Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 06. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 99 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Schlenker AktuarinThöny —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 15. Mai 2006, mitgeteilt am 22. Mai 2006, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten gegen Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:
2 A.X., geboren am 20. Mai 1959, und Y., geboren am 11. April 1957, hei- rateten am 30. Juli 1993 in A.. Aus dieser Ehe ging der Sohn B., geboren am 1. Februar 1995, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in C.. B.Am 25. Mai 2005 reichte Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 13. Juni 2005, mitgeteilt am 28. Juni 2005, wurde der gemeinsame Sohn B. unter die Obhut der Mutter gestellt (Ziffer 3 des Dispositivs) und X. ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt (Ziffer 4 des Dis- positivs). Die Familienwohnung in C. wurde für die effektive Dauer der Trennung Y. und dem Sohn B. zugeteilt (Ziffer 2 des Dispositivs). Sodann wurde davon Vormerk genommen, dass die Mietkosten für die Familienwohnung sowie für den Büroraum von Y. von total Fr. 2'097.60 anstelle eines Unterhaltsbeitrages inklusive Kinderzu- lagen direkt von X. bezahlt werden (Ziffer 5 des Dispositivs). Die Kosten des Ver- fahrens von Fr. 500.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziffer 6 des Dis- positivs). C.Am 11. März 2006 reichte Y. ein Gesuch um Abänderung der erlasse- nen Eheschutzmassnahmen ein, worin sie beantragte, es sei aufgrund ihres tieferen Einkommens eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen. Nach Durchführung einer getrennten und gemeinsamen Anhörung am 22. März 2006 räumte der Bezirksgerichtspräsident Imboden beiden Parteien eine Frist zur Einrei- chung einer schriftlichen Eingabe ein. In seiner Stellungnahme vom 5. April 2006 führte X. aus, dass seiner Ehefrau ein höheres Einkommen anzurechnen sei, weil sie monatlich rund Fr. 4'000.-- an Krankentaggeldern erhalte. Da seine Unterhaltsverpflichtung gemäss eigener Be- rechnung monatlich Fr. 1'502.-- betrage, jedoch die Miete des von Y. bewohnten Einfamilienhauses sowie ihres Büros in der Höhe von (vormals) Fr. 2'097.60 direkt von seinem Lohn abgezogen werde, habe er gegenüber seiner Ehefrau Anspruch auf eine Rückzahlung von monatlich Fr. 595.60. Y. beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2006 die Verpflichtung von X. zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 3'681.55 zuzüglich Kin- derzulagen, wobei die Mietkosten für die ehemalige Familienwohnung sowie den Büroraum von aktuell Fr. 2'177.60 direkt von seinem Gehalt abzuziehen seien. Aus- serdem sei X. zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 Fr. 9'337.80 zu bezahlen.
3 X. liess in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2006 die vollumfängliche Ab- weisung des Gesuchs von Y. unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Y. verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2006 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. D.Nach Durchführung einer Eheschutzverhandlung erkannte der Be- zirksgerichtspräsident Imboden mit Verfügung vom 15. Mai 2006, mitgeteilt am 22. Mai 2006, wie folgt: „1. Ziffer 5 des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts- präsidenten Imboden vom 13. Juni 2005, mitgeteilt am 28. Juni 2005, wird aufgehoben. 2.X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn B. ab
4 verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau und seines Sohnes B. ei- nen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'533.-- zu leisten. 2.Es sei festzustellen, dass der Rekurrent die Mietkosten von Fr. 2'177.60 für die Liegenschaft an der D.-Strasse in C. sowie für den Büroraum an der E.-Strasse in C. bezahlt und somit die Ehefrau den Betrag von Fr. 644.60 (Differenz zwischen Unterhaltsbetrag von Fr. 1'533.-- und Miete von Fr. 2'177.60) an den Rekurrenten herausschuldig ist. 3.Dem vorliegenden Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Dem Rekurrenten sei für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu ge- währen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwert- steuer.“ Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit Schreiben vom 14. Juni 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. In ihrer Rekursantwort vom 21. Juni 2006 liess Y. die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten beantragten. F.Anlässlich der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 17. August 2006 durchgeführten Einigungsverhandlung, an der beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen, konnte in der Sache keine einvernehmliche Lö- sung gefunden werden. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. ZPO). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 7. Juni 2006 ist demnach einzutreten.
5 2.Der Rekurrent stellte den Antrag, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Um zu vermeiden, dass die vorinstanzliche Unterhaltsregelung nicht umgesetzt wird und Y. und ihr Sohn B. aufgrund dessen in einen finanziellen Engpass geraten, hat das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden bewusst auf die Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung verzichtet. Es wurde daher auch rasch zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen. In der Folge traten die Par- teien in Vergleichsverhandlungen und es wurde eine einvernehmliche Lösung in Aussicht gestellt. Erst mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 wurde seitens des Re- kurrenten um einen Entscheid in der Sache ersucht. Mit diesem Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB) gegenstandslos. 3.Der Rekurrent macht zunächst geltend, die Rekursgegnerin habe in ihrem Abänderungsgesuch vom 11. März 2006 dem Bezirksgerichtspräsidenten Im- boden lediglich mitgeteilt, dass sie das anlässlich der Anhörung vom 13. Juni 2005 geschätzte Einkommen in der Höhe von Fr. 2'663.-- nicht erreiche. Sie habe nur um eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge ersucht, es jedoch unterlassen, einen konkreten Antrag zu stellen. Auch sei keine rückwirkende Neufestsetzung der Un- terhaltsbeiträge beantragt worden. Mit der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2006 habe die Rekursgegnerin sodann weitergehende Anträge stellen lassen und auch die rückwirkende Unterhaltsverpflichtung beantragt. Diesen Anträgen sei in der Folge vom Bezirksgerichtspräsidenten teilweise entsprochen worden, was als rechtswidrig und willkürlich erachtet werde. Es sei daher von ihrem Antrag vom 11. März 2006 auszugehen. Nach den Bestimmungen der ZPO ist für den Inhalt des Rechtsbegehrens einzig der Wille der Partei massgebend, wie er sich aus den Rechtsschriften ergibt (vgl. PKG 1988 Nr. 4 E. 1b S. 20). Die Rekurrentin führte in ihrem Abänderungsge- such vom 11. März 2006 aus, dass ihre Einkünfte deutlich unter dem anlässlich der Anhörung geschätzten Einkommen liegen würden. Um ihren Lebensunterhalt be- streiten zu können, habe sie ihre Ersparnisse beiziehen müssen. Sie ersuche daher um Neuberechnung der Unterhaltszahlung. Sie machte somit geltend, dass die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge bis anhin nicht ausreichend waren, um ihren Lebensunterhalt zu decken, weshalb eine Neuberechnung durchzuführen sei. Mit der von ihr gewählten Formulierung hat die Rekursgegnerin keinen Zweifel darüber offen gelassen, dass sich diese Neuberechnung auch auf die vergangenen Monate beziehen soll, in welchen sie zur Deckung ihrer Lebenskosten auf ihre Er- sparnisse zurückgreifen musste. In der Anhörung vom 22. März 2006 hat sie denn
6 auch - wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht - zu Protokoll gegeben, dass die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem Monat November 2005 neu fest- zulegen seien. Auf den Antrag in der Vernehmlassung vom 27. April 2006, wonach die Unterhaltsbeiträge bereits rückwirkend auf den 1. Juli 2005 neu festzulegen seien, trat die Vorinstanz zurecht nicht ein mit der Begründung, dass der Richter an die Anträge der Parteien gebunden sei. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, eine rückwirkende Nachzahlung festzulegen, rechtswid- rig oder willkürlich sein soll. Eine vollumfängliche Aufhebung der entsprechenden Ziffer in der angefochtenen Verfügung, wie sie der Rekurrent fordert, fällt somit aus- ser Betracht. 4.a)Aufgrund der Ausführungen der Rekursgegnerin in ihrem Gesuch um Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen und der Ausführungen der Parteien anlässlich einer Anhörung hat der Bezirksgerichtspräsident Imboden in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 13. Juni 2005 die von X. zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu festgelegt. X. wurde verpflichtet, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn B. ab 1. Mai 2006 und für die effektive Dauer der Trennung monatlich im Voraus Fr. 1'583.95 (für den Sohn B. Fr. 800.--, für die Ehefrau Fr. 783.95) zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Bezüglich der Mietkosten für die von Y. und B. bewohnte Liegenschaft an der D.- Strasse in C. und für den Büroraum an der E.-Strasse in C. wurde festgehalten, dass diese direkt von X. anstelle eines Unterhaltsbeitrages bezahlt werden. Zudem wurde X. verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau und seines Sohnes rückwir- kend ab 1. November 2005 bis April 2006 den Pauschalbetrag von Fr. 4'778.40 zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 1/5 Y. und zu 4/5 X. auferlegt. b)Die Abänderung eines Eheschutzentscheids ist dann zulässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung der Massnahme eingetreten ist. Ob es sich dabei um äussere Um- stände (Veränderung in den finanziellen Verhältnissen) oder um solche in der Per- son eines Ehegatten (wie beispielsweise Krankheit) handelt, spielt keine Rolle. Die (veränderten) Verhältnisse sind in einem weiten Sinn zu verstehen. Eine Abände- rung ist indessen auch möglich, wenn sich herausstellt, dass der Eheschutzrichter irrtümlich von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist, so dass die - re- gelmässig im summarischen Verfahren angeordnete - Massnahme schon anfäng- lich ohne Rechtfertigung war. Die Abänderungsvoraussetzungen liegen demge- genüber nicht vor, wenn die Veränderung in rechtsmissbräuchlicher Weise von je- nem Ehegatten herbeigeführt worden ist, der die Anpassung der Eheschutzmass-
7 nahmen verlangt (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, II/1/2, Bern 1999, N. 8a und 10 zu Art. 179 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Teilband II 1c, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 10 zu Art. 179 ZGB). Die Rekursinstanz überprüft das Verfahren und den Ent- scheid der ersten Instanz lediglich im Rahmen der Rekursanträge. Gegenstand die- ses Rekurses bildet somit - neben der überwiegenden Überbindung der vorinstanz- lichen Verfahrenskosten auf den Rekurrenten - einzig die Höhe der Unterhaltsbei- träge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht besteht, wurde dabei vom Rekurrenten nicht bestritten. Die übrigen von der Vorinstanz angeordneten Eheschutzmassnah- men bleiben unverändert. Demzufolge gilt es in diesem Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurde. 5.Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüber- schuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Der nicht obhutsberechtigte Elternteil hat dabei in der Regel für den Unterhalt der Kinder in Form von Geldzahlungen aufzukommen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist da- her grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Ent- scheiden (BGE 127 III 68 E. 2c S. 70; BGE 126 III E. 1a Se. 356) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massstab für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenü- berstellung des Bedarfs des Leistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkom- men (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). 6.Der Bezirksgerichtspräsident Imboden ging im Falle von X. von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'213.-- aus. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte er den Grundbetrag von Fr. 775.--, Unterhaltsbeiträge an Dritte von Fr. 90.--, Wohn- kosten von Fr. 455.--, Kosten der Krankenkasse von Fr. 225.-- und Steuern von Fr. 200.--. Dies ergab ein Existenzminimum von Fr. 1'745.--.
8 a)In einem ersten Schritt ist das massgebliche Einkommen des Rekur- renten zu bestimmen. Wie aus den Akten hervorgeht und von der Vorinstanz zutref- fend ausgeführt wurde, belief sich das monatliche Nettoeinkommen von X. bis Ende Oktober 2006 auf Fr. 6'213.-- (Nettoeinkommen II gemäss Lohnausweis 2005 von Fr. 86'406.-- abzüglich Kinderzulagen von Fr. 6'430.-- und abzüglich Dienstalters- geschenk von Fr. 5'430.--, bezogen auf 12 Monate). Dieser Betrag wurde von X. in seinem Rekurs auch anerkannt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 machte er al- lerdings geltend, sein Einkommen betrage seit einem betriebsinternen Stellenwech- sel nur noch Fr. 5'500.-- und liege somit infolge fehlender Schichtarbeit erheblich unter dem bisherigen Lohnniveau. Auf diesen Umstand kann im vorliegenden Ver- fahren jedoch nicht eingegangen werden. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine nachträgliche Veränderung der Entscheidgrundlage, deren Wesentlichkeit und Be- standhaftigkeit zuerst zu prüfen wäre. Bei einer Entscheidung durch die Rechtsmit- telinstanz ginge den Parteien zudem eine Instanz verloren, bei welcher das Ergeb- nis mit voller Kognition angefochten werden könnte. Dem Rekurrenten steht es je- doch, wenn Wesentlichkeit und Bestandhaftigkeit ausgewiesen sein sollten, zu ge- gebener Zeit frei, beim zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten ein Begehren auf Anpassung der Eheschutzmassnahmen an die möglicherweise veränderten Ver- hältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB einzureichen. Im vorliegenden Rekurs- verfahren haben diese Veränderungen dagegen unberücksichtigt zu bleiben. Es ist somit von einem monatlichen Einkommen bei X. von Fr. 6'213.-- auszugehen. b)Bezüglich der Bedarfsrechnung macht der Rekurrent zunächst gel- tend, die Vorinstanz sei bei der Berechnung seines Minimalbedarfs fälschlicher- weise nur von einem Grundbetrag von Fr. 775.-- ausgegangen, da er mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind zusammenlebe. Bei seiner Freundin F. handle es sich aber um eine abgewiesene Asylbewerberin, welche sich ohne Auf- enthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte und somit vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden keinerlei finanzielle Unterstützung erhalte. Gleiches gelte für das gemeinsame Kind Anfia Nena, welches am 29. März 2006 geboren wurde. Es sei daher seine sittliche beziehungsweise rechtliche Pflicht, ungeachtet der Aufenthaltsverhältnisse für das Leben seiner Tochter und deren Mutter aufzu- kommen. Aus diesen Gründen seien ein Grundbetrag von Fr. 1'550.-- für zwei eine Hausgemeinschaft bildende Personen sowie der Betrag von Fr. 250.-- und die Kran- kenkassenprämien für die Tochter G. einzusetzen. Wie das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden mit Schreiben vom 18. Juli 2006 bestätigte, wurde das Asylgesuch von F. am 20. Januar 2006 rechts-
9 kräftig abgelehnt. Obwohl die Ausreisefrist in der Folge auf den 20. März 2006 fest- gelegt worden sei, habe F. die Schweiz bisher nicht verlassen, weshalb sie und ihr Kind für die Dauer der Papierbeschaffung und der Ausreisevorbereitungen dem Ausreisezentrum H. in I. zugewiesen worden sei. Dort erhalte sie für sich und das Kind die nötigen Unterstützungsleistungen, sofern sie sich auch im Ausreisezen- trum aufhalte. Entgegen den Anordnungen des Amtes für Polizeiwesen und Zivil- recht Graubünden und ohne entsprechende Bewilligung halte sich F. jedoch mehr- heitlich bei X. auf. Weder F. noch ihre Tochter G. müssten somit finanziell von Drit- ten unterstützt werden. Aufgrund dieser Ausführungen fällt der erhöhter Grundbe- trag für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen aus- ser Betracht. Dem Rekurrenten ist daher lediglich ein Grundbetrag von Fr. 1'100.-- für eine alleinstehende Person anzurechnen. Was die Tochter G. betrifft, so liegt eine Bestätigung der Kindesanerkennung durch X. bei den Akten. Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses erge- ben sich aus Art. 270 ff. ZGB. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Somit ist auch X. gegenüber seiner Toch- ter G. unterhaltspflichtig. Es erscheint daher gerechtfertigt, ihm ab 1. April 2006 ei- nen Betrag von Fr. 250.-- sowie die Krankenkassenprämien von Fr. 66.-- anzurech- nen. Die von X. geltend gemachte Unterstützungspflicht im Umfang von Fr. 550.-- erscheint insbesondere im Vergleich zum grundsätzlich anrechenbaren Grundbe- trag für ein Kleinkind bis sechs Jahren von Fr. 250.-- als überhöht und ist zudem nicht ausgewiesen. In seiner eigenen Bedarfsrechnung setzt er denn auch selbst nur Fr. 250.-- ein (Rekurs S. 5). c)Des Weiteren macht der Rekurrent geltend, bei seinem Grundbedarf seien die Raten für einen Darlehensvertrag in der Höhe von Fr. 651.- nicht berück- sichtigt worden, obwohl die entsprechenden Belege der Vorinstanz vorlagen und auch von der Ehefrau hätten eingesehen werden können. Entgegen der Meinung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden sei das rechtliche Gehör der Rekursgeg- nerin nicht verletzt worden. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit den von den Parteien geltend gemachten Darlehensverträgen fest, dass diese Anliegen erst an- lässlich der Eheschutzverhandlung vorgebracht worden seien, obwohl die Parteien im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels Gelegenheit gehabt hätten, ihre Anliegen und Behauptungen vorzutragen. Die an der Eheschutzverhandlung erstmals vorge- brachten Darlehensverträge seien daher nicht zu berücksichtigen.
10 In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2006 führte der Rekurrent selbst eine Unterhaltsberechnung durch, unterliess es aber, beim Grundbedarf den monatlich anfallenden Betrag für die Abzahlung des Privatdarlehens einzusetzen. Vielmehr brachte er den entsprechenden Einwand und die zugehörigen Belege erst anläss- lich der Eheschutzverhandlung vom 15. Mai 2006 vor. Die Entscheidung der Vorin- stanz, die nachträglich gestellten Begehren betreffend Schuldentilgung nicht zu berücksichtigen, erscheint unter diesem Gesichtspunkt als nachvollziehbar. Über- dies ist eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen nur dann geboten, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwe- cke des Unterhalts beider Ehegatten begründet wurde. Andernfalls hätte es der Un- terhaltspflichtige in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungs- fähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.20/2001 vom 25. Mai 2001 in Pra 2001 Nr. 134 S. 802 mit wei- teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde der Kreditvertrag erst am 13. Juli 2005, somit nach der Trennung der Ehegatten, begründet. Die eingegangene Dar- lehensverpflichtung dient somit lediglich den Interessen von X., weshalb die Kredit- schulden aus den obgenannten Gründen nicht zu berücksichtigen sind. d)Nach dem Gesagten ergibt sich somit für X. bis zum 31. März 2006 ein Grundbedarf von Fr. 2'539.-- (Grundbetrag für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.--, Wohnkosten Fr. 909.--, Krankenkassenbeiträge Fr. 225.--, Kindesunterhalt Fr. 90.--, Haftpflichtversicherung Fr. 15.-- und Steuern Fr. 200.--). Ab. 1. April 2006 erhöht sich der Grundbedarf auf Fr. 2'889.--, da die Unterhaltsbeiträge an die Toch- ter G. in Höhe von Fr. 250.-- und deren Krankenkassenprämien von Fr. 66.-- hinzu- kommen und sich die Krankenkassenprämien von X. auf Fr. 259.-- erhöhten. 7.Im Falle von Y. ging der Bezirksgerichtspräsident Imboden von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'136.-- und von einem Existenzmini- mum von Fr. 4'470.-- (Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Unterstüt- zungspflichten Fr. 1'250.--, Grundbedarf B. Fr. 350.--. Auslagen für Drittbetreuung von B. Fr. 109.--, Wohnkosten Fr. 1'684.--, Heizöl Fr. 75.--. Krankenkassenprämien Fr. 366.--, Selbstbehalt/Franchise Fr. 153.--, Krankenkassenprämie B. Fr. 78.--, Haftpflichtversicherung Fr. 15.--, Säule 3a Fr. 120.--, Lebensversicherung Fr. 70.-- und Steuern Fr. 200.--) aus. a)Zum angerechneten Einkommen von Y. in der Höhe von Fr. 2'136.-- weist X. in seinem Rekurs darauf hin, dass dieser Betrag willkürlich sei. Seine Ehe- frau habe bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im März 2006 eine monatli-
11 che Taggeldleistung von Fr. 4'000.-- erhalten. Allein dieser Betrag sei massgebend und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, an welchem die Taggeldleistungen eingestellt wür- den. Hinzu komme, dass das bereits um Fr. 1'000.-- reduzierte ursprüngliche Ein- kommen der Rekursgegnerin nochmals um Fr. 864.-- reduziert worden sei, mit der Begründung der zusätzlichen Krankheitskosten sowie der Kosten für die Drittbetreu- ung von B.. Dabei werde aber übersehen, dass bei der Berechnung des Minimalbe- darfs bereits Abzüge für die Betreuung von B. durch Dritte sowie Abzüge betreffend Selbstbehalt der Ehefrau vorgenommen worden seien. Weshalb nun zusätzlich nochmals ein Abzug in dermassen substanzieller Höhe vorgenommen werde, sei zu wenig detailliert begründet worden. Ausserdem müsse der Abzug als unange- messen angesehen werden. Aufgrund der Krankheit von Y. und der damit verbundenen zeitweiligen Ar- beitsunfähigkeit erweist sich die Einkommensberechnung als schwierig. Es drängt sich daher auf, verschiedene Phasen zu unterscheiden, wobei jeweils auf die tatsächlich erzielten Einkünfte sowie die erhaltenen Taggeldleistungen abgestellt wird. Für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 ist auf das erzielte Nettoeinkommen aus ihrer Tätigkeit als Kinesiologin abzustellen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erzielte Y. im vergangenen Jahr ein Nettoeinkommen von Fr. 25'633.--, was einem durchschnittlichen Mo- natseinkommen von Fr. 2'136.-- entspricht. Vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2006 war Y. aufgrund ihrer Krank- heit nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie erhielt auch keine Taggelder, weshalb ihr für diese Zeitspanne kein Erwerbseinkommen angerechnet werden kann. Für die Zeit vom 1. März 2006 bis Ende Juli 2006 bezog Y. von der Kran- kenkasse Taggelder in der Höhe von monatlich Fr. 4'077.--, welche ihr als Einkommen anzurechnen sind. In der Folge wurde das Krankentaggeld gemäss Abrechnung der Helsana vom 9. August 2006 reduziert, weshalb es sich rechtfertigt, Y. ab dem 1. August 2006 nur noch ein monatliches Einkommen von Fr. 3'921.-- anzu- rechnen. Die vom Rechtsvertreter der Rekursgegnerin in seinem Schreiben vom 21. September 2006 geltend gemachte Reduktion auf monatlich Fr.
12 3'160.20 kann nicht mehr berücksichtigt werden; sie ist überdies auch nicht näher belegt worden. b)Bezüglich der Wohnkosten von Y. macht der Rekurrent geltend, dass es seiner Ehefrau trotz ihrer Krankheit möglich sei, unter Beizug von professioneller Hilfe in eine kostengünstigere Wohnung zu wechseln und so die hohen Wohnkosten zu reduzieren. Die Wohnkosten (inkl. Heizöl) in der Höhe von total Fr. 1'759.-- für Y. und ihren Sohn müssen tatsächlich als hoch bezeichnet werden. In Anbetracht der finanziellen Situation von Y. erscheint es daher notwendig, die Wohnkosten in ab- sehbarer Zeit zu reduzieren. Sie wird somit - wie bereits anlässlich der Einigungs- verhandlung vom 17. August 2006 darauf hingewiesen wurde - dafür besorgt sein müssen, baldmöglichst eine neue Wohnung für sich und ihren Sohn zu finden. Der nächste ordentliche Kündigungstermin ist gemäss Mietvertrag der 31. März 2007, wobei eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Sollte Y. dennoch in ihrer jetzigen Wohnung verbleiben, so wäre ihr ab diesem Zeitpunkt ein tieferer (hypo- thetischer) Betrag für die Wohnkosten anzurechnen. c)Des Weiteren wendet der Rekurrent ein, es seien bei der Bedarfsbe- rechnung seiner Ehefrau Beiträge für die Lebensversicherung und die 3. Säule berücksichtigt worden, obwohl keine Belege hierfür vorgelegen hätten. Der Bezirks- gerichtspräsident Imboden berücksichtigte bei der Bedarfsberechnung von Y. Bei- träge an die Säule 3a von monatlich Fr. 120.-- sowie Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung in der Höhe von Fr. 70.--. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten finden sich die entsprechenden Belege bei den vorinstanzlichen Akten (act. II/10 und II/11). Daraus geht hervor, dass Y. beim K.-Verband eine Lebensver- sicherung abgeschlossen hat, deren Jahresprämie Fr. 840.-- beträgt. Dies ergibt somit - entsprechend der Berechnung der Vorinstanz - eine monatliche Belastung von Fr. 70.--. Auch die Einzahlungen in die Säule 3a sind ausgewiesen, weshalb der Betrag von Fr. 120.-- in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist. d)Bei den Krankenkassenprämien und dem Selbstbehalt für Krankheits- und Unfallkosten ist ebenfalls auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Bis zum 31. Dezember 2005 betrugen die monatlichen Krankenkassenprämien für B. Fr. 73.-- und für Y. Fr. 258.--. Wie aus den Versicherungspolicen für das Jahr 2006 (act. II/4) hervorgeht, stiegen die Prämien sodann auf monatlich Fr. 78.-- für B. und Fr. 336.-- für Y., total somit auf Fr. 414.--. Sowohl die Vorinstanz wie auch X. in seinem Rekurs gingen jedoch von total Fr. 444.-- aus, weshalb an diesem Betrag festzuhalten ist. Was die weiteren Krankheitskosten anbelangt, so geht aus der
13 Steuererklärung 2005 hervor, dass Y. Fr. 1'411.-- Selbstbehalt (und nicht Fr. 1'538.-- , wie die Vorinstanz fälschlicherweise annahm) und die Jahresfranchise von Fr. 300.-- zu bezahlen hatte. Dies ergibt monatliche Auslagen von Fr. 142.--, welche ab
14 Anteil Überschuss535.331'070.67 bereinigter Gesamtbedarf3'074.335'274.67 abzüglich eigenes Einkommen6'213.002'136.00 Unterhaltsbeitrag-3'138.673'138.67 abzügl. Kosten Wohnung-2'177.002'177.00 Noch zu leistender Unterhalt-961.67961.67 Zu berücksichtigen gilt es ausserdem, dass X. im Jahre 2005 von seinem Arbeitgeber ein Dienstaltersgeschenk in Höhe von Fr. 5'430.-- ausbezahlt bekam. Da dieses ähnlich wie der 13. Monatslohn oder Gratifikationen einen Einkommens- bestandteil darstellt, erscheint es gerechtfertigt, Y. hälftig daran zu beteiligen. Ihr Anteil für die Monate November und Dezember beträgt somit Fr. 452.50 (1/6 von Fr. 5'430.-- = Fr. 905.--, davon ½), welche separat hinzuzurechnen sind. Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2006 ist folgende Berechnung der Unterhaltsbeiträge durchzuführen: EhemannEhefrau Grundbedarf (getrennt)2'539.004'459.00 Total Grundbedarf6'998.00 Einkommen (getrennt)6'213.000.00 Total Einkommen6'213.00 Unterdeckung-785.00 bereinigter Gesamtbedarf2'539.003'674.00 abzüglich eigenes Einkommen6'213.000.00 Unterhaltsbeitrag-3'674.003'674.00 abzügl. Kosten Wohnung-2'177.002'177.00 Noch zu leistender Unterhalt-1'497.001'497.00 Für die Zeitspanne vom 1. März 2006 bis zum 31. März 2006 die ist folgende Berechnung massgebend: EhemannEhefrau Grundbedarf (getrennt)2'539.004'650.00 Total Grundbedarf7'189.00 Einkommen (getrennt)6'213.004'077.00 Total Einkommen10'290.00 Überschuss1/32/33'101.00 Anteil Überschuss1'033.672'067.33 bereinigter Gesamtbedarf3'572.676'717.33 abzüglich eigenes Einkommen6'213.004'077.00
15 Unterhaltsbeitrag-2'640.332'640.33 abzügl. Kosten Wohnung-2'177.002'177.00 Noch zu leistender Unterhalt-463.33463.33 Für die Zeitspanne vom 1. April 2006 bis zum 31. Juli 2006 sind folgende Zahlen zu berücksichtigen: EhemannEhefrau Grundbedarf (getrennt)2'889.004'650.00 Total Grundbedarf7'539.00 Einkommen (getrennt)6'213.004'077.00 Total Einkommen10'290.00 Überschuss1/32/32'751.00 Anteil Überschuss917.001'834.00 bereinigter Gesamtbedarf3'806.006'484.00 abzüglich eigenes Einkommen6'213.004'077.00 Unterhaltsbeitrag-2'407.002'407.00 abzügl. Kosten Wohnung-2177.002'177.00 Noch zu leistender Unterhalt-230.00230.00 Für die Zeit ab dem 1. August 2006 ist auf folgende Unterhaltsberechnung abzustellen: EhemannEhefrau Grundbedarf (getrennt)2'889.004'650.00 Total Grundbedarf7'539.00 Einkommen (getrennt)6'213.003'921.00 Total Einkommen10'134.00 Überschuss1/32/32'595.00 Anteil Überschuss865.001'730.00 bereinigter Gesamtbedarf3'754.006'380.00 abzüglich eigenes Einkommen6'213.003'921.00 Unterhaltsbeitrag-2'459.002'459.00 abzügl. Kosten Wohnung-2'177.002'177.00 Noch zu leistender Unterhalt-282.00282.00 9.a)Gemäss der vorstehenden Bedarfsberechnung wäre für die Zeit vom
16 Unterhaltsbeitrag auf pauschal Fr. 4'778.40 fest. Der Bezirksgerichtspräsident Im- boden ging hierbei - wie sich aus den Erwägungen ergibt - von einem monatlichen Gesamtanspruch von Ehefrau und Sohn in der Höhe von Fr. 2'934.-- aus und zog davon die von X. bereits geleisteten Mietkosten von monatlich Fr. 2’177.60 ab. Auf sechs Monate gerechnet, kam die Vorinstanz auf die Kapitalschuld von Fr. 4'778.40 (recte: Fr. 4'538.40). Sie unterliess es jedoch festzulegen, welcher Betrag auf Y. und welcher auf den Sohn B. entfällt. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeu- tung, als für die Berechnung des Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime gilt, während bei der Festsetzung des Unterhalts für unmündige Kinder die Offizialma- xime anzuwenden ist. Demgemäss hat der Eheschutzrichter bei der Berechnung des Kindesunterhalts unabhängig von Angaben und Anträgen der Parteien den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2000, 5P.460/2000). Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist er jedoch an die Anträge der Parteien gebunden. Zwar trifft es zu, dass sowohl der Ehegattenunterhalt wie auch der Kindesunterhalt gleichzeitig und mit derselben Me- thode berechnet werden sollen. Das bedeutet, dass der notwendige Bedarf somit für die ganze Familie zu bestimmen und ein Einkommensüberschuss auf alle Fami- lienangehörigen zu verteilen ist. Jedoch ist der Kindesunterhalt schliesslich konkret und nach dem persönlichen Lebensbedarf des Kindes zu ermitteln (vgl. Rolf Vetterli, FamKom Scheidung, Bern 2005, N. 35 ff. zu Art. 176). Vorliegend ist zwar aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz nicht ersichtlich, welcher Betrag der festgelegten Kapitalschuld auf den Sohn B. entfällt. Jedoch ist festzuhalten, dass mit dem zuge- standenen Unterhaltsanspruch für Ehefrau und Sohn von total Fr. 2'934.-- die Be- dürfnisse von B. offenkundig abgedeckt sind, zumal nicht nur das errechnete Exis- tenzminimum, sondern überdies eine Überschussbeteiligung von rund Fr. 600.-- zu- gesprochen wurde. Was den Ehegattenunterhalt betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser dem Verbot der reformatio in peius unterliegt. Das Verschlechterungs- verbot (Art. 9 BV) besagt nämlich, dass das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der - in diesem Fall - rekurrierenden Partei abgeändert werden darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits Rekurs erhoben (vgl. BGE 129 III 417). Y. hat in- dessen keinen Rekurs erhoben, mithin die Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids nicht angefochten und somit keinen höheren Betrag gefordert. Daraus folgt, dass der von der Vorinstanz festgelegte Pauschalbetrag für die Monate November 2005 bis April 2006 - zumal die Ansprüche des Kindes gewahrt wurden - zu belassen ist, ohne näher darauf einzutreten. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. b)Was den Unterhaltsbeitrag ab 1. Mai 2006 betrifft, so ergibt sich aus der vorstehenden Bedarfsberechnung, dass seitens von Y. und B. insgesamt tiefere
17 Ansprüche bestehen, als in der angefochtenen Verfügung zugesprochen wurden. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 15. Mai 2006 ist somit aufzuheben und entsprechend abzuändern. Der Rekurs ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Da gemäss den Ausführun- gen unter lit. a der Ehegattenunterhalt und der Kindesunterhalt nicht denselben Pro- zessmaximen unterliegen, rechtfertigt es sich, diese bereits vor Abzug der von X. zu leistenden Mietkosten getrennt voneinander aufzuführen, zumal auch ein Teil des Unterhaltsanspruchs von B. durch die Leistung der Mietkosten abgedeckt wird. Daher ist auch Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und neu zu formulieren. X. wird somit verpflichtet, seiner Frau Y. und dem gemein- samen Sohn B. folgende, monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
18 üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich gesche- hen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). a)Der Bezirksgerichtspräsident Imboden auferlegte die Verfahrenskos- ten von Fr. 1'700.-- zu 4/5 X. und zu 1/5 Y.. In jenem Verfahren verlangte diese die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2006 auf Fr. 3'681.55. Für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 beantragte sie zudem eine Zahlung in der Höhe von Fr. 9'337.80. Des Weiteren ersuchte sie um Verpflich- tung des Ehemanns zur Räumung der persönlichen Effekten aus der vormals ehe- lichen Wohnung. X. stellte Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs der Ehefrau. Ausgehend vom Ergebnis des Rekursverfahrens hat Y. in der Frage des Unterhalts im Verhältnis zu ihrem Antrag vor der Vorinstanz nur teilweise obsiegt. So wurden ihr lediglich eine Nachzahlung von Fr. 4'778.40 und monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 2'407.-- beziehungsweise ab 1. August 2006 Fr. 2'459.-- zu- gesprochen. X. obsiegte in der Frage betreffend die Dauer der Neufestlegung der Unterhaltsbeiträge sowie teilweise bezüglich deren Höhe. Da beide Parteien nur teilweise mit ihren Begehren durchgedrungen sind, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden X. und Y. je zur Hälfte aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und entspre- chend anzupassen. b)Im Rekursverfahren stellte X. das Begehren, er seien die Anordnun- gen der Vorinstanz bezüglich Unterhaltszahlung aufzuheben und er sei zu einer Un- terhaltszahlung an seine Familie von monatlich Fr. 1'533.-- zu verpflichten. Nach Abzug der Mietkosten ergebe dies eine Differenz von Fr. 644.60, welche Y. monat- lich an ihn herauszugeben habe. Y. beantragte demgegenüber die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Auch im Rekursverfahren hat somit keine Partei vollstän- dig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar herabgesetzt, jedoch der Pau- schalbetrag für die Monate November 2005 bis April 2006 belassen. Daher recht- fertigt es sich im vorliegenden Rekursverfahren die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühren von Fr. 300.--, total somit Fr. 1'300.--, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtli- chen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen, weshalb die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren wettzuschlagen sind.
19 c)Mit Gesuch vom 7. Juni 2006 ersuchte X. um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren. Auch Y. reichte mit Datum vom 21. Juni 2006 ein entsprechendes Gesuch ein. Diese beiden Gesuche werden in gesonderten Verfahren (PZ 06 100 beziehungsweise PZ 06 108) behandelt.
20 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1.Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 6 des Dispo- sitivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 15. Mai 2006 werden aufgehoben. 2.X. wird verpflichtet, seiner Frau Y. und dem gemeinsamen Sohn B. folgende, monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
21 Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: