Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 26. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 11(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenVital und Hubert AktuarinMosca —————— In der strafrechtlichen Berufung des Z., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. HSG Reto Marugg, Maienfelderstrasse 2, 7310 Bad Ragaz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 6. Dezember 2005, mitgeteilt am 23. März 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Jagdgesetz etc., hat sich ergeben:

2 A.Z. wurde am 21. Januar 1952 in A. geboren und wuchs im Kanton B. auf. Nach der Primar- und Realschule arbeitete er zuhause auf dem elterlichen Betrieb als Landwirt. Einen Beruf erlernte er nicht. Im Jahr 1970 zog Z. nach C.. Seither ist er dort bei der Transportfirma D. AG als Lastwagenchauffeur tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf Fr. 5'000.--. Sein steuerbares Vermögen betrug im Jahr 2003 Fr. 253'000.--. Im Jahr 1973 heiratete Z. E.. Sie sind Eltern von drei Kindern. Z. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister mit einer Eintragung erfasst. Am 24. Januar 2000 wurde er vom Kreispräsidenten Davos wegen fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs u.a. zu einer Busse von Fr. 600.--verurteilt. Im kantonalen Register des Amtes für Jagd und Fischerei ist Z. nicht verzeichnet. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. August 2005 wurde Z. angeklagt der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG und Art. 17 lit. a KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 30. August 2005 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 10. September 2004 übte Z. mit seinem Sohn F. und G. bei U. im Gebiet H. eine Treibjagd aus. Diese Jagdgruppe geht im Gebiet H. schon seit Jahren auf die Jagd und gilt als erfahrene und eingespielte Gruppe. Es wurde abgesprochen, dass G. als Treiber durch den Wald unterhalb der dortigen Deponie bzw. im Bereich der Autostrasse pirscht, während F. unterhalb der Strasse zur Kiesgrube I. bzw. in der Nähe der Autostrasse auf einem Lastwagenanhänger und Z. auf dieser Feldstrasse zur Deponie bzw. bei der dortigen Fahrverbotstafel Posten bezogen. Von dort konzentrierte sich der Angeklagte abwechslungsweise auf die Wiesen in Richtung der Querverbindung J. und über die Werkstrasse in Richtung Kiesgrube. Als er um 08.30 Uhr in Richtung U. wahrnahm, wie Hirschwild über die vor ihm liegende Wiese in Richtung J. flüchtete, gab er innert 10 bis 15 Sekunden zwei Schüsse ab. Zum gleichen Zeitpunkt wollte L. von U. kommend mit dem Personenwagen GR K. in die M.-Strasse abbiegen, um zum Bahnhof U. an seinen Arbeitsort bei den Kraftwerken N. AG zu gelangen. Dabei nahm er einen starken Aufprall auf der rechten Fahrzeugseite wahr. In der Folge hielt er das Fahrzeug in der dortigen Einmündung am rechten Fahrbahnrand an und stellte auf dem Autodach im Bereich des Beifahrers eine kleine Beschädigung fest. Als er daraufhin

3 sich umschaute, nahm er wahr, wie ein Hirsch über die vor ihm liegenden Wiesen in Richtung der dortigen beiden Hochspannungsleitungsmasten bzw. J. flüchtete und ein Jäger über die Feldstrasse in Richtung Deponie bzw. O. lief. In der Folge fuhr er zu dem Angeklagten und stellte ihn zur Rede. Z. bestritt in Richtung der erwähnten Querverbindung bzw. auf das von ihm rund 110 m entfernte Fahrzeug von L. einen Schuss abgegeben zu haben. Indessen bestätigte er, in Richtung J. bzw. des dortigen Waldrandes einen Schuss auf einen Hirsch abgegeben und diesen erlegt zu haben. Daraufhin fuhr L. an seine Arbeitsstelle. Z. verneinte auch gegenüber den von L. inzwischen (09.13 Uhr) beigezogenen Polizeibeamten, damals zwei Schüsse im Gebiet H. abgegeben zu haben, obschon der Jäger P. um 08.30 Uhr im gegenüber und höher liegenden Qu.- wald zwei Schüsse, die unmittelbar hintereinander abgegeben wurden, gehört hatte. Dieselbe Zeugenaussage machten R. und dessen damaliger Arbeitnehmer S., die sich in dem vom Angeklagten rund 160 bis 170 m entfernten Firmengebäude der Autoverwertung X. befanden. Anlässlich der polizeilichen Spurenaufnahme wurde festgestellt, dass Z. den nach den Jagdbetriebsvorschriften 2004 jagdbaren Hirschstier unmittelbar vor dem dortigen Waldrand erlegte, wobei rund 100 m oberhalb des Anschlusses ein dem Angeklagten bekanntes Fussweglein durch den Mischwald führt. Weiter ergab die Untersuchung des toten Hirsches, dass dieser mit einem auf der Bündnerjagd herkömmlichen aus Kupfer und Blei bestehenden Teilmantelgeschoss im Hals bzw. Nacken tödlich getroffen wurde. Schliesslich ergab die Auswertung des am Autodach GR K. sichergestellten Abriebs, dass diese Fremdanhaftung aus Blei besteht. Laut dem Bericht des forensischen naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Mai 2005 sind der Abrieb und die bleierne Geschoss-Spitze der damals vom Angeklagten verwendeten Jagdpatrone Blaser Teilmantel, Kaliber 10.3 X 60R, materiell nicht unterscheidbar. Der Sachschaden an dem von den Kraftwerken N. AG L. zur Verfügung gestellten Fahrzeug betrug rund Fr. 800.--.“ C.Mit Urteil vom 6. Dezember 2005, mitgeteilt am 23. März 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein: „1. Z. ist schuldig der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG und Art. 17 lit. a KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.

4 2. Dafür wird er mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. 3. Z. wird der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen. 4. Z. wird gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von drei Jahren entzogen. Der Vollzug dieser Nebenstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftFr.2'750.60 GerichtsgebührFr.3'810.00 totalFr.6'560.60 gehen zulasten von Z.. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ D.Dagegen liess Z. am 3. April 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Ziff. 1. – 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein seien aufzuheben; 2. Der Berufungskläger sei von sämtlichen ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen freizusprechen; 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für alle Instanzen.“ In formeller Hinsicht beantragte Z. die Einholung einer ballistischen Expertise über das Verhalten eines Teilmantelprojektils bei einem direkten Aufprall und einem flachen Aufprallwinkel auf ein Autodach. Zusätzlich stellte er den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins im Gebiet „H.“, Gemeinde U.. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 26. April 2006 die Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz reichte am 27. April 2006 eine Vernehmlassung ein. Sinngemäss beantragte sie ebenfalls die Abweisung der Berufung. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 nahm Z. zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden Stellung. Er hielt an seinem in der Berufung vom 3. April 2006 gestellten Antrag auf Einholung einer ballistischen Expertise fest.

5 E.Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 wurde Z. darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Kantonsgerichtspräsidium beabsichtige, durch die Kantonspolizei St. Gallen (Kriminalpolizei) zwei Ergänzungsfragen zum forensischen Untersuchungsbericht vom 19. Mai 2005 schriftlich beantworten zu lassen. Z. wurde eine Frist bis zum 14. Juni 2006 gewährt, um sich zu dieser vorgesehenen Beweisergänzung zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren. Am 8. Juni 2006 liess sich Z. zur Beweisergänzung vernehmen und stellte eine Ergänzungsfrage. Am 12. Juni 2006 wurde Dr. Sc. Nat. T. ersucht, das Zusatzgutachten zu erstellen. Das Zusatzgutachten datiert vom 27. Juni 2006. Am 7. Juli 2006 liess sich Z. zu diesem Zusatzgutachten vernehmen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der Ausführungen im Zusatzgutachten sich wesentliche offene Fragen stellen würden. In der Folge wurde Dr. Sc. Nat. T. mit Brief des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Juli 2006 erneut ersucht, die von Rechtsanwalt Marugg aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Der Nachtrag zum Zusatzgutachten vom 15. Juli 2006 wurde am 21. Juli 2006 dem Kantonsgerichtspräsidium zugestellt. Er wurde dem Rechtsvertreter von Z. und der Staatsanwaltschaft Graubünden noch am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht. F.Am 26. Juli 2006, 14.30 Uhr, fand in H., U., ein Augenschein statt. Nebst dem Kantonsgerichtsausschuss und der Aktuarin, waren Z. und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. oec. HSG Reto Marugg, anwesend. Z. erhielt die Gelegenheit, den Sachverhalt an Ort und Stelle zu erläutern. Rechtsanwalt Marugg machte sodann Ausführungen zu den Standorten der Zeugen und nahm ausführlich zum Zusatzgutachten vom 15. Juli 2006 Stellung. Am Schluss des Augenscheins wurde der nahe Waldweg begangen. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt. Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der Anträge, auf die Erläuterungen anlässlich des Augenscheins, auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die eingeholten Gutachten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen

6 Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- wie fristgerecht eingereichte Berufung vom 3. April 2006 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.Das Kantonsgerichtspräsidium kann eine mündliche Verhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Strafsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt unter Vorbehalt von Art. 107 StPO dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahrens gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen der Betroffenen eindeutig ergibt. Der durch einen Anwalt vertretene Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt, woraus auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden kann. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung

7 anordnet, nachdem ein Augenschein durchgeführt wurde, an welchen Z. und sein Rechtsvertreter dem Kantonsgerichtsausschuss vor Ort die sich stellenden Fragen erörtern konnten. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318, Art. 107 StPO und SJZ 96, 2000, S. 197 f. sowie ZR 99, 2000, Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten und den Augenschein sachgerecht entschieden werden. 4.a)Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der

8 anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N. 286; BGE 127 I 40 E. 2). b.Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N. 290). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt somit, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Im Vordergrund steht somit nicht so sehr die Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Pra 2002 Nr. 180, E. 3.4; Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 59 N. 12 ff.). 5.a)Gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft, hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt; bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Gefängnis oder Busse (Art. 237 Ziff. 2 StGB). Art. 237 StGB schützt Leib und Leben von Personen, die sich im öffentlichen Verkehr befinden und nach herrschender Lehre auch den öffentlichen Verkehr als solchen (Matthias Schwaibold, Balser Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 5 und N 9 zu Art. 237 StGB mit weiteren Hinweisen). Eine gesetzliche Definition des öffentlichen Verkehrs fehlt. Der Begriff ist allerdings weit zu verstehen als jede Ortsveränderung von Personen oder Waren, als die dem Einzelnen eingeräumte Möglichkeit, sich auf öffentlichen Verkehrswegen mit den dort zulässigen Transportmitteln gemäss den einschlägigen Regeln fortzubewegen. Täter kann jeder sein, dessen Handeln auf

9 das Rechtsgut einwirkt; es ist also gerade nicht vorausgesetzt, dass der Täter selbst zuvor am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat oder Führer eines Fahrzeuges sei. Die Störung kann von ausserhalb der Verkehrsfläche und durch beliebige Mittel erfolgen, wie durch Lawinenniedergang, Steinwürfe aus dem Fenster einer Anliegerliegenschaft, das Fällen von Bäumen oberhalb einer Verkehrsader oder das Errichten von Strassensperren. Im Bereich des eigentlichen Strassenverkehrs greift Art. 90 SVG, sofern der Täter am Strassenverkehr teilgenommen hat, während Art. 237 StGB dann nur, aber immerhin, den Nichtverkehrsteilnehmer erfasst. Der Angriff muss sich gegen Leib und Leben richten; vorliegen muss eine konkrete Gefährdung mindestens eines Menschen, dessen Verletzung oder Tötung nicht nur objektiv möglich, sondern zumindest wahrscheinlich sein muss (Matthias Schwaibold, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 237 StGB). b)Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger am Morgen des 10. September 2004 um rund 08.30 Uhr nicht nur auf den von ihm erlegten Hirsch, sondern auch auf das von L. gelenkte Fahrzeug geschossen hat. Damit habe Z. Leib und Leben des am öffentlichen Verkehr teilnehmenden L. gefährdet. Der Berufungskläger macht nun geltend, die Vorinstanz habe gleich mehrfach den Grundsatz der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verletzt. Die Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen führe zu erheblichen Zweifeln an der Schuld des Berufungsklägers. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden. L. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2004 aus, er habe mit dem Geschäftswagen von U. kommend in die M.-Strasse abbiegen wollen. Plötzlich habe er einen massiven Aufprall auf sein Auto bemerkt. In der Folge sei er ein wenig weiter gefahren und habe sodann das Fahrzeug rechts bei der Einmündung abgestellt. Dabei habe er den Kratzer am Autodach festgestellt. Als er sich umgeschaut habe, habe er auf der Wiese gegenüber einen Hirsch bei den dortigen Masten aufwärts in Richtung J. springen sehen. Weiter habe sich ein Jäger auf der Strasse in Richtung O. bewegt. Daraus habe er den Schluss gezogen, dass dieser Jäger auf den Hirsch gezielt und dabei sein Auto getroffen habe. Einen Schuss habe er nicht wahrgenommen. Das Seitenfenster auf der Fahrerseite sei leicht offen gewesen und das Radio sei auf „normale“ Lautstärke eingestellt gewesen. Als der Schuss das Auto gestreift habe, hätten sich im Bereich der Einmündung keine weiteren Fahrzeuge oder Personen befunden. Am 19. Januar 2005 wurde L. zudem untersuchungsrichterlich befragt. Erneut gab er zu Protokoll, lediglich einen massiven Aufprall wahrgenommen zu haben. Ausser diesem Knall

10 auf das Fahrzeug habe er keine weiteren Schüsse wahrgenommen. Demgegenüber sagten die drei unabhängigen Zeugen P., R. und S. aus, am 10. September 2004, um etwa 08.30 Uhr, zwei Schüsse gehört zu haben. P. befand sich zum fraglichen Zeitpunkt auf der Jagd im Qu.-wald. Um 08.45 Uhr habe er eine Gämse mit zwei Schüssen erlegt. Rund 10-15 Minuten vorher habe er zwei Schüsse in einem Abstand von ca. 10 Sekunden wahrgenommen. Der erste Schuss, das Nachladen und dann der zweite Schuss. Er könne nicht genau sagen, wo der Schuss abgegeben worden sei, ob auf der anderen Talseite oder im Talboden. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. Januar 2005 bestätigte P., zwei Schüsse gehört zu haben, wobei er nicht angeben könne, wo diese Schüsse gefallen seien. S. befand sich in der Werkstatt bei der Arbeit, als er die zwei Schüsse vernahm. Darauf habe er sich zur Kantonsstrasse begeben und habe beobachtet, wie ein Hirsch die Wiese hinauf gesprungen sei. Bei der Strasse, die zur Deponie führe, habe er einen Jäger entdeckt. Die zwei Schüsse seien aus der gleichen Richtung gekommen (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 16. September 2004). Am 27. Januar 2005 wurde S. als Zeuge einvernommen. Er bestätigte, zwei Schüsse kurz nacheinander gehört zu haben. Er könne nicht sagen, wie viele Sekunden zwischen den beiden Schüssen verstrichen seien. Da er sich in der Werkstatt aufgehalten habe, wo der Widerhall der Schüsse gross gewesen sei, könne er die Schüsse auch nicht lokalisieren. R. führte ein Telefongespräch in seinem Büro in U. als er die zwei Schüsse um 08.30 Uhr hörte. Direkt nach dem zweiten Schuss sei er aufgestanden und habe gegenüber der Strasse, beim Feldweg Richtung O., einen Jäger erkennen können. Dieser sei im Bereich des dortigen Parkplatzes gestanden. Die beiden Schüsse seien in einem Abstand von rund 5-10 Sekunden gefallen, und zwar von der Örtlichkeit, wo er den Jäger beobachtet habe. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 26. Januar 2005 ergänze R., von seinem Bürofenster aus könne der fragliche Feldweg frei eingesehen werden. Er habe zwei Schüsse gehört, die „vielleicht sogar in 3 Sekunden hintereinander abgegeben wurden. Der Vorfall liegt aber bereits einige Zeit zurück, so dass ich mich nicht mehr ganz genau daran erinnern kann.“ Auch an den genauen Ort der Schussabgabe konnte er sich nicht mehr erinnern. Der Sohn des Berufungsklägers, F. und der Jagdkollege G., welche zusammen die Treibjagd im Gebiet H. ausgeübt haben, sagten bei beiden Einvernahmen aus, sie hätten lediglich einen dumpfen Knall wahrgenommen. G. gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2004 zu Protokoll: „Weil ich mich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe der Autostrasse befand, hörte ich nicht mehr. An der Örtlichkeit herrschte grosser Lärm, wenn Lastwagen vorbeifahren.“ Z. selbst bestreitet, zwei Schüsse abgegeben zu haben. Er habe sich die ganze Zeit bei der Verkehrstafel aufgehalten. Er habe keine

11 weiteren Jäger gesehen. Als er den fraglichen Hirsch erblickt habe, habe sich dieser bereits oberhalb der Strasse in der Wiese befunden. Der Hirsch sei in Richtung Masten gesprungen. In welchem Bereich der Hirsch aus dem Wald oder auf der Wiese gekommen sei, könne er nicht sagen. Sicher sei er von unten aus der Richtung der Autostrasse gekommen. Er selbst sei über die Strasse an den rechten Fahrbahnrand gelaufen. Dort habe er gekniet und das Gewehr entsichert. Wenige Meter vor dem Waldrand habe er auf den Hirsch geschossen. Zur selben Zeit sei kein weiterer Schuss in der Umgebung gefallen. Rund 15 Minuten vorher habe er einen Schuss wahrgenommen. Er habe diesen Schuss im Gebiet Qu.-wald lokalisiert. 10-20 Minuten nach seinem Schuss habe er wiederum einen Schuss aus derselben Region vernommen. Diese Aussagen bestätigte er im Wesentlichen anlässlich der Einvernahme als Angeschuldigter am 19. Januar 2005. Insbesondere aufgrund der weitgehend übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen von P., S. und R. kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt zwei Schüsse abgegeben hat. Mit dem ersten Schuss hat er das von L. gelenkte Fahrzeug am Dach beschädigt, mit dem zweiten Schuss hat er den Hirsch erlegt. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei P. um einen Jagdkollegen des Berufungsklägers handelt, welcher letzteren mit seinen Ausführungen sicherlich nicht belasten wollte. Umso glaubhafter sind somit seine Aussagen einzustufen. Zwar konnte P. die zwei Schüsse nicht genau lokalisieren. Dies überrascht nicht, zumal sich P. im Qu.-wald befand und es bei solchen Distanzen ausserordentlich schwierig ist, den Ort der Schussabgabe genau zu ermitteln. Kommt hinzu, dass seine Äusserungen durch die Aussagen von S. und R. bestätigt werden. Auch diese beiden Zeugen erklärten, im fraglichen Zeitpunkt zwei Schüsse gehört zu haben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen erklärten denn auch beide übereinstimmend, die beiden Schüsse seien aus der Richtung gekommen, wo der Jäger gestanden sei. Bei der Einvernahme als Zeuge konnten sich weder S. noch R. an den genauen Ort der Schussabgabe erinnern. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gilt es zu berücksichtigen, dass die erste Einvernahme kurz nach dem Vorfall stattgefunden hat. Zudem gilt es zu bedenken, dass das Erinnerungsvermögen von Zeuginnen und Zeugen oft nachlässt und auch gewisse Beeinflussungen nicht auszuschliessen sind. Dem hält der Berufungskläger entgegen, die ersten Aussagen von S. und R. seien nicht im Zeugenstand gemacht worden. Erst als sie als Zeugen einvernommen und unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet worden seien, hätte sie ihre Aussage in dem Sinne korrigiert, als sie nicht mehr sagen konnten, wo die Schüsse abgegeben worden sind und ob sie vom

12 gleichen Ort her gekommen waren. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 4.b), verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung der verschiedenen Beweismittel. Demnach sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (vgl. Schmid, a.a.O., N 290 ff. sowie N 613). Der Kantonsgerichtsausschuss schliesst sich vorliegend der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung an, wonach die unmittelbar nach dem Vorfall gemachten Aussagen glaubhafter einzustufen sind. Zum einen wegen der zeitlichen Nähe zum Geschehen, zum anderen wegen der präzisen und in sich stimmenden Ausführungen. Im Zusammenhang mit der Würdigung der beiden Zeugenaussagen wendet der Berufungskläger ferner ein, es sei zu berücksichtigen, dass sich R. im Zeitpunkt der Schussabgabe in einem geschlossenen Büroraum bei einem Telefongespräch und S. in einer geschlossenen Werkstatt bei einer laufenden Maschine in einer Distanz von rund 160 – 170 m zum Schützen befunden hätten. Beide Zeugen seien somit in geschlossenen Räumen auf ihre Arbeiten konzentriert gewesen, und ihre akustische Aufmerksamkeit sei durch ein Telefongespräch beziehungsweise Maschinenlärm beeinträchtigt gewesen. Hinzu komme, dass S. ausgesagt habe, dass in der Werkstatt der Widerhall der Schüsse gross gewesen sei. Demnach sei nicht auszuschliessen, dass die Zeugen in Wirklichkeit nur einen Schuss und dessen Widerhall gehört hätten. Auch diese Argumentation überzeugt nicht, haben doch beide Zeugen bei beiden Einvernahmen übereinstimmend erklärt, zwei Schüsse wahrgenommen zu haben. S. konnte sich anlässlich der Einvernahme als Zeuge lediglich nicht mehr daran erinnern, wie viele Sekunden zwischen den beiden Schüssen vergangen sind. Ausserdem erklärte er, aufgrund des Widerhalls in der Werkstatt könne er die Schüsse nicht lokalisieren. Er äusserte jedoch keine Zweifel an der Tatsache, zwei Schüsse, kurz nacheinander, gehört zu haben. In diesem Zusammenhang bleibt bemerkenswert, dass P. den zeitlichen Abstand der Schüsse mit ca. 10 Sekunden und R. mit ca. 5–10 Sekunden (später mit vielleicht sogar 3 Sekunden bei nicht mehr genauer Erinnerung) angaben. Aufgrund der Schallgeschwindigkeit dauert nun aber ein Widerhall (Echo) in einem relativ engen Tal niemals 5–10 Sekunden, sondern er folgt unmittelbar auf den Schuss selbst, weshalb auch unter diesem Aspekt von zwei abgegebenen Schüssen ausgegangen werden muss. Aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge L. lediglich einen dumpfen Knall festgestellt hat, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz zeigte sich erstaunt, dass L. keinen zweiten Schuss gehört habe. Sie begründete dies jedoch mit der Annahme, dass

13 der Berufungskläger mit dem ersten Schuss den Hirsch erlegt habe, als sich L. noch hinter der höheren Querverbindung befunden habe. Das Fahrzeug sei sodann mit dem zweiten Schuss getroffen worden. Wie der Berufungskläger selbst ausführt (Berufung S. 6), ist es unwahrscheinlich, dass er mit dem ersten Schuss den Hirsch am Hals beziehungsweise Nacken tödlich getroffen hat und dann noch einen zweiten Schuss auf den aufrecht fliehenden Hirsch abgegeben und diesen gefehlt hat. Vielmehr ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit dem ersten Schuss das von L. gelenkte Fahrzeug am Dach beschädigt hat und mit dem zweiten Schuss den Hirsch erlegt hat. In der Zeitspanne von 5-10 Sekunden war sodann – was für die in diesem Bereich nicht unerfahrenen Richter keinem Zweifel unterliegt – ein Nachladen, wenn auch rasch, problemlos möglich. Die Tatsache, dass L. keinen zweiten Schuss vernommen hat, lässt sich darauf zurückführen, dass er, als er einen massiven Aufprall auf sein Auto bemerkt hat, nicht sofort ausgestiegen ist, um zu prüfen, was geschehen ist. Wie der Einvernahme vom 11. September 2004 entnommen werden kann, ist L. zunächst ein wenig weiter gefahren und erst dann hat er das Fahrzeug rechts bei der Einmündung abgestellt. Auch wenn das Seitenfester ein wenig offen war, ist es durchaus möglich, dass er aufgrund des laufenden Motors und des eingeschalteten Radios den zweiten Schuss nicht bemerkt hat. Schliesslich führten auch F. und G. einvernehmlich aus, lediglich einen dumpfen Knall wahrgenommen zu haben. Bei der Würdigung dieser Aussagen gilt es die Nähe der Zeugen zum Berufungskläger zu beachten, handelt es sich doch bei F. um dessen Sohn und bei G. um den Jagdkollegen. G. gab am 11. September 2004 ausserdem zu Protokoll, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Nähe der Autostrasse befunden. An dieser Örtlichkeit habe grosser Lärm geherrscht, wenn Lastwagen vorbeigefahren seien. Damit hat er gleich selbst eine Erklärung gegeben, wieso er den zweiten Schuss nicht gehört hat. F. befand sich zum fraglichen Zeitpunkt bei G., weshalb auch er den zweiten Schuss möglicherweise wegen Lärms nicht hat wahrnehmen können. Z. selbst erklärte, in seinem Gebiet keine weiteren Jäger beobachtet zu haben und auch die Zeugen führten nicht aus, weitere Jäger bemerkt zu haben. Demnach muss der Berufungskläger zwei Schüsse abgegeben haben, wobei er mit dem ersten Schuss das Auto von L. leicht beschädigt hat. c)Das Gutachten von Dr. Sc. Nat. T. vom 19. Mai 2005 beziehungsweise die Zusatzgutachten vom 27. Juni 2006 und vom 15. Juli 2006 schliessen denn auch nicht aus, dass der am Autodach von L. sichergestellte Bleiabrieb von einem Geschoss stammt. Im Zusammenhang mit Gutachten gilt es allgemein festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche

14 aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige ist Entscheidungshilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfahrungs- und Wissenssätze aus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 1984, S. 178, Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 1 ff., Padrutt, a.a.O., S. 231). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Gutachters gebunden. Es kann vielmehr, wenn es das Gutachten für unzureichend hält, davon abweichen oder ein überarbeitetes Gutachten vom gleichen Experten verlangen (BGE 118 Ia 146; SJZ 90 (1994) Nr. 15, S 273). In technischen Fragen hält sich das Bundesgericht im Rahmen seiner Kognition an die Auffassung des Experten, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 110 Ib 52 E. 2; 101 Ib 408). Grundsätzlich ist ein Abweichen von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 107 IV 8; 102 IV 225 E. 7b). Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu begründen (BGE 129 I 57 f. E. 4.; BGE GP. 31/2005, 3.7.2005). Vorliegend kam Dr. Sc. Nat. T. in seinem Gutachten vom 19. Mai 2005 zum Schluss, dass sowohl die Fremdanhaftungen an der Beschädigung des Autodachs als auch die Geschossspitze der Jagdpatrone Blaser aus Blei bestehen würden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser Bleiabrieb auf dem Autodach von einem Geschoss stamme. In seinem Zusatzgutachten vom 27. Juni 2006 führt der Experte sodann aus, am beschädigten Dach seien keine Kupferrückstände nachgewiesen worden. Eine physikalische Eigenschaft bei der Übertragung von Eigenmaterialien liege darin, dass sich normalerweise das Weichere der beiden Materialien auf das Härtere übertrage. Da offenbar das Metall des Autodaches nicht beschädigt worden sei, habe ein Kontakt zwischen dem Fahrzeuglack und dem Geschoss stattgefunden. Das weiche Blei habe sein Eigenmaterial auf den Lack übertragen. Eine Materialübertragung des härteren Kupfers, welches zudem nur das Geschossheck umfasse, sei nicht zwingend zu erwarten. Auf Grund des vorliegenden Spurenbildes sei von einem Streifschuss auszugehen. Ein Streifschuss liege vor, wenn der Ablenkwinkel kleiner als 5° sei. Unter der Annahme, dass das Autodach von einem Streifschuss getroffen worden sei, sei das Schadensbild mit den physikalischen Gesetzen vereinbar. Mit anderen Worten kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Beschädigung am Dach durchaus von einem Geschoss stammen könnte. Im Nachtrag zum forensischen Gutachten datiert vom 15. Juli 2006 erklärte der Gutachter, aufgrund des zur

15 Verfügung gestellten Fotodossiers sei es nicht möglich zu beurteilen, ob das Metall des Autodaches beschädigt worden sei. Auf entsprechende Frage erläuterte der Gutachter sodann, der Kupfermantel des Blaser-Geschosses umschliesse rund zwei Drittel des gesamten Projektils. Werde die Geschossspitze als jener Teil des Projektils bezeichnet, welcher sich durch Krümmung in Richtung Spitze neige, so umschliesse der Kupfermantel rund die Hälfte der Geschossspitze bezüglich der Länge. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass das Teilmantelgeschoss bei einem Ablenkwinkel von weniger als 5° das Autodach mit der Bleispitze berührt habe, führte Dr. Sc. Nat. T. folgendes aus: Ein Geschoss, welches durch den Lauf einer Waffe mit Zügen und Feldern getrieben werde, führe nicht nur eine Vorwärtsbewegung durch, sondern auch eine Rotation in der Längsachse. Die Geschossspitze führe nebst der Rotation auch eine kreisende Bewegung durch (vgl. rotierender Kreisel). Gemäss der dargelegten Definition einer Geschossspitze müsse die gestellte Frage bejaht werden. Schliesslich liess der Berufungskläger die Frage stellen, ob es zutreffe, dass das Teilmantelprojektil der Marke „Blaser“ bei einem Direktschuss mit der auf einer Distanz von rund 108 m vorhandenen Aufreffenergie und einem Ablenkwinkel von mindestens 15° beziehungsweise mehr als 5° einen Durchschuss oder zumindest eine tiefe Delle im Autodach hinterlassen müsse. Diese Frage konnte der Experte nicht beantworten, da offenbar umfangreiche Schiessversuche notwendig wären, um das mögliche Schadensbild eines Blasergeschosses an einem Fahrzeugdach zu ermitteln. Ergänzend wies der Gutachter auf einen von der Kantonspolizei St. Gallen durchgeführten Versuch hin, wo Abriebe an einem Personenwagen mit einem Blasergeschoss durchgeführt wurden. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich das Blei des Blasergeschosses auf den Autolack niederschlage. Das Kupfer des Geschossmantels blieb unversehrt. Auch dieser Versuch beweist somit, dass das im vorliegenden Fall aufgetretene Schadensbild durch die Bleispitze eines Teilmantelgeschosses hat verursacht werden können. Der Berufungskläger wendet gegen das Gutachten vom 19. Mai 2005 beziehungsweise die Zusatzgutachten vom 27. Juni 2006 und vom 15. Juli 2006 ein, entscheidende Tatfragen seien vom Gutachter nicht beantwortet worden, weshalb erhebliche Zweifel bestehen würden, ob er einen Direktschuss auf das Autodach abgegeben habe oder nicht. So habe der Gutachter die Frage nicht beantworten können, ob das Metall des Autodaches durch das Teilmantelprojektil beschädigt worden sei, weshalb auch nicht festgestellt werden könne, ob ein direkter Streifschuss auf das Autodach erfolgt sei oder nicht. Der Experte habe im Weiteren keine Angaben gemacht, wie gross der maximale Durchmesser der

16 Kreiselbewegung des Geschosses auf der Flugbahn sei, weshalb nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob das Teilmantelgeschoss bei einem Ablenkwinkel von weniger als 5 ° das Autodach mit der Bleispitze berührt habe. Ausserdem sei das mögliche Schadensbild des Teilmantelprojektils am Fahrzeugdach nicht bekannt. Damit könne aber auch die Frage nicht beantwortet werden, ob ein direkter Aufprall mit der Bleispitze hat erfolgen können. Komme hinzu, dass bei der Untersuchung unterlassen worden sei, die genaue Auftreffstelle und den Auftreffwinkel des vermuteten Teilmantelgeschosses auf das Autodach festzuhalten. Daraus folge, dass nicht gesagt werden könne, ob es sich tatsächlich um einen direkten Streifschuss handle. Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass es vorliegend nicht darum geht, anhand der Gutachten direkt nachzuweisen, dass die Beschädigung am Autodach durch das Teilmantelprojektil des Berufungsklägers verursacht worden ist. Dass die Beschädigung am Autodach durch die Bleispitze eines Teilmantelgeschosses hat verursacht werden können, wird durch die besagten Gutachten nicht ausgeschlossen. Das Ergebnis, das bereits aufgrund der Würdigung der Zeugenaussagen fest stand, nämlich - dass der Berufungskläger zwei Schüsse abgegeben hat, wobei er mit dem ersten Schuss das Auto von L. leicht beschädigt hat - wird durch die Feststellungen in den fraglichen Gutachten beziehungsweise Zusatzgutachten demnach nicht in Frage gestellt. Somit steht fest, dass Z., indem er nicht nur auf den Hirsch, sondern auch auf das von L. gelenkte Fahrzeug geschossen hat, objektiv den Tatbestand von Art. 237 StGB erfüllt hat. L. hat am öffentlichen Verkehr teilgenommen und wurde durch den Schuss an Leib und Leben gefährdet. Der Vorinstanz ist somit in diesem Punkt zu folgen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht von Fahrlässigkeit ausgegangen ist (Art. 237 Ziff. 2 StGB). 6.Gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen ist (Art. 15 Abs. 2 KJG). Die Jagd darf nicht ausgeübt werden, wo Menschen oder Dritteigentum gefährdet sind (Art. 17 lit. a KJG). Die Vorinstanz hat Z. vorgeworfen, er habe bei seinen Schussabgaben zu wenig den Hintergrund beziehungsweise den Kugelfang beachtet. Dies gelte nicht nur für den Schuss in Richtung des Dorfes U. beziehungsweise der Kantonsstrasse ins Domleschg, sondern auch beim Schuss auf den erlegten Hirsch Richtung J.. Der Augenschein habe gezeigt, dass der im Hintergrund sich befindliche Wald keinen genügenden Kugelfang bilde, da dieser Wald nur mit Laubbäumen bestückt sei und nicht derart dicht sei, dass ein Durchdringen einer Gewehrkugel bis zum regelmässig

