BGE 131 V 153, BGE 122 I 203, 5A_405/2011, 5P.417/2006, 5P.463/2005
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 08. Dezember 2011Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 11 498 20. Dezember 2011 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen VorsitzBrunner AktuarPers In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Truoch Serlas 3, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 26. Oktober 2011, mitgeteilt am 31. Oktober 2011, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Mit Gesuch vom 9. März 2011 gelangte Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt als Vertreter von A. an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und be- antragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung im Verfahren gegen die B. GmbH und/oder gegen die Er- bengemeinschaft des C., bestehend aus D. und E., betreffend Forderung aus „Mietvertrag“. Dabei wurden die folgenden Rechtsbegehren gestellt: „1. Es sei dem Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichne- ten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, je auf Kosten des Kantons Graubünden. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei bereits zur Vorbe- reitung des Prozesses zu bewilligen.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bezirksgerichts- präsident gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGzZPO bereits zur Vorbereitung des Prozesses einen unentgeltlichen Rechts- beistand bestellen könne. In diesem Fall scheine dies zwingend, wäre der Ge- suchsteller doch nicht in der Lage, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe durchzu- setzen, da sich bereits vorprozessual komplizierte Fragen, insbesondere betref- fend Passivlegitimation, stellen würden. B.Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt den Rückzug des Gesuchs vom 9. März 2011 „mit Wirkung ab morgen“ und bat um Abschreibung des Verfahrens. Da die B. GmbH mit einer Wahrscheinlich- keit von 99 % die Bücher deponieren werde, sobald die Buchhaltung erstellt sei, sei das Verfahren aussichtslos geworden. Als ebenso aussichtslos erweise sich eine Klage gegen die Erben von C., weil diese die Erbschaft ausgeschlagen hät- ten. Leider sei diese Entwicklung zu Beginn seiner Tätigkeit nicht voraussehbar gewesen, habe doch unbestrittenermassen ein faktisches Mietverhältnis bestan- den, ohne dass Mietzinsen bezahlt worden seien. Unter diesen Voraussetzungen seien anwaltliche Bemühungen bestimmt angezeigt gewesen und die Aussichtslo- sigkeit beziehe sich einzig auf die Eintreibbarkeit eines gerichtlich zugesproche- nen Betrags. Im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die damit verbundenen rechtlichen Abklärungen machte er ein Anwaltshonorar von Fr. 2'632.65 geltend, basierend auf einem Honorar nach Zeitaufwand von 11 Stunden 50 Minuten à Fr. 200.--, Barauslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer.
Seite 3 — 12 C.Mit Entscheid vom 26. Oktober 2011, mitgeteilt am 31. Oktober 2011, er- kannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. Das Gesuch vom 9. März 2011 um Erteilung der Bewilligung zur un- entgeltlichen Rechtspflege wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben. 2. Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt wird zulasten der Gerichtskasse folgendes Honorar ausbezahlt: Honorar nach Zeitaufwand (3 Std. à Fr. 200.00)Fr. 600.00 Barauslagen (3% von Honorar)Fr. 18.00 ZwischentotalFr. 618.00 8% MehrwertsteuerFr. 49.45 TotalFr. 667.45 3.Für die Ausfertigung dieses Entscheids werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart gelangte in seinen Erwägungen zum Schluss, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt die Aussichtslosigkeit bereits bei der Mandatierung am 24. Februar 2011 hätte bekannt sein müssen, habe er doch über die schriftliche Abmahnung vom 15. Januar 2011 und den Zah- lungsbefehl verfügt, wo mit der Begründung, es sei kein Vertrag vorhanden, Rechtsvorschlag erhoben worden sei. In diesem Zeitpunkt sei auch bekannt ge- wesen, dass C. sel. verstorben sei und seine gesetzlichen Erben die Ausschla- gung der Erbschaft erklärt hätten. Mit einem einzigen Telefonanruf bei F. als Ge- sellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der B. GmbH hätte sich klären lassen, dass C. sel. ein finanzielles Chaos hinterlassen habe, womit die Hinterlegung der Bilanz zur Konkurseröffnung beim Bezirksgerichtspräsidenten unausweichlich geworden sei. Im Resultat resultiere mit jeder nur wünschbaren Deutlichkeit, dass das Gesuch vom 9. März 2011 wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen, wenn es nicht zurückgezogen worden wäre. Damit verbleibe noch die Frage, welcher anwaltliche Aufwand notwendig gewesen sei, um zu diesem Ergebnis zu gelangen. Das Verfassen des Gesuchs mit einem Zeitaufwand von 55 Minuten könne alsdann gebilligt werden. Die Erkenntnis be- treffend die Aussichtslosigkeit einer Klage sei offensichtlich gewesen und habe für einen fachkundigen Rechtsanwalt nur einer kurzen Überprüfung bedurft. Dafür hätten zwei Stunden bei Weitem genügt, was als grosszügige Bemessung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eingestuft werden könne. Insgesamt resul-
Seite 4 — 12 tiere also ein Zeitaufwand von 3 Stunden; hinzu kämen Barauslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. D.Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 11. November 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegeh- ren: „1. Es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 22.02.2011 bis und mit 21.10.2011 in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen für vorprozessuale Aufwendungen für eine Forderungsklage gegen die B. GmbH, Z., und/oder gegen die Erben- gemeinschaft des C. bestehend aus D., Z., und E., Z.. 2. Die Sache sei zur Festsetzung des Honorars von Thomas Schütt für die Dauer vom 01.03.2011 bis und mit 21.10.2011 an den Bezirksge- richtspräsidenten Landquart zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Dem Beschwerdeführer sei sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für die Vertretung in diesem Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden zu bewilligen.“ Im Wesentlichen wird geltend gemacht, das Gesuch sei nur mit Wirkung ab 22. Oktober 2011 zurückgezogen worden, weshalb der Bezirksgerichtspräsident Lan- dquart das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Dauer ab 22. Oktober 2011 als durch Rückzug erledigt hätte abschreiben müssen. Für die Zeit davor hätte er das Gesuch hingegen gutheissen, ablehnen oder teilweise ablehnen müssen. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand wird vorge- bracht, die Entwicklung zur Aussichtslosigkeit sei zu Beginn der Tätigkeit des Rechtsvertreters leider nicht voraussehbar gewesen. Dieser habe zum jeweiligen Zeitpunkt alle Aufwendungen in guten Treuen geleistet. Wäre die Aussichtslosig- keit von Anfang an klar gewesen, hätte der Bezirksgerichtspräsident Landquart fairerweise sofort einen negativen Entscheid fällen müssen. Das Zuwarten mit der Entscheidfällung über Monate widerspreche denn auch der ratio legis, wonach rechtssuchende, mittellose Parteien wissen sollten, ob ihre Anwaltskosten vom Staat übernommen würden, bevor diese Kosten bereits entstanden seien. Insge- samt werde der Aufwand gemäss Honorarnote als gerechtfertigt erachtet, nament- lich auch mit Blick auf den Streitwert von Fr. 44'550.-- nebst Zinsen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die weitergehenden Aus- führungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend einge- gangen.
Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1.a.Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend die Ab- lehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b ZPO und Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 26. Oktober 2011 und wurde A. am 31. Oktober 2011 mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 11. November 2011 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernis- sen, weshalb darauf einzutreten ist. b.Da der massgebliche Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet, entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden über die vorliegende Beschwerde in einzel- richterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2.Zu Recht hat A. vorliegendenfalls in eigenem Namen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge ist nämlich streng personenbezogen und wird dem bedürftigen Gesuchsteller gewährt, wenn sich seine Anträge nicht von vornherein als aussichtslos erweisen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzo- gen, ist deshalb lediglich der Gesuchsteller bzw. der bisher Begünstigte zur Be- schwerde legitimiert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen dann in eigenem Namen zur Beschwerde berechtigt, wenn seine Einsetzung als Rechtsbeistand aus persönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wird (Frank Emmel, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 121 ZPO; Urteil des Bundesge- richts 5P.417/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.2; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011, E. 4.b). Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines Honorars als unentgeltli- cher Rechtsvertreter zur Wehr setzen will (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006, E. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 70 vom 28. November 2011, E. 1.c).
Seite 6 — 12 3.A. liess am 9. März 2011 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Schütt als unentgeltlichem Rechtsvertreter stellen. Nach Einholung einer Stellungnahme bei der kantonalen Steuerverwaltung im Sinne von Art. 12 EGzZPO und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (RVzEGzZPO; BR 320.110) wurde über das Gesuch vorerst nicht entschieden. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, bestanden zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und Rechtsanwalt Schütt aber verschiedene Kontakte, in denen Letzterer von der Aussichtslosigkeit eines Klageverfahrens überzeugt werden sollte. Unter Einreichung seiner Honorarnote über insgesamt Fr. 2'632.65 erklärte Rechtsanwalt Schütt namens von A. mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 den Rückzug des Gesuchs „mit Wirkung ab morgen“ (act. 2), d.h. ab 22. Oktober 2011. Im Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids vom 26. Oktober 2011 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Land- quart einerseits das Gesuch als durch Rückzug erledigt ab, andererseits sprach er dem Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für einen Zeitauf- wand von 3 Stunden zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 667.45 zu. Aus den Erwägungen wird ersichtlich, dass der Einzelrichter das Gesuch grundsätzlich von Anfang an als aussichtslos betrachtete. Gleichwohl wurde für die erforderliche Zeit, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, ein Auf- wand von 3 Arbeitsstunden entschädigt. Dieser Entscheid ist in sich widersprüch- lich; insbesondere deshalb, weil darin ohne eigentliche Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege trotzdem ein gewisser Zeitaufwand für den Rechtsvertreter des Gesuchstellers entschädigt bzw. weil das Gesuch gemäss den Erwägungen ei- gentlich teilweise gutgeheissen wurde, dies aber im Dispositiv nicht festgestellt wurde. Im Grunde genommen hat der Rechtsvertreter von A. sein Gesuch – ent- gegen seiner eigenen Formulierung – denn auch nicht zurückgezogen, sondern dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vielmehr mitgeteilt, dass auf eine Kla- geinstanzierung verzichtet werde und deshalb das Mandat – wenigstens soweit es bezüglich des URP-Verfahrens relevant war – per 22. Oktober 2011 beendet wer- de. Das nach Zivilprozessordnung richtige Vorgehen ist somit im Folgenden auf- zuzeigen: a.Von Verfassung wegen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen vor- prozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7302; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 77, Basel 2008, S. 67 ff.; BGE 121 I
Seite 7 — 12 321 E. 2.a S. 324 f.). Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung geht indessen über diesen Grundsatz hinaus und sieht in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits zur Vorbereitung des Prozesses vor bzw. eröffnet in Art. 119 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit zu stellen. Mit dieser Ausweitung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf vorprozessuale Handlungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den Gesetzgeber stellen sich heikle Abgrenzungsfragen. Insbesondere ist zu klären, wie eng der Bezug zu einem späteren gerichtlichen Verfahren sein muss, um die Möglichkeit der unent- geltlichen Rechtspflege zu eröffnen. Der Wortlaut des Gesetzes in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO deutet mit der Formulierung „zur Vorbereitung des Prozesses“ an, dass sich der Gesetzgeber mit der Ausweitung nicht allzu weit vom verfassungsmässi- gen Grundsatz entfernen wollte. Gedacht wurde an die (notwendige) Vorbereitung des Prozesses wie etwa die Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Botschaft ZPO, S. 7302). Soweit sich die Kommentare zur neuen ZPO überhaupt zu diesem Thema äussern, teilen sie die Auffassung einer engen Auslegung der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege. Lukas Huber (in: Brun- ner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 118 ZPO) hält einen derartigen An- spruch für eine Ausnahme und sei nur insoweit zu gewähren, als dies für die Vor- bereitung des Prozesses notwendig ist (z.B. zur Erarbeitung einer Scheidungs- konvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren, zur Prüfung der Pro- zessaussichten oder zur Abklärung der Zuständigkeit). Prozessfremde, also nicht notwendige Bemühungen seien von der unentgeltlichen Rechtspflege selbstver- ständlich nicht erfasst. Frank Emmel (a.a.O., N 12 zu Art. 118 ZPO) hält dafür, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für vorprozessuale Tätigkeiten setze voraus, dass der Prozess später tatsächlich anhängig gemacht und der Ver- beiständete als Partei darin einbezogen