Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 24. Januar 2007Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 235 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Bochsler AktuarBlöchlinger —————— In der Beschwerde der A.X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, und des B.X., Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Alvaschein vom 13. Dezember 2006, mit- geteilt am 14. Dezember 2006, in Sachen der C.X., Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin, betreffend Amtsbefehl, hat sich ergeben:

2 A.1.Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006, eingegangen am 30. Okto- ber 2006, stellte C.X. beim Kreispräsidenten Alvaschein sinngemäss den An- trag, es sei ihrer Mutter, A.X., und ihrem Bruder, B.X., mittels Amtsbefehl zu verbieten, die im Eigentum der Gesuchstellerin stehende 2 1/2-Zimmerwohnung an der F. in E. zu betreten. Zur Begründung brachte C.X. vor, die fragliche Wohnung sei vor rund 35 Jahren von ihrem Vater, D.X., gekauft und ihr vor circa 20 Jahren zu Alleinei- gentum überschrieben worden. Zur Deckung der mit der Nutzung verbundenen Kosten habe ihr Vater ein Konto auf den Namen von A.X., seiner Ehefrau bzw. ihrer Mutter, angelegt. Sodann sei eine interne Vereinbarung geschlossen wor- den, welche vorgesehen habe, dass auch die anderen Familienmitglieder die Wohnung nutzen dürften. Die Regelung habe zu Lebzeiten ihres Vaters funktio- niert. Nach dessen Tod habe ihre Mutter jedoch die Zahlungen für die Wohnung ab dem speziell dafür eingerichteten Konto eingestellt und die Gelder für sich privat verwendet. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten kein gutes Verhältnis zu D.X. gehabt. Nach dessen Tod sei es auch anderweitig zu Problemen zwischen ihr und der Mutter und dem Bruder gekommen. Insbesondere sei sie von ihrer Mut- ter und ihrem Bruder bedroht worden. Ihr Bruder habe sich nicht mehr an die Bestimmungen der internen Nutzungsregelung gehalten. Sie - C.X. - habe nicht mehr gewollt, dass die Wohnung weiterhin von ihrer Mutter und ihrem Bruder genutzt werde, da sich Letztere nicht an den Kosten beteiligten, sich nicht an die Regeln hielten und sie Angst haben müsse, dass man ihre Sachen beschä- dige. Sie habe deshalb die interne Regelung gekündigt und ihre Mutter und ihren Bruder um Rückgabe der Schlüssel gebeten. A.X. und B.X. seien dieser Auffor- derung nicht nachgekommen, weshalb sie anfangs Oktober 2006 das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt habe. A.X. und B.X. könnten mit ihrem Schlüs- sel jedoch weiterhin in die Garage und ins Haus gelangen. Sie hätten insofern freien Zugang zu den Autos, den Skiern und den Briefkästen. Ihr Bruder habe bereits die Nutzung der Wohnung für die Zeit vom 23. Dezember 2006 bis 1. Januar 2007 angekündigt. In diesem Zeitraum wolle sie sich wegen einer statt- findenden Eigentümerversammlung selbst in ihre Wohnung in E. begeben. Wür- den die Kosten für die Wohnung wieder von dem dafür angelegten Konto getra- gen und erfolge die Nutzung in Absprache und Einvernehmen mit ihr, lasse sie durchaus mit sich reden. 2.Am 2. November 2006 erliess der Kreispräsident Alvaschein eine superprovisorische Verfügung, mit welcher er A.X. und B.X. gestützt auf Art. 149

3 Ziff. 1 ZPO unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB ab sofort untersagte, die 2 1/2-Zimmerwohnung an der F. in E., Stockwerkeigentum-Hauptbuchblatt Nr. G., L. und S.-Register Parzelle Nr. H. /Fotoplan 5, im Grundbuch der Gemeinde I., zu betreten. Gleichzeitig setzte er den Gesuchsgegnern Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. 3. A.X. und B.X. beantragten in ihrer fristgemäss eingereichten Stel- lungnahme vom 17. November 2006, es sei die superprovisorische Verfügung aufzuheben und von einem Hausverbot abzusehen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, bei der Übertragung der Wohnung an C.X. im Jahre 1998 sei auf ausdrücklichen Wunsch von D.X. eine Vereinbarung abgeschlossen wor- den, gemäss welcher die Wohnung eine Familienwohnung bleibe und alle Fa- milienmitglieder das Recht hätten, die Wohnung zu nutzen. Sie - A.X. und B.X.

  • hätten sich nie geweigert, sich an den Kosten der Wohnung zu beteiligen. Ebensowenig hätten sie C.X. je bedroht. Eine Absprache bezüglich der Woh- nungsnutzung sei allein wegen des Verhaltens der Gesuchstellerin gescheitert. C.X. habe die Vereinbarung am 29. August 2006 fristlos mit falschen, vorge- schobenen Gründen gekündigt. Im vorliegenden Verfahren liesse sich diesbe- züglich keine Klärung schaffen. Die superprovisorische Verfügung sei zu Un- recht ergangen, da sie ein Recht zum Besitz und zur Mitbenutzung der betref- fenden Wohnung hätten. 4.In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2006 hielt C.X. an ihren Ausführungen im Gesuch vom 25. Oktober 2006 fest. Ergänzend führte sie aus, ihr Bruder und ihre Mutter hätten als Ausgleich zu der ihr übertragenen Woh- nung grosse Anteile der Firma ihres Vaters sowie viele andere Dinge in Deutsch- land überschrieben bekommen. Es sei zwar der Wunsch ihres Vaters gewesen, dass die Wohnung vorerst weiterhin von allen Familienmitgliedern nach Abspra- che genutzt werden könne. Ihr Vater habe jedoch stets betont, dass diese ge- meinsame Nutzung als vorläufig zu betrachten sei und sie von einem gewissen Zeitpunkt an auch etwas von ihrem Eigentum haben solle. Er habe den betref- fenden Zeitpunkt datumsmässig bestimmt. Sie könne sich an das Datum nicht genau erinnern, der betreffende Zeitpunkt sei aber inzwischen abgelaufen. Die Auffassung der Gesuchsgegner, die Kündigung sei rechtlich unwirksam, sei nicht nachvollziehbar. B.Mit Verfügung vom Dezember 2006, mitgeteilt am 14. Dezember 2006, erkannte der Kreispräsident Alvaschein:

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  1. A.X. und B.X. wird gemäss Art. 149 Ziff. 1 ZPO definitiv verboten, die 2 1/2-Zimmerwohnung an der F. in E., Stockwerkeigentum- Hauptbuchblatt Nr. G., L.- und S.-Register Parzelle Nr. H. / Fotoplan 5, im Grundbuch der Gemeinde I., zu betreten.
  2. Dieser Amtsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB, welcher folgendes besagt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
  3. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 550.00 gehen zu Lasten der Gesuchsstellerin und sind innert 30 Tagen ans Kreisamt Alva- schein zu überweisen.
  4. (Rechtsmittelbelehrung)
  5. (Mitteilung). C.1. Gegen diese Verfügung liessen A.X. und B.X. am 27. Dezember 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
  6. Die Verfügung des Kreispräsidenten Alvaschein vom 13.12.2006, mitgeteilt am 19.12.2006, betreffend das Hausverbot für die 2.5- Zimmer-Wohnung an der F. (StWE-HBBl G. im Grundbuch der Ge- meinde I.) sei aufzuheben.
  7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide In- stanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. MWSt.).
  8. Der Beschwerde sei im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO aufschie- bende Wirkung zu erteilen.
  9. Am 28. Dezember 2006 forderte das Kantongerichtspräsidium Graubünden C.X. sowie den Kreispräsidenten Alvaschein zur Einreichung einer Stellungnahme bis 12. Januar 2007 auf. 3.In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2007 beantragte der Kreis- präsident Alvaschein die Abweisung der Beschwerde.
  10. Seitens von C.X. ging innert angesetzter Frist keine Stellung- nahme ein, noch bezahlte sie den von ihr einverlangten Kostenvorschuss.

5 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.Der Kreispräsident kann gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziffer 1 der Zivil- prozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) zum Schutze des bedrohten Besitzesstandes einen Amtsbefehl gegen die störende Person erlassen. Gegen solche Entscheide der Kreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids beim Kantons- gerichtspräsidenten Beschwerde geführt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet ein von C.X. an- begehrter Amtsbefehl, mit welchem sie den Beschwerdeführern das Betreten ihrer Wohnung in E. verbieten möchte. Der Besitzesschutz dient an sich der Erhaltung der tatsächlichen Besitzesverhältnisse und der Parteirollenverteilung in dem vom Besitzesschutzverfahren gänzlich zu trennenden Prozess um das Recht (vgl. E. Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N 2a Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB; vgl. die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 4.). Gleichwohl handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert vorliegend dem vermögensrechtlichen Interesse der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin am Zutrittsverbot entspricht. Wird den Beschwerde- führern, die sich auf ein langfristiges, vertragliches Nutzungsrecht berufen, das Betreten der Liegenschaft verboten, ist damit grundsätzlich eine Wertsteigerung der Liegenschaft verbunden. Sodann wäre es der Beschwerdegegnerin auch möglich, die Liegenschaft ausschliesslich selbst zu nutzen oder die Wohnung entgeltlich Dritten als Ferienwohnung zu überlassen. Dabei kann mit dem im Besitzesschutzverfahren erlassenen Amtsbefehl durchaus auch eine dauer- hafte Regelung der Verhältnisse verbunden sein. Im Hinblick auf Art. 112 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110) ist demnach von einer über Fr. 30'000.-- liegenden Streitwertgrenze auszugehen, wobei im vorliegenden Verfahren ein zivilrechtlicher Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Total- revision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4331 f.) erlassen wird. 3. Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO; R. Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Diss. Zürich 1977, S. 59). Die Re- gelung des Verfahrens ist dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren

6 vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, a.a.O., S. 57). Es gelten sinngemäss die Vor- schriften des summarischen Verfahrens (Art. 151 ZPO), wobei grundsätzlich der volle Beweis für das Vorhandensein der behaupteten, rechtserheblichen Tatsa- chen zu erbringen ist (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 39 E. 4.b) mit Hinweisen). 4.Der Kreispräsident Alvaschein führte zur Begründung des von ihm gegen A.X. und B.X. erlassenen Amtsbefehls aus, C.X. sei Alleineigentümerin der fraglichen 2 1/2-Zimmerwohnung. Wohl sei am 15. August 1998 zwischen C.X., Walter Nolff, A.X. und B.X. eine familiäre Nutzungsregelung für die Feri- enwohnung in E. abgefasst worden. Diese Regelung sei jedoch weder notariell beglaubigt noch im Grundbuch der Gemeinde I. eingetragen worden, weshalb sie irrelevant sei. a)Gemäss Art. 928 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann der Besitzer gegen denjenigen Klage erheben, welcher den Besitz durch verbotene Eigenmacht stört, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. C.X. ist - was unbestritten ist - Eigentümerin und damit selbständige Besitzerin (vgl. Art. 920 Abs. 2 ZGB; Stark, a.a.O., N. 6 zu Art. 920 ZGB) der fraglichen, als Ferienwohnung genutzten Liegenschaft. Demgegenüber berufen sich die Beschwerdeführer mit ihrem Nutzungsrecht auf unselbständigen Besitz (Art. 920 ZGB). Mit dem Begehren, es sei A.X. und B.X. zu verbieten, die Woh- nung zu betreten, stellt C.X. demnach als selbständige Besitzerin ein Begehren auf Unterlassung einer Störung im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB gegen Per- sonen, die sich auf unselbständigen Besitz berufen. b)Im Rahmen einer Besitzesschutzklage wird jedoch nur über die Wiederherstellung oder Erhaltung des Zustandes der tatsächlichen Gewalt über die Sache, nicht aber über die Rechtmässigkeit dieses Zustandes bzw. über das Recht an der Sache entschieden (Urteil des Bundesgerichts 5P.H./2004 vom 29. Juni 2004, E. 2.; BGE 113 II 243; Urteil des Bundesgerichts 5P.220/2000 vom 6. September 2001, E. 2b). Der Besitzesstreit (possessorium) ist vom Rechtsstreit (petitorium) zu trennen; der Besitz soll mit anderen Worten unab- hängig der Frage nach dem Recht zur Beeinträchtigung des Besitzes gerichtli- chen Schutz gegen verbotene Eigenmacht geniessen (Stark, N. 92 zu Vorbem. Art. 926-929 ZGB). Der Entscheid im Besitzesschutzverfahren darf sich dem-

7 gemäss auch auf keine aus dem Recht abgeleiteten Gründe stützen. Kommt der Kreispräsident nach Prüfung der Vereinbarung vom 15. August 1998 zum Schluss, diese berechtige die Gesuchsgegner wegen ihrer Formungültigkeit nicht zur Benutzung der Wohnung und untersagt er in der Folge das Betreten der Wohnung, beruht der gestützt darauf erlassene Amtsbefehl folglich auf einer im Besitzesschutzverfahren unzulässigen rechtlichen Würdigung. Denn die Frage der Rechtsgültigkeit der Vereinbarung vom 15. August 1998 wie im Übri- gen auch die von C.X. geltend gemachte, von den Beschwerdeführern indessen bestrittenen Kündigung der Nutzungsvereinbarung betreffen die materielle Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, über die nicht im Besitzesschutzver- fahren zu entscheiden ist. Sowohl die vom Kreispräsidenten erwähnte allfällige Formungültigkeit wie auch die behauptete Kündigung vermögen den Erlass ei- nes Amtsbefehls somit nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.H./2004 vom 29. Juni 2004, E. 2.2.). Die Beschwerde ist folglich gutzuheis- sen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 5.Selbst wenn man - was gesetzlich nicht zulässig erscheint - den Streit um den Besitz nicht derart strikte vom Streit über das Recht zur Beein- trächtigung des Besitzes trennen wollte (vgl. dazu Stark, a.a.O., N. 94a f. Vor- bem. zu Art. 926-929 ZGB mit Hinweisen), liesse sich vorliegend kein Betre- tungsverbot rechtfertigen. a) Zutreffend ist, dass die von den Parteien schriftlich geschlossene Nutzungsvereinbarung vom 15. August 1998 nicht öffentlich beurkundet wurde. Als Begründung für das Nichtbestehen eines Betretungsrechts würde dieser Umstand jedoch von vornherein zu kurz greifen. Wohl setzt die Bestellung der Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB) an einem Stockwerk-Eigentumsanteil als Per- sonaldienstbarkeit ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund sowie die Ein- tragung im Grundbuch als Begründungakt voraus. Ein solches Nutzniessungs- recht bedarf entsprechend einer Vereinbarung in der Form der öffentlichen Ur- kunde (Art. 18 und 19 Abs. 1 der Grundbuchverordnung, GBV, SR 211.432.1; Kezia Baader-Schüle, Praktische Probleme der Nutzniessung an Stockwerkei- gentums-Anteilen). Eine Parteivereinbarung über die Nutzung eines Stockwerk- eigentumsanteils, die nicht öffentlich beurkundet wurde, ist jedoch nicht in jedem Fall unbeachtlich. In Betracht fällt etwa die Konversion in ein anderes, formfrei gültiges Rechtsgeschäft. Diesfalls ist die Vereinbarung unter den für rein obliga- torische Rechtsverhältnisse geltenden Kriterien zu betrachten (vgl. M. Bau- mann, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, N. 43 Vor-

8 bem. zu Art. 745-778 ZGB). Darüber hinaus braucht es aber auch gar nicht in der Absicht der Parteien gelegen zu haben, die Nutzung in Form einer Perso- naldienstbarkeit zu begründen. Eine inhaltlich der Nutzniessung entsprechende Verpflichtung kann auch mit ausschliesslich obligatorischer Wirkung vereinbart werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2004 5C.236/2004 vom 15. Dezember 2004, E. 3.4.; BGE 109 II E. 2 S. 19 mit Hinweis). Vorliegend vertreten die Parteien übereinstimmend die Auffassung, man habe ursprünglich eine an sich rechtsgültige Vereinbarung geschlossen. Keine der Parteien macht mit anderen Worten geltend, man habe eine Nutzniessung in Form einer Perso- naldienstbarkeit vereinbaren wollen und keine der Parteien stellt sich auf den Standpunkt, die fragliche Vereinbarung sei wegen eines Formmangels unbe- achtlich. Sie berufen sich lediglich auf ein rein obligatorisch begründetes Rechtsverhältnis, dem im Übrigen auch über Jahre nachgelebt wurde. Gegen- stand ist schliesslich auch nicht die Nutzniessung am Stockwerkeigentums-An- teil (vgl. Art. 712o Abs. 2 ZGB; Heinz Rey, Schweizerisches Stockwerkeigen- tum, 2. Auflage, 2001, N. 284), sondern die wohl wiederkehrende, im Zeitum- fang aber beschränkte Benutzung der Wohnung zu Ferienzwecken. Entspre- chend bestünde auch dann, wenn das Recht zur Beeinträchtigung des Besitzes in das Besitzesschutzverfahren miteinbezogen wurde, keine Rechtfertigung, der Vereinbarung mangels öffentlicher Beurkundung von vornherein jegliche Be- deutung abzusprechen. Vielmehr müsste die Vereinbarung - wie es letztlich die Parteien verlangt haben - als rein obligatorisches Rechtsverhältnis gewürdigt werden. b) Dass A.X. und B.X. am 15. August 1998 ein obligatorisches Nut- zungsrecht an der Wohnung eingeräumt wurde, steht - was diese Würdigung als obligatorisches Rechtsgeschäft betrifft - aufgrund des klaren Wortlauts der Vereinbarung ausser Frage. Selbst die Beschwerdegegnerin stellt dies nicht in Abrede. Sie macht jedoch geltend, das diesbezügliche Recht sei untergegan- gen. Dabei beruft sie sich zum einen darauf, das Nutzungsrecht sei befristet gewesen und zwischenzeitlich erloschen, zum anderen führt sie aus, sie habe die Vereinbarung zu Recht fristlos gekündigt, da die Nutzung durch A.X. und B.X. für sie unzumutbar geworden sei. Beides wird von den Beschwerdeführern bestritten. Gestützt auf Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Behauptet C.X., das Nutzungsrecht sei untergegangen, weshalb A.X. und B.X. auch das Betre- ten der Wohnung zu verbieten sei, trägt sie demnach auch die Beweislast für

9 diese rechtsvernichtenden Tatsachen (vgl. Max Kummer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N. 160 ff. zu Art. 8 ZGB). ba)In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2006 führt die Be- schwerdegegnerin aus, ihr Vater habe stets betont, dass die in der Vereinba- rung vom 15. August 1998 vorgesehene gemeinsame Nutzung als vorläufig zu betrachten sei und sie - C.X. - von einem gewissen Zeitpunkt an auch etwas von ihrem Eigentum haben solle. Er habe den betreffenden Zeitpunkt datumsmässig bestimmt. Sie könne sich an das Datum zwar nicht genau erinnern, es sei aber inzwischen abgelaufen. Wäre das Nutzungsrecht abgelaufen, hätte die Beschwerdegegnerin gar nicht fristlos kündigen müssen. Insofern besteht ein Widerspruch zwischen ihren verschiedenen Behauptungen. Wie es sich damit verhält, kann offen blieben. Irgendeinen Beweis für den behaupteten Rechtsuntergang infolge Zeitablaufs wurde von C.X. nicht geliefert. Entsprechend lässt sich auch nicht zur Feststel- lung gelangen, die Nutzung sei heute infolge Zeitablaufs hinfällig geworden. Dies umso weniger, als die Vereinbarung eben gerade keine befristete Nutzung vorsieht. bb)Alsdann macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe das Recht zur fristlosen Kündigung gehabt, da sie von ihrer Mutter und ihrem Bru- der bedroht worden sei, ihr Bruder sich nicht mehr an die Bestimmungen der internen Nutzungsregelung gehalten habe, sich die beiden nicht an den Kosten beteiligten, und sie sie Angst haben müsse, dass man ihre Sachen beschädige. Die Beschwerdeführer erachten die Kündigung demgegenüber schon allein deshalb als unbeachtlich, weil die Vereinbarung keine Kündigungsfrist bein- halte. Das Fehlen einer Kündigungsfrist bedeutet indes nicht, dass die Verein- barung unkündbar wäre. Eine fristlose Kündigung einer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen rein obligatorischen Vereinbarung fällt jedoch regelmässig nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen in Betracht (BGE 128 III 428 E. 3. S. 429 f). Solche Gründe wurden von der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin lediglich behauptet. So ist die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie sei be- droht worden, in keiner Weise belegt. Dies räumt die Beschwerdegegnerin letzt- lich selbst ein (vgl. act. 2 des vorinstanzlichen Verfahrens). Ebensowenig aus- gewiesen ist eine Beschädigung von Sachen der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführer. Diesbezüglich bringt die Beschwerdegegnerin lediglich die Vermutung vor, es könnte zu solchen Sachbeschädigungen kommen. Dafür

10 bestehen allerdings keinerlei konkreten Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass es zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Erbe des Vaters bzw. Ehemanns zu erheblichen Spannungen gekommen ist, rechtfertigt jeden- falls schwerlich die Annahme, solche Übergriffe auf das Eigentum seien tatsäch- lich zu erwarten. Tatsache ist hingegen, dass zwischen den Parteien in Bezug auf die Nut- zung der Wohnung und die Kostentragung erhebliche Meinungsverschiedenhei- ten bestehen. Beide Parteien halten sich jedoch gegenseitig vor, eine Regelung scheitere am Verhalten der anderen. Nicht ausgewiesen ist, dass die Beschwer- deführer mit ihrem Verhalten die betreffenden Probleme allein oder doch zumin- dest im überwiegenden Mass zu verantworten haben. Immerhin ist durch die ins Recht gelegte anwaltliche Korrespondenz (vorinstanzliches act. 8) belegt, dass auch die Beschwerdeführer für eine Absprache Hand geboten haben. Und schliesslich lässt die sehr unbestimmt gehaltenen Regelung in der Vereinbarung vom 15. August 1998 durchaus unterschiedliche Standpunkte über die Frage der Nutzung zu. Unbestritten ist sodann, dass bis Januar 2006 die Nutzungs- kosten - und dies offenbar im vollen Umfang - durch A.X. von dem von der Be- schwerdegegnerin erwähnten Konto bezahlt wurden. Diesbezüglich vertritt die Beschwerdegegnerin nun offenbar die Auffassung, auch zukünftig müssten die Kosten vollumfänglich ab diesem Konto beglichen werden. Davon ist in der frag- lichen Vereinbarung indes nicht die Rede. Ebensowenig liefert die Beschwerde- gegnerin einen anderweitigen Beweis für ihre Behauptung. Wohl ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführer für die Nutzung einen Beitrag an die Kos- ten zu leisten haben. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten. Nachdem aber nicht einmal Klarheit über das Ausmass der Nutzung besteht, eine vollumfängliche Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer nicht belegt ist und die Beschwerdegegnerin auch nicht einfach einseitig den Anteil der zu tragenden Kosten festzulegen vermag, lässt sich den Beschwerdeführern auch nicht vorhalten, sie hätten mit ihrem Zahlungsverhalten erwiesenermassen in derart gravierender Weise gegen die vereinbarte Nutzungsregelung verstos- sen, dass die fristlose Kündigung der Vereinbarung gerechtfertigt war. Sind so- mit zusammenfassend die zur Begründung der fristlosen Kündigung vorgetra- genen Gründe nicht ausreichend belegt, kann auch nicht als bewiesen gelten, dass die Vereinbarung vom 15. August 1998 gestützt auf die Erklärung der Be- schwerdegegnerin vom 29. August 2006 (vgl. vorinstanzliches act. 11) dahin- gefallen ist. Entsprechend besteht auch keine Rechtfertigung, den Beschwer- deführern, welche die Kündigung nicht akzeptiert haben, das Betreten der Woh-

11 nung durch einen im Besitzesschutzverfahren erlassenen Amtsbefehl zu verbie- ten. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens von Fr. 550.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und den Schreibgebühren von Fr. 180.-- (Art. H. Abs. 1 ZPO, Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren; BR 320.075) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sodann hat die Beschwerde- gegnerin die erst im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. H. Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer für das Beschwerdever- fahren angemessen.

12 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2.a) Die Kosten des Kreisamts Alvaschein von Fr. 550.-- und die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubün- den, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und den Schreib- gebühren von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, gehen zu Lasten der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin. b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 1'800.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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