Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 26. November 2008Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 48 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinDuff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der B.B., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Oktober 2008, mitgeteilt am 15. Oktober 2008, in Sachen F.: aussergewöhnlicher Todesfall zum Nachteil von A.B., betreffend fahrlässige Tötung, hat sich ergeben:

2

  1. A.B. verbrachte den Abend des 4. Januar 2008 in einem Lokal in
  2. und anschliessend im X.-Pub in S., wobei er eine unbestimmte Menge Bier

konsumierte. In der Folge verliess er das X.-Pub und begab sich kurz vor 2.00

Uhr nachts von S. in Richtung seines Hauses an der A.-Strasse in F.. Auf dem

Heimweg legte er bei der Brücke oberhalb der Verbindungsstrasse von der

G.Strasse zur W.-Strasse eine Rast ein. Vermutlich wollte er im Bereiche der

Überführung austreten, zumal er mit offenem Hosengurt aufgefunden worden ist.

Dabei muss er sich an den dort befindlichen seitlichen Holzzaun angelehnt

haben, worauf sich der obere horizontale Querbalken des Holzgeländes

abgesenkt hat und A.B. über die 6.5 Meter hohe Mauer der Unterführung in die

Tiefe auf die Verbindungsstrasse zur W.-Strasse gestürzt ist. Dabei zog sich

A.B. tödliche Kopfverletzungen zu.

B.Zur Abklärung dieses Todesfalls eröffnete die Staatsanwaltschaft

Graubünden mit Verfügung vom 28. Januar 2008 ein Strafverfahren. Die

Ermittlungen ergaben, dass der Holzzaun des seitlichen Brückengeländers an

der Unfallstelle einen baulichen Mangel respektive einen Defekt aufwies. Die

obere Querlatte, welche offenbar von Innen, also von der dem Gehweg

abgewandten Seite her und zudem lediglich mittels Nägeln an den Holzpfosten

befestigt gewesen war, fehlte beziehungsweise war seitlich abgesenkt.

C.Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008, mitgeteilt am 15. Oktober

2008, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung in

Sachen F.: Aussergewöhnlicher Todesfall zum Nachteil von A.B. ein.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei im

vorliegenden Fall davon auszugehen, dass A.B. wegen einer defekten

Zaunlatte in die Tiefe gestürzt sei und infolgedessen tödliche Verletzungen

erlitten habe. Demgemäss könne festgehalten werden, dass der Tod von A.B.

auf eine mangelnde Kontrolle des fraglichen Zauns respektive auf die

Nichtvornahme von Unterhaltsarbeiten und damit auf ein Unterlassen

zurückzuführen sei. Damit stelle sich die Frage nach dem Bestehen einer

Garantenstellung des Kantons Graubünden oder der Gemeinde S.. Vorliegend

würden nun aber einerseits Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer

Garantenstellung des Kantons auszugehen sei, währenddem gleichzeitig andere

Umstände gegeben seien, welche für die Unterhaltspflicht der Gemeinde S.

sprächen. Tatsächlich hätten denn auch beide Körperschaften angenommen,

dass die jeweils andere für den Unterhalt und die Kontrolle des Holzgeländers an

der Überführung zuständig sei, womit sie sich diesbezüglich in einem

3 Sachverhaltsirrtum befunden hätten. Welche der beiden Körperschaften tatsächlich zuständig gewesen wäre, könne dabei offen bleiben. Der Irrtum betreffend die Garantenpflicht sei nämlich aufgrund der vorliegenden komplexen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse für beide Körperschaften respektive deren Angestellte nicht vermeidbar gewesen. Unabhängig davon, ob hinsichtlich des mangelhaften Zauns der Kanton oder die Gemeinde kontroll- und unterhaltspflichtig gewesen wäre, sei demnach infolge des gegenseitig bestehenden nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtums von der Straflosigkeit des jeweils Verantwortlichen auszugehen. D.Gegen diese Verfügung liess B.B., die Witwe von A.B., mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Oktober 2008 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Weiterbehandlung sowie insbesondere zur Vornahme eingehenderer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2008 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Begründung in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich. in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).