17 begangenen Fussweg durch den Wald auszuschliessen sei. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er habe keinen Schuss Richtung U. auf das Dach des Autos von L. abgegeben. Den tödlichen Schuss auf den Hirschstier habe er in Richtung J. abgegeben, wobei sich im Hintergrund ein Wald befinde. Durch diesen Wald verlaufe ein nicht offizieller, in der Landeskarte 1 : 25'000 nicht eingetragener und nicht mit Wegweisern markierter Fussweg. Die Distanz vom Waldrand bis zu diesem Weglein betrage in der Schussrichtung rund 150 m, und nicht, wie von der Vorinstanz unrichtigerweise festgestellt, rund 100 m. Das Gericht habe im Übrigen ausser Acht gelassen, das der fragliche Wald grösstenteils aus Erlen bestehe. Am 10. September habe dieser Wald eine wesentlich dichtere Vegetation aufgewiesen als am Tag des Augenscheins (6. Dezember). Anlässlich des Augenscheins des Kantonsgerichtsausschusses liess der Berufungskläger sodann ausführen, bei der Jagd werde eine allgemeine Gefährdung bewusst in Kauf genommen. Wenn man der Argumentation der Vorinstanz folgen würde, dann könnte die Jagd im Talboden nicht mehr ausgeübt werden. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass das Gelände steige und somit selber einen genügenden Kugelfang bilde. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, steht für den Kantonsgerichtsausschuss fest, dass Z., nebst dem tödlichen Schuss auf den Hirsch, auch einen Schuss auf das Dach des Autos von L. abgegeben hat. Allein damit hat er zweifellos gegen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG und Art. 17 lit. a KJG verstossen, da L. an Leib und Leben ernsthaft bedroht war. Kommt hinzu, dass auch beim zweiten Schuss Richtung J. weder der im Hintergrund sich befindliche Wald noch das Gelände selbst einen genügenden Kugelfang bildeten. Wie der Augenschein gezeigt hat, steigt das Gelände nur flach an. Im Idealfall ist der Kugelfang dergestalt, dass kein Abpraller möglich ist. Vorliegend bildet aber das sanft steigende Gelände keine genügende Sicherheit, zumal es ja nicht zwingend ist, dass der Jäger das Wild auch trifft. Auch der im Hintergrund sich befindliche Wald ist nur mit dünnen Laubbäumen bestückt. Ein Geschoss kann ohne weiteres durch diesen Wald dringen und zu einem unberechenbaren Querschläger werden. Daran ändert auch der Einwand des Berufungsklägers nichts, wonach am 10. September eine dichtere Vegetation geherrscht habe als am Tage des Augenscheins. Dichter Blattwuchs behindert wohl nicht das Durchdringen eines Geschosses. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass durch den fraglichen Wald ein begangener Fussweg führt. Unabhängig davon, ob die Distanz vom Waldrand bis zu diesem Fussweg 100 m (Vorinstanz) oder 150 m (Behauptung Berufungskläger) beträgt, musste der Berufungskläger damit rechnen, dass der ihm bestens bekannte Weg von Personen benutzt wird und ein Geschoss jederzeit bis zu diesem Weg gelangen könnte und Menschen gefährden könnte. Die

18 Kugel muss nur eine geringe Richtungsverschiebung erfahren, um ein grosses Gefahrenpotential zu schaffen. Man muss sich sogar ernsthaft die Frage stellen, ob der fragliche Ort grundsätzlich als Jagdgrund geeignet ist, zumal dieser Ort auf Schussdistanz auf drei Seiten von Strassen umgeben ist. Auf der vierten Seite befindet sich ein mit dünnen Laubbäumen bewachsener Wald, durch den ein Wanderweg führt. Grundsätzlich hat ein Schuss zu unterbleiben, wenn ein sicherer Kugelfang fehlt (vgl. Leitfaden für Bündner Jäger, Disentis 1986, III Jagdkunde, S. 12). Demnach hätte Z. am fraglichen Ort keinen Schuss abgeben dürfen. Sicherlich wird die Jagd im Talboden bei Einhaltung dieser Vorsichtsmassnahmen eingeschränkt. Das Gesetz schreibt aber nicht vor, dass die Jagd im Talboden ermöglicht werden muss. Kommt hinzu, dass der Ort der Schussabgabe von Hochspannungsleitungsmasten umgeben ist, wo die Gefahr von Querschlägern zusätzlich erhöht wird. Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger somit in objektiver Hinsicht gegen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG sowie gegen Art. 17 lit. a KJG verstossen. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz Z. wegen vorsätzlicher Widerhandlung verurteilt (vgl. Dispositiv Ziff. 1). In ihren Erwägungen führte sie jedoch in einem Satz aus, es sei von fahrlässiger Begehung auszugehen. In den Erwägungen zum Jagdpatententzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG ist der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein dann wiederum von einer vorsätzlichen Jagdrechtsübertretung ausgegangen. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang ein offensichtliches Versehen unterlaufen. Z. hat zumindest eventualvorsätzlich gegen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG sowie gegen Art. 17 lit. a KJG verstossen. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willenselement. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 130 IV 58 E. 8.3). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung

19 unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerere die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 58 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger in Richtung einer viel befahrenen beziehungsweise begangenen Strasse geschossen. Er wusste bzw. musste damit rechnen, dass er Leib und Leben eines oder mehrerer Menschen in Gefahr bringen könnte. Das Risiko war für ihn nicht kalkulierbar. Er konnte nicht davon ausgehen, dass gerade im Moment der Schussabgabe niemand auf der Kuppe erscheinen würde. Dennoch hat er geschossen und damit den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf genommen. Auch beim Schuss Richtung J. hat der Berufungskläger eventualvorsätzlich gehandelt. Er wusste, wie er anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2005 selbst erklärt hat, dass durch den im Hintergrund sich befindlichen Wald ein begangener Fussweg führt. Wie bereits ausgeführt, musste der Berufungskläger damit rechnen, dass - unabhängig davon, ob die Distanz vom Waldrand bis zu diesem Fussweg 100 m (Vorinstanz) oder 150 m (Behauptung Berufungskläger) beträgt - der ihm bestens bekannte Weg von Personen benutzt wird und ein Geschoss jederzeit bis zu diesem Weg gelangen könnte und Menschen gefährden könnte. Trotzdem nahm er das hohe Risiko in Kauf und schoss. 7.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an (vgl. Pra. 90 (2001) Nr. 197 E. 3b). a)Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren – beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit – umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters

20 nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4). Wird eine Busse ausgesprochen, so bestimmt der Richter die Höhe der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen, und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). b)Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 237 Ziff. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. Das Verschulden des Berufungsklägers kann vorliegend nicht bagatellisiert werden, zumal er bei der Abgabe der zwei Schüsse Leib und Leben von Menschen ernsthaft gefährdet hat. Strafschärfend ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu berücksichtigen. Straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe aus dem Jahre 2000 aus. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht straferhöhend zu werten ist die fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, § 7 N 50 ff). Allerdings hindert dieser Umstand, besondere Milde walten zu lassen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Leicht strafmindernd kann beachtet werden, dass der Berufungskläger die Untersuchung zumindest nicht erschwert hat. Strafmindernd fällt auch der ungetrübte Leumund ins Gewicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 14 Tagen Gefängnis verbunden mit einer Busse von Fr. 700.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen von Z. angemessen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat unter keinem Aspekt Veranlassung, die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung zu korrigieren. 8.Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind bei Z. sowohl die objektiven als auch die subjektiven

21 Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Z. hat einen ungetrübten Leumund. Er musste sich bisher einzig wegen einer Übertretung vor dem Kreispräsidenten Davos verantworten. Das kantonale Amt für Jagd und Fischerei hatte bislang keinen Anlass, Z. wegen Fehlverhaltens zu belangen. Somit kann für sein künftiges Verhalten eine günstige Prognose gestellt werden. Der Vollzug der Strafe wurde deshalb zu Recht unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (vgl. Art. 49 Ziff. 4 StGB). 9.a)Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG ist vom Richter für die Dauer von einem bis zehn Jahren von der Jagdberechtigung auszuschliessen, wer wegen einer schweren vorsätzlichen Jagdübertretung bestraft wird. Das Gesetz definiert nicht, was unter einer schweren Jagdrechtsübertretung zu verstehen ist, sondern überlässt es der Rechtsprechung, diesbezügliche Kriterien aufzustellen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in dem in PKG 1991 Nr. 37 publizierten Entscheid verschiedene Fallgruppen unterschieden und als schwerwiegendste vorsätzliche Jagdkontraventionen jene im Jagdgesetz umschriebenen Straftatbestände bezeichnet, welche im weitesten Sinne im Zusammenhang mit einer tierquälerischen Handlung stehen. Zweifellos ist jedoch auch der vorliegende Straftatbestand als schwerwiegend im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren, zumal der Berufungskläger in Richtung einer viel befahrenen Strasse geschossen hat. L. wurde durch den Schuss, welcher sein Autodach streifte, an Leib und Leben gefährdet. Der von der Vorinstanz angeordnete Patententzug für die Dauer von drei Jahren ist darum nicht zu beanstanden. b)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Entzug der Jagdberechtigung um eine Nebenstrafe (BGE 129 IV 296 ff.). Darum bleibt zu prüfen, ob der Entzug der Jagdberechtigung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB, bedingt auszusprechen ist. Bei Z. ist dies klar gerechtfertigt. Wie bereits in Erw. 8.b ausgeführt, hat der Berufungskläger einen ungetrübten Leumund. Er musste sich bisher einzig wegen einer Übertretung vor dem Kreispräsidenten Davos verantworten. Im kantonalen Register des Amtes für Jagd und Fischerei ist Z. schliesslich bisher nicht verzeichnet. Die Probezeit wurde auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt. 10.Ist nach dem Gesagten die Berufung abzuweisen, so rechtfertigt sich keine Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'600.-- (inkl. Kosten der zusätzlichen Begutachtung von Fr. 100.--) gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

22

23 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die erufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'600.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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