Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 07. Dezember 2005Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 41(nicht mündlich eröffnet) SB 05 42 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzPräsident Brunner RichterInnRiesen-Bienz und Hubert Aktuar ad hocHitz —————— In den strafrechtlichen Berufungen des Z., Angeklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, und der X., Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte und des Y., Berufungskläger und Berufungsbeklagter, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 18. August 2005, mitgeteilt am 4. Oktober 2005, in Sachen gegen den Angeklagten, Berufungskläger und Berufungsbeklagten, betreffend Sachbeschädigung, hat sich ergeben:

2 A.Z. ist in Thusis in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Nach dem Besuch der Primar-, Sekundar- und Kantonsschule absolvierte er an der Universität Bern ein Jus-Studium, welches er erfolgreich abschloss. Nach einem Amerika- Aufenthalt eröffnete er in E. ein eigenes Advokatur- und Notariatsbüro, welches er bis heute innehat. Im Jahre 2003 versteuerte er ein Einkommen von Fr. 53'100.-- und ein Reinvermögen von Fr. 320'300.--. Z. geniesst in E. einen einwandfreien Leumund. Im Schweizerischen Strafregister ist er nicht verzeichnet (vgl. zum Ganzen die Anklageschrift vom 17. November 2004, act. 40, S. 2, Ziffer I). B.Mit Strafmandat vom 1. September 2004 erkannte der Kreispräsident E.: „1.Z. ist schuldig der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; 2.Dafür wird er bestraft mit einer Busse von CHF 1'000.00; 3.Der Eintrag der Busse im Strafregister wird nach Ablauf einer Probezeit von 1 Jahr vorzeitig gelöscht. 4.(Kosten). 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ C.Mit Eingabe vom 6. September 2004 erhob Z. fristgerecht Einsprache gegen das Strafmandat. D.In der Folge überwies der Kreispräsident von E. die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft von Graubünden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (vgl. act. 35; Art. 175 Abs. 2 StPO). Alsdann ergänzte das Untersuchungsrichteramt Chur die Akten. E.Am 26. Oktober 2004 erging die Schluss-, am 17. November 2004 die Anklageverfügung (vgl. act. 38 f.). Gemäss letzterer wurde Z. wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Zudem wurde der Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen. F.Die Staatsanwaltschaft von Graubünden legt ihrer Anklage folgenden Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 17. November 2004 zugrunde (vgl. act. 40, S. 2 ff., Ziffer II): „1.In dem am 25. April 2002 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos eingereichten Zivilprozess zwischen A. und B. einerseits und X. andererseits war der Angeklagte Rechtsvertreter von A..

3 Gegenstand dieses Zivilprozesses war der Umfang einer Dienstbarkeit zulasten der Parzelle von X., Parz.-Nr. C., in D., E.. A. und B. stellten sich auf den Standpunkt, sie hätten ein unbeschränktes Durchfahrtsrecht durch die Parzelle C. auf die Parzelle G. von A., während X. der Gegenpartei verbieten wollte, das Fahrwegrecht zulasten der Parzelle C. anders zu nutzen als als Zufahrt zur Garage Nr. 1 & 2 und zum Parkplatz Nr. 2 & 3 auf Parzelle C.. 2.Im Rahmen des Zivilprozesses stellte X. das Gesuch, es sei A. vorsorglich die Durchfahrt auf seine Parzelle G. zu untersagen. Mit Verfügung vom 22. April 2002 lehnte das Bezirksgerichtspräsidium dieses Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos mit Beiurteil vom 22. August 2002 ebenfalls ab. Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 wurden auch die Klagen von X. gegen A. und B. abgewiesen. 3.Mit Urteil vom 26. Mai 2003 hob das Kantonsgericht Graubünden das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos auf und untersagte den Eigentümern der Parzellen G. und H., das Fahrwegrecht auf Parzelle C. anders zu nutzen als als Zufahrt zu den Garagen und Parkplätzen auf Parzelle C.. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2003 bestätigt. 4.Am 6. November 2003 war die Baufirma I. im Auftrag von X. damit beschäftigt, auf dem Grundstück von X. beim Durchgang zur Parzelle G. von A. Einschubhülsen und demontierbare Sperrpfosten zu montieren, um die Zufahrt auf Parzelle G. zu verhindern. Als nun Z. von dieser baulichen Massnahme Kenntnis erhalten hatte, ersuchte er das Kreisamt E. telefonisch und per Fax um Hilfe. Ohne jedoch den Entscheid des Kreisamtes abzuwarten, gab der Angeklagte am 6. November 2003 um 16.25 Uhr der Bauunternehmung J. per Fax folgenden Auftrag: „Auftrag für Beseitigung von drei Eisenpfosten Liegenschaften X. und K./A. auf meine Verantwortung und auf meine Kosten.“ Die Bauunternehmung J. führte diesen Auftrag umgehend aus und entfernte die Eisenpfosten, wobei auch die Zementverankerungen zerstört wurden. Der Sachschaden beläuft sich auf Fr. 2'000.00.--. Am 9. Dezember 2003 stellte X. gegen Rechtsanwalt Z. Strafantrag wegen Sachbeschädigung. 5.Der Angeklagte gibt zu, die Beseitigung der Absperrung angeordnet zu haben. Zu seiner Rechtfertigung beruft er sich auf Art. 926 ZGB.“ G.Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 erhoben die Eheleute X. und L.. Adhäsionsklage. Dabei stellten sie folgende Anträge: „1.Lic.iur. Z. sei zu verpflichten, den Adhäsionsklägern CHF 1'769.00 nebst Zins zu 5% seit dem 06.11.2003 zu bezahlen.

4 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Adhäsionsbeklagten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass Z. durch das gewaltsame Herausreissen der demontierbaren Sperrpfosten mitsamt den frisch einbetonierten Einschubhülsen die von der Baufirma I. ausgeführten und den Adhäsionsklägern verrechneten Arbeiten zerstört habe. An den Einschubhülsen sei ein Teil der Betonfundamente haften geblieben. Dieser sei vollständig ausgehärtet, nachdem die Pfosten inklusive Einschubhülsen achtlos auf dem Grundstück der Adhäsionskläger liegen gelassen worden seien. Der grösste Teil des Betonfundaments sei im Boden ausgehärtet. Damit die Pfosten erneut versetzt werden könnten, müsse der ausgehärtete Beton von den Einschubhülsen wieder entfernt werden. Zudem müssten die Betonfundamente ausgegraben werden. Gemäss Rechnung Nr. 2394 der Bauunternehmung I. vom 30. Juli 2002 würden sich die Kosten für die drei Absperrpfosten auf Fr. 975.-- belaufen. Die Adhäsionskläger schätzten, dass die Reinigung oder der Ersatz der Einschubhülsen mit 30% des Warenwerts, somit mit Fr. 293.--, zu veranschlagen sei. Nutzlos geworden seien sodann die durch die Baufirma I. mit Rechnung Nr. 3639 vom 18. Dezember 2003 berechneten Materiallieferungen, Arbeiten und Nebenkosten für das Liefern und Versetzen der Pfosten. Diese Rechnung sei um die Kosten für Liefern und Versetzen des Findlings und die zwei Schliesszylinder KABA, die weiterverwendet werden könnten, zu korrigieren, womit aus dieser Rechnung eine Schadenersatzforderung von Fr. 976.-- resultiere. Die Kosten für das Ausspitzen der Pfostenfundamente und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes habe die Bauunternehmung I. mit Offerte vom 4. Oktober 2004 pauschal mit Fr. 500.-- veranschlagt. Die geltend gemachte Schadenersatzforderung setze sich demnach wie folgt zusammen: 1.Material (Minderwert)Fr. 293.00 2.Liefern und VersetzenFr. 976.00 3.Entfernung der PfostenfundamenteFr. 500.00 TotalFr. 1'769.00 Zuzüglich zu der Hauptforderung sei ferner ein Schadenszins zu 5% seit dem 6. November 2003 geschuldet. H.Mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 überliess der Rechtsvertreter der Adhäsionskläger der Anklagebehörde Kopien der Flugscheine bzw. Bordkarten der Eheleute X. zum Nachweis ihrer in der Adhäsionsklage beschriebenen Mexiko- Reise. Z. hat darauf verzichtet, zur Adhäsionsklage schriftlich Stellung zu nehmen, wie es ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2005 ermöglicht wurde. Mit Schreiben vom

5 10. August 2005 ersuchte Z. um Dispensation von einer persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 11. August 2005 entsprochen. Am 15. August 2005 traf beim Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos das schriftliche, vom 10. August 2005 datierende Plädoyer von Z. ein. I.Am 18. August 2005 fand die Hauptverhandlung in E. statt, an welcher weder Z. noch die Eheleute X. teilnahmen. Ihr Rechtsvertreter liess seine Abwesenheit vorgängig mündlich entschuldigen. J.Gemäss Ergänzung der Anklageschrift stellte und begründete die Staatsanwaltschaft von Graubünden, welche durch das Untersuchungsrichteramt Chur vertreten wurde, folgende Anträge (vgl. act. 41): „1.Z. sei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. 3.Bei Wohlverhalten sei die Busse nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr im Strafregister zu löschen. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ K.Im Rahmen seines schriftlichen Plädoyers führte Z. unter anderem aus, dass er unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen sei. Ferner taxierte er die Adhäsionsklage als unbegründet. Die Beschädigung könne sich nur auf die unterirdischen Sockel beziehen. Diese seien indessen gestützt auf Art. 671 ZGB Bestandteile des Grundstücks von A. geworden, auf dem sie platziert worden seien. Die Zementsockel könnten noch heute benutzt werden, wenn diese nicht durch Y. zugeschüttet oder beschädigt worden wären. Z. habe damals den Kreispräsidenten angerufen, um die rechtswidrige Abschrankung zu verhindern. Nach erfolgter Tat durch die Adhäsionskläger bzw. die Baufirma I. habe sich eine neue Situation ergeben. Die Klage auf Unterlassung sei gegenstandslos geworden. Es habe sich somit nur mehr darum handeln können, wie die Pfosten rechtmässig zu beseitigen seien. Hierfür habe sich Z. auf Art. 926 ZGB berufen dürfen. L.Mit Urteil vom 18. August 2005, mitgeteilt am 4. Oktober 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wie folgt: „1.Z. ist schuldig der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 2.Dafür wird Z. mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.00 bestraft.

6 3.Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag bei Wohlverhalten vorzeitig gelöscht. 4.Die Adhäsionsklage der X. und des Y. wird teilweise gutgeheissen und Z. verpflichtet, X. und Y. insgesamt Fr. 500.00 zu bezahlen. 5.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'110.00
  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 130.00
  • der Gebühr des Kreisamtes E. von Fr. 250.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 total somit von Fr. 3'490.00 gehen zulasten des Z.. Sie sind zusammen mit der Busse, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es aufgrund der bereits mannigfachen Rechtshändel zwischen A. und L. und X. ausgeschlossen sei, dass die Eheleute X. die Pfosten auf dem Grundstück von A. hätten montieren lassen. Des Weiteren habe Z. bis zur Einreichung seines schriftlichen Plädoyers vom 10. August 2005 nie vorgetragen, dass die Pfosten auf dem Boden von A. eingemauert worden seien. Auch sei man im Protokoll anlässlich des Augenscheins mit dem Untersuchungsrichter davon ausgegangen, dass die Einschubhülsen für das Verankern der drei Sperrpfosten auf dem Grundstück von X. eingemauert worden seien. Der Einwand von Z. erscheine vor diesem Hintergrund als zuwenig glaubhaft, als dass ihm gefolgt werden könne. Auch könne sich Z. nicht auf BGE 118 IV 291 berufen, da in diesem Fall ein Schaden von Fr. 5.30.-- zur Debatte gestanden habe. Zwar sei Z. vorliegend grundsätzlich berechtigt gewesen, sich auf Art. 926 ZGB zu berufen und die von Frau X. angebrachte Sperranlage entfernen zu lassen, doch sei vorliegend keine Gefahr im Sinne von Art. 926 ZGB in Verzug gewesen, sodass Z. den von ihm eingeschlagenen Weg, die vom Kreispräsidenten von E. angeforderte Hilfe in Anspruch zu nehmen, fortschreiten hätte sollen, d.h. er den Entscheid des Kreispräsidenten hätte abwarten müssen. Da er dies nicht getan und zur unerlaubten Selbsthilfe gegriffen habe, sei Z. der vorsätzlichen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Da das Verschulden von Z. nicht schwer wiege, erscheine unter Berücksichtigung des guten Leumunds als Strafminderungsgrund und der finanziellen Verhältnisse von Z. eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.00.-- als angemessen. In Bezug auf die Adhäsionsklage der Geschädigten wurde ausgeführt, dass diese so zu stellen

7 seien, wie wenn Z. die Sachbeschädigung nicht begangen hätte. Die Offerte der Bauunternehmung I. vom 4. Oktober 2004 in Höhe von Fr. 500.00.-- beinhalte nach deren klaren Wortlaut alle Aufwendungen, die es brauchen würde, um den ursprünglichen Zustand mit den noch vorhandenen Pfosten und Einschubhülsen wieder herzustellen. Dass die drei offenbar unbeschädigt gebliebenen Pfosten gereinigt werden müssten, um wieder verwendet werden zu können, sei beweismässig ebenso wenig erstellt wie die Behauptung, die zur Einbetonierung vorgesehenen Einschubhülsen seien beschädigt worden. Mit den von den Adhäsionsklägern geltend gemachten Fr. 500.-- sei somit der Schaden, den sie erlitten hätten, gedeckt. M.Gegen dieses Urteil liess Z. mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1.Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2.Der Unterzeichnete sei freizusprechen. 3.Die Adhäsionsklagen der X. und des Y. seien abzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ Als Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass einerseits eine erlaubte Selbsthilfe vorliege und andererseits von einer Sachbeschädigung keine Rede sein könne. Zudem seien die unterirdisch eingemauerten Sockel gemäss Art. 671 ZGB Bestandteile des Grundstücks von A. geworden. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 75 StPO verletzt, da der Untersuchungsrichter den Grenzverlauf der beiden Parzellen G. und C. nicht eruiert habe um festzustellen, wo die Zementsockel eingegraben worden seien. Auch wenn man unterstellen wolle, die Zementsockel hätten sich auf der Parzelle von den Eheleuten X. befunden, so könne von einer Sachbeschädigung sowohl aus objektiver als auch subjektiver Sicht keine Rede sein, da die Eisenpfosten derart herausgezogen worden seien, dass diese jederzeit wieder hätten eingelassen werden können. Die Zementsockel seien wegen der Platzierung der Findlinge beschädigt worden. Auch könne er sich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 926 ZGB und BGE 118 IV 291 berufen. Der Aufwand für die Einbringung der Eisenpflöcke belaufe sich auf höchstens Fr. 20.--. Die Adhäsionsklage erweise sich als unbegründet, da der Schaden nicht nachgewiesen und durch die Adhäsionskläger selber verursacht worden sei. N.In der Stellungnahme vom 10. November 2005 führte der Rechtsvertreter der Eheleute X. unter anderem aus, dass Z. genau gewusst habe,

8 wo die Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen C. und G. verlaufe und dass mit dem Herausreissen der Pfosten mit den Einschubhülsen vor dem Aushärten des Betons das erstellte Werk zumindest beschädigt wenn nicht ganz zerstört worden sei. Des Weiteren könne der Schaden nicht mit Fr. 20.-- behoben werden. Auch seien die herausgerissenen Pfosten samt Einschubhülsen weder gereinigt noch säuberlich auf der Parzelle der Adhäsionskläger deponiert worden. Z. sei sich als praktizierender Rechtsanwalt bewusst gewesen, dass er vorab amtliche Hilfe in Anspruch hätte nehmen müssen, weshalb er auch das Kreisamt E. um Hilfe angefragt habe. O.Mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 erhoben die Eheleute X. und L. Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 18. August 2005 an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1.Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos, Proz. Nr. 520- 2004-21, vom 18.08.2005 sei aufzuheben. 2.Lic.iur. Z. sei zu verpflichten, den Adhäsionsklägern CHF 1'689.30 nebst Zins zu 5% auf CHF 895.30 seit dem 06.11.2003 zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Verfahren zu Lasten des Adhäsionsbeklagten.“ Als Begründung wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz die Beilage 4 zur Adhäsionsklage falsch interpretiert habe. Die darin erwähnte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beziehe sich nicht auf die Instandstellung der durch Z. zerstörten Bauarbeiten der Bauunternehmung I., sondern auf den Zustand wie er sich vor der Ausführung dieser Arbeiten präsentiert habe. Die Offerte der Bauunternehmung I. vom 4. Oktober 2004 beziehe sich somit nicht auf den Wiedereinbau der Einschubhülsen und Pfosten, sondern allein darauf, die nutzlosen und zerstörten Betonfundamente auszuspitzen und den vor dem Einbau der Einschubhülsen und Pfosten bestehende Zustand wieder herzustellen. Mit der Zusprechung von lediglich Fr. 500.-- sei der Schaden, den die Adhäsionskläger erlitten hätten, nicht gedeckt. P.Mit Schreiben vom 2. November 2005 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Q.In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2005 führt Z. aus, dass auf die Adhäsionsklage nicht einzutreten, beziehungsweise diese eventualiter auf

9 den Zivilweg zu verweisen sei. Zur Begründung macht er geltend, dass die Adhäsionsklage verspätet eingereicht worden sei. Zudem handle es sich bei der Adhäsionsklage um eine Schadenersatzklage, bei welcher die Geschädigten die Widerrechtlichkeit, den Schaden, den Kausalzusammenhang und das Verschulden nachweisen müssten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. R.In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2005 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und dabei insbesondere auf die im Zusammenhang mit BGE 118 IV 291 stehende Erwägung 3.5 auf Seite 11. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

  1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einreichen. Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 141 ff. der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden in der Fassung vom 12. März 2000 (StPO; BR 350.000)). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung des Z. vom 24. Oktober 2005 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. Auch genügt die eingereichte Berufung der X. und des Y. vom 24. Oktober 2005 den Anforderungen nach Art. 133 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 StPO, weshalb auf sie ebenfalls einzutreten ist. b)Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognition, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren

10 Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376). 2.Der Berufungskläger hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Davon abgesehen besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht, vorliegend der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, die Akten vollständig sind, eine reformatio in peius, das heisst eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Berufungsklägers, ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht genügend aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. Art. 107 StPO; BGE 119 Ia 318; ZR 99 2000 Nr. 36; SJZ 96 2000 S. 197 f.). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers ist nicht notwendig. 3. a) Es ist Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit bezüglich des Gegenstands des Verfahrens bildenden Sachverhalt zu ermitteln. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 286). Dem Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen

11 Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 286; BGE 127 I 40 E. 2). b)Der Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK. Der Grundsatz besagt im Wesentlichen, dass die Durchführung des Strafverfahrens auf Gerechtigkeit und Billigkeit auszurichten ist. Dazu gehören unter anderem der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf mündliche und öffentliche Verhandlung, das Gebot der Waffengleichheit und die Unschuldsvermutung. Kurz gesagt lässt sich als faires Verfahren ein Verfahren bezeichnen, das einen unabhängigen, unparteiischen Richter unter Kontrolle der Öffentlichkeit gewährt, die Menschenwürde sowie die Waffengleichheit wahrt und die Justizförmigkeit beachtet (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 56). c)Der Berufungskläger bringt vor, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK nicht erfüllt habe. Aufgrund der vorliegenden Akten und obigen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen den Grundsatz von Art. 6 EMRK verstossen haben soll, zumal der Berufungskläger dies nicht weiter ausführt. Auch hat der Berufungskläger bei der Rechtsmittelinstanz keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet somit den rechtlich relevanten Sachverhalt – wie in den nachfolgenden Erwägungen gezeigt wird – als durch die erhobenen

12 Beweismittel hinreichend abgeklärt, so dass die vorliegenden verfügbaren Entscheidgrundlagen eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes gestatten. d)Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass die Sperrpfosten nicht beschädigt worden seien, und eine Beschädigung sich nur auf die unterirdischen Sockel beziehen könne, die aber gestützt auf Art. 671 ZGB Bestandteile des Grundstückes von A. geworden seien, auf welchem diese platziert worden seien. Vorliegend stehen A. und X. in einer schon seit Jahren geführten Auseinandersetzung. Ursprünglich stand die Frage im Mittelpunkt, ob A. über die Parzelle Nr. C. von X. auf sein Grundstück Parzelle Nr. G. zu- beziehungsweise wegfahren dürfe (vgl. zum Ganzen das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF 03 7 vom 26. Mai 2003 und Urteil des Bundesgerichts 5C.225/2003 bzw. 5C.226/2003 vom 23. Dezember 2003). Auf Grund dieser jahrelangen Auseinandersetzung ist es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, auszuschliessen, dass die Eheleute X. die Pfosten nicht auf ihrem Grundstück sondern auf dem von A. montieren liessen. Ein solches Vorgehen wäre A. beziehungsweise dem Berufungskläger als Rechtsvertreter sicherlich nicht unbemerkt geblieben. Wäre dem so gewesen, dann hätte der Berufungskläger die Rüge, die Pfosten seien auf fremdem Grund und Boden montiert worden, bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhoben. Der Berufungskläger erhob diese Rüge aber erstmals in seinem schriftlich eingereichten Plädoyer vom 10. August 2005. Er erhob diesen Einwand somit erst nach Abschluss der Strafuntersuchung. So bestritt der Berufungskläger weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Januar 2004 (vgl. act. 8), in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Eisenpfosten auf der Parzellengrenze der Liegenschaft X. eingebaut wurden, noch am durchgeführten Augenschein vom 9. Juni 2004 (vgl. act. 16) noch in seiner namens von A. gegen X. erhobenen Strafanzeige vom 12. November 2003, dass die einbetonierten Pfosten auf der Parzelle der Liegenschaft X. errichtet worden seien. Zudem führte die Berufungsbeklagte bereits in ihrem Strafantrag gegen den Berufungskläger an die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Dezember 2003 (vgl. act. 2) explizit aus, dass die drei demontierbaren Sperrpfosten beziehungsweise deren Einschubhülsen im Grundeigentum der Berufungsbeklagten einzumauern gewesen seien. In Anbetracht dieser Umstände ist der von Z. erstmals vorgebrachte Einwand in seinem schriftlichen Plädoyer vom 10. August 2005 als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vor diesem Hintergrund somit als zuwenig glaubhaft, als dass diesem gefolgt werden könnte. Somit ist erstellt, dass die Sperrpfosten mit den Einschubhülsen am 6. November 2003 von der Baufirma I. auf der Parzelle Nr. C. der Berufungsbeklagten errichtet wurden und

13 zu keinem Zeitpunkt Bestandteile des Grundstückes von A. nach Art. 671 ZGB geworden sind. 4. a) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Als Tatobjekte kommen somit fremde Sachen in Betracht, also solche, die jemand anderem gehören oder nicht alleiniges Eigentum des Täters sind. Das Beschädigen umfasst Substanzveränderung, Minderung der Funktionsfähigkeit und Minderung der Ansehnlichkeit (vgl. BGE 115 IV 28). Art. 144 Abs. 1 StGB nennt alternativ Beschädigen, Zerstören und Unbrauchbarmachen als Tathandlung. Letzterer Ausdruck ist in einem weiten Sinn zu verstehen. So begeht ebenfalls Sachbeschädigung, wer den Gegenstand – wenn auch nur vorübergehend – in der Funktion beeinträchtigt, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Eigentümer zugedacht wird. Diese weite Auslegung entspricht dem Zweck der Bestimmung. Letztlich muss jede Zustandsveränderung als Sachbeschädigung aufgefasst werden, sofern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, § 15, S. 166 ff.). Dass die Sache einen wirtschaftlichen Wert hat und dieser eine Einbusse erleidet, ist indes nicht erforderlich (vgl. Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 1 und 3 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen; Martin Schubarth/Peter Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, BT, 2. Band: Delikte gegen das Vermögen, Bern 1990, N. 23 zu Art. 145 sowie Marcel Alexander Niggli, Das Verhältnis von Eigentum, Vermögen und Schaden nach schweizerischem Strafgesetz, Zürich 1992, S. 215, Rz 473 mit Hinweisen, insb. S. 222-224, Rz 485- 488). Der Begriff des Schadens ist dabei in einem weiten Sinn zu verstehen; in Frage kommen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Zu berücksichtigen sind dabei die Kosten für die Wiederbeschaffung oder der Reparatur (vgl. Philippe Weissenberger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 35 zu Art. 144 StGB, zit. BSK). In subjektiver Hinsicht ist nur die vorsätzliche oder zumindest eventualvorsätzliche Sachbeschädigung strafbar. Der Täter muss wissen, dass es sich um eine fremde Sache handelt, beziehungsweise einem anderen daran ein Gebrauchsrecht zusteht. Ein diesbezüglicher Irrtum ist nach Art. 19 Abs. 1 StGB zu

14 würdigen. Stets ist auch der Wille erforderlich, den Zustand der Sache im oben umschriebenen Sinne zu verändern (vgl. BGE 116 IV 144 sowie Stefan Trechsel, a.a.O., N. 5 zu Art. 144 StGB; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, a.a.O., § 15, S. 170; Marcel Alexander Niggli, a.a.O., § 17, N. 499, S. 231/232 mit Hinweisen). b)Der Berufungskläger macht geltend, dass vorliegend, auch wenn man unterstellen wolle, die Zementsockel hätten sich auf der Parzelle Nr. C. der Berufungsbeklagten befunden, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht keine Sachbeschädigung vorliege. Ist erstellt, dass die Eisenpfosten auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten eingemauert worden sind, so hat der Berufungskläger den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er der Baufirma J. am 6. November 2003 den Auftrag erteilte, die drei Eisenpfosten auf der Liegenschaft X. auf seine Verantwortung und auf seine Kosten zu entfernen. Durch das Entfernen der Eisenpfosten und der Einschubhülsen aus den (noch nicht eingetrockneten) Zementsockeln wurde deren von der Beschwerdegegnerin konkret zugedachter Gebrauch (nämlich die Verwendung der Einschubhülsen als Halterung für die abschliess- und herausziehbaren Sperrpfosten) verunmöglicht, da die Einschubhülsen nach deren Entfernung aus den Fundamenten nicht einfach wieder in die ausgetrockneten Zementsockel eingesetzt werden konnten. Es ist somit nachvollziehbar, dass unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Herausnahme der Eisenpfosten und der Einschubhülsen die Zementsockel beschädigt wurden oder nicht, die für die Verankerung der Einschubhülsen notwendigen Zementsockel nicht ohne weiteres wieder zu gebrauchen waren. Somit ist zweifelsohne ein Schaden entstanden. So führt der Berufungskläger in seiner Berufung vom 24. Oktober 2005 auch sinngemäss aus, dass zwar ein Sachschaden vorliege, sich hingegen dieser auf höchstens Fr. 20.-- belaufen könne (vgl. act. 01, S. 6 f.). Der eingetretene Schaden ist seiner Meinung nach als klein und schnell reparierbar einzustufen. Somit geht auch der Berufungskläger davon aus, dass durch sein Vorgehen ein Schaden entstanden ist. Auch in subjektiver Hinsicht hat Z. den Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er einen Schaden zumindest in Kauf genommen hat, als er der Baufirma J. am 6. November 2003 den Auftrag erteilte, die drei Eisenpfosten auf der Liegenschaft X. seien auf seine Verantwortung entfernen zu lassen. Er durfte nicht davon ausgehen, dass das Entfernen der drei Eisenpfosten und der Einschubhülsen ohne Beschädigung der Zementverankerungen von statten geht beziehungsweise eine Wiederverwendung der Zementsockel ohne weiteres möglich ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben mit der Kunst des Giessens vertraut ist (vgl. act. 01, S. 5). Der

15 objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB wurde damit von Z. fraglos erfüllt. 5. a) Z. beruft sich sodann auf BGE 118 IV 291. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dem angerufenen Bundesgerichtsentscheid ein anderer Sachverhalt zugrunde lag und lediglich ein Schaden von wenigen Franken zur Diskussion stand, da bloss ein Pflock (ohne Beschädigung von Fundamenten) vom Wegrechtsberechtigten entfernt worden ist. Dem Einwand des Berufungsklägers, das angestrengte Verfahren wegen Sachbeschädigung würde sich aufgrund des seiner Meinung nach geringen Schadens von Fr. 20.-- als rechtsmissbräuchlich erweisen, kann somit nicht gefolgt werden, da vorliegend der Aufwand für eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zweifelsohne mehr als Fr. 20.-- betragen wird. b)Z. beruft sich weiter auf den Rechtfertigungsgrund der Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB, wonach sich jeder Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren dürfe. Rechtswidrig ist jedes tatbestandsmässige Verhalten, welches nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (vgl. Jörg Rehberg/Andreas Donatsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 172). Einen Rechtfertigungsgrund stellt nach Art. 32 StGB grundsätzlich auch das Selbsthilferecht gemäss Art. 926 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) dar (vgl. BSK StGB I-Kurt Seelmann, N. 4 zu Art. 32 StGB). Dieser sog. Besitzesschutzartikel bezieht sich nicht nur auf körperliche Sachen, sondern auch auf Grundstücke und Grunddienstbarkeiten (vgl. Emil Stark in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV: Sachenrecht, 3. Abteilung: Besitz und Grundbuch, 1. Teilband: Der Besitz (Art. 919-941 ZGB), 3. Aufl., Bern 2001, N. 12 zu Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB). Die Selbsthilfe darf indes nur so weit gehen, als es die Umstände rechtfertigen (vgl. Emil Stark, a.a.O., N. 18 zu Art. 926 ZGB). Obschon Selbsthilfe auch dann zulässig ist, wenn obrigkeitliche Hilfe zur Verfügung steht, muss doch in Fällen, wo keinerlei Gefahr in Verzug ist, auf die Möglichkeit der Anrufung einer Behörde Rücksicht genommen werden (vgl. Emil Stark, a.a.O., N. 23 zu Art. 926 ZGB). Somit überschreitet derjenige die Grenzen der erlaubten Selbsthilfe, der Gewalt anwendet, obschon obrigkeitliche Hilfe eingreifen könnte. Der Rechtfertigungsgrund nach Art. 926 ZGB verlangt somit eine Interessenabwägung. Art. 926 Abs. 3 ZGB weist den sich wehrenden Besitzer denn auch an, sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. Abwehr über diese Grenzen hinaus ist nicht erlaubt und damit rechtswidrig. Massgebend für den Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über die Sache, werde sie direkt oder durch Vermittlung eines unselbständigen Besitzers oder eines

16 Besitzdieners ausgeübt. Bei Grundstücken und Grunddienstbarkeiten steht der Besitzesschutz demjenigen zu, der die tatsächliche Gewalt ausübt, also auch dem Rechtsbesitzer. Auf die Eintragung im Grundbuch kommt es nicht an (vgl. Emil Stark, a.a.O., N. 6 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB). c)Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Urteil aus, dass der Berufungskläger grundsätzlich berechtigt gewesen sei, die von der Berufungsbeklagten angebrachte Sperranlage entfernen zu lassen (vgl. E. 3.6.3, S. 13). Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn bei einer Verhinderung der Ausübung einer Dienstbarkeit eine Berufung auf Art. 926 Abs. 1 ZGB möglich ist, so stellt sich vorliegend die Frage, ob der Berufungskläger überhaupt berechtigt ist, sich auf den Besitzesschutz als Rechtfertigungsgrund zu berufen. Dies ist zu verneinen. Dem Berufungskläger stand keine tatsächliche Herrschaft über die Liegenschaft des A. zu, mithin er in keiner Art als Besitzer zu qualifizieren ist. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass Z. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht als Rechtsvertreter von A. gehandelt hat. Mit seinem Fax vom 6. November 2003 an die Bauunternehmung J. führte der Berufungskläger denn auch explizit aus, dass die drei Eisenpfosten auf der Liegenschaft X. und L./A. auf seine Verantwortung und auf seine Rechnung zu entfernen seien. Mit der Anrufung des Kreispräsidenten E. machte der Berufungskläger zudem deutlich, dass sich Selbsthilfe nicht unmittelbar aufdrängte und er sich bewusst war, dass er sich nicht auf den Besitzesschutz von Art. 926 ZGB berufen kann. Ansonsten hätte der Berufungskläger von Anfang an auf kreisamtliche Hilfe verzichtet. Folglich hätte er den Entscheid des Kreisamtes abwarten müssen. Dies hat der Berufungskläger hingegen nicht getan; er hat ohne dem Kreispräsidenten die erforderliche Zeit zur Behandlung seines Gesuchs einzuräumen zur unerlaubten Selbsthilfe gegriffen. Z. hätte sich zumindest vorgängig ein genaues Bild über die Lage machen müssen, bevor er die Eisenpfosten entfernen liess, zumal sich die Eisenpfosten auch ohne Herausnahme der Einschubhülsen aus den Zementsockeln leicht hätten entfernen lassen können, da diese mit einem Schliessmechanismus entriegelt und bei Bedarf heraus gezogen werden konnten. Dies durfte auch dem Berufungskläger nicht unbemerkt geblieben sein, da er noch vor der Auftragserteilung an die Baufirma J. am 6. November 2003 mit dem Aktuar des Kreisamtes E. den „Tatort“ besichtigte, wo die Baufirma I. gerade dabei war, die Einschubhülsen für die Eisenpfosten einzuzementieren. Somit kann sich der Berufungskläger nicht auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 926 ZGB berufen, welcher das nach Art. 144 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Verhalten rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat den

17 Berufungskläger folglich zu Recht der Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 20; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. b)Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 36 StGB vorgesehene Strafrahmen von mindestens drei Tagen Gefängnis oder Busse bis zu 40'000 Franken (vgl. Art. 48 Abs. 1 StGB), wobei Geld- und Freiheitsstrafe gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB miteinander verbunden werden können. Wird eine Busse ausgesprochen, so bestimmt der Richter deren Betrag gemäss Art. 48 Ziffer 2 Abs. 1 StGB je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Nach Art. 48 Ziffer 2 Abs. 2 StGB sind für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, Alter und seine Gesundheit von Bedeutung. Bei der Bemessung der Busse ist somit vorerst auf das Verschulden des Täters abzustellen, um sodann in einem weiteren Schritt deren Höhe nach den in Art. 48 Ziffer 2 Abs. 2 StGB genannten Umständen festzusetzen (vgl. BGE 120 IV 71; 119 IV 13; 116 IV 6). c)Vorliegend wiegt das Verschulden des Berufungsklägers nicht schwer. Strafschärfungs-, Strafmilderungs-, und Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd wirken sich der einwandfreie Leumund und das vorstrafenfreie Vorleben des Berufungsklägers aus (vgl. act. 30 und 36). In Würdigung sämtlicher

18 Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die Z. von der Vorinstanz auferlegte Busse in Höhe von Fr. 1'000.-- als seinem Verschulden und seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angemessen. 7. a) Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann der Geschädigte seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist die Klage während des Untersuchungsverfahrens, spätestens jedoch bis zum zwanzigsten Tag nach Eingang der Schlussverfügung durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, die sie dem zuständigen Gericht übermittelt. Entscheide der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse über Adhäsionsklagen können nach Art. 132 StPO mittels Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Strafakten für die abschliessende Beurteilung des Zivilpunktes nicht ausreichen, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiesen (vgl. Art. 131 Abs. 3 2. Satz StPO). b)In seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 beantragt der Berufungskläger, dass auf die Adhäsionsklage der Eheleute X. nicht einzutreten sei und als Eventualbegehren deren Verweisung auf den Zivilweg, da die Klage verspätet eingereicht worden sei und die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Schadenersatzklage nicht gegeben seien. Die Geschädigten sind so zu stellen, wie wenn der Berufungskläger die Sachbeschädigung nicht begangen hätte, folglich also Z. nicht zur unerlaubten Selbsthilfe gegriffen hätte und nun auf dem Grundstück der Eheleute X. drei abschliess- und demontierbare, in Einschubhülsen eingelassene Eisenpfosten stehen würden. X. und Y. machten in ihrer Adhäsionsklage vom 10. Dezember 2004 eine Schadenersatzforderung von Fr. 1'769.-- beziehungsweise eine solche von Fr. 1'689.30 in ihrer Berufung vom 24 Oktober 2005 geltend (vgl. act 43 und act. 01). Dazu kann festgehalten werden, dass diese Schadenssummen aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht substantiiert genug dargelegt sind. Zum einen ist nicht nachgewiesen, dass die Reinigung oder der Ersatz der Einschubhülsen mit dem Umbau der Pfosten mit 30% des Warenwertes, somit mit Fr. 293.-- zu veranschlagen sei. Dieser geltend gemachte Minderwert beruht auf einer blossen Schätzung der Berufungsbeklagten (vgl. act. 43, S. 4). Ebenso wenig ist erstellt, dass die Eisenpfosten vom Zement gereinigt werden müssten oder dass die Einschubhülsen bei deren Entfernung aus den Zementverankerungen Schaden genommen hätten. Weiter bringen die Eheleute X. in ihrer Berufung vor, dass sich der Betrag von Fr. 500.-- in der Offerte der Baufirma I. vom 4. Oktober 2004 (vgl. Beilage 4 zu act. 43) auf die

19 Wiederherstellung des Zustandes beziehe, welcher sich vor den am 6. November 2003 vorgenommenen Arbeiten präsentiert habe. Diese Schlussfolgerung geht aber aus der Offerte vom 4. Oktober 2004 nicht eindeutig hervor (wie auch die Interpretation der Offerte durch die Vorinstanz zeigt). Auch erscheinen das blosse Ausspitzen der Pfostenfundamente und das Wiederherstellen des Grundes zum Einbau der Einschubhülsen und Pfosten mit den pauschal veranschlagten Fr. 500.-- der Baufirma I. dem Kantonsgerichtsausschuss als eher hoch. Aufgrund der unklaren Unterlagen ist vorliegend die geltend gemachte Forderung für eine Beurteilung nicht liquide genug ausgewiesen, so dass die Adhäsionsklage der X. und des Y. gemäss Art. 131 Abs. 3 2. Satz StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist, wo die Forderung beim ordentlichen Richter mit allen nötigen Unterlagen substantiiert dargelegt werden kann. In Anbetracht dieses Umstandes erübrigen sich Ausführungen in Bezug auf den Einwand von Z., die Adhäsionsklage sei verspätet bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereicht worden. Die Berufung der X. und des Y. ist somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Hingegen ist die Berufung von Z. in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. 8.Gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens demjenigen auferlegt, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz, wobei dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO). Vorliegend vermochte der Berufungskläger mit seinen ersten beiden Anträgen in der strafrechtlichen Berufung vom 24. Oktober 2005 nicht durchzudringen, womit er unterlegen ist. Auch vermochten X. und Y. aufgrund der Verweisung der Adhäsionsklage auf den Zivilweg mit ihrer Berufung nicht durchzudringen, womit sie unterlegen sind. Im Adhäsionsverfahren sind hinsichtlich der Parteikosten in Ermangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog zur Anwendung zu bringen. Somit hat die unterliegende Partei die Kosten betreffend die Adhäsionsklage zu übernehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien haben selbständig Berufung eingereicht, wobei jene der Adhäsionskläger gänzlich erfolglos blieb und jene des Z. hinsichtlich der Adhäsionsklage gutgeheissen wurde. Da er aber im Strafpunkt vollumfänglich unterlag, rechtfertigt es sich die Kosten der beiden Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 2'500.-- je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.

20

21 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung des Z. wird dahin entschieden, dass Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung des Z. abgewiesen. 2.Die Berufung der X. und des Y. wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 3.Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von Fr. 2'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Berufungskläger. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SB 2005 41
Entscheidungsdatum
07.12.2005
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026