Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 30. August 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 22(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterVital und Möhr Aktuar ad hocHitz —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Anton Hidber, Postfach 459, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 23. März 2006, mitgeteilt am 2. Mai 2006, in Sachen des Angeklagten und Berufungsklägers, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.X. wuchs zusammen mit einem Bruder bei seinen Eltern in Davos auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und sieben Jahre die Mittelschule B.. Danach war er in D. und lernte bei der ESIG Ingenieur in der Sparte Verpackung und Logistik. Danach machte er sich selbständig; er ist bis heute als Polygraph tätig. Sein durchschnittliches Jahreseinkommen beträgt gemäss eigenen Angaben zwischen Fr. 30'000.00 und Fr. 70'000.00 netto. Zusätzlich zur 15-jährigen Einzelfirma ist X. zusammen mit seinem Partner C. aus A. verantwortlich für eine GmbH in der Sparte Produktion und Druck. X. versteuerte im Jahre 2003 (provisorisch) ein Reinvermögen von Fr. 10'700.00. X. ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS- Register verzeichnet. Mit Strafmandat vom 11. Mai 1993 wurde er durch das Kreispräsidium Schiers wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG mit Fr. 1'000.00 bestraft. B.Mit gleichentags mitgeteiltem Strafmandat vom 25. Februar 2005 erkannte das Kreispräsidium Schiers: „1.X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2.Dafür wird er bestraft mit Fr. 600.00 Busse. 3.Vorzeitige Löschung der Busse nach einer Probezeit von einem Jahr. (Kosten).“ C.Mit Eingabe vom 4. März 2005 erhob X. beim Kreispräsidium Schiers Einsprache gegen das Strafmandat vom 25. Februar 2005. In der Folge ergänzte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung und verfügte am 22. März 2005 den Schluss der Untersuchung. X. wurde mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 14. September 2005 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage lag gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden folgender Sachverhalt zu Grunde: „Recht Andreas wird angeklagt der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.
3 Am 20. September 2003 schloss X. um 17.00 Uhr mit dem Mini Cooper S, Kennzeichen F., und einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h auf der H.-Strasse bei der Örtlichkeit I. in O. zum von E. mit 70 – 80 km/h gelenkten Mitsubishi Spacewagon, G., auf. Während ca. 300 m betrug der Abstand zwischen den beiden in Richtung J. gelenkten Fahrzeugen maximal zwei Wagenlängen. E. sah im Innenspiegel seines Fahrzeuges die Lichter des nachfolgenden Mini Cooper S nicht mehr. E. fühlte sich dadurch bedrängt und nahm deshalb vor dem J. den Fuss vom Gaspedal, wodurch sich die Geschwindigkeit auf ca. 60 km/h und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeuges auf ca. 1 m reduzierten. Danach erhöhte E. die Geschwindigkeit wieder auf 70 bis 75 km/h. In der Folge fühlte er sich jedoch weiter von X. bedrängt, weshalb er in und nach dem Tunnel mehrere Male bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h abbremste. Vor E. fuhr seine damalige Freundin K. in ihrem roten Opel. Als sie E. nach dem J. nicht mehr nachfahren sah, hielt sie bei der Ausfahrt L. an. Als sie E. nahen sah, setzte sie ihre Fahrt vor E. fahrend wieder fort. Nach der ARA überholte X. E. und schloss zu K. auf. Auch zu ihr hielt er einen geringen Abstand inne. Nach Einschätzung von K. wäre es im Falle einer brüsken Bremsung ihrerseits zu einer Auffahrkollision gekommen. Zwischen M. und N. überholten sowohl X. als auch E. K.. In der Folge touchierte E. nach N. auf der Umfahrungsstrasse von N. mehrere Male mit seinem Fahrzeug die hintere Stossstange des Mini Coopers.“ D.Am 23. März 2006 fand im „Sprützenhüschi“ am Kirchplatz in Klosters Platz die Gerichtsverhandlung statt. X. war persönlich zur Verhandlung erschienen. Ebenfalls zugegen waren sein privater Verteidiger sowie der Untersuchungsrichter. Im Rahmen seines Plädoyers legte der Untersuchungsrichter dar, inwiefern sich X. verkehrsrechtswidrig verhalten habe. K. habe wohl den Abstand zwischen den Fahrzeugen von E. (vorausfahrend) und X. (hinterherfahrend) nicht beurteilen können. Indes sei ihr X. selber derart nahe aufgefahren, dass es bei einem brüsken Bremsmanöver ihrerseits zu einer Kollision gekommen wäre. Demnach müsse den Aussagen E.s Glauben geschenkt werden, wonach ihm X. mit viel zu geringem Abstand gefolgt sei. Somit müsse sich der Sachverhalt so abgespielt haben, wie er in der Anklageschrift releviert worden sei. Der Untersuchungsrichter schloss sein Plädoyer mit folgenden Anträgen: „1.X. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. 3.Die Busse sei nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr im Strafregister zu löschen
4 4.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Im Rahmen seines Plädoyers stellte der private Verteidiger einleitend den Antrag, X. von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Indem X. auf die unverhofften Bremsmanöver von E. jeweils zu reagieren vermocht habe, ohne dass es zu einer Kollision oder einem Unfall gekommen wäre, habe X. den Tatbeweis dafür erbracht, zu E. einen ausreichenden Abstand gewahrt zu haben. X. sei sodann von E., der ihn von hinten mehrmals touchiert habe und von K., die ihre Fahrt verlangsamt habe, geradezu ins Sandwich genommen worden. Vor diesem Hintergrund sei es widersinnig von X. zu verlangen, er habe einen Zwei-Sekundenabstand einzuhalten. Jeder durchschnittliche Verkehrsteilnehmer hätte in dieser Situation gleich reagiert wie X.. In keiner Phase dieser Situation habe X. die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren. Replizierend führte der Untersuchungsrichter aus, X. lägen Verfehlungen zugrunde, die sich dieser vor der O., das heisst vor dem J., habe zu Schulden kommen lassen. Die Frage, ob und wie X. auf die Schikanestopps von E., die danach vorgefallen seien, reagiert habe, sei vorliegend nicht relevant. Selbst wenn E. krank sei, sei er kein „Phantast“, denn er sei fähig gewesen, den Abstand objektiv nachvollziehbar zu schildern. Der automobilistische Leumund komme sodann bei der Strafzumessung zum Zuge, nicht aber bei der Frage, ob ein strafbares Verhalten vorliege. Duplizierend hielt der private Verteidiger an dem von ihm zuvor eingenommenen Standpunkt unverändert fest. Im Einverständnis mit dem Angeklagten, dessen Verteidiger sowie dem Untersuchungsrichter wurde das Urteil den Parteien anderntags, das heisst am 24. März 2006, fernmündlich eröffnet. E.Mit Urteil vom 23. März 2006, beziehungsweise fernmündlicher Eröffnung vom 24. März 2006 und schriftlicher Mitteilung am 2. Mai 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wie folgt: „1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird X. mit einer Busse in Höhe von Fr. 800.00 bestraft.
5 3. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag bei Wohlverhalten vorzeitig gelöscht. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
6 F.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 23. Mai 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1.Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 23.03.2006 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.X. sei von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berechtigte Zweifel bestehen würden, sie von zu hohen Geschwindigkeiten ausgegangen sei und sie die Abstandsangaben von X. falsch ausgelegt habe. Das Abstellen auf die Aussage von X. bei der Polizei erscheine unzulässig, wenn dieser zuvor nicht über seine Rechte belehrt worden sei. Des Weiteren könne nicht einfach beim Unterschreiten eines Abstands von 0.6 Sekunden eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen werden. Auch habe ein genügender Abstand zwischen den Fahrzeugen bestanden und es sei trotz Schikanebremsungen durch E. zu keiner Kollision gekommen, womit keine abstrakte Gefährdung bestanden habe. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 die kostenfällige Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. Ergänzend führt die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, dass bei einer Wagenlänge des Mitsubishi Spacewagon von 4.6 m und des Mini Cooper S von 3.65 m feststehen würde, dass die Vorinstanz die Fahrzeuglänge mit der Annahme von 10 m für zwei Wagenlängen keinesfalls zu Ungunsten von X. bemessen habe. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Orientierungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die bündnerische Strafprozessordnung keine umfassende Orientierungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht für einen nicht Festgenommenen kenne. Unbestrittenermassen läge vorliegend weder eine polizeiliche Festnahme noch eine Freiheitsbeschränkung ähnlich einer Festnahme vor. Infolgedessen seien die polizeilichen Aussagen von X. durchaus verwertbar. H.Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. Juni 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
7 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000)). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung vom 23. Mai 2006 zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen). 3. a) Gemäss Art. 9 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden (BR 350.250) erfolgt die Mitteilung eines Entscheides bei Personen, die im Verfahren einen Verteidiger beziehungsweise Rechtsvertreter beigezogen haben, an den Vertreter im Doppel, auch zuhanden des Vertretenen (vgl. PKG 1986 Nr. 34). Daraus ergibt sich, dass auch die vorzeitige Mitteilung des Dispositivs an den Rechtsvertreter grundsätzlich die formellen Anforderungen an eine Urteilseröffnung zu erfüllen hat. Weiter ergibt sich, dass auch die vorzeitige Mitteilung des Dispositivs an den Rechtsvertreter grundsätzlich ausreichend sein
8 muss, um die darin angesetzte Probezeit auszulösen, zumal der Rechtsvertreter verpflichtet ist, den Entscheid an seinen Mandanten weiterzuleiten, soweit dies faktisch möglich ist. b)Aus dem Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 23. März 2006 geht hervor, dass der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos im Einvernehmen mit den Parteien auf die mündliche Eröffnung des Urteils direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 23. März 2006 verzichtete. Das Urteilsdispositiv wurde jedoch am 24. März 2006 telefonisch mitgeteilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Probezeit mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Denn mit der Eröffnung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dass er sich schon durch eine bedingt aufgeschobene Strafe werde bessern lassen (vgl. BGE 118 IV 102). Der Verurteilte ist zu diesem Zeitpunkt gewarnt, und von diesem Augenblick an wird von ihm ein dem Urteil gemässes Verhalten erwartet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Februar 2002 (6S.506/2001) = Pra 2002 Nr. 76 mit Hinweisen). Art. 127 Abs. 1 StPO sieht vor, dass den Parteien das Urteil in öffentlicher Sitzung im Dispositiv und unter Mitteilung der wesentlichen Erwägungen mündlich eröffnet wird. Von dieser Regel darf jedoch in Ausnahmefällen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses abgewichen werden. Das Urteil muss in solchen Fällen in einer anderen von der bündnerischen Strafrechtspflege vorgesehenen Form mitgeteilt werden. Vorliegend ist dies mittels vorzeitiger telefonischer Dispositivmitteilung erfolgt. Aus Art. 128a Abs. 1 StPO und aus Art. 1 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden geht jedoch hervor, dass die vorzeitige Dispositivmitteilung in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Die Strafprozessordnung kennt neben der öffentlichen keine weitere Form der mündlichen Urteilseröffnung. Ein Grund für das Erfordernis der Schriftlichkeit ergibt sich aus der Bedeutung einer vorzeitigen Dispositivmitteilung. Diese dient in erster Linie den Vollzugsbehörden, welche umgehend darüber informiert werden müssen, ob der Verurteilte nach der Urteilsfällung in Sicherheitshaft genommen worden ist, Massnahmen im Sinne der Art. 42-44 und Art. 100 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) oder der sofortige Strafantritt verfügt worden sind. In Bezug auf eine angesetzte Probezeit (wie vorliegend der Fall) lässt sich mittels der vorzeitigen Dispositivmitteilung der exakte Beginn derselben ermitteln
9 und auch nachweisen, welcher dann von Bedeutung ist, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut delinquiert. Das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt damit einerseits eine Beweisfunktion, andererseits wird damit das Risiko von Falschübermit- tlungen minimiert. Eine telefonische Dispositivmitteilung kann diese Funktion nicht erfüllen, zumal der genaue Inhalt und Zeitpunkt oft nicht bewiesen werden können. Dieser Nachweis lässt sich aber mit einer mündlichen Urteilseröffnung in Anwesenheit des Angeklagten ebenso erbringen wie mit der schriftlichen autorisierten Dispositivmitteilung. Aus den genannten Gründen hat der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos künftig darauf zu verzichten, das Urteil telefonisch zu eröffnen. Wird demnach ein Urteil nicht im Anschluss an eine Hauptverhandlung öffentlich mitgeteilt, hat eine vorzeitige - schriftliche - Dispositivmitteilung zu erfolgen (vgl. auch PKG 2004 Nr. 15 E. 4). 4.Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Vorliegend hat der Berufungskläger die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben, eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu Ungunsten des Berufungsklägers ausgeschlossen ist (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO), und ferner die Sache von relativ geringer Tragweite ist. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318 f. E. 2b). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 5. a) Der Verteidiger des Berufungsklägers bringt vor, dass das Abstellen auf die Aussage von X. bei der Polizei als unzulässig erscheine, wenn dieser nicht zuvor über seine Rechte (insbesondere über das Aussageverweigerungsrecht) belehrt worden sei. Er beruft sich dabei auf Art. 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Weiter wird vorgebracht, dass der Berufungskläger anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme erregt und
10 fassungslos gewesen sei und diese Umstände die Qualität der Angaben relativieren würden. Aufgrund der fehlenden Rechtsbelehrung sei seine Aussage als nicht verwertbar zu betrachten. Falls doch, sei aber die Erregung des Berufungsklägers bei der Befragung mitzuberücksichtigen und allfällige Distanz- und Geschwindigkeitsangaben müssten zurückhaltend gewürdigt werden (vgl. act. 01, S. 7). Einleitend kann dazu festgehalten werden, dass die Rüge der angeblich fehlerhaften Einvernahme erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebracht wurde. Von Bedeutung ist in erster Linie, ob die Untersuchungsbehörden von Gesetzes wegen gehalten waren, den Berufungskläger auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Das Bundesgericht hat die Pflicht der Behörden, den Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären, direkt auf Art. 31 Abs. 2 BV gestützt. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.3). Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 (vgl. act. 04) zu Recht ausführte, ergibt sich die Pflicht der Polizeiorgane zur Aufklärung über das Aussageverweigerungsrecht primär gegenüber denjenigen Personen, denen die Freiheit entzogen wird. Eine gleichermassen umfassende Orientierungspflicht für den nicht Festgenommenen kennt die bündnerische Strafprozessordnung nicht. Da vorliegend keine Freiheitsbeschränkung vorlag, musste der Berufungskläger schon daher nicht zwingend über sein Schweigerecht orientiert werden. Des Weiteren wurde der Berufungskläger in der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2003 (vgl. act. 4/4) als Auskunftsperson befragt. Der Mandatsantrag gegen den Berufungskläger wurde erst am 20. Dezember 2004 gestellt (vgl. act. 1/18), weshalb X. zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 20. September 2003 nicht als mit Verteidigungsrechten ausgestatteter Angeschuldigter befragt werden konnte. Die Befragung einer Auskunftsperson bringt mit sich, dass diese zur Wahrheit zu ermahnen, nicht aber auf Art. 307 StGB hinzuweisen ist, da sie nicht Zeuge ist. Eine Auskunftsperson besitzt zudem grundsätzlich keine Verteidigungsrechte (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 193 f.). War der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt Auskunftsperson, war der Polizeibeamte denn auch nicht verpflichtet, ihn auf sein Schweigerecht hinzuweisen. Darüber hinaus ist an dieser Stelle zu bemerken, dass bei einer polizeilichen Einvernahme die Verfahrensrechte nicht voll ausgebaut sind. Auch muss im polizeilichen Ermittlungsverfahren, insbesondere in
11 Verkehrsstrafsachen, rasch und entschlossen gehandelt werden. Daher ist das Verfahren einfach und nur durch wenige Formvorschriften beengt. In dieser ersten Verfahrensphase wird der Wahrheitsfindung mehr Gewicht beigemessen als dem Schutzbedürfnis des Angeschuldigten. Anders als in der Untersuchung sind daher die Verfahrensrechte nicht voll ausgebaut (vgl. zum Ganzen PKG 2002 Nr. 26). Die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2003 sind somit grundsätzlich verwertbar; die Würdigung derselben obliegt sodann dem Gericht. b)Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass die Aussagen von der als Zeugin einvernommenen K. nur insoweit sachdienlich sein könnten, als dass diese sich allgemein geäussert habe, da vorliegend allein der Sachverhalt vor dem J. massgebend sei. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsrichter zur Durchführung der Untersuchung unter anderem auch Zeugen einvernehmen. K. wurde am 1. Dezember 2004 untersuchungsrichterlich einvernommen (vgl. act. 4/7). Auch wenn die Einvernahme beinahe 15 Monate nach der angeblichen Verkehrsregelverletzung stattfand, so sind die Aussagen von K. durchaus verwertbar, auch wenn sie keine Angaben zu Distanzen zwischen der vorliegend zu beurteilenden Fahrt von X. und E. zwischen der I. und dem J. machen kann. Die Würdigung ihrer Aussagen obliegt auch hier wiederum dem Gericht. 6. a) Gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerten Anklageprinzip hat die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes zu enthalten. Dadurch wird das urteilende Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des Anklage bildenden Sachverhaltes gebunden. Der Richter hat sich folglich bei seiner Kognitionstätigkeit auf den unter die Anklage gestellten historischen Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der Gesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen darstellt. Aus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz abgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, um dem Angeklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen; er soll nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt sein (vgl. PKG 1992 Nr. 58 und PKG 1996 Nr. 34).
12 Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vorgeworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Das Akkusationsprinzip bezweckt somit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; vgl. dazu auch PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion) und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen vermittelt (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind. Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last gelegten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen notwendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden (vgl. PKG 1996 Nr. 34 und PKG 1992 Nr. 58). b)Gemäss Anklageschrift vom 14. September 2005 habe der Berufungskläger mit seinem Mini Cooper und einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h auf der H.-Strasse bei der Örtlichkeit I. in O. zum von E. mit 70-80 km/h gelenkten Mitsubishi Spacewagon aufgeschlossen, wobei während ca. 300 m der Abstand zwischen den beiden in Richtung J. gelenkten Fahrzeugen maximal zwei Wagenlängen betragen habe. E. habe im Innenspiegel seines Fahrzeuges die Lichter des nachfolgenden Mini Cooper S nicht mehr gesehen. E. habe sich dadurch bedrängt gefühlt und deshalb vor dem J. den Fuss vom Gaspedal genommen, wodurch sich die Geschwindigkeit auf ca. 60 km/h und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeuges auf ca. 1 m reduziert habe. Der Anklageschrift liegen somit Verfehlungen des Berufungsklägers zugrunde, welche sich dieser vor dem J. zuschulden hat kommen lassen. Nachdem der Untersuchungsrichter vor der Vorinstanz das nach dem J. Vorgefallene – etwas unglücklich – als nicht relevant bezeichnete, sind im Sinne der Fairness sowie im Sinne des Anklagegrundsatzes folglich nur diese Vorwürfe und Tatsachen, welche sich zwischen der I. und dem J. ereignet haben, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
13 Entsprechend den Rügen des Berufungsklägers, insbesondere den Vorbringen der angeblichen willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangte, dass sich der Sachverhalt so zutrug, wie er in der Anklageschrift releviert wurde und X. mit seinem Fahrverhalten eine grobe Verkehrsregelverletzung beging. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft oder jene von X. überzeugend erscheint. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene von E. und der als Zeugin einvernommenen K. sowie die weiteren Beweismittel und Umstände frei zu würdigen sind, um dann nach gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. 7. a) Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2 zu Art. 125 StPO). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 286). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267, 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann; Schweizerisches Srafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, N. 2 zu § 54). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., N. 11 zu § 54). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse
14 Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2 zu Art. 125 StPO). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N. 290; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., § 54 N. 5). b)Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten
15 Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter, Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (vgl. Friedrich Arntzen/Else Michaelis- Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhaltes sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinander liegenden Befragungen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).
16 c)Da vorliegend gerade keine Angaben von der Polizei, Radarbilder oder Distanzmessungen vorliegen, kann der Sachverhalt gar nicht anders als gestützt auf die nachfolgend vorgenommene Würdigung der Aussagen der Beteiligten ermittelt werden. Der Berufungskläger macht insbesondere geltend, er habe einen grösseren Abstand zum vor ihm fahrenden E. eingehalten, als von der Vorinstanz angenommen. In der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2003 (vgl. act. 4/3) gab E. zu Protokoll, dass er auf Höhe der Tankstelle I. festgestellt habe, wie ein Lenker eines nachfolgenden Wagens zu ihm aufgeschlossen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er mit etwa 75-80 km/h gefahren. E. habe festgestellt, dass der nachfolgende Lenker des Mini Coopers ihm mit sehr geringem Sicherheitsabstand gefolgt sei. Er schätzte, dass dieser mit einer Autolänge hinter ihm hergefahren sei, da er die Lichter dieses Wagens nicht mehr habe sehen können, sondern nur noch die Motorhaube. Der Berufungskläger sei ihm so über eine Distanz von ca. 300 m nachgefahren. Diese Fahrweise habe bei E. eine ungeheure Stresssituation ausgelöst und er habe panische Angst gehabt. Aufgrund dessen habe er zuerst im Bereich der Brücke über die O. seinen Wagen auf eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/h verlangsamt. Dabei sei es beinahe zu einer Auffahrkollision mit dem nachfolgenden Mini Cooper gekommen. Dann aber habe sich der Sicherheitsabstand wieder auf etwa eine Autolänge normalisiert und er sei so in den J. gefahren und habe die Geschwindigkeit wieder auf 70-75 km/h erhöht. Da der hinter E. fahrende Lenker des Mini Coopers immer noch einen bedrohlichen Abstand inne gehabt habe, habe er anfangs J. seinen Wagen, um dem hinter ihm fahrenden X. kundzutun, dass er mehr Abstand zu ihm einnehmen solle, bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 45-50 km/h abgebremst. Dabei sei X. beinahe gegen das Heck seines Wagens geprallt. Nach dem Tunnel habe sich das Spiel erneut zugetragen, indem der Lenker des Mini Coopers E. wieder von hinten bedrängt habe, bis dieser dann E. etwa auf Höhe der ARA überholt habe. Der Berufungskläger führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2003 aus (vgl. act. 4/4), dass er auf der Hauptstrasse von O. in Richtung A. gefahren sei. Er sei mit normaler Geschwindigkeit in Richtung J. gefahren. Bei der Einfahrt O.-Fabriken hätten mehrere Fahrzeuge auf die Hauptstrasse einschwenken wollen. Er habe seine Fahrt verlangsamt und einige Fahrzeuge einbiegen lassen. Nachdem ein Fahrzeug bei der Shelltankstelle I. die Strasse verlassen habe, habe er beschleunigt und dann auf den blauen Personenwagen von E. aufgeschlossen. Zu diesem habe er bis vor dem J. einen Abstand von ca. zwei Wagenlängen innegehabt. Die Geschwindigkeit habe etwa 80-85 km/h betragen. Grundlos habe sich die Geschwindigkeit des vor ihm
17 fahrenden Personenwagens verlangsamt, wodurch auch der Berufungskläger habe bremsen müssen und er dem vor ihm fahrenden E. vermutlich zu nahe aufgeschlossen sei. Aufgrund der Sonneneinstrahlung habe er nicht erkennen können, ob die Bremslichter betätigt worden seien. Plötzlich habe der Lenker des blauen Vans fortlaufend, ca. alle 300-400 Meter, Schikanebremsungen eingeleitet, so auch im J.. Aufgrund der überraschenden ersten Schikanebremsung sei er dem Wagen von E. bis auf ca. einen Meter aufgeschlossen. Anschliessend sei er gefasst gewesen und habe rechtzeitig bremsen können. Die Schikanebremsungen seien bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h ausgeführt worden. Nach der zweiten oder dritten Schikanebremsung habe er die Lichthupe betätigt, um zu zeigen, dass E. einfach fahren solle, worauf E. nochmals zwei oder drei Schikanebremsungen eingeleitet habe. Nach dem J. habe sich der Berufungskläger entschlossen, den blauen Van von E. zu überholen. Er sei dann einem roten Polo aufgeschlossen, wobei die Geschwindigkeit anfänglich 50 km/h betragen habe, in der Folge aber auf 70 km/h erhöht worden sei. Im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 18. November 2004 (vgl. act. 4/6) mit dem Berufungskläger führte E. aus, dass ihm auf der Höhe zwischen I. und dem J. ein Fahrzeug von hinten aufgefahren und sehr nahe gewesen sei. Um dem Berufungskläger die Möglichkeit des Überholens zu geben, habe er seinen Wagen abgebremst. Im Tunnel und auch später habe er ein paar Mal abgebremst. Im Tunnel sei der Abstand von X. zu ihm grundsätzlich in Ordnung gewesen. Nach dem Tunnel sei das Aufsitzen aber wieder losgegangen. Der Berufungskläger führte dazu aus, dass er von der Tankstelle I. in Richtung J. unterwegs gewesen sei. Vor ihm sei E. gefahren. Kurz vor dem J. habe dieser ein abruptes Bremsmanöver vollzogen. Da die Sonne relativ tief gestanden sei, habe er die Bremslichter relativ spät gesehen, er aber kein Problem gehabt habe, sein Fahrzeug zu verlangsamen. Im Tunnel habe sich das Ganze zwei bis drei Mal wiederholt. Nach dem J. habe er E. überholt. E. führte weiter aus, dass er zwischen der I. und dem J. mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h gefahren sei. Der Berufungskläger führte aus, dass er bis zum Aufschliessen mit der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei und sich ein Aufschliessen deshalb nicht habe vermeiden lassen können. Der Abstand zum Fahrzeug von E. sei so gross gewesen, dass er jederzeit hätte anhalten können. Er sei bemüht, jeweils einen Abstand von zwei Sekunden einzuhalten. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, welchen Abstand X. damals in jener Situation zum Fahrzeug von E. inne hatte, führte der Berufungskläger aus, nicht zu nahe gewesen zu sein. Der Abstand habe schätzungsweise drei bis vier durchschnittliche Autolängen betragen. E. führte dazu
18 aus, dass er die Lichter des ihm folgenden Mini Coopers im Innenspiegel nicht mehr habe sehen können. X. habe schätzungsweise 200 m vor dem J. mit dem von ihm geltend gemachten Abstand aufgeschlossen. Er habe dann ca. 100 m vor dem J. zum ersten Mal ein Bremsmanöver durchgeführt. Die als Zeugin einvernommene K. sagte anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2004 aus (vgl. act. 4/7), dass E. ein Auto nahe aufgeschlossen habe und er in der Folge immer wieder abgebremst habe. Nachdem der Mini Cooper E. überholt habe, sei dieser hinter ihr her gefahren. Auch bei ihr habe der Mini Cooper nahe aufgeschlossen, bevor dieser sie dann überholt habe. Sie sei bis zum J. mit etwa gleich bleibender Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h gefahren. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, wie K. den Abstand von X. ihr gegenüber beurteilte, führte sie aus, dass sie es als ein nahes Aufschliessen empfunden habe. Eine Distanzangabe könne sie aber nicht machen. Auf den Vorhalt hin, was geschehen wäre, wenn sie aus irgendeinem Grund hätte stark abbremsen müssen, antwortete die Zeugin, dass der ihr folgende X. keine Chance gehabt hätte zu bremsen. Es wäre zu einer Kollision gekommen. Dies heisse für sie nahe aufschliessen. Der Berufungskläger sei ihr so eine kürzere Strecke mit geringem Abstand gefolgt, bevor er sie irgendwo bei M. überholt habe. d)Wie oben ausgeführt, sagte E. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2003 aus, dass der Berufungskläger ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 75-80 km/h über eine Strecke von ca. 300 m in Richtung J. mit einem Abstand von ca. einer Wagenlänge gefolgt sei (beziehungsweise so nahe, dass E. die Lichter des Mini Coopers im Innenspiegel nicht mehr habe sehen können) (vgl. act. 4/3, S. 2). Diese Aussage bestätigte E. auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Kon-fronteinvernahme vom 18. November 2004 (vgl. act. 4/6, S. 3 f.). E. legte somit die Vorfälle in konkreter, detaillierter, wirklichkeitsnaher und anschaulicher Weise dar. Er schilderte die Tathergänge immer gleich und hielt auch im Konfront mit dem Berufungskläger daran fest. Die Aussagen sind in sich geschlossen und erscheinen auch wirklichkeitsnah und nicht unglaubhaft. Er hat weder übertrieben, noch seine eigene Rolle beschönigt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hatte E. keinen Grund, den ihm bis vor diesem Vorfall unbekannten Berufungskläger zu Unrecht einer Verkehrsregelverletzung zu bezichtigen. Dies um so mehr, als dass sich E. selber schwer belastete und sich aufgrund seines Verhaltens neben dem Strafmandat sogar einen auf unbestimmte Zeit erfolgten Führerausweisentzug einhandelte (vgl. act. 2/2). Aufgrund dessen ist
19 es schwer vorstellbar, dass E. die Tathergänge frei erfunden hat. Auch hat die Glaubhaftigkeit der Aussage nichts mit der psychischen Verfassung von E. zu tun. Aufgrund seines erlittenen Arbeitsunfalls im Jahre 1999 löste die Fahrweise des Berufungsklägers bei E. eine Stresssituation aus, wodurch er in panische Angst geriet und es zu einer Kurzschlusshandlung kam, indem E. sein Fahrzeug als „Waffe“ gegen den nach dem J. vor ihm fahrenden Berufungskläger einsetzte. Seine Verhaltensweise steht folglich mit seinem im Jahre 1999 erlittenen Unfall und der daraus resultierenden Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang (vgl. diesbezüglich das psychiatrische Gutachten der Klinik Beverin vom 16. Juli 2004, act. 2/7). Auch konnte sich die beinahe fünfzehn Monate nach dem Vorfall untersuchungsrichterlich einvernommene Zeugin K. noch daran erinnern, dass der Berufungskläger, nachdem er E. überholt habe, so nahe zu ihr aufgeschlossen habe, dass es im Falle einer starken Bremsung zu einer Kollision gekommen wäre (vgl. act. 4/7, S. 4). Aufgrund der glaubhaften und unter Hinweis auf Art. 307 StGB erfolgten Aussagen machte K. – auch wenn heute das Verhalten des Berufungsklägers nach dem J. nicht mehr zu beurteilen ist – klar, dass der Berufungskläger auch zu ihr einen ungenügenden Sicherheitsabstand einhielt und es vor diesem Hintergrund sehr gut möglich erscheint, dass der Berufungskläger bereits vor dem J. zu nahe zu E. aufschloss. Demgegenüber führte der Berufungskläger aus, dass er dem von E. gelenkten Van vor dem J. in einem Abstand von ca. zwei Wagenlängen gefolgt sei und die Geschwindigkeit ca. 80-85 km/h betragen habe (vgl. act. 4/4, S. 1). Der Berufungskläger bestätigte diese Angaben denn auch am Schluss der polizeilichen Einvernahme (vgl. act. 4/4, S. 3). Hingegen relativierte er seine Angaben anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 18. November 2004 dahingehend, dass der Abstand zum vor ihm fahrenden E. schätzungsweise drei bis vier durchschnittliche Autolängen betragen habe (vgl. act. 4/6 S. 4). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist den ersten Aussagen des Berufungsklägers eine besondere Bedeutung zuzumessen, da sie unter dem Eindruck der jüngst erlebten Ereignisse erfolgt sind. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2003 (vgl. act. 4/4) ohne weiteres verwertbar sind, erscheinen die zeitlich ersten Angaben des Berufungsklägers in Bezug auf den von ihm eingehaltenen Abstand von ca. zwei Wagenlängen zum vor ihm fahrenden E. glaubhafter als seine abweichenden Ausführungen im Konfrontverhör mit E. vom 18. November 2004. Dieser nähere Abstand deckt sich denn auch – und dies ist wesentlich – mit den glaubhaften Aussagen von E.. Auf dessen Aussagen kann willkürfrei ohne weiteres abgestellt werden.
20 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger tatsächlich einen Abstand von drei oder vier Wagenlängen zum vor ihm fahrenden E. einhielt. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass von der Sachverhaltsdarstellung von E. auszugehen ist, welche durch die Aussagen der Zeugin K. bestärkt wird. Diese Sachverhaltsdarstellung liegt sowohl der Anklageschrift als auch dem Urteil der Vorinstanz zu Grunde. Es gibt somit keine Argumente dafür, dass der Abstand zwischen dem Berufungskläger und E. mehr als zwei Wagenlängen betrug. Der Berufungskläger unterschritt somit über eine Distanz von ca. 300 m den gebotenen Sicherheitsabstand (wie nachfolgend zu zeigen sein wird) bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h massiv. Die Darlegungen des Verteidigers des Berufungsklägers vermögen dieses Beweisergebnis nicht umzustossen. Somit erweist sich die vom Berufungskläger geltend gemachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz als unbegründet. Im Folgenden gilt es nun, die Sachverhaltsversion von E. auf eine Subsumtion unter die zur Anklage gebrachte grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch den Berufungskläger zu überprüfen. 8.Der Berufungskläger macht geltend, dass vorliegend objektiv keine Verletzung von Abstandsvorschriften im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung vorliegen würde. a)Gemäss Art. 90 Ziffer 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird die einfache Verkehrsregelverletzung als Übertretung mit Haft oder mit Busse bestraft. Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (vgl. Art. 90 Ziffer 2 SVG). Der zweitzitierte Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und die Verkehrssicherheit erhöht abstrakt oder konkret gefährdet (vgl. BGE 123 IV 91 E. 2a; 123 II 109; 122 II 229). Um eine Verurteilung nach Art. 90 Ziffer 2 SVG auszulösen muss es also weder zu einem Unfall kommen, noch ist eine konkrete Gefahrensituation notwendig. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr. Mit anderen Worten: Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. BGE 118 IV 288). Ob eine erhöhte abstrakte Gefahr bestand, hängt nicht von der verletzten Verkehrsregel, sondern vielmehr von der konkreten Situation ab, in welcher die Verletzung geschieht (vgl. BGE 123 IV 91 f.).
21 In die Überlegungen miteinzubeziehen sind die aktuelle Verkehrsdichte, der Strassenzustand, die Witterungsverhältnisse und weitere Umstände, die zur Schaffung einer Gefahrensituation beitragen können. b)Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) hat jeder Fahrzeugführer beim Hintereinander fahren einen genügenden Abstand zu wahren. Ausreichend ist der Abstand, wenn der hintere Fahrer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Lenkers rechtzeitig bremsen beziehungsweise halten kann. Die Pflicht des Fahrzeuglenkers, zwischen sich selbst und den übrigen Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Abstand zu wahren, stellt eine wichtige und grundlegende Bestimmung des Strassenverkehrsrechts dar, welche für die Sicherheit von grosser Bedeutung ist (vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, Davos 1999, S. 58). Ob die Verkehrsregelverletzung als grob im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG zu beurteilen ist, hängt insbesondere vom Umfang der Abstandsunterschreitung und von den konkreten Umständen ab. Nach einer allgemein geltenden Faustregel soll bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und auf trockener, ebener Strasse der Abstand mindestens dem halben Tacho entsprechen (vgl. BGE 104 IV 194; René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band 1: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, S. 315), was einem zeitlichen Abstand von 1.8 Sekunden und der ungefähren Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Wagens entspricht. Das Unterschreiten dieses Abstandes hat zumindest eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung aufgrund von Art. 90 Ziffer 1 SVG zur Folge. Wird er deutlich unterschritten, sodass eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird, erfolgt eine Verurteilung gestützt auf Art. 90 Ziffer 2 SVG. Das bernische Obergericht erachtete im Urteil Nr. 176/II/99 vom 18. Mai 1999 erst einen zeitlichen Abstand von 0.3 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung. Dies entgegen den Richtlinien der mobilen Polizei (MEOA), wonach eine Verurteilung nach Art. 90 Ziffer 2 SVG bereits bei einem zeitlichen Abstand von 0.8 Sekunden gefordert wird (vgl. SJZ 97, Jahrgang 2001, Zürich, Nr. 9 S. 197). Das Bundesgericht nahm im Entscheid BGE 126 II 358 nur indirekt Stellung zur Praxis der bernischen Gerichte. Entgegen der Auffassung von A. Roth in der SJZ, a.a.O., S. 198, handelt es sich dabei jedoch nicht um einen Grundsatzentscheid in dem Sinne, dass die Grenze zwischen der einfachen und groben Verkehrsregelverletzung mit einem zeitlichen Abstand von 0.3 Sekunden ein
22 für allemal festgesetzt wurde. Das Bundesgericht stellte lediglich fest, dass mindestens ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vorliege und der Ausweisentzug zu Recht erfolgt sei. Es prüfte jedoch nicht, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 16 Ziffer 3 lit. a SVG – und damit gleichzeitig von Art. 90 Ziffer 2 SVG – vorliege. Äussert aufschlussreich in dieser Frage ist eine deutsche Studie, in der die Reaktionsdauer von Personenwagenlenkern beim Hintereinander fahren unter den Bedingungen des realen Strassenverkehrs getestet wurde. Sie führte zu der Erkenntnis, dass selbst bei der reaktionsschnellsten Testperson die Spannweite der Reaktion zwischen 0.43 und 0.60 Sekunden betrug. Nach der Ansicht von Jürg Boll rechtfertigt dieses Ergebnis, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG dann anzunehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0.6 Sekunden oder weniger beträgt (vgl. Jürg Boll, a.a.O., S. 55 ff.; dazu auch Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 28. Juli 2004, SB 04 23 E. 5 im Grundsatz bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6P.138/2004, 6S. 377/2004). In dem vom Berufungskläger angerufenen Entscheid BGE 131 IV 138 (recte: 131 IV 133) führte das Bundesgericht unter Hinweis auf Jürg Boll aus, dass in der schweizerischen Lehre vorgeschlagen werde, einen Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Soweit dazu aber überhaupt eine kantonale Praxis bestehe, sei sie nicht einheitlich. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Kantonsgerichtsauschusses von Graubünden vom 28. Juli 2004, in welchem bei einem Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen wurde und wies die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab. Die von Jürg Boll zur Abgrenzung zwischen einer einfachen und einer groben Verkehrsregelverletzung aufgestellte Regel von 0.6 Sekunden kann somit auch im vorliegenden Falle angewendet werden (vgl. zum Ganzen auch ausführlich PKG 2004 Nr. 13 E. 5 a/aa). Auch wenn der Berufungskläger ausführt, dass im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 28. Juli 2004 im Unterschied zum vorliegenden Fall der betreffende Automobilist über eine längere Distanz und mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren sei und ein Abstand von weniger als 10 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe (vgl. act. 01, S. 5), so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da unabhängig von der Geschwindigkeit nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV immer ein genügend grosser Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten ist. Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers hielt er zu dem vor ihm fahrenden E. bei einer Geschwindigkeit von ca. 80-85 km/h einen Abstand von ca.
23 zwei Wagenlängen über eine Strecke von rund 300 m von der Tankstelle I. bis zum J. ein (vgl. act. 4/4, S. 1). Die Vorinstanz ging dabei von einem Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen von ca. zehn Metern aus. Diese Annahme vermag durchaus zu überzeugen, beträgt doch die Wagenlänge des vom Berufungskläger gelenkten Mini Coopers ca. 3.65 m und jene des von E. gelenkten Wagens ca. 4.6 m (vgl. act. 04.2). Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, fahren Fahrzeuge kaum je Stossstange an Stossstange. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und der Aussage des Berufungsklägers, er habe einen Abstand von ca. zwei Wagenlängen zum vor ihm fahrenden E. eingehalten sowie der wesentlichen Aussage von E., er habe die Lichter des Mini Coopers im Innenspiegel nicht mehr sehen können, kann durchaus von einem Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen von 10 m ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat folglich den Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen mit der Annahme von 10 m für zwei Wagenlängen keinesfalls zu Ungunsten des Berufungsklägers bemessen, sondern, wenn man die Aussage von E. heranzieht, sogar zu seinen Gunsten. Die Behauptung des Berufungsklägers, zwei Wagenlängen würden mehr als 12 m betragen (vgl. act. 01, S. 7), vermag aufgrund der gemachten Ausführungen somit nicht zu überzeugen. Gemäss der Formel „halber Tacho“ hätte der Berufungskläger bei einer Geschwindigkeit von ca. 80-85 km/h einen Sicherheitsabstand von rund 40-42.5 m einhalten müssen. Da dies vorliegend offensichtlich nicht der Fall war, hat der Berufungskläger mit seiner Fahrweise die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt. c)Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Verkehrsregelverletzung kann nach dem Dargelegten nur bedingt auf feste Grössen zurückgegriffen werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Fehlverhalten des Berufungsklägers eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. Aufgrund der überzeugenden und ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen von Jürg Boll muss bei normalen Strassen- und Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefährdung dann angenommen werden, wenn der Abstand 0.6 Sekunden oder weniger beträgt. Dies entspricht 1/6 Tacho. Mit anderen Worten liegt ein unter Art. 90 Ziffer 1 SVG zu subsumierender Sachverhalt vor, wenn feststeht, dass der Berufungskläger E. in einem Abstand von durchschnittlich mehr als 13.3-14.1 m gefolgt ist (1/6 von 80-85 km/h). Dies ist bei einem eingehaltenen Abstand von 10 m nicht der Fall. Der Kantonsgerichtsauschuss erachtet es selbst bei optimaler Reaktion als ausgeschlossen, dass bei einem derartig zeitlichen Abstand noch eine reale Chance zur rechtzeitigen Reaktion bestanden hätte, wenn der vorausfahrende E.
24 plötzlich voll abgebremst hätte. Selbst wenn man nach der Aussage von E. auf eine Geschwindigkeit von 70-80 km/h abstellt (vgl. act. 4/3, S. 2 und act. 4/6, S. 3), so hätte der vom Berufungskläger für das Vorliegen einer leichten Verkehrsregelverletzung einzuhaltende Sicherheitsabstand immer noch 11.6-13.3 m betragen müssen. Auch vermag der Einwand des Berufungsklägers nicht zu überzeugen, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung und damit die Nichteinhaltung eines genügenden Abstandes nur dann vorliege, wenn der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen derart gering sei, dass es aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit bei Einleitung einer Notbremsung zur Kollision kommen müsse, es vorliegend aber nie zu einer Kollision gekommen sei, weshalb der Berufungskläger keine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe (vgl. act. 01, S. 10). Der Berufungskläger verkennt dabei, dass die grobe Verkehrsregelverletzung eben gerade nicht eine konkrete Gefahr voraussetzt, sondern nur eine nahe liegende Möglichkeit einer konkreten ernstlichen Gefahr. Die „ernstliche Gefahr“ meint mit anderen Worten nicht die unmittelbar drohende, sondern vielmehr die erhebliche (konkrete oder erhöht abstrakte) Gefährdung (vgl. Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, Mit ausführlichem Kommentar sowie ergänzenden Gesetzen und Bestimmungen, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 249). Im konkreten Fall muss eine solche erhebliche Gefährdung bejaht werden. Es steht ausser Frage, dass bei einem derartig kurzen Abstand von lediglich 10 m bei einer Geschwindigkeit von 80- 85 km/h über eine Strecke von 300 m eine Gefährdung denkbar ist, kann doch der hinterherfahrende Lenker auf das Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers keinerlei Einfluss nehmen, zumal allgemein gilt, dass der Nachfolgende jederzeit mit einer Vollbremsung des Vorausfahrenden rechnen muss (vgl. PKG 2004 Nr. 13 E. 5a/dd). Dies gilt vorliegend umso mehr, da der Berufungskläger nach der ersten erfolgten Bremsung von E. diesem bis auf einen Meter aufschloss und auch E. ausführte, dass es dadurch beinahe zu einer Auffahrkollision mit dem Berufungskläger gekommen sei (vgl. act. 4/4, S. 2 und act. 4/3, S. 2). Gerade deshalb ist immer ein genügender Abstand einzuhalten (vgl. BGE 115 IV 251 und PKG 2004 Nr. 13 E. 5a/dd; Jürg Boll, a.a.O., S. 54). Der Berufungskläger hat die wichtigen Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in grober Weise missachtet. Durch sein Fahrverhalten schuf er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Unter den gesamten Umständen war bei dem 10 m betragenden Abstand des Berufungsklägers zum Vorderwagen von E. bei brüskem Abbremsen des voranfahrenden Wagens – auch bei grösster Aufmerksamkeit – aufgrund eben gemachter Ausführungen die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten
25 Gefährdung oder Verletzung gegeben. Der Berufungskläger erfüllt somit in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG. 9. a) Subjektiv muss dem Täter auf Grund seines rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend verkehrswidrigen Verhaltens zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Dies ist zunächst einmal immer dann der Fall, wenn sich der Täter seines gefährlichen Fehlverhaltens bewusst ist. Aber auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann der Täter grobfahrlässig handeln und zwar dann, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (vgl. BGE 106 IV 48 ff.; PKG 1989 Nr. 39) und ist nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und damit besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 290). b)Der Berufungskläger gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2003 zu Protokoll (vgl. act. 4/4, S. 2), dass er bei der ersten Schikanebremsung überrascht worden sei und dem Wagen von E. bis auf ca. einen Meter aufgeschlossen habe. Dies rechtfertigt es nicht, sein Fehlverhalten lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Dies vorliegend umso mehr, als dass sich nach diesem ersten Vorfall der Sicherheitsabstand des Berufungsklägers zu E. nicht erhöhte, sondern er diesem auch weiterhin mit einem viel zu geringen Sicherheitsabstand über eine Distanz von ca. 300 m folgte. So führte E. dazu aus, dass der Sicherheitsabstand bis zum J. etwa eine Autolänge betragen habe, bzw. dass er die Lichter des Wagens nicht mehr gesehen habe (vgl. act. 4/3, S. 2). Bei dieser Distanz kann somit von einer kurzen, allenfalls entschuldbaren Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers keine Rede mehr sein. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist oder die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt (vgl. Jürg Boll, a.a.O., S. 16 f.). Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (vgl. BGE 123 IV 94). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo ein Fehlverhalten über mehrere hundert Meter in Frage steht. Auf einer derart langen Strecke muss die erhebliche Kollisionsgefahr jedem Fahrzeuglenker bewusst werden. Wie bereits ausgeführt, hätte dies vorliegend dem
26 Berufungskläger umso mehr bewusst sein müssen, da er beim ersten Bremsmanöver von E. ihm bis auf einen Meter aufgeschlossen hat und es beinahe zu einer Kollision gekommen ist. Selbst wenn der unwahrscheinliche Fall, dass der Berufungskläger die durch ihn geschaffene Gefahr tatsächlich nicht erkannt habe, mithin also unbewusst fahrlässig gehandelt habe, angenommen würde, so wohnte diesem Nichtbedenken der Gefährdung – in Anbetracht der Distanz und des hohen Grades der Abstandsunterschreitung – ein eindeutiges Element der Rücksichtslosigkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern und vorliegend insbesondere gegenüber E. inne. Die Ansicht des Verteidigers, der Berufungskläger habe in keinem Abschnitt seiner Fahrt andere Automobilisten gefährdet und er sei keinesfalls pflichtwidrig gefahren, kann folglich nicht geteilt werden (vgl. act. 01, S. 10). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Berufungskläger noch während der Fahrt die Polizei über die Freisprechanlage informierte. Das an gleicher Stelle geltend gemachte Argument, dass der Berufungskläger keinesfalls einem rücksichtslosen Raser entspreche, hat keinerlei Einfluss auf die Frage der subjektiven Tatbestandserfüllung, sondern ist allein bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wobei festzuhalten gilt, dass es vorliegend nicht um die Beurteilung der Frage überhöhter Geschwindigkeit, sondern um das Unterschreiten des gebotenen Sicherheitsabstandes ging. Zusammenfassend wird festgehalten, dass durch die grobfahrlässige Verletzung wichtiger Verkehrsregeln eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen wurde. Der Berufungskläger erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG, wofür ihn die Vorinstanz zu Recht schuldig gesprochen hat. 10.Zu der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse hat sich der Berufungskläger nicht geäussert. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er hat dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Höhe der Busse ist so zu bemessen, dass der Täter eine seinem Verschulden entsprechende Einbusse erleidet (vgl. Art. 48 Ziffer 2 Abs. 1 StGB). Massgebend sind das Einkommen, das Vermögen und die familiären Pflichten sowie das Alter und die Gesundheit des Täters (vgl. Art. 48 Ziffer 2 Abs. 2 StGB). Auszugehen ist vom Strafrahmen der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziffer 2 SVG, der sich von blosser Busse bis zu maximal drei Jahren Gefängnis erstreckt. Aufgrund seines Verhaltens muss dem Berufungskläger ein
27 erhebliches Verschulden zur Last gelegt werden. Er missachtete über einen nicht zu bagatellisierenden Streckenabschnitt den gebotenen Abstand zum voranfahrenden Personenwagen von E.. Die im Jahre 1993 erfolgte Verurteilung des Berufungsklägers wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (vgl. act. 06) kann bei der Strafzumessung leicht berücksichtig werden und wirkt sich leicht straferhöhend aus. Aufgrund der gesamten Umstände, des Einkommens und Vermögens des Berufungsklägers und aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend vorgenommenen Erwägungen ist die Höhe der ausgesprochenen Busse nicht zu beanstanden. 11.Aufgrund der gemachten Ausführungen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, womit sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen erübrigen. 12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.- gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers.
28 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: