug rechts auf der rechten Fahrbahnspur an ihr vorbeigefahren. Kurz vor der Trennung der Autobahn in Richtung I. bzw. Richtung T. sei dieses Fahrzeug von der rechten Fahrbahnhälfte wieder auf die linke gewechselt. Sie könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob dies schon im Bereich der dortigen Sicherheitslinie passiert sei oder noch vorher. Das Fahrzeug sei kurz vor ihr – sie schätze den Abstand auf ca. 7 bis 10 Meter – auf die linke Fahrbahnseite gewechselt. Blinker habe sie keine gesehen. Sie selber sei mit 100 km/h gefahren. Aufgrund des Spurwechsels des anderen Fahrzeugs habe sie abbremsen müssen; es sei keine Vollbremsung gewesen. Gleichzeitig mit dem Bremsen habe sie die akustische Hupe betätigt. Beim anderen Fahrzeug habe es sich eventuell um einen Opel Vectra gehandelt, dies könne sie jedoch nicht mit Sicherheit angeben. Es seien zwei Personen im Auto gesessen und das

8 Kontrollschild des anderen Fahrzeugs sei XX. gewesen. Es habe beige Kopfstützen gehabt. b.Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden am 30. März 2006 (act. 4.1) sagte die Berufungsklägerin aus, sich lediglich daran erinnern zu können, dass eine Hupe betätigt worden sei. Da sie in Richtung S. und weiter ins Tessin habe fahren wollen, sei sie bei der Abzweigung von der rechten Fahrbahnhälfte auf die linke Seite gewechselt. Sie habe die Strecke schon mehrere Male befahren. Eine Verkehrsregelverletzung ihrerseits sei ihr nicht aufgefallen. Die Berufungsklägerin machte bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 22. Mai 2006 (act. 4.3) geltend, sie habe gar keinen Grund gehabt, zu schnell zu fahren oder Verkehrsregeln zu verletzen, zumal sie eine ältere Frau als Beifahrerin bei sich gehabt habe. Sie sei sich jedoch sicher, dass sie die Richtungsblinker gesetzt habe; sie betätige den Blinker immer. Sie könne sich daran erinnern, dass sie vor der dortigen Abzweigung noch die Fahrspur gewechselt habe. Sie sei zunächst nämlich auf der rechten Fahrbahnhälfte gewesen und damit auf der falschen Seite, um ins Tessin zu fahren. Sie habe dann etwas verspätet gemerkt, dass sie falsch gefahren sei und sei deshalb noch auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren. Ob sie dabei noch die Sicherheitslinie überfahren habe, könne sie nicht ganz ausschliessen. Sie sei aber der Meinung, dass sie noch knapp vor Beginn der Sicherheitslinie auf die Fahrspur Richtung T. gewechselt habe. Diese Aussagen bestätigte die Berufungsklägerin auch anlässlich der Konfronteinvernahme vom 22. Mai 2006 vor dem Untersuchungsrichteramt H.. Sie betätige die Blinker immer, wenn sie die Fahrbahn wechsle. Auch sei es nicht ihre Art, rechts zu überholen. Sie sei der Meinung, dass sie nicht knapp vor dem anderen Fahrzeug wieder nach links gewechselt habe. Eine Hupe habe sie wahrgenommen, sei sich aber keiner Schuld bewusst gewesen. Ihr Fahrzeug sei grün, die Kopfstützen hinten seien aber beige. c.Die Zeugin Y. ist in den verschiedenen Befragungen bei ihren wesentlichen Aussagen geblieben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie sich an die Farbe und den Fahrzeugtyp des Autos in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht mehr richtig erinnern konnte oder dass sie bezüglich des Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen unterschiedliche Angaben machte. Y. führte vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichteramt aus, dass es sich um ein grünes bzw. dunkelblaues Auto gehandelt habe, das in sehr kurzem Abstand

9 vor ihr von der rechten auf die linke Fahrbahnseite gewechselt habe (vgl. act. 4.2, S. 1 f.; act. 4.4, S. 2). Das Auto der Berufungsklägerin ist grün (act. 4.4, S. 3). Es besteht nun aber kein Zweifel daran, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um dasjenige der Berufungsklägerin gehandelt hat. Y. vermochte sich daran zu erinnern, dass das Auto dunkelfarbig gewesen war und ausserdem konnte die Berufungsklägerin über das Kennzeichen XX., das sich Y. gemerkt hatte, am 30. März 2006 um ca. 19.00 Uhr in S. angehalten und eindeutig identifiziert werden. Im wesentlichen Kerngehalt stimmen die Aussagen der Zeugin bei den verschiedenen Befragungen somit überein. Bezüglich des Abstandes führt die Berufungsklägerin aus, Y. habe in der polizeilichen Einvernahme von einem Abstand von 5 bis 7 Metern zwischen den beiden Fahrzeugen gesprochen, während sie anlässlich der Konfronteinvernahme einen Abstand von 7 bis 10 Metern angegeben habe (act. 1, S. 4). Auch diesbezüglich kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es praktisch nicht möglich, eine Distanz ganz genau einzuschätzen, zumal wenn man sich in einem dynamischen Vorgang befindet (vgl. Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 102 [2006] Nr. 10, S. 232). Jedoch entsprechen sich auch hier die Aussagen der Zeugin im wesentlichen Kerngehalt, indem sie sowohl in der polizeilichen als auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme den Abstand als sehr knapp beschrieb (act. 4.2, S. 1; act. 4.4, S. 2). Ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie von Y. dargelegt, bildet die Tatsache, dass sie ihre Beobachtungen umgehend der Notruf- und Einsatzzentrale in H. gemeldet hat (act. 3.1, S. 2). Des Weiteren gab sie an, die akustische Hupe betätigt zu haben, was denn auch von der Berufungsklägerin bestätigt worden war (act. 4.1, S. 1; act. 4.4, S. 2 und 3). Zur Erstattung einer Anzeige und zur Betätigung der Hupe sieht sich grundsätzlich nur derjenige veranlasst, der ein regelwidriges, nicht verkehrskonformes Verhalten unmittelbar beobachtet hat. Die Berufungsklägerin macht des Weiteren geltend, Y. hätte ihr Fahrzeug sicherlich nicht abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern, wenn sie (die Berufungsklägerin) tatsächlich viel schneller unterwegs gewesen sein sollte (act. 1, S. 5). Hiezu ist auszuführen, dass es sich beim Abbremsen um einen normalen Reflex handelt, wenn ein anderes Fahrzeug unvorhergesehen vor dem eigenen Fahrzeug einschwenkt. Es geht hier nicht um das Verhindern einer Kollision, sondern vielmehr um ein instinktives Reagieren auf ein unerwartetes Ereignis. Da die Berufungsklägerin auf die rechte Fahrbahn wechselte, nahm Y. nämlich an, dass die Berufungsklägerin in Richtung I. fahren wollte und schenkte dem Fahrzeug deshalb auch weiter keine Beachtung mehr (act.

10 4.4, S. 2). Durch das Wiedereinbiegen der Berufungsklägerin auf die linke Fahrbahnseite wurde Y. überrascht und sie betätigte offensichtlich reflexartig die Bremse, was denn auch durchaus nachvollziehbar ist. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb die Zeugin eine ihr bis zu diesem Vorfall unbekannte Person grundlos beschuldigen sollte, zumal mit den damit zusammenhängenden Einvernahmen erhebliche Umtriebe entstehen und es Y. nach ihren eigenen Aussagen zudem unangenehm ist, vor Behörden erscheinen zu müssen (act. 4.4, S. 4). Sie hat überdies kein Interesse am Ausgang des Prozesses und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollte. Schliesslich hat sie ihre Aussagen auch als Zeugin und damit unter der Strafandrohung des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB wiederholt. Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich, dass sich die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Ungereimtheiten und Widersprüche auf unwesentliche Punkte beziehen. Entscheidend sind aber nicht Details untergeordneter Natur, sondern das Gesamtbild, welches ein Zeuge zeichnet (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 12. Februar 2003 i.S. P.B., SB 02 38). Das Rechtsüberholen der Berufungsklägerin, welches vorliegend zu beurteilen ist, wurde von der Zeugin als solches und in seinem Ablauf widerspruchsfrei geschildert. Die Argumente der Berufungsklägerin vermögen folglich die Bekundungen von Y. in keiner Weise zu erschüttern. Ihre Aussagen erweisen sich unter diesen Umständen als verlässlich und glaubhaft. d.Die Aussagen der Berufungsklägerin sind in ihrer Gesamtwürdigung im Vergleich zu jenen der Zeugin weniger glaubhaft. Die Berufungsklägerin gab zu, zu spät gemerkt zu haben, dass sie sich auf der falschen Fahrspur befand und deshalb noch auf die linke Seite gewechselt habe. Sie könne nicht ausschliessen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt bewusst ein Fahrzeug, das auf der linken Fahrbahn in Richtung T. fuhr, rechts überholt habe (act. 4.3, S. 1 f.). Die Berufungsklägerin kann somit selbst nicht ausschliessen, dass sie in der Weise gefahren ist, wie dies die Zeugin geltend macht. Die Aussage der Zeugin erweist sich daher nicht als unglaubhaft. Die Depositionen einer Angeschuldigten sind zudem insofern mit Zurückhaltung zu würdigen, als sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und überdies – im Gegensatz zum Zeugen (vgl. Art. 307 StGB) – nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Nichts zur Entlastung der Berufungsklägerin beizutragen vermag ausserdem der Umstand,

11 dass der hinter der Zeugin fahrende Fahrzeuglenker Z. keine Verkehrswiderhandlungen beobachten konnte (act. 3.1, S. 2). Allein aus der Tatsache, dass Z. keine verkehrsregelwidrigen Fahrmanöver aufgefallen sind, kann nicht geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin das vorliegend zu beurteilende Manöver auch nicht ausgeführt haben kann. e.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen der Zeugin Y. glaubhaft sind, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gelangt unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass die Berufungsklägerin am 30. März 2006 auf der Autobahn A13 im Bereich des Anschlusses V. die Zeugin rechts überholte und in geringem Abstand wieder vor ihr einschwenkte. 5.Die Berufungsklägerin betonte in ihrer Einvernahme vor der Kantonspolizei wie auch vor dem Untersuchungsrichteramt ausdrücklich, den Richtungsblinker immer zu stellen (act. 4.1, S. 2; act. 4.3, S. 2; act. 4.4, S. 3). Die Zeugin Y. gab indessen zu Protokoll, keine Blinker am anderen Fahrzeug gesehen zu haben (act. 4.2, S. 2; act. 4.4, S. 3). Ebenso konnte sie sich an ein Überfahren der Sicherheitslinie lediglich anlässlich der polizeilichen Einvernahme erinnern, während sie in der Konfronteinvernahme nicht mehr mit Sicherheit anzugeben vermochte, ob die Sicherheitslinie überfahren worden war (act. 4.2, S. 2; act. 4.4, S. 2). Die Berufungsklägerin konnte ein Überfahren der Sicherheitslinie nicht gänzlich ausschliessen (act. 4.3, S. 2). Aufgrund dieses Beweisergebnisses ist somit nicht mit genügender Sicherheit erstellt, ob die Berufungsklägerin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt auch tatsächlich erfüllt hat. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist deshalb vom für die Angeklagte günstigeren Sachverhalt auszugehen. Die Berufungsklägerin ist daher von der Vorinstanz zu Recht von einem Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG freigesprochen worden. Zu prüfen bleibt damit, ob sie mit ihrer Fahrweise die Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG verletzt hat. Entgegen der Darstellung der Verteidigung bedeutet nun aber der angesprochene Freispruch bezüglich des Stellens des Richtungsanzeigers und des Überfahrens der Sicherheitslinie nicht, dass - wie bereits ausgeführt - die Aussagen der Zeugin Y. bezüglich des Überholens und Wiedereinbiegens unglaubhaft wären. Erfolgt der Freispruch aufgrund von Zweifeln bezüglich des Stellens des Richtungsanzeigers und des Überfahrens der Sicherheitslinie, sind doch sie übrigen Darstellungen von Y. bezüglich des Überholens und des knappen

12 Wiedereinbiegens - deretwegen ja gerade die Anzeige erfolgte - im Kerngehalt klar, übereinstimmend und widerspruchsfrei. Diesbezüglich kommen eben gerade keinerlei Zweifel auf. 6.a.Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Vorschrift verpflichtet die Fahrzeugführer, sich bei Begegnungen mit andern Verkehrsteilnehmern mit einer gewissen Sicherheitszone zu umgeben. Wer überholt, hat vom zu überholenden und von einem allenfalls entgegenkommenden Strassenbenützer ausreichend Abstand zu wahren. Wie gross der Abstand jeweils sein muss, hängt ab von den örtlichen Verhältnissen, der Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, der Dichte und der Zusammensetzung des Verkehrs, der eigenen und der fremden Geschwindigkeit sowie den Sichtverhältnissen und lässt sich deshalb nicht absolut in Zahlen festlegen (BGE 97 II 265). Als Faustregel für genügenden Abstand gilt – jedenfalls bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und auf trockener Fahrbahn – der „halbe Tacho“, d.h. halb soviel Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (BGE 104 IV 194; zum Ganzen Giger, Kommentar zum SVG, Zürich 2002, S. 107). Die Zeugin Y. hat ausgeführt, dass die Berufungsklägerin in zu geringem Abstand vor ihr wieder eingebogen sei. Die Geschwindigkeit der Zeugin betrug dabei ca. 100 km/h (act. 4.2, S. 1; act. 4.4, S. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte der zu wahrende Abstand beim Wiedereinbiegen damit mindestens 50 Meter betragen müssen. Y. hat den Abstand mit 5-7 Metern (act. 4.2, S. 2) resp. 7-10 Metern (act. 4.4, S. 2) beziffert, womit der Minimalabstand von 50 Metern bei weitem unterschritten wurde. Die Berufungsklägerin ist mit einem Abstand von wenigen Metern vor dem Auto der Zeugin eingeschwenkt. Ihr musste bewusst sein, dass sie bei dieser Fahrgeschwindigkeit den minimalen Sicherheitsabstand massiv unterschritt. Die Berufungsklägerin hat demnach offensichtlich gegen das Gebot verstossen, beim Überholen einen ausreichenden Abstand zu wahren und damit Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt. b.Gemäss Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG ist links zu überholen, wobei auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die man überholen will, besonders Rücksicht zu nehmen ist. Zur Rücksichtnahme gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht. Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten

13 Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225; zum Ganzen Giger, a.a.O., S. 113). Gemäss Aussagen der Zeugin Y. näherte sich die Berufungsklägerin mit relativ hoher Geschwindigkeit dem Personenwagen der Zeugin, überholte diesen auf der rechten Seite und wechselte anschliessend wieder auf die linke Fahrspur, wobei der Abstand beim Wiedereinbiegen 5-7 Meter resp. 7-10 Meter betrug (act. 4.2, S. 1 f.; act. 4.4, S. 2). Die Berufungsklägerin führte mit ihrer Fahrweise offenkundig ein Rechtsüberholmanöver durch. Daran vermag auch ihr Hinweis auf Art. 36 Abs. 5 VRV nichts zu ändern (act. 1, S. 8), wonach auf Einspurstrecken grundsätzlich rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden dürfe, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Die in Art. 36 Abs. 5 VRV statuierte Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens bezieht sich gemäss klarem Wortlaut einzig auf das Rechtsvorbeifahren, welches nach Definition des Bundesgerichts ansonsten bereits als Rechtsüberholen gelten muss, nicht jedoch auf das Rechtsüberholen, wenn dieses durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgt (BGE 126 IV 192; Giger, a.a.O., S. 110 f.; vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 12. Februar 2003 i.S. P.B., SB 02 38). Aus den Aussagen der Zeugin wird klar, dass die Berufungsklägerin das Fahrzeug der Zeugin in einem Zug rechts überholt hat, was die Berufungsklägerin denn auch nicht ganz auszuschliessen vermochte (act. 4.4, S. 3). Ihr Verhalten ist demnach eindeutig als Rechtsüberholen zu qualifizieren. Ausserdem hat die Berufungsklägerin gegen das Gebot verstossen, auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, da sie beim Wiedereinbiegen auf die linke Fahrspur lediglich einen (zu) knappen Abstand von wenigen Metern einhielt (vgl. vorstehend E. 6. a). Zweifellos wusste die Berufungsklägerin um das Verbot des Rechtsüberholens. Ebenso musste ihr bei einem solchermassen knappen Wiedereinbiegen auf die linke Fahrbahn bewusst sein, dass sie den notwendigen Sicherheitsabstand bei weitem nicht eingehalten hat. Somit hat die Berufungsklägerin gegen Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG verstossen. Für die Beurteilung der Verkehrsregelverletzung ist im vorliegenden Fall nicht wesentlich und kann somit offen gelassen werden, ob die Berufungsklägerin im Zeitpunkt ihres Überholmanövers müde oder allenfalls unkonzentriert gewesen sein soll, wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen vermutet hat. Zu Handen der

14 Vorinstanz sei lediglich erwähnt, dass Vermutungen bzw. Hypothesen im Rahmen eines Strafurteils keinen Raum haben dürfen. c.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Fahrverhalten Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG verletzte und deshalb von der Vorinstanz zu Recht in diesen Punkten schuldig gesprochen wurde. Die Berufung erweist sich folglich als unbegründet. 7.Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob sich die Berufungsklägerin einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG oder einer groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat. a.Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss alt StGB mit Gefängnis oder mit Busse und gemäss neu StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). In objektiver Hinsicht wird dabei vorausgesetzt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat (vgl. BGE 123 II 109; 123 II 39). Für eine Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG genügt folglich bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (vgl. BGE 123 II 109). Eine kon-krete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand. Eine solche konkrete Gefahr besteht, wenn als Folge der Verkehrsregelverletzung ein Fahrzeuglenker bremsen oder ausweichen muss (zum Ganzen Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 11 f.). Die Berufungsklägerin näherte sich auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h sehr schnell einem voranfahrenden Fahrzeug, überholte dieses auf der rechten Seite und schwenkte in der Folge in so knappem Abstand vor dem anderen Fahrzeug wieder auf die linke Fahrspur, dass dessen Lenkerin veranlasst wurde, ihre Fahrt abzubremsen. Die Berufungsklägerin hat mit ihrem Fahrverhalten grundlegende Verkehrsvorschriften – nämlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie die Bestimmungen über den ausreichenden Abstand – in grober Weise missachtet. Die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Abstandes ist eine wichtige und elementare Bestimmung des Strassenverkehrsrechts, welche

15 für die Sicherheit grosse Bedeutung hat. Ebenso wie die Bestimmungen über das korrekte Überholen dient sie der Vermeidung von Verkehrsunfällen. Mit ihrem Fahrmanöver hat die Berufungsklägerin eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Lenkerin des anderen Fahrzeuges geschaffen. Dies umso mehr, als eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG angenommen wird, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden oder weniger beträgt. 0,6 Sekunden Abstand entsprechen 1/6 Tacho (Boll, a.a.O., S. 57 f.). Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h hätte die Berufungsklägerin somit einen Abstand von 16,66 Metern einhalten müssen. Ihr Abstand betrug jedoch – wie bereits mehrfach erwähnt – lediglich 5-7 Meter resp. 7-10 Meter, womit sie den notwendigen Sicherheitsabstand klar nicht einhielt. Mit dem unüblichen und verbotenen Rechtsüberholen sowie mit dem unerwarteten und äusserst knappen Wiedereinschwenken besteht bei der überholten Fahrzeuglenkerin die erhebliche Gefahr eines Schreckreflexes und einer Fehlreaktion, wodurch wiederum eine erhebliche Gefahr für einen Unfall geschaffen wird. Die Berufungsklägerin erfüllt daher in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG. b.Subjektiv muss dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Diese liegt zum einen dann vor, wenn der Fahrzeuglenker die mögliche Gefahr seines Fahrverhaltens erkennt. Grobfahrlässiges Handeln ist indessen auch bei unbewusster Fahrlässigkeit möglich und zwar dann, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (BGE 106 IV 49). In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 123 IV 93; 118 IV 285; PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzte, ist nicht grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (BGE 123 IV 94). Die unbewusste Fahrlässigkeit ist nicht zwingend die leichtere Fahrlässigkeitsform. Dass jemand die Möglichkeit der Deliktsverwirklichung sieht, kann das Ergebnis besonderer Aufmerksamkeit sein, während unbewusste Fahrlässigkeit auf einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern beruhen kann. Die

16 unbewusste und bewusste Fahrlässigkeit sind einander rechtlich gleichgestellt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, § 16 N 22). Die Berufungsklägerin hat mit dem Rechtsüberholen und dem Wiedereinbiegen in geringem Abstand zum Auto der Zeugin eine erhebliche Gefahr geschaffen. Hätte nämlich ein schreckhafter, ängstlicher oder unflexibler Fahrer das überholte Auto gelenkt, hätte es infolge des Schreckreflexes leicht zu einem unangepassten Fahrverhalten kommen können, was die Möglichkeit eines Unfalls in greifbare Nähe gerückt hätte. Die Berufungsklägerin hätte sich dieser offensichtlichen und leicht erkennbaren Gefährlichkeit ihres Fahrmanövers bewusst sein müssen, zumal sie die fragliche Strecke bereits mehrere Male befahren hatte (act. 4.1, S. 2) und demzufolge um die Besonderheiten dieser Strecke wusste. Indem sie ihr riskantes Überholmanöver trotzdem durchführte, obgleich sie dessen Gefährlichkeit erkannte oder zumindest der leicht erkennbaren Gefahrenlage pflichtwidrig keine Beachtung schenkte, handelte sie verantwortungs- und rücksichtslos und damit grob fahrlässig. Besondere Umstände, die ihr Verhalten in einem milderen Licht und damit nur als leichte Fahrlässigkeit erscheinen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Ansicht des Verteidigers, es könne der Berufungsklägerin kein rowdyhaftes, rücksichtsloses, besonders verwerfliches Fahrverhalten zur Last gelegt werden, kann demnach so nicht geteilt werden; allerdings wird ihr seitens des Gerichtes nicht der Vorwurf rowdyhaften Verhaltens gemacht. Das überdies geltend gemachte Argument, die Berufungsklägerin sei eine besonnene und vorsichtige Lenkerin, hat indessen keinerlei Einfluss auf die im konkreten Fall wesentliche Frage der subjektiven Tatbestandserfüllung, sondern ist einzig bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. c.Es kann somit festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin mit dem Überholmanöver und dem knappen Wiedereinbiegen den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Sie ist deshalb der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. 8.Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin bezüglich des Vorwurfes des Überfahrens einer Sicherheitslinie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG sowie des Vorwurfs des Nichtsetzens des Richtungsblinkers gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG nicht schuldig gesprochen. Dieser Freispruch wurde jedoch nicht im Dispositiv aufgeführt. Ebenso fehlt im Dispositiv die restliche Verteilung der Verfahrenskosten im Umfang von 1/5. Zugunsten der Verurteilten sind Korrekturen und Ergänzungen im Dispositiv

17 möglich (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 317). Offenkundige Versehen können berichtigt werden. Dazu gehören auch offensichtliche Fehler und Unterlassungen des Gerichts bei der Umsetzung seiner vorgängig gemachten Erwägungen in das hintenstehende Dispositiv des Strafurteils (vgl. PKG 1994 Nr. 32). Hier kann von einem offensichtlichen Versehen der Vorinstanz ausgegangen werden, da sich aus den Erwägungen ein Freispruch in Bezug auf diese Delikte ergibt. Der Klarheit und Vollständigkeit halber wird auch die Verteilung der Verfahrenskosten von 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden und des Bezirkes Imboden aufgeführt. Es wird deshalb das Dispositiv des angefochtenen Urteils insoweit ergänzt, als die Berufungsklägerin vom Vorwurf der Verletzung von Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG freigesprochen wird und von den Kosten des Verfahrens im Umfang von 1/5 Fr. 250.-- zu Lasten des Kantons Graubünden und Fr. 340.-- zu Lasten des Bezirkes Imboden gehen. 9.Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Bei der qualifizierten Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt es sich um ein Vergehen, das nach altem Recht mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde, während es nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet werden (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 1471, S. 1473). Nachfolgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu ermitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für die Berufungsklägerin mildere Recht zur Anwendung gelangen kann.

18 a.Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird die grobe Verkehrsregelverletzung mit Gefängnis oder Busse bestraft. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Gefängnis oder Busse gemäss Art. 90 Ziff. 2 aStGB. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 aStGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 40'000.--, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (vgl. Art. 63 aStGB). Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 117 IV 112 ff.; 129 IV 20 f.; 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Den Betrag einer allfälligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 aStGB). Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt nicht leicht. Sie hat den notwendigen Sicherheitsabstand klar unterschritten und das Gebot des Rechtsüberholens verletzt. Mit ihrer Fahrweise hat sie gegen elementarste Verkehrsvorschriften verstossen und dabei die nachfolgende Fahrzeuglenkerin

19 rücksichtslos und leichtfertig in eine erhebliche Gefahr gebracht. Die fehlende Einsicht der Berufungsklägerin kann zwar nicht straferhöhend berücksichtigt werden, jedoch darf sie diesbezüglich auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Strafmindernd fallen der allgemein gute sowie der gute automobilistische Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit in Betracht. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'500.-- als dem Verschulden und insbesondere den finanziellen Verhältnissen (die Berufungsklägerin verfügt mit ihrem Ehemann über ein steuerbares Vermögen von ca. 5,9 Mio. Franken) der Berufungsklägerin angemessen. b.Nach neuem Recht wird die grobe Verkehrsregelverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert, womit auf die gemachten Ausführungen (E. 9. a) verwiesen werden kann (Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbedinte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 132; Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher

20 Ermessensspielraum. Das Vermögen ist nicht generell in Betracht zu ziehen, sondern vor allem bei Tätern, die – wie vorliegend – über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Studienausgabe, Zürich 2006, S. 104). Aufgrund der erheblichen Vermögenswerte der Berufungsklägerin ergeben die Tagessätze hohe Beträge, wobei es sich vorliegend erübrigt, näher auf die Anzahl sowie die Höhe der Tagessätze einzugehen, da – wie nachfolgend (E. 9. c) darzulegen sein wird – das alte Recht im konkreten Fall das mildere ist. Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal die Berufungsklägerin keine Vorstrafen aufweist und einen guten automobilistischen Leumund besitzt. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um die Berufungsklägerin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Kann vorliegend somit eine günstige Prognose vermutet werden, ist die Geldstrafe aufzuschieben. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sollte bei Delikten gegen Nebengesetze neben der bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. Bezüglich des Verschuldens der Berufungsklägerin sowie dessen Berücksichtigung bei der Bemessung der Busse wird auf Erwägung 9. a. verwiesen. c.Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das alte Recht klar als das mildere. Nach neuem Recht wird zur bedingten Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich eine Busse ausgefällt. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemessen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt der Kantonsgerichtsausschuss daher zur Auffassung, dass die Berufungsklägerin nach altem Recht besser gestellt ist, wird sie dabei doch lediglich mit einer Busse bestraft,

21 während nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe in Kombination mit einer Busse auszusprechen wäre. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das Recht anzuwenden, wie es bis zum 31. Dezember 2006 Geltung hatte, womit sich auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB erübrigt (Art. 388 Abs. 1 StGB). Die Berufungsklägerin ist folglich mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bestrafen (vgl. E. 9. a), wobei die Probezeit für die Löschung der Busse im Strafregister auf ein Jahr festgesetzt wird (Art. 49 Ziff. 4 aStGB). 10.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Das Dispositiv des angefochtenen Urteils wird wie folgt ergänzt: „Ziffer 1: X. wird von der Anklage der Verletzung von Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG freigesprochen. Ziffer 4: Von 1/5 der Verfahrenskosten gehen Fr. 250.-- zu Lasten des Kantons Graubünden und Fr. 340.-- zu Lasten des Bezirkes Imboden.“ 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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