Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 10. Februar 2009Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 53 Entscheid II. Strafkammer Besetzung VorsitzKantonsrichter Bochsler Richter/InnenSchlenker und Hubert RedaktionAktuarin Thöny


In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten C. vom 08.Dezember 2008 in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 Sachverhalt A.Am 23. September 2007, um ca. 14.35 Uhr, fuhr Y. mit seinem Personenwagen A. auf der B.-Strasse von C. in Richtung D.. Da auf der langen Geraden der Umfahrungsstrasse E. Fahrradfahrer unterwegs waren, kam der in Richtung D. fahrende Verkehr ins Stocken und es bildete sich eine dichte Kolonne. X. überholte auf diesem Streckenabschnitt mit seinem Motorrad F. einige Fahrzeuge und reihte sich alsdann hinter dem Motorradfahrer G. ein, der unmittelbar dem Fahrzeug von Y. folgte. Ca. 100m vor der Abzweigung bzw. nördlichen Einfahrt E. beim Hotel H. will Y. den linken Blinker gestellt haben in der Absicht, in diese Einfahrt einzubiegen. Als er auf der Höhe der Einfahrt war, musste er - wie schon die vor ihm fahrenden Personenwagen – erneut einem Fahrradfahrer ausweichen. Dabei bog er in gleichem Zuge nach links in die Einfahrt ab, worauf es zur Kollision mit dem Motorrad von X. kam, der kurz zuvor (auch) zum Überholen von G. und Y. angesetzt hatte. X. kam durch diese Kollision zu Fall und erlitt Prellungen am rechten Brustkorb und an der Brustwirbelsäule. An den beiden Fahrzeugen entstand ein grösserer Sachschaden. B.Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. November 2007 wurde der Kreispräsident C. mit der Verfolgung der Angelegenheit im Strafmandatsverfahren betraut. Dabei führte sie als in Betracht fallender Übertretungstatbestand bei X. Art. 35 Abs. 5 SVG / Art. 90 Ziff. 1 SVG und bei Y. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG / Art. 90 Ziff. 1 SVG an. C.Mit je separat erlassener Verfügung vom 8. Dezember 2008 stellte der Kreispräsident C. das Strafverfahren gegen X. und Y. wegen Verletzung von Verkehrsregeln ein. D.Gegen die Y. betreffende Einstellungsverfügung erhob X. am 23. Dezember 2008 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und beantragt deren Aufhebung und Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Soweit im Rechtsbegehren bezüglich Einstellungsverfügung als Datum der 8. Juli 2008 genannt wird, handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, erging diese doch ausgewiesenermassen am 8. Dezember 2008. E.Angefochten wurde des Weiteren auch die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten C. gegenüber X.. Zur diesbezüglichen Beschwerde von Y. wird auf BK 08 55 verwiesen.

Seite 3 — 10 F.Der Kreispräsident C. hat mit Schreiben vom 9. Januar 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden auf eine Vernehmlassung verzichtet. Y. beantragt in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 3. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die Erwägungen in der ange- fochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend ein- gegangen. Die II. Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a)Gemäss Art. 11 Abs. 1 GOG in Verbindung mit dem Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Januar 2009 ist an Stelle der Be- schwerdekammer die II. Strafkammer getreten. An den Voraussetzungen zur Be- schwerdeerhebung und an der Kognition der Beschwerdeinstanz hat sich dadurch nichts geändert. Massgebend bleiben weiterhin Art. 137 ff. StPO und die dazu geltende Praxis der Beschwerdekammer. b)Zur Beschwerdeführung legitimiert ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend machen kann. Als in diesem Sinne beschwert gilt insbesondere der durch die mutmassliche Straftat unmittelbar Geschädigte (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 352 f. mit Hinweisen). Dies trifft bei X. aufgrund der durch die Kollision erlittenen Körperverletzungen und des an seinem Motorrad entstandenen Schadens zu. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist demge- genüber eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeit zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung

Seite 4 — 10 nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 S. 147; PKG 1975 Nr. 58 E. 1 S. 160; Willy Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). 3.a)Der Kreispräsident C. stellte das Strafverfahren gegen Y. ein mit der Begründung, eine Verletzung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG oder Art. 39 Abs. 2 SVG, welche das vorgeschriebene Verhalten des nach links abbiegenden Lenkers regeln würden, sei zu verneinen. Aufgrund der Aktenlage könne dem Angeschuldigten keine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten oder ein sonst wie gelagertes Fehlverhalten nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Unfallstelle sowie auf die gegebene Verkehrssituation könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass Y. nicht sämtliche angemessenen Vorkehren getroffen habe, um korrekterweise abbiegen zu können. Y. habe ausgesagt, dass er nach dem Einschalten des linken Blinkers den Verkehr hinter sich im mittleren Rückspiegel kontrolliert habe. Zudem könne aufgrund dieser Aussage auch nicht zu seinen Ungunsten geschlossen werden, dass er die übrigen vorgeschriebenen Kontrollblicke (Schulterblick und Seitenspiegel) nicht doch auch ausgeführt habe. b)Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Be- schwerdegegner habe durch sein Verhalten für die nachfolgenden Fahrzeuge eine ungewisse Lage geschaffen. Aufgrund des rechtsseitigen Radfahrers hätten die nachfolgenden Fahrzeuglenker nämlich davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdegegner lediglich den Radfahrer überholen und seine Fahrt, wie schon beim Überholmanöver des ersten Radfahrers, in Richtung D. fortsetzen würde. Gemäss der Aussage des Zeugen Y. sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den linken Blinker gestellt hatte. Der Blinker sei jedoch nach dessen glaubwürdigen Aussagen lediglich ca. 10 Meter vor der Einfahrt zum Hotel H. betätigt worden. Selbst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von nur 20 km/h sei die Zeichengebung nicht rechtzeitig erfolgt. Die kurzfristige Zeichengebung habe beim Beschwerdeführer nachgerade den Eindruck erwecken müssen, dass der Beschwerdegegner lediglich den rechtsseitigen Radfahrer habe überholen wollen. Aufgrund der unklaren Situation hätte sich der Beschwerdegegner zusätzlich nach hinten absichern und zumindest in den Seitenspiegel schauen müssen. 4.Die Beurteilung der Frage, ob aufgrund des Untersuchungs-ergebnisses bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch oder Schuldspruch zu erwarten ist, setzt nebst einem entscheidungsreifen Beweisergebnis auch eine willkürfreie Würdigung desselben voraus.

