Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 07. September 2006Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 110 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Schlenker Aktuar ad hocHitz —————— Im Rekurs des X., Gesuchsteller und Rekurrent, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 8. Juni 2006, mitge- teilt am 8. Juni 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Rekurrenten gegen A., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jac- queline Moser, Gelbes Haus, 7220 Schiers, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A.X., geboren am 4. Februar 1962 und A., geboren am 9. März 1965, heirateten am 3. Januar 1986 in Chur. Der Ehe entsprossen die Kinder B., geboren am 26. März 1990, C., geboren am 11. Juli 1992 und D., geboren am 12. März 1994. Die Parteien leben seit dem 1. August 2005 getrennt. A. wohnte bis ca. Ende Juni 2006 in der ehelichen Wohnung an der E.-Strasse in F.. Seit anfangs Juli 2006 wohnt sie mit den drei gemeinsamen Kindern in einer Eigentumswohnung in I.. Der Ehemann hat eine eigene Wohnung in der Liegenschaft an der E.-Strasse in F. be- zogen. B.Am 15. Oktober 2005 stellte X. beim Bezirksgerichtspräsidium Hin- terrhein das Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen (vgl. act. II/1). Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Eheleute getrennt leben. Des Weiteren seien die Unterhaltszahlungen festzulegen, alles unter je hälftiger Kostenfolge und Wettschlagung der Anwaltskosten. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2005 (vgl. act. II/2) beantragte A., den Parteien die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie seit dem 1. August 2005 getrennt leben. Die eheliche Liegenschaft an der E.-Strasse in F. sei A. und den drei gemeinsamen Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Des Weiteren seien die drei Kinder B., C. und Angela unter die elterliche Obhut von A. zu stellen und X. sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. X. sei weiter zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. August 2005 an den Unterhalt der Kinder und von A. einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von min- destens Fr. 4'000.- an A. zu bezahlen, abzüglich allfällig bereits erbrachter Unter- haltszahlungen. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und A. nach Ermessen des Gerichts festzulegen. X. sei gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, umfassend und lückenlos über seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie über seine Schulden Auskunft zu erteilen, insbesondere betref- fend der G. AG und der H. AG. Nach Vorliegen und nach Offenlegung sei A. unter anderem Gelegenheit einzuräumen, ihren Antrag betreffend Unterhaltszahlungen zu ergänzen und eventuell abzuändern und weitere Beweismittel einzureichen. Im Übrigen sei die Gütertrennung anzuordnen. C.Am 13. Januar 2006 reichte X. seine Stellungnahme ein (vgl. act. II/3). Bezüglich der ehelichen Liegenschaft, die zwischenzeitlich in das Eigentum der H. AG überführt worden sei und in der A. mit den Kindern lebe, sei ein Mietvertrag
3 zwischen A. und der H. AG abzuschliessen. Des Weiteren habe A. die ausstehende Miete seit dem 1. August 2005 zu bezahlen. D.Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 ordnete das Bezirksgerichtsprä- sidium Hinterrhein die Gütertrennung per 29. November 2005 an. E. A. beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2006 unter anderem, dass X. in Abänderung zu ihrem Antrag vom 29. November 2005 zu ver- pflichten sei, rückwirkend ab dem 1. August 2005 an den Unterhalt der drei Kinder monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von je Fr. 800.- pro Kind zu bezahlen und sich an den Kosten für die zahnärztlichen Behandlungen der Kinder zur Hälfte zu beteiligen, soweit diese nicht von der Krankenversicherung gedeckt würden. Im Übrigen seien die Anträge von X. abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Rechtsbegehren von A. decken würden (vgl. act. II/4). F.X. führte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2006 unter anderem aus, dass A. zu verpflichten sei, rückwirkend ab dem 4. August 2005 die Miete für die Familienwohnung zu bezahlen. Da A. keinen Mietvertrag unterschrieben habe und somit keiner Kündigungsfrist unterworfen sei, habe sie das Umzugsdatum be- kannt zu geben (vgl. act. II/5). G.Nach vorausgehender telefonischer Mitteilung bestätigte A. dem Be- zirksgerichtspräsidium mit Eingabe vom 23. April 2006, dass sie Ende des Schul- jahres 2006 mit den Kindern nach I. umziehen werde (vgl. act. II/6). Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 reichte die Rechtsvertreterin von A. verschiedene Unterlagen zum Wohnungskauf in I. ein und teilte gleichzeitig mit, dass der Umzug auf Anfang Juli 2006 geplant sei (vgl. act. II/8). H.Nach gemeinsamer und getrennter Anhörung der Ehegatten erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein mit gleichentags mitgeteilter Verfügung vom 8. Juni 2006 wie folgt: „1.Die Parteien sind berechtigt, getrennt zu leben. Die Trennung er- folgte am 1. August 2005. 2.a)Die gemeinsamen Kinder B., geboren am 26. März 1990, C., ge- boren am 11. Juli 1992, und D., geboren am 12. März 1994, wer- den unter die elterliche Obhut der Mutter, A. gestellt. b)Der Vater, X., ist berechtigt, die Kinder B., C. und D. jeweils nach gegenseitiger Absprache, im Streitfall jeweils am ersten und drit- ten Wochenende eines jeden Monats, von Freitag, 18.00 Uhr, bis
4 Sonntag, 20.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. 3.Die eheliche Wohnung an der E.-Strasse B in F. wird A. bis zum Umzug nach I. zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4.a)X. wird verpflichtet, allfällige Wohnkosten von A. gegenüber der H. AG für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu übernehmen. b)X. wird verpflichtet, an A. für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren Betrag von je CHF 800.00 für die Kinder B., C. und Angela zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. c)X. wird verpflichtet, an A. die Hälfte der Zahnarztkosten für die Kinder C. und D., nämlich vorerst CHF 919.10 abzüglich allfälli- ger Krankenversicherungsbeiträge, zu bezahlen. 5.Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 2'971.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7.(Mitteilung).“ I.Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 8. Juni 2006 liess X. mit Eingabe vom 25. Juni 2006 Rekurs beim Kantonsge- richtspräsidium Graubünden erheben, wobei die folgenden Anträge gestellt wurden: „1.Es sei festzustellen, dass die Ehefrau Mieterin der Familienwoh- nung ist. 2.Die Mieterin hat die Miete bis zur ordentlichen Kündigung zu be- zahlen. 3.Kostenfolge zulasten der Beschwerdebeklagten zzgl. der gesetz- lichen Mwst.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im angefochtenen Entscheid festgehalten werde, dass der Richter nicht befugt sei, die Parteien anzu- halten, Verträge mit Dritten abzuschliessen. Da in der Eheschutzverfügung festge- halten werde, dass die H. AG eine Drittperson sei, über die der Richter nicht verfü- gen könne, könne auch nicht angeordnet werden, dass die H. AG die Miete für die Familienwohnung übernehme. J.In ihrer Rekursantwort vom 12. Juli 2006 beantragte A. die kostenfäl- lige Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, dass weder zwischen X. und A. noch zwischen der H. AG und A. jemals ein Mietvertrag zustande gekommen sei. Die Behauptungen von X. würden jeder Grundlage entbehren. Im Übrigen sei das Kantonsgerichtspräsi-
5 dium für die Beurteilung von mietrechtlichen Angelegenheiten sachlich nicht zustän- dig, weshalb auf die Anträge von X. nicht eingetreten werden könne. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein führte in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2006 aus, dass es nicht zutreffe, dass der Eheschutzrichter verfügt habe, die H. AG müsse die Miete für die Familienwohnung übernehmen. Vielmehr sei verfügt worden, dass X. weiterhin, somit auch nach dem 1. August 2005 für die Kosten der Familienwohnung in F. aufkommen müsse. Deshalb trage er auch das Risiko für die nun allenfalls leer stehende Wohnung. X. habe dem Bezirksgerichts- präsidium am 15. Juni 2006 telefonisch mitgeteilt, dass die Wohnung bereits zur Vermietung ausgeschrieben sei. Es sei jedoch fraglich, ob die Mietzinsvorstellungen im Domleschg auch realisiert werden könnten. Im Übrigen seien die Unterhaltsleis- tungen von X. nicht bestritten worden. K.Anlässlich der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 7. Sep- tember 2006 durchgeführten Einigungsverhandlung, an der X. und A. mit ihrer Rechtsvertreterin teilnahmen, brachte X. vor, dass vorliegend einzig abzuklären sei, ob ein Mietverhältnis zwischen A. und der H. AG bestehe oder nicht. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die richterliche Befragung anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. September 2006 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziffer 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium ange- fochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 der Zivilprozess- ordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000)). Für das Rekursverfahren gelten gemäss Art. 12 Abs. 3 EGzZGB die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (vgl. Art. 232 ff. ZPO) – mit der Ausnahme, dass das Kantonsgerichtspräsidium in der Beweiswürdigung frei ist – sinngemäss. Gemäss Art. 233 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde unter Beilage des
6 angefochtenen Entscheids sowie der bereits erstatteten Beweisurkunden einzurei- chen. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 25. Juni 2006 ist demnach einzutreten. 2.Zweck des Eheschutzes ist der Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Eheschutzbestimmungen dienen aber auch dem Schutz der Persönlichkeit des ein- zelnen Ehegatten und des Kindeswohls (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 287). Bei der Zuteilung des Kindes, der Ausgestaltung des Besuchs- rechts und der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder gilt die Offizialmaxime. Demgemäss ist der Sachverhalt unabgängig von den Angaben und Anträgen der Parteien von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 24. April 2001, 5P.460/2000, E. 4.a mit weiteren Hinweisen). Die Offizi- almaxime gilt somit nicht umfassend, sondern nur in Bezug auf die Kinderbelange und somit auch in Bezug auf die Festlegung der Kindesunterhaltsbeiträge. Die Kin- derbelange und insbesondere die Höhe und Berechnung der Kindesunterhaltsbei- träge werden durch den Rekurrenen vorliegend aber nicht bestritten. Die Rekursin- stanz überprüft das Verfahren und den Entscheid der ersten Instanz somit lediglich im Rahmen der Rekursanträge. Gegenstand des Rekurses und strittig ist neben einer allfälligen Feststellung eines Mietverhältnisses zwischen A. und der H. AG somit auch die Ziffer 4 lit. a der angefochtenen Eheschutzverfügung vom 8. Juni 2006, in welcher der Rekurrent verpflichtet wird, allfällige Wohnkosten von A. ge- genüber der H. AG für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu über- nehmen. 3. a) Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 210) regelt der Eheschutzrichter die Benützung der Wohnung und des Hausrates. Mit Eheschutzverfügung vom 8. Juni 2006 wurde verfügt, dass die eheliche Wohnung in F. A. bis zu ihrem Umzug nach I. zur alleinigen Benützung zugewiesen werde. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 (vgl. act. II/8) informierte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz dahingehend, dass A. eine Eigentumswohnung in I. erworben habe und der Umzug auf Anfang Juli 2006 geplant sei. Sowohl aus den Akten als auch aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass weder der Re- kurrent noch A. entsprechende Mietverträge vorlegen konnten. Der Rekurrent macht nun geltend, es sei festzustellen, dass A. Mieterin der Familienwohnung an der E.-Strasse in F. sei und sie die Miete bis zur ordentlichen Kündigung am 30. September 2006 zu bezahlen habe. Der Rekurrent bringt somit sinngemäss vor, dass zwischen A. und der H. AG als neue Vermieterin der Wohnung ein Mietvertrag
7 abzuschliessen sei, da A. Mieterin der zwischenzeitlich von der H. AG übernomme- nen Familienwohnung an der E.-Strasse in F. gewesen sei. b)Wie die Vorinstanz und auch die Rechtsvertreterin von A. in ihrer Re- kursantwort vom 12. Juli 2006 (vgl. act. 03) zu Recht festhielten, kann diesem An- trag im vorliegenden Verfahren nicht entsprochen werden, da es nicht in der Kom- petenz des Eheschutzrichters liegt, Mietverhältnisse im Eheschutzverfahren fest- zustellen und entsprechende Verträge zwischen einer Partei und einer Drittperson (vorliegend zwischen A. und der H. AG, welche vorliegend nicht in das Verfahren involviert ist) anzuordnen und allenfalls sogar noch Mietbeträge festzulegen. Die Vorinstanz führt nun in ihrer angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2006 aus, es könne bei der Bedarfsberechnung bei der Position Wohnkosten kein Betrag ange- rechnet werden, da keine der Parteien einen Mietvertrag habe vorlegen können. Es sei davon auszugehen, dass die H. AG die entsprechenden Auslagen übernommen habe. Angesichts des Umstandes, dass der Rekurrent bei dieser Gesellschaft (vor- liegend der H. AG) zu 100 % angestellt gewesen sei, jedoch keinen Lohn beziehe, erscheine es angemessen, dass der Rekurrent zumindest indirekt für die Wohnkos- ten aufzukommen habe (vgl. act. 0.1.1, S. 14 f.). Aufgrund dieser Ausführungen wurde der Rekurrent in Ziffer 4 lit. a der Eheschutzverfügung vom 8. Juni 2006 ver- pflichtet, allfällige Wohnkosten von A. gegenüber der H. AG zu übernehmen. Steht nun aber fest, dass im Eheschutzverfahren ein Mietverhältnis zwischen A. und der H. AG nicht festgestellt werden kann, kann der Rekurrent diesbezüglich auch nicht in der Eheschutzverfügung verpflichtet werden, allfällige Wohnkosten von A. ge- genüber der H. AG für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu über- nehmen. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass neue Eigentümerin der Wohnung an der E.-Strasse in F. die H. AG ist und somit nur die Gesellschaft für die Miete forderungsberechtigt ist. Der Rekurs wird somit dahingehend entschieden, als die Ziffer 4 lit. a der Eheschutzverfügung vom 8. Juni 2006 aufzuheben ist. c)Obwohl sich weitere Ausführungen zum Rekurs somit grundsätzlich erübrigen würden, kann der Rekurs sinnngemäss auch dahingehend interpretiert werden, dass in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 bei A. und somit auch beim Rekurrenten im Eheschutzverfahren durch die Vorinstanz Wohn- kosten einzusetzen gewesen wären. Der Rekurrent beanstandet nun aber nicht, dass ihm vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 keine Miete angerechnet werde. Für die Berechnung der Wohnkosten ist daher von der unangefochten ge- bliebenen und somit für das Kantonsgerichtspräsidium verbindlichen Bedarfsbe- rechnung der Vorinstanz auszugehen, da, wie oben ausgeführt, die Offi-zialmaxime
8 nicht umfassend gilt, vorliegend keine irrtümlich falsche tatsächliche Annahmen durch die Vorinstanz ersichtlich sind und der Entscheid durch das Kantonsgerichts- präsidium daher nur im Rahmen der Rekursanträge überprüft werden kann. Aus der Bedarfsberechnung geht hervor, dass in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006, folglich bis zum Verlassen der ehelichen Wohnung in F. durch A. mit den gemeinsamen Kindern, von einem Grundbedarf von A. von Fr. 4'609.- ohne Wohn- kosten und beim Rekurrenten von einem solchen von Fr. 1'524.- ohne Wohnkosten auszugehen ist. Bei einem anrechenbaren Einkommen des Rekurrenten von Fr. 1'264.- und einer anrechenbaren Leistungsfähigkeit von A. von Fr. 3'600.- resultiert auf beiden Seiten ein Manko. Obwohl nun entsprechende Mietverträge fehlen und ein Mietverhältnis im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden kann, bedeu- tet dies nicht, dass keine Wohnkosten anfallen würden. Bei der von der Vorinstanz ermittelten Bedarfsrechnung hatten bei den vorliegenden Einkommensverhältnis- sen der Parteien aber weder der Rekurrent noch A. die finanziellen Mittel, um Un- terhaltszahlungen beziehungsweise Wohnkosten im Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu bezahlen, womit die Vorinstanz zu Recht auf die Festle- gung von Unterhaltsleistungen für diese Zeitspanne verzichtete. Daraus folgt, dass auch eine Miete uneinbringlich gewesen wäre und keine der Parteien verpflichtet werden konnte, anfallende Wohnkosten zu übernehmen. Dementsprechend erhielt A. bis Ende Juni 2006 auch keine Beiträge für die Kinderbetreuung und sie musste diesbezügliche Kosten selber tragen. 4. a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (vgl. Oscar Vo- gel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 277, N. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den glei- chen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich ge- schehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72).
9 b)Im Rekursverfahren stellte X. neben der Feststellung des Mietverhält- nisses zwischen A. und der H. AG unter anderem sinngemäss das Begehren um Aufhebung der Ziffer 4 lit. a der angefochtenen Eheschutzverfügung vom 8. Juni 2006. A. beantragte die Abweisung des Rekurses. Im Rekursverfahren hat somit keine Partei vollständig obsiegt. Zwar wurde die Ziffer 4 lit. a der Eheschutzverfü- gung vom 8. Juni 2006 aufgehoben, jedoch konnte das beantragte Mietverhältnis nicht festgestellt werden. Daher rechtfertigt es sich im vorliegenden Rekursverfah- ren, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der ausseramtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegen auszugehen, weshalb die ausseramtlichen Kosten für das Rekursverfah- ren wettzuschlagen sind.
10 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1.Der Rekurs wird dahin entschieden, als die Ziffer 4 lit. a der angefochtenen Verfügung aufgehoben wird. 2.Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.- gehen je zur Hälfte zu Las- ten von X. und je zur Hälfte zu Lasten von A.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren werden wettgeschlagen. 3.Mitteilung an:
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: