Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 17. Januar 2008Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 191 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Schlenker Aktuar ad hocHitz —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 30. Oktober 2007, mit- geteilt am 8. November 2007, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten gegen Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch, Postfach, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, betreffend Eheschutz,

2 hat das Kantonsgerichtspräsidium im Verfahren nach Art. 121 Abs. 2 der Zivilpro- zessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000), wonach das Gericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen kann, sowie aufgrund folgender Erwägungen (Kurzbegründung): 1.Antrag um Aufhebung der Ziffer 5 der Eheschutzverfügung des Be- zirksgerichtspräsidiums Imboden vom 30. Oktober 2007; es sei von einem Netto- lohn von Fr. 3'746.95, errechnet aus dem Durchschnittseinkommen der Jahre 2006 und 2007, und nicht von den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 4'300.00 aus- zugehen. Der Rekurrent erkläre sich bereit, der Rekursgegnerin einen Unterhalts- beitrag in der Höhe von Fr. 1'700.00 zu bezahlen: Der Rechtsvertreter des Rekurrenten führte in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2007 noch aus, dass von den aktuellen Zahlen des Jahres 2007, das heisse von Fr. 4'561.00 brutto inkl. 13. Monatslohn, auszugehen sei (vgl. act. 03.1 I./2, S. 5). Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden ist denn auch von diesem monat- lichen Bruttolohn ausgegangen, addierte aber noch einen 13. Monatslohn hinzu. Dies entspricht auch der Abrechnung der Transport Unternehmung A. vom 30. Au- gust 2007 (vgl. act. 03.1 III./2), in welcher hingewiesen wird, dass der Lohn einer 100 % Jahresstelle entsprechen würde. Daraus ergibt sich ein von der Vorinstanz korrekt ermittelter Nettolohn von monatlich ca. Fr. 4'300.00, exklusive Kinderzula- gen und ohne Spesen. Die Vorinstanz hat dieses Einkommen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, zu Recht der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt und es besteht kein Anlass, von den ermittelten Zahlen abzuweichen. Dies vorliegend umso mehr, als die Lohnbelege für das Jahr 2006 in der Tat nicht repräsentativ sind. Der Rechtsvertreter führt in seinem Rekurs denn auch selber aus, dass die Einkom- mensverhältnisse des Rekurrenten verwirrend seien und die vom Bezirksgerichts- präsidium Imboden vorgenommene Berechnung des für den Rekurrenten tatsäch- lich in Anschlag zu bringenden monatlichen Nettolohns nicht völlig von der Hand zu weisen sei (vgl. act. 01, S. 3). Da der Rekurrent angestellt ist, ist auf das ermittelte monatliche Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'300.00 für das Jahr 2007 abzu- stellen und nicht auf die durchschnittlich ermittelten Einkommen der Jahre 2006 und 2007. Eine solche Berechung würde bei selbständig Erwerbenden mit unterschied- lichen Jahresabschlüssen zum Zuge kommen. Im Übrigen wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Rekurrent im Jahre 2007 zehn Monate gearbeitet hat.

3 Der Rekurrent bringt weiter vor, dass für das laufende Jahr 2007 von den Lohnabrechnungen von April 2007 bis September 2007 und somit von einem durch- schnittlichen Monatslohn von Fr. 5'310.62 ausgegangen werden müsse. Dieser Be- trag müsse mit neun multipliziert werden, da der Rekurrent nur neun Monate tatsächlich gearbeitet habe, und anschliessend durch zwölf dividiert werden. Dies würde einen Durchschnittswert von Fr. 3'983.00 ergeben. Wird vorliegend mit den Lohnbelegen von April 2007 bis September 2007 gerechnet, so ergibt dies ein Ein- kommen von insgesamt Fr. 31'863.70 inklusive 13. Monatslohn aber ohne Kinder- zulagen und ohne Spesen. Dies ergibt einen Monatslohn von Fr. 5'310.60 für sechs Monate Arbeit. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rekurrent zehn Mo- nate im Jahr 2007 gearbeitet hat, ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 53'106.20 beziehungsweise ein Monatseinkommen von Fr. 4'425.50. Dieses Ein- kommen liegt somit noch höher als das von der Vorinstanz ermittelte und der Be- darfsberechnung zu Grunde gelegte Einkommen in der Höhe von Fr. 4'300.00. Doch selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Rekurrent wie vorgebracht im Jahre 2007 nur neun Monate gearbeitet hat, liegt das monatliche Nettoeinkommen mit Fr. 3'983.00, ebenfalls ohne Kinderzulagen und Spesen, nur unwesentlich unter den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 4'300.00. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden kommt somit zum Schluss, dass das von der Vorinstanz der Unter- haltsberechung zugrunde gelegte monatliche Einkommen in der Höhe von Fr. 4'300.00 aufgrund der vorliegenden Akten durchaus angemessen und vertretbar ist. 2.Ob die Beziehung zu B. erst von kurzer oder langer Dauer ist, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Tatsache ist, dass der Rekurrent in einer Hausgemeinschaft mit B. und deren Kinder lebt (vgl. act. 03.1 I./2, S. 3) und ihr monatlich Fr. 1'500.00 für Kost und Logie bezahlt. Aufgrund dieses Beitrages an die Kosten der eheähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise des Konkubinats rech- nete die Vorinstanz daher dem Rekurrenten zu Recht den reduzierten Grundbetrag von Fr. 775.00 an. Sollte der Rekurrent später wieder alleine wohnen, so kann er immer noch die Abänderung der Eheschutzverfügung aufgrund veränderter Verhält- nisse gemäss Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) beantragen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2007, 5P.485/2006 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2005, 5P.473/2004 E. 2.1; AJP 10/2007, S. 1231). 3.Der Rekursgegnerin kann bei der Betreuung von zwei Kindern im Alter von ca. fünf und drei Jahren selbstredend keine Arbeit zugemutet werden, ist doch

4 die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung erst nach der Vollendung des 16. Alters- jahres des jüngsten Kindes und eine Teilzeitarbeit nach dessen vollendeten zehnten Altersjahr zumutbar. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, so müsste diese Alters- grenze wegen der sich daraus ergebenden grösseren Belastung sogar noch erhöht werden (vgl. BGE 129 III 257 = Pra 2003 Nr. 175, S. 971 f.). Sollte die Rekursgeg- nerin, wie anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden vom 17. Januar 2008 ausgeführt, trotz der beiden Kinder im Alter von ca. fünf und drei Jahren von sich aus eine Teilzeitstelle annehmen, so ist ihr dies hoch anzurechnen. Im Übrigen stellen die vom Rekurrenten gegenüber der Rekurs- gegnerin vorgebrachten Anschuldigungen bezüglich regelmässiger Ausgänge und fragwürdiger Kontakte reine Behauptungen dar; sie sind nicht ansatzweise belegt worden. Der Rekurs erweist sich in diesen Punkten somit als unbegründet, erweist sich doch das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen von Fr. 4'300.00 und der von der Vorinstanz errechnete Grundbedarf des Rekurrenten von Fr. 2'225.00 als korrekt. Demnach beträgt der Unterhaltsbeitrag an die Rekursgegnerin und an die Kinder Fr. 2'075.00 (für die Kinder je Fr. 700.00 und für die Rekursgegnerin Fr. 675.00) zuzüglich Kinderzulagen. 4.Kosten: Der Rekurrent führt aus, dass beide Parteien etwa zu gleichen Teilen vor der Vorinstanz obsiegt hätten beziehungsweise unterlegen seien. Deshalb seien die vorinstanzlichen Kosten zu teilen und die ausseramtlichen Aufwendungen wettzu- schlagen. Die Rekursgegnerin forderte anlässlich der Eheschutzverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden vom 30. Oktober 2007 einen Unterhaltsbei- trag in der Höhe von insgesamt Fr. 2'300.00 (vgl. act. 01/1, S. 3). Mit dem in der Eheschutzverfügung zugesprochenen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'075.00 liegt sie nur unwesentlich unter dem von ihr geforderten Unterhaltsbeitrag. Im Übrigen ist sie mit ihren Anträgen vollends durchgedrungen. Der Rekurrent un- terlag hingegen mit seinen Anträgen bezüglich der Kinderzuteilung und Folge des- sen auch bezüglich der Unterhaltsfestlegung. Hingegen wurde sein Antrag auf Er- richtung einer Erziehungsbeistandschaft für die gemeinsamen Kinder (vgl. act. 03.1 I./2, S. 2) in Ziffer 4 der Eheschutzverfügung vom 30. Oktober 2007 gutgeheissen und die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur angewiesen, eine Beistand- schaft über die beiden Kinder zu errichten. Somit rechtfertigt es sich, in teilweiser Gutheissung des Rekurses die vorinstanzlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'800.00 zu ¾ dem Rekurrenten und zu ¼ der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Die Vorinstanz

5 hat der Rekursgegnerin keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, was von ihr aber nicht angefochten wurde und somit nicht zu beurteilen ist (vgl. Art. 12 des Einführungsgesetztes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). 5.Im Rekursverfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ist der Rekurrent nur in einem Nebenpunkt durchgedrungen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens zu ¾ dem Rekur- renten und zu ¼ der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis hat der Rekurrent die Rekursgegnerin angemessen zu entschädigen. Ausgehend vom Auf- wand ist der Rekurrent zu verpflichten, der Rekursgegnerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.00 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6 verfügt : 1.Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 6 der Eheschutzverfü- gung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 30. Oktober 2007 wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden in der Höhe von Fr. 1'800.00 gehen zu ¾ zu Lasten von X. und zu ¼ zu Lasten von Y.. Die X. und Y. auferlegten Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichts- präsidium Imboden werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 3.Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 zuzüglich der Schreibgebühren, gehen zu ¾ zu Lasten von X. und zu ¼ zu Lasten von Y.. X. wird verpflichtet, Y. ausseramtlich mit Fr. 500.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. Wird keine vollständige Ausfertigung der Entscheidung verlangt, reduzieren sich die amtlichen Kos- ten des Rekursverfahrens auf Fr. 612.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, Schreibgebühr Fr. 112.00; Art 264 Abs. 2 ZPO). Die X. und Y. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensab- schnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretungen werden aufgrund der erteilten Bewilligungen zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 4.Die Parteien können schriftlich innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Ent- scheidung ihre vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung verlangen. Die vorliegende Entscheidung ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. Verlangt keine Partei innert Frist die vollständige Ausfertigung, erwächst die Entscheidung in Rechtskraft. Wird innert Frist die vollständige Ausfertigung der Entscheidung verlangt, beginnen die Fristen für bundes- rechtliche Rechtsmittel mit der Zustellung der vollständigen Ausfertigung zu laufen (vgl. Art. 121 ZPO; Art 112 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)). 5.Mitteilung an:


7 Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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17.01.2008
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