Seite 5 — 10 a)Der Beschwerdegegner führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe den überholenden Motorradlenker gar nicht wahrgenommen. Er habe den linken Blinker bereits gesetzt gehabt und vor seinem Abbiegen noch in den mittleren Rückspiegel geschaut und gesehen, dass der hinter ihm fahrende G. keine Anstalten zum Überholen gemacht habe. Er habe sich unmittelbar vor dem Abbiegemanöver nicht mehr vergewissert, dass keiner komme, da er dies nicht erwartet habe (act. 4 S. 2). Wenn der Kreispräsident festhält, daraus könne nicht zu Ungunsten von Y. geschlossen werden, dieser habe die übrigen vorgeschriebenen Kontrollblicke (Schulterblick und Seitenspiegel) nicht doch auch ausgeführt, ist dies offensichtlich aktenwidrig und damit willkürlich. So geht aus den vorerwähnten Aussagen zweifelsfrei hervor, dass er diese Kontrollblicke eben gerade nicht vorgenommen hat. Die gegenteilige Meinung des Kreispräsidenten ist eine durch nichts erhärtete und damit unzulässige Interpretation. Misst der Kreispräsident dem Blick über die Schulter und in den Seitenspiegel eine rechtsrelevante Bedeutung zu, was sich darin zeigt, dass er diese Massnahmen als „vorgeschriebene Kontrollblicke“ bezeichnet, und er hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellung in Willkür verfallen ist, ist die Einstellungsverfügung allein schon aus diesem Grund in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. b)Die Gutheissung der Beschwerde aus dem vorgenannten Grund hat allerdings noch nicht zur Folge, dass demnach bei gerichtlicher Beurteilung mit einem Schuldspruch zu rechnen ist und der Kreispräsident daher Anklage zu er- heben hat. Vielmehr wird der Kreispräsident vor Erlass einer neuen Verfügung zu prüfen haben, ob Y. im konkreten Fall tatsächlich gehalten war, unmittelbar vor dem Abbiegen auch noch einen Kontrollblick über die Schulter und in den Seitenspiegel zu machen. Dazu sei etwa auf die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 125 IV 83 E. 2d S. 89 verwiesen, wonach je nach Sachlage nicht verlangt werden kann, dass sich der Linksabbieger unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern muss. Es ist Sache des Kreispräsidenten und nicht der Beschwerdeinstanz zu prüfen, ob die vorliegende Sachlage mit derjenigen im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts vergleichbar und diese Rechtsprechung daher auch hier anzuwenden ist. Eine Beurteilung dieser Frage durch den Kreispräsidenten und nicht durch die Beschwerdeinstanz ist umso mehr angezeigt, als sich auch die Frage einer allfälligen Beweisergänzung stellt (vgl. E. 5 hiernach) und zudem die Einstellungsverfügung nicht hinreichend begründet ist (vgl. E. 6 hiernach). 5.Der Kreispräsident legt nicht konkret dar, aufgrund welcher örtlichen Verhältnisse im Bereich der Unfallstelle und welcher Verkehrssituation nicht ge-

Seite 6 — 10 schlossen werden kann, dass Y. nicht sämtliche angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um korrekterweise abbiegen zu können. Gemäss dem Zeugen G. stellte Y. den linken Richtungsblinker ca. 10 m vor der Einfahrt E./Seehof (act. 6 S. 1). Demgegenüber will Y. bereits ca. 100 m vor der Abzweigung den linken Richtungsblinker gesetzt haben (act. 4 S. 1). Ob die Zeichengebung rechtzeitig erfolgte, hängt massgeblich davon ab, in welchem Abstand zur Abzweigung der Richtungswechsel angezeigt worden war. Der Einstellungsverfügung lässt sich nicht entnehmen, welche der beiden vorerwähnten Angaben der Kreispräsident seinem Entscheid zugrunde gelegt hat. Sollte der Kreispräsident davon ausgegangen sein, dass diese Frage irrele- vant ist, weil selbst das Setzen des linken Blinkers erst ca. 10 m vor dem Abbie- gemanöver noch als rechtzeitig zu betrachten ist, was auch die Meinung des Be- schwerdegegners gemäss seiner Beschwerdeantwort ist, so hätte er dies in der Einstellungsverfügung mit entsprechender Begründung darlegen müssen. Da sich der Kreispräsident mit der Sache ohnehin nochmals wird befassen müssen (vgl. E. 4 hiervor), wird er auch auf diesen Punkt näher einzugehen haben. Sofern der Kreispräsident hierbei zum Schluss kommen sollte, dass eine Zeichengebung erst ca. 10 m vor der Abzweigung als nicht mehr rechtzeitig erscheint, rückt die Frage in den Vordergrund, ob die vom Beschwerdegegner angegebene Distanz von ca. 100 m zu einem anderen Ergebnis führen würde, was wohl zutreffen dürfte. Liegen die Angaben des Angeschuldigten und des als einzigen Zeugen befragten G. über die fragliche Distanz derart weit auseinander und kommt ihr rechtserhebliche Bedeutung zu, ist es nicht zulässig, die Aussage des Angeschuldigten zu negieren und auf die Zeugenaussage von G. abzustellen, sofern noch weitere Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, die eine oder andere Aussage zu erhärten. Dies ist vorliegend der Fall. So meldete sich gemäss Polizeirapport rund drei Stunden nach dem Unfall I. bei der Kantonspolizei und teilte mit, dass er als nachfolgender Fahrzeuglenker Zeuge des Unfalls gewesen sei und allenfalls Aussagen zum Unfallhergang machen könne. Es ist somit davon auszugehen, dass I. zu den dama- ligen tatsächlichen Verhältnissen und insbesondere zur Zeichengebung von Y. Aussagen machen kann, die geeignet sind, den Sachverhalt zu klären. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass auch der bereits von der Kantonspolizei als Zeuge einvernommene Motorradlenker G. durch eine ergänzende Befragung noch zur weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Ob ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt oder ob noch Beweis- ergänzungen im vorerwähnten Sinn vorzunehmen sind, hängt somit davon ab, ob der Kreispräsident die gemäss Zeugenaussage G. angegebene Distanz von ca. 10

Seite 7 — 10 m zwischen Betätigung des linken Blinkers und dem Linksabbiegen als noch rechtzeitig betrachtet oder nicht. Dieser wird sich somit auch mit dieser Frage noch vertieft auseinanderzusetzen haben. 6.Auch wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründung der Einstellungsverfügung nicht rügt und diese Frage für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeentscheids daher ohne Belang ist, erscheint es gleich wie im Parallelfall BK 08 55 aus grundsätzlichen Überlegungen und insbesondere im Hinblick auf künftige Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten C. angezeigt, die langjährige Praxis der Beschwerdekammer zur Begründungspflicht in Erinnerung zu rufen. a)In einem wegleitenden Entscheid vom 10. Januar 1994 (publiziert in PKG 1994 Nr. 44) hat die Beschwerdekammer eingehend darlegt, welchen An- forderungen die Begründung einer Einstellungsverfügung im ordentlichen Unter- suchungs- und im Strafmandatsverfahren zu genügen hat. Dabei hielt sie einleitend fest, aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 4 BV (heute Art. 29 Abs. 2 BV) und Art. 6 Abs. 1 EMRK hätten die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses beinhalte unter anderem, dass die Parteien Anspruch darauf hätten, in einem begründeten Entscheid die Gründe für den Entscheid einer Justizbehörde zu erfahren. Daraus müsse sich ergeben, welche Umstände für den Entscheid berücksichtigt und warum sie für massgeblich erachtet worden seien. Wie ein- lässlich und umfangreich die Begründung eines begründungspflichtigen Entscheids zu sein habe, könne nicht für alle Fälle zum voraus festgelegt werden. Diese Frage richte sich naturgemäss nach dem Umfang und der Komplexität der geprüften Lebenssachverhalte wie auch nach der Schwierigkeit, diese rechtlich zu würdigen. Ganz allgemein könne jedoch gesagt werden, dass nicht alle im Verlaufe eines Verfahrens zutage geförderten Tatsachen oder geäusserten Rechtsauffassungen in die Entscheidfindung einfliessen müssten. Eine Beschränkung auf jene Tatsachen und Parteiausführungen, welche für die Entscheidfindung massgeblich seien, sei zulässig. Es genüge, wenn sich aus der gesamten Begründung mit hinreichender Klarheit ergebe, weshalb andere, nicht angeführte Tatsachen und Parteiargumente unerheblich seien (PKG 1994 Nr. 44 E. a S. 141 f.). Hinsichtlich Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren hielt die Beschwerdekammer im damaligen Entscheid fest, dass sie grundsätzlich im glei- chen Umfang und mit der gleichen Sorgfalt wie im ordentlichen Verfahren zu be- gründen seien, auch wenn die Untersuchungsintensität im Strafmandatsverfahren aufgrund seines summarischen Charakters beschränkt sei. In diesem beschränkten

Seite 8 — 10 Rahmen seien aber an Anforderungen und Umfang der Begründung die gleichen Minimalanforderungen zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren (vgl. dazu eingehend PKG 1994 Nr. 44 E, b S. 141 ff.). An dieser Rechtsprechung der Beschwerdekammer hat sich seither nichts geändert. So erwog sie zu Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren wiederholt, eine rechtsgenügliche Begründung erfordere eine Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen der in Frage stehenden Strafbestimmungen und eine Verknüpfung zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Einstellungsgrün- den von Art. 82 Abs. 2 StPO. Sei diese in der Verfügung nicht erkennbar, so sei die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BK 98 15 E. 2a; 98 100 E. 2). b)Den vorerwähnten Anforderungen an die Begründungspflicht vermag die hier angefochtene Einstellungsverfügung nicht zu genügen. Wie erwähnt (vgl. E. 5 hiervor), führt der Kreispräsident in seiner Einstellungsverfügung nicht aus, weshalb die örtlichen Verhältnisse und die gegebene Verkehrssituation nicht den Schluss zulassen, dass Y. nicht sämtliche angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um korrekterweise abbiegen zu können. Ebenso wenig zeigt er auf, unter welchen Voraussetzungen die Vorkehren als „angemessen“ zu gelten haben. Der Kreispräsident befasste sich auch nicht mit der Frage, wieviele Meter vor der Abzweigung Y. den linken Blinker gesetzt hatte, obwohl dazu sehr unterschiedliche Angaben vorliegen (vgl. E. 5 hiervor). Des Weiteren zieht der Kreispräsident auch die vom überholten Personenwagenlenker einerseits und vom überholenden Motorradlenker andererseits gefahrene Geschwindigkeit nicht in seine Beurteilung mit ein. Der Personenwagenlenker will mit maximal 20 km/h in die Einfahrt Seehof eingebogen sein (act. 4 S. 2), während der Zeuge G. eine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h angab (act. 6 S. 1). Der Motorradlenker hat gemäss seinen Aussagen mit ca. 50 km/h überholt (act. 3 S. 2). Aus den Geschwindigkeiten des überholten und des überholenden Lenkers sowie dem Zeitpunkt, als der Blinker gesetzt wurde, lassen sich nun aber durchaus Rückschlüsse auf die Frage ziehen, ob die Zeichengebung schon vor Beginn des Überholmanövers und zudem derart rechtzeitig erfolgte, dass sie für den überholenden Motorradlenker bei gehöriger Aufmerksamkeit ersichtlich sein musste. Sodann hat der Kreispräsident keine Feststellungen zur Frage des Einspurens des Personenwagenlenkers getroffen, obwohl auch dies unter dem Gesichtspunkt eines korrekten Linksabbiegens massgebend sein kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6S.274/2005 vom 27.10.2005, E. 4). Schliesslich setzte der Kreispräsident den vom ihm (unzureichend) festgestellten Sachverhalt auch nicht in Bezug zu den

Seite 9 — 10 Tatbestandselementen von 34 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 SVG. Dazu genügt es nicht, eine Verletzung dieser Bestimmungen mit nicht näher konkretisierten Sachverhaltsfeststellungen und nicht haltbaren Schlüssen aus den Aussagen des Angeschuldigten sowie ohne Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen der vorgenannten Bestimmungen zu verneinen. Sollte der Kreispräsident nach ergänzter Untersuchung erneut eine Ein- stellungsverfügung erlassen, wird er die vorstehenden Erwägungen zu den dies- bezüglichen Anforderungen an die Begründung zu berücksichtigen haben. 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde wegen willkürli- cher Beweiswürdigung gutzuheissen ist. Zudem bleibt festzustellen, dass der Kreispräsident unter den in E. 5 genannten Voraussetzungen noch Beweis- ergänzungen vorzunehmen hat und im Übrigen seine Einstellungsverfügung den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (E. 6 hiervor). Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 StPO).

Seite 10 — 10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die ange- fochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an den Kreis- präsidenten C. zur allfälligen Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten von Y., der zudem X. ausseramtlich mit Fr. 1'500.00 zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


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