4 Als Geschädigter im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO wird nur der Direktgeschädigte angesehen (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 353). Soweit der Direktgeschädigte aber Opfer von Delikten gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ist, gewährt Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem auch dem Ehegatten des Opfers die Legitimation zur Beschwerde (vgl. auch Willy Padrutt, a.a.O., S. 354). Auf die am 27. Oktober 2008 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von B.B. ist demnach einzutreten. 2.Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung demgegenüber, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36, E. 5, S. 147; PKG 1975 Nr. 58, E. 1, S. 160 sowie Willy Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). Die Beweisregel „in dubio pro reo“ gilt nur im Gerichtsverfahren, auf Einstellungsverfügungen ist sie nicht anwendbar. Hier muss die Voraussetzung der nicht genügenden Beweisbarkeit von Tat und Täterschaft gegeben sein. Im Zweifel ist demnach Anklage zu erheben. Der endgültige Entscheid, ob tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt, ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten (vgl. zum Ganzen Willy Padrutt, a.a.O., S. 164 f. Ziff. 3.3). 3.Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird gemäss Art. 117 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fahrlässigkeit ist nach Art. 12 Abs. 3 StGB dann gegeben, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn

5 der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann dabei nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen liegen. In letzterem Fall spricht man von einem unechten Unterlassungsdelikt. Das fahrlässige unechte Unterlassungsdelikt setzt wie das vorsätzliche das Vorliegen einer Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen, voraus. Die Strafbarkeit des unechten Unterlassungsdelikts findet ihre Rechtfertigung darin, dass derjenige, welcher verpflichtet ist, durch sein Handeln einen bestimmten Erfolg abzuwenden und dazu auch in der Lage ist, aber untätig bleibt, grundsätzlich ebenso strafwürdig ist wie derjenige, der den Erfolg durch sein Tun herbeiführt. Demzufolge hat eine Person dann eine Garantenstellung inne, wenn sie rechtlich verpflichtet war, gerade den konkret eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Mit anderen Worten geht es um die Nichterfüllung des Gebotes, zur Abwehr von Gefahren in bestimmter Weise tätig zu werden. Die Entstehungsgründe der Garantenpflicht sind beim fahrlässigen Unterlassungsdelikt dieselben wie beim vorsätzlichen. Die Garantenstellung ergibt sich aus Gesetz, Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrengemeinschaft und vorausgegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz). Dabei lassen sich zwei Grundformen von Garantenstellungen unterscheiden: Eine Garantenpflicht hat entweder derjenige, der zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes vor unbestimmt vielen Gefahren rechtlich besonders verpflichtet ist, oder derjenige, der rechtlich besonders verpflichtet ist, eine bestimmte Gefahrenquelle zu überwachen und zu verhindern, dass unbestimmt viele Rechtsgüter durch die Realisierung der Gefahr verletzt werden. Man spricht im ersten Fall von der Obhuts- oder Schutzgarantenpflicht, im zweiten von der Überwachungs- oder Sicherungsgarantenpflicht. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg hat ferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 ff. und N 18 zu Art 11 StGB; Kurt Seelmann, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 31 ff. und N 76 zu Art. 11 StGB; Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1998, § 34, S. 234, 242 ff. und 249 f. mit Hinweisen, § 36, S. 257; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 26 ff. zu Art. 1

6 StGB; Jörg Rehberg/Andreas Donatsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, § 28, S. 245 ff., § 30 S. 254 ff. und § 33 S. 309 ff.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 17 N 1 ff. und § 14 N 11 ff. sowie BGE 96 IV 174; BGE 113 IV 72; BGE 115 IV 91; BGE 118 IV 313). 4. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass A.B. zufolge einer mangelhaft angebrachten Zaunlatte - diese war von aussen statt von innen her montiert und nur mit Nägeln statt Schrauben an den Holzpfosten befestigt - in die Tiefe gestürzt ist. Demgemäss hat die Staatsanwaltschaft weiter festgehalten, dass der Tod von A.B. auf eine mangelnde Kontrolle des fraglichen Holzzauns respektive auf die Nichtvornahme der notwendigen Unterhaltsarbeiten und damit auf ein Unterlassen zurückzuführen sei. Davon ausgehend, hat sie in der Folge - was durchaus zweckmässig erscheint (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard- dit-Bressel, a.a.O., N 5 zu Art. 11 StGB) - zunächst das Bestehen einer Garantenstellung von Kanton oder Gemeinde geprüft. Dabei ist sie zum Ergebnis gelangt, dass vorliegend komplexe Eigentums- und Nutzungsverhältnisse vorliegen würden, aufgrund derer sich beide Körperschaften hinsichtlich der Kontroll- und Unterhaltspflicht in einem nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtum befunden hätten, womit ein tatbestandsmässiges Verhalten auszuschliessen sei. Weil zudem keine weiteren Beweismittel ersichtlich seien, welche an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten, sei das vorliegende Strafverfahren somit einzustellen. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung liegen jedoch - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - im konkreten Fall weder komplexe Umstände vor, welche auf einen gegenseitigen nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtum schliessen lassen, noch hat die Vorinstanz die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung ausgeschöpft. 5.a) An der alten W.-Strasse zwischen S. und F. wurde in den 70er Jahren in Zusammenhang mit dem Bau der W.-Strasse die Unterführung Anschluss Q. erstellt (vgl. act. 4.2 Ziff. 1; act. 4.9, beiliegendes Foto aus dem Jahre 2000). Bei der alten W.-Strasse zwischen S. und F. handelt es sich um eine kantonale Verbindungsstrasse und damit um eine Kantonsstrasse im Sinne von Art. 5 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG [BR 807.100]). Kantonsstrassen stehen im Eigentum und unter Hoheit des Kantons. Der an der Unfallstelle auf der Flügelmauer der dortigen Strassenunterführung befindliche Holzzaun (vgl. act. 3.2, S. 1 Foto Nr. 2, S. 2 Foto Nr. 4) liegt mithin auf Boden

7 des Kantons Graubünden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der fragliche Absperrzaun „am Ende“ eines im Jahre 2000/2001 erstellten Trottoirs (vgl. act. 3.12; act. 4.4) liegt, welches parallel zur Kantonsstrasse verläuft und direkt an den Brückenkopf der Unterführung anstösst, und zwar nicht seitlich, sondern frontal in seiner ganzen Breite (vgl. act. 3.2, S. 3, Foto Nr. 5.a und Nr. 5.b). Dieses Trottoir findet sodann auf der anderen Seite der Brückenüberführung seine Fortsetzung (vgl. act. 3.2, S. 3, Foto Nr. 5.b). Der besagte Holzlattenzaun ist folglich als Teil der entlang der Kantonsstrasse erstellten Gehweganlage zu qualifizieren. Vorliegend stehen sich also eine Kantonsstrasse als Verkehrsträger für den Fahrzeugverkehr und ein Trottoir als solcher für den Langsamverkehr (Fussgänger) gegenüber. Die Anwendung des Gemeindegesetzes ist somit im Unterschied zu dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid BK 00 38 (Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. September 2000 in Sachen O.A.B.), wo der Kantonsstrasse eine Gemeindestrasse gegenüberstand und beide Verkehrsträger dem Fahrzeugverkehr dienten, im hier zu beurteilenden Fall von vornherein auszuschliessen. Entsprechend geht die Vorinstanz denn auch in ihrer weiteren Annahme fehl, dass die Eigentumsverhältnisse an der alten W.-Strasse prima facie auf eine Unterhaltspflicht des Kantones schliessen lassen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Gehweganlagen weist nämlich die Strassengesetzgebung in Art. 6 StrG eine klare Regelung auf. So wird in Art. 6 Abs. 4 StrG festgehalten, dass Anlagen des Langsamverkehrs, zu denen auch die dem Fussverkehr dienenden Gehwege gehören (Art. 6 Abs. 1 StrG), durch die Gemeinden zu projektieren, zu bauen und zu unterhalten sind. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung haben die Gemeinden zudem dafür zu sorgen, dass diese Anlagen möglichst gefahrlos benützt werden können. Der Unterhalt der Anlagen des Langsamverkehrs entlang von Kantonsstrassen, welche ja immer im Eigentum des Kantons stehen, obliegt also nach klarer Gesetzeslage den Gemeinden und eben nicht dem Kanton Graubünden. Die Regelung von Art 6 StrG, welche als Bestimmung des kantonalen öffentlichen Rechts dem Bundeszivilrecht vorgeht, sieht demnach eine Durchbrechung der Wirkungen des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips gemäss Art. 642 ZGB vor. Für den konkreten Fall, bei dem im Gegensatz zu dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid eine Anlage des Langsamverkehrs zur Diskussion steht, liegt mithin eine Gesetzesbestimmung vor, welche die Unterhaltspflicht unabhängig vom Eigentum klar regelt. Vorliegend bleibt somit, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, für eine Grundeigentümerhaftung des Kantons Graubünden für Mängel an dem auf seinem Boden befindlichen Holzzaun von vornherein kein Platz. Vielmehr ist

8 nach dem Gesagten für die Frage nach der Verantwortlichkeit betreffend den Unterhalt der an der Unfallstelle befindlichen Gehweganlage auf die Strassengesetzgebung abzustellen. b) Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass das Trottoir entlang der W.- Strasse im Jahre 2000/2001 erstellt und am 30. November 2001 abgenommen worden ist (vgl. act. 4.4.; act. 3.12), wobei die Gemeinde S. anlässlich dieser Abnahme der Bauunternehmung M. den Auftrag erteilte, seitlich der Unterführung noch einen Holzzaun zu erstellen (vgl. act. 3.12, Ziff. 6 S. 3; act. 3.11, S. 1 f.). Diese Schutzvorrichtung wurde in der Folge denn auch erstellt. Die heute geltende Totalrevision des Strassengesetzes ist aber erst seit 1. Januar 2006 in Kraft. Das diesem vorausgehende Strassengesetz (vgl. AS 1981-1985 S. 1440 ff.) wurde am 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt. (Die späteren Teilrevisionen 1998 und 2005 haben nicht die hier zur Diskussion stehenden Rechtsnormen zum Gegenstand). Es stellt sich somit die Frage, welche Fassung des Strassengesetzes (1986 oder 2006) vorliegend zur Anwendung gelangt. Diese kann jedoch offenbleiben, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Recht nicht nur der Bau und der Unterhalt des Trottoirs an sich, sondern auch der für die gefahrlose Benützung des Gehwegs erforderlichen Sicherungseinrichtungen der Gemeinde zufallen. aa)Gemäss Art. 6 Abs. 1 StrG umfasst der Langsamverkehr unter anderem insbesondere den Fussverkehr. Beim Trottoir handelt es sich folglich um einen Verkehrsträger des Langsamverkehrs, wobei nach Art. 6 Abs. 4 StrG für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt dieser Anlagen die Gemeinden zuständig sind. Nach der geltenden Strassengesetzgebung fällt mithin der Unterhalt von Gehwegen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen in die Zuständigkeit der Gemeinden. Art. 6 Abs. 5 StrG präzisiert überdies die in Abs. 4 statuierte Unterhaltspflicht dahingehend, als die Gemeinden dafür zu sorgen haben, dass die Anlagen des Langsamverkehrs möglichst gefahrlos benützt werden können. Das bedeutet, dass die Gemeinden gemäss Strassengesetzgebung auch für den Unterhalt der zum Schutze der Trottoirbenützer vor bestehenden Gefahren erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zuständig sind. Bei der Erstellung des Trottoirs durch die Gemeinde S. im Jahre 2000/2001 wurde der ursprünglich beim Brückenkopf weiterlaufende Teil der entlang der Kantonsstrasse geführten Leitplanke entfernt (vgl. act. 4.9, S. 1 Ziff.

9 1 sowie beiliegende Fotoblätter). Es bestand somit in diesem Bereich für die Fussgänger eine erhebliche Absturzgefahr, da das errichtete Trottoir frontal an den Brückenkopf und damit direkt an den Rand der über 6 Meter hohen Flügelmauer der Unterführung stösst (vgl. act. 3.2, Fotos Nr. 3, 4, 5.a und 5.b). Der erstellte Gehweg konnte folglich ohne entsprechende Absperrung nicht gefahrlos benützt werden. Nach dem seit 1. Januar 2006 geltenden Strassengesetz war daher die Gemeinde verpflichtet, zum Schutze der Trottoirbenützer an dieser Stelle eine Abschrankung zu errichten - was sie mit dem Bau des Holzzaunes denn auch getan hat - und die erstellte Schutzvorrichtung so zu unterhalten, dass eine sichere Benützung des Gehwegs gewährleistet bleibt. bb)In Übereinstimmung zum geltenden Recht lassen sodann auch die Vorschriften der früheren Strassengesetzgebung in der Fassung von 1986 auf eine Garantenstellung der Gemeinde für den zur Diskussion stehenden Holzzaun schliessen. Zwar weist das alte Recht eine so explizite Regelung wie Art. 6 StrG, welcher die Gemeinden ausdrücklich dazu verpflichtet, für eine möglichst gefahrlose Benützung der Anlagen zu sorgen, nicht auf. Zudem wird im alten Gesetzestext teilweise eine andere Terminologie verwendet als in der Neufassung von 2006. So wird in Art. 55 Abs. 1 aStrG von der Erhaltung der Fussgängeranlagen gesprochen, währenddem im neuen Recht vom Unterhalt der Verkehrsträger für den Langsamverkehr die Rede ist. Damit ist jedoch letztlich ein und dasselbe gemeint, nämlich die Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Substanz und zur Gewährleistung der Sicherheit der erstellten Gehweganlage zu treffen. Entsprechend bestimmt Art. 55 Abs. 1 aStrG, dass die Erhaltung der Fussgängeranlagen inner- und ausserorts den Gemeinden obliegt, und zwar - wie weiter ausdrücklich festgehalten wird - auch dann, wenn sie im Eigentum des Kantons stehen. Liegen die Fussgängeranlagen ausserorts vorwiegend im kantonalen Interesse, ist demgegenüber der Kanton erhaltungspflichtig (Art. 55 Abs. 1 2. Satz aStrG). Gemäss Regierungsbeschluss vom 12. September 2000 wurde der Gehweg an der alten W.-Strasse erstellt, damit die Schüler von S. und der Fraktion F. den Schulweg entlang der Kantonsstrasse gefahrlos begehen können und zudem auch der übrigen Gemeindebevölkerung in diesem Bereich ein sicherer Fussweg zur Verfügung steht (vgl. act. 4.4, S. 1). Vorliegend ist also offenkundig, dass der Bau der Trottoiranlage entlang der alten W.-Strasse vorwiegend, wenn nicht gar ausschliesslich, im Interesse der Gemeinde lag. Nach der Regelung von Art. 55 Abs. 1 aStrG fällt die Erhaltung des Trottoirs

10 folglich in die Zuständigkeit der Gemeinde. Darüber hinaus handelt es sich bei der vorliegend zur Diskussion stehenden, von der Regierung genehmigten und mit Kantonsbeiträgen finanzierten Trottoiranlage (vgl. act. 4.4, insb. S. 1 und S. 5) auch nach altem Recht um ein Projekt, welches von der Gemeinde zu erstellen (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum aStrG [AS 1981-1985 S. 1465 ff.]) und für das letztere als Bauherrin somit auch unterhalts- und sicherungspflichtig ist. Gemäss Strassengesetzgebung fallen mithin - unabhängig davon, ob das geltende oder alte Recht zur Anwendung gelangt - sowohl Bau und Unterhalt des Trottoirs als auch der für eine gefahrlose Benützung erforderlichen Sicherheitsabsperrungen und damit auch des vorliegenden Holzzaunes in den Verantwortlichkeitsbereich der Gemeinde. c)Wohl ist dem Untersuchungsrichter beizupflichten, dass der Kanton Graubünden für seine Kantonsstrassen unterhaltspflichtig ist und damit auch für die Sicherheit der Strassenbenützer zu sorgen hat. Entsprechend ist er auch für die entlang der alten W.-Strasse bis zum Brückenwiderlager verlaufende Leitplanke, welche nicht nur dem Schutz der Autofahrer, sondern auch jenem der Fussgänger und der übrigen Verkehrsteilnehmer dient, unterhaltspflichtig (vgl. act. 4.9, S. 1 Ziff. 1). Soweit die Vorinstanz jedoch aus dem Umstand, dass der fragliche Holzzaun seitlich direkt an diese Leitplanke grenzt und mit dieser und der unter der Hoheit des Kantons stehenden Kantonsstrasse einen Brückenkopf bildet, auf eine mögliche Garantenstellung des Kantones für die von der Gemeinde erstellte Holzabschrankung schliesst, kann ihr nicht gefolgt werden. Wesentlich ist nämlich, dass das an den Brückenkopf frontal anstossende Trottoir auf der anderen Seite der Brücke seine Fortsetzung findet. Um von der einen auf die andere Seite zu gelangen, muss also die Brücke begangen werden. Auch wenn über diese kein Trottoir führt, ist es somit offensichtlich, dass hierfür die Kantonsstrasse zwischen der Leitplanke und den Fluchtlinien der beiden Trottoirränder zur Verfügung steht. Diesem Bereich kommt demnach dieselbe funktionale Bedeutung zu, wie den Trottoirs diesseits und jenseits der Brücke. Auch wenn der Holzzaun auf der Flügelmauer der Unterführung seitlich unmittelbar an die längs der Kantonsstrasse verlaufende, vom Kanton zu unterhaltende Leitplanke stösst, bildet er somit klar Bestandteil der von der Gemeinde erstellten Gehweganlage, deren Unterhalt und Sicherung gemäss Strassengesetzgebung - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - der Gemeinde zufällt.

11 Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass die im Eigentum des Kantons stehende Leitplanke vor Erstellung des Trottoirs und des Holzzauns parallel zur Kantonsstrasse zirka 15 Meter weit über das Brückenwiderlager hinaus verlief (vgl. act. 4.9, S. 1 Ziff. 1 sowie beiliegende Fotoblätter aus dem Jahre 2000), womit ihr auch in Bezug auf die Benützer der Brücke über die Kantonsstrasse eine Sicherungsfunktion zukam. Hier bestand nämlich bis zum Bau des Trottoirs im Jahre 2000/2001 keine Fussgängeranlage; es war einzig die alte Kantonsstrasse vorhanden. Vor Errichtung des Trottoirs gab es folglich keine Anlage, für welche das Gesetz eine Unterhalts- und Sicherungspflicht der Gemeinde statuiert hätte. Entsprechend hatte zum damaligen Zeitpunkt der Kanton den Unterhalt und die Sicherung des besagten Kantonsstrassenabschnittes zu gewährleisten (vgl. auch act. 4.9, S. 1 Ziff. 1). In der Folge wurde jedoch an dieser Stelle ein Trottoir für den Fussverkehr gebaut. Nach klarer Gesetzeslage (Art. 6 Abs. 1, 4 und 5 StrG beziehungsweise Art. 55 Abs 1. aStrG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum aStrG) obliegen aber nicht nur die Projektierung und der Bau solcher Anlagen, sondern auch deren Unterhalt und die Gewährleistung der gefahrlosen Benutzung und damit die Erstellung und der Unterhalt der hiezu notwendigen Schutzvorrichtungen der Gemeinde. Mit Blick auf die Strassengesetzgebung muss demnach auf die Garantenstellung der Gemeinde für den zur Diskussion stehenden Holzzaun geschlossen werden. d)Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Gefahrensatz, wonach derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare vorkehren muss, damit diese Gefahr nicht in die Verletzung fremder Rechtsgüter umschlägt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2000 [6S.628/1999], insb. E. 2.a Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2003 [6S.87/2003], E. 4.1 S. 6; BGE 127 IV 62 E. 2.d; BGE 126 IV 13 E. 7.a; BGE 121 IV 10 E. 3; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N 30 zu Art. 12 StGB mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vor dem Bau des Trottoirs im Jahre 2000/2001 war, wie bereits ausgeführt, einzig die alte Kantonsstrasse vorhanden. Die Brücke war mit einem Eisenzaun und einer Leitplanke seitlich gesichert, wobei die Leitplanke nicht beim Brückenwiderlager aufhörte, sondern über den Brückenkopf hinaus ohne Handlauf etwa 15 Meter weiter geführt und dann in den Boden versenkt wurde (vgl. act. 4.9 beiliegende Fotoblätter). Damit bestand eine normgerechte

12 Schutzvorrichtung für die Verkehrsteilnehmer auf der Kantonsstrasse und es war insbesondere auch der Brückenkopf gesichert. Mit dem Bau des Trottoirs, welches frontal an den Brückenkopf und damit direkt an den Rand der über 6 Meter hohen Flügelmauer der Unterführung stösst, wurde aber gleichzeitig der Teil der Leitplanke vom Brückenwiderlager bis zum ersten Kandelaber entfernt und damit im Bereich des Brückenkopfes eine Absturzgefahr für die Fussgänger geschaffen. Die gefährliche Stelle beim Brückenwiderlager „am Ende“ des Trottoirs wurde somit erst mit dem Bau der Gehweganlage durch die Gemeinde geschaffen, womit letztere gemäss der oben wiedergegebenen allgemeinen Rechtsregel des Gefahrensatzes auch die zur Abwehr der von ihr geschaffenen Absturzgefahr notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen musste. e)Aufgrund des vorliegenden Untersuchungsstandes kann demnach zusammenfassend festgestellt werden, dass im konkreten Fall entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine komplexen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse vorliegen. Vielmehr präsentiert sich die Sachlage einfach und klar: Es geht um die Frage nach der Unterhalts- und Sicherungspflicht für eine entlang der Kantonsstrasse von der Gemeinde S. erstellte Gehweganlage. Nicht anders verhält es sich in rechtlicher Hinsicht, zumal hiefür mit Art. 6 StrG beziehungsweise Art. 55 Abs. 1 aStrG in Verbindung mit Art. 12 der Ausführungsbestimmungen zum aStrG eine klare gesetzliche Regelung besteht, wonach die Unterhalts- und Sicherungspflicht für Trottoiranlagen - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - der Gemeinde obliegt. Gemäss Strassengesetzgebung und auch dem allgemeinen Gefahrensatz war und ist demnach die Gemeinde nicht nur für den von ihr an der Kantonsstrasse erstellten Gehweg, sondern auch für den Holzzaun, welcher ja zum Schutze vor der als Folge des Trottoirbaus geschaffenen Absturzgefahr errichtet werden musste, unterhaltspflichtig. Das vorliegende Beweisresultat lässt folglich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz darauf schliessen, dass die Garantenstellung respektive die Unterhalts- und Sorgfaltspflicht für den fraglichen Holzzaun bei der Gemeinde liegen dürfte. f)Die oben zitierten, klaren gesetzlichen Bestimmungen der Strassengesetzgebung hätte die Gemeinde S. kennen müssen. Entsprechend hätte sie auch auf ihre Unterhaltspflicht für den Schutzzaun schliessen können und müssen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2000 unterbreitete sie dem Tiefbauamt

13 des Kantons Graubünden das Projekt zum Bau einer neuen Gehweganlage und Bushaltestelle entlang der alten W.-Strasse auf dem Abschnitt S. - F. (vgl. act. 4.4, S. 1). Die Gemeinde war sich also offenbar schon zum damaligen Zeitpunkt darüber im Klaren, dass solche Anlagen, welche an die Kantonsstrasse anschliessen, von ihr zu projektieren und zu bauen sind. Es musste ihr somit auch bewusst sein, dass sie ebenso für den Unterhalt und damit auch für die gefahrlose Benützung dieser Anlage verantwortlich sein würde. Dies um so mehr, als sie denn auch mehrfach schriftlich auf ihre Unterhaltspflicht bezüglich der erstellten Trottoiranlage hingewiesen wurde. So wurde der Gemeinde mit Regierungsbeschluss vom 12. September 2000 unmissverständlich kundgetan, dass der Kanton zwar Eigentümer des für den Bau des Gehwegs beanspruchten Bodens bleibe, die Erhaltung des Trottoirs und der Bushaltestelle aber sowohl baulich wie betrieblich der Gemeinde obliege (vgl. act. 4.4, Ziff