Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 18. Juni 2008Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 109 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Bochsler —————— In Sachen der X., Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et. oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in der Berufung ZF 08 39 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Januar 2008, mitgeteilt am 22. April 2008, in Sachen der Y., Beklagte und Be- rufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, hat sich ergeben:

2 A.In der von X. gegen Y. anhängig gemachten Forderungsklage er- liess das Bezirksgericht Plessur am 11. Januar 2008 folgendes, am 22. April 2008 mitgeteiltes Urteil:

  1. Die Beklagte Y. wird verpflichtet, der Klägerin X. aus arbeitsrechtli- cher Forderung CHF 124.55 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Ja- nuar 2007 zu bezahlen. 2.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Darlehensforderung CHF 236'169.35 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 225'000.00 ab dem 9. August 2006 und auf CHF 11'169.35 ab dem
  2. Dezember 2006. 3.Die Beklagte hat der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus- zustellen. 4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 10'316.40 (Gerichtsge- bühren CHF 4'500.00, Schreibgebühren CHF 582.00, Bargebühren CHF 234.40, Streitwertzuschlag CHF 5'000.00) gehen zu Lasten von Y.. Die übrigen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Auf Grund des geleisteten Kos- tenvorschusses von CHF 10'000.00 bleibt ein Restbetrag von CHF 316.40 offen. Dieser ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596- 3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. Y. hat X. mit CHF 6'649.70 (inklusive Barauslagen und 7,6 % MWST) ausseramtlich zu entschädigen.
  4. Dem Parteivertreter der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Ho- norarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 7.(Mitteilung) B.1.Gegen dieses Urteil liess Y. am 2. Mai 2008 Berufung an das Kan- tonsgericht Graubünden erklären, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
  5. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Forderung aus Darlehen sei vollumfänglich abzuweisen.
  6. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Beklagte lässt sich darauf behaften, ein Zeugnis nach Art. 330a Abs. 2 OR auszu- stellen, unter Berücksichtigung von BGE 101 II Seite 69 ff.
  7. Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, soweit es die Be- rufungsklägerin belastet. Sämtliche vorinstanzlichen Kosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese sei zudem zu ver- pflichten, für das Verfahren vor Erstinstanz die Berufungsklägerin mit Fr. 18'582.50 zu entschädigen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfah- ren zulasten der Gegenpartei.

3 2.Am 7. Mai 2008 liess X. daraufhin die Anschlussberufung mit fol- gendem Rechtsbegehren erklären:

  1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  2. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei wie folgt zu ergänzen: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Darlehensvertrag Fr. 236'169.35 zu bezahlen, nebst 5% Zins auf Fr. 42'169.35seit 31. Mai 2004 auf Fr. 40'000.00seit 17. Februar 2005 auf Fr. 46'000.00seit 8. Juni 2005 auf Fr. 28'000.00seit 28. Juni 2005 und auf Fr. 80'000.00seit 5. September 2005
  3. In Abänderung von Ziff. 5 Abs. 2 des Dispositivs des angefochte- nen Urteils sei Y. zu verpflichten, die Klägerin für das Verfahren vor Erstinstanz ausseramtlich mit Fr. 16'000.00, nebst 7.6% MwSt., zu entschädigen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfah- ren zulasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe- klagten. C.1. Am 2. Juni 2008 liess X. beim Kantonsgerichtspräsidium Graubün- den für das vorerwähnte Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren alsdann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- tretung einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, X. habe - nachdem Y. gegen das Ur- teil des Bezirksgerichtes Plessur die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklärt habe - keine andere Wahl, als sich am Verfahren zu betei- ligen. X. arbeite seit dem 1. April 2008 bei der C. AG. Ihr monatlicher Bruttolohn betrage Fr. 3'959.00 (90% von Fr. 4'398.00). Dies ergebe einen monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 3'600.00. Der Steuererklärung 2007 sei zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin Schulden von über Fr. 110'000.00 habe. Sie habe Gel- der aufgenommen, um ihrer Schwester Y. ein Darlehen geben zu können. Das Bezirksgericht Plessur habe Y. verpflichtet, der Gesuchstellerin aus Darlehens- forderung den Betrag von über Fr. 236'000.00 zuzüglich Zins zu bezahlen. Werde die Forderungsklage gutgeheissen und könne Y. die Forderung auch tatsächlich begleichen, werde die Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung nicht beanspruchen müssen. Hingegen sei sie im Moment unmöglich in der Lage, die verlangte Vertröstung von Fr. 7000.00

4 zu bezahlen. Aus diesem Grunde müsse ihr die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erteilt werden. 2.Die im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kos- tenpflichtige Gemeinde Felsberg beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2008 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin sei am 18. September 2007 von Felsberg weggezogen. Die neue Adresse von X. laute c/o B., D.-Strasse 0, 7000 Chur. Zum Zeitpunkt der Streitanhängigkeit der Berufung im Mai 2008 habe die Gesuchstellerin keinen Wohnsitz mehr in Felsberg gehabt, weshalb die Ver- pflichtung der Gemeinde zur Kostenübernahme nach Art. 47 Abs. 1 ZPO zu ver- neinen sei. Falls diese Auffassung unzutreffend sein sollte, sei die unentgeltliche Rechtspflege nur zu gewähren, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen er- füllt seien. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO sind für die Tragung aller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anfallenden Kosten der unentgeltli- chen Rechtspflege die Wohnsitzverhältnisse bei Streitanhängigkeit massgeb- lich (PKG 2002 Nr. 16 E. 3). Die Streitanhängigkeit tritt ein mit der Anmeldung der Klage beim Vermittler (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Mit der Erhebung der Berufung wird nicht der Streit, sondern ein Rechtsmittel anhängig gemacht. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klage hatte X. offenkundig Wohnsitz in Felsberg, weshalb ihr im erstinstanzlichen Verfahren denn auch die unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde Felsberg zu gewähren war. Die Auffassung der Gemeinde Felsberg, sie sei im Falle der Gutheissung des Gesuchs im Berufungsverfahren nicht (mehr) Kostenträgerin, erweist sich demnach als unzutreffend. 2.Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbe- freiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vor- liegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation anderer- seits. Der notwendige Lebensunterhalt der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO

5 (prozessualer Notbedarf) setzt sich zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichts- ausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betref- fend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbe- darf) nach Art. 93 SchKG. Dieser ist um die laufenden Steuern zu erweitern, sofern Letztere effektiv bezahlt werden. Darüber hinaus ist auf den betreibungs- rechtlichen Grundbeträgen ein Zuschlag von 20% zu machen (PKG 2003 Nr. 13). Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn der Ge- suchsteller die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in absehbarer Zeit, das heisst innert einiger Monate aus Einkommensüberschüssen zu bezahlen ver- mag (vgl. Urteil 4P.80/2006 des Bundesgerichts vom 29. Mai 2006 E. 1.2. unter Hinweis auf BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9). 3.Zur Begründung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes führt die Gesuchstellerin einzig aus, sie verdiene monatlich brutto 3'959.-- bzw. netto rund Fr. 3'600.-- und habe Schulden von über Fr. 110'000.00. Sie habe Geld aufgenommen und dieses ihrer Schwester Y. darlehensweise zur Verfügung gestellt. Als Beleg ihrer finanziellen Lage hat sie ihren Arbeitsvertrag und eine nicht unterzeichnete Steuererklärung für das Jahr 2007 eingelegt. a) Gemäss Arbeitsvertrag ist die Gesuchstellerin seit 1. April 2008 teilzeitig - nämlich im Umfang von 90% - als medizinische Praxisassistentin tätig. Der Monatslohn beträgt brutto Fr. 4'398.--. Alsdann erhält die Gesuchstellerin am Jahresende einen Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr ausbezahlten Lohnsumme als 13. Monatslohn ausbezahlt. Nicht ersichtlich ist, weshalb der vorerwähnte Betrag von Fr. 4'398.-- - dem Arbeitsumfang entsprechend - um 10% gekürzt werden soll, ist doch im Vertrag nirgends davon die Rede, der ausgewiesene Lohn verstehe sich als Entgelt für ein Vollpensum. Selbst ohne Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts ist demnach davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin monatlich nicht - wie von ihr geltend gemacht - netto rund Fr. 3'600.--, sondern rund Fr. 4'000.-- zur Verfügung stehen. b) Eine erhebliche Schuld führt für sich allein nicht zur Prozessarmut. Anderenfalls müsste allein schon etwa der Umstand, dass sich eine Person bei einem Hauskauf erheblich hypothekarisch verschuldet hat, zur Bejahung der Bedürftigkeit führen. Einfluss auf die Bestreitung der Lebenshaltungskosten und damit auch die Bedürftigkeit im Prozess hat eine Schuld höchstens dann, wenn auch eine Verpflichtung zur Tilgung der Schuld oder Begleichung der Schuld-

6 zinsen besteht. Vorliegend wird indes nicht einmal behauptet, die Gesuchstel- lerin habe aus ihrem Einkommen regelmässig solche Leistungen zu erbringen. Dass eine solche Verpflichtung in erheblichem Mass besteht, ist schliesslich umso weniger anzunehmen, als es sich nachgerade beim grössten in der Steu- ererklärung aufgeführten Betrag (Fr. 100'000.--) offenbar um ein zinslos gewähr- tes Privatdarlehen handelt. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass eine Schuldverpflichtung bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege überhaupt erst dann von Relevanz ist, wenn sie sich aus der Abzahlung von Kompetenzstücken im Sinne von Art. 92 SchKG ergibt (BGE 124 I 1). Die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden ist bei der Beurteilung der Bedürf- tigkeit hingegen nicht zu berücksichtigen, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des Bundesge- richts 4P.80/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1. mit Hinweisen auf weitere Ent- scheide). Damit erweist sich der geltend gemachte Schuldbetrag für die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflicht als irrelevant. 3.Dass die Gesuchstellerin aus anderen Gründen nicht in der Lage wäre, nach Massgabe der vorstehend in Ziff. 1 der Erwägungen dargelegten Grundsätzen für die mit ihrem Prozess verbundenen Kosten aufzukommen, wird nicht behauptet. Ebensowenig sind aufgrund der im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege beachtlichen Offizialmaxime von Amtes wegen weitere Abklärun- gen dazu vorzunehmen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu begründen und es sind ihm die erforderlichen Unter- lagen beizulegen. Damit obliegt es grundsätzlich an der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche fi- nanzielle Verpflichtungen sowie über die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse Aufschluss zu geben. Dies hat umso mehr dann zu gelten, wenn in einem Verfahren erstmals ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt wird oder aber sich die Verhältnisse - wie es vorliegend offenkun- dig der Fall ist - seit der Einreichung des ersten Gesuchs wesentlich verändert haben. Wenn die Gesuch stellende Partei ihren Obliegenheiten nicht nach- kommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen (BGE 125 IV 161 E. 4.a S. 164). Wohl hat daneben auch der Richter die für die Beurteilung erforderlichen Abklärungen zu treffen, wobei er von der Ge- meinde oder von der Gesuch stellenden Partei weitere Unterlagen einverlangen

7 kann (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch nicht seine Aufgabe, einer Partei - noch dazu wenn sie rechtskundig vertreten ist - die Arbeit abzunehmen, indem er nach denkbaren Begründungen für einen Anspruch forscht, um gestützt darauf die relevant scheinenden Unterlagen einzufordern. 4.Ist das Gesuch abzuweisen, gehen die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 150.-- zu Lasten der Gesuchstellerin.

8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. 3.In Bezug auf einen allfälligen Weiterzug dieser Verfügung mittels Be- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss wird auf Art. 47a ZPO so- wie die Art. 232 ff. ZPO verwiesen. 4.Mitteilung an:


Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident:

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