Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 22. Februar 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 54(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hocHalter —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 8. November 2005, mitgeteilt am 29. November 2005, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.Am 10. August 2004, ca. um 11.10 Uhr, fuhr der Polizist A. in Begleitung seines Arbeitskollegen B. mit dem Dienstwagen der Gemeindepolizei G., Kennzeichen GR-A, von G. Dorf kommend über die Via B. in Richtung T.-Kreisel. Auf der Höhe des Coop-Center hielt er den Wagen vor dem dortigen Fussgängerstreifen an, da sich einige Personen auf dem Trottoir aufhielten, wobei unklar war, ob diese die Strasse überqueren wollten. Mittels Handzeichen gab A. den unbekannten Personen zu verstehen, sie sollten die Strasse überqueren. Zur gleichen Zeit näherte sich von hinten X. mit dem Personenwagen TI-X. Dieser fuhr ohne anzuhalten am wartenden Polizeifahrzeug links vorbei über den Fussgängerstreifen und weiter in Richtung T.-Kreisel. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Fussgänger noch auf dem Trottoir auf. Die beiden Polizisten konnten X. in G. Bad schliesslich anhalten und kontrollieren. Er hat zugegeben, an dieser Stelle überholt zu haben. Im Schweizerischen Strafregister sowie im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) ist X. nicht verzeichnet. B.Mit Kompetenzentscheid vom 4. Oktober 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass für X. der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 33 Abs. 2 SVG (Privilegierung der Fussgänger im Bereich von Fussgängerstreifen), Art. 35 Abs. 5 SVG (Überholen an Fussgängerstreifen) und Art. 6 Abs. 1 VRV (Verhalten gegenüber Fussgängern) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht falle. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde der Kreispräsident Oberengadin beauftragt. C.Mit Verfügung vom 4. November 2004, mitgeteilt am 15. November 2004, erliess der Kreispräsident Oberengadin ein Strafmandat und erkannte wie folgt: „1.X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird er bestraft mit Fr. 250.00 Busse. 3.Der Angeklagte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
3 Zahlbar innert 30 Tagen an das Kreisamt Oberengadin. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“ Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 18. November 2004 fristgerecht Einsprache. Gestützt auf Art. 175 StPO überwies der Kreispräsident Oberengadin die Verfahrensakten in der Folge an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja. D.Die Schlussverfügung datiert vom 24./25. Mai 2005. Mit Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 4. Juli 2005, mitgeteilt am 5. Juli 2005, wurde X. nach Kenntnisnahme der Akten und gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Gegen diese Anklageverfügung erhob X. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Mit Entscheid vom 22. August 2005, mitgeteilt am 23. August 2005, wurde die Beschwerde abgewiesen. E.Mit Urteil vom 8. November 2005, mitgeteilt am 29. November 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja wie folgt: „1.X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.00 bestraft. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
4 Graubünden. Diese Berufung wurde daraufhin an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weitergeleitet. Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, keine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. G.Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja teilte mit Schreiben vom 11. Januar 2006 mit, dass unter Hinweis auf die Vorakten auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2006 auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a)Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids in dreifacher Ausfertigung unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Wird die Rechtsmitteleingabe bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, so ist diese gemäss Art. 135 StPO von Amtes wegen dazu verpflichtet, die Berufung an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Dasselbe ergibt sich aus Art. 32 OG, der sich gemäss Praxis des Bundesgerichts als allgemeiner Rechtsgrundsatz auf die gesamte Rechtsordnung beziehe und, jedenfalls dort, wo keine klare anders lautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu geltend habe. Absatz 4 des erwähnten Artikels bestimmt, dass die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist (PKG 1995 Nr. 33). Im vorliegenden Fall begann der Fristenlauf am 30. November 2005, dem Tag nach der schriftlichen Eröffnung, und dauerte bis am 20. Dezember 2005. Die Eingabe hat den zuständigen Kantonsgerichtsausschuss am 29. Dezember 2005 bzw. am 5. Januar 2006 erreicht. Dadurch, dass X. die Berufungsschrift am 19. Dezember 2005 der Post übergab, an die Vorinstanz adressierte und diese die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiterleitete, ist die
5 an den unzuständigen Bezirksgerichtsausschuss Maloja adressierte Berufung vom 15. Dezember 2005 als fristgerecht beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht zu betrachten. b)Die Berufung ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.a)X. sagte am 10. August 2004 vor der Kantonspolizei Graubünden aus, dass er am Morgen gegen 11.10 Uhr zusammen mit seiner Mutter von G. Dorf nach G. Bad gefahren sei. Ungefähr 200 Meter vor dem Fussgängerstreifen beim Coop habe er das Fahrzeug der Polizei gesehen, welches am rechten Strassenrand gehalten habe. Er wisse, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Da das Fahrzeug bereits seit einer gewissen Zeit still gestanden sei, habe er es überholt. Er sei der Meinung gewesen, dass das Fahrzeug aus einem anderen Grund dort angehalten habe. Erst als er wenig später von der Polizei angehalten worden sei, habe er erfahren, dass sie wegen Fussgängern stehen geblieben waren (act. 3). In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2004 an das Kreisamt Oberengadin bestätigte X. seine in der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen (act. 6). Vor der Gendarmeria Lugano gab der Berufungskläger am 11. Mai 2005 zu Protokoll, das Fahrzeug überholt zu haben, weil es auf der rechten Seite gehalten habe, wie wenn es parkiert gewesen wäre oder die Insassen eine Arbeit ausgeführt hätten. Den Fussgängerstreifen habe er gesehen. Die Personengruppe habe ihm aber nicht den Eindruck gemacht, dass sie die Strasse überqueren wollte. Seine Geschwindigkeit beim Überholen habe 20-30 km/h betragen (act. 26). Der Zeuge B. sagte am 30. März 2005 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja aus, dass sie wegen einer Gruppe von Personen am rechten Strassenrand
6 angehalten hätten in der Annahme, diese wolle den Fussgängerstreifen überqueren. Obwohl die Gruppe unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen gestanden habe, habe sie den Fussgängerstreifen nicht überquert. Nach seiner Wahrnehmung musste aber damit gerechnet werden, dass sie die Strasse überqueren würden. In diesem Zeitpunkt seien sie von X. überholt worden. Das Fahrzeug sei vielleicht 10 bis 15 Sekunden stillgestanden (act. 22). Der Zeuge A. erklärte in seiner Einvernahme vom 8. April 2005 vor dem Tribunale distrettuale Moesa, den VW Bus der Gemeindepolizei G. gefahren zu haben. Er habe etwa 3 bis 5 Meter vor dem Fussgängerstreifen angehalten, weil er auf der rechten Strassenseite auf dem Trottoir vor dem Fussgängerstreifen eine Personengruppe gesehen habe. Erst nachdem er das Fahrzeug angehalten habe, habe er feststellen können, dass die Personen die Strasse nicht hätten überqueren wollen. In diesem Zeitpunkt sei er von X. überholt worden. Sein Fahrzeug sei solange stillgestanden, bis er die Absicht der Personengruppe habe erkennen können (act. 25). b)Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Der Fahrzeugführer muss sich darauf gefasst machen, den Vortritt auch einem Fussgänger zu gewähren, der den Streifen noch nicht ganz erreicht hat (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, S. 101). Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) bestimmt, dass vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, der Vortritt gewährt werden muss. Daher muss der Fahrer die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft oder Busse bestraft. Auch die fahrlässige Handlung ist strafbar, ausser dieses Gesetz bestimme es ausdrücklich anders (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
7 c)Das Überholen an Fussgängerstreifen ist nicht grundsätzlich verboten, sondern nur soweit, als es zu Gefährdungen von Fussgängern führen könnte (Giger, a.a.O., S. 114). Die Polizei hat vor dem Fussgängerstreifen angehalten, weil sie annahm, dass die Personen die Strasse überqueren wollten. Wie die beiden Polizisten anlässlich der Einvernahmen ausführten, wurde erst nach einiger Zeit ersichtlich, dass die Personengruppe nicht die Absicht hatte, die Strasse zu überqueren. Die Verkehrslage war somit alles andere als klar, als X. das Polizeifahrzeug überholte. Er musste, da das Polizeifahrzeug vor dem Fussgängerstreifen – den er kannte und sah – anhielt, davon ausgehen, dass dieses Anhaltemanöver erfolgte, um Fussgänger den Fussgängerstreifen überqueren zu lassen. Dass die Fussgänger in der Folge, also danach, den Fussgängerstreifen tatsächlich nicht überquerten, hat auf das verkehrsregelwidrige Verhalten von X. – nämlich Überholen eines vor einem Fussgängerstreifen wartenden Fahrzeuges – keinen Einfluss. Es ist zu warten, bis die Absicht der Fussgänger, was sie zu tun gedenken, klar und eindeutig erkennbar ist. Diese klare Situation war vorliegend eben gerade nicht gegeben. In unklaren Verkehrssituationen und in ungewissen Lagen verlangen Lehre und Rechtsprechung die Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, N. 452). Wartet ein Fussgänger, der ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, vor dem Streifen, so haben alle Fahrzeugführer anzuhalten, soweit sie dies noch rechtzeitig tun können (BGE 89 IV 209), wobei sie auch mit behinderten, unentschlossenen oder furchtsamen Fussgängern rechnen müssen, die nach kurzem Zögern die Überschreitung des Fussgängerstreifens allenfalls doch noch fortsetzen (BGE 89 II 52 f.). Gemäss Schaffhauser ist nicht erforderlich, dass eine Person vor dem Fussgängerstreifen wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will (Schaffhauser, a.a.O., N. 652). Wie X. zu Protokoll gab, wusste er, dass sich an dieser Stelle ein Fussgängerstreifen befindet und demzufolge mit Fussgängern zu rechnen ist. Obwohl die Situation unsicher war, da Ungewissheit darüber bestand, ob die Personen die Strasse überqueren wollten, überholte X. das Polizeifahrzeug. Er machte sich damit der Verletzung von Art. 35 Abs. 5 SVG schuldig. d)Des Weiteren liegt auch ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV vor. X. hat es pflichtwidrig unerlassen, vor einem Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und seine Geschwindigkeit rechtzeitig zu mässigen. Sein Einwand, er habe angenommen, das Polizeifahrzeug habe aus anderen Gründen vor dem Fussgängerstreifen angehalten, ist unbehelflich. Denn auch und gerade die Polizei hat sich an die Verkehrsregeln zu
8 halten und diese verbieten das freiwillige Halten auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen und näher als 10 Meter (bei einer Halteverbotslinie; ansonsten 5 Meter) davor (Art. 18 Abs. 2 lit. e VRV und Art. 77 Abs. 2 SSV [Signalisationsverordnung; SR 741.21]). Für die Beurteilung der Verkehrsregelverletzung ist im vorliegenden Fall nicht wesentlich und kann somit offen gelassen werden, ob neben der Strasse tatsächlich Pfosten standen, welche das Parkieren entlang der Strasse verhindern sollten. Dasselbe gilt für die Vermutung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe gar nicht sehen können, ob sich schon Personen auf dem Fussgängerstreifen befunden hätten. e)Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB begeht der Täter eine Straftat fahrlässig, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. X. hat pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, da er die Vorsicht ausser Acht gelassen hat, zu der er vor einem Fussgängerstreifen verpflichtet gewesen wäre. Bei einem Fussgängerstreifen vor einem Einkaufszentrum muss erfahrungsgemäss mit vielen Menschen gerechnet werden. Der Fahrzeugführer hat deshalb zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht besondere Rücksichtnahme walten zu lassen. Gerade diese liess X. aber vermissen, weshalb die Tatbestände von Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sind. 4.a)Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 113 hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich
9 erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln mit Haft oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). b)Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er fuhr auf einer ihm gut bekannten Strasse. Dabei überholte er ein Fahrzeug, das vor einem viel begangenen Fussgängerstreifen vor dem Coop-Center angehalten hatte, um Passanten das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. Klare Anhaltspunkte dafür, dass die Personen am Strassenrand nicht die Absicht hatten, den Fussgängerstreifen zu überqueren, lagen nicht vor. Strafmindernd wirkt sich der gute Leumund des Berufungsklägers aus (vgl. Leumundsbericht der Kantonspolizei Tessin, act. 17). Strafmilderungsgründe bestehen nicht. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungskriterien erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 250.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. c)Der Berufungskläger macht ausserdem sinngemäss geltend, dass seine wahrhaftigen Erklärungen als unwahr eingestuft worden seien. Darüber hinaus erachtet er es als unangebracht, dass Daten über seine finanzielle und persönliche Situation gesammelt worden seien, die mit der Widerhandlung, derer er beschuldigt werde, nichts zu tun hätten. Bei der Strafzumessung spielen die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten eine wichtige Rolle (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB und Art. 63 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat. Ausgehend von ihrem objektiven Erscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der Beziehung des Täters zur Tat. Dieses Verschulden wird schliesslich durch Berücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der
10 persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 10 zu Art. 63 StGB). Es ist demzufolge üblich und notwendig, dass der Angeschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen befragt wird, da diese einen Einfluss auf die Höhe der Busse haben. Die Aussagen des Berufungsklägers werden nicht angezweifelt – man geht im Gegenteil davon aus, dass seine Angaben korrekt sind. Es geht im vorliegenden Fall um eine Wertung des Geschehenen, um feststellen zu können, ob eine Verkehrsregelverletzung stattgefunden hat oder nicht. 5.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen somit als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: