Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 21. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 21(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenVital und Möhr AktuarinThöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten-Stellvertreters Chur vom 25. April 2006, mitgeteilt am 26. April 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Kosten, hat sich ergeben:
2 A.Am Abend des 19. Mai 2004 begab sich X. mit seiner ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammenden Freundin A. und B. an die D.- Ausstellung in E.. Im Eingangsbereich hielt sich auch C. auf. Nach der Darstellung von X. wurde seine Freundin mehrfach durch Zurufe von C. belästigt, was seitens von C. jedoch bestritten wird. In der Folge kam es in der Nähe eines Imbissstandes zu einem Handgemenge zwischen X. und C., wobei über den genauen Ablauf der Auseinandersetzung von den beteiligten Personen sowie den Zeugen unterschiedliche Angaben gemacht werden. Im Laufe des Gerangels schlug C. seinem Gegner eine Bierbüchse an den Kopf, ohne ihn jedoch dadurch zu verletzen. Daraufhin setzte X. zu einem Hüftschwung an und warf C. zu Boden. Dabei erlitt dieser eine Leberkontusion, während sich X. eine Verletzung am rechten Ellenbogen zuzog, welche einen chirurgischen Eingriff erforderlich machte. Beide am Streit beteiligten Personen reichten gegen ihren jeweiligen Gegner Strafantrag wegen Tätlichkeit oder Körperverletzung ein. B.Mit Verfügung vom 11. August 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. und C. eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. Mai 2005 in Sachen gegen C. eine Abtretungs- und Einstellungsverfügung, da der Schlag mit der Bierbüchse lediglich eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB darstelle, deren Verfolgung und Beurteilung in die Kompetenz des Kreispräsidenten Chur falle. In Sachen gegen X. erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 172 StPO am 10. Mai 2005 einen Mandatsantrag an das Kreisamt Chur und beantragte darin, X. sei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. Ziff.1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und es seien ihm eine Busse von Fr. 1'200.-- sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 767.85 aufzuerlegen. C.Gegen die Abtretungs- und Einstellungsverfügung in Sachen gegen C. vom 10. Mai 2005 liess X. mit Eingabe vom 3. Juni 2005 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben, in welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2005 (BK 05 45) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von X. ab mit der Begründung, der genaue Ablauf des Geschehens könne angesichts der vorliegenden Beweislage nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden. Auch könne ausgeschlossen werden, dass sich durch die neuerliche Einvernahme der Zeugen zusätzliche
3 Einzelheiten ergeben würde, aufgrund derer der Ablauf der Keilerei mit Sicherheit rekonstruiert werden könnte. D.Mit Verfügung vom 25. April 2006, mitgeteilt am 26. April 2006, stellte der Kreispräsident-Stellvertreter Chur das Strafverfahren gegen X. ein, auferlegte ihm jedoch die Kosten der Strafuntersuchung sowie die Gebühr des Kreisamtes in der Höhe von total Fr. 1'067.85. Zur Begründung wurde lediglich angeführt, X. habe durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung gegeben, weshalb ihm die Kosten gestützt auf Art. 157 StPO zu überbinden seien. E.Gegen diese Verfügung vom 25. April 2006 liess X. mit Eingabe vom 17. Mai 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden strafrechtliche Berufung erheben, wobei die folgenden Anträge gestellt wurden: „1. Ziff. 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung des Kreisamtes Chur sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus den Barauslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 155.35, der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 612.50 und der Gebühr des Kreisamtes in Höhe von Fr. 300.--, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2.X. sei im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung im kreisamtlichen Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 600.-- zuzusprechen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 23. Mai 2006 auf eine Vernehmlassung. Auch der Kreispräsident-Stellvertreter Chur teilte mit Schreiben vom 31. Mai 2006 mit, dass er auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a)Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts können Verfügungen der Untersuchungsbehörden mittels Beschwerde gemäss Art. 137 ff. StPO, Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung sowie Urteile mittels Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO angefochten werden, vorausgesetzt immer, dass das betreffende Rechtsmittel hierfür überhaupt vorgesehen ist. Im
4 Strafmandatsverfahren bei Verbrechen und Vergehen erfolgt keine Anklageerhebung im Sinne von Art. 98 StPO. Dennoch trennt auch die bündnerische Strafprozessordnung das Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen in ein Untersuchungs- und ein Erkenntnisverfahren. Die Funktion der Anklage wird diesbezüglich vom Mandatsantrag im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO übernommen. Somit ergibt sich, dass gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss zu erheben ist (PKG 2000 Nr. 20, PKG 1993 Nr. 29). Daran kann auch die vom Kreispräsident- Stellvertreter in der Abschreibungsverfügung erteilte falsche Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Entscheid innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erhoben werden könne, nichts ändern (vgl. BGE 100 Ib 119 f., 92 I 77). Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag keine neuen Rechtsmittel zu begründen und schafft damit auch keine neuen Zuständigkeiten (vgl. BGE 108 III 25 f.; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 374). b)Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 StPO). Da die vorliegende Berufung frist- und formgerecht bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er überprüft jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, E. 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen). 3.Die vorliegende Berufung richtet sich einzig gegen den in Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten-Stellvertreters Chur
5 vom 25. April 2006 enthaltenen Kostenspruch. Es wird die Überbindung der Barauslagen, der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft und der Gebühr des kreisamtlichen Verfahrens in der Höhe von total Fr. 1'067.85 an den Berufungskläger beanstandet. In diesem Zusammenhang wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Verfahren im Wesentlichen unter Übernahme der Urteilserwägungen des Entscheids der Beschwerdekammer (BK 05 45) eingestellt, wonach sich angesichts der widersprüchlichen Aussagen verschiedene Möglichkeiten über den Gang der Auseinandersetzung konstruieren liessen, wobei nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, welcher Variante der Vorzug zu geben sei. Gleichwohl seien dem Angeschuldigten unter Hinweis auf Art. 157 StPO die Verfahrenskosten überbunden worden mit dem nicht näher begründeten Hinweis, er habe durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung gegeben. Die vorinstanzliche Kostenüberbindung sei somit unbegründet erfolgt, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliege. a)Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen; BGer 2A.418/2001 vom 5. März 2002 publiziert in: Pra 8/2002 Nr. 119). Diesen Anforderungen vermag der angefochtene Entscheid offensichtlich nicht zu genügen. Zwar führte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kostenüberbindung aus, der Angeschuldigte habe durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung gegeben, sie unterliess es jedoch, das gerügte prozessuale Verschulden zu konkretisieren und eigene Überlegungen anzustellen. Sie wäre gemäss obgenannten Grundsätzen aber
6 verpflichtet gewesen, die wesentlichen Überlegungen, welche zu ihrem Entscheid führten, aufzuzeigen. Vorliegend ist es weder dem Berufungskläger noch der Rechtsmittelinstanz möglich, die Gründe, welche nach Auffassung der Vorinstanz eine Kostenüberbindung rechtfertigten, sachgerecht nachzuvollziehen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demzufolge als gerechtfertigt. b)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, besteht er, unabhängig davon, ob die ergangene Verfügung in der Sache haltbar erscheint oder nicht und unabhängig davon, ob er den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermag. Daraus folgt, dass eine Rechtsmittelinstanz einen Entscheid grundsätzlich aufheben muss, wenn das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Entscheid der Vorinstanz materiell richtig erscheint oder nicht. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise geheilt werden. Ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs dabei wirklich geheilt werden kann, hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen). Dies ist im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden der Fall. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO überprüft der Kantonsgerichtsausschuss das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und seine Kognition ist damit nicht enger als jene der Vorinstanz. Auch liegt keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal dem Berufungskläger kein Nachteil daraus erwächst, konnte er sich doch im Rahmen der Berufungsschrift eingehend zum strittigen Punkt äussern. Unter diesen Umständen und im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen beförderlichen Behandlung des Verfahrens ist daher auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten und die Gehörsverletzung als durch die Behandlung der Berufung durch den Kantonsgerichtsausschuss als geheilt zu betrachten. 4.Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Überbindung der Kosten der Strafuntersuchung sowie des kreisamtlichen Verfahrens auf X. gestützt auf Art. 157 StPO als gerechtfertigt erscheint. a)Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kann das Gericht dem Angeklagten beziehungsweise Angeschuldigten die Verfahrenskosten gemäss Art.
7 157 StPO ganz oder teilweise überbinden, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhaltensmassstab verstösst. Ein allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten kann hingegen nicht zu einer Kostenüberbindung führen (BGE 116 Ia 162 ff.; 114 Ia 299 ff.). Dem Angeschuldigten dürfen demnach bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Hat der Angeschuldigte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem „prozessualen Verschulden im weiteren Sinne“, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ gesprochen. Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten handelt, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 ff.; 109 Ia 164; 107 Ia 167 mit Hinweisen; PKG 2001 Nr. 20). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach bei Einstellung des Verfahrens eine Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten dann zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig
8 betrachtet. Unzulässig ist es namentlich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre der Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162; 109 Ia 163; PKG 2000 Nr. 36; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1.2. zu Art. 156 StPO). Wurde die Untersuchung infolge eines Verhaltens des Angeklagten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte habe eine Tat von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Darüber hinaus muss das für die Untersuchung ursächliche Verhalten schuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). b)Aus den Akten geht nicht hervor, dass X. das Verfahren durch sein Verhalten erschwert oder verlängert hätte. Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne, das ein Auferlegen der Kosten rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Berufungsklägers als prozessuales Verschulden im weiteren Sinne anzusehen ist, das heisst, ob er mit seinem Verhalten gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts verstossen hat. Fest steht, dass es zwischen X. und C. zu einer Auseinandersetzung kam, bei welcher X. seinen Gegner mit einem Hüftschwung zu Boden brachte und sich dieser hierbei eine Leberkontusion zuzog. Möglicherweise gingen dieser Handlung verbale Provokationen und Handgreiflichkeiten seitens von C. voraus. Allerdings lässt sich der genaue Ablauf der Keilerei - wie die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 19. Oktober 2005 festhielt - auch unter Einbezug der Zeugenaussagen nicht mehr mit hinreichender Sicherheit ermitteln. Somit kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob es sich bei dieser Aktion von X. um einen unangemessenen Gegenangriff oder aber um eine Abwehrhandlung innerhalb des eigentlichen Kampfes und somit um ein unter den Rechtfertigungsgrund der Notwehr fallendes Verhalten handelte. Mit anderen Worten lässt sich nicht mehr beurteilen, ob sein Verhalten dem Berufungskläger zivilrechtlich vorwerfbar ist oder nicht, zumal die berechtigte Notwehr auch im Zivilrecht einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund darstellt (Art. 52 OR), der zum Wegfall der Widerrechtlichkeit und damit zur Befreiung des sich Wehrenden von der
9 Haftpflicht führt. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, X. habe gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts verstossen und damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt. Eine solche Begründung liefe vielmehr auf eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden hinaus, was gemäss obgenannter Praxis nicht zulässig ist. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich daher nicht, X. die Kosten für die Strafuntersuchung und das kreisamtliche Verfahren zu überbinden. Die Berufung ist damit gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung ist aufzuheben. 5.a)Wird eine Rechtsmitteleingabe gutheissen, so entscheidet das Gericht auch über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall sind die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 767.85 (Barauslagen Fr. 155.35, Untersuchungsgebühr Fr. 612.50) aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 300.-- sind dem Kreis Chur aufzuerlegen, welcher X. zusätzlich für das kreisamtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat. Angesichts des notwendigen Aufwands und des empfohlenen Stundenansatzes erscheinen dabei die vom Berufungskläger beantragten Fr. 600.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. b)Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Vorliegend wurde die Berufung von X. gutgeheissen und die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung korrigiert. Somit kann dem Berufungskläger eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden (Art. 160 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheinen Fr. 600.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen, zumal das Aktenstudium bereits bei der Entschädigung für das kreisamtliche Verfahren berücksichtigt wurde.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgehoben. 2. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 767.85 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Kreises Chur, welcher X. mit Fr. 600.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. c) Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 600.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. 3.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: