Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 02. September 2008Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 159 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzPräsident Brunner Aktuar ad hocPers —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde d e r Z . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Y. vom 17. Juli 2008, mitgeteilt am 18. Juli 2008, in Sachen der S T W E G X . , bestehend aus: A., B . A G , C . A G , Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz), hat sich ergeben:
2 A.Die Z. AG ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr., 314/1000 Mit- eigentum am Grundstück Nr., Y.. Zugunsten dieser Stockwerkeinheit und zu Las- ten des angrenzenden Grundstücks Nr., Y., ist ein Überbaurecht als Grunddienst- barkeit im Grundbuch eingetragen, welches der berechtigten Partei gestattet, auf dem Grundstück Nr. einen Überbau zu erstellen und beizubehalten. Eigentümerin des Grundstücks Nr._ ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft X.. Im Sommer 2007 begann die Z. AG, eine Aussenwand des Warenlifts der Liegenschaft Grund- stück Nr._ herauszufräsen und eine neue Zugangstüre zu erstellen. B.Am 20. August 2007 reichte die STWEG X. beim Kreispräsidenten Y. ein Gesuch betreffend Besitzesschutz mit folgenden Anträgen ein: „1. Der Gesuchsgegnerin sei unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB ge- genüber ihren Organen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer rich- terlichen Verfügung keine Folge leistet, zu verbieten, die Bauarbeiten an der Liegenschaft Grundstück Y. Nr., X., namentlich am Warenlift, weiterzuführen. 2.Verfahrensantrag: Die Verfügung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei ohne Anhörung der Ge- suchsgegnerin superprovisorisch zu erlassen und nachfolgend zu bestätigen. 3.Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafdrohung von Art. 292 StGB ge- genüber den Organen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer rich- terlichen Verfügung keine Folge leistet, zu verbieten, auf der im beilie- genden Situationsplan farbig bezeichneten Fläche zu parkieren oder ihre Mieter parkieren zu lassen. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.“ Die Gesuchstellerin machte geltend, die Gesuchsgegnerin habe mit den ein- gangs erwähnten Bauarbeiten begonnen, ohne die Versammlung der Stockwerkei- gentümer von Grundstück Nr. um Zustimmung anzufragen. Weder stelle der Wa- renlift Sonderrecht der Gesuchsgegnerin dar noch sei die Gesuchsgegnerin Stock- werkeigentümerin von Grundstück Nr.. Überhaupt sei die Aussenwand von Geset- zes wegen ein gemeinschaftlicher Bauteil. Die Handlung stelle somit eine Besitzess- törung dar. Zudem parkierten die Gesuchsgegnerin bzw. deren Mieter dauernd auf der östlich des Gebäudes auf Grundstück Nr. gelegenen Fläche, wozu keine Be- rechtigung bestehe. Weder sei im Grundbuch eine Parkierungsdienstbarkeit einge- tragen, noch könne ein reglementarisches Benutzungsrecht der Gesuchsgegnerin als Nichteigentümerin bestehen. Im Übrigen könne die Gesuchsgegnerin keine Flächen vermieten, deren Benutzung ihr nicht zustehe.
3 C.Mit Entscheid vom 21. August 2007, mitgeteilt gleichentags, verfügte der Kreispräsident Y.: „1. Der Gesuchsgegnerin wird unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer richterlichen Verfügung keine Folge leistet, superprovisorisch verbo- ten, die Bauarbeiten an der Liegenschaft Grundstück Y. Nr., X., na- mentlich am Warenlift, weiterzuführen. 2.Die superprovisorische Anordnung dieser Massnahme gilt bis zum Ent- scheid über den Erlass eines ordentlichen Amtsbefehls. 3.Der Gesuchsgegnerin wird dieser provisorische Amtsbefehl sowie das Gesuch vom 20. August 2007 zugestellt und eine Frist bis am 4. Sep- tember 2007 zur Stellungnahme gewährt. 4.Die Parteien werden aufgefordert, bis zum 4. September 2007 einen Kostenvorschuss von je Fr. 800.- an das Kreisamt Y. einzubezahlen. 5.Die amtlichen Kosten bleiben bis zum Abschluss des Amtsbefehlsver- fahrens bei der Prozedur. 6.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem eingelegten Situationsplan gehe hervor, dass weder der mit „HYDR. WARENL.“ noch der mit „LIFT 630 kg“ bezeichnete Bauteil als Überbaufläche markiert sei. Abgesehen da- von müssten die Aussenwände des Warenlifts als gemeinschaftliche Bauteile be- trachtet werden, da diese die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen würden. In Anbetracht des Umstands, dass die Gesuchsgegnerin be- reits in den Besitz der Gesuchstellerin eingegriffen habe und davon auszugehen sei, dass sie beabsichtige, ihr Bauvorhaben zu vollenden, sei es gerechtfertigt, die entsprechende Massnahme provisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen. D.Mit Stellungnahme vom 4. September 2007 beantragte die Gesuchs- gegnerin die Abweisung des Gesuchs. Wie sich aus dem Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum betreffend das Grundstück Nr. vom 28. September 1977 ergebe, sei der mit dem Überbau belastete Teil Bestandteil der Stockwerkeinheit Nr._ im Sinne von Art. 674 Abs. 1 ZGB. Der jeweils Berechtigte habe gemäss diesem Vertrag auch für den Unterhalt des überragenden Bauteils aufzukommen. Im Rahmen dieses Überbaurechts hätten die damaligen Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr._ sodann einen Warenlift erstellt. Der zur Diskussion ste- hende Eingriff erfolge im Zuge einer Sanierung und sei überdies minimal. Weiter sei entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin die Zustimmung der Versammlung der Stockwerkeigentümer von Grundstück Nr._ nicht erforderlich, da der Warenlift genauso Bestandteil der Stockwerkeinheit Nr._ der Stammparzelle Nr._ sei wie das
4 Ladenlokal. Was das Abstellen von Fahrzeugen betreffe, so könne im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend festgestellt werden, ob die Gesuchsgegnerin ein Recht habe, auf der besagten Fläche Fahrzeuge zu parkieren. Hingegen müsse im Rahmen der Benutzung des Warenlifts auch das Recht bestehen, diesen ungehin- dert zu erreichen, damit die Ware überhaupt in den Lift geladen werden könne. Dies schliesse jedoch aus, dass irgendein Dritter, die Gesuchstellerin oder einer ihrer Stockwerkeigentümer ein besseres Recht auf die Benutzung dieser Fläche habe. E.Anlässlich des Augenscheins und der Hauptverhandlung am 17. Sep- tember 2007 musste festgestellt werden, dass der zur Diskussion stehende Waren- lift zwischenzeitlich fertig gestellt worden war. Zum Abschluss des Augenscheins gaben die Parteivertreter bekannt, sich einigen zu wollen, sodass kein Entscheid gefällt werden müsse. Diese Sistierung des Verfahrens wurde in der Folge mehrfach verlängert. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 teilte die Gesuchstellerin mit, dass zwi- schen den Parteien nun doch keine Einigung habe erzielt werden können, weshalb sie um die Weiterführung des Verfahrens bitte. F.Mit Entscheid vom 17. Juli 2008, mitgeteilt am 18. Juli 2008, verfügte der Kreispräsident Y.: „1. Das gesuchstellerische Rechtsbegehren Nr. 1 wird wegen Gegen- standslosigkeit abgeschrieben. 2.Der Z. AG wird unter Androhung von Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen verboten, auf der im beigehefteten Situationsplan farbig be- zeichneten Fläche zu parkieren oder ihre Mieter parkieren zu lassen. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3.Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.- werden der Z. AG aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird an- gerechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist innert 30 Tagen dem Kreis- amt Y. zu überweisen. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dieser zurückerstattet. 4.Die Z. AG hat die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft X. mit Fr. 1'500.- zuzüglich MWSt ausseramtlich zu entschädigen. 5.(Mitteilung).“ In der Begründung wurde festhalten, dass die Bauarbeiten am Warenlift in der Zwischenzeit fertig gestellt seien, womit die Besitzesstörung bereits geschehen bzw. beendet sei. Aus diesem Grund sei das gesuchstellerische Begehren auf Ver-
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bot der Weiterführung der Bauarbeiten infolge Gegenstandslosigkeit abzuschrei-
ben. Weiter habe die Gesuchsgegnerin nicht nachweisen können, dass sie berech-
tigt sei, auf der fraglichen Fläche zu parkieren. Der im Reglement der STWEG X.
als gemeinschaftlicher Teil bezeichnete Boden mit oberirdischen Autoabstellplätzen
betreffe nicht die zur Diskussion stehende Fläche auf dem Grundstück Nr., son- dern die Fläche auf dem Grundstück Nr.. Dieselbe Bestimmung deute überdies
nicht auf eine Dienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks Nr., sondern höchstens zu Gunsten des Grundstücks Nr. hin. Schliesslich scheine auch die Argumentation,
wonach das Recht bestehen müsse, mit einem Fahrzeug den Warenlift ungehindert
zu erreichen, nicht stichhaltig. So ziehe nämlich das Erreichen des Warenlifts mit
einem Fahrzeug nicht per se eine Berechtigung zum Parkieren mit sich. Folglich
geschehe das Parkieren der Gesuchsgegnerin bzw. deren Mieter ohne Recht und
sei im Rahmen des Besitzesschutzverfahrens zukünftig zu verbieten.
G.Gegen diese Verfügung erhob die Z. AG mit Eingabe vom 31. Juli
2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden mit folgen-
dem Rechtsbegehren:
„1. Ziff. 2, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien auf-
zuheben.
2.Eventuell sei Ziff. 2 wie folgt abzuändern: Der Z. AG wird unter Andro-
hung von Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen verboten, auf der im
beigehefteten Situationsplan farbig bezeichneten Fläche zu parkieren
oder ihre Mitarbeiter parkieren zu lassen. Ausgenommen hiervon ist
das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Warenumschlages
über den Warenlift der Z. AG.
3.Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
5.Prozessualer Antrag
kung vorderhand für drei Monate zu sistieren, da die Parteien
eine aussergerichtliche Lösung für möglich halten.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit dem Bau des Warenlifts der-
selbe dazu verwendet wurde, Paletten ins Untergeschoss zu verfrachten. Damit sei
aber auch das Recht verbunden, mit dem Lieferwagen an den Lift zu fahren. Habe
die Beschwerdeführerin somit ihr Zufahrtsrecht zum Warenlift nachgewiesen und
sei kein Dritter an der Fläche berechtigt, so lasse sich im Rahmen des bloss pos-
sessorischen Besitzesschutzes nicht ableiten, ob ihr infolgedessen nicht auch das
Parkieren erlaubt sei. Ihr stehe das Recht zu, soviel Warenumschlag zu betreiben,
6 wie sie benötige, selbst wenn es den ganzen Tag dauern sollte. Verhalte es sich so, dass die Berechtigte vor dem Warenlift bloss parkiere, so führe dies nicht zu einer Mehrbelastung der Belasteten. Dass somit auch das Recht eingeschlossen sei, auf dieser Fläche zu parkieren, liege auf der Hand. H.Mit Schreiben vom 8. August 2008 verzichtete der Kreispräsident Y. unter Einreichung der Akten auf eine Vernehmlassung. I.Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2008 die Abweisung der Beschwerde sowie der Verfahrensanträge. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, auf der besagten Fläche zu parkieren. We- der sei im Grundbuch eine Parkierungsdienstbarkeit eingetragen, noch könne ein reglementarisches Benutzungsrecht der Beschwerdeführerin als Nichteigentümerin dieser Liegenschaft bestehen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.a)Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben wer- den, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzu- wenden sind. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. b)Beim bundesgerichtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivil- prozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, ins- besondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin be- gründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach fest- gestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des beschleunig- ten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Be-
7 weisaussagen einer Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). c)Offen gelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsi- denten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf letzteres schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung der Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Be- fehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel praktisch an Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Er- messens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Y. 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). d)Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO). Nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche können durchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht restlos eindeutig belegen kann, ist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl. Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen Be- weis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104). 2.Soweit die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz betref- fend die Besitzesstörung am Warenlift auf dem Grundstück Nr._ beanstandet, ist sie nicht zu hören. Da die Beschwerdeführerin die Sanierungsarbeiten am Warenlift zwischenzeitlich fertig gestellt hatte, hat die Vorinstanz das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin zu ver- bieten sei, die Bauarbeiten weiterzuführen, zu Recht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (vgl. Stark, Berner Kommentar, IV.3.1, 3. Aufl., Bern 2001, N. 25 zu Art. 928 ZGB). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch das Parkieren auf der strittigen Fläche das Besitzesrecht der Beschwerdegegnerin verletzt.
8 3.Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Be- sitzer gegen den Störer Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben be- hauptet (Art. 928 Abs. 1 ZGB). Besitzer ist nach Art. 919 Abs. 1 ZGB wer die tatsäch- liche Gewalt über eine Sache hat. Eine Störung des Besitzes stellt jede Beeinträch- tigung der ungeschmälerten tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer Äusserungen dar, soweit sie nicht zum Verlust des Besitzes führt (vgl. Stark, a.a.O., N. 18 zu Vor Art. 926-929 ZGB, N. 19 zu Art. 928 ZGB). Dies gilt jedoch nicht für untergeordnete, nebensächliche Beeinträchtigungen. Art. 684 Abs. 1 ZGB ge- bietet, sich jeder übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu ent- halten. Dieser Massstab der Übermässigkeit ist im Besitzrecht auch dann heranzu- ziehen, wenn kein Nachbarschaftsverhältnis vorliegt (vgl. Stark/Ernst, Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N. 9 zu Vor Art. 926-929 ZGB). Bei Grunddienstbarkeiten liegt eine Besitzesstörung oft in eigenmächtigen Übergriffen infolge unsicherer Grenzen, in der Verhinderung der bisherigen Ausübung oder in der Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit. 4.a)Die Beschwerdegegnerin macht im Sinne der Beschwerdeantwort gel- tend, die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, auf der östlich des Gebäudes auf Grundstück Nr._ gelegenen Fläche zu parkieren. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, aufgrund der Dienstbarkeit stehe ihr als Berechtigte das Recht zu, neben dem Warenlift soviel Warenumschlag zu betreiben, wie sie benötige, was die Be- rechtigung mit einschliesse, auf dieser Fläche zu parkieren. b)Ist im einzelnen Fall das zulässige Mass der Ausübung festzustellen, muss zuerst der Inhalt der Dienstbarkeit bestimmt werden. Denn nur für Dienstbar- keiten, deren Inhalt bestimmt ist, kann festgestellt werden, in welchem Umfang sie ausgeübt werden dürfen. Gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Grundbucheintrag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienst- barkeit sodann aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ist der genaue Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit strittig, schreibt das Gesetz demnach eine Reihenfolge vor, nach welcher der Richter diese zu be- stimmen hat: 1. Grundbucheintrag; 2. Erwerbsgrund; 3. längere gutgläubige Ausü- bung. Diese Reihenfolge ist zwingend (vgl. PKG 1998 Nr. 18, E. 2 mit Hinweisen; Liver, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die Grunddienstbarkei- ten, Zürich 1980, N. 7 zu Art. 738 ZGB; Petitpierre, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 738 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung jede Dienstbarkeit restriktiv auszulegen ist. Sie darf die Rechte des Eigentümers
9 des dienenden Grundstücks nur insoweit belasten, als es zu ihrer normalen Ausü- bung nötig ist (vgl. PKG 1992 Nr. 10; Petitpierre, a.a.O., N. 11 zu Art. 738 ZGB). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Dienstbarkeit aus der Art, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist, nur dann in Frage kommt, wenn der Inhalt der Dienstbarkeit nicht bereits aus dem Eintrag oder dem in zweiter Linie massgeblichen Erwerbstitel bestimmt werden kann. Andernfalls bleibt für weitere Erkenntnisquellen kein Raum (vgl. PKG 1992 Nr. 10, E. 3 mit Hinweisen). Zunächst massgebend ist der Wortlaut des Grundbucheintrags und zwar un- eingeschränkt, soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben. Der Wort- laut des Grundbucheintrags hat also nur, aber immerhin dann absolute und alleinige Wirkung, wenn er klar, unmissverständlich und bezogen auf das zur Diskussion ste- hende Element erschöpfend ist (vgl. Liver, a.a.O., N. 36 zu Art. 738 ZGB; BGE 123 II 464 E. 2 b; PKG 1998 Nr. 18, E. 3 a). c)Der Grundbucheintrag des Grundbuchamts der Stadt Y. (act. 4 der Gesuchstellerin) betreffend das Grundstück Nr., ausgestellt am 22. Juli 2005, er- wähnt unter Dienstbarkeiten/Grundlasten „Grenzüberbaurecht L. z.G. 51513“. Der Begründungsakt (Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 28. September 1977 [act. 6 der Gesuchstellerin; act. 2 der Gesuchsgegnerin]) hält dazu auf Seite 3 fest, dass „der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft Nr. dem jeweiligen Eigentümer der Stockwerkeinheit 51'513 gestattet, den im Situationsplan 1:50 violett angelegten Teil des Erdgeschosses als Überbau auf Parzelle zu erstel- len und beizubehalten“. Ein Überbaurecht verleiht dem jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten das Recht, einen Teil eines Gebäudes, sei dieser oberirdisch oder unterirdisch erstellt, auf ein anderes Grundstück überragen zu lassen, also das Recht auf eine grenzü- berschreitende Baute (vgl. Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band II, 2. Aufl., Bern 2000, § 10 N. 6; Schmid, Ausgewählte Fragen zum Baurecht, Unterbaurecht und zum Überbaurecht, in: ZBGR 79, S. 304). Im konkreten Fall sollte dem Berechtigten der Überbau des Erd- geschosses auf einen Teil der Fläche des belasteten Grundstücks ermöglicht wer- den. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beinhaltet die vorliegend als Überbaurecht bezeichnete Dienstbarkeit klarerweise kein Recht zum Parkieren. In- wiefern mit dem Überbaurecht zusätzlich eine Parkierungsdienstbarkeit einherge- hen soll, ist nicht ersichtlich. Indem die Beschwerdeführerin dennoch auf dieser
10 Fläche parkiert bzw. ihre Mieter darauf parkieren lässt, verletzt sie die Besitzes- rechte der Beschwerdegegnerin im oben genannten Sinn. d)Selbst wenn, was vorliegend jedoch nicht erwiesen ist, der Warenlift durch die bisherigen Mieter seit 1977 konstant in der von der Beschwerdeführerin dargelegten Art und Weise benutzt worden sein sollte, wird dabei übersehen, dass der richterlichen Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit gestützt auf ihren Er- werbsgrund oder ihre lang andauernde Ausübung durch das Gesetz eine Grenze gesetzt wird. Art. 738 Abs. 2 ZGB erlaubt die Inhaltsbestimmung einer Dienstbarkeit nach dem Erwerbstitel oder nach lang andauernder Ausübung nur im Rahmen des Eintrags. Der Grundbucheintrag legt also einen Bereich möglicher Inhalte fest, den man durch Auslegung nicht verlassen kann. Man muss sich also fragen, ob das Recht, die Fläche als Parkfläche zu benutzen, vom Grundbucheintrag „Grenzüber- baurecht L. z.G. 51513“ überhaupt noch gedeckt sein kann. Mit dem bei der Ausle- gung des Inhalts vorrangige Bedeutung zukommenden Grundbucheintrag wird ein Rahmen gesetzt, den man nicht verlassen kann (ZBGR 32 Nr. 35, S. 130), auch nicht durch eine lang anhaltende, übereinstimmende Willensbetätigung. Ganz ab- gesehen davon, dass damit die Formvorschrift für die Begründung von Grunddienst- barkeiten von Art. 732 ZGB verletzt würde, kann die ausdehnende Auslegung höchstens soweit gehen, wie dies der im Grundbucheintrag verwendete und damit publike Begriff gerade noch erlaubt. Die Identität der Dienstbarkeit muss gewahrt bleiben (Liver, a.a.O., N. 16/N. 91 zu Art. 738 ZGB, N. 155 zu Art. 736 ZGB). Der Grundbucheintrag hat in diesem Sinne eine Eliminationsfunktion. Ist zum Beispiel ein „Wegrecht“ eingetragen, berechtigt dies nicht, auf dem belasteten Grundstück sein Vieh weiden zu lassen, Holz zu schlagen oder Wasser zu schöpfen (vgl. Nae- geli, Die Auslegung der Grunddienstbarkeiten, Diss. Zürich 1935 S. 6/81/88/123 f.). Dies ganz einfach deshalb, weil es die objektive durch den Grundbucheintrag ge- setzte Grenze des Sachenrechts sprengen würde. Ein Fahrwegrecht berechtigt nicht zur Ablagerung von Transportgut und auch nicht zum Parkieren (vgl. die bei Liver, a.a.O., N. 168 zu Art. 730 ZGB zitierten Urteile: ZBGR 20 Nr. 122, ZBGR 30 Nr. 24). Folglich gehört zu einem Überbaurecht, also zu einem Recht auf eine grenzüberschreitende Baute, klarerweise nicht auch das Recht, auf besagtem Grund zu parkieren. e)Festzuhalten ist allerdings, dass eine abschliessende Auslegung der fraglichen Dienstbarkeit dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt. Für das Besit- zesschutzverfahren genügt die Feststellung, dass bereits bei summarischer Prü- fung des Inhalts der Dienstbarkeit hinreichend erstellt ist, dass diese kein Parkieren von Fahrzeugen umfasst.
11 5.a)Ob das vorliegende Überbaurecht allenfalls ein Recht beinhaltet, auf der betreffenden Fläche, Güterumschlag zu betreiben, kann offen gelassen werden, da es sich beim Eventualbegehren der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2, wonach das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Warenumschlags über den Waren- lift vom Parkverbot ausgenommen sein soll, um ein neues unzulässiges Begehren handelt, welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden kann. Doch selbst wenn ein solches Recht bestehen sollte, geht die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, dieses Recht beinhalte automatisch das Recht zu parkieren. Indem sie vorbringt, es führe zu keiner Mehrbelastung, ob die fragliche Fläche dazu benutzt werde, um Warenumschlag zu betreiben oder um Fahrzeuge zu parkieren, verkennt sie, dass das Gesetz diese beiden Vorgänge unterschiedlich behandelt. b)So wird als Parkieren nach Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverord- nung (VRV; SR 741.11) das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht dem blossen Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient, bezeichnet. Unter diesen Begriff fällt das allen anderen Zwecken dienende freiwillige Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht (vgl. BGE 89 IV 216). Güterumschlag wird in BGE 89 IV 213 umschrieben als Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse oder Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen. Hier- für sind, neben Art. 18 Abs. 4 VRV, als Sonderregeln Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 VRV massgebend. Dabei ist zu beachten, dass beispielsweise das Ausfüllen von Be- zugsscheinen nach abgeschlossener Ladetätigkeit bereits nicht mehr zum Güter- umschlag gehört, sondern bereits ein Parkieren darstellt, wenn das Fahrzeug an der zuvor für den Güterumschlag verwendeten Stelle stehen gelassen wird. Über- haupt beschränkt sich die Privilegierung der Güterumschlag Tätigenden auf Situa- tionen, in denen Parkflächen nicht vorhanden oder nicht frei sind. So ist denn auch derjenige, der sein Fahrzeug auf einem mit einer Parkuhr versehenen Parkfeld par- kiert, um einen Güterumschlag vorzunehmen, verpflichtet, die Parkuhr in Gang zu setzen (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N. 800). c)Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass mit ei- nem allfälligen Recht, eine bestimmte Fläche zu Güterumschlagszwecken zu be- nutzen, nicht automatisch die Berechtigung einhergeht, auf dieser Fläche auch Fahrzeuge zu parkieren. 6.a)Ist mit der vorliegenden Verfügung in der Sache selbst entschieden, wird eine Behandlung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung so-
12 wie um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos. Zu letzterem besteht denn auch kein Grund, nachdem die Beschwerdegegnerin eine Sistierung ablehnt und damit zu erkennen gibt, dass sie eine Verhandlungslösung als gescheitert betrachtet. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens von Fr. 1'200.00 (inkl. Schreibgebühren) gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Überdies wird sie verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht erachtet hierbei eine aussergerichtliche Ent- schädigung in Höhe von Fr. 800.00 (inkl. MWST) für angemessen.
13 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (inkl. Schreibge- bühren) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde- gegnerin überdies mit Fr. 800.00 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschä- digen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc: