Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 11. August 2008Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 127 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Schlenker AktuarinThöny —————— Im Rekurs der X., Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vic- tor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 28. Mai 2008, mitgeteilt am 29. Mai 2008, in Sachen der Gesuchsgegnerin und Rekurrentin gegen Y., Gesuchsteller und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barla Cahannes Renggli, Postfach 109, Engadinstrasse 44, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

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A.Y., geboren am 23. September 1960, und X., geboren am 28. März

1961, heirateten am 28. Juni 1985 in A.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., ge-

boren am 3. Juni 1987, und C., geboren am 31. August 1990, hervor. Die Familie

wohnte bis zur Trennung in A..

B.Am 20. März 2008 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur

ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin er die

folgenden Anträge stellte:

„1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu le-

ben.

2.Die aus der Ehe hervorgegangene noch nicht mündige Tochter C., ge-

boren am 31.08.1990, sei der Mutter zur Pflege und Erziehung zuzuwei-

sen und unter ihre Obhut zu stellen.

3.Dem Vater sei das übliche Besuchsrecht anzuerkennen.

4.Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau und der

Tochter folgende monatlich im Voraus zahlbare Beiträge zu leisten:

  1. an die Ehefrau Fr. 632.00
  2. an die Tochter Fr. 600.00 zuzüglich Ausbildungszulagen bis längs-

tens zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung.

5.Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

6.Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, über ihre Einkommensverhält-

nisse und ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.

7.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs-

gegnerin.“

C.In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 beantragte X. die Abwei-

sung der Ziffer 1 des Gesuchs der Gegenpartei, soweit auf dieses überhaupt einzu-

treten sei. Des Weiteren beantragte sie die Zusprechung eines Unterhalts von mo-

natlich Fr. 2'645.-- rückwirkend ab dem 7. März 2008. Mit der Zuteilung der Obhut

über die Tochter C. an sich unter Einräumung eines Besuchsrechts für den Vater

sowie der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für C. auf monatlich Fr. 600.-- erklärte

sie sich einverstanden. Bezüglich der Anordnung der Gütertrennung und der Ver-

pflichtung zur Auskunfterteilung über ihre Einkommens- und Vermögensverhält-

nisse beantragte sie die Abweisung der Anträge von Y..

D.Mit Verfügung vom 28. Mai 2008, mitgeteilt am 29. Mai 2008, erkannte

der Bezirksgerichtspräsident Plessur wie folgt:

„1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben

und diese Trennung per 1. Dezember 2006 vollzogen haben.

2.Die aus der Ehe hervorgegangene Tochter C., geboren am 31.08.1990,

wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt.

3 3.Es wird festgestellt, dass dem Vater ein Besuchsrecht zusteht. Eine nähere Ausgestaltung hat einvernehmlich unter den Parteien zu erfol- gen. 4.Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt von Ehefrau und Toch- ter beginnend ab 1. März 2008 einen monatlich pränumerando zahlba- ren Beitrag von CHF 1'969.00 (CHF 600.00 für die Tochter sowie CHF 1'369.00 für die Ehefrau) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge können zur Verrechnung gebracht wer- den. 5.Die Kosten des Eheschutzverfahrens von CHF 1'100.00 tragen die Par- teien je zur Hälfte und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die ausseramtlichen Kos- ten werden wettgeschlagen. 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7.(Mitteilung).“ E.Am 6. Juni 2008 erliess der Bezirksgerichtspräsident Plessur auf Be- gehren von X. eine Erläuterung der Eheschutzverfügung vom 28. Mai 2008. Darin führt er aus, in der Bedarfsrechnung seien bei den Mietkosten der Ehefrau verse- hentlich Fr. 1'020.-- anstatt Fr. 2'020.-- berücksichtigt worden. Die Bedarfsrechnung sei daher entsprechend zu korrigieren. Ziffer 4 des Dispositivs der Eheschutzverfü- gung werde dahingehend berichtigt, als der Ehemann der Ehefrau einen Unterhalts- beitrag von Fr. 2'368.00 (Fr. 600.-- für die Tochter und Fr. 1'768.00 für die Ehefrau) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen habe. Des Weiteren führte er aus, der Ehe- mann habe entgegen dem Einwand von X. nicht anerkannt, rund Fr. 500'000.-- ge- erbt zu haben, sondern lediglich geschätzt, dass der von ihm zu erwartende Erlös des Grundstückverkaufs ca. Fr. 500'000.-- betragen könnte. F.Gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Ples- sur vom 28. Mai 2008, mitgeteilt am 29. Mai 2008, sowie gegen die Erläuterung vom 6. Juni 2008 liess X. mit Eingabe vom 18. Juni 2008 Rekurs beim Kantonsgerichts- präsidium Graubünden erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, seiner Frau total Fr. 2'600.00 zu bezahlen. 2.Die vorinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich dem Beklagten aufzu- erlegen und er sei zu verpflichten, für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.00. evt. nach richterlichem Ermessen, zu leisten. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das vorliegende Verfahren zu Lasten des Beklagten.“ G. In seiner Rekursantwort vom 31. Juli 2008 liess Y. die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Ent-

4 schädigungsfolge zu Lasten der Rekurrentin beantragen. Das Bezirksgerichtspräsi- dium Plessur verzichtete mit Schreiben vom 8. Juli 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in dessen Erläuterung wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 18. Juni 2008 ist demnach einzutreten. 2.Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet neben der vorinstanzlichen Kostenverteilung einzig die Frage nach der Höhe der Unterhalts- beiträge des Rekursgegners gegenüber seiner Ehefrau. Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie könne aufgrund gesundheitlicher und betrieb- licher Probleme lediglich zu 50% und nicht wie von der Vorinstanz angenommen zu 60% arbeiten. Dies führe zu einem tieferen Nettoeinkommen und damit zu einer Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs. Die Unterhaltsbeiträge an die noch nicht mün- dige Tochter C. wurden demgegenüber nicht angefochten. Überdies macht die Re- kurrentin geltend, Y. erziele aufgrund seiner Beteiligung an einem Grundstückver- kauf Mehreinnahmen in Höhe von monatlich Fr. 2000.--, welche ebenfalls anzurech- nen seien. Folglich gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Leistungs- fähigkeit der Rekurrentin und ihres Ehemannes im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurden beziehungsweise, ob die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. 3.Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüber- schuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige kann je- doch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem

5 kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ist somit in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenz- minimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leis- tungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungs- pflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid, Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). 4.Der Bezirksgerichtspräsident Plessur ging im Falle von X. von einem monatlichen Nettoeinkommen zuzüglich Familienzulage und 13. Monatslohn von Fr. 3'305.-- aus. Dabei stützte er sich auf den Arbeitsvertrag vom 17. Juli 2007, woraus hervorgeht, dass X. ab 1. Oktober 2007 ein Arbeitspensum von 60% absolviert. Die Rekurrentin wendet dagegen ein, sie habe bereits vor der Vorinstanz geltend ge- macht, seit 1. April 2008 nurmehr 50% zu arbeiten. Deswegen sei ihr auch ein ent- sprechend tieferes Einkommen anzurechnen. a)Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt der Richter bei Getrenntleben der Ehegatten auf Begehren die Geldbeträge fest, die ein Ehegatte dem anderen schuldet. Grundlage bildet die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Entsprechend ist bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der da- durch verursachte Mehraufwand von beiden Ehegatten zu tragen. Dies kann für den Ehegatten, der während der Dauer des Zusammenlebens nicht oder nur in be- schränktem Umfang erwerbstätig war, unter Umständen bedeuten, dass er eine Er- werbstätigkeit aufnehmen beziehungsweise diese ausdehnen muss. Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere bei der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nacheheli- chen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen. Ob eine Er- werbstätigkeit aufzunehmen ist, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang de- ren Wiederaufnahme oder Ausdehnung zumutbar ist, hängt damit vor allem vom Alter und der Gesundheit der Ehegatten, ihrem Einkommen und Vermögen, vom Umfang und der Dauer der noch zu leistenden Betreuung der Kinder, aber auch von der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten der Ehegatten ab; massge- bend ist schliesslich der mutmassliche Aufwand für die berufliche Wiedereingliede- rung der anspruchsberechtigten Person (Art. 125 Abs. 2 ZGB; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 und 5P.347/2001 vom 14. Dezember 2001). Was den Umfang der Erwerbstätigkeit betrifft, so geht die bun- desgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass dem kinderbetreuenden Ehegatten eine Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich zumutbar ist, sobald das jüngste Kind das

6 16. Altersjahr vollendet hat, eine Teilzeitbeschäftigung nach dessen vollendetem 10. Altersjahr (BGE 129 III 257 in Pra 10/2003 Nr. 175 E. 2.3.1). Der Grundsatz kann Ausnahmen rechtfertigen, zum einen wenn mehrere Kinder zu betreuen sind und zum anderen, wenn ein Kind einer besonderen Betreuung bedarf. b)Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Daraus ergibt sich, dass nicht in jedem Fall auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden kann, sondern ein hypothetisches höheres Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn bei- spielsweise eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert hat. Da sich die Ehegat- ten gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB über ihre Beiträge an den Unterhalt der Familie verständigen müssen, ist eine Änderung der eigenen Lebensführung ohne das Ein- verständnis des Partners grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass die Interessen des betreffenden Ehegatten den Interessen der Familie vorgehen. Die Sanktion ei- ner unzulässigen einseitigen Abänderung der eigenen Lebensführung besteht ins- besondere darin, dass bei der Unterhaltsregelung der Änderung nicht Rechnung getragen wird und von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit ausgegangen wird, sofern diese auch wieder erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5P.352/2000 vom 26. Oktober 2000 E. 2a mit Hinweis auf BGE 119 II 314 E. 4a S. 316/317). c)Wie aus den Akten hervorgeht, wurde X. von der Firma D.-AG per 1. Oktober 2007 als kaufmännische Angestellte mit einem Arbeitspensum von 60% eingestellt. Der Umfang dieser Erwerbstätigkeit und die daraus resultierende Leis- tungsfähigkeit von X. wird von Y. zumindest für die Dauer des Trennungsverfahrens anerkannt. X. machte jedoch bereits vor der Vorinstanz geltend, sie habe sich mit ihrem Arbeitgeber auf eine Reduktion des Arbeitspensums geeinigt. Dies sei be- triebsbedingt und aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen. Dass diese Probleme bestehen und ärztliche Behandlung erfordern würden, sei von ihrem Mann nicht bestritten worden, weshalb ihrerseits auch kein Arztzeugnis eingereicht worden sei. Ihr Nettoeinkommen belaufe sich bei einem 50%-Pensum lediglich auf Fr. 2'670.-- inkl. 13. Monatslohn. Y. lässt dem entgegenhalten, dass er seiner Ehe- frau nie ein reduziertes Pensum zugestanden habe und nie eine 50%-ige Arbeits- tätigkeit anerkannt habe. Es stellt sich somit die Frage, ob X. berechtigt war, ihr Arbeitspensum zu reduzieren oder ob ihr mit anderen Worten die Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens, konkret im Umfang von 60% wie zu Beginn des An- stellungsverhältnisses, möglich und zumutbar erscheint. Dabei sind die eingangs genannten Kriterien gemäss Art. 125 ZGB heranzuziehen. Zunächst ist festzuhal- ten, dass allein aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden

7 Ehegatten eine Reduktion der Erwerbstätigkeit ausser Betracht fällt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Eheleute XY. bereits volljährig ist und voraussichtlich im Herbst ein Studium beginnen wird. Die Tochter C., die Ende Au- gust 2008 ebenfalls volljährig wird, befindet sich zur Zeit in einer Lehre. Beide Kinder sind somit zumindest tagsüber ausser Haus, weshalb bei X. nicht von einem beson- deren Betreuungsaufwand auszugehen ist. Insofern kann bei ihr nicht von einer ein- geschränkten Leistungsfähigkeit gesprochen werden. Auch aufgrund ihres Alters, X. ist zum jetzigen Zeitpunkt 47 Jahre alt, lässt sich grundsätzlich keine Reduktion des Arbeitspensums rechtfertigen, zumal es im vorliegenden Fall nicht um einen beruflichen Wiedereinstieg geht, sondern sie bereits seit längerem einer Erwerbs- tätigkeit nachgeht und somit im Berufsleben integriert ist. Inwieweit aus gesundheit- licher Sicht Einschränkungen bestehen, führt X. nicht näher aus. Sie macht zwar geltend, sie befinde sich in ärztlicher Behandlung, unterlässt es jedoch, ein entspre- chendes Attest beizulegen, woraus hervorgeht, ob ihre Krankheit auch Auswirkun- gen auf ihre Arbeitsfähigkeit hat. Zwar führt sie aus, ein Arztzeugnis hätte jederzeit beigebracht werden können, dies habe sich jedoch mangels Bestreitung dieses Punktes durch die Gegenpartei (was diese jedoch nicht anerkennt) als überflüssig erwiesen. Doch auch im vorliegenden Rekursverfahren, in welchem sie gerade in diesem Punkt eine Änderung zu ihren Gunsten herbeiführen will, reicht sie keinerlei Beweismittel ein, welche eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen als gerechtfertigt erscheinen liessen. Bleibt der Einwand der Rekurrentin, sie habe aus betrieblichen Gründen eine Herabsetzung ihres Arbeitspensums hin- nehmen müssen. Auch hierfür ergeben sich aus den Akten jedoch keinerlei Anhalts- punkte, insbesondere liegt keine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vor. Der Hinweis von X., auch ihre Vorgängerin sei nur zu 50% angestellt gewesen, ver- mag daran nichts zu ändern, wurde die Rekurrentin gemäss Arbeitsvertrag vom 17. Juli 2007 doch ausdrücklich zu 60% angestellt. Zusammenfassend kann somit fest- gehalten werden, dass X. den Nachweis, dass in ihrem Fall eine Reduktion des Arbeitspensums von 60% auf 50% notwendig und gerechtfertigt war, nicht erbracht hat. Vielmehr ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass ihre Leistungsfähigkeit im jetzigen Zeitpunkt nicht unter 60% liegt. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, bei der Berechnung des Unterhalts die Reduktion des Arbeitspen- sums nicht zu berücksichtigen, sondern auch weiterhin von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit auszugehen, ist damit nicht zu beanstanden. Das monatliche Nettoeinkommen von X. ist daher analog der Berechnung der Vorinstanz mit Fr. 3'305.-- zu veranschlagen.

8 5.Des Weiteren macht X. geltend, Y. sei an einem Landverkauf in Milli- onenhöhe beteiligt gewesen. Diese Beteiligung führe zu einem anrechenbaren Mehreinkommen von monatlich mindestens Fr. 2'000.--. Weder der Verkauf der Lie- genschaft noch die Beteiligung seien vom Rekursgegner je bestritten worden. Es sei lediglich geltend gemacht worden, dass die Zahlungen erst im Herbst erfolgen würden. Obwohl die Edition des Kaufvertrages beantragt worden sei, habe die Vor- instanz dies zu Unrecht übergangen. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin befindet sich der Kaufvertrag über das fragliche Grundstück bei den Akten (KB act. 5). Daraus geht hervor, dass Y. als Mitglied der Erbengemeinschaften von F. und G. am Verkauf eines Grundstücks in der Stadt A. beteiligt ist. Der vereinbarte Kauf- preis für die gesamte Liegenschaft beträgt Fr. 4'400'000.-- (vgl. Ziffer IV des Kauf- vertrags). Dieser Kaufpreis wurde jedoch, wie in Ziffer V des Kaufvertrages ersicht- lich ist, noch nicht vollumfänglich erbracht. Vielmehr dürfte erst eine Anzahlung über Fr. 500'000.-- erfolgt sein, welche am Tage der Beurkundung fällig wurde. Der Rest- betrag über Fr. 3'900'000.-- wird erst mit dem Grundbucheintrag am 1. Oktober 2008 zur Zahlung fällig. Erst danach kann die Auszahlung des jeweiligen Anteils an die einzelnen Erben erfolgen. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher bereits aus diesem Grund keine Erträge aus dem Liegenschaftsverkauf berücksichtigt werden. Eine all- fällige Anrechnung von Vermögenserträgen ist somit erst nach Erhalt des Kaufprei- ses respektive nach Auszahlung des Gewinns an die Erben zu prüfen. Erst dann lassen sich allenfalls Aussagen über die Höhe von Erträgen machen. 6.Nach dem Gesagten steht fest, dass die Leistungsfähigkeit sowohl der Rekurrentin wie auch ihres Ehemannes im angefochtenen Entscheid respektive in der zugehörigen Erläuterung richtig bemessen wurden. Die Vorinstanz hat ihrer Un- terhaltsberechnung, insbesondere was das Einkommen der Parteien betrifft, die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt, weshalb kein Anlass besteht, am festge- legten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'368.-- Korrekturen vorzunehmen. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 7.Die Rekurrentin beanstandet des Weiteren den Kostenentscheid der Vorinstanz. Diese hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegt. X. macht dagegen geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren praktisch vollständig obsiegt. Diesem Umstand habe die Vorinstanz jedoch entge- gen üblicher Rechtsprechung nicht Rechnung getragen. a)Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden

9 dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 277 N. 24). Darüber hinaus hat die unterliegenden Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den glei- chen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich gesche- hen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). Gerade in Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren besteht auch ein grundsätzliches Interesse an der Prozessführung, welches einer starren Anwen- dung von Art. 122 ZPO entgegensteht. b)Im vorliegenden Eheschutzverfahren waren ursprünglich nicht nur die Unterhaltsbeiträge umstritten. Y. beantragte zunächst neben der Feststellung der Berechtigung zum Getrenntleben auch die Anordnung der Gütertrennung. Diesen Antrag liess er jedoch anlässlich der Anhörung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur wieder fallen. Des Weiteren stellte er das Begehren, die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter auf Fr. 600.-- zuzüglich Ausbildungszulagen und diejenigen für seine Ehefrau auf Fr. 632.-- festzulegen, wobei letztere im Maximum bis und mit Dezember 2008 zuzusprechen seien. X. beantragte demgegenüber vor der Vorin- stanz, ihr sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'645.-- zuzusprechen. Das Gesuch von Y. um Feststellung der Berechtigung zum Getrenntleben sowie dasje- nige um Anordnung der Gütertrennung seien abzuweisen. Ausgehend von den An- trägen zu Beginn des Eheschutzverfahrens und vom Ergebnis des Rekursverfah- rens ist festzustellen, dass beide Parteien mit ihren Anträgen nur teilweise durchge- drungen sind. So ist X. insbesondere hinsichtlich der Feststellung zur Berechtigung des Getrenntlebens unterlegen, während Y. seinen ursprünglichen Antrag auf An- ordnung der Gütertrennung, welchen er jedoch im Rahmen der Anhörung zurückzog und damit keinen Aufwand verursachte, nicht durchbringen konnte. Was die Unter- haltszahlung an die Ehefrau betrifft, so sind beide Parteien mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen. Sowohl X. wie auch Y. sind somit je in einem Punkt komplett unterlegen, während sie in einem Punkt teilweise obsiegen konnten. Die hälftige Kostenverteilung der Vorinstanz erweist sich unter diesem Aspekt durchaus als gerechtfertigt. Am vorinstanzlichen Kostenentscheid ist damit nichts zu ändern. Der Rekurs ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

10 c)Steht fest, dass der Rekurs von X. vollumfänglich abzuweisen ist, ge- hen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1’000.-- zuzüglich einer Schreibge- bühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 1’176.--, zu Lasten der Rekurrentin. Diese ist überdies zu verpflichten, den Rekursgegner angemessen ausseramtlich zu ent- schädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und eines Stunden- ansatzes von Fr. 240.-- erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- ein- schliesslich Mehrwertsteuer als der Sache angemessen.

11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- und Schreibgebühren von Fr. 176.--, total somit Fr. 1’176.--, ge- hen zu Lasten von X., die überdies Y. für das Rekursverfahren mit Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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