Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 16. April 2008Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 8 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterRehli und Hubert AktuarBlöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, und der Y., Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Januar 2008, mitgeteilt am 28. Januar 2008, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Postfach 45, Plazza da Scoula 10, 7500 St. Moritz, betreffend Rassendiskriminierung und sexueller Belästigung, hat sich ergeben:

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A.1.Am 10. Januar 2006 erstatteten A. und B., beides deutsche

Staatsangehörige, auf dem Polizeiposten G. Strafanzeige wegen Tätlichkeit

und Körperverletzung. Beide sagten im Wesentlichen aus, sie seien für die

Firma F. in G. auf der Bergstation H. tätig. Am Vortag hätten sie und ihr

Arbeitskollege C. sich nach Arbeitsende um circa 18.30 Uhr entschlossen, auf

der Bergstation H., wo ein Russen-Fest stattgefunden habe, das Feuerwerk

anzuschauen. Um 20.00 Uhr hätten sie beabsichtigt, mit der Standseilbahn ins

Tal zu fahren. Als sie bei der Bahn angelangt seien, hätten sie eine junge Dame

bemerkt, die ihnen schon zuvor im Zelt, wo die russische Gesellschaft ihr Fest

gefeiert habe, aufgefallen sei. Die Frau habe ebenfalls die Bahn ins Tal nehmen

wollen. Sie hätten sich deshalb entschlossen, sich ins gleiche Abteil wie diese

zu begeben. An der Abteiltür sei ein ihnen unbekannter Mann mit dem Rücken

gegen aussen gestanden. Als B. an ihm vorbei gegangen sei, habe sich dieser

umgedreht. Er habe B. auf die Treppe gestossen. B. sei umgefallen. Beim

Aufstehen habe der Mann B. einen Fusstritt ins Gesäss und einen Faustschlag

ins Gesicht versetzt. Als A. den Mann zu beruhigen versucht habe, sei auch er

von diesem mit einem Faustschlag im Gesicht verletzt worden.

2. Als Beteiligter konnte die Polizei in der Folge den russischen

Staatsangehörigen X., wohnhaft in K., ermitteln. Gegen ihn wurde ein

Strafverfahren eröffnet.

  1. 1. Am 6. April 2006 liessen X. und dessen Tochter, Y., gegen A. und
  2. beim Untersuchungsrichteramt Samedan Strafanzeige wegen Tätlichkeiten,

sexueller Belästigung und Rassendiskriminierung stellen. In der Strafanzeige

wurde ausgeführt, X. habe am 9. Januar 2006 in Begleitung seiner Frau, Z.,

und seiner Tochter, Y., an einer privaten Party im Restaurant Bergstation H.

teilgenommen. Kurz vor Ende der Party seien drei ihnen unbekannte junge

Männer im Festzelt erschienen. Diese seien vorerst durch ihre

augenscheinliche Angetrunkenheit aufgefallen. Alsdann hätten die drei Männer

gegenüber Y. und weiteren anwesenden Damen Bemerkungen des Inhalts

"russische Schweine" gemacht. Insbesondere gegenüber Y. hätten sie sich

auch mit frivolen und grob unanständigen sexuellen Gesten genähert. Sie

hätten die Brüste und das Hinterteil von Y. beschrieben und die

Anzeigerstatterin augenscheinlich zu sexuellen Handlungen aufgefordert. X.

habe sich während der Party darauf beschränkt, die jungen Männer

aufzufordern, sich von seiner Tochter fernzuhalten. Nach Beendigung der Party

habe sich X. zusammen mit seiner Frau und der Tochter Y. sowie weiteren,

namentlich bekannten Gästen zur Seilbahn begeben. Die drei jungen Männer

3 seien augenscheinlich bereit gewesen, alles daran zu setzen, um mit Y. in Kontakt zu kommen. Deshalb seien X. und V. zum Schutz hinter Z. und Y. zur Seilbahn gegangen. Unmittelbar dahinter seien die drei jungen Männer gefolgt. Die drei hätten dabei gegenüber der Familie XYZ. und ihrem Begleiter in äusserst aggressiver Form diverse Bemerkungen geschrieen. In der Folge seien Z. und Y. in die Bahn eingestiegen. Als X. ebenfalls im Begriff gewesen sei, in die Bahn einzusteigen, habe ihn einer der drei jungen Männer mit den Worten "Geht vorwärts ihr russischen Schweine!" angeschrieen. Praktisch gleichzeitig sei er von einem der drei Männer in schmerzhafter Weise ins Hinterteil getreten worden. Hierauf habe sich X. umgedreht und sich zur Wehr gesetzt. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Folge die Angreifer sich die angeblichen Verletzungen zugezogen hätten. 2. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A. und B. wegen Rassendiskriminierung und weiteren Delikten. C. Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfügung vom 22. Januar 2008, mitgeteilt am 28. Januar 2008, stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren gegen A. und B. wegen des Verdachts der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB, der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ein. D.1. Gegen diese Verfügung liessen X. und Y. am 18. Februar 2008 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

  1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Untersuchungsrichteramt Samedan, vom 22.01.2008, der Post übergeben am 28.01.2008, sei bezüglich A. aufzuheben und die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzu- weisen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 10. März 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
  2. Mit Schreiben von 14. März 2008 teilte der Rechtsvertreter von A. dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit, dass er in Absprache mit seinem Mandanten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte.

