Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 21. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 14/15/16/17(nicht mündlich eröffnet) (Die gegen diese Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 24. April 2007 (SB 06 14 = 6S.587/2006, SB 06 15 = 6S.7/2007, SB 06 16 = 6S.1/2007, SB 06 17 = 6S.8/2007) abgewiesen, die staatsrechtlichen Beschwerden hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 24. April 2007 (SB 06 15 = 6P.9/2007, SB 06 16 = 6P.8/2007, SB 06 17 = 6P.12/2007) auch abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenVital und Möhr AktuarinThöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger (SB 06 14), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, c/o Lardi & Partner, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, sowie des B., Berufungskläger (SB 06 15), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dölf Wyss, Postfach 656, Magnihalden 7, 9004 St. Gallen, sowie des C., Berufungskläger (SB 06 16), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Thürlemann, Postfach 841, Poststrasse 17, 9001 St. Gallen, sowie des D., Berufungskläger (SB 06 17), vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Corinne Schmidhauser Henauer, Postfach 7216, Monbijoustrasse 26, 3001 Bern, wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf,

2 gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 10. November 2005, mitgeteilt am 16. März 2006, in Sachen gegen die Berufungskläger, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, hat sich ergeben:

3 A.1.A. wurde am 3. Oktober 1962 in K. geboren und wuchs in L. bei seinen Eltern auf. Nach der Schulentlassung absolvierte er eine vierjährige Lehre als Motorfahrrad- und Motorradmechaniker, die er mit Erfolg abschloss. Danach arbeitete er während vier Jahren in M. und L. auf dem erlernten Beruf. Im Winter 1981 wechselte A. in den Pistenrettungsdienst über; er ist seither in dieser Branche tätig. Im Winter 1993/94 war er zudem in N. im Beschneiungs-, Pisten- und Rettungsdienst tätig. Im Jahre 1995 wechselte A. zu den Bergbahnen O.-AG, wo er bis am 1. Mai 2003 angestellt war. Zur Zeit ist er in P. bei der Q.-AG in Anstellung und verdient dabei monatlich Fr. 6'000.-- brutto. Laut Leumundsbericht der Regionalpolizei Berner Oberland vom 12. November 2004 versteuert er ein Vermögen von Fr. 250'000.--. Aus der im Jahre 1996 mit E. eingegangenen Ehe entsprossen drei Kinder. A. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. A.2.D. ist am 10. Januar 1963 in R. geboren und in S. aufgewachsen. Nach der regulären Schulzeit absolvierte er mit Erfolg eine dreijährige Lehre als kaufmännischer Angestellter bei der T. in U.. Nach diversen internen Weiterbildungen erlangte D. den Fähigkeitsausweis als eidgenössisch diplomierter Versicherungsfachmann. Er ist nach wie vor bei der T. tätig. Gemäss dem Führungsbericht der Kantonspolizei U. versteuerte D. für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 58'800.-- und ein Vermögen von Fr. 7'000.--. Die im Jahre 1991 eingegangene Ehe mit F. blieb kinderlos und wurde im Februar 2000 geschieden. An seine geschiedene Ehefrau hat er keine Unterhaltsbeiträge zu leisten. D. figuriert nicht im Schweizerischen Zentralstrafregister. A.3.B. ist am 27. Juli 1979 in W. geboren und bei seinen Eltern in der X. aufgewachsen. Nach der Primar- und Sekundarschule schloss er eine vierjährige Lehre als Maschinenmechaniker erfolgreich ab. Zur Zeit ist B. als CNC-Mechaniker auf dem erlernten Beruf bei der Firma Y. in Z. angestellt und verdient dabei monatlich ca. Fr. 4'500.--. Laut dem Führungsbericht der Kantonspolizei W. Innerrhoden versteuerte er im Jahre 2003 ein Einkommen von Fr. 41'365.-- und ein Vermögen von Fr. 60'841.--. B. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. A.4.C. wurde am 12. Juli 1955 in W. geboren. Er ist in Aa. aufgewachsen und besuchte dort die Primarschule und in W. das Kollegium. Anschliessend

4 absolvierte er eine vierjährige Lehre als Radio- und Fernsehelektriker. In der Folge erwarb er das Skilehrerpatent und erteilte während 10 Wintersaisons Skiunterricht. In den Sommermonaten hielt er sich jeweils in diversen Ländern zur Weiterbildung auf. Zudem schloss C. die Handelsschule in U. mit Erfolg ab. Im Jahre 1985 nahm er bei der Firma Bb. eine Anstellung als Montageleiter an. Inzwischen ist er bei dieser Firma Mitinhaber und Geschäftsleiter der Abteilung Kundendienst geworden. Laut eigenen Angaben verdient C. jährlich Fr. 150'000.--. Seine Hypothekarschulden beziffert er mit total Fr. 150'000.--. In der Veranlagungsperiode 2004 wurde C. mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 400'000.-- provisorisch eingestuft. Am 3. Juni 2003 verheiratete er sich mit G.. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist C. nicht verzeichnet. B.Am 22. April 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. und D. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Thusis mit deren Durchführung. Ab dem 17. Februar 2004 wurde das Verfahren auf B. und C. ausgedehnt. Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 wurden A., B., C. und D. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 18. Januar 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „Am Samstag, 1. Februar 2003 führte der Skiclub Cc. unter dem Vorsitz von B. anlässlich der Hh.-Skiverband-Meisterschaft in Dd. auf der FIS-Rennpiste der Bergbahnen O.-AG von der „Ee.“ in Richtung Mittelstation „Ff.“ einen alpinen Riesenslalom durch, der im nationalen Terminkalender 2002/03 unter der Nr. xxxx. angeführt war. An diesem Rennen beteiligten sich 53 Rennläufer/innen. Die Jury setzte sich zusammen aus dem bei Swiss Ski tätigen regionalen Schiedsrichter-Chef D., der den Vorsitz der Jury innehatte. Er trug die Hauptverantwortung und hatte die Strecke abzunehmen bzw. frei zu geben. Als Wettkampfleiter und OK-Präsident amtete B., während als Streckenchef C. zuständig war. B. war für die Ausschreibung bzw. Einladung dieses Rennens zuständig. Er war am Vortag zusammen mit C., der für die Rennpiste sowie deren Absperrung verantwortlich war, sowie mit weiteren Mitgliedern des SC Cc. nach Dd. gereist, um die Strecke zu besichtigen und den Kurs auszustecken. Die Aufgabe der Jury beinhaltete nebst der Überwachung der Regelkonformität des gesamten Wettkampfablaufes vor dem Wettkampf u.a. die Überprüfung der Absperrungen, die Überprüfung des Startes, des Zieles und des Auslaufes nach dem Ziel sowie die Abnahme der Strecke vor dem Wettkampf. Daneben waren die Bergbahnen O.-AG bzw. A. als Pisten- und Rettungschef verpflichtet gewesen, die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den die Publikumspiste benutzenden Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst.

5 Am Vortag richteten der Wettkampfleiter B. und der Streckenchef C. in Absprache mit dem damaligen Pisten- und Rettungschef A. die Rennpiste mit Mitgliedern des erwähnten Skiclubs ein. Der Start befand sich bei der Bergstation der Gondelbahn. Der Startbereich und die anschliessende Streckenführung waren abseits der öffentlichen Skipiste und wurden mit von den Bergbahnen zur Verfügung gestellten Netzen, sogenannte Schafszäune, abgesperrt. Im zweiten Teil der Strecke war der Kurs ganz auf der linken Seite der FIS-Piste und wurde rechtsseitig zur angrenzenden öffentlichen Skipiste durchgehend mit diesen Netzen abgesichert. Diese Absperrung reichte bis ca. 50 Meter unter die Zieleinfahrt, wobei der Zielraum nach unten hin offen gelassen wurde. Die Breite des Zielgeländes betrug ca. 50 bis 60 Meter. Linksseitig der Rennpiste grenzte keine öffentliche Piste an bzw. befand sich freies Gelände. Der gesamte Zielbereich befand sich in steilem, nicht flach auslaufendem Gelände. Anlässlich der Streckenbesichtigung vor dem Rennen wurde auf Anweisung des Schiedsrichters D. unter anderem die Zieleinfahrt um ca. 15 Meter nach oben verschoben, damit die Rennläufer nicht über die sich ca. 25 Meter nach der Ziellinie befindende kleine Kuppe, welche die Sicht auf den folgenden Steilhang einschränkte, springen würden. Nachdem die Strecke durch die Jury bzw. durch D., B. und C. für in Ordnung sowie den Sicherheitsvorschriften entsprechend befunden worden war, fiel um 10.30 Uhr der Startschuss. Jeder Teilnehmer hatte drei Läufe zu absolvieren. Um ca. 14.20 Uhr hielt sich der 8 ½-jährige H. zusammen mit seiner Familie auf der freien Piste auf und verfolgte das Rennen. Kurz vor 14.20 Uhr startete der eine FIS-Lizenz innehabende Kaderfahrer des OSSV I., geb. 23. Juni 1987, als einer der letzten Fahrer zum dritten Lauf. Gleichzeitig verliess H. auf der Piste seine Eltern und fuhr diagonal links hinunter Richtung Mittelstation. I. passierte das Ziel, richtete sich auf, machte vorerst einen leichten Linksschwung und leitete anschliessend einen langgezogenen Rechtsschwung ein. In der Folge kollidierte er ca. 150 Meter nach dem Ziel bzw. rund 100 Meter unterhalb des Absperrnetzes heftig mit H.. Dieser zog sich schwere Verletzungen (Schädelhirntrauma mit Fraktur der vorderen Schädelgrube, Blut in Nasennebenhöhlen und Lufteinschlüsse im Gehirn, Augenverletzung links mit Sehkraftverlust und einen Trommelfellriss rechts) mit zum Teil bleibenden Schäden zu. Anlässlich einer Nachkontrolle vom 24. September 2003 stellte PD Dr. med. Daniel Mojon bei H. am linken Auge einen hochgradigen Visusverlust fest, was einer Blindheit gleichkomme. Der Vater von H. stellte am 2. Februar 2003 als dessen gesetzlicher Vertreter einen entsprechenden Strafantrag. Akten: Dossier 6, act. 6.1-6.4, 6.7-6.26, 6.33, 6.34, 6.36 Der im Verlaufe der Untersuchung beigezogene Experte Kurt Hoch, Chefrenndirektor Weltcup Damen und gerichtlich beeidigter Sachverständiger für den alpinen Skilauf am Landes- und Obergericht Innsbruck, gelangte in seinem Gutachten vom 28. Januar 2004 zusammenfassend zum Schluss, dass der Auslauf der Rennpiste Nr. xxxx. nicht den Bestimmungen des Swiss-Ski Wettkampfreglementes 2000 entsprochen habe und in Verbindung mit der seinerzeitigen Sichtabsperrung zur Publikumspiste als nicht zumutbar erachtet werden könne. Sodann wäre im Zielauslauf der Absicherungszaun wesentlich nach unten zu verlängern gewesen, insbesondere da eine freie seitliche Sicht in die jeweils komplett

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andere Pistenhälfte für einen Abfahrenden nicht durchgehend gewährleistet

respektiv erst ab Höhe der Unfallgegend wieder möglich gewesen wäre.

Schliesslich wäre der Zielraum nach unten hin abzuschliessen gewesen.

Akten: Dossier 6, act. 6.28, 6.31

Gegen I. führt das Jugendgericht W. Innerer Landesteil ein separates

Verfahren.

Akten: Dossier 1, act. 1-46. 1-61“

C.Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 verfügte der

Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein in Ergänzung des Untersuchungsergebnisses

und auf Antrag von D. und C. die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bei Mag.

Kurt Hoch, Innsbruck, zur Abklärung der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der

Wettkampforganisatoren, der Jury, der Bergbahnen, des Rennläufers sowie der

Aufsichtspflicht der Eltern des Verunfallten. Das Gutachten ging am 25. August

2005 beim Bezirksgericht Hinterrhein ein.

D.Am 10. November 2005 fand vor dem Bezirksgerichtsausschuss

Hinterrhein die mündliche Hauptverhandlung statt. Es waren die Angeklagten D., B.

und C. mit ihren privaten Verteidigerinnen und Verteidiger sowie

Untersuchungsrichter lic. iur. Franz Moser als Vertreter der Anklage anwesend. Der

Angeklagte A. war von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert, sein

amtlicher Verteidiger war jedoch anwesend. Mit Urteil vom 10. November 2005,

mitgeteilt am 16. März 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein wie

folgt:

„1. A., D., B. und C. sind schuldig der fahrlässigen schweren

Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB.

2.Dafür werden sie wie folgt mit Busse bestraft:

  1. A. mit CHF 1'000.00
  2. D. mit CHF 2'000.00
  3. B. mitCHF 1'000.00
  4. C. mitCHF 3'000.00

3.Den Verurteilten wird die bedingte Löschung der Busse im Strafregister

nach Ablauf einer einjährigen Probezeit gewährt.

4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus

  • Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3'538.00
  • Gerichtsgebühr CHF 5'000.00
  • Barauslagen (Gutachten)CHF 3'755.00 totalCHF 12'293.00 gehen je zu ¼, somit zu CHF 3'073.25 zu Lasten der Verurteilten.

7 Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A. von CHF 4'496.00 geht zu Lasten des Verurteilten A.. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ E.Gegen dieses Urteil liessen A., B., C. und D. mit Eingaben vom 6. April 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 10. November 2005 sei aufzuheben und die Berufungskläger seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. A. beantragte eventualiter die Reduktion der ausgesprochenen Busse auf Fr. 500.--. D. und C. stellten überdies den Antrag, es sei das Gutachten des Alpin- Experten Dr. iur. Gregor Benisowitsch vom 28. März 2005 beizuziehen und es sei eventualiter über die Verantwortlichkeiten der am Skirennen beteiligten Personen ein Obergutachten zu erstellen. D. beantragte zudem, es sei das Wettkampfreglement 2006 von Swiss Ski als neues Beweismittel aufzunehmen. F.Mit Schreiben vom 18. April 2006 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wies in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 darauf hin, dass neuerdings die Rennstrecken und Zieleinläufe in Dd. konsequent von der Publikumspiste abgesperrt würden, was mit einem kleinen Mehraufwand machbar sei. Es sei unverständlich, dass die Berufungskläger diese kleinen Sicherheitsvorkehrungen nicht schon am 1. Februar 2003 vorgenommen hatten. Es dürfe nicht sein, dass sich die Rennfahrer beim Zieleinlauf unvermittelt auf der Publikumspiste befänden. Der Gutachter Mag. Kurt Hoch habe dies auf die effektiven Verhältnisse bezogen richtig festgehalten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig

8 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids und unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermögen die vorliegenden Berufungen zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.Der Kantonsgerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Berufungsklägers für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Die Berufungskläger haben im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt, woraus auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden kann. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat,

9 bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungskläger stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.; Art. 107 StPO; ZR 99/2000, Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von A., B., C. und D. ist daher nicht notwendig. 4.B. rügt zunächst, ihm seien wesentliche Verteidigungsrechte entzogen worden. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung im vorinstanzlichen Urteil sei er zur Experteninstruktion vom 23. Dezember 2003 nicht eingeladen worden. Die Untersuchungsbehörden hätten ihn erst ein Jahr nach dem Unfall erstmals mit dem Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung konfrontiert. Er habe somit insbesondere nicht auf Unterschiede hinsichtlich Situation und Topographie zum Zeitpunkt des Unfalls hinweisen können. a)Die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK statuierten Verteidigungsrechte stellen einen Bestandteil des allgemeinen Begriffs eines fairen Verfahrens dar, von dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Rede ist. Grundlegendes Element des dem Angeschuldigten durch diese Vorschrift eingeräumten Anspruchs auf ein „fair hearing“ (wie es im englischen Originaltext heisst) oder (nach deutscher Übersetzung) auf Anhörung in billiger Weise, bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in ausreichender, angemessener Weise vortragen kann und gegenüber der Anklagebehörde nicht benachteiligt wird. Dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung entspricht die Pflicht der Gerichte, dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann (BGE 116 Ia 289 E. 3 S. 291; PKG 1993 Nr. 28). Art. 6 Ziff. 3 EMRK geht in seiner Tragweite nicht über die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien hinaus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132). Doch können nach der Rechtsprechung Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht (BGE 118 Ib 111 E. 4 S. 120; PKG 1993 Nr. 28). Diese Grundsätze gilt es auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

10 b)Der aus Art. 29 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). c)Wie aus dem Protokoll vom 29. Dezember 2003 (act. 6.29) hervorgeht, nahmen lediglich A. und D. als Angeschuldigte am Augenschein vom 23. Dezember 2003 teil. C. war ebenfalls zugegen, jedoch nicht als Angeschuldigter. B. war bei der Besichtigung der Unfallstelle nicht anwesend. Dies deshalb, weil die Staatsanwaltschaft Graubünden zu diesem Zeitpunkt lediglich gegen A. und D. ermittelte. Die Strafuntersuchung wurde erst ab dem 17. Februar 2004 auf B. und C. ausgedehnt (act. 1.1). Mit anderen Worten waren B. und C. zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Verfahren beteiligt, weshalb B. auch nicht zum Augenschein beigezogen wurde. In einem solchen Fall genügt es aber gemäss bundesgerichtlicher Praxis, wenn die betreffenden Parteien nachträglich zum Beweisergebnis Stellung nehmen können (vgl. BGE 112 Ia 5 E. 2c S. 6 f. mit weiteren Hinweisen). Diese Möglichkeit wurde sowohl B. als auch C., welcher am Augenschein teilgenommen hatte, insofern eingeräumt, als sie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2005 die Gelegenheit erhielten, sich im Rahmen der richterlichen Befragung persönlich zu äussern und zu den Vorbringen der Anklagevertretung durch ihre Rechtsvertreter Stellung zu beziehen und als sie im Rahmen des von der Vorinstanz angeordneten zweiten Gutachtens auch das Recht erhielten, Ergänzungsfragen an den Experten zu formulieren. Bezüglich des Vorwurfs von B. in seiner Berufungsschrift, er und C. hätten auch keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den beigezogenen Experten zu wehren und Ablehnungsgründe geltend zu machen, ist auszuführen, dass die Angeklagten wohl gestützt auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht haben, zur Wahl des Gutachters Stellung zu nehmen und ihrerseits einen Sachverständigen vorzuschlagen, dass die Untersuchungsbehörde beziehungsweise der Richter aber nicht an diesen Vorschlag gebunden sind (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 64 N. 6). Da B. und C. auch im Vorfeld des zweiten, von der Vorinstanz angeordneten Gutachtens und insbesondere nach Erhalt der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein

11 vom 24. Juni 2005 keine Ablehnungsgründe geltend machten und überdies auch keine solchen bekannt sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Berufungskläger durch die gewählte Vorgehensweise benachteiligt gewesen sein sollten. Was die übrigen Verteidigungsrechte betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungskläger bereits im Verfahren vor der Vorinstanz die Gelegenheit erhielten, Expertenfragen einzureichen, Einsicht in die Akten zu nehmen und weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 31. März 2005 und vom 24. Juni 2005). Den von den Berufungsklägern gestellten Anträgen auf Beweisergänzung wurde überdies Folge gegeben, indem eine erneute Beauftragung des Gutachters erfolgte, sie Expertenfragen unterbreiten durften, jederzeit die Möglichkeit der Akteneinsicht bestand (vgl. auch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 31. März 2005), und insbesondere dem Rechtsvertreter von C. die Akten nochmals speziell zugestellt wurden (vgl. Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 24. Juni 2005). Somit wurden die Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt und es liegt damit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.C. und D. stellten im Rahmen ihrer Berufungserklärung verschiedene Beweisanträge. Es ist Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit bezüglich des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalts zu ermitteln. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich, 1997, N. 291 mit Hinweisen; Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 1, §55 N. 10 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des

12 Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2000; BGE 121 I 308 = Pra 85 Nr. 143 mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 27). a)Zunächst wird seitens von C. und D. beantragt, es sei das Gutachten des Alpin-Experten Dr. iur. Gregor Benisowitsch vom 28. März 2005 als neues Beweismittel aufzunehmen. Wie bereits ausgeführt wurde, gilt im Strafverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat der Richter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass ein Privatgutachten nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Jedoch kann auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, welche zur Feststellung eines Sachverhalts beweismässig beitragen können. Es verpflichtet daher - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. Einem Parteigutachten kommt insbesondere dann ein Beweiswert zu, sofern es als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Der Kantonsgerichtsausschuss hat somit das von den Berufungsklägern eingereichte Parteigutachten von Dr. Gregor Benisowitsch ebenfalls zu prüfen, die gutachterlichen Befunde gegeneinander abzuwägen und schliesslich nach Würdigung sämtlicher rechtserheblicher Aussagen den jeweils schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen, soweit sie das Gericht zu überzeugen vermögen, zu folgen. b)Des Weiteren stellen C., B. und D. den Antrag, es sei über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der bei der Vorbereitung und Durchführung des Skirennens beteiligten Personen ein Obergutachten zu erstellen. Gerade diese Fragestellung bildete jedoch Gegenstand des zweiten, vom Gericht förmlich bestellten Gutachtens vom 20. August 2005 (nachfolgend Gutachten 2). Der Gutachter Kurt Hoch äusserte sich darin ausführlich zu den unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Wettkampforganisation, der Jury, der Bergbahnen, des Rennläufers und der Aufsichtspflicht der Eltern des Verunfallten auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vorfalls gültigen Wettkampfreglements 2000 sowie des Handbuchs der Wettkampforganisation, Ausgabe 2001. Dabei setzte er sich auch

13 mit den Verantwortungsbereichen der einzelnen Funktionäre (S. 13-16 des Gutachtens 2) auseinander. Der Privatgutachter Benisowitsch verwies, was die Garantenstellung des Organisators, der Jury und des Pisten- und Rettungschefs betrifft, im Wesentlichen auf die Ausführungen von Kurt Hoch und gelangte zum Ergebnis, dass sowohl der Veranstalter als auch die Jury und das Bergbahnunternehmen für die Sicherheit der Schneesportler auf den angrenzenden öffentlichen Pisten verantwortlich sind (S. 20; 25 des Gutachtens 2). Seine Schlussfolgerungen decken sich in diesem Punkt somit mit denjenigen von Kurt Hoch. Was die Frage der Anforderungen an die Sicherheitsmassnahmen betrifft, so ist - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - nicht ersichtlich, inwieweit die Ausführungen von Kurt Hoch unhaltbar oder widersprüchlich sein sollen, zumal er auch hier die massgeblichen Reglemente und Weisungen beizog und deren Einhaltung im konkreten Fall prüfte. Damit erscheint die Frage der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten als durch die bereits erhobenen Beweismittel hinreichend abgeklärt. Allein der Umstand, dass die Darstellungen der Berufungskläger und ihres Privatgutachters nicht in allen Punkten mit der Darstellung des gerichtlich beigezogenen Gutachters übereinstimmen, vermag keine Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens zu begründen. Die verfügbaren Entscheidgrundlagen gestatten im vorliegenden Fall bereits eine zuverlässige Beurteilung der konkreten Sachfrage, so dass in vorweggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts durch die Abnahme weiterer Beweismittel nicht geändert würde. Der Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens ist daher abzuweisen. Im Übrigen gilt es im Zusammenhang mit dem Gutachten ganz allgemein festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige ist Entscheidungshilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfahrungs- und Wissenssätze aus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145 E. 1c S. 145 f.; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 1990 i.S. A.a., E. 7c S. 17). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Gutachters gebunden. Es kann vielmehr, wenn es das Gutachten für unzureichend hält, davon abweichen oder ein überarbeitetes Gutachten vom gleichen Experten verlangen, was die Vorinstanz im vorliegenden Fall getan hat (vgl. auch BGE 118 Ia 144, E. 1c S. 145 f.; SJZ 90 [1994] Nr. 15, S. 273). In technischen Fragen hält sich das Gericht im Rahmen seiner Kognition an die Auffassung des Experten, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 110 Ib 52

14 E. 2 S. 56). Grundsätzlich ist ein Abweichen von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig. Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu begründen (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; Urteil des Bundesgerichts 6P.31/2005 vom 3. Juli 2005). c)D. beantragt zudem, es sei das Wettkampfreglement 2006 von Swiss Ski als neues Beweismittel aufzunehmen. Im Gutachten von Kurt Hoch werde unterstellt, dass das Wettkampfreglement 2002 von Swiss Ski für die Saison 2003 präzisiert worden sei und hierbei die Wettkampforganisation einen abgeschlossenen Zielraum vorschreibe. Diese Interpretation sei jedoch nicht zutreffend, was sich aus dem Reglement 2006 ergebe. Kurt Hoch führte in seinem Gutachten 2 auf S. 6 f. aus, dass in der neueren Ausgabe der Wettkampforganisation, gültig ab Saison 2002, eine Skizze mit dem Titel „Zielorganisation“ einen eindeutig abgeschlossenen Zielraum mit Athletenausgang aufweise. Dieser Leitfaden für die Wettkampforganisation sei gemäss Weisungen und Präzisierungen für die Saison 2003 integrierender Bestandteil des Wettkampfreglements gewesen. Somit sei eine komplette Absperrung des Zielraums als Sicherheitsstandard vorgesehen gewesen. Dass jedoch eine entsprechende Formulierung ins Wettkampfreglement aufgenommen worden sei, wurde von Kurt Hoch nicht behauptet. Somit erübrigt es sich - wie sich im Übrigen auch aus den nachstehenden Erwägungen ergibt -, das Wettkampfreglement 2006 zur Klärung dieser Frage beizuziehen. 6.Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat A., B., C. und D. mit Urteil vom 10. November 2005 der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Berufungskläger keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hätten, um ein unkontrolliertes und unangepasstes Einfahren von Rennläufern auf die Publikumspiste zu verhindern. Damit stehe fest, dass sämtlichen Berufungsklägern eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei, dass die Vorhersehbarkeit des Erfolges und damit die Handlungsmöglichkeit zu bejahen sei und dass sich der Eintritt des Erfolgs durch die unterlassene Handlung hätte vermeiden lassen. Gestützt darauf gelangte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zum Ergebnis, dass A., B., C. und D. mit ihrem Verhalten den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllten und daher der Verletzung von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen seien.

15 Unbestritten ist, dass es am 1. Februar 2003 auf der FIS-Rennpiste der Bergbahnen O.-AG von der „Ee.“ in Richtung Mittelstation „Ff.“ anlässlich der Hh.- Skiverband-Meisterschaft zu einem Zusammenstoss zwischen dem Rennläufer Alois Innauen und dem damals 8 ½-jährigen H. gekommen ist, wodurch sich H. schwere Kopf- beziehungsweise Augenverletzungen zuzog. Die Berufungskläger bestreiten einerseits die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, insbesondere was die am Unfalltag vorherrschenden Schneeverhältnisse sowie die Steilheit des Geländes betrifft, und andererseits die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Dabei stellen sie neben der Vorhersehbarkeit des verwirklichten Unfallrisikos auch das Vorliegen einer anrechenbaren Sorgfaltspflichtverletzung und damit eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens in Frage, welches für den Unfall kausal gewesen sein soll. 7.Entsprechend den Rügen der Berufungskläger gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass A., B., C. und D. den ihnen zur Last gelegten Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB verwirklicht haben. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Ausführungen der Berufungskläger oder diejenigen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Vorinstanz überzeugend erscheinen. Dabei hat das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden (vgl. auch N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 286 S. 82 f.). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 127 IV 46 E. 1c S. 47). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 2 S. 244). Allein auf diese Weise kann das Gericht für jeden Einzelfall ein zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine blosse Wahrscheinlichkeit für eine

16 Verurteilung nicht genügen, eine absolute Sicherheit ist aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 11 S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wir mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei aus den vorgelegten Beweisen und Indizien ergeben, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N. 289 S. 83). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 42). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., S. 307). 8.Die Berufungskläger bringen übereinstimmend vor, der Gutachter Kurt Hoch sei auf Seite 26 seines Gutachtens 2 zu Unrecht von einer prekären Schneelage am Renntag in Dd. ausgegangen. Die Schneeverhältnisse seien aber in Dd. einwandfrei gewesen. Hingegen habe es auf der Ebenalp an Schnee gemangelt, weshalb das Skirennen örtlich verlegt worden sei. Der Gutachter sei somit von falschen Tatsachen ausgegangen, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei.

17 Kurt Hoch führt in seinem Gutachten 2 auf Seite 26 letzter Abschnitt aus, dass, „wenn man sich nun schon letztlich für einen derart schwierigen, eher unzumutbaren Zielauslauf in einer Zwangssituation im Zusammenhang mit der Schneelage“ entscheide, seines Erachtens zumindest die aufgeführten sicherheitstechnischen Massnahmen organisatorisch, finanziell beziehungsweise materialmässig vertretbar gewesen wären. Aus diesem Satz lässt sich nicht herleiten, dass Kurt Hoch von einer vorherrschenden prekären Schneelage in Dd. ausgegangen ist. Vielmehr ist diese Aussage dahingehend zu verstehen, als aufgrund des Schneemangels am ursprünglichen Austragungsort kurzfristig eine für diese Rennkategorie geeignete Rennstrecke gefunden werden musste, welche den technischen Anforderungen gemäss Wettkampfreglement zu genügen vermochte. Aus diesen Gründen musste - wie auch von den Berufungsklägern bestätigt wird - das Zielgelände entsprechend den Anforderungen, insbesondere an die Laufzeit eines Riesenslaloms dieser Rennkategorie, ausgewählt werden; es befand sich daher nicht an der gemäss FIS-Homologierung festgelegten Örtlichkeit. Dass der Gutachter Kurt Hoch von prekären Schneeverhältnissen am Unfalltag ausgegangen ist, lässt sich weder dem Gutachten 1 vom 28. Januar 2004 noch dem Gutachten 2 vom 20. August 2005 entnehmen. Der Einwand der Berufungskläger, Kurt Hoch sei bezüglich der Schneeverhältnisse von falschen Tatsachen ausgegangen, erweist sich somit als unbegründet. 9.Des Weiteren rügen die Berufungskläger, die Vorinstanz sei gestützt auf die Gutachten von Kurt Hoch von einer Neigung im Zielgelände von 48% ausgegangen. Dieser Einschätzung widerspreche das offizielle Pistenprofil der Piste Tambo, wonach das maximale Gefälle 38% und das durchschnittliche Gefälle 28% betrage. Auf dem gesamten Pistenprofil sei nirgends ein Gefälle von 48% ausgewiesen. Hier bestehe offensichtlich eine erhebliche Unstimmigkeit. Zugunsten der Berufungskläger sei gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ folglich von dem tieferen Durchschnittsgefälle von 28% auszugehen. Zutreffend ist, dass Kurt Hoch ausführte, es seien anlässlich des Augenscheins vom 23. Dezember 2003 oberhalb der Zieleinfahrt ca. 45%, auf den ersten rund 38 Metern bis zum sichtbehindernden Geländeübergang ca. 37% und anschliessend bis in die Unfallgegend etwa 48% Neigung festgestellt worden. Es handle sich dabei um ein aussergewöhnlich steiles Zielgelände. Dem hält der Privatgutachter Gregor Benisowitsch entgegen, dass für den Riesenslalom vom 1. Februar 2003 eine Höhendifferenz von 210 m festgelegt worden sei (vgl. act. 6.19). Der Start habe sich bei der Bergstation, somit auf etwa 2110 m.ü.M. in der Region

18 der Ee. befunden. Die Ziellinie müsse sich daher ungefähr bei der Höhenkurve 1900 m.ü.M. befunden haben. Die Kollisionsstelle habe ungefähr bei 1830-1840 m.ü.M. gelegen. Im Bereich zwischen der mutmasslichen Ziellinie und dem mutmasslichen Kollisionsort seien gemäss Rennplan (vgl. act. 6.16) Hangneigungen von 33% bis maximal 38% gegeben, wobei die durchschnittliche Steilheit 34.25% betrage. Dieser Wert könne mit den Messungen von Kurt Hoch nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Gregor Benisowitsch räumt aber gleichzeitig ein, dass je nach Schneelage die Steilheit von Jahr zu Jahr etwas variieren könne. Es ist daher festzustellen, dass die genaue Hangneigung im Zielgelände respektive am Kollisionsort nicht mehr genau rekonstruiert werden kann. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die exakte Steilheit jedoch - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - nicht entscheidrelevant, zumal weder im Wettkampfreglement noch im Handbuch über die Wettkampforganisation eine Limite betreffend Gefälle im Zielraum vorgeschrieben ist. Aufgrund der Aussagen der Berufungskläger steht nämlich fest, dass sich der Zielauslauf in einem verhältnismässig steilen Gelände befand. So gab D. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Juli 2003 (act. 6.21 S. 4) zu Protokoll, dass das fragliche Gelände für ein Zielgelände relativ steil gewesen sei. Auch B. bestätigte, der Zielauslauf sei „gewiss steil gewesen“, diese Begebenheit sei jedoch für OSSV-Fahrer kein Problem (act. 6.33 S. 4). Aufgrund dieser Aussagen sowie der sich bei den Akten befindlichen Karte und dem Pistenplan (act. 6.14 und 6.16) muss davon ausgegangen werden, dass die Zielausfahrt eine Neigung von mindestens 33% aufwies, was offenkundig nicht mehr als sanft auslaufend im Sinne von Ziffer 619.1.1 des Wettkampfreglements 2000 (act. 6.32) und übrigens auch nicht im Sinne von Ziffer 612.1.1 des Wettkampfreglements 2006 bezeichnet werden kann. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel gelangt der Kantonsgerichtsausschuss demnach zum Ergebnis, dass die Vorinstanz - mit den genannten Einschränkungen bezüglich Steilheit des Zielgeländes - von zutreffenden Tatsachen ausging und sich der Sachverhalt entsprechend der Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwirklicht hat. 10.Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.

19 Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben (Art. 18 Abs. 3 StGB). Mit anderen Worten muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe kommen in Frage Gesetz oder Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr beinhalten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz). Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 116 IV 182 E. 4 S. 185 f. mit Hinweisen). a)Zunächst ist zu prüfen, ob den Berufungsklägern infolge ihrer anlässlich des Skirennens vom 1. Februar 2003 ausgeübten Funktionen eine Garanten- beziehungsweise Verkehrssicherungspflicht zukam. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist derjenige, der eine Schneesportabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert, verpflichtet, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst (vgl. BGE 121 III 358 E. 4a S. 360). Träger dieser Verkehrssicherungspflicht sind die Bergbahn- und Skiliftunternehmen. Sie pflegen ihre Aufgabe an eigens geschaffene Pisten- und Rettungsdienste zu übertragen. Wird auf einer bestimmten Schneesportabfahrt mit Bewilligung des Verkehrssicherungspflichtigen ein Rennen durchgeführt, so erwachsen ihm daraus auch gewisse Pflichten. Jedoch hat grundsätzlich der Veranstalter für die korrekte Durchführung des Rennens einschliesslich der dazu notwendigen Absperrung einzustehen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss sich aber vergewissern, dass auch tatsächlich abgesperrt wird. Entweder wird er zu

20 diesem Zweck eine bestimmte Abfahrt für die Zeit des Rennens selber sperren oder dann überprüfen müssen, dass der Veranstalter die Rennstrecke zuverlässig abgesperrt hat (Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 4 N. 302 und N. 485). A. war im Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls als Pisten- und Rettungschef der Bergbahnen O.-AG eingestellt. Es kam ihm somit - was er selbst auch eingesteht - eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem verletzten H. zu. Daneben nahmen jedoch auch die Vertreter des Veranstalters und Jurymitglieder eine Garantenstellung ein. Aus Ziffer 623.1.1 des zum Zeitpunkt des Unfalls massgeblichen Wettkampfreglements 2000 (act. 6.32) geht hervor, dass die Jury für die technische Durchführung des Wettkampfes innerhalb der abgesperrten Wettkampfzone verantwortlich ist. Sie setzt sich bei einem Riesenslalom zusammen aus dem Schiedsrichter als Vorsitzenden, dem Wettkampfleiter und dem Streckenchef. Unter die Aufgaben der Jury fallen gemäss Ziffer 624.3.1 auch die Überprüfung der Absperrungen und die Überprüfung des Starts, des Ziels und des Auslaufs nach dem Ziel. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass somit auch D. als Schiedsrichter, B. als Wettkampfleiter und C. als Streckenchef eine auf eine Verkehrssicherungspflicht zurückzuführende Garantenstellung zukam. Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gutachten 2 von Kurt Hoch (S. 13 ff.) und dem Privatgutachten von Gregor Benisowitsch (S. 20). b)Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen, auch wenn die Sorgfaltsregeln, Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merkblätter zur Unfallverhütung und dergleichen von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin in Betracht gezogen werden müssen (BGE 127 IV 34 E. 2 S. 38). Als Rechtsquelle im Bereich der Austragung alpiner Skiwettkämpfe kommen insbesondere das Wettkampfreglement Swiss Ski oder bezüglich der Verkehrssicherungspflicht die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) oder die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz (SBS) geschaffenen Richtlinien in Betracht (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 29 zu Art. 18 StGB; Stiffler, a.a.O., § 4 N. 296 ff.). Wo eine

21 derartige Regelung fehlt kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden. Der Grundsatz des allgemeinen Gefahrensatzes gemäss Art. 41 OR bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass diese Gefahr sich nicht verwirklicht (vgl. (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65). ba)In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Berufungskläger eine ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem sie die seitliche Absperrung zwischen Rennpiste und Publikumspiste mittels eines Schafszauns bis lediglich 50 m unterhalb der Ziellinie weitergeführt haben. Beide Gutachter gelangen übereinstimmend zum Ergebnis, dass der Zaun ab der Ziellinie aufgrund des steilen Zielgeländes auf rund die doppelte Distanz, das heisst auf eine Gesamtlänge von 100 m, geradlinig weiter nach unten hätte gezogen werden müssen. Dies zum einen, weil auch im unmittelbaren Bereich der Zieldurchfahrt mit einem Sturz eines Rennläufers gerechnet werden müsse und somit nicht gewährleistet wäre, dass ein solcher Rennläufer bereits nach 50 m zum Stillstand kommen würde (vgl. Gutachten Benisowitsch S. 15). Zum anderen war die jeweils andere Pistenhälfte für einen Abfahrenden erst circa ab Höhe der Unfallstelle wieder komplett einsehbar; der Schafszaun diente somit auch als Sichtabsperrung (vgl. Gutachten 1 Hoch S. 10). Auch aus der Skizze „Zielorganisation“ im Handbuch über die Wettkampforganisation geht hervor, dass sich die Länge des Zielraums nach dem Gefälle richtet und mindestens 60-80 m zu betragen habe. Damit steht fest, dass die seitliche Absperrung nach der Ziellinie mit rund 50 m - insbesondere aufgrund der Steilheit des Zielgeländes - zu kurz ausgefallen ist, weshalb diesbezüglich von einer Unterlassung der verantwortlichen Berufungskläger ausgegangen werden muss. bb)Des Weiteren stellt sich die Frage, ob eine talseitige Absperrung des Zielraums vorgeschrieben und/oder erforderlich gewesen wäre. Ausgangspunkt hierfür bildet zum einen das Wettkampfreglement 2000 und zum anderen das Handbuch der Wettkampforganisation, welches - wie Kurt Hoch auf Seite 5 des Gutachtens 2 darlegt - einen integrierten Bestandteil des Wettkampfreglements bildet. Ziffer 619.1.1 des Wettkampfreglements legt fest, dass der Zielraum sich in gut sichtbarer Lage zu befinden hat, angemessen breit und lang anzulegen ist und nach Möglichkeit eine sanft auslaufende Zielausfahrt aufzuweisen hat. Eine Absperrung des Zielraums, wie es beispielsweise die Internationale Skiwettkampfordnung (IWO) in der ansonsten mit der Formulierung des

22 Wettkampfreglements wörtlich übereinstimmenden Regel verlangt, ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Jedoch kann - wie Kurt Hoch auf Seite 11 des Gutachtens 2 ausführt - von einem Zielraum im Unterschied zum Zielauslauf aus fachlicher Sicht nur dann gesprochen werden, wenn eine Anhalte- beziehungsweise Abbremsfläche nach der Ziellinie völlig eingegrenzt ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Zielraum talwärts zwar nicht in jedem Fall mittels einer speziellen Vorrichtung (beispielsweise mit Netzen oder Matten) vollständig abgesperrt zu sein hat, jedoch für jedermann erkennbar von der Publikumspiste (je nach Steilheit des Zielgeländes zum Beispiel mittels eines Absperrseils oder eines Plastikbandes) zumindest abgegrenzt sein muss. Zum selben Ergebnis führt auch die Interpretation der Skizze „Zielorganisation“ aus dem Handbuch der Wettkampforganisation auf Seite 30. Darin ist der Zielraum zum einen talwärts - entgegen der Behauptung von B. - mit einer Linie abgeschlossen (vgl. unter www.swiss-ski-kwo.ch) und zum anderen aufgrund der Längenangabe (mindestens 60-80 m) eindeutig begrenzt, ohne dass jedoch nähere Angaben zur Art der Begrenzung, wie dies in anderen Skizzen gemacht wird, erfolgen. Auch aus den SBS-Richtlinien (N.186) geht hervor, dass eine Begrenzung mit Seilen oder eventuell eine Abschrankung erforderlich sei. Erst mit Einhaltung dieser Massnahme kann auch die im Wettkampfreglement nachfolgende Bestimmung 619.1.2, wonach jedes Betreten des Zielraums durch unbefugte Personen verboten ist, durchgesetzt werden. Aber auch für den Rennfahrer wird klar erkennbar, wann er den Zielraum und damit die Rennpiste verlässt und somit seine Eigenverantwortung beginnt, zumal er ab diesem Moment

  • wie auch die anderen Pistenbenützer - den allgemeinen FIS-Regeln unterliegt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, soll der Wettkämpfer merken, dass er sich nicht mehr im Renngelände, sondern auf einer öffentlichen Piste befindet, wo er auf die übrigen Skifahrer entsprechend Rücksicht zu nehmen hat. Bremst der Rennläufer dann nicht innerhalb des klar definierten und für ihn erkennbaren Zielraums ab, hat er für sein Verhalten die alleinige Verantwortung zu übernehmen. Im vorliegenden Fall war diese Begrenzung des Zielraums jedoch weder für die Rennläufer noch für die übrigen Pistenbenutzer erkennbar. Dies zeigt sich auch bereits daran, dass die Berufungskläger selber über den talseitigen Abschluss des Zielraums unterschiedliche Angaben machen (vgl. Berufungsschriften, worin die Längenangaben betreffend Zielraum zwischen 50 m bis 100 m variieren). Hinzu kommt, dass sich der Zielauslauf - wie bereits ausgeführt wurde - in steilem Gelände befand, was zur Folge hatte, dass die Rennläufer das Ziel mit verhältnismässig hoher Geschwindigkeit passieren und dadurch auch einen grösseren und klar definierten Raum zum Abbremsen benötigten.

23 Im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass Zielanlagen und Absperrung gemäss Ziffer 619.1.3 des Wettkampfreglements so zu gestalten oder durch geeignete Schutzmassnahmen abzusichern sind, dass die Wettkämpfer so gut wie möglich geschützt werden. Entsprechend ist den topografischen Gegebenheiten im Einzelfall Rechnung zu tragen. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen sich der Zielraum nicht in sanft auslaufendem, sondern in steilem Gelände befindet (vgl. Ziffer 619.1.1 des Wettkampfreglements 2000), zusätzliche Vorkehrungen zur Sicherheit der Rennläufer getroffen werden müssen, wie etwa eine komplette Absperrung des Zielraums mit Sicherheitsnetzen, wie sie Kurt Hoch in seinem Gutachten 2 auf Seite 27 f. fordert oder aber eine hinreichende seitliche Absperrung und talseitig mindestens eine für jedermann erkennbare Abgrenzung von der Publikumspiste. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Anwendung des Gefahrensatzes, wonach die Verantwortlichen, welche mit der Wahl des Zielraumes in einem steilen Gelände eine zusätzliche Gefahr für die Rennläufer schaffen, im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich sind, dass sich die damit verbundene Gefahr nicht verwirklicht. Ob im vorliegend zu beurteilenden Fall auch talseitig eine komplette Absperrung, insbesondere aufgrund der schlechten Einsehbarkeit in die benachbarte Publikumspiste und der Steilheit des Geländes, erforderlich gewesen wäre, kann somit offen bleiben, zumal die Berufungskläger bereits den Anforderungen an die Abgrenzung des Zielraums - wie auch die nachstehenden Ausführungen zeigen werden - nicht in ausreichender Weise nachgekommen sind. Die Berufungskläger machen dagegen geltend, der Vorwurf der fehlenden Erkennbarkeit des Endes der Rennpiste sei unzutreffend. Das Ziel sei klar ausgesteckt gewesen. Zudem hätten die Rennläufer die Strecke vor der ersten Abfahrt besichtigt, so dass sie die Streckenführung, die Zieleinfahrt und die allgemeine topografische Lage gekannt hätten. Weiter hätten sich nach übereinstimmenden Aussagen der Berufungskläger die Skirennläufer links und rechts im Zielraum versammelt und so einen klaren Endpunkt signalisiert. Damit sei offensichtlich gewesen, dass im Anschluss daran die allgemein zugängliche Piste begonnen habe. Wie aus der Skizze des Berufungsklägers D. hervorgeht - und im Übrigen von den anderen Berufungsklägern auch nicht bestritten wird - war der Bereich nach der Ziellinie einzig mit dem seitlich angelegten Schafszaun begrenzt gewesen. Dieser Schafszaun wurde jedoch bis lediglich rund 50 m unterhalb der Ziellinie weitergeführt, was gemäss den Ausführungen unter Ziffer 10. lit. ba) nicht ausreichend gewesen ist. Dass das Ende des Schafszauns gleichzeitig auch das Ende des Zielraums markiert haben soll, ist somit bereits aus diesem Grund zu

24 verneinen. Des Weiteren ist anzumerken, dass gemäss Aussagen von J., Vater des verunfallten H., die vorangegangenen Rennläufer ca. 40 - 80 m unterhalb des Ziels, somit nach Ende des Schafszauns anhalten konnten (act. 6.8). Gleiches lässt sich auch der Berufungsschrift von B. entnehmen, welcher von einem Zielraum von ca. 100 m Länge ausging (S. 12 Ziff. 7). Die Fläche, welche auch die anderen Rennfahrer für ihr Bremsmanöver benötigten, erstreckte sich somit auf mehr als 50 m und ging über die mit Schafszaun abgesperrte Fläche hinaus. Auch der Umstand, dass sich einzelne Fahrer nach Beendigung ihres Laufes am Ende des Schafszauns versammelten, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen geht aus der Skizze von D. deutlich hervor, dass sich eine weitere Gruppe Rennläufer auf der gegenüberliegenden Seite unmittelbar unterhalb der Kuppe und somit noch näher an der Ziellinie aufhielt. Zum anderen muss die Abgrenzung selbstredend für die gesamte Dauer des Rennens bestehen. Eine Personengruppe, welche sich erst im Verlauf des Rennens an einem Punkt versammelt, kann daher keine ausreichende Abgrenzung darstellen. Auch der Einwand, die Rennläufer hätten die Strecke vor der ersten Abfahrt besichtigt und daher die Streckenführung, die Zieleinfahrt und die allgemeine topografische Lage gekannt, ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich. Die Abgrenzung der Rennpiste von der Publikumspiste dient nicht einzig dazu, die Rennläufer auf die beginnende Eigenverantwortung aufmerksam zu machen. Vielmehr dient sie in erster Linie ihrem Schutz vor Zusammenstössen im Zielraum. Denn auch für die Benützer der öffentlichen Piste muss klar erkennbar sein, welcher Bereich noch zur Rennstrecke gehört und welchen Bereich sie aus Sicherheitsgründen nicht befahren dürfen (vgl. auch Ziffer 619.1.2 des Wettkampfreglements), umso mehr, als die Rennfahrer mit höchstmöglicher Geschwindigkeit über die Ziellinie zu fahren pflegen. Es wäre somit nicht nur notwendig gewesen, die seitliche Absperrung weiter nach unter zu verlängern, sondern es wäre auch zumutbar gewesen, das Ende des Zielraumes minimal etwa mit einem Seil und Fähnchen abzugrenzen. Gerade das aber haben die Berufungskläger nicht getan. Somit kann auch nicht eingewendet werden, eine talseitige Absperrung beziehungsweise Abgrenzung würde lediglich den Zweck haben, erzieherisch auf die Rennfahrer einzuwirken und diese an der Weiterfahrt zu hindern, um so Dritte zu schützen. Im Vordergrund stehen auch bei dieser Regelung die Sicherheit der Rennfahrer, deren Schutz und der Schutz der Benützer der öffentlichen Piste und die möglichst risikominimierte Durchführung eines Skirennens. Aus diesen Gründen kann auch die Instruktion der Rennfahrer oder eine Besichtigung der Strecke eine Abgrenzung des Zielraums nicht ersetzen.

25 Des Weiteren machen die Berufungskläger geltend, es würden keine Unterschiede zwischen Weltcup-, Europacup, Landes- und/oder Regionalrennen gemacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vorstehend beschriebenen notwendigen Massnahmen einen sehr geringen materiellen wie auch finanziellen Aufwand darstellen und somit auch auf Stufe Regionalrennen zumutbar sind. Auch in solchen Rennen mit hier noch steilem Zielgelände - immerhin handelte es sich um einen Riesenslalom, welcher im nationalen Terminkalender 2002/03 aufgeführt war - fahren jugendliche Rennfahrer ein hohes, von Ehrgeiz getriebenes Tempo, weshalb nicht einzusehen ist, wieso allenfalls tiefere Sicherheitsstandards zur Anwendung kommen sollten. Davon abgesehen wären bei diesem Rennen - wie aus den Ranglisten (act. 17-19) hervorgeht - auch national bekannte Rennläuferinnen und Rennläufer teilnahmeberechtigt gewesen. Kommt hinzu, dass Rennfahrer unterer Kategorien oft noch nicht über jene Technik und Beherrschtheit verfügen wie etwa Weltcup- und Europacup-Fahrer, weshalb gerade bei ihnen mit nicht immer erwartetem Fahrverhalten gerechnet werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Rennfahrer das Ziel - wie Kurt Hoch auf S. 4 des Gutachtens 2 ausführt - häufig ermüdet und gestresst erreichen und instinktiv dazu neigen, speziell in schwierigen Situationen jegliche zur Verfügung stehende Fläche eines offenen Auslaufes zu nützen, um aus ihrer Sicht so wenig wie möglich selbstgefährdend anzuhalten. Die Sicherheitsstandards können daher in solchen Rennen - vor allem wenn das Zielgelände wie im vorliegenden Fall steil ist - nicht einfach heruntergefahren werden. Ob sich die Höchstgeschwindigkeiten - nachdem schon innerhalb einer einzigen Stufe erfahrungsgemäss unterschiedlich schnell gefahren wird - innerhalb der verschiedenen Stufen voneinander unterscheiden, ist daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant, weshalb nicht näher darauf einzutreten ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Organisation des Zielraums anlässlich des Riesenslaloms vom 1. Februar 2003 in Dd. den Anforderungen des Wettkampfreglements nicht genügten. Zum einen war die seitliche Absperrung nach der Ziellinie mit rund 50 m zu kurz bemessen und zum andern fehlte eine klare Markierung des Zielraums und damit eine Abgrenzung der Rennpiste von der Publikumspiste im Sinne der vorstehenden Erwägungen (S. 22 ff.). Mit der unklaren Signalisation haben die Berufungskläger eine Gefahrensituation geschaffen, welche schlussendlich zum Zusammenstoss von I. mit H. führte. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der eingetretene Erfolg für die verantwortlichen Berufungskläger vorhersehbar war und ihnen somit eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden muss.

26 c)Sorgfaltspflichten können nur bezüglich solcher Erfolge bestehen, die vorhersehbar sind. Erkennbar beziehungsweise voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 127 IV 34 E. 2a S. 38 mit Hinweisen). Die individuellen Anforderungen beziehen sich jedoch nicht auf den Grad der anzuwendenden Sorgfalt, so als müsste der Erfahrene sorgfältiger sein als der Unerfahrene, sondern allein auf die Frage, welche Risiken und Möglichkeiten der Abhilfe der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten bei Anwendung der für jedermann gebotenen Sorgfalt hätte erkennen und beherrschen können (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 17 N. 3). Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren

  • namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a S. 38 mit Hinweisen). Eine Schuldkompensation oder gar eine Haftungsquote kennt das Strafrecht indessen nicht. ca)Die Berufungskläger hätten die Gefahr des Erfolgseintritts erkennen müssen. Dass auf einer mangelhaft von der Publikumspiste abgegrenzten Rennpiste nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, welcher schwere Körperverletzungen wie die im vorliegenden Fall eingetretenen herbeiführen kann, ist nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Dies geht - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - auch aus den SBS-Richtlinien N. 186 hervor, wonach der Organisator eines Rennens dafür zu sorgen hat, dass das Rennen auf einer den übrigen Abfahrtsbenützern nicht zugänglichen Abfahrt durchgeführt werde. Die Rennstrecke müsse mit Seilen abgesperrt und eventuell müssten Abschrankungen errichtet

27 werden. Zwecks Fernhaltung der Abfahrtsbenützer von den abgesperrten Pistenabschnitten habe der Organisator einen Streckendienst einzusetzen, der die Beachtung der Absperrungen und Abschrankungen überwacht. Das Risiko eines Zusammenstosses musste den Berufungsklägern somit bekannt gewesen sein, zumal sie als Jury und Sicherheitsverantwortliche für die technische Durchführung des Wettkampfes zuständig waren und die entsprechenden Reglemente und Richtlinien umzusetzen und deren Einhaltung zu überprüfen hatten. Aus den Aussagen von B. (act. 6.33) geht zudem hervor, dass die Laufzeiten nur über den Lautsprecher bekannt gegeben wurden und sich die Rennläufer deshalb beidseitig im Bereich des Zielauslaufes versammelten. Dass die Rennläufer nach absolviertem Durchgang versuchten, die Geschwindigkeit auszunützen, um wieder so weit wie möglich nach oben zu den Kollegen zu fahren, um - wie I. geltend machte - die Startnummern abzugeben - erscheint nicht ungewöhnlich. Vielmehr musste mit einem solchen Verhalten gerechnet werden, zumal die Rennläufer aufgrund der fehlenden Absperrung und Abgrenzung nicht dazu veranlasst wurden, ihre Fahrt abzubremsen. Somit bestand während der gesamten Dauer des Rennens die akute Gefahr eines Zusammenstosses, wie sie sich im Falle von I. und H. schliesslich auch verwirklicht hat. cb)Die Berufungskläger machen geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass B., D. und C. ihre Aufgaben am Tage des Vorfalls lediglich in ihrer Freizeit und nicht im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit ausgeübt hätten. Diesem Umstand ist insofern Rechnung zu tragen, als allein auf die individuelle Vorhersehbarkeit abzustellen ist. Mit anderen Worten wird den Jurymitgliedern kein spezielles Fachwissen im Bereich Sicherheitsstandards angerechnet. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sie als Mitglieder der Jury die Aufgabe übernommen haben, die Regelkonformität des gesamten Wettkampfablaufs zu überwachen (vgl. Ziffer 624 des Wettkampfreglements) und den Wettkampf nötigenfalls abzusagen, wenn die Sicherheitsvorkehrungen auf der Piste ungenügend sind (Ziffer 624.6 des Wettkampfreglements). Um diese Aufgabe überhaupt wahrnehmen zu können, ist zweifellos die Kenntnis der anzuwendenden Bestimmungen in Wettkampfreglementen und Richtlinien erforderlich. Die - eher bedenkliche - Aussage, die Bestimmungen über die Gestaltung des Zielraums im Wettkampfreglement nicht auswendig zu kennen oder gar noch nie durchgelesen zu haben (vgl. act. 6.33 und 6.34), vermag die Berufungskläger selbstredend nicht zu entlasten. Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht um fachspezifisches Wissen, sondern um das Wissen um die Gefahr eines Zusammenstosses von Rennläufern und anderen Pistenbenützern und um das Treffen der erforderlichen

28 Sicherheitsvorkehrungen. Dieses Wissen kann und muss auch bei einer hobbymässig tätigen Wettkampfjury vorausgesetzt werden. cc)In diesem Zusammenhang bleibt zu prüfen, ob I. aufgrund seines Verhaltens ein derartiges Mitverschulden traf, dass dieses als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Zusammenstosses erscheint und so das Verhalten der Berufungskläger in den Hintergrund drängt. Nur unter diesen Umständen wäre eine Vorhersehbarkeit des Erfolgs zu verneinen. I. passierte am Ende seines Laufes das Ziel, richtete sich auf, machte vorerst einen leichten Linksschwung und leitete anschliessend einen lang gezogenen Rechtsschwung ein, woraufhin er heftig mit H. zusammenstiess. Im Zielauslauf gab es keinerlei Abgrenzungen oder Absperrungen, die ein solches Verhalten erschwert oder gar verhindert hätten. Der Rennläufer trägt zwar ein gewisses Risiko, er bestreitet aber ein Rennen, welches mit der Zieldurchfahrt nicht beendet ist: beendet ist es dann, wenn er seine Fahrt ordentlicherweise abgeschlossen hat; was in der unmittelbaren Fortsetzung der Zieleinfahrt erfolgt, gehört noch zum Rennabschluss. Wie bereits oben erwähnt, wird auch in einem Regionalrennen schnell, eben rennmässig ehrgeizig gefahren. Der steile Zielhang führte logischerweise auch zu einer schnelleren Zieldurchfahrt. Die Verantwortlichen durften bei der Anlage der Zieldurchfahrt und des Zielraumes nicht einfach davon ausgehen, kein Rennläufer verhalte sich so wie I., zumal die Rennpiste und die öffentliche Piste unmittelbar aneinander angrenzten. Das Verhalten von I. lag nicht ausserhalb jeglicher Erwartung: es war geeignet, den Erfolg herbeizuführen. Selbst wenn I. ein allfälliges Mitverschulden treffen sollte, und dies wird in einem separaten Strafverfahren abzuklären sein, so war es nicht derart, dass damit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen; sein Verhalten war nicht unmittelbare Ursache des Erfolges und drängte das (Fehl)Verhalten der Verantwortlichen (ungenügende Absperrung/Abgrenzung des Zielraums von der Publikumspiste) nicht in den Hintergrund. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verwirklichung der Gefahr in Form eines Zusammenstosses der beiden Skifahrer für die Berufungskläger erkennbar war oder hätte sein müssen. d)Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht nur, dass er vorhersehbar war. Vielmehr muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es insofern, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit

29 oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 ff. mit Hinweisen). Die Frage, ob der Unfall und damit die Verletzungen von H. vermeidbar gewesen wären, muss ebenfalls bejaht werden. Hätten die Berufungskläger den Zielraum vorschriftsgemäss von der Publikumspiste abgegrenzt oder gar abgesperrt, wäre es I. nicht möglich gewesen, nach Durchfahrt des Zieles seine Fahrt fortzusetzen und einen derart langgezogenen Rechtsschwung durchzuführen und an den Pistenrand oder sogar darüber hinaus zu gelangen. Dabei spielt es keine Rolle - wie die Berufungskläger geltend machen -, dass die ungenügende seitliche Abschrankung allein für den Vorfall nicht kausal gewesen wäre. Die längergezogene seitliche Absperrung in Kombination mit der erforderlichen talseitigen Abgrenzung des Zielraums zur Publikumspiste, wie dies vorgängig beschrieben wurde, hätte I. zweifellos zum Abbremsen veranlasst. Selbst wenn er den Zielraum unmittelbar danach, beispielsweise durch einen Athletenausgang verlassen hätte, so hätte er dies mit erheblich reduzierter Geschwindigkeit und im Bewusstsein, das Renngelände zu verlassen, gemacht. Unter diesen Umständen wäre eine Kollision mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Das Verhalten von I. war - wie bereits vorstehend ausgeführt wurde - nicht die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs. Vielmehr bildete das Verhalten der Verantwortlichen, somit der Berufungskläger, mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Ursache des Erfolgs. e)Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass A., B., C. und D. mit der ungenügenden Absicherung der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Rennpiste gegen Bestimmungen des Wettkampfreglements und der zugehörigen Richtlinien verstossen und dadurch eine Gefahrensituation für die Rennfahrer und die übrigen Pistenbenützer geschaffen haben. Infolge ihres pflichtwidrigen Verhaltens ist der Rennläufer I. mit H. zusammengestossen, wodurch sich dieser schwere Verletzungen zuzog. Dabei hätten die Berufungskläger zumindest die Möglichkeit der Verletzung von andern Skifahrern auf der Piste oder auch der Rennläufer selbst als Folge ihres pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen können. Hätten sie die seitliche Absperrung weiter nach unten gezogen und den Zielraum talseitig abgegrenzt, hätten sie also ihre Sorgfaltspflichten wahrgenommen und sich entsprechend den Vorschriften verhalten, so wären der Zusammenprall und die daraus resultierenden Verletzungen von H. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen. Die Berufungskläger müssen sich demzufolge vorwerfen lassen, dass sie die nach den Umständen und ihren

30 persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet und dadurch die schwere Körperverletzung von H. zumindest mitverschuldet zu haben, wobei in einem separaten Verfahren abzuklären sein wird, ob auch ein Mitverschulden von I. vorlag. Somit ist in den rechtserheblichen Punkten den Schlussfolgerungen des Gutachters Kurt Hoch zu folgen. Die Ausführungen des Privatgutachters Dr. Gregor Benisowitsch vermögen diese Auffassung nicht zu erschüttern, weshalb es sich im vorliegenden Fall nicht aufdrängt, von den Gutachten von Kurt Hoch abzuweichen, auch wenn letztlich offen gelassen werden kann, ob talseitig eine komplette Absperrung erforderlich gewesen wäre. H. erlitt als Folge des Zusammenpralls ein Schädelhirntrauma mit Fraktur der vorderen Schädelgrube, Bluteinschlüsse in Nasennebenhöhlen und Lufteinschlüsse im Gehirn, eine Augenverletzung links mit hochgradigem Visusverlust und einen Trommelfellriss rechts. Die Schäden sind, insbesondere in Bezug auf die Augenverletzung, gemäss Arztberichten (act. 6.23 und 6.36) bleibend, weshalb von einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB auszugehen ist. A., B., C. und D. haben demnach den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt. Die Berufungen sind daher in diesem Punkt abzuweisen und die Berufungskläger der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. 11.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstellte desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten.

31 Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 125 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse, wobei die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe drei Tage und die längste drei Jahre beträgt (Art. 36 StGB). Wird eine Busse ausgesprochen und bestimmt das Gesetz es nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei sind für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). a)Das Verschulden von A. wiegt zwar nicht allzu schwer, darf aber dennoch nicht bagatellisiert werden. Zwar hat - wie bereits ausgeführt wurde - grundsätzlich der Veranstalter, somit die Jurymitglieder, für die korrekte Durchführung des Rennens einzustehen. A. als Pisten- und Rettungschef war aber verpflichtet, sich über die ausreichende Absperrung der Rennpiste zu vergewissern und den Jurymitgliedern, welche diese Tätigkeit lediglich als Hobby ausübten, nötigenfalls auch entsprechende Weisungen zu erteilen. Als Fachmann auf seinem Gebiet und aufgrund seiner langjährigen Erfahrung hätte A. erkennen müssen, dass die seitliche Absperrung und die Signalisation im Zielraum nicht ausreichte, um die Gefahr eines Zusammenstosses zu minimieren. Strafmindernd ist A. sein vorstrafenfreies Vorleben sowie der tadellose Leumund anzurechnen. Auch hat er sich während des Verfahrens jederzeit kooperativ verhalten. Straferhöhungs-, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Gemäss Leumundsbericht vom 12. November 2004 (vgl. act. 2.4) erzielte A. im Jahre 2003 ein steuerbares Einkommen von Fr. 50'000.-- und besitzt ein steuerbares Reinvermögen von Fr. 250'000.--. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr.1'000.-- als dem Verschulden von A. angemessen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr. Nach deren Ablauf ist der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig zu löschen. b)Das Verschulden von D. wiegt nicht leicht. Beim fraglichen Skirennen amtete er als Schiedsrichter und Vorsitzender der Jury und trug somit die Hauptverantwortung für die regelkonforme Durchführung des Rennens. Aufgrund

32 seiner Erfahrung - er ist gemäss eigenen Aussagen seit 1995 oder 1996 Schiedsrichter bei Swiss-Ski - hätte er die drohende Gefahr erkennen müssen. Zwar geht aus den Akten hervor, dass er vor der Freigabe der Rennpiste aus Sicherheitsüberlegungen eine Versetzung des Zielbereichs anordnete, wodurch aber das Risiko eines Zusammenstosses nicht geschmälert wurde. Strafmindernd ist D. sein vorstrafenfreies Vorleben sowie der tadellose Leumund anzurechnen. Auch er hat er sich während des Verfahrens jederzeit kooperativ verhalten. Straferhöhungs-, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Aus dem Führungsbericht vom 1. Dezember 2004 (vgl. act. 3.4) geht hervor, dass D. im Jahre 2002 ein steuerbares Einkommen von Fr. 58'800.-- erzielte und dannzumal ein steuerbares Reinvermögen von Fr. 7'000.-- besass. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere der Verantwortlichkeit und sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.-- als seinem Verschulden angemessen. Die Voraussetzungen der vorzeitigen Löschbarkeit der Busse im Strafregister nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr - Wohlverhalten vorausgesetzt - sind auch bei D. erfüllt. c)Bezüglich des Verschuldens von B. ist auszuführen, dass dieses zwar nicht sehr schwer wiegt, jedoch auch nicht bagatellisiert werden darf. B. amtete beim fraglichen Skirennen als Wettkampfleiter und hatte demnach die Aufgaben der anderen Jurymitglieder zu koordinieren und zu kontrollieren. Aufgrund dieser Verpflichtung war auch er (mit)verantwortlich für die Organisation des Zielbereichs und hätte die Mängel in der Absperrung und Abgrenzung des Zielraums ebenfalls erkennen müssen. Auch B. können seine Vorstrafenlosigkeit, sein tadelloser Leumund und das korrekte Verhalten während der Strafuntersuchung, aber auch am Unfallort strafmindernd angerechnet werde. Straferhöhungs-, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Gemäss Führungsbericht der Kantonspolizei W. Innerrhoden vom 18. November 2004 (act. 4.4) erzielte Urs Signer im Jahre 2003 ein steuerbares Einkommen von Fr. 41'365.-- und wies ein Reinvermögen von Fr. 60'841.-- aus. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe und der finanziellen Verhältnisse von B. erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 1'000.-- als seinem Verschulden angemessen. Auch bei B. nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig zu löschen ist.

33 d)Das Verschulden von C. muss aufgrund seiner Funktion als Streckenchef als schwerwiegend bezeichnet werden. Ihm oblag die Vorbereitung der Wettkampfstrecke nach den Bestimmungen des Wettkampfreglements und den zugehörigen Richtlinien und damit auch die Planung und Gestaltung des Zielbereichs. Trotz dieser hohen Verantwortung gab C. zu Protokoll, die entsprechende Bestimmung über die Organisation des Zielraums im Wettkampfreglement bis zum fraglichen Zeitpunkt noch nie durchgelesen zu haben. Entsprechend fielen dann auch die Sicherheitsvorkehrungen im Zielbereich ungenügend aus. Auch er hätte die drohende Gefahr eines Zusammenstosses, die der von ihm geplante Zielauslauf in sich barg, erkennen können und müssen. Strafmindernd können ihm die Vorstrafenlosigkeit, der tadellose Leumund und das korrekte Verhalten während der Strafuntersuchung angerechnet werden. Straferhöhungs-, Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Aus dem Führungsbericht der Kantonspolizei U. vom 12. November 2004 (act. 5.4) geht hervor, dass C. im Jahr 2004 ein steuerbares Einkommen von Fr. 150'000.-- erzielte und ein steuerbares Vermögen von Fr. 400'000.-- besass. Aufgrund dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 3'000.-- als angemessen. Auch ihm kann im Falle Wohlverhaltens die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr gewährt werden. 12.a) Gesamthaft betrachtet steht demnach im Ergebnis fest, dass das angefochtene Urteil sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Rügen von A., B., C. und D. erweisen sich mithin als unbegründet, weshalb ihre Berufungen vollumfänglich abzuweisen sind. Erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO den unterlegenen Berufungsklägern aufzuerlegen. b)Mit Datum vom 6. April 2006 reichte der Rechtsvertreter von A. die Honorarnote für die amtliche Verteidigung ein und beantragte damit implizit, ihn für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO, welcher sowohl für das Gerichtsverfahren vor der ersten Instanz wie auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 102 StPO), hat der Angeklagte Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche

34 Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, die prozessualen Erfahrungen des Angeklagten, allfällige komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.6. zu Art. 76a StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gegeben, stellten sich im Rahmen der Berufung doch komplizierte rechtliche Fragen, insbesondere was die Tatbestandselemente des fahrlässigen Unterlassungsdelikts betrifft. Der Rechtsvertreter von A. hat somit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das für die amtliche Verteidigung geltend gemachte Honorar von Fr. 1'584.10 erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss der Schwierigkeit und dem Umfang des vorliegenden Falles angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind infolge der Abweisung der Berufung als Teil der Verfahrenskosten ebenfalls A. zu überbinden. Diese Kosten werden vorschussweise vom Kanton Graubünden übernommen (Art. 155 Abs. 1 StPO).

35 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufungen werden abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen je zu ¼ zu Lasten der Berufungskläger. 3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A. im Betrag von Fr. 1'584.10 gehen zu Lasten von A.. Sie werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. 4.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SB 2006 15
Entscheidungsdatum
21.06.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026