Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 7. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 9 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Schlenker AktuarinThöny —————— Im Rekurs des X., Gesuchsteller und Rekurrent, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 19. Dezember 2006, mitgeteilt am 21. Dezember 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Rekur- renten gegen Y., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsan- wältin lic. iur. Karin Caviezel, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A.X. und Y. heirateten am 17. September 1999 in A.. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder: B., geboren am 3. Januar 1997, und C., geboren am 15. März 2005. Y. brachte zudem ihren Sohn D., geboren am 3. Januar 1994 in die Ehe. Die Familie wohnte bis zur Trennung in A.. B.Am 22. August 2006 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin er su- perprovisorisch die Zuteilung der elterlichen Obhut über die Kinder B. und C. sowie die Zuweisung der ehelichen Wohnung an sich beantragte. Am gleichen Tag liess auch Y. ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen. Sie bean- tragte darin die Zuweisung der ehelichen Wohnung an sich und die Kinder D., B. und C., die elterliche Obhut über B. und C. unter Einräumung eines Besuchsrechts für den Vater sowie die Verpflichtung von X. zur Zahlung von drei Vierteln des je- weiligen 13. Monatslohns und von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'583.-

  • für sich und je Fr. 800.-- für die beiden Kinder B. und C. zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. C.Nach gemeinsamer und getrennter Anhörung der Ehegatten beauf- tragte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur mit Verfügung vom 23. August 2006 den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden mit der Erstellung ei- nes Gutachtens betreffend Obhutszuteilung der Kinder B. und C.. Nach einer wei- teren gemeinsamen Anhörung unter Beizug des Beistandes der Kinder und des Be- auftragten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur am 31. August 2006, mitgeteilt am 1. Sep- tember 2006, wie folgt: „1. Die Parteien sind berechtigt, getrennt zu leben. 2.Die gemeinsamen Kinder B., geboren am 3. Januar 1997, und C., ge- boren am 15. März 2005, werden provisorisch unter die Obhut des Va- ters gestellt. 3.Die Mutter hat bis zum Bezug einer eigenen Wohnung das Recht, die Kinder jeweils in der ehelichen Wohnung an der E.-Strasse 64 in A. am Sonntag von morgens 7.00 Uhr bis abends 17.00 Uhr zu besuchen und den Tag mit ihnen zu verbringen. Der Ehemann wartet die Ankunft der Ehefrau am Sonntagmorgen ab und verlässt die Wohnung bis um 17.00 Uhr. Nach Bezug einer eigenen Wohnung ist die Mutter berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem kann sie jeweils am Mitt- woch den Sohn C. um 11.00 Uhr bei der Tagesmutter abholen und B. nach Schulschluss. Sie wird die Kinder zu sich auf Besuch nehmen und verpflegt auf 19.30 Uhr zurückbringen.

3 Die Mutter ist berechtigt, eine Woche Herbstferien während der Schul- ferien mit den Kindern zu verbringen. Dabei ist Rücksicht auf den Vater zu nehmen, welcher bei seinem Arbeitgeber um eine Ferieneingabe für eine Woche während der Schulferien im Herbst vorstellig wird. Die Fe- rienkoordination liegt beim Beistand der Kinder Herrn F.. 4.Dem Ehemann wird eine Frist zur Einreichung der Anträge betreffend Unterhaltszahlungen bis am 22. September 2006 gesetzt. 5.Die Kosten dieser Verfügung von CHF 450.00 bleiben bei der Prozedur. 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7.(Mitteilung).“ D.Mit Gesuch vom 21. September 2006 liess X. erneut die Zuteilung der ehelichen Obhut über die Kinder B. und C. beantragen, wobei von der Einräumung eines Besuchsrechts zu Gunsten der Mutter abzusehen sei. Daneben wiederholte er sein Begehren um Zuweisung der ehelichen Wohnung an ihn und die beiden Kinder. Des Weiteren beantragte er die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Zah- lung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an die Kinder von je Fr. 550.--. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2006 ersuchte Y. um Belassung der provisori- schen Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Ehemann, der provisorischen Zu- teilung der elterlichen Obhut über B. und C. an X. sowie der Regelung des Besuchs- rechts gemäss Verfügung vom 31. August 2006. Daneben beantragte sie die Ver- pflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in der Höhe von Fr. 1'550.-- mit Wirkung ab 1. Oktober 2006. Die übrigen Begehren des Ge- suchstellers seien abzuweisen. E.Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006, mitgeteilt am 5. Oktober 2006, forderte der Bezirksgerichtsvizepräsident den Beistand der Kinder auf, einen Bericht einzureichen, worin er darüber Auskunft gibt, wie sich die Angelegenheit zwischen- zeitlich entwickelt hat. Zudem forderte er den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden auf, einen Ergänzungsbericht einzureichen, in welchem zur Frage des Besuchsrechts und der Obhutszuteilung Stellung bezogen wird. X. wurde des Weiteren vorläufig verpflichtet, seiner Ehefrau monatlich Fr. 1'500.-- beginnend ab Oktober 2006 an ihren Unterhalt zu bezahlen. Auf entsprechendes Gesuch von X. hin, reduzierte der Bezirksgerichtsvizepräsident mit Verfügung vom 17. Novem- ber 2006 superprovisorisch die monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau auf Fr. 1'000.--, beginnend ab 1. November 2006. F.Mit Stellungnahme vom 23. November 2006 beantragte Y. unverän- dert, der Ehemann sei zu verpflichten, ab dem 1. Oktober 2006 an ihren Unterhalt monatlich Fr. 1'550.-- zu bezahlen. In der Folge erkannte der Bezirksgerichtsvize-

4 präsident Plessur am 19. Dezember 2006, mitgeteilt am 21. Dezember 2006, was folgt: „1. Die Eheschutzverfügung vom 4./5. Oktober 2006 mit abgeänderter Ziff. 3 des Urteilsdispositivs gemäss Eheschutzverfügung vom 17. Novem- ber 2006 bleibt in Kraft. 2.Die Kinder B., geb. 3. Januar 1997, und C., geb. 15. März 2005, werden bis auf weiteres unter die Obhut des Vaters gestellt. 3.Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab 1. November 2006 für die effektive Dauer der Trennung monatlich im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 4.Die Kosten dieser Verfügung von CHF 300.00 bleiben bei der Prozedur. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ G.Gegen diese Verfügung liess X. mit Eingabe vom 10. Januar 2007 Re- kurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden erheben, wobei er die folgen- den Anträge stellte: „1. Die beiden Kinder B., geb. 3. Januar 1997, und C., geb. 15. März 2005, seien unter die Obhut des Vaters zu stellen. Von der Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts für die Mutter sei abzusehen, resp. Ziff. 3 der Eheschutzverfügung vom 31. August/ 1. September 2006 sei aufzuheben. 2.Die Verpflichtung des Ehemanns, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sei rückwirkend auf den Oktober 2006 aufzuheben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Gleichentags beantragte der Rechtsvertreter von X. im Auftrag seines Man- danten, das Verfahren betreffend Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu sis- tieren, da diesbezüglich eine weitere Besprechung vor dem Bezirksgerichtspräsi- dium Plessur stattfinde. Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 liess X. sodann Ziffer 1 seines Rechtsbegehrens zurückziehen. H.In ihrer Rekursantwort vom 30. Januar 2007 beantragte Y. die Abwei- sung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekur- renten. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete mit Schreiben vom 1. Fe- bruar 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.

5 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.Eheschutzverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Ta- gen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 10. Januar 2007 ist demnach ein- zutreten. 2.Nachdem der Rekurrent seinen Antrag um Zuteilung der elterlichen Obhut über die beiden Kinder B. und C. ohne Einräumung eines Besuchs- und Fe- rienrechts für die Mutter zurückgezogen hat, bildet einzig die Verpflichtung zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen an Y. Gegenstand des vorliegenden Rekurses. X. macht diesbezüglich geltend, Y. könne ohne weiteres zugemutet werden, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Überdies sei er aus finanzieller Sicht nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu leisten. Folglich gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid rich- tig bemessen wurde und ob der Ehefrau die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. 3.Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüber- schuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entspre- chenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat jedoch in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehal- ten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schüt- zen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in ers- ter Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenü- berstellung vom Bedarf des Leistungspflichtigen zu seinem erzielten Nettoeinkom- men (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). 4.Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 17. November 2006, auf welcher die angefochtene Verfügung basiert, von einem Nettoeinkommen des Re-

6 kurrenten von Fr. 7'003.40 aus. Dieser Betrag wurde mittels eingereichter Lohnab- rechnungen belegt. Jedoch liegt kein Arbeitsvertrag bei den Akten, aus welchem hervorgeht, ob X. überdies noch Anspruch auf weitere Auszahlungen (insbesondere 13. Monatslohn) hat. Da jedoch dieser Betrag von X. nicht beanstandet wurde und auch seitens der Rekursgegnerin keine Nachweise über ein höheres Nettoeinkom- men namhaft gemacht wurden, ist auch im vorliegenden Rekursverfahren darauf abzustellen. Bei der Bedarfsrechnung berücksichtigte der Bezirksgerichtsvizepräsi- dent Plessur im Falle von X. den Grundbetrag für eine alleinerziehende Person mit Unterstützungspflichten von Fr. 1'250.--, den Grundbetrag für B. von Fr. 350.--, den Grundbetrag für C. von Fr. 250.--, Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 1'786.--, Krankenkassenprämien von Fr. 250.--, Krankenkassenprämien für die beiden Kin- der von total Fr. 140.--, Steuern von Fr. 600.--, Kosten der Kindertagesstätte für B. Fr. 336.--, Kosten für die familienergänzende Betreuung für B. von Fr. 54.-- sowie Kosten für familienergänzende Betreuung für C. von Fr. 993.90. Dies ergab ein Existenzminimum von Fr. 6'009.90. a)Zunächst ist zu berücksichtigen, dass gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums und auch des Bundesgerichts bei engen finanziellen Verhältnissen die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben hat, macht es doch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurech- nen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Das Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabenforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen). Da im vorliegen- den Fall - wie die nachfolgenden Erwägungen noch zeigen werden - knappe finan- zielle Verhältnisse vorliegen, wäre die Steuerlast in der Bedarfsrechnung der Par- teien entgegen der Berechnung der Vorinstanz nicht zu berücksichtigen. b)X. bringt vor, der Sohn C. verbringe nur jeweils drei Tage bei seiner Mutter. Für die übrigen Tage, nämlich Mittwoch und Donnerstag müsse eine andere Lösung gefunden werden, was mit weiteren Kosten verbunden sei. Ebenso müsse die Tochter B. den Tageshort zwei Tage mehr in Anspruch nehmen, wodurch eben- falls weitere Kosten entstünden. Der Rekurrent macht mit anderen Worten eine Er- höhung seines Grundbedarfs geltend, unterlässt es jedoch, diese zu belegen. An- hand der eingereichten Akten ist nicht ersichtlich, inwieweit die von der Vorinstanz angenommenen Auslagen für die Drittbetreuung von B. und C. nicht ausreichen soll- ten. Überdies geht aus der neuesten Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 29. Januar 2007 hervor, dass Y. gemäss Auskunft des Beauftragten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden, Dr. Vogt, in der Lage

7 sei, die Kinder zu betreuen. Aus diesem Grund wurde denn auch die bestehende Besuchsregelung zu Gunsten der Mutter ausgebaut. Gemäss der superprovisori- schen Festlegung des Besuchsrechts übernehmen beide Elternteile die Kinderbe- treuung in den Monaten Februar und März 2007 je zur Hälfte. Auch aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb die Kosten der Drittbetreuung gegenüber dem Monat September (Datum der Gesuchseinreichung) gestiegen sein sollen, zumal B. und C. zu diesem Zeitpunkt noch überwiegend beim Rekurrenten lebten und die Rekursgegnerin ihre Kinder nur jeweils am Sonntag besuchen durfte. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb von einem höheren Grundbetrag als den von der Vorinstanz errechneten Fr. 6'009.90 inkl. Steuern von Fr. 600.-- ausgegangen werden sollte. c)Des Weiteren macht X. geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rechnung von G. über Fr. 1'043.-- nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen, da diese nicht belegt sei und überdies den Eindruck erwecke, zwischen Verwandten konstruiert worden zu sein. Der Rekurrent legt keine weiteren Beweismittel ins Recht, welche zum einen die erfolgte Zahlung der Rechnung belegen und zum an- deren den Verdacht der Vorinstanz zu widerlegen vermöchten. Auch verzichtet er darauf, weitere Ausführungen über das Zustandekommen der Rechnung zu ma- chen. Somit ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen X. im Monat September 2006 neben den angerechneten Auslagen für die Kindertagesstätte und die famili- energänzende Betreuung in Höhe von total Fr. 1'383.90 noch weitere Fr. 1'043.-- für die Kinderbetreuung aufwenden musste. X. unterliess es auch darzutun, dass dieser Betrag von Fr. 1'043.-- auch für die folgenden Monate, insbesondere für die Monate, für welche der vorliegende Unterhalt festgelegt wurde, anfällt. Die Rech- nung von G. über Fr. 1'043.-- kann daher in der Bedarfsrechnung nicht berücksich- tigt werden. d)Zusammenfassend ergibt sich somit für den Rekurrenten folgender Grundbedarf, ohne Steuern von Fr. 600.--: Grundbetrag RekurrentFr. 1'250.-- Grundbetrag B. und C.Fr. 600.-- Miete und NebenkostenFr. 1'786.-- Krankenkasse RekurrentFr. 250.-- Krankenkasse B. und C.Fr. 140.-- Betreuung B.Fr. 390.-- Betreuung C.Fr. 994.-- Total Fr. 5'410.--

8 5.Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur unterliess es, bei Y. eine ei- gentliche Bedarfsrechnung durchzuführen, da sich diese über längere Zeit in der Psychiatrischen Klinik Beverin behandeln lassen musste und ihr Grundbedarf, ins- besondere für die Zeit nach dem Klinikaufenthalt, nicht abschätzbar war. Jedoch hielt die Vorinstanz fest, dass der Bedarf von Y. auch bei einer monatlichen Unter- haltszahlung von Fr. 1'000.-- nicht gedeckt werden könne, weshalb sie auf Eige- neinkommen oder Unterstützung der Sozialen Dienste angewiesen sei. Y. bezifferte ihren Grundbedarf in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2006 mit Fr. 2'900.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Miete Fr. 1'550.--, Krankenkasse Fr. 250.--). Ginge man von diesem nicht unrealistischen Grundbedarf der Ehefrau aus, so erhellt ohne wei- teres, dass knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen und die Steuerlast in der Be- darfsrechnung somit nicht berücksichtigt werden dürfte, auch wenn man noch - wie nachstehend dargelegt - das Einkommen der Ehefrau von Fr. 1'200.-- berücksich- tigt. X. führt in seinem Rekurs aus, seine Ehefrau sei nun aber wieder in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. a)Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt der Richter bei Getrenntleben der Ehegatten auf Begehren die Geldbeträge fest, die ein Ehegatte dem anderen schuldet. Grundlage bildet die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Entsprechend ist bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der da- durch verursachte Mehraufwand von beiden Ehegatten zu tragen. Dies kann für den Ehegatten, der während der Dauer des Zusammenlebens nicht oder nur in be- schränktem Umfang erwerbstätig war, unter Umständen bedeuten, dass er eine Er- werbstätigkeit aufnehmen bzw. diese ausdehnen muss. Ist mit einer Wiederauf- nahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wideraufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen. Ob eine Erwerbs- tätigkeit aufzunehmen ist, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang deren Wiederaufnahme oder Ausdehnung zumutbar ist, hängt damit vor allem vom Alter und der Gesundheit der Ehegatten, ihrem Einkommen und ihrem Vermögen, vom Umfang und der Dauer der noch zu leistenden Betreuung der Kinder, aber auch von der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten der Ehegatten ab; massge- bend ist schliesslich der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der

9 anspruchsberechtigten Person (Art. 125 Abs. 2 ZGB; siehe auch Urteil des Bundes- gerichts 5P.347/2001 mit weiteren Hinweisen). b)Den Akten ist zu entnehmen, dass sich Y. bis Mitte September 2006 in der Psychiatrischen Klinik Beverin aufhielt. Nach ihrer Entlassung bezog sie eine eigene Wohnung in A. und suchte sich eine Teilzeitbeschäftigung. Wie aus der Ver- fügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 29. Januar 2007 hervorgeht, verdient sie damit monatlich ca. Fr. 1'200.--. Dieser Betrag reicht offenkundig nicht aus, um ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit fällt aber zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betracht, da die Obhuts- frage noch nicht definitiv geklärt ist. Zwar wurden die gemeinsamen Kinder B. und C. zunächst provisorisch unter die Obhut des Vaters gestellt. Das Bezirksgerichts- präsidium Plessur gelangte jedoch nach Rücksprache mit dem Beistand der Kinder und dem Beauftragten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubün- den zur Überzeugung, dass Y. wieder vermehrt in die Kinderbetreuung einzubezie- hen sei und teilte die Betreuungsaufgaben für die Monate Februar und März 2007 hälftig auf beide Ehegatten auf. Bis in dieser Frage eine endgültige Lösung gefun- den ist, ist der Rekursgegnerin eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nicht zuzu- muten. Sollte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Obhut über die beiden Kin- der jedoch definitiv dem Vater zusprechen, so wäre Y. - allenfalls nach Einräumung einer Umstellungszeit - zu verpflichten, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen. 6.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Y. auch weiterhin auf die finanzielle Unterstützung von X. angewiesen ist. Die Gegenüberstellung vom Existenzminimum des Rekurrenten (Fr. 5'410.--) mit seinem Nettoeinkommen (Fr. 7'003.--) zeigt auf, dass X. - selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Steuerbelastung von Fr. 600.--, was alsdann einen Grundbedarf von Fr. 6'010.-- ergäbe - durchaus in der Lage ist, der Rekursgegnerin monatliche Unterhaltsbei- träge in Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, ohne dass in sein Existenzminimum eingegriffen würde. Der Rekurs von X. ist daher abzuweisen. 7.a)Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr. 992.--, gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Rekurrenten, der überdies zu verpflichten ist, die Rekursgegnerin ange- messen ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als der Sache angemessen.

10 b)Die der Rekursgegnerin zugesprochene ausseramtliche Entschädi- gung basiert auf dem in Art. 3 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsver- bands empfohlenen Stundentarifs von Fr. 240.--. Der Betrag von Fr. 800.-- ist vom Rekurrenten zu begleichen. Im Falle der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfü- gung vom 12. Februar 2007 (PZ 07 27) gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen. c)Mit Gesuch vom 10. Januar 2007 ersuchte auch X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren. Dieses Gesuch wird in einem gesonderten Verfahren (PZ 07 10) entschieden.

11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1.Ziffer 1 des Rekurses wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2.Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 3.Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und Schreibgebühren von Fr. 192.--, total somit Fr. 992.--, gehen zu Lasten von X., der überdies Y. für das Rekursverfahren mit Fr. 800.-- ein- schliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 4.Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von X. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 12. Februar 2007 gewährte unentgelt- liche Rechtspflege zu Lasten der Stadt A. in Anspruch nehmen kann. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG 6.Mitteilung an:


Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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