Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 06. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 23(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer und Zinsli Aktuar ad hocHartmann —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bongulielmi, casella postale 167, 6535 Roveredo, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 4. Mai 2006, mitgeteilt am 10. Mai 2006, in Sachen des Angeklagten und Berufungsklägers betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.Am Nachmittag des 21. August 2004, etwa um 16.40 Uhr, fuhr X. als Lenker seines Wohnmobils der Marke Fiat, Kontrollschild A., auf der A13 im Autotunnel von B. in nördliche Richtung. Ungefähr auf der Höhe des Ausstellplatz C. bemerkte er zwei Verkehrsteiler auf seiner Fahrspur; diese waren unmittelbar zuvor durch einen anderen Verkehrsteilnehmer auf die Fahrspur geschleudert worden, als dieser von D. her kommend jene touchiert hatte. X. fuhr mit seinem Wohnmobil über die auf der Strasse liegenden Verkehrsteiler, wodurch sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Nach dessen Angaben am Unfalltag gegenüber der Kantonspolizei Graubünden hat er die Verkehrsteiler, welche auf seiner Fahrspur lagen und sich auch nicht mehr bewegten, erst auf eine Distanz von ca. 10 – 20/30 m bemerkt. Weiter gab er an, dass er mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h unterwegs gewesen sei und wegen des Verkehrsaufkommens – insbesondere dem folgenden Verkehr – von einer Vollbremsung abgesehen habe. Ein Ausweichen sei, wegen des herrschenden Gegenverkehrs, ebenfalls nicht möglich gewesen. B.Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Oktober 2004 wurde der Kreispräsident Mesocco zur Verfolgung der Angelegenheit im Strafmandatsverfahren für zuständig erklärt. Im selben Entscheid wurde bezüglich der möglicherweise erfüllten Straftatbestände auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG hingewiesen. Am 27. Juni 2005, mitgeteilt am 30. Juni 2005, erliess der Kreispräsident Mesocco ein Strafmandat gegen X.. Er erkannte: "1. X. è colpevole di violazione alle norme sulla circolazione stradale 2. Per questa ragione viene punita con una multa di fr. 300.-- 3. ---- 4. ---- 5. L'imputato pagherà le spese del procedimento consistenti in: tassa P.P.Fr. 25.-- spese PoliziaFr. 130.-- tassa di guistizia Fr. 215.-- totaleFr. 670.-- depositoFr. 0.-- entro 20 giorni dalla crescita in giudicato Da versareFr. 670.-- Il mancato pagamento può comportare la commutazione della multa in arresto “pena detentiva”. 6. (Rimedio legale).

3 7. (Comunicazione)." C.Gegen dieses Strafmandat liess X., nachdem ihm der Inhalt des Dispositivs des Strafmandates mit Schreiben vom 28. Juli 2005 summarisch übersetzt worden war, mit Eingabe vom 2. August 2005 fristgerecht Einsprache beim Kreisamt Mesocco erheben, welches daraufhin die Akten gestützt auf Art. 175 StPO dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten Moesa überwies. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ergänzte die Bezirksgerichtsvizepräsidentin, als instruierende Richterin, die Untersuchung dahingehend, dass auf dem Rechtshilfeweg eine Einvernahme von X., im Rahmen seines rechtlichen Gehörs, anhand von beigelegten Fragen durchgeführt wurde. Am 6. Dezember 2005 erklärte die Instruktionsrichterin mittels Schlussverfügung die Untersuchung gemäss Art. 97 StPO als geschlossen und erliess am 11. Januar 2006 die Anklageverfügung wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Daraufhin wurde der Angeklagte für die mündliche Hauptverhandlung vorgeladen, welche auf den 4. Mai 2006 angesetzt wurde. Bei der Hauptverhandlung war einzig der Verteidiger des Angeklagten anwesend, nachdem der Angeklagte auf Ersuchen hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden war. Mit Urteil vom 4. Mai 2006, mitgeteilt am 10. Mai 2006 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Moesa: "1. X., E., è ritenuto colpevole di violazione alla norme sulla circolazione stradale (art. 31 cpv. 1 LCS e art. 4 cpv. 1 ONC in unione all'art. 90 cifra 1 LCS). Di conseguenza è condannato al pagamento di una multa di fr. 300.- (trecento). 2. Le spese processuali consistenti in fr. 25.- (tassa della Procura Pubblica), fr. 130.- (spese di polizia), fr. 215.- (tassa e spese del Circolo di Mesocco) e fr. 1'300.- (tassa di giudizio della Commissione del Tribunale distrettuale Moesa), per complessivi fr. 1'670.-, sono a carico del condannato e vanno versate, unitamente alla multa di fr. 300.-, in totale quindi fr. 1'970.-, alla Cassa del Tribunale distrettuale Moesa entro 30 giorni dalla crescita in giudicato della sentenza. 3. (Rimedio legale). 4. (Comunicazione)." D.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 31. Mai 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragte: "1. La sentenza impugnata è cassate.

4 2. X. è prosciolto dall’imputazione di aver violato le norme sulla circolazione stradale (art. 31 cpv. 1 e art. 4 cpv. 1 ONC in unione all'art. 90 cifra 1 LCS). 3. Con protesto di spese." Zur Begründung liess der Berufungskläger vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die im Schreiben seines deutschen Anwalts vom 29. September 2005 zur Präzisierung des Unfallhergangs gemachten Angaben nicht in seine Erwägung miteinbezogen. Zwar habe er gegenüber der Polizei am Tage des Unfallereignisses, insbesondere über den vorausfahrenden Verkehr, andere bzw. keine Angaben gemacht, jedoch sei er bei der rechtshilfeweisen Einvernahme nicht darüber befragt worden, ob die Angaben seines Anwalts zutreffend seien. Bei der Einvernahme in Deutschland sei er zudem weder von seinem Anwalt vertreten worden, noch habe er Ergänzungsfragen stellen, noch habe sein Anwalt vorgängig eigene Fragen einreichen können. Es blieben daher Zweifel über den Geschehensablauf, die sich zu seinen Gunsten auswirken müssen. Auch könne ihm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Vorwurf gemacht werden, er sei zu wenig aufmerksam hinsichtlich der sich auf seiner Spur befindlichen Verkehrsteiler gewesen. Die Signalisation sei in dem sich in Umbau befindenden Tunnel nicht allzu gut beleuchtet gewesen, weshalb er sich, nicht zuletzt wegen der aufgerissenen Fahrbahn und der Bauarbeiten, vor allem darauf konzentriert habe und nicht auf den regelmässig fliessenden Verkehr. Zudem könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nicht gebremst habe. Er habe bewusst auf eine plötzliche Vollbremsung verzichtet, auch um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Schliesslich sei der Vorwurf, es hätte sich auf der Fahrbahn auch um eine Person und nicht bloss um einen Verkehrsteiler handeln können, fehl am Platze. Wäre es eine Person gewesen, hätte er keine andere Wahl gehabt, als zu bremsen. Die getroffene Entscheidung zeige aber vielmehr, dass er mit der geforderten Aufmerksamkeit und Konzentration gefahren sei und sein Fahrzeug stets beherrscht habe. Er habe einzig die Grösse des Hindernisses falsch eingeschätzt, als er sich dafür entschieden habe, über dieses zu fahren, was er als die weniger gefährliche Lösung, gerade zur Vermeidung der Schädigung Dritter, betrachtet habe. E.Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil sowie auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. a) Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich – wobei sich der Berufungskläger dispensieren liess – verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten liessen (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b). b)Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375). Mit vorliegender Berufung wird das ganze Urteil der Vorinstanz angefochten. 3. a) Zunächst macht der Berufungskläger geltend, der Sachverhalt sei nicht mit genügender Sicherheit erstellt, indem die Vorinstanz einzig auf seine Angaben am Unfalltag abgestellt und die Angaben seines Anwalts habe ausser Betracht fallen lassen. Ausserdem sei bei der rechtshilfeweisen Einvernahme weder sein Verteidiger anwesend gewesen, noch habe er Ergänzungsfragen stellen bzw. vorweg durch seinen Verteidiger einreichen lassen können. Damit rügt der Berufungskläger sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und seines Rechts auf Verteidigung.

6 b)Das Recht auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK ist ein Teil des umfassenden Rechts auf ein faires Verfahren. So gewährt dieser Anspruch zum einen das Recht, zu gemachten Vorhaltungen Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Zum anderen wird garantiert, dass die Ausführungen der Parteien vom Gericht zur Kenntnis genommen werden. Verlangt wird jedoch nur die Kenntnisnahme und nicht, dass der in seiner Beweiswürdigung freie Richter bei seinem Urteil auf diese Ausführungen abzustellen hat. Immerhin bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör aber auch, dass die Parteien in einem begründeten Urteil die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erfahren. Aus der Begründung muss sich ergeben, welche Umstände für das Urteil berücksichtig und warum sie für massgeblich erachtet wurden oder nicht (Villiger, Handbuch der EMRK, Zürich 1999, N 488 ff; Miehsler/Vogler, internationaler Kommentar zur EMRK, N 347 ff. zu Art. 6 EMRK). Das Recht auf Verteidigung gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK beinhaltet das Recht auf eine angemessene Verteidigung entweder durch den Angeklagten selbst oder durch einen Verteidiger. Die Verteidigung hat stets wirksam zu erfolgen. Damit wird garantiert, dass das angestrengte Verfahren nicht abläuft, ohne dass die Verteidigung Argumente in angemessener Form hat vorbringen können (Viliger, a.a.O., N 524; Miehsler/Vogler, a.a.O, N 503 f. zu Art. 6 EMRK). Oberstes Ziel muss dabei immer sein, dem Angeklagten ein möglichst faires Verfahren zu gewähren. c)Vorliegend wurde der Berufungskläger am 18. November 2005 von der einvernehmenden Behörde in Deutschland über sein Schweigerecht, über das Recht des Beizugs eines Anwalts und über sein Recht betreffend die Stellung von Beweisanträgen belehrt. Auf die beiden ersten Rechte hat er verzichtet und Letzteres nicht beantragt. Weiter wurde dem Berufungskläger bei der rechtshilfeweisen Einvernahme die Möglichkeit geboten, weitere Angaben zu machen, was ihm auch die Gelegenheit gegeben hätte, zum Schreiben seines deutschen Anwalts Stellung zu nehmen. Das hat er nicht gemacht und die Vorinstanz hat sich mit nachvollziehbarer und mit einlässlicher Begründung für den Geschehensablauf entschieden, wie er vom Berufungskläger am Unfalltag geschildert wurde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für den Unfallhergang auf die Angaben des Berufungsklägers am Unfalltag abgestellt hat, was auch der Überzeugung des Gerichts entspricht. Allerdings erscheint die Tatsache, dass man sich beider Versionen des Unfallhergangs, wie in den Erwägungen der Vorinstanz ausgeführt, bewusst war und gleichwohl der Widerspruch nicht geklärt wurde, als etwas problematisch. Im Sinne eines fairen Verfahrens wäre es hier wohl angezeigt gewesen, den Berufungskläger einzuladen,

7 sich zu diesem Widerspruch zu äussern. Ob aber die Rechte des Berufungsklägers verletzt wurden, kann hier offen bleiben, da der Berufungskläger, was die folgenden Erwägungen zeigen werden, materiell freizusprechen ist. Schliesslich ist mit Bezug auf das Anklageprinzip und das Immutabilitätsprinzip problematisch, dass in den Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung des Schuldspruchs auf Art. 3 VRV und Art. 32 SVG sowie die hierzu ergangene Rechtssprechung – selbst wenn diese Normen keine Erwähnung im Dipositiv des vorinstanzlichen Urteils finden – Bezug genommen wird, obschon X. gemäss Anklageverfügung einer Verletzung dieser Normen nie angeklagt wurde (vgl. BGer 6P.86/2003 E. 1.3 vom 26. September 2003). 4. a) Weiter macht der Berufungskläger geltend, er sei mit angemessener Geschwindigkeit gefahren (Art. 4 Abs. 1 VRV) und er habe sein Fahrzeug auch beherrscht (Art. 31 Abs. 1 SVG). b/aa) Laut Art. 4 Abs. 1 VRV darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. Aus dem Wortlaut der Norm erhellt, dass unter diesen Tatbestand nicht fällt, wer ein Hindernis erst so spät erkennt, dass er nicht mehr anhalten kann, obschon er es hätte rechtzeitig sehen und dann auch hätte anhalten können. Diesfalls hatte der Fahrer nicht etwa eine unangemessene Geschwindigkeit inne, sondern er war unaufmerksam (BGE 100 IV 279, in: Pra Bd. 64 [1975] Nr. 25). bb)Bei einer angegebenen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (14 m/s) ergibt sich ein Bremsweg bei sehr guten Bremsen von 13.8 – 16.1 m (Giger, SVG Kommentar, Zürich 2002, Kommentar zu Art. 32, S. 94). Berücksichtigt man noch eine Brems-Reaktionszeit von 0.43 – 0.6 sec., was einem Reaktionsweg von 6 – 8.4 m entspricht (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57); benötigte X. zum Anhalten im besten Fall eine Strecke, die zwischen 19.8 und 24.5 m liegt. Bei einer mittleren Verzögerung von 5 – 6 m/s sowie einer durchschnittlichen Reaktionszeit von 1 sec. hätte X. zum Anhalten sogar eine Strecke benötigt, die zwischen 30 und 33 m liegt (vgl. BGE 84 IV 105). Aus dem Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden zum Verkehrsunfall ist ersichtlich, dass die Sichtweite des Berufungsklägers auf der geraden Strecke deutlich über der Distanz von 10 – 20/30 m lag, innerhalb welcher er die Verkehrsteiler erst bemerkte. Seine Geschwindigkeit war daher der Sichtweite angepasst und infolgedessen im Sinne

8 von Art. 4 Abs. 1 VRV nicht übersetzt; hätte er doch innerhalb der überblickbaren Strecke halten können, wenn er die Verkehrsteiler rechtzeitig bemerkt hätte. c/aa) Damit bleibt zu prüfen, ob dem Berufungskläger Unaufmerksamkeit angelastet werden kann. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. „Beherrschen“ im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will. Hierzu muss er jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Insofern verlangt die Norm mehr als nur die Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse. Dennoch tritt die Formulierung klar der Versuchung entgegen, allein schon im Zustandekommen eines Unfalles den schlüssigen Beweis für ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu sehen. Sie steht damit im direkten Zusammenhang mit dem in Art. 26 SVG verankerten Vertrauensgrundsatz, wonach jedermann sich im Verkehr so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (KGA SB 00 83). Welchen Vorsichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeuges verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln. Wie der Fahrzeugführer der von ihm geforderten Vorsichtspflicht nachkommen will, ist indessen grundsätzlich seinem eigenen Ermessen anheimgestellt. Dies kann durch Bremsen, Ausweichen eventuell sogar durch Beschleunigen geschehen. Auf jeden Fall ist dem Anspruch der übrigen Strassenbenützer auf unbehinderte Fortsetzung ihrer Fahrt Rechnung zu tragen. Voraussetzungen für die vom Gesetz geforderte Beherrschung des Fahrzeuges sind unter anderem die Aufmerksamkeit im Verkehr, als wohl wichtigste Voraussetzung zur Beherrschung des Fahrzeuges, und das Fehlen von Faktoren, die den Führer beim Erfüllen seiner Pflichten behindern. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich dabei nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Dabei gilt, dass dann, wenn der Fahrer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (BGE 127 II 302 E. 3c m. H.). Auch trifft nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH), die vom Bundsgericht in vergleichbaren Fällen auch schon beigezogen wurde, den Fahrzeuglenker unter gewissen Umständen keine Schuld, wenn plötzlich von der Seite her ein Hindernis in den Fahrbereich gelangt oder wenn wegen besonderer Beschaffenheit der Fahrbahn Hindernisse - etwa wegen fehlenden Kontrastes zur Fahrbahn oder wegen hoher Lichtabsorption -

9 ungewöhnlich schwer zu erkennen sind; dies könne unter anderem der Fall sein, wenn ein Gegenstand von der Grösse etwa eines halben Lastwagenreifens auf der Fahrbahn liegt (BGE 126 IV 91 E. 4. a/dd m.H.). bb)Das dem Berufungskläger von der Vorinstanz zur Last gelegte Fehlverhalten betreffend Art. 31 Abs. 1 SVG erschöpft sich darin, dass er seine Aufmerksamkeit zu wenig auf die Fahrbahn gerichtet habe, daher die Verkehrsteiler zu spät bemerkt habe, und dass er, als er diese dann bemerkt habe, nicht gebremst habe und auch nicht mehr habe bremsen können. Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen; gibt der Berufungskläger doch an, dass er angesichts der Beleuchtungsverhältnisse, Signalisation und Baustelle im Tunnel seine Aufmerksamkeit stärker darauf und den Verkehr als auf die Fahrbahn gerichtet gehabt hätte. Ausserdem hat er schon gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er bewusst von einer Bremsung abgesehen habe, als er die Hindernisse bemerkt habe. Damit kann dem Berufungskläger nach dem oben Dargelegten jedoch nicht der Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemacht werden, zumal ja gerade aus der Tatsache, dass sich ein Unfall ereignet hat, alleine noch kein schuldhaftes Verhalten abgeleitet werden kann. Vielmehr zeigt doch gerade seine Entscheidung nicht zu bremsen, dass er sich der Verkehrssituation bewusst war und auch nach eigener Entscheidung entsprechend reagiert hat, indem er gerade nicht bremste. Diese Entscheidung war auch zweckmässig, konnte er doch damit einen allenfalls drohenden Auffahrunfall vermeiden. Ebenso wenig kann gefolgert und vorgeworfen werden, dass er zu wenig aufmerksam war. Seine Aufmerksamkeit war – wie dargelegt – schwerpunktmässig auf andere Punkte als direkt die Fahrbahn gerichtet, was in Anbetracht der konkreten Umstände weder als falsch noch als Pflichtverletzung qualifiziert werden kann. Nicht zuletzt spricht nach der zitierten Praxis und den Lichtverhältnissen auch die Grösse der Verkehrsteiler, die sich im Rahmen eines halben Lastwagenreifens bewegt, gegen eine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers. d)Insgesamt bleibt somit festzustellen, dass dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden kann, er sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und er habe sein Fahrzeug nicht beherrscht. Folglich ist das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen.

10 5.Bei diesem Ausgang sind die gesamten Kosten für das Strafmandatsverfahren dem Kreis Mesocco zu überbinden. Die Kosten für das erstinstanzliche Strafverfahren sind dem Bezirkes Moesa aufzuerlegen, welcher den anwaltlich vertretenen Berufungskläger auch angemessen zu entschädigen hat (KGA SB 04 30). Für das Berufungsverfahren selbst werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden entschädigt den Berufungskläger für das Berufungsverfahren angemessen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.X. wird von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 3.a)Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 25.-- ( 1 / 2 des Kompetenzentscheides), die Kosten der Kantonspolizei Graubünden von Fr. 130.-- sowie die Kosten des Kreisamtes Mesocco von Fr. 215.-- gehen zu Lasten des Kreises Mesocco. b)Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Moesa von Fr. 1'300.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Moesa, welcher X. mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat. c)Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat X. mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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