werde. Unter Hinweis auf das AmtlBull StR 2007, S. 513, hält er weiter fest, die Prozessvorbereitung beinhalte die Be- stimmung der Prozessaussichten, die Klärung der Fakten und Beweise, das Sammeln und Bewerten der Dokumentation und die Formulierung der Rechtsbe- gehren. Ausgenommen vom Anspruch seien ausserprozessuale Bemühungen eines Rechtsvertreters wie etwa Vergleichsverhandlungen. Diesen Meinungsäus- serungen in der Lehre ist gemein, dass alle davon ausgehen, die vorprozessualen Bemühungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters müssten in engem Zusam- menhang mit dem angestrebten Prozess stehen. Dies bedeutet mit anderen Wor- ten, dass der innere Wille der ersuchenden Partei, ihren Anspruch auf prozessua-
Seite 8 — 12 lem Weg durchzusetzen, grundsätzlich bereits bestehen muss. Dies schliesst al- lerdings einen späteren Entscheid, aufgrund der in der Prozessvorbereitung ge- wonnenen Erkenntnisse auf die Klageeinleitung zu verzichten, nicht aus. Bei Stel- lung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Ernennung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters müssen aber immerhin reelle Aussichten bestehen, den Rechtsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können. Dies setzt einerseits vor- aus, dass der Rechtsvertreter – wie in jedem Fall der unentgeltlichen Rechtspflege – bereits vor Einreichung des Gesuchs gewisse Abklärungen betreffend die Pro- zessaussichten vorgenommen hat und zu einem vertretbaren positiven Resultat gekommen ist. Kommt er aber nach kurzer Prüfung der Fakten zum Schluss, dass der Prozess aussichtslos wäre, so kann er sich diesen Zeitaufwand nicht vom Staat bezahlen lassen. Vielmehr gehört es zum Berufsrisiko des Anwalts, gewisse Abklärungen für Mandanten in schlechten finanziellen Verhältnissen vorzuneh- men, bei denen die Gefahr besteht, dass sie später nicht bezahlt werden. Es kann aber nicht sein, dass der Staat für jeden Gang eines finanziell minderbemittelten Rechtssuchenden zum Anwalt von der ersten Stunde an sämtliche Kosten zu übernehmen hat, selbst wenn ein allfälliger Prozess aussichtslos ist. Der Anwalt hat somit auch im eigenen Interesse den Aufwand für die Abklärung der Prozess- aussichten auf das Notwendigste zu beschränken. Hinsichtlich der Prozessvorbe- reitung gilt allgemein, dass der diesbezügliche Aufwand dem vorprozessualen Stadium angepasst sein muss. Es sind somit nicht Abklärungen in allen Details vorzunehmen. Ob sich der unentgeltliche Rechtsvertreter auf das Notwendige be- schränkt hat, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann somit von vornherein nur in diesem Rahmen erfolgen. b.Im Weiteren bestimmt Art. 119 Abs. 4 ZPO, dass die unentgeltliche Rechts- pflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden kann. Die Lehre betont unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung den Ausnahmecharakter der Rückwir- kung, welche nur infrage kommt, wenn es die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO unter Hinweis auf BGE 122 I 203 E. 2.f S. 208 f.; Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 119 ZPO; Ingrid Jent- Sørensen, in: Oberhammer, Kurzkommentar zur ZPO, Basel 2010, N 7 zu Art. 119 ZPO; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011, E. 3.b). Von der Praxis akzeptiert – und nicht als eigentliche Rückwirkung betrachtet – wird indes-
Seite 9 — 12 sen der Aufwand, welcher für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig war sowie der Aufwand für eine gleichzeitig mit dem Ge- such eingereichte Rechtsschrift einschliesslich einer kurzen Instruktionsverhand- lung verbunden mit den notwendigen kurzen Abklärungen, soweit dies in unmittel- barer zeitlicher Nähe zur Gesuchseinreichung liegt (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bünd- nerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S. 160). Grundsätzlich wird die unentgeltliche Rechtspflege aber erst mit Wirkung ab Gesuchseinreichung gewährt (Emmel, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO mit Hinwei- sen). c.Legt man diese Grundsätze dem vorliegenden Fall zugrunde, so ergibt sich aufgrund der Honorarnote zunächst, dass Rechtsanwalt Schütt das Mandat be- reits am 22. Februar 2011 übernommen, indessen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung erst am 9. März 2011 einge- reicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde bereits ein Zeitaufwand für Besprechun- gen mit dem Mandanten, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen etc. von über 7 Stunden notiert, wobei der darin enthaltene Aufwand für das 3-seitige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht wesentlich ins Gewicht fallen konnte. Eine zeitliche Dringlichkeit für die vor Einreichung des Gesuchs vorge- nommenen Tätigkeiten ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge- macht. Ein Grund für eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege fehlt somit, so dass bis zum 9. März 2011 lediglich 1.5 Stunden für eine erste Besprechung und die Verfassung des entsprechenden Gesuchs berücksich- tigt werden können. d.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart ist in seinen Erwägungen zum Schluss gekommen, dass von Anfang an keine realistischen Aussichten zur Durchsetzung des Rechtsanspruchs bestanden hätten. Zu diesem Schluss ge- langte in seinem Schreiben an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 21. Oktober 2011 grundsätzlich auch der Rechtsvertreter von A. selbst, wobei er die Aussichtslosigkeit dahin differenzierte, dass lediglich die „Eintreibbarkeit“ eines gerichtlich erstrittenen Betrags aussichtslos sei. Zur Prüfung der Aussichten der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs gehört nun aber ohne weiteres auch die Prüfung der Inkassomöglichkeiten. Liegt von vornherein auf der Hand, dass ein allenfalls gerichtlich zugesprochener Betrag aufgrund fehlender Mittel bei der Ge- genpartei nie wird eingetrieben werden können, so ist auch auf das Klageverfah- ren selbst zu verzichten. Bei der Prüfung der Prozessaussichten ist nämlich nach
Seite 10 — 12 Lehre und Rechtsprechung massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen fi- nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117 ZPO; Huber, a.a.O., N 56 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Jent-Sørensen, a.a.O., N 33 zu Art. 117 ZPO je mit Hinweisen). Erkennt eine Partei frühzeitig, dass das Inkasso des allenfalls erstrittenen Betrags faktisch unmöglich ist, wird sie sich zweifelsoh- ne dagegen entscheiden, die Kosten des vorangehenden Prozesses zu finanzie- ren und den Verlust durch Gerichts- und Anwaltskosten noch zu vergrössern. Schon das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. März 2011 bietet nun hinreichende Anhaltspunkte, dass die Eintreibung eines gerichtlich zugesproche- nen Betrags stark in Frage gestellt war. Die Akten lassen sogar den Schluss zu, dass das Prozessrisiko für das Gerichtsverfahren selbst sehr hoch war. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass C. in den Räumlichkeiten von A. eine Schreinerei betrieben und anfänglich (im Jahr 2006/07) monatlich gewisse Mietbe- träge überwiesen hat. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht indessen nicht. Völlig ungeklärt ist, ob, wann und unter welchen Bedingungen die B. GmbH diesen be- haupteten Mietvertrag übernommen hat. Bereits zur Zeit der Gesuchseinreichung war A. bekannt, dass die Erbschaft von C. offenbar von allen Erben ausgeschla- gen worden ist, was ohne Zweifel auf eine Überschuldung des Nachlasses schliessen lässt. Aber auch hinsichtlich der B. GmbH mussten in Bezug auf deren Finanzkraft bei A. die Alarmglocken läuten. Gemäss Handelsregisterauszug vom
Seite 11 — 12 Aufwand von 3 Stunden zugesprochen, was grundsätzlich aufgrund vorstehender Erwägungen nicht notwendig gewesen wäre. Da dieser Punkt indessen nicht an- gefochten wurde, hat es damit sein Bewenden. Die Beschwerde ist somit bereits aus den dargelegten Gründen abzuweisen. e.Selbst wenn indessen eine Entschädigung für vorprozessuale Abklärungen zu den Aussichten eines gerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Wie bereits ausgeführt, können vom Auf- wand von gut 7 Stunden bis zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Staat infolge fehlender Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung nur 1.5 Stunden honoriert werden. Dazu kommen die 3 Stunden, wel- che die Vorinstanz Rechtsanwalt Schütt vergüten wird. Ein Aufwand von 8.5 Stun- den (3 h vom Staat bezahlt, 5.5 h bis am 9. März 2011 dem Klienten in Rechnung zu stellen) reicht aber ohne weiteres aus, um die Erfolgsaussichten in einem we- nig komplexen Fall abzuklären. Eine zusätzliche Entschädigung wäre somit auch unter diesem Blickwinkel nicht gerechtfertigt. 4.Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen dessen Auffassung (act. A.01, S. 9) ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 121 ZPO nicht unentgeltlich. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist die Bestimmung von Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das Beschwerdeverfah- ren nämlich nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 6). 5.Ebenso abzuweisen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, da die Beschwerde aus den vorstehend darge- legten Gründen von vornherein aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO).
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von A.. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: