Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 21. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 18(nicht mündlich eröffnet) (Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2006 (6S.493/2006) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenVital und Möhr AktuarinThöny —————— In der strafrechtlichen Berufung der lic. iur. X., Strafklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 14. März 2006, mitgeteilt am 4. April 2006, in Sachen der Strafklägerin und Berufungsklägerin gegen A., Berufungsbeklagter, gegen C., Berufungsbeklagter, sowie gegen B., Berufungsbeklagter, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Ehrverletzung (Zulassung zum Entlastungsbeweis), hat sich ergeben:
2 A.Anlässlich eines Verfahrens betreffend Mietstreitigkeiten zwischen X. (Mieterin) und A. (Vermieter) tätigte Rechtsanwalt B. als Vertreter des Letzteren eine Äusserung gegenüber X., welche diese dazu veranlasste, eine Ehrverletzungsklage gegen A. und B. zu erheben. In der Folge reichte der Rechtsvertreter der beiden Strafbeklagten, C., am 9. September 2003 eine Vernehmlassung zu dieser Strafklage ein, worin er Ausführungen machte, welche X. wiederum als ehrenrührig erachtete. Am 10. Dezember 2003 reichte sie daher beim Kreisamt Chur erneut eine gegen A., C. und B. gerichtete Ehrverletzungsklage ein und stellte die folgenden Anträge: „1. C., B. und A. seien der Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB bzw. Art. 174 StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2.C., B. und A. seien zu verpflichten, X. unter solidarischer Haftung eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszins seit 10. September 2003. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten von C., B. und A..“ B.Mit Schreiben vom 10. März 2004 stellten die Strafbeklagten folgende Anträge: „1. Die Ehrverletzungsstrafklage sei als gegenstandslos abzuschreiben zufolge heutigem Vergleich der Parteien in Landquart. 2.Eventuell sei die Klage abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“ Da an der gleichentags durchgeführten Sühneverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, erklärte der Kreispräsident Chur das Sühneverfahren für gescheitert und räumte der Strafklägerin die Möglichkeit ein, ihre Klage bis am 8. April 2004 zu ergänzen. Sodann forderte er sie auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Innert erstreckter Frist liess X. mit Schreiben vom 3. Mai 2004 mitteilen, dass sie auf eine Klageergänzung verzichte. C.Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 räumte der Kreispräsident Chur den Strafbeklagten Gelegenheit ein, bis 22. Oktober 2004 zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Ausserdem wurden auch die Strafbeklagten verpflichtet, innert derselben Frist unter solidarischer Haftung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu leisten, andernfalls ihre Anträge abgeschrieben würden.
3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2004 beantragten die Strafbeklagten, es sei auf die Klage gegen C. nicht einzutreten oder es sei die Klage, sofern darauf eingetreten werden könne, vollumfänglich abzuweisen. Die Klage gegen B. und A. sei ebenfalls vollumfänglich abzuweisen. Des Weiteren beantragten sie in Ziffer 3 ihrer Begründung die Zulassung zum Entlastungsbeweis. Die Strafklägerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 den Antrag, die Beklagten seien nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Ihr Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 10. Dezember 2003 ergänzte sie um den Eventualantrag, es sei im Sinne von Art. 173 Ziff. 5 StGB im Urteil festzuhalten, dass die Beklagten den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hätten. D.Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 überwies der Kreispräsident Chur die Verfahrensakten zum Entscheid über die Zulassung der Strafbeklagten zum Entlastungsbeweis an den Bezirksgerichtsausschuss Plessur. E.Mit Eingabe vom 7. Februar 2005 wandte sich das Bezirksgericht Plessur an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden und beantragte unter Hinweis auf ein bestehendes Anstellungsverhältnis mit der Strafklägerin die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts. Die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts erklärte mit Beschluss vom 28. Februar 2005 den Bezirksgerichtsausschuss Imboden für die Behandlung des Begehrens um Zulassung der Strafbeklagten zum Entlastungsbeweis für zuständig. F. Mit Urteil vom 8. Juni 2005, mitgeteilt am 12. September 2005, lehnte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden das Gesuch der Strafbeklagten um Zulassung zum Entlastungsbeweis ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. Die von den Strafbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 29. November 2005 (SB 05 37) gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an den Bezirksgerichtsausschuss Imboden zurückgewiesen. G.Mit Urteil vom 14. März 2006, mitgeteilt am 4. April 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden wie folgt: „1. Die Strafbeklagten A., C. und B. werden für sämtliche in Ziff. 3 lit. a der Erwägungen genannten Aussagen zum Entlastungsbeweis zugelassen. 2.Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.00 gehen zu Lasten von lic. iur. X., welche die Strafbeklagten überdies ausseramtlich mit Fr. 1'600.00 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
4 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung).“ H.Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 14. März 2006, mitgeteilt am 4. April 2006, liess X. mit Eingabe vom 25. April 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 14. März 2006, mitgeteilt am 4. April 2006, sei aufzuheben und die Beklagten und Berufungsbeklagten seien nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWST) unter solidarischer Haftung zulasten der Beklagten und Berufungskläger (recte: Berufungsbeklagten) für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren.“ I.In ihrer Berufungsantwort vom 2. Juni 2006 beantragten die Strafbeklagten und Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Das Bezirksgericht Imboden verzichtete mit Schreiben vom 16. Mai 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Ist, wie im vorliegenden Fall, die Zulassung zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB umstritten, so urteilt gemäss Art. 166 Abs. 2 StPO der Bezirksgerichtsausschuss in einem besonderen Verfahren über die Sache. Das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss endet mit einem anfechtbaren, die Zulassung bejahenden oder verneinenden Zwischenentscheid, in welchem auch über die Kosten dieses besonderen Verfahrensabschnittes zu befinden ist. Das Zulassungsurteil kann selbstständig mittels Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden (Art. 168 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des
5 vorinstanzlichen Entscheides gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre gehört zu den besonderen Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Soweit keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, finden die Bestimmungen über das ordentliche Strafverfahren und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 162 StPO; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 418). 3.a)Nachdem der Kantonsgerichtsausschuss bereits in seinem Urteil vom 29. November 2005 (SB 05 37) die prozessualen Voraussetzungen für die Zulassung zum Entlastungsbeweis für gegeben erachtete, geht es im vorliegenden Fall einzig um die Frage, ob die von den Berufugsbeklagten in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2003 getätigten Äusserungen unter die Ausschlussgründe von Art. 173 Ziff. 3 StGB fallen und sie diesfalls nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen wären. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich daher ausschliesslich auf die materiellen Voraussetzungen zur Zulassung zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Aussage, wonach die Berufungsklägerin zu Querulantentum neige, Gegenstand eines früheren Ehrverletzungsprozesses war, welcher mit Verfügung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 10. März 2004 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden konnte und somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. In dieser Berufung geht es lediglich um die in der Vernehmlassung vom 9. September 2003 getätigten Äusserungen. b)Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist - wie im Urteil vom 29. November 2005 (SB 05 37) dargelegt - die Frage, welche Beweismittel zu erheben sind beziehungsweise ob diese rechtsgenüglich angeboten wurden und ob sie für die Beurteilung des Falles erheblich sind. Die Berufungsklägerin macht erneut geltend, dass die Beweisanträge, auf welche die Berufungsbeklagten hinweisen würden, völlig untauglich und gar nicht geeignet seien, den beabsichtigten Entlastungsbeweis zu erbringen. Zudem sei die Beweisaussage einer Partei in der StPO nicht als Beweismittel vorgesehen. Es seien weder Urkunden angeboten noch eingereicht worden, die zum Entlastungsbeweis tauglich
6 wären. Für die benannten Zeugen seien keine Zeugenfragethemata eingereicht worden. Zudem seien die Zeugen nicht korrekt bezeichnet worden. Es ist im Verlauf der Untersuchung und nicht im Berufungsverfahren darüber zu entscheiden, welche Beweise für die Beurteilung des Falles erheblich sind und ob deren Beantragung den formellen Erfordernissen genügt. Die Berufungsbeklagten haben in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2004 Beweise angeboten. Bezüglich der nominierten Zeugen wird zu prüfen sein, ob aus den Ausführungen in der Vernehmlassung hervorgeht, worüber die Zeugen Auskunft geben sollen und ob damit die Zeugenfragethemata ausreichend konkretisiert sind (PKG 1987 Nr. 8 S. 48). Andernfalls wäre den Berufungsbeklagten in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts in BGE 120 V 414 E. 5 S. 417 f. eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels, das heisst zur Unterbreitung von Zeugenfragethemata, anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass die Beweisabnahme sonst unterbleiben werde (vgl. auch PKG 1998 Nr. 32 S. 126). In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass auch die Einvernahme des Angeschuldigten durchaus möglich ist (Padrutt, a.a.O., S. 420; PKG 1988 Nr. 56 S. 182). 3.Im Folgenden gilt es die materiellen Voraussetzungen zur Zulassung zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB zu prüfen. Gemäss der genannten Bestimmung wird der Beschuldigte ausnahmsweise nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugelassen und es liegt ein Beweisthemaverbot vor, wenn seine Äusserung ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen. Die beiden Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind also nicht identisch und müssen nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein, damit ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis in Betracht kommt (BGE 116 IV 37 f.; 82 IV 96; 98 IV 95; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003, §11 N. 36; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 3. Band: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB, Bern 1984, Art. 173 N 67 ff.). Insbesondere darf aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung nicht ohne weiteres auf die Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, geschlossen werden und umgekehrt (BGE 82 IV 94; Stratenwerth, a.a.O., § 11 N. 36). Die strengen Kriterien für einen Ausschluss haben zur Folge, dass der Entlastungsbeweis nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann, währenddem
7 die Zulassung zu demselben den Regelfall bildet (Schubarth, a.a.O., N. 69 zu Art. 173 StGB; Riklin, Basler Kommentar; Strafgesetzbuch II, N. 23 zu Art. 173; BGE 121 IV 76). a)Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Mit anderen Worten muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestanden haben, die Äusserung zu tätigen (vgl. Riklin a.a.O., N. 21 zu Art. 173; Urteil des Bundesgerichts 6S.171/2003 vom 10. September 2003 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Berufungsbeklagten unter anderem zum Entlastungsbeweis zugelassen, weil es ihnen in erster Linie um die Darlegung der eigenen Position im Rahmen des ersten Ehrverletzungsprozesses ging. Aufgrund der von der Strafklägerin eingereichten Klage habe dazu auch begründete Veranlassung bestanden, sei es doch das Recht eines Strafbeklagten, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und darzulegen, aus welchem Grund die als ehrverletzend empfundenen Äusserungen getätigt worden seien. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, es sei nicht erforderlich gewesen, ihr völlig sachfremde Vorfälle aus ihrem privaten Vorleben vorzuwerfen, die mit dem Prozessgegenstand nichts zu tun hätten. Das Bundesgericht hat schon in BGE 86 IV 71 (publiziert in Pra 49 [1960] Nr. 99 S. 283) festgehalten, dass der Richter im Falle der üblen Nachrede und im Falle eines Werturteils, das zur Wahrung berechtigter Interessen in einem Prozess erfolgte, bei der Prüfung der Frage der Zulassung zum Wahrheitsbeweis beziehungsweise des Nachweises des Handelns in gutem Glauben einen weniger strengen Massstab anzulegen habe. Jede Prozesspartei müsse mit Kritik von Seiten des Gegners rechnen und sei im Prozess, wo es oft um gewichtige Interessen und um höchstpersönliche Angelegenheiten gehe, unerwarteten und mehr oder weniger heftigen Angriffen der Gegenpartei ausgesetzt. Die Art. 173 ff. StGB würden die Berücksichtigung der besonderen Lage, in denen sich eine Prozesspartei befinden könne, gestatten. Bei der Beurteilung, ob die Prozesspartei ernsthafte Gründe hatte, die Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten, werde der Richter besonders weitherzig sein, wenn es sich um Vorbringen im Prozess handle. Dabei gelte es jedoch zu beachten, dass diese einer Prozesspartei gegenüber geübte grössere Nachsicht sich jedoch nur auf die Zulassung des Ehrverletzungsbeklagten zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB beziehen könne, nicht auch auf die Anforderungen, welche an den Beweis der materiellen Wahrheit selbst zu setzen seien (vgl. zum Ganzen BGE 86 IV 71 (publiziert in Pra 49 [1960] Nr. 99 S. 283;
8 AGVE 1968 S. 110, Nr. 25). An dieser Rechtsprechung ist auch heute noch festzuhalten. Die Berufungsbeklagten versuchten im Rahmen des ersten Ehrverletzungsprozesses in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2003 ein Gesamtbild von der Berufungsklägerin zu zeichnen. Hiefür bestand ihrerseits ein privates Interesse, waren sie doch angeklagt, der Berufungsklägerin ohne begründete Veranlassung eine Neigung zum Querulantentum unterstellt zu haben. Mit ihren Aussagen versuchten sie darzulegen, dass sie ernsthafte Gründe gehabt hätten, die aufgestellte Behauptung für zutreffend zu halten. Es ging ihnen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, um die Darlegung der eigenen Position im Prozess und um die Wahrnehmung berechtigter Interessen, sich gegen den Vorwurf der Ehrverletzung zu verteidigen. Ihre Aussagen standen somit in einem direkten Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand und dienten der Widerlegung des gegnerischen Vorhalts. Dass entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin auch ein privates Interesse ausreicht, um eine begründete Veranlassung annehmen zu können, ergibt sich bereits aus den vorstehenden generellen Ausführungen zu den Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB. Es bestand somit ein Beweggrund und damit eine objektive Veranlassung für die Aussagen der Berufungsbeklagten. b)Beleidigungsabsicht (vorwiegende Absicht, jemandem etwas Übles vorzuwerfen) besagt, dass es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (Riklin, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 173; Stratenwerth, a.a.O., §11 N. 36 ). Entscheidend ist aber nicht allein, dass eine üble Absicht besteht, sondern dass die schlechten Motive des Täters überwiegen. Es genügt der Wille (animus iniuriandi), sein Opfer, sei es beispielsweise aus Gehässigkeit, Neid, Rachsucht oder Schadenfreude, zu treffen und es zu beleidigen (Frei, Der Entlastungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, S. 63 ff.). Die Motivation für die umstrittenen Äusserungen in der Vernehmlassung vom 9. September 2003 ist offensichtlich die Rechtfertigung gegen den Vorwurf der Ehrverletzung. Die Berufungsbeklagten erhoben ihre Behauptungen nicht oder zumindest nicht vorwiegend, um der Berufungsklägerin zu schaden, sondern in erster Linie um darzulegen, dass sie ihre zuvor getätigte Äusserung bezüglich Querulantentums - nach ihrer Auffassung - aus ernsthaften Gründen für wahr halten durften. Sämtliche Ausführungen (aufgelistet unter Ziff. 3a/aa-oo des vorinstanzlichen Urteils) sollten angebliche Verhaltensweisen der Berufungsklägerin in der Gesellschaft aufzeigen. Sie dienten somit dazu, den Nachweis zu erbringen, dass die Berufungsbeklagten zu Recht an die Wahrheit der
9 von ihnen behaupteten Tatsache glauben durften. Auch ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Äusserungen aufgrund von Gehässigkeit, Neid, Rachsucht oder Schadenfreude getätigt worden sind. Der innere Beweggrund lag somit in erster Linie in der eigenen Rechtfertigung der im Rahmen der Mietstreitigkeit geäusserten Behauptung. Auch der Einwand der Berufungsklägerin, die gegen sie erhobenen Vorwürfe würden sich auf ihr Privatleben beziehen, weshalb die Berufungsbeklagten nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen seien, vermag nicht zu überzeugen. Dass sich die Äusserungen auf Privatsachen bezogen, ergab sich zwangsläufig aus dem Gegenstand des Prozesses, ging es doch um das allgemeine Verhalten der Berufungsklägerin. Überdies hat das Privat- und Familienleben in der aktuellen Fassung von Art. 173 StGB keine selbstständige Bedeutung mehr, sondern dient lediglich als Indiz für den animus iniuriandi. Es geht nicht an, die üble Absicht schon allein aus der Tatsache anzunehmen, dass sich der Täter über private oder familiäre Angelegenheiten des Opfers geäussert hat. Auch umfasst das Privatleben in diesem Zusammenhang nur die eigentliche Privatsphäre, nicht aber Handlungen, durch die jemand in Beziehung zur Gemeinschaft und damit in die Aussenwelt tritt (vgl. auch Frei, a.a.O., S. 64 sowie Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage 1997, N. 19 zu Art. 173 StGB). Den Berufungsbeklagten kann damit nicht vorgehalten werden, lediglich aus der Absicht heraus, die Berufungsklägerin herabzuwürdigen, gehandelt zu haben. Somit ist auch die zweite Negativvoraussetzung von Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht erfüllt und der Entscheid der Vorinstanz, die Berufungsbeklagten zum Entlastungsbeweis zuzulassen, nicht zu beanstanden. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4.Des Weiteren macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.-- festgelegt und damit die in der Verordnung definierte Grenze von Fr. 2'000.-- ohne Angabe von Gründen und ohne ersichtlichen Grund massiv überschritten. Zudem sei die den Berufungsbeklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung mit Fr. 1'600.-- zu hoch ausgefallen. a)Art. 5 lit. d der von der Regierung erlassenen Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) legt den Gebührenrahmen für Verfahren betreffend die Zulassung zum Entlastungsbeweis im Ehrverletzungsprozess zwischen Fr. 50.-- und Fr. 2'000.-- fest. Die der Berufungsklägerin auferlegte Gebühr vor dem Bezirksgerichtsausschuss von Fr. 3'000.-- überschreitet diesen Rahmen um Fr. 1'000.--, somit um 50%. Eine Überschreitung des Maximalansatzes
10 kommt gemäss Art. 6 der Verordnung nur dann in Betracht, wenn das Verfahren von ausserordentlichem Umfang war oder es sich als besonders schwierig gestaltete (vgl. auch PKG 2004 Nr. 17). Dies war jedoch beim vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht der Fall, was im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht wird. Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden führte ohne ausserordentlichen Aufwand zweimal eine einfache Hauptverhandlung ohne Parteivortritt durch (wobei eine zweite Hauptverhandlung nur deshalb notwendig wurde, weil das nach der ersten Hauptverhandlung gefällte Urteil aufgehoben werden musste) und musste eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Zulassung zum Entlastungsbeweis vornehmen. Es ist daher erstellt, dass das zu beurteilende Verfahren kein besonderer Fall im Sinne von Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen darstellt. Aufgrund dessen erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die Gerichtsgebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3'000.-- als übersetzt und korrigiert sie demgemäss auf den gemäss Art. 5 lit. d der genannten Verordnung festgesetzten Höchstbetrag von Fr. 2'000.--. b)Was die vom Bezirksgerichtsausschuss Imboden zu Gunsten der Berufungsbeklagten ausgesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'600.-- betrifft, so gilt festzuhalten, dass der Vorinstanz bei deren Festlegung ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt und der Kantonsgerichtsausschuss daher grundsätzlich Zurückhaltung bei der Korrektur des Kostenspruchs ausübt. Die ausseramtliche Entschädigung ist jeweils unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des vom Bündnerischen Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes festzulegen. Daraus ergibt sich, dass die Berechnung für jede Partei gesondert vorzunehmen ist und damit auch nicht zwingend in gleicher Höhe auszufallen hat. Die Berufungsbeklagten haben in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2004 um Zulassung zum Entlastungsbeweis ersucht und ihre Motive, die zu der umstrittenen Aussage führten, ausführlich und unter Angabe von möglichen Zeugen dargelegt. Die von der Vorinstanz festgelegte ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- erscheint unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt und angemessen, weshalb sich keine Korrektur aufdrängt. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. 5.Die Berufungsklägerin ist somit in der Hauptsache, nämlich der Frage betreffend Zulassung der Berufungsbeklagten zum Entlastungsbeweis, vollumfänglich unterlegen. Einzig was die Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr und somit einen untergeordneten Streitpunkt betrifft, vermochte die
11 Berufungsklägerin mit ihrem Begehren durchzudringen. Da die Berufungsbeklagten mit ihrem Begehren im Hauptpunkt obsiegten und sie den beanstandeten Kostenspruch nicht zu vertreten haben, erscheint es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, die Kosten für das Berufungsverfahren in geringfügigem Mass zu reduzieren und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Diese hat die Berufungsbeklagten zudem für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheinen Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird dahin entschieden, als die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird: Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten von lic. iur. X., welche die Strafbeklagten überdies ausseramtlich mit Fr. 1'600.-- einschliesslich Mehrwertsteuer für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen hat. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: