Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 26. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 29(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenVital und Hubert Aktuar ad hocHartmann —————— Zum Gesuch des A., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jakob Rhyner, Postfach 945, St. Gallerstrasse 5, 9471 Buchs betreffend Entschädigung nach Art. 161 StPO, hat sich ergeben:

2 A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 26. Februar 2003 gegen A. ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Bereits am 24. Februar 2003 wurde A. in K. festgenommen und noch am gleichen Tag der Kantonspolizei Graubünden zugeführt. Die Entlassung aus der Haft erfolgte am 27. Februar 2003, nachdem der Haftrichter des Bezirksgerichtes Plessur dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht stattgegeben hatte. B.Nach Abschluss der Untersuchungen erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 Anklage wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und überwies den Fall dem Bezirksgericht Hinterrhein zu Beurteilung. Der Anklage lag gemäss Anklageschrift folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Am Mittwoch, 18. September 2002, zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr, sprach der Angeklagte in L. bei der Verzweigung S.-Weg die damals zehn Jahre alte O. an. Er sagte ihr, dass das "Pfiffli" so dick werden könne. Dabei beschrieb er mit seinen Händen den Durchmesser. Weiter fragte er das zehnjährige Mädchen, ob sie zwischen den Beinen schon Haare und ob sie schon Brüste hätte. Er stellte ihr für den Fall, dass sie ihm diese zeigen würde, Fr. 10.-- in Aussicht. Da das Mädchen seinem Ansinnen nicht nachkam, entfernte er sich von ihm und verliess die Umgebung mit seinem in der Nähe parkierten Fahrzeug. 2. Am Montag, 11. November 2002, zwischen 15.00 Uhr und 15.45 Uhr, fragte der Angeklagte in M., Höhe Bushaltestelle "R.-Strasse" aus seinem Fahrzeug heraus die damals knapp siebenjährige P., wo sie wohne. Nachdem sich letztere seinem Fahrzeug genähert hatte, stellte sie fest, dass er sein Geschlechtsteil in der Hand hielt. Gleichzeitig wollte der Angeklagte vom Mädchen wissen, ob sie sein Geschlechtsteil ("Knett") anfassen wolle. Ohne auf diese Frage einzugehen, begab sich das Mädchen sofort nach Hause.“ A. bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. C.Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 10. März 2005, mitgeteilt am 25. Mai 2005, wurde A. im Sinne der Anklage wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 20 Tagen Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von vier Tagen sowie unter Gewährung des bedingten

3 Strafvollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren bestraft. Zudem wurden ihm die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'614.-- auferlegt. D.Am 26. Oktober 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2006, hiess der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die strafrechtliche Berufung von A. gegen das erstinstanzliche Urteil vom 10. März 2005 gut und sprach ihn von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB frei. Sämtliche Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E.A. liess am 4. Juli 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein Entschädigungsbegehren gemäss Art. 161 StPO einreichen mit folgenden Anträgen: „1. A. sei eine Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Februar 2003 nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. Juli 2006 auf eine eigentliche Vernehmlassung. Auf die Begründung des Gesuchs und auf die vorliegenden Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

  1. a) Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm nach Art. 161 Abs. 1 StPO auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) zuzusprechen für Nachteile, die er durch das Untersuchungsverfahren erlitten hat. Über Entschädigungsbegehren entscheidet jene Instanz, bei welcher das Verfahren zuletzt anhängig war (Art. 161 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich bei fehlender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungsbegründender Punkte das Entschädigungsbegehren bei jener Instanz zu stellen ist, bei welcher der entschädigungsbegründende Entscheid

4 rechtskräftig gefällt worden ist, und in Fällen bestehender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungsbegründender Punkte bei jener Instanz, bei der die Rechtshängigkeit besteht (PKG 1996 Nr. 35 E. c S. 146; auch zur hier nicht relevanten Ausnahme). Es ist zulässig, dass dieselben Richterinnen und Richter, welche die Strafsache beurteilt haben, auch über das Entschädigungsbegehren befinden (BGE 119 Ia 221 ff., 226; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO, S. 414 mit Hinweisen). Innert den Schranken der Verjährung und Verwirkung kann das Gesuch jederzeit gestellt werden (PKG 1996 Nr. 35; Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO, S. 413; vgl. BGE 109 IV 63 ff. zur Verjährung von Entschädigungsansprüchen nach BStP). b)Das Entschädigungsbegehren des Gesuchstellers wurde am 4. Juli 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht, der ihn mit Urteil vom 26. Oktober 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2006, von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB rechtskräftig freigesprochen hatte. Auf das korrekt eingereichte Gesuch wird eingetreten. 2.Der Gesuchsteller hat sein Entschädigungsbegehren unter Hinweis auf die Akten und auf ein früheres Urteil des Kantonsgerichtsauschusses Graubünden in einem vergleichbaren Fall begründet. Er zeigte die Bereitschaft an, über die Höhe der Genugtuung zu verhandeln. Nachdem er jedoch die Höhe der geforderten Genugtuung nicht konkret beziffert und den Entscheid ins Ermessen des Gerichts gelegt hat und sich zudem keine Fragen zur Person oder zum Sachverhalt stellen, die sich nicht schon hinlänglich aus den Akten beantworten lassen, kann auf eine – in diesem Verfahren ohnehin nicht übliche –Verhandlung verzichtet werden. Das Gericht hat die Entschädigung vielmehr in Berücksichtigung und in Abwägung aller relevanten Umstände selbst festzulegen. 3. a) Nach Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat, wenn er freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird oder wenn sich eine ihm gegenüber durchgeführte Massnahme als ungerechtfertigt erweist. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er

5 durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat. Grundlage des Entschädigungsanspruchs bildet ein ungerechtfertigtes staatliches Handeln, das zu einem spürbaren Nachteil, das heisst zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere geführt hat. Er beschränkt sich also auf wesentliche Umtriebe, denn Bürgerinnen und Bürger müssen grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen sie geführten Strafuntersuchung in geringfügigem Umfang auf sich nehmen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.3 zu Art. 161 StPO, S. 414, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1220). Ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden ist nicht Voraussetzung (Schmid, a.a.O.). Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, der ungerechtfertigt (unverschuldet) und rechtswidrig verhaftet worden ist. Rechtswidrig ist eine Haft dann, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Ungerechtfertigt ist sie hingegen, wenn sie zwar rechtmässig angeordnet wurde, sich hinterher aber wegen Einstellung des Verfahrens oder Freispruch als grundlos erweist. Bei bloss ungerechtfertigter Haft ergibt sich die Anspruchsgrundlage für Schadenersatz und Genugtuung allein aus dem kantonalen Recht, vorliegend also aus Art. 161 Abs. 1 StPO. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist eine Entschädigung für ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen zuzusprechen. Rechtswidrigkeit wird nicht verlangt (so Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.6 zu Art. 161 StPO, S. 416; vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung 3. Aufl., Zürich 1999, I/103). Bei Art. 161 StPO handelt es sich um eine Kausalhaftung des Staates. Unerlässlich ist indessen, dass ein bezügliches Begehren gestellt wird, wobei der Ansprecher den Kausalzusammenhang zwischen Untersuchungshandlung und erlittenem Nachteil, sowie die Höhe der Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) beweisen muss (Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.7 zu Art. 161 StPO). b)Der Gesuchsteller wurde mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 26. Oktober 2005 freigesprochen. Es ist somit davon auszugehen, dass die gegen ihn geführte Strafuntersuchung sowie die Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt waren. Ihm kann auch nichts vorgeworfen werden, was gemäss Art. 161 Abs. 1 letzter Satz StPO zu einer Kürzung oder Verweigerung der Entschädigung führen würde. Insofern besteht grundsätzlich auch ein Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO.

6 4. a) Der Gesuchsteller verlangt gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO die Zusprechung einer Genugtuung, die nach richterlichem Ermessen zuzusprechen sei. Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung ist eine ungerechtfertigte Untersuchungshandlung, die zu einem durch diese Untersuchungshandlung verursachten erheblichen Nachteil führt. Auch gemäss Art. 49 OR, der subsidiär zur Ergänzung und Auslegung von Art 161 StPO heranzuziehen ist, ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Art 49 OR verlangt einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens (Brehm, Berner Kommentar, Bd. VI, 1. Abt., 3. Teilbd., 1 Unterteilbd., 2. Aufl., Bern 1998, N. 17 zu Art. 49 OR). Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben ausser Betracht. Genugtuungsbegründend ist nur eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, welche als seelischer Schmerz empfunden wird (BGE 120 II 98; PKG 1993 Nr. 40; Brehm, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 49 OR; Padrutt, a.a.O, Ziff. 1.5 zu Art. 161 StPO). Je grösser das Interesse des Betroffenen am verletzten Rechtsgut ist, desto schwerer wiegt die Verletzung. Es muss sich auf jeden Fall um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag (Brehm, a.a.O. N. 20 zu Art. 49 OR). Art. 49 OR liegt ein weit gefasster Persönlichkeitsbegriff zugrunde; davon werden alle physischen, psychischen, moralischen und sozialen Werte erfasst, die einer Person kraft ihrer Existenz zukommen (vgl. BBl 1982 II 658; zu den möglichen Rechtsgutverletzungen: Brehm, a.a.O. N. 46 zu Art. 49 OR; Hütte/Ducksch, a.a.O., I/22f.). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (BGE 84 IV 44 E. 6). Keine Auswirkungen auf die Zusprechung und die Bemessung einer Genugtuung gestützt auf Art. 161 StPO können aber eine (erstinstanzliche) Verurteilung und die sich daraus ergebenden Folgen, wie etwa Berichte über die Verurteilung in der Tagespresse, haben, weil nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 161 StPO vom Staat einzig eine Entschädigung für Nachteile zuzusprechen ist, die der Angeschuldigte durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Dabei versteht sich von selbst, dass entschädigungsbegründend nur diese Untersuchungsmassnahmen sein können, welche – zumindest mittelbar – auch durch die im konkreten Verfahren zuständigen Strafverfolgungsbehörden vorgenommen wurden. Lässt sich also die erlittene Unbill nicht auf

7 Untersuchungsmassnahmen der im Verfahren zuständigen Strafverfolgungsbehörden zurückführen, kann dafür keine Genugtuung zugesprochen werden. b)Der Gesuchsteller befand sich vom 24. bis 27. Februar 2003 in Polizeihaft. Die Dauer des Freiheitsentzuges war mit 4 Tagen zwar relativ kurz, jedoch ist im vorliegenden Fall als besonders einschneidend zu werten, dass er direkt in die psychiatrische Klinik V. eingewiesen wurde und dort für die gesamte Haftdauer verblieb. Zu berücksichtigen ist hier aber nur der Zeitraum der Polizeihaft von 24. bis 27. Februar 2003, zumal nach Ablehnung der Untersuchungshaft Haftentlassung angeordnet wurde, er mithin danach freiwillig im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs in der Klinik verblieb. Weiter gilt es die Vorgehensweise der Untersuchungsbehörden bei der Verhaftung und der anschliessenden Hausdurchsuchung am 24. Februar 2003 zu beachten. So wurde der Gesuchsteller um die Mittagszeit direkt am Arbeitsort festgenommen und noch dort erstmals befragt. Anschliessend an die Festnahme wurde unter entsprechendem Polizeiaufgebot eine Hausdurchsuchung am Wohnsitz in N. in Anwesenheit der Ehefrau des Gesuchstellers durchgeführt. Auch wurde sein Arbeitsplatz sowie der Garderobenkasten durchsucht. Während der Dauer der Polizeihaft und der anschliessenden Untersuchung wurde der Gesuchsteller betreffend das hier interessierende Verfahren wiederholt sowohl polizeilich als auch untersuchungsrichterlich zur Person und zur Sache einvernommen. Zudem wurde am 2. April 2003 mit einem Grossteil der geschädigten Kinder ein Personenkonfront durchgeführt. Diese wiederholten Befragungen zum Thema sexueller Übergriffe auf Kinder und die Personengegenüberstellungen sind geeignet, die Persönlichkeit des Angeschuldigten schwer zu verletzen. Dass jedoch zwischen der Untersuchungseröffnung am 24. Februar 2003 und der Anklageerhebung am 14. Oktober 2004 beinahe zwei Jahre verstrichen, kann angesichts des komplexen Sachverhaltes und insbesondere der Anzahl der möglichen Opfer nicht beanstandet werden. Dass das Verfahren aus Sicht des Betroffenen dennoch lange dauerte und für ihn mit immer wiederkehrenden Ängsten, Unsicherheiten und Schuldvorwürfen verbunden war, erscheint aber ebenso klar. A. war damals als Polizeikorporal beim Posten Mels tätig. Sein direkter Vorgesetzter, seine Arbeitskollegen sowie der Kommandant der Kantonspolizei St. Gallen wurden über die Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern informiert, bzw. haben im Zuge der Ermittlungen davon erfahren. Diese schwerwiegenden Vorwürfe konnten in diesem Berufsfeld nicht ohne einschneidende Auswirkungen bleiben. Der Gesuchsteller musste dann auch seinen Beruf aufgeben. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass

8 im Rahmen der Untersuchungen auch das Steueramt der Gemeinde N. involviert wurde, welches zumindest teilweise von den gegenüber dem Gesuchsteller erhobenen Vorwürfen erfuhr (act. 4.17). Berücksichtigt man die Umstände bei der Verhaftung des Angeschuldigten und den ersten Ermittlungen sowie die Vielzahl involvierter Personen, ist angesichts der ländlichen Verhältnisse im Raume K. auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die dem Angeschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Dorfgespräch in N. wurden, wie im Gesuch erörtert wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Gesuchssteller angesprochenen Artikel in verschiedenen Printmedien einzugehen. Konkrete Verlautbarungen gegenüber den Medien – es wurde lediglich auf entsprechende Anfrage des Q. hin bestätigt, dass die Untersuchung nicht abgeschlossen sei – über die im vorliegenden Verfahren angehobene Untersuchung wurden seitens der für dieses Verfahren zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden nicht vorgenommen, mithin lässt sich eine objektive Verletzung der Persönlichkeit durch die Artikel nicht auf Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden zurückführen. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass im Fürstentum Lichtenstein bereits Untersuchungen im Gange waren, bevor die Untersuchungsbehörden des Kantons Graubünden ihrerseits tätig wurden. Wurden im Kanton Graubünden insgesamt 14 Fälle untersucht, waren es im Fürstentum Liechtenstein 16 Fälle. Lange bevor die Gerichtsbehörden im Kanton Graubünden tätig wurden, erfolgte am 10. Dezember 2003 durch das Fürstliche Landgericht eine Verurteilung, welche alsdann am 31. März 2004 durch das Fürstliche Obergericht in einen Freispruch umgewandelt wurde. Die Verurteilung durch das Fürstliche Landegericht war denn auch eigentlicher Anlass für die Zeitungsartikel. Bezeichnend ist nun, dass die Zeitungsartikel vordergründig auf das Strafverfahren im benachbarten Ausland Bezug nehmen, wobei eine Untersuchung im Kanton Graubünden nicht oder nur nebenbei Erwähnung findet (vgl. X.; Y.; Z.; Q.). Parallel geführte Untersuchungshandlungen im benachbarten Ausland in einem anderen Strafverfahren bzw. die sich daraus ergebenden Nachteile können aber in keinem Fall zu einer Entschädigungspflicht des Kantons Graubünden führen und sind demzufolge für die Bemessung einer Genugtuung ausser acht zu lassen. Abgesehen davon wurde in den angegebenen Artikeln vordergründig über ein – das Verfahren im Kanton Graubünden nicht betreffendes – erstinstanzliches Urteil des Fürstlichen Landgerichtes berichtet. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass A. durch die Untersuchungshandlungen im Strafverfahren gegen ihn wegen sexueller Handlungen mit Kindern und dem Versuch dazu in seiner persönlichen Freiheit, in

9 seiner Ehre sowie in seiner persönlichen Sphäre verletzt wurde, und zwar in einem Ausmass, das erheblich über eine gewöhnliche Aufregung und Sorge hinausgeht und damit objektiv als schwer bezeichnet werden kann (vgl. Brehm, a.a.O, NN. 46, 57, 60, 65 und 67 zu Art. 49 OR). c)Dass der Gesuchsteller die gegen ihn durchgeführte Strafuntersuchung bzw. die einzelnen Untersuchungshandlungen in diesem Verfahren auch subjektiv als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfunden hat, liegt im vorliegenden Fall auf der Hand. Als seelischen Schmerz empfinden wird der Gesuchsteller, dass sein privates Leben durch den Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern erheblich beeinträchtigt wurde und er zumindest vorübergehend auch sozial und beruflich aus der Bahn geworfen wurde. Die für die Zusprechung einer Genugtuung vorausgesetzte subjektive Verletzung der Persönlichkeit ist damit gegeben. Allerdings gilt es auch hier für die Bemessung der Genugtuung hinsichtlich der subjektiven Beeinträchtigung zu beachten, dass diese, abgesehen von der viertägigen Polizeihaft, nicht alleine auf Untersuchungshandlungen im Rahmen des im Kanton Graubünden angehobenen Verfahrens beruhen kann. Bleibt doch auch hier zu berücksichtigen, dass im Ausland zeitgleich ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller geführt wurde, in welchem ihm ähnliche Vorwürfe gemacht wurden. 5. a) Steht fest, dass der Gesuchsteller durch Untersuchungshandlungen der Polizei und der Untersuchungsbehörden in seiner Persönlichkeit objektiv und subjektiv schwer verletzt wurde und kann das begangene Unrecht nicht anders wieder gutgemacht werden (vgl. PKG 1993 Nr. 40), so hat er Anspruch auf eine Genugtuung in Form einer Geldsumme. In Anlehnung an die geltende Gerichtspraxis ist festzustellen, dass bei einer ungerechtfertigt veranlassten Verhaftung oder Untersuchungshaft die Pflicht des Staates zur Leistung einer Genugtuung in der Regel bejaht wird (vgl. BGE 120 II 97; Entscheid der Beschwerdekammer vom 13. Dezember 2000 in Sachen R.R., BK 00 44; Willy Padrutt, a.a.O., S. 415 mit Hinweisen; Schmid, a.a.O., § 67, N 1224a.). b)Bereits bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung für den durch ungerechtfertigte Polizeihaft erlittenen immateriellen Schaden ist es allerdings unmöglich, allgemein gültige Kriterien aufzustellen. Dies muss um so mehr für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Haft nur vier Tage dauerte, die Umstände sowie die folgenden Untersuchungshandlungen bei der Bemessung folglich stärker ins Gewicht fallen. Grundsätzlich soll mit der Zusprechung einer Genugtuung primär ein

10 Gefühl des Wohlbefindens geschaffen werden. Schwierig ist dabei, dass das Mass des Eingriffes in die Persönlichkeit und das dadurch bedingte Unwohlempfinden weder messbar noch objektivierbar ist, zumal Geld nicht für jeden denselben Stellenwert hat. Im Rahmen des für die Bemessung der Genugtuung geltenden freien richterlichen Ermessens muss daher ein angemessener Ausgleich gefunden werden, indem das Unwohlempfinden des Geschädigten nach objektiven Kriterien angemessen und für alle vergleichbar abgegolten wird (Hütte/Ducksch, a.a.O., I/16). Aus der Rechtsprechung und der Lehre ergeben sich Anhaltspunkte, welche bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2000, 8G.25/2000 E. 6c, wo für eine Nacht Haft und einen grossen „Presserummel“ Fr. 1'000.-- gesprochen wurde; VPB 68.118, wo eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- für das gesamte Verfahren, insbesondere wegen der Veröffentlichungen in den Medien und der 24 Tage Untersuchungshaft als angemessen beurteilt wurden; weitere Beispiele bei Brehm, a.a.O., N. 45 ff.; Hütte/Ducksch, a.a.O., I/106 ff., 109 betreffend Freiheitsentzug, I/118 ff. bei Rufschädigungen oder sonstigen Persönlichkeitsverletzungen, XI/6 1998-2000 Ziff. 2: Die Adoptivtochter des Anspruchstellers beschuldigte fälschlicherweise den Adoptivvater, einen angesehenen, unbescholtenen Bürger, er habe sie über Jahre hinweg sexuell missbraucht. Er war 7 Tage in Haft, Genugtuung Fr. 9'500.--, XI/6 1998-2000 Ziff. 2a: Ein Familienvater wurde wegen angeblicher sexueller Übergriffe 3 Wochen in Hafte genommen, weshalb er seine Arbeit verlor. Das Verfahren dauerte 4 Jahre, Genugtuung Fr. 10'000.--, XI/8 2001/2005 Ziff. 7: Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Vornahme sexueller Handlungen an einer 3-Jährigen, Genugtuung Fr. 23'000.-- für 179 Tage Haft). c)Im konkreten Fall können die bei der Begründung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung geschilderten Umstände (vgl. oben E. 4. b und c) der Bemessung der Höhe der Genugtuung zu Grunde gelegt werden. Auszugehen ist zwar von einer relativ kurzen Haftdauer, allerdings musste der Angeschuldigte zahlreiche Befragungen zu sehr intimen Belangen über sich ergehen lassen. Besonders zu berücksichtigen ist, dass der Grund des Freiheitsentzuges und des Strafverfahrens der Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern gebildet hat. Dieser Verdacht wiegt schwer (so Hütte, a.a.O., I/106). Zudem hatte die rund zwei Jahre dauernde Strafuntersuchung den Stellenverlust sowie negative Auswirkungen im sozialen Umfeld zufolge; die Vorwürfe bildeten zeitweise Dorfgespräch. Durch den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern litt folglich sein guter Ruf. Insgesamt ist aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren zwar gewisse Spuren im Leben von A. hinterlassen haben

11 dürfte, welche mit der Zeit aber verblassen werden. Von einer Verletzung, welche einen Dauerzustand schaffen würde, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. In beruflicher Hinsicht wird A. seine Berufserfahrung als Polizist und die Tatsache zu gute kommen, dass er vor seiner Laufbahn als Polizist in verschiedenen Bereichen tätig war. Bis zu seiner Verhaftung galt A. als unbescholtener Bürger. Nicht ins Gewicht fallen kann vorliegend, wie bereits erwähnt, der entstandene Medienrummel und die sich daraus ergebende Unbill, da hierfür nicht die im Kanton Graubünden durchgeführten Untersuchungen kausal waren, sondern das im Fürstentum Liechtenstein durchgeführte Verfahren. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass sich die übrige erlittene Persönlichkeitsverletzung zu einem erheblichen Teil auch auf Untersuchungsmassnahmen in anderen im Fürstentum Liechtenstein geführten Verfahren zurückführen lässt. d)Unter Berücksichtigung sämtlicher aufgeführter Umstände und insbesondere der Tatsache, dass eben auch im Fürstentum Leichtenstein Untersuchungen und Verfahren geführt wurden, für welche der Kanton Graubünden selbstredend nicht einzustehen hat, erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Genugtuung von Fr. 3’000.-- für die ungerechtfertigte Haft und erlittene Persönlichkeitsverletzung als angemessen. In jedem Fall ist aber die vom Gesuchsteller unter Hinweis auf einen früheren Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden erwähnte Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.-- erheblich zu hoch (vgl. KGA SB 01 58). So wurde in jenem Fall, welcher etwas anders lag und schwerer als der vorliegende Fall wog, lediglich eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zugesprochen, nachdem dort der Gesuchsteller Fr. 30'000.-- gefordert hatte. Hinzuweisen ist ferner auch darauf, dass gestützt auf Art. 161 StPO einzig A., nicht aber die von der Strafuntersuchung indirekt betroffene Familie Anspruch auf eine Genugtuung hat. Deren erlittene Unbill kann nicht Gegenstand des Entschädigungsbegehrens sein. e)Nachteile, welche gemäss Art. 161 StPO zu entschädigen sind, sind als immaterieller Schaden zu qualifizieren, weshalb sich die Forderung eines Schadenszinses rechtfertigt. Geschuldet ist der Zins ab Entstehung der Unbill, das heisst normalerweise ab Datum der Verletzung (vgl. in Bezug auf Art. 49 OR: Brehm, a.a.O., N. 95 zu Art. 49 OR). Der ab dem Zeitpunkt der Verhaftung, mithin ab dem 24. Februar 2003 verlangte Zins von 5 % ist daher zuzusprechen.

12 6.Der Gesuchsteller macht vorbehältlich der Anwaltskosten für das Entschädigungsverfahren keinen weiteren Schaden geltend, welchen er im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung allenfalls erlitten hat, weshalb mangels Begehren darauf nicht näher einzugehen ist und ihm kein Schadenersatz zugesprochen werden kann, ist doch ein diesbezügliches Begehren samt Beweisen Voraussetzung für dessen Zuspruch. 7.Abschliessend ist nochmals festzuhalten, dass nicht jede ungerechtfertigte Untersuchungsmassnahme eine Entschädigungspflicht des Staates auslöst. Im vorliegenden Fall ist es die Summe der durch die ungerechtfertigte Untersuchungsmassnahme im vorliegenden Verfahren – und nur in diesem – ausgelösten Kriterien, welche zu einem spürbaren Nachteil, das heisst zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere geführt hat und schliesslich die zugesprochene Genugtuung rechtfertigt. 8.Der Gesuchsteller ist mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung nebst Zinsen durchgedrungen. Für das Verfahren werden daher keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat den Gesuchsteller ausseramtlich angemessen zu entschädigen. Gerechtfertigt erscheint in Anbetracht der mit zwei Seiten doch sehr kurz gehaltenen Eingabe und der ebenso knappen Begründung, die sich – obschon gerade der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Untersuchungshandlung und erlittenem Nachteil, sowie der Höhe der geltend gemachten Entschädigung dem Gesuchsteller obliegt (vgl. E. 3. a) – im Wesentlichen auf Hinweise auf die Untersuchungsakten beschränkt, ein Betrag von Fr. 500.--.

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Das Entschädigungsbegehren wird dahin entschieden, als der Kanton Graubünden verpflichtet wird, A. eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- nebst 5% Zins seit dem 24. Februar 2003 zu bezahlen. 2.Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat A. ausseramtlich mit Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 3.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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