4 4. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdebegründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. a)Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum ange- fochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträch- tigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist vor allem der Direktge- schädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten aus- gestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (statt vieler PKG 1998 Nr. 45 mit Hinweisen; Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 38 N. 1 ff., § 96 N. 13 f.; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 352). b)Nach Art. 261bis Abs. 4 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer öffentlich eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschwürde verstossende Weise

5 herabsetzt. Das von Art. 261bis StGB geschützte Rechtsgut ist grundsätzlich die Würde des Menschen als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Mittelbar geht es aber auch um den Schutz des öffentlichen Friedens (BGE 130 IV 111 E. 5.1 S. 118; Dorrit Schleiminger Mettler, Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II, 2. Auflage, 2007, N. 7 zu Art. 261bis StGB). Die prozessuale Stellung als Geschädigter kommt deshalb primär jener bzw. jenen Personen zu, gegen den sich der diskriminierende Angriff in erkennbarer persönlicher Weise richtet (vgl. Jörg Rehberg, Strafrecht IV, zweite Auflage, Zürich 1996, S. 179 f.). Insoweit die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskriminierung angefochten wird, ist die Beschwerdelegitimation von X. und Y. demnach ohne weiteres zu bejahen. b)Gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt. Nach Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich alsdann strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Damit stellt Art. 198 StGB grundsätzlich drei verschiedene Formen der sexuellen Belästigung unter Strafe, nämlich die Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem, die Belästigung im körperlichen Kontakt zu einer Person und alsdann die verbale Belästigung einer konkreten Person. Damit sind an sich auch zwei verschiedene Personenkreise Träger des Rechtsgutes und damit zum Strafantrag ermächtigt. Abs. 1 schützt jene Person, vor welcher die Ärgernis erregende Handlung vorgenommen wurde. Nach Abs. 2 ist Trägerin des Rechtsgutes die Zielperson der tätlichen oder verbalen Belästigung. Wohl kann nun eine tätliche oder verbale Belästigung zusätzlich auch noch von einer Drittperson wahrgenommen werden. So will auch im vorliegenden Fall X. Zeuge einer sexuellen Belästigung seiner Tochter, die als Zielperson die tatbeständlich Direktgeschädigte ist, gewesen sein. Da aber Art. 198 Abs. 1 und 2 StGB an sich zwei verschiedene Tathandlungen betreffen, ist in der Lehre umstritten, inwiefern diesfalls nebst der Zielperson dem unfreiwilligen Zeugen als nur indirekt Geschädigtem ein Antragsrecht und in der Folge auch die Beschwerdelegitimation zukommen soll (vgl. dazu Kaspar Meng / Matthias Schwaibold, Basler Kommentar zum StGB, Band II, 2. Auflage, 2007, N. 30 zu Art. 198 StGB mit Hinweisen; Kathrin Kummer, Sexuelle Belästigung aus strafrechtlicher Sicht, 2002, S. 105 mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde selbst bei Bejahung der Beschwerdelegitimation von X. abzuweisen ist.

6 2. Angefochten wurde die vorinstanzliche Verfügung nur insoweit, als mit ihr das Verfahren gegen A. eingestellt wurde. Entsprechend ist allein in Bezug auf seine Person darüber zu befinden, ob das Verfahren zu Recht eingestellt wurde. Zwar wurde in seinem Fall die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragt. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgt jedoch, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB und der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB richtet. Auf die ebenfalls verfügte Einstellung des Verfahrens gegen A. wegen des Verdachts der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB ist demnach nicht weiter einzugehen. In Bezug auf die Kognition gilt zu bemerken, dass die Beschwerdekammer gemäss Art. 138 StPO die angefochtene Ein- stellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unange- messenheit überprüfen kann. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersu- chungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurtei- lung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweis- mittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 2004 Nr. 19). 3.Gemäss Strafanzeige soll einer der jungen Männer X. im Eingangsbereich der Bergbahn mit den Worten "Geht vorwärts ihr russischen Schweine!" angeschrieen haben. Der Untersuchungsrichter stellte das Strafverfahren mit der Begründung ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass einer der drei jungen Männer X. und andere russische Staatsangehörige mit "Scheissrussen" betitelt hätten, wenn sie - von Y. angetan - dasselbe Seilbahnabteil betreten wollten. In der Bergbahn habe sich auch die Zeugin L. aufgehalten. Dass sie die inkriminierte Äusserung nicht gehört habe, zeuge ebenfalls dafür, dass ein solches Schimpfwort nicht gefallen sei. Des Weiteren hätten sowohl B. als auch A. vehement bestritten, eine solche Äusserung gemacht zu haben. Wenn X. selber behaupte, B. habe nichts hören können und die Zeugin L., die am Fest teilgenommen habe, geltend mache, sie habe nichts gehört, folge daraus, dass entweder das fragliche Wort nicht gesagt oder aber so leise artikuliert worden sei, dass es am Tatbestandelements der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB mangle. Die Beschwerdeführer halten dieser Begründung entgegen, die Bestreitungen von A. und B. seien wenig glaubhaft, da sie offenkundig nur dem eigenen Schutz

7 dienten. C. habe sich bereits drei Tage nach dem Vorfall nicht mehr daran erinnern können, ob B., A. oder er selber mit den russischen Gästen gesprochen hätten oder nicht. Dass X. völlig unvermittelt auf A. und B. eingeschlagen habe, sei angesichts des besonnenen Verhaltens, das dieser bei der vorgängig erfolgten sexuellen Belästigung seiner Tochter gezeigt habe, sehr unwahrscheinlich. Gemäss Aussage von X. könne ausgeschlossen werden, dass B. die inkriminierte Äusserung gemacht habe. Übrig bleibe demnach nur A.. Dieser sei es auch gewesen, der als erster der drei an X. vorbei das Abteil habe betreten wollen. Nur weil die Zeugin L. nichts gehört habe, könne nicht gefolgert werden, die Äusserung sei nicht erfolgt. Von den 37 russischen Gästen könnten mindestens zwei - nämlich die erfolglos als Zeugin angebotene Beschwerdeführerin - Y. - und der als Zeuge genannte V. den Vorfall bestätigen. a)Dass es, wie die Vorinstanz ausführt, seitens der Beschwerdeführer in Bezug auf ihrer Anzeige zu erheblichen Abschwächungen und Widersprüchen gekommen ist, steht ausser Frage. In der Strafanzeige wurde nicht nur behauptet, einer der drei jungen Männer hätte beim Betreten der Bahn "Geht vorwärts ihr russischen Schweine!" geschrieen. Gleichzeitig wurde geltend gemacht, einer der drei Herren hätte X. unmittelbar darauf in dessen Gesäss getreten, was ihm Schmerzen zugefügt habe. Deshalb habe er sich zur Wehr gesetzt. Von einem solchen schmerzhaften Tritt war später dann nicht mehr die Rede. Insbesondere aber wurde in der Strafanzeige offengelassen, wer von den drei jungen Männern sich strafbar gemacht haben soll. Anzeige wurde allerdings nur gegen A. und B. gestellt, die zuvor wiederum Strafanzeige gegen X. wegen Tätlichkeit und Körperverletzung gestellt hatten. C. wurde auch in der Folge nie eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Was die Beschwerdeführer, welche die drei Personen nicht näher kannten, allerdings von Anfang an so sicher machte, dass nur B. und/oder A., nicht aber C. überhaupt für die zur Anzeige gebrachte Rassendiskriminierung und die Tätlichkeit in Frage kommen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In Bezug auf die vorgeworfene Rassendiskriminierung erklärte X. noch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A. vom 24. November 2006 (act. 4.11 S. 6), er könne nicht sagen, wer von den drei Jungen die Äusserung "Geht vorwärts ihr russischen Schweine!" gemacht habe. In der anschliessenden Konfronteinvernahme mit B. schloss X. dann ohne nähere Begründung aus, dass Ersterer die Äusserung gemacht hat (vgl. act. 4.12 S. 3). In der Beschwerde wird nun einfach behauptet, dass - nachdem B. nicht

8 mehr in Betracht falle - nur noch A. in Frage komme. Diese Behauptung steht nicht nur im Widerspruch mit der Aussage des Beschwerdeführers X., er wisse nicht, welcher der dreien es gewesen sei. Sie lässt auch unberücksichtigt, dass an sich auch noch C. der Gruppe angehörte. Freilich kann, wie nachstehend noch dargelegt wird, ausgeschlossen werden, dass C. die Äusserung gemacht hat. Dies aber nicht, weil ihn X. glaubhaft als Täter ausschloss, sondern weil andere Überlegungen ihn von vornherein entlasten. b)Ebensowenig ist ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin Y. sicher sein will, dass nunmehr A. für die behauptete Rassendiskriminierung verantwortlich sein soll. Tatsache ist, dass in der Beschwerde zur Untermauerung der Täterschaft von A. ausschliesslich die Wahrnehmungen von X. dargelegt werden, deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin als Zeugin noch bestätigen soll. Beide wollen demnach die gleichen Wahrnehmungen gemacht haben. Dabei erweisen sich nun aber nachgerade die Bekundungen von X. als widersprüchlich und teilweise auch als falsch. Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. November 2006 sagte X. aus, es sei nicht B. gewesen, der ihn mit der fraglichen Äusserung provoziert habe. Den Umstand, dass B. seinerseits erklärte, es habe überhaupt keiner von ihnen "Geht vorwärts ihr russischen Schweine!" geschrieen, erklärte X. damit, dass B. an letzter Stelle gestanden sei und nichts habe hören können (vgl. act. 4.12 S. 4). A., B. und C. sagten indes übereinstimmend aus, dass sie das Abteil in folgender Reihenfolge betreten wollten: Als erster B., dann A. und an letzter Stelle C. (vgl. act. 4.5. bis 4.7). B. sei als erster traktiert worden, anschliessend habe A. einen Faustschlag erhalten. Weshalb die drei Personen - auch unter dem Aspekt, dass es sich bei zwei von ihnen um Angeschuldigte handelt - in diesem Punkt nicht die Wahrheit gesagt haben sollen, ist vorweg nicht ersichtlich. Die Reihenfolge stimmt schliesslich auch damit überein, dass C. als Einziger nicht von X. mit Schlägen eingedeckt wurde. Ebenso finden die Aussagen Bestätigung durch die Deposition von E.. Dieser erklärte, dass der zweite junge Mann einen besonders heftigen Schlag abbekam, der so getönt habe, als ob Knochen in Brüche gegangen seien (vgl. act. 4.9 S. 1). B. erlitt nur eine Riss- und Quetschwunde. A. hingegen wurde ein Zahn ausgeschlagen und der Kiefer gebrochen. Damit ist nicht nur gesagt, dass die Erklärung von X., B. habe aufgrund dessen, dass er an letzter Stelle gestanden sei, die fragliche Äusserung nicht hören können, unzutreffend ist. Ebenfalls erwiesen ist, dass weder X. noch Y. überhaupt in der Lage sind, anhand einer konkreten eigenen

9 Wahrnehmung zu sagen, von welchem der drei einander folgenden jungen Männern die behauptete Aussage gemacht wurde. c)Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer stets behauptet, die Äusserung sei geschrieen worden. Folgerichtig müssten ja wohl letztlich nicht nur die beiden Beschwerdeführer und der zusätzlich angebotene Zeuge, sondern auch die bereits einvernommenen Zeugen die Äusserung gehört haben. Tatsache ist jedoch, dass mit Ausnahme von X. niemand der einvernommenen Personen eine entsprechende Wahrnehmung gemacht hat. Diese Feststellung beruht dabei keineswegs nur - wie die Beschwerdeführer behaupten - auf der Würdigung der Aussagen der drei jungen Männer sowie jener von L. (vgl. act. 4.10), die auch am Fest teilgenommen hatte und sich ebenfalls im Abteil befand. Auch der Bahnangestellte D., der eigenen Angaben zufolge rund 3 m vom Geschehen entfernt stand, erklärte, dass es vor der Auseinandersetzung nicht zu einem Wortwechsel gekommen ist (act. 4.8 S. 2). Ähnlich äusserte sich auch der Bergbahnangestellte E., der sich zum besagten Zeitpunkt ebenfalls nahe am Geschehen aufhielt (act. 4.9 S. 2). Dabei hätten nachgerade diese beiden Personen die angeblich geschrieene Wendung "Geht vorwärts ihr russischen Schweine!" hören müssen, nachdem sie sich nicht in der Bahn, sondern in der Nähe des Eingangsbereichs aufhielten, wo die Äusserung ja auch gefallen sein soll. d)Der sich aus den vorstehenden Erwägungen aufdrängende Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht für, sondern gegen die behauptete Äusserung spricht, wird schliesslich durch weitere Umstände gestützt. So lässt sich fragen, wie X., der eigenen Angaben zufolge nur sehr wenige deutsche Wörter - vornehmlich Fluchwörter - kennt (vgl. act. 4.11 S. 5), überhaupt in der Lage war, einen - wenn auch kurzen - deutschen Imperativsatz zu verstehen. Gleichfalls wenig überzeugend ist auch die Behauptung, es müsse zur inkriminierten Äusserung gekommen sein, da ein Zuschlagen ohne Provokation bei X., der zuvor bei der sexuellen Belästigung seiner Tochter derart besonnen reagiert habe, kaum erklärbar sei. Auf das vorangehende Geschehen wird noch einzugehen sein (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 4.). An dieser Stelle gilt lediglich zu bemerken, dass sich X. eigenen Angaben zufolge nur schon allein dadurch provoziert fühlte, dass die drei jungen Männer sich im Festzelt der russischen Gesellschaft aufhielten (vgl. act. 4.11 S. 4). Alsdann verhielt sich B. nach Aussage von X. am fraglichen Abend absolut korrekt. Gleichwohl wurde B. von ihm geschlagen. Das zeugt schwerlich von einer besonderen Gelassenheit oder Umsicht des

10 Beschwerdeführers und es lässt sich auch nicht behaupten, sein Verhalten habe nebst dem Umstand, dass B. noch zusammen mit seinen Kollegen in dasselbe Abteil einsteigen wollte, eine weitere unmittelbare Provokation vorausgesetzt. Schliesslich kann, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass drei junge Männer, die zugegebenermassen aus Interesse an einer jungen russischen Frau dasselbe Bahnabteil betreten wollen, gleich im Eingangsbereich dazu übergehen, dort anwesende Personen derselben Gruppe als russische Schweine zu betiteln. e)Unter diesen Umständen bleibt für den gegenüber A. erhobenen Vorwurf der Rassendiskriminierung schlicht kein Raum, weshalb die Vorinstanz ohne weitere Beweisergänzungen, namentlich ohne die von den Beschwerdeführerin beantragte Befragungen der Beschwerdeführerin und von V. das Verfahren einstellen durfte. Angesichts der bereits bestehenden, klar gegen den Tatvorwurf sprechenden Beweislage kann diesen Aussagen von vornherein keine entscheidwesentliche Überzeugungskraft mehr zuerkannt werden. Dies umso weniger, als die Aussagen aufgrund der Nähe der Personen zum Beschwerdeführer X. mit einiger Zurückhaltung zu würdigen wären. Y. ist selbst Beschwerdeführerin und die Tochter von X.. Auch V. muss X. aber auch Y. näher bekannt sein, nachdem Ersterer - wie in der Strafanzeige ausgeführt wurde - den Beschwerdeführer zum Schutz seiner Ehefrau und der Tochter zur Bahn begleitet haben soll (vgl. act. 4.1 S. 4). Dass X. schliesslich ein weitergehendes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Strafanzeige, wo die an sich nicht bestrittenen Faustschläge von X. als Folge einer Tätlichkeit und Provokation von A. und/oder B. dargestellt werden. Weshalb es sich rechtfertigen soll, den Aussagen von Y. und V. mehr Gewicht beizumessen als jenen von C. und B., die wohl durch die Arbeit kollegial verbunden sind, sich aber - was das Verhältnis B. zu C. betrifft - nicht einmal dem Namen nach kennen (vgl. act. 4.6 S. 2), ist jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere aber bestehen, wie dargelegt wurde, zahlreiche, von ihrem Beweiswert stärker zu gewichtende Aussagen Dritter sowie weitere Indizien, die klar gegen die von den Beschwerdeführer vertretene Version sprechen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 4.Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die drei jungen Männer hätten solche Übergriffe übereinstimmend

11 bestritten. X. sei nicht mehr in der Lage zu sagen, welcher der drei Jungen obszöne Gesten gemacht bzw. Y. am "Hintern" berührt habe. Erst auf die Frage seines Rechtsanwaltes habe er angegeben, A. habe das Gesäss seiner Tochter absichtlich berührt. X. sei Mitfinanzierer des fraglichen Fests gewesen. Als solcher hätte er - wäre es wirklich zu einer solchen Szene gekommen - schon zu diesem Zeitpunkt reagieren und allenfalls die drei Jungen von den Securitas- Beamten aus dem Zelt weisen lassen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Alsdann habe auch die Zeugin L. keine negativen Feststellungen in Bezug auf das Verhalten der Jungen gemacht. Die Beschwerdeführer machen geltend, allein aus dem Umstand, dass ein Angeschuldigter eine Tat abstreite, könne wohl kaum geschlossen werden, die fragliche Tat sei auch nicht begangen worden. Zudem seien die Beschuldigten bezüglich der fraglichen Bestreitungen auch keineswegs glaubhaft. Anlässlich seiner Konfronteinvernahme habe nämlich A. etwa dargelegt, er hätte an diesem Abend überhaupt nicht getanzt. Das sei - wie sich aus der Einvernahme von C. ergebe - eine klare Falschaussage. Die Aussage von C. korrespondiere jedoch mit jener von X.. Letzter habe festgehalten, dass einer der drei Jungen sich während der Party unanständig benommen habe. Er – X. - sei dann zu einem Jungen mit "Schnauzen" hingegangen und habe ihm gesagt, die Party sei privat, sie sollten sich anständig verhalten. Damit sei auch der Einwand der Staatsanwaltschaft Graubünden, bei einer sexuellen Belästigung hätte X. schon im Zelt reagieren und die besagten Personen wegweisen können, widerlegt. X. habe reagiert. Dass seine Intervention nicht nachhaltig sein würde, habe X. nicht wissen können. a) Gegenstand der Beschwerde sind grundsätzlich zwei Sachverhalte. Zum einen soll A. eine sexuelle Belästigung durch Gesten - nämlich der Beschreibung des Gesässes und der Brüste sowie die Nachahmung eines sexuellen Aktes - begangen haben. Zum anderen soll er - dies mit den Worten "Was für ein Po!" - das Gesäss von Y. berührt haben. aa) Eine sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 1 StGB setzt - wie dargelegt wurde - die Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem unter Strafe. Abs. 2 umfasst demgegenüber Tatbestände, bei welchen der Täter körperlichen Kontakt zu einer Person herstellt oder diese verbal belästigt. Bei der tätlichen Belästigung reichen bereits wenige intensive Annährungsversuche aus. In den übrigen Fällen setzt die sexuelle Belästigung ein Verhalten mit einer gewissen Erheblichkeit voraus. In Zweifelsfällen ist die Erheblichkeit nach den

12 Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Meng / Schwaibold, a.a.O. N. 9, 17 und 19 zu Art. 198 StGB jeweils mit Hinweisen). ab)Das zudringliche Betasten des Gesässes einer anderen Person stellt klarerweise eine sexuelle Belästigung dar. Absichtliche Berührungen gehen zwar weniger weit, da sie eher flüchtiger Natur sind. Sie werden aber gleichwohl als sehr unangenehme Zudringlichkeit mit deutlichem und unmittelbarem sexuellem Bezug empfunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.224/2006 vom 16. Februar 2007 E. 7.2). Insofern stellt die behauptete Berührung des Gesässes eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB dar . ac)Mit Gesten - also etwa der gestischen Beschreibung der Anatomie oder der Imitation eines Sexualakts, wie sie vorliegend geltend gemacht werden

  • entsteht kein körperlicher Kontakt zu einer Person. Ebensowenig handelt es sich um eine Form der verbalen Belästigung. Eine Tatbeständsmässigkeit nach Art. 198 Abs. 2 StGB scheidet demnach aus. Gesten sind folglich nur dann strafwürdig, wenn sie unter Art. 198 Abs. 1 StGB fallen. Eine sexuelle Handlung setzt eine körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen eines andern Menschen voraus, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. Es muss ein eindeutiger und unmittelbarer Bezug zum Geschlechtlichen bestehen (Andreas Donatsch, Strafrecht III, neunte Auflage, 2008, S. 519 unter Verweis auf S. 459). Für strafbar erklärt werden damit in erster Linie Verhaltensweisen, die dem Exhibitionismus (Art. 194 StGB) nahe stehen (vgl. Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 1997, N. 1 und 3 zu Art. 198 StGB). Mit einer Geste wird eine sexuelle Handlung höchstens imitiert. Der Bezug zum Geschlechtlichen wird lediglich vorgegeben. Das Ärgernis liegt nicht in der unerwarteten und unerwünschten Konfrontation mit einer sexuellen Handlung, sondern in der Obszönität der Geste. Gesten oder vorgetäuschte Handlungen fallen deshalb nicht unter den Begriff der sexuellen Handlung (vgl. Meng / Schwaibold, a.a.O., N. 9 zu Art. 198 StGB, wonach zudem der Bezug zum Geschlechtlichen den Einbezug der - aus Sicht des Opfers - entblössten Geschlechtsteile voraussetzt; Donatsch, a.a.O., S. 519 unter Verweis auf S. 459; Kathrin Kummer, Sexuelle Belästigung aus strafrechtlicher Sicht, 2002, S. 57; Stefania Suter-Zürcher, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, 2003, S. 43). Damit wird letztlich dem Umstand Rechnung getragen, dass das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Geschmacklose, Unschamhafte,

13 Widerwärtige vom Strafbaren auszuscheiden ist (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3.b S. 63). b)Die rechtliche Beurteilung der geltend gemachten Belästigungen ist allerdings schon deshalb nicht weiter von Belang, weil offensichtlich keine ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, um sie A. überhaupt zum Vorwurf zu machen. ba)Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. November 2007 erklärte X., dass B. sich am fraglichen Abend korrekt verhalten habe (act. 4.12 S. 3). In der Einvernahme von A., der gemäss Beschwerde die sexuellen Belästigungen begangen haben soll, führte X. aus (vgl. act. 4.11 S. 5), dass sich einer der Jungen an der Party unanständig benommen habe. Vorerst hätten die drei an der Bar alkoholische Getränke konsumiert. A. sei dann zu seiner Frau gegangen und habe sie gefragt, ob sie tanzen wolle. Diese habe abgelehnt. Anschliessend hätte einer der drei Jungen eine unanständige Geste gemacht. Sie hätten sich wie Schakale verhalten. A. habe sich dann seiner Tochter genähert und sie - mit der Bemerkung "Was für ein Po!" - am Gesäss berührt. Er müsse präzisieren, dass es für ihn schwierig sei zu sagen, wer von den drei Jungen den Po seiner Tochter berührt habe. Er vermute, dass sich die drei jungen nicht an diesen Umstand erinnern würden, da sie stark alkoholisiert gewesen seien. Im Verlaufe der Einvernahme (vgl. act. 4.11 S. 8) führte X. weiter aus, A. habe einen sexuellen Akt von hinten imitiert und mit den Händen die Brüste beschrieben. Die Geste sei an seine Tochter gerichtet gewesen, ganz sicher sei er aber nicht. Gleich im Anschluss erklärte X., dass er sich jetzt sicher sei, dass die Geste an seine Tochter gerichtet gewesen sei. Er sei dann zu einem Jungen, der einen Schnauz trage, getreten und habe im gesagt, sie sollten sich anständig verhalten und an der Bar aufhalten. Dieser habe ihm daraufhin den "Stinkefinger" gezeigt. bb)Dass - wie der Untersuchungsrichter festgestellt hat - auch beim Vorwurf der sexuellen Belästigung zwischen den in der Strafanzeige gemachten Angaben und den späteren Ausführungen der Beschwerdeführer zum Geschehen erhebliche Widersprüche bestehen, ist offensichtlich. Die in der Strafanzeige erwähnten Beschimpfungen von Y. und anderen anwesenden Damen als "russische Schweine" wurden von X. anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht erwähnt. Ebensowenig ist davon die Rede, dass sich die drei Jungen - gleichwohl im Bemühen, mit Y. in Kontakt zu treten - schon auf dem Weg zur Bahn bedrohlich verhalten haben.

14 Stattdessen behauptete er nunmehr, einer drei hätte mit den Worten "Was für ein Po!" das Gesäss seiner Tochter berührt. Fraglos handelt es sich bei der geltend gemachten Berührung um die an sich schwerwiegenste Ungebührlichkeit, die einer der drei jungen Männer begangen haben soll. Als solche hätte sie wohl in besonderer Erinnerung bleiben müssen, zumal sie mit der Bemerkung "Was für ein Po!" einhergegangen sein soll. Einerseits vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Ausruf mit dem umgangssprachlichen Ausdruck trotz seiner eher beschränkten Deutschkenntnisse verstanden hat, doch etwas zu erstaunen. Gerade aber wenn dies der Fall gewesen war, war dies für die Beschwerdeführer umso mehr Grund, sich an den fraglichen Vorfall zu erinnern. Dass der Übergriff in der Strafanzeige gleichwohl keine Erwähnung fand, lässt sich deshalb schwerlich erklären. Dies umso weniger, als die beiden Beschwerdeführer sich nicht darauf beschränkten, pauschal Strafanzeige zu erheben, sondern in Bezug auf beide Vorwürfe - die Rassendiskriminierung wie auch die sexuellen Belästigungen - den Sachverhalt detailliert darlegten. bc)Anlässlich der Einvernahmen vom 24. November 2007 stand X. alsdann den beiden angeschuldigten Personen gegenüber. Dennoch blieben seine Ausführungen zur Täterschaft - wie bereits in der Strafanzeige - vage, wobei es auch zu erheblichen Widersprüchen kam. Bei der Befragung von A. erklärte er, einer der drei Jungen habe sich während der Party unanständig benommen. Daraus ergibt sich der Schluss, dass sich die zwei anderen Personen also korrekt verhielten. Im Anschluss daran führte er dann jedoch aus, dass einer drei Jungen eine unanständige Geste gemacht habe. Sie hätten sich wie Schakale verhalten. Alsdann sei A. zu seiner Tochter getreten und habe ihr Gesäss berührt. Als er dann zu einem Jungen getreten sei, und ihm erklärt habe, die Party sei privat und sie sollten sich anständig verhalten, habe ihm diese Person den Stinkefinger gezeigt. Aus diesen Ausführungen folgt zum einen, dass X. - entgegen seiner ersten Bekundung und dem Umstand, dass gegenüber C. nie Anschuldigungen erhoben wurden und auch B. von X. nachträglich ein korrektes Benehmen attestiert wurde - letztlich doch allen dreien vorhält, sie hätten sich ungebührlich verhalten. Zum anderen trennte er in Bezug auf die Täterschaft zwischen den ungebührlichen Gesten und der Berührung des Gesässes. Nur Letztere ordnet er konkret A. zu. Erst auf Zusatzfrage seines Rechtsvertreters hin erhob er auch diesbezüglich noch einen konkreten Vorwurf gegenüber A., indem er ihm vorhielt, er habe einen sexuellen Akt imitiert und mit den Händen die Brüste beschrieben. Dabei

15 erklärte er zuerst, er sei sich nicht sicher, ob die Geste an seine Tochter gerichtet gewesen sei, um gleich anschliessend zu beteuern, er sei sich nunmehr ganz sicher, dass Letzteres der Fall gewesen sei. Insgesamt schilderte X. damit die Ereignisse derart widersprüchlich und in Bezug auf die Täterschaft derart inkonstant, dass sich schwerlich zur Feststellung gelangen lässt, der Zeuge berichte von einem tatsächlich von ihm beobachteten Vorfall. c)Aus den Aussagen der drei jungen Männern ergibt sich nichts, was den Schluss auf eine Belästigung von Y. rechtfertigen würde. Wie namentlich aus der Deposition von A. folgt, ist den drei jungen Männern Y. durch ihre Schönheit sehr wohl bereits im Zelt aufgefallen. Übereinstimmend gaben aber alle drei an, sie hätten sich korrekt verhalten. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe übersehen, dass sich aus der Gegenüberstellung der Aussagen von C. und von X. Anhaltspunkte für die behaupteten Belästigungen von Y. ergäben, ist ihnen nicht zu folgen. So trifft es wohl zu, dass C. erklärte, A. habe zu tanzen versucht. Da er relativ nahe bei einer tanzenden Russin gestanden sei, sei plötzlich ein korpulenter Russe - der Aussage von C. zufolge allerdings nicht der Beschwerdeführer - dazwischengetreten, der ihm zu verstehen gegeben habe, dass er sich etwas entfernen solle. Bei dieser Russin handelte sich aber nachgerade nicht um Y.. Wie X. nämlich erklärte, forderte A. seine – X.s Ehefrau - zum Tanz auf. Dahingestellt bleiben kann, ob A. sich nur in die Nähe begab oder aber die Ehefrau des Beschwerdeführers konkret fragte, ob sie mit ihm tanzen wolle. Desgleichen kann dahingestellt bleiben, ob es der Beschwerdeführer war, der die Aufforderung, sich zu entfernen, machte. Tatsache ist, dass beides nicht in Bezug auf Y. geschah und sich insofern auch nichts auf die behaupteten, zu ihrem Nachteil erfolgten sexuellen Belästigungen ableiten lässt. Schliesslich kann A. auch nicht vorgehalten werde, er habe mit seiner Erklärung, sie hätten am fraglichen Abend überhaupt nicht getanzt, in einem entscheidwesentlichen Punkt falsch ausgesagt. Wenn X. erklärt, A. habe seine Frau vergeblich zum Tanz aufgefordert und C. erklärt, A. habe zu tanzen versucht, lässt sich Letzterem allenfalls vorhalten, er habe einen Versuch zu tanzen unerwähnt gelassen. Eine andere Frage ist allerdings, ob er Grund hatte, den Versuch besonders zu erwähnen, nachdem es um etwas ganz anderes - nämlich die sexuelle Belästigung von Y. und damit einer anderen Frau - ging und nicht feststeht, ob es sich bei dem fraglichen Russen, der dazwischengetreten sein soll, tatsächlich um X. gehandelt hat.

16 d)Auch die Feststellung der Vorinstanz, die Umstände würden gegen die behaupteten sexuellen Belästigungen sprechen, lässt sich durchaus vertreten. da)Nach Behauptung der Beschwerdeführer haben sich die drei jungen Männer - ob nun auf die Schilderung in der Strafanzeige oder aber jener von X. in seiner Einvernahme abgestellt wird - am fraglichen Abend sehr ungebührlich verhalten. Derartige Beschimpfungen und Belästigungen von drei jungen Männern, die so betrunken gewesen sein sollen, dass sie sich - wie X. anlässlich seiner Einvernahme erklärte - vermutungsweise nicht einmal an die absichtliche Berührung des Gesässes seiner Tochter zu erinnern vermögen, mussten auffallen. Aufgefallen sind die drei denn auch, allerdings nicht durch irgendwelche sexuelle Belästigungen oder Betrunkenheit. So erklärte die Zeugin L. (act. 4.10 S. 3), sie hätte die drei jungen Männer im Zelt bemerkt. Dies offenkundig deshalb, weil die drei nicht zur Gesellschaft gehörten. So wies die Zeugin darauf hin, sie habe sich den Grund der Anwesenheit der drei nicht erklären können, da das Fest an sich nur für Russen zugänglich gewesen sei. Für den Eintritt sei ein Passierschein erforderlich gewesen. Sie habe der Anwesenheit der drei im Zelt keine grössere Aufmerksamkeit geschenkt. Ein ungebührliches Verhalten oder wenigstens ein übermässiger Alkoholkonsum hat sie nicht bemerkt. Dass die drei betrunken waren, darf denn auch ausgeschlossen werden. Für diese Feststellung sprechen schon allein die zeitlichen Verhältnisse. Eigenen Angaben zufolge gingen die drei bis ca. 18.30 Uhr (B., vgl. act. 4.6 S.1; A., act. 4.5 S. 1) bzw. 19.15 Uhr (C., act. 4.7) als Köche bzw. Patissier auf der Bergstation H. ihrer Arbeit nach. Nach Arbeitsende hielten sie sich nur noch kurze Zeit im Zelt der russischen Gesellschaft auf. Letzteres bestätigen auch die beiden Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige, wo ausgeführt wird, die drei seien kurz vor Ende der Party erschienen. Dort konsumierten sie - bevor sie sich gegen 19.50 Uhr zur Bergbahn begaben - wohl alkoholische Getränke. Es war ihnen aber schon grundsätzlich kaum möglich, sich in diesem kurzen Zeitraum dermassen zu betrinken. Insbesondere aber erklärte D., der sich nach den Schlägen um die drei Männer kümmerte, die drei seien mit Sicherheit nicht betrunken gewesen. Sie hätten sich auch nach dem Vorfall ruhig verhalten und damit dazu beigetragen, dass die Sache nicht noch weiter eskalierte (vgl. act. 4.8 S. 2). Damit ist einerseits gesagt, dass die von den Beschwerdeführern geschilderte massive Betrunkenheit nicht den Tatsachen entspricht. Andererseits steht auch fest,

17 dass ein übermässiger Alkoholkonsum als Erklärung für das angeblich enthemmte Verhalten der drei Männer ausser Betracht fällt. db)Gegen die behaupteten Belästigungen sprechen auch die näheren Umstände des Fests. Wie dargelegt wurde, sind die drei Männer auf der Bergstation H. arbeitstätig. Umso schwerer erscheint die Vorstellung, dass A. - nur ihm werden ja überhaupt noch Belästigungen vorgehalten - sich gegenüber einem weiblichen Gast dermassen daneben benahm und damit auch arbeitsrechtliche Konsequenzen in Kauf nahm. Sodann handelt es sich beim fraglichen Anlass auch nicht um irgendein Waldfest, sondern um eine geschlossene Gesellschaft in einem - was allgemein bekannt ist - gehobeneren Gastronomiebetrieb auf der Bergstation H.. Gastgeber war der Beschwerdeführer und drei weitere Personen. Von ihnen wurde der Anlass, an dem rund 400 Personen teilnahmen, organisiert und bezahlt. Bei den Gästen handelte es sich offenbar ausschliesslich um russische Staatsangehörige, die ferienhalber im Engadin weilten (vgl. dazu die Aussage von L., act. 4.10). Es lässt sich nun kaum vorstellen, dass der Beschwerdeführer sich auf eine Ermahnung beschränkt hätte, wenn drei betrunkene, nicht eingeladene Personen sich - so der Beschwerdeführer - wie Schakale aufgeführt hätten. Noch weniger fällt in Betracht, dass A. weibliche Gäste beschimpfte, Y. mit unflätigen Gesten und Gebärden sowie - was in rechtlicher Hinsicht überhaupt erst relevant wäre - einer Berührung des Gesässes belästigte und X. nichts unternahm. Dies umso weniger, als X. die Auffassung vertrat, A. habe unbefugterweise am Fest teilgenommen. Das - so X. - habe ihm nicht gepasst (vgl. act. 4.11 S. 4). Empfand X. nur schon allein die Anwesenheit A. und seiner Kollegen als Provokation, darf in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohne weiteres angenommen werden, dass er bei jeglichem ungebührlichen Verhalten sofort reagiert hätte und die für die Eingangskontrolle zuständige Securitas und/oder den Betriebsleiter eingeschaltet hätte. e)Zusammenfassend folgt aus dem dargelegten Beweisergebnis, dass auch in Bezug auf die geltend gemachten Belästigungen keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche es rechtfertigen würden, gegen A. eine entsprechende Anklage zu erheben. So darf wohl als erwiesen gelten, dass die drei jungen Männer beim Beschwerdeführer X. schon allein durch ihre Anwesenheit in der an sich geschlossenen Gesellschaft einen gewissen Unmut auslösten. Alsdann ist auch nicht auszuschliessen, dass A. versuchte, mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu tanzen, was Letzteren zusätzlich provozierte. Auch mag dem Beschwerdeführer das Interesse der drei

18 jungen Männer an seiner Tochter aufgefallen sein. Durchaus möglich erscheint letztlich auch, dass Y. das ihr entgegengebrachte Interesse ebenfalls als störend empfand. Den weitergehenden Tatvorwurf der sexuellen Belästigung lassen die widersprüchlichen Angaben einerseits und die gegen jegliches ungebührliche Verhalten sprechenden Indizien andererseits jedoch nicht zu. Daran vermöchte auch die nachträgliche Einvernahme von Y. und von V. nichts zu ändern. Wenn in der Beschwerde (S. 10) ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin Y. erinnere sich ganz genau an die erfolgte sexuelle Belästigung, "so wie sie von X. beschrieben worden ist" und ihre Befragung als Zeugin angeboten wird, lässt sich nur schon fragen, welche der verschiedenen Versionen denn Bestätigung finden soll. Überdies hatte die Beschwerdeführerin

  • auch ohne dass sie bis anhin als Zeugin befragt wurde - zweimal Gelegenheit, den Ablauf der Ereignisse aus ihrer Sicht darzulegen. Nachdem aber nicht einmal in der Beschwerde eine eigenständige Schilderung des Vorfalls vorgebracht wurde und auch in Bezug auf die sexuellen Belästigungen wiederum nur auf die widersprüchlichen Aussagen von X. verwiesen wird, ist wohl schwerlich zusätzlicher Aufschluss zu erwarten. Abgesehen davon würde es sich aus den bereits in Ziffer 3.e) dargelegten Gründen auch nicht rechtfertigen, den erwähnten Aussagen mehr Glaubwürdigkeit beizumessen als jenen der drei jungen Männern, die jegliche Art eines ungebührlichen Verhaltens verneint haben. Dies umso weniger, als die übrige Beweislage klar gegen irgendwelche nennenswerten Belästigungen von Y. durch A. sprechen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahren von Fr. 1'200.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO). Eine ausseramtliche Entschädigung von A. nach Art. 160 Abs. 4 StPO entfällt, nachdem diesem durch das Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist und folgerichtig auch kein Entschädigungsbegehren gestellt wurde.

19 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

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