Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 27. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: PS 06 5 Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO Kantonsgerichtspräsidium Name:X.Vorname(n):... Vater:...Mutter:... geboren am:...geboren in:... Heimatort:...Beruf:... Wohnort:...Adresse:... milit. Eint.:Vormund: 1.X. ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG und der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Ver- bindung mit Art. 25 StGB. 2.Dafür wird er bestraft mit Fr. 300.-- Busse. 3.Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister beträgt zwei Jahre. Die beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezo- gen und vernichtet. 4.X. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus:

  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft vonFr. 611.00
  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft vonFr. 975.00
  • der Gebühr des Mandatsrichters vonFr.500.00
  • der Busse vonFr. 300.00 total somit Fr.2’386.00 5.Gegen dieses Strafmandat können der Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache erhe- ben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht oder den Kantonsgerichtsaus- schuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs.2 StPO). 6.Mitteilung an:

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc:

2 Begründung:

  1. a)Am 30. Dezember 2004 erstatteten die A., vertreten durch B., wiederum vertreten durch die Anwaltskanzlei Viganò, Zürich, Strafanzeige bzw. stellten Strafantrag gegen die Verant- wortlichen sowie die Nutzer der Webseite www.c.com, insbesondere gegen den Nutzer mit dem Pseudonym „M.“, wegen Widerhandlungen gegen das Urheberrechts- und Markenschutzgesetz (URG; SR 231.1). Am 4. Mai 2005 stellten weitere Studios einen entsprechenden Strafantrag. b)Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung von 29. Juni 2005 ge- gen X. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das URG etc., nachdem in Folge einer Hausdurchsuchung beim Betreiber der genannten Webseite und Auswertung der beschlag- nahmten Datenträger dieser als „M.“ identifiziert worden war. c)Die Internetseite www.c.com war in verschiedene Foren unterteilt, welche diverse Beiträge enthielten. Darunter enthielt das Forum „Moviez“ Beiträge über Filme und zudem Hash- Links zu Pear-to-Pear-Netzwerken (P2P-Netzwerken). Diese Links ermöglichen das einfache Her- unterladen dieser Filme aus dem Internet. Durch das Aktivieren eines solchen Hash-Links wurde automatisch der Download im entsprechenden P2P-Netzwerk gestartet und die entsprechende Datei (Spielfilm) heruntergeladen, sofern die erforderliche Software installiert war. X. ist geständig über P2P-Netzwerke aus dem Internet Filme heruntergeladen zu haben, wozu er für den Download auch Hash-Links auf www.c.com benutzte. Zudem ist er geständig, auf www.c.com selber verschiedene solcher Links gesetzt zu haben. Jedoch konnte ihm im Zuge der Ermittlungen nicht nachgewiesen werden, dass er unmittelbar Filme ins Netz gestellt und dadurch zum Download angeboten hat. 2.Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Mandatsantrag vom 24. Juli 2006 dem Kantonsgerichtspräsidium, X. der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG und der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums zur Beurteilung strafbare Handlungen aus dem Gebiete des Urheberrechts im Mandatsverfahren ergibt sich aus Art. 46a StPO in Verbin- dung mit Art. 46 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO.
  2. a/aa) Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e URG macht sich strafbar, wer vorsätzlich und unrecht- mässig auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt. Herstellen bedeutet Vervielfältigen eines Werkexemplares, wozu auch der Download im Internet gehört (Barrelet/Egloff, Das Neue Urheber- recht, 2. Aufl. Bern 2000, Art. 10 N 2). Wer nämlich eine urheberrechtlich geschützte Datei via P2P- Netzwerk auf seine Festplatte herunterlädt und dort speichert, stellt eine identische Kopie dieser Datei und damit ein Werkexemplar her (Schwarzenegger, Urheberrecht und Filesharing in P2P-Netz- werken – Die Strafbarkeit der Anbieter, Downloader, Verbreiter von Filesharing-Software und Hash- Link-Setzer, in: Schwarzenegger/Arter/Jörg [Hrsg.], Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 211). Das objektive Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit der Herstellung ist mangels Einver- ständnis des Rechteinhabers in den Download beim Filesharing in P2P-Netzwerken regelmässig erfüllt. Zu beachten bleibt aber, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 URG veröffentlichte Werke zum Eigen- gebrauch zwar verwendet werden dürfen, jedoch der Download von urheberrechtlich geschützten Dateien nur dann unter den rechtmässigen Eigengebrauch fällt, wenn der P2P-Nutzer seine Sharing-

3 Software so konfiguriert, dass eine gleichzeitiges Weitergeben der Datei bzw. der Datenpakete an weitere P2P-Nutzer unmöglich ist. Hinsichtlich des verlangten Vorsatzes genügt bei Art. 67 Abs. 1 lit. e URG Eventualvorsatz (Glarner, Musikpiraterie im Internet, Bern 2002, S. 87). bb)Nach Art. 67 Abs. 1 lit. f URG macht sich strafbar, wer vorsätzlich und unrechtmässig Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet. Als Täter kommt hier also jeder P2P- User in Betracht, der eine Musik-, Film- oder Computerspieldatei oder Teile einer solchen auf seinem eigenen Rechner zum Download Dritten bereitstellt (Schwarzenegger, a.a.O., S. 216). Demnach er- füllt ein User, wenn er die Kopie eines Werkexemplars im Sharing-Bereich seines Rechners ablegt oder belässt, die objektive Tathandlung des Anbietens eines Werkexemplars, sobald er den Com- puter an das P2P-Netzwerk angeschlossen und die Sharing-Software aktiviert hat. Dabei kann das Bereitstellen zum Download auch als Sonstwie-Verbreiten im Sinne der Norm angesehen werden. Die Variante des Sonstwie-Verbreitens unterscheidet sich zur Varianten des Anbietens im Kontext der P2P-Netzwerkkomunikation nur darin, dass das Sonstwie-Verbreiten neben dem blossen Bereit- stellen zum Abruf noch zusätzlich mindestens eine aktive Datenübertragung durch den Täter vor- aussetzt (Schwarzenegger, a.a.O., S. 220 f.). Das objektive Tatbestandsmerkmal der Unrechtmäs- sigkeit ist auch diesfalls mangels Einverständnis des Rechteinhabers in den Download beim Filesha- ring in P2P-Netzwerken regelmässig erfüllt. Ausserdem kann beim Anbieten von Filmen in einem P2P-Netzwerk keine Rede mehr von einem rechtmässigen Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 URG sein, da das Anbieten von Dateien im Internet zum Abruf für jedermann klar darüber hinaus geht (Schwarzenegger, a.a.O., S. 219). Hinsichtlich des verlangten Vorsatzes genügt bei Art. 67 Abs. 1 lit. f URG ebenfalls Eventualvorsatz. b)X. ist geständig, wiederholt über das Programm eMule Filme aus dem Internet her- untergeladen und auf der Seite www.c.com selber verschiedene Hash-Links gesetzt zu haben. In einem Fall wurde ausserdem ermittelt, dass er für den Download einen Hash-Link auf der Seite www.c.com benutzt hatte. Weitere Downloads über Hash-Links auf der Seite www.c.com wurden von X. zudem zugegeben. Ein Einverständnis des Berechtigten lag nie vor. Während des Downloads waren die Dateifragmente automatisch auch für den Upload verfügbar, weshalb Eigengebrauch aus- ser Betracht fällt. X. wollte die Filme herunterladen, wobei er angab, gewusst zu haben, dass die Dateien während des Downloads Dritten zugänglich waren und dass das Herunterladen von Filmen bei gleichzeitigem Anbieten an Dritte nicht erlaubt ist. Insofern handelte er auch vorsätzlich, musste er doch auch damit rechnen, dass ein Download zum rechtmässigen Eigengebrauch bei offener Sharing-Funktion praktisch ausgeschlossen ist. Folglich hat er durch sein Verhalten mehrfach gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e URG verstossen und sich strafbar gemacht, indem er Werkexemplare unrechtmässig und vorsätzlich hergestellt hat. Ebenso hat sich X. im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. f URG mehrfach strafbar gemacht, indem er durch sein Verhalten, wie eingestanden, Werkexemplare unrechtmässig und vorsätzlich angeboten oder sonstwie verbreitet hat. 4. a)Weiter ist zu prüfen, ob sich X. der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Verbindung mit Art. 25 StGB strafbar gemacht hat. Die Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG setzt in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmässige Haupttat, d.h. einen illegalen Download bzw. ein unrechtmässiges Anbie-

4 ten der Daten durch Dritte, sowie eine diese Haupttat fördernde Gehilfenhandlung voraus. Als Hilfe- leistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Haupttat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (Schwarzenegger, a.a.O. S. 232). Dabei genügt es nach herrschen- der Lehre und Rechtsprechung für die Strafbarkeit des Gehilfen, wenn die Haupttat in strafbarer Weise versucht worden ist. Ein Anbieter, der um den illegalen Verwendungszweck des von ihm An- gebotenen weiss, macht sich folglich der Gehilfenschaft schuldig, sobald der Haupttäter in strafbarer Weise versucht, dessen Angebot zu nutzen (BGE 114 IV 112). In subjektiver Hinsicht genügt Even- tualvorsatz, wobei sich der Vorsatz des Gehilfen sowohl auf die Verwirklichung der Haupttat wie auch auf die eigene Beihilfehandlung beziehen muss. b)Vorliegend wurden die Drittpersonen – Haupttäter hinsichtlich Art. 67 Abs. 1 lit. e URG – und die mittelbar durch diese über Hash-Links heruntergeladenen Filmdateien zwar nicht ermittelt. Immerhin hat die Auswertung der bei X. beschlagnahmten Datenträger aber gezeigt, dass die von ihm gesetzten Links angeklickt wurden. Dabei ist im Gegensatz zu anderen Arten von Links im Internet hier entscheidend, dass das Aktivieren eines Hash-Links automatisch den illegalen Download einer Filmdatei in einem P2P-Netzwerk auslöst und keinen anderen Zweck erfüllen kann. Insofern liegt schon im Anklicken der Hash-Links durch die User ein Versuch des unrechtmässigen Downloads. Es stellt die erste zielgerichtete Handlung und den Entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Deliktsverwirklichung dar, von dem es normalerweise kein zurück mehr gibt (BGE 114 IV 112, S. 114). X. ist auch geständig selber Hash-Links gesetzt zu haben. Die Hash-Links hat er von anderen, illegalen Anbietern – Haupttäter hinsichtlich Art. 67 Abs. 1 lit. f URG – übernommen. Somit ist die Voraussetzung der – mindestens versuchten – Haupttat sowohl hinsichtlich einer Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e URG wie auch hinsichtlich lit. f erfüllt. c)Zu prüfen bleibt damit, worin die Hilfeleistung von X. lag. Wie soeben ausgeführt, ist dieser geständig, selber die erwähnten Hash-Links gesetzt zu haben. Damit hat X. Beihilfe zum Download durch Dritte P2P-User geleistet. Dass die P2P-User den illegalen Download auch an- derswo oder auf andere Art und Weise realisieren könnten, ist dabei irrelevant (Schwarzenegger, a.a.O., S. 241 ff.). Das Setzen dieser Links fördert mittelbar auch das unrechtmässige Anbieten von Werkexemplaren durch die eigentlichen Anbieter, da die Hash-Links wie Verstärker der eigentlichen, illegalen Angebote wirken (Schwarzenegger, a.a.O., S. 245). Hinzu kommt, dass die Dateien während des illegalen Downloads durch X. zugleich auch Dritten zugänglich waren. d)Das Handeln des X. war auch vorsätzlich. So wusste er nicht nur, dass er durch das Setzen von Hash-Links illegale Downloads fördert. Vielmehr war es geradezu seine Absicht dadurch, möglichst vielen P2P-Usern Downloads zu ermöglichen. Dafür spricht auch, dass die von ihm ge- setzten Links gar keinen anderen Zweck verfolgte, als Datendownloads zu ermöglichen. Zudem will X. auch die jeweilige Vollendung der Haupttaten durch die Downloader, d.h. er will, dass durch die von ihm gesetzten Hash-Links Downloads getätigt werden. Er muss hiefür weder die genauen Um- stände noch unbedingt die Haupttäter kenne. e)Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass sich X. auch der mehrfachen Gehilfen- schaft zur unrechtmässigen Herstellung von Werkexemplaren sowie der mehrfachen Gehilfenschaft

5 zum unrechtmässigen Anbieten eines Werkexemplars gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e und f. URG in Verbindung mit Art. 25 StGB strafbar gemacht hat. 5. a)Nach Art. 67 Abs. 1 URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig auf irgend- eine Weise Werkexemplare herstellt (lit. e) und/oder Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst- wie verbreitet (lit. f). Gemäss Art. 25 StGB kann milder bestraft werden, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gehilfe nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Laut Art. 48 Abs. 2 StGB be- stimmt der Richter den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Vorliegend beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden X. insgesamt mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Dies scheint dem Gericht in Anbetracht des Verschuldens von X., insbeson- dere der mehrfachen Tatbegehung und seiner Strafbarkeit als Gehilfe, gerade auch unter Beachtung seines geringen Einkommens und seines Vermögens als angemessen. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der Staatsan- waltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilten zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). Soweit die Anzeigeerstatter adhäsionsweise Ansprüche gegen X. gelten machen wollen, sind sie, weil die- ser keine Ansprüche anerkannt hat, auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO in Verbindung mit Art. 46a Abs. 1 StPO).

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Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
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GR_KG_999
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Entscheidungsdatum
27.07.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026