Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 27. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: PS 06 6 Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO Kantonsgerichtspräsidium Name:X.Vorname(n):... Vater:...Mutter:... geboren am:...geboren in:... Heimatort:...Beruf:... Wohnort:...Adresse:... milit. Eint.:Vormund: 1.X. ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2.Dafür wird X. bestraft mit Fr. 300.-- Busse. 3.Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister beträgt zwei Jahre. 4.X. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus:
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc:
2 Begründung:
3 illegalen Verwendungszweck des von ihm Angebotenen weiss, macht sich folglich der Gehilfenschaft schuldig, sobald der Haupttäter in strafbarer Weise versucht, dessen Angebot zu nutzen (BGE 114 IV 112). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, wobei sich der Vorsatz sowohl auf die Haupt- tat wie auch auf die eigenen Beihilfehandlungen beziehen muss. b)A. hat – auch über Hash-Links auf der Seite www.???.com – mehrfach Filme aus dem Internet heruntergeladen und eigene Links gesetzt, dabei handelt es sich um tatbestandsmäs- sige und rechtswidrige Haupttaten gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG (vgl. PS 06 5). Weitere User und „Hash-Link-Setzer“ der Seite www.???.com (Haupttäter) und die mittelbar durch diese über Hash-Links heruntergeladenen bzw. angebotenen Filmdateien wurden zwar nicht ermittelt. Immerhin hat die Auswertung der bei X. beschlagnahmten Datenträger aber gezeigt, dass sich auf dieser Seite Hash-Links von Dritten befunden haben bzw. von diesen gesetzt wurden und dass diese Links von weiteren Usern angeklickt wurden. Dabei ist im Gegensatz zu anderen Arten von Links im Internet hier entscheidend, dass das Aktivieren eines Hash-Links automatisch den Download einer Filmdatei in einem P2P-Netzwerk auslöst und keinen anderen Zweck erfüllen kann. Insofern liegt schon im Anklicken der Hash-Links durch die User ein Versuch des unrechtmässigen Downloads. Es stellt die erste zielgerichtete Handlung und den Entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Deliktsverwirklichung dar, von dem es normalerweise kein zurück mehr gibt (BGE 114 IV 112, S. 114). Somit ist die Voraussetzung der – mindestens versuchten – Haupttat sowohl hinsichtlich einer Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e URG wie auch hinsichtlich lit. f mehrfach erfüllt. c)Zu prüfen bleibt damit, worin die Unterstützung durch X. besteht. Vorliegend konnte zwar weder der Nachweis erbracht werden, dass X. auf www.???.com selber Hash-Links gesetzt hat, noch dass die Downloads durch A. oder der von Dritten über einen von X. gesetzten Link erfolgt ist. Dieser Nachweis ist aber ohnehin nicht erforderlich, zumal X. als Betreiber der Seite als Gehilfe des „Hash-Link-Setzers“ und somit mittelbar als Gehilfe des Haupttäters zu betrachten ist. Zudem ist der fördernde Beitrag durch X. auch im Unterlassen der Beseitigung der Hash-Links im Rahmen des Unterhalts der Seite und im Zulassen, dass solche Links gesetzt werden, zu sehen. Dadurch ermöglichte er es auch zukünftigen Benutzern der Seite, illegal Downloads mittels der gesetzten Hash-Links zu tätigen. Die Pflicht zur Beseitigung besteht als Folge seiner Garantenstellung, die sich aus der Ingerenz ableiten lässt, dass sein Vorverhalten – das Betreiben der Seite – eine nahe und mit derartigen Links typischerweise verbundene Gefahr des Missbrauchs entstehen lässt. d)Das Handeln des X. war auch vorsätzlich. So wusste er nicht nur, dass er durch das Betreiben der Seite, welche gesetzte Hash-Links enthält, illegale Downloads fördert. Vielmehr war es geradezu seine Absicht, möglichst vielen P2P-Usern verlässliche Downloads und das setzen von Hash-Links zu ermöglichen. Dafür spricht auch, dass die von ihm Betriebene Seite www.???.com gar keinen anderen Zweck verfolgte, als Datendownloads zu ermöglichen. Zudem will X. als Web- verzeichnis-Betreiber auch die jeweilige Vollendung der Haupttaten durch die Downloader, d.h. er will, dass durch die gesetzten Hash-Links auf www.???.com Downloads getätigt werden. Er muss hiefür weder die genauen Umstände noch unbedingt die Haupttäter kennen.
4 e)Folglich machte sich X. der mehrfachen Gehilfenschaft zur unrechtmässigen Her- stellung von Werkexemplaren gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e URG und der mehrfachen Gehilfenschaft zum unrechtmässigen Anbieten eines Werkexemplars gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. f URG strafbar. 4. a)Nach Art. 67 Abs. 1 URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig auf irgend- eine Weise Werkexemplare herstellt (lit. e) und/oder Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst- wie verbreitet (lit. f). Gemäss Art. 25 StGB kann milder bestraft werden, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gehilfe nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Gemäss Art. 48 Abs. 2 StGB bestimmt der Richter den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Vorliegend beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden X. – gleich wie A. als Haupttäter – mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Dies scheint dem Gericht in Anbetracht des Verschul- dens von X., insbesondere der mehrfachen Gehilfenschaft und unter Beachtung seines relativ be- scheidenen Einkommens und seines Vermögens, als angemessen, zumal keine Gründe gesehen werden können, die eine mildere Strafe als diejenige des Haupttäters rechtfertigen würden. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der Staatsan- waltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilten zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). Soweit die Anzeigeerstatter adhäsionsweise Ansprüche gegen X. gelten machen wollen, sind sie, weil die- ser keine Ansprüche anerkannt hat, auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO in Verbindung mit Art. 46a Abs. 1 StPO).