Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 27. Januar 2004Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 183 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium VorsitzVizepräsident Schlenker AktuarinMosca —————— Im Rekurs des A., Gesuchsteller und Rekurrent, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten C. vom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 4. Dezember 2003, in Sachen des Gesuchstellers und Rekurrenten gegen B., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. A. und B. heirateten am 11. Oktober 1980. Dieser Ehe entsprossen die gemeinsamen Kinder D., geboren am 8. Juli 1981, E., geboren am 19. Februar 1983, F., geboren am 17. Mai 1985, G., geboren am 20. April 1987, H., geboren am 8. September 1991 und I., geboren am 4. Oktober 1993. B. Am 19. September 2002 liess A. beim Bezirksgerichtspräsidenten C. fol- gende Eheschutzmassnahmen beantragen: „1. Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, den gemeinsamen Haushalt auf- zuheben. 2. Die Liegenschaft Parzelle Nr. 502/Grundbuchplan Nr. 5, Wohnhaus Vers.-Nr. 64-A und Garage Vers.-Nr. 64-B mit 891 m2 Gebäudegrund- fläche, Hofraum und Umschwung in „K.“ in der Gemeinde J. sei dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Die elterliche Sorge, eventualiter die Obhut über die gemeinsamen Kin- der E., geb. 19.02.1983, F., geb. 17.05.1985, G., geb. 20.04.1987, H., geb. 08.09.1991 und I., geb. 04.10.1993, sei nach Anhörung der Kinder dem Gesuchsteller zuzuteilen. 4. Der Gesuchsgegnerin sei ein Besuchsrecht gemäss Praxis einzuräu- men. 5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder einen monatlichen im Vor- aus je auf den 1. eines jeden Monats fälligen Betrag von je CHF 500.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen zu be- zahlen. 6. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5 sei mit der Indexklausel zu verbin- den. 7. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ B. liess mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2002 folgendes beantragen: „1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 1. Oktober 1999 getrennt leben und die Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu er- klären, den gemeinsamen Haushalt definitiv aufzuheben. 2. Die elterliche Sorge und Obhut über die gemeinsamen Kinder , F., geb. 17.05.1985, G., geb. 20.04.1987, H., geb. 08.09.1991 und I., geb. 04.10.1993, sei nach Anhörung der Kinder der Gesuchsgegnerin zuzu- teilen. 3. Dem Gesuchsteller sei ein angemessenes Besuchsrecht gemäss Pra- xis einzuräumen. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder einen monatlichen im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats fälligen Betrag von je Fr. 650.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen zu be- zahlen.

3 5. Der Gesuchsteller sei superprovisorisch zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin auch ab 1. Oktober 2002 die gemäss Vereinbarung vom 5. Oktober 1999 geschuldeten Alimente für die Ehefrau und die Kinder in der Höhe von Fr. 3'850.-- bis zum Vorliegen des Entscheides in herwär- tiger Streitsache zu bezahlen. Ferner sei er superprovisorisch zu ver- pflichten, für das Kind D. die Alimente von Fr. 600.-- pro Monat für die Monate August und September gemäss Vereinbarung vom 5. Oktober 1999 sowie die Zahnarztkosten von Fr. 107.60 für das Kind H. nachzu- bezahlen. 6. Der Gesuchsteller sei ferner zu verpflichten, an den Unterhalt der Ge- suchsgegnerin monatliche, je auf den Ersten eines jeden Monats fällige Beträge von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 7. Die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sei- nen an die Indexklausel zu binden. 8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 9. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuern zu Lasten des Gesuchstel- lers. 10. Margreth Caviezel, Gesuchsgegnerin, sei vom Präsidenten die unent- geltliche Prozessführung und der unterzeichnete Rechtsanwalt als de- ren unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuerkennen.“ C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 6. November 2002, mitgeteilt am 6. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtspräsident C.: „1. Die Eheleute sind zum Getrenntleben berechtigt. 2. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt für Ehefrau und Kinder monatlich im Voraus Fr. 3'850.-- an die Ehefrau zu bezahlen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • je Fr. 650.-- für die unmündigen Kinder F., G., H. und I. sowie
  • Fr. 1'250.-- für die Ehefrau und einstweilen auch für die volljährige Tochter D.
  1. Diese Verfügung gilt bis zum Zeitpunkt, da ein neuer Massnahmeent- scheid getroffen wird.
  2. (Mitteilung)“ D. In Abänderung der superprovisorischer Verfügung vom 6. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtspräsident C. am 21. November 2002: „1. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder monatlich im Voraus ab 1. Oktober 2002 folgende Beträge zu bezahlen:
  • je Fr. 650.- für die unmündigen Kinder F., G., H. und I. sowie je Fr. 650.-- für die volljährigen Kinder D. und E. (plus allfällige Kinderzulagen)
  • und Fr. 1'250.-- für die Ehefrau

4 2. Diese Verfügung gilt bis zum Zeitpunkt, da ein neuer Massnahmeent- scheid getroffen wird (Dieser wird erst getroffen, nachdem die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung aufgeboten werden ). 3. (Mitteilung)“ E. Am 11. Dezember 2002 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Be- zirksgerichtspräsidenten C. statt. Anlässlich dieser Besprechung erklärte sich A. be- reit, den sechs Kindern jeweils Fr. 650.-- pro Monat zu bezahlen. Hingegen lehnte er ab, B. einen Beitrag auszurichten. Rund fünf Monate später, am 14. Mai 2003, wurden die Kinder G., H. und I. vom Bezirksgerichtspräsidenten C. befragt. Am 8. Oktober 2003 liess B. dem Bezirksgerichtspräsidenten mitteilen, dass sie nach vier- jähriger Trennung die Scheidung wünsche. Anlässlich einer telefonischen Befra- gung teilte B. dem Bezirksgerichtspräsidenten C. am 2. Dezember 2003 sodann mit, dass die Kinder bei ihr wohnen und dass A. seit einem Jahr keine Beiträge mehr bezahle, weshalb sie sowohl auf die Alimentenbevorschussung durch die Ge- meinde als auch auf Sozialhilfe angewiesen sei. F. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 4. Dezember 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident C.: „1. Die Eheleute sind berechtigt, getrennt zu leben. 2. Die minderjährigen Kinder G., geb. 20.4.1987, H., geb. 8.9.1991, und I., geb. 4.10.1993, werden unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt. Das Besuchsrecht regeln die Parteien flexibel. Kommt keine Regelung zustande, ist der Vater berechtigt, die Kinder jeweils am ersten Wochen- ende des Monats zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen drei Wochen pro Jahr die Ferien zu verbringen. 3. Der Vater ist verpflichtet, an den Unterhalt der minderjährigen Kinder monatlich im Voraus je Fr. 650.-- plus Kinderzulagen an die Mutter zu bezahlen. 4. Der Vater ist verpflichtet, an die noch in Ausbildung stehenden volljäh- rigen Kinder D. und E. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 650.-- plus Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Der Ehemann ist verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau B. monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 6. Dem Gesuch um Anordnung der Gütertrennung wird entsprochen, d.h. die Gütertrennung wird angeordnet. 7. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'740.-- gehen zu 5/6, d.h. Fr. 1'450.-- zulasten von A. und 1/6, d.h. Fr. 290.-- zulasten von B. bzw. zulasten der Einwohnergemeinde J..

5 Aussergerichtlich entschädigt der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin mit Fr. 1'500.-- 8. (Mitteilung)“ G. Dagegen erhob A. am 11. Dezember 2003 Rekurs an den Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 wurde A. vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten aufgefordert, bis zum 23. Dezember 2003 mit Begründung darzulegen, welche Punkte der Verfügung vom 3. Dezember 2003 er anfechten wolle, ansonsten auf sein Schreiben vom 11. Dezember 2003 als Rekurs nicht eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 kam A. der Aufforderung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten nach. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Rekursantwort vom 15. Januar 2004 liess B. folgendes beantragen: „1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Rekursgegnerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu ge- währen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwert- steuer.“ Der Bezirksgerichtspräsident C. verzichtete mit Schreiben vom 16. Januar 2004 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

  1. Massnahmen und Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Re- kurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Der vorliegende Re- kurs wurde frist- und formgerecht eingereicht. Darauf ist einzutreten. 2.a) Das gerichtliche Eheschutzverfahren nach Art. 172 ff. ZGB ist ein strei- tiges Verfahren sui generis und wird vom Bundesprivatrecht abschliessend gere- gelt. Das Bundesrecht stellt gewisse Anforderungen an das Verfahren. Das Verfah-

6 ren soll parteinah und rasch durchgeführt werden. Demgemäss ist es summarisch und zeichnet sich grundsätzlich durch Beweisbeschränkungen und blosses Glaub- haftmachen der zu beweisenden Tatsachen aus (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abteilung, 2. Teilband, Art. 159 - 180 ZGB, 2. Aufl., Bern 1999, N 13 zu Vorbemerkungen zu Art. 171 ff. ZGB). Insbesondere ist - wie im Zivilprozessrecht üblich (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 175 ff.) - dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV) volle Beachtung zu schenken. Ab- gesehen von der superprovisorischen Anordnung einer Eheschutzmassnahme kann der eheschutzrichterliche Entscheid nur nach Anhörung des betroffenen Ehe- gatten ergehen. Diesem muss im Rahmen des Verfahrens die Möglichkeit offenste- hen, entscheidrelevante Beweise anzubieten. Sodann haben die Parteien Anspruch auf Beteiligung bei der Beweisabnahme (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 13 zu Art. 180 ZGB). Erforderlich ist gemäss Lehre hiezu von Bundesrechts wegen in der Regel eine mündliche Verhandlung (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 17 zu Art. 172 ZGB, N 14 zu Art. 180 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Teilband II 1 c, Art. 159 - 180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu Art. 180 ZGB; Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrens- recht, Diss., St. Gallen 1995, S. 199). Wie nun in einem neueren Entscheid des Bundesgerichts (Urteil der II Zivilabteilung vom 24. Juli 2001, 5P.186/2001) festge- halten wird - ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Eheschutzver- fahren in aller Regel zwingend (vgl. dazu auch die Verfügung des Kantonsgerichts- präsidiums Graubünden vom 16. August 2001, PZ 01 87). Es ist dann Sache jedes Ehegatten, die Tatsachen vorzutragen, die für den Entscheid relevant sind. Der Eheschutzrichter hat alsdann von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen, um den strittigen Sachverhalt zu klären. Ergänzende richterliche Abklärungen sollen mög- lich sein (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 8 zu Art. 180 ZGB). Angesichts der im sum- marischen Verfahren enthaltenen Beweismittelbeschränkung ist nebst dem Urkun- denbeweis gerade die formelle persönliche Befragung von erheblicher Bedeutung (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 10 zu Art. 180 ZGB). b) Im vorliegenden Fall fand zwar am 11. Dezember 2002 eine mündliche Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium C. statt. Die angefochtene Verfü- gung erliess die Vorinstanz jedoch erst ein Jahr später, am 3. Dezember 2003. Dies ist zu spät, zumal das Eheschutzverfahren rasch durchzuführen ist. Kommt hinzu, dass im Verlaufe eines Jahres die massgeblichen Verhältnisse sich wesentlich än- dern können. Um eine korrekte Berechnung der Unterhaltsbeiträge an Frau und Kin-

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der vornehmen zu können, muss der Bezirksgerichtspräsident Kenntnis von der ak-

tuellen Sachlage haben. Es genügt nicht, kurz vor Erlass der Verfügung ein Tele-

fongespräch mit einer Partei allein zu führen und dann gestützt auf diese Angaben

sowie unter anderem bereits vor einem Jahr gewonnene Erkenntnisse, eine Verfü-

gung zu erlassen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, nochmals eine mündliche

Verhandlung durchzuführen, anlässlich derer beide Parteien die aktuellen Tatsa-

chen hätten darlegen können, welche für den Entscheid relevant sind.

3. a) Die Vorinstanz hat in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung erkannt, die

Eheleute seien berechtigt, getrennt zu leben. Der Rekurrent rügt diesen Punkt der

Verfügung nicht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Parteien

leben ausserdem schon seit vier Jahren getrennt.

  1. In Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung hat der Bezirksgerichtspräsident
  2. bestimmt, dass die minderjährigen Kinder G., geboren am 20. April 1987, H.,

geboren am 8. September 1991, und I., geboren am 4. Oktober 1993, unter die

elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen sind. Anlässlich der Befragung

durch den Bezirksgerichtspräsidenten am 14. Mai 2003 hätten sich H. und I. dahin-

gehend geäussert, dass sie bei der Mutter wohnen möchten. Auch der bald volljäh-

rige Sohn G. habe den Wunsch geäussert, bei der Mutter wohnen zu können, min-

destens solange der Vater nicht in J. wohne. Der Rekurrent beantragt, die minder-

jährigen Kinder seien unter die Obhut und elterliche Sorge des Vaters zu stellen.

Die Kinder seien zu oft unbeaufsichtigt und würden sich in der Anwesenheit des

neuen Partners der Mutter unwohl fühlen. Zudem hätten H. und I. eine Plastiktasche

mit Drogenresten aus dem Haushalt in J. mitgebracht. Dieser Argumentation kann

nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind keinerlei

Hinweise vorhanden, wonach die Rekursgegnerin nicht in der Lage wäre, die Kinder

zu betreuen und zu erziehen. Diese Lösung garantiert auch die Kontinuität in der

Betreuung. Kommt hinzu, dass es dem Wunsch der Kinder entspricht, bei der Mutter

zu wohnen. Die Kinder sind 16, 12 und 10 Jahre alt und durchaus befähigt, ihre

Wünsche zu äussern. Der Wunsch der Kinder ist auch um ihres Wohles willen ernst

zu nehmen (BGE 115 II 206 ff.). Dass die Kinder „Drogenreste“ mitgebracht hätten,

geht aus den Akten nicht hervor und es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte hierfür.

Aus diesen Gründen ist der Entscheid der Vorinstanz, die minderjährigen Kinder

unter die Obhut und Sorge der Mutter zu stellen, nicht zu beanstanden. Zum Be-

suchsrecht hat sich der Rekurrent nicht geäussert, weshalb nicht weiter darauf ein-

zugehen ist. Die von der Vorinstanz getroffene Lösung entspricht im Übrigen der

üblichen Praxis.

8 c) Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch, dass der Bezirksgerichtspräsi- dent C. auf Gesuch der Rekursgegnerin die Gütertrennung angeordnet hat. Der Re- kurrent wendet nichts gegen die Anordnung der Gütertrennung ein. Er äussert sich lediglich dahingehend, dass die Güter auf die Kinder zu übertragen seien, was nicht Gegenstand einer Gütertrennung sein kann. 4. a) In Bezug auf die vom Bezirksgerichtspräsidenten C. in Ziff. 3, 4 und 5 des Dispositivs festgelegten Unterhaltsrenten gilt es folgendes festzuhalten: Aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör wie auch aus der in Art. 121 Ziffer 4 ZPO verankerten Begründungspflicht folgt, dass die massgeblichen Tatsachen und Beweismittel, welche die Behörde zum Erlass eines Entscheides bewogen haben, in dessen Begründung aufzuscheinen haben. Dabei richtet sich die Begründungsdichte nach den Umständen des Einzelfalles. Ausrei- chend ist die Begründung dann, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sachlage an eine höhere Instanz weiterziehen kann. Dies bedingt, dass wenigstens die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (PKG 1986 Nr. 19; vgl. dazu auch die Verfügung des Kantonsge- richtspräsidiums Graubünden vom 16. August 2001, PZ 03 21). Diesen Anforderungen vermag die Begründung des angefochtenen Ent- scheids in Bezug auf die festgesetzten Unterhaltsrenten nicht zu genügen, gilt es doch zu berücksichtigen, dass mit diesem Massnahmeentscheid die Unterhalts- pflicht für einen bestimmten Zeitraum definitiv festgelegt wird, und entsprechend hat sich der Entscheid auch mit den massgeblichen Tatsachen und Beweismittel aus- einanderzusetzen. Für die Ermittlung derjenigen Unterhaltsbeiträge, welche der Re- kurrent an die Rekursgegnerin und an seine Kinder (unmündige und nur allenfalls mündige Kinder) zu bezahlen hat, ist eine Berechnung anhand der aktuellen Zahlen anzustellen. Dem Einkommen ist der Bedarf beider Parteien inklusive Kinder (Grundbedarf, Wohnung, Krankenkassenprämien, etc.) gegenüberzustellen. Falls ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt wird, ist das Einkommen zu beziffern. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 119 II 314 ff.). Der Rekurrent macht geltend, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage ist, ein höheres Ein- kommen zu erzielen. Dieser Einwand wird zu prüfen sein. Seitens der Rekursgeg- nerin stellt sich die Frage, ob die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Ob eine Wiederaufnahme zumutbar ist, hängt vor allem von Alter und Gesund- heit der Frau, vom Einkommen und Vermögen, von Umfang und Dauer der noch zu

9 leistenden Betreuung der Kinder aber auch von der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten ab (vgl. BGE 128 III 65 und BGE 129 III 257). Allein der Um- stand, dass die Parteien während rund 20 Jahren eine Hausgattenehe geführt ha- ben, welche die Lebensweise der Rekursgegnerin wesentlich prägte, rechtfertigt es nicht, ihr im Verlaufe der rund vierjährigen Trennungszeit keine weiter gehende Um- stellung zuzumuten, zumal die wirtschaftlichen Verhältnisse bescheiden sind. Aller- dings gilt es den Betreuungsumfang der minderjährigen Kinder im Alter von 16, 12 und 10 Jahren zu beachten (vgl. BGE 129 III 257). Bei der Bedarfsrechnung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei knappen finanziellen Mitteln die Steuerlast des Rentenschuldners ausser Acht zu bleiben hat (BGE 126 III 353). Im Weiteren ist bei angespannten finanziellen Verhältnissen zumindest das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners zu schützen. Das Bun- desgericht hält aber dann einen potentiellen Eingriff in das Existenzminimum nicht für willkürlich, wenn der Rentenschuldner durch zumutbare Mehranstrengung ein höheres als das aktuelle Einkommen erzielen könnte, es also in seiner eigenen Macht läge, einen wirklichen Eingriff zu vermeiden (BGE 123 III 1 ff.; BGE 127 III 70). Schliesslich gilt es festzuhalten, das die formellen und materiellen Vorausset- zungen für eine Unterhaltsrente an die mündigen Kinder D., E. und F. zu prüfen wären. Dass dies geschehen ist, kann der angefochtenen Verfügung nicht entnom- men werden. b) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Verfügung in diesem Punkt einer Überprüfung nicht standzuhalten vermag. Es ist nicht Sache der Rekur- sinstanz, gewissermassen an Stelle der Vorinstanz, die aktuellen Zahlen zu ermit- teln und eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen. Sie überprüft viel- mehr, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung korrekt ist oder nicht. Diese Überprüfung ist vorliegend nicht möglich. Aus diesem Grund sind die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Bezirksgerichtspräsident wird - nachdem er eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat - einen neuen Entscheid zu erlassen haben, dessen Begründung den gesetzlichen Anforderungen ent- spricht. 5. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass der Bezirksgerichtspräsident C. zwar in seinen Erwägungen die Zuteilung der Liegenschaft Parzelle Nr. 502 vorge- nommen hat, es jedoch unterlassen hat, dies ins Urteilsdispositiv aufzunehmen.

10 6. Sind die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und wird die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so wird der Bezirksgerichtspräsident C. auch die vorinstanzlichen Kosten neu zu ver- teilen haben. Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung ist somit ebenfalls aufzuheben. 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das Rekursverfahren keine Kosten erhoben. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin gröss- tenteils unterlegen ist (vgl. BGE 119 Ia 1). b) Beide Parteien haben für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsi- dium die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da keine Kosten für das Rekurs- verfahren erhoben werden, ist der Antrag in Bezug auf die amtlichen Kosten obsolet. Was die ausseramtlichen Kosten betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass der Rekur- rent nicht anwaltlich vertreten war, weshalb ihm auch keine Umtriebsentschädigung zusteht. Sein Gesuch kann daher - soweit es das Rekursverfahren betrifft - als ge- genstandslos abgeschrieben werden. Somit ist einzig noch zu prüfen, ob dem Ge- such der Rekursgegnerin um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden kann. Gemäss Art. 46 ZPO hat die zu deren Erteilung zuständige Instanz einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung be- rechtigte Partei eines Rechtsvertreters bedarf. Nach Art. 42 Abs. 1 ZPO ist einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die öffentliche Sozialhilfe be- zieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Bei offensichtlich mutwilliger oder aussichtsloser Prozessführung ist das Gesuch abzu- weisen. Dem Gesuch von B. ist zu entsprechen, da sie in engen finanziellen Ver- hältnissen lebt und von der Gemeinde J. fürsorgerisch unterstützt wird. Ihre Begeh- ren können von vornherein nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Gemeinde J. hat sich in ihrem Schreiben mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einverstanden erklärt. Somit ist der Rekursgegnerin Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge als Rechtsbeistand beizugeben.

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Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1.Der Rekurs wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern 3, 4, 5 und 7 der an-

gefochtenen Verfügung aufgehoben werden und die Sache zur Neubeurtei-

lung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksgerichtspräsidenten C. zurück-

gewiesen wird.

2.Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Die ausseramtli-

chen Kosten für das Rekursverfahren werden wettgeschlagen.

3.a) Das Gesuch von B. um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen

und Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge wird ihr als Rechtsvertreter bei-

gegeben.

  1. Die im Rekursverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von
  2. werden der Gemeinde J. in Rechnung gestellt. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-

Pierre Menge wird aufgefordert, innert 10 Tagen eine detaillierte und tarif-

gemässe Honorarnote einzureichen. Dabei dürfen 75% der empfohlenen

Normalansätze gemäss geltender Honorarordnung des Bündnerischen An-

waltsverbandes nicht überschritten werden.

c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde J.

bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.

4.Das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

5.Mitteilung an:


Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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27.01.2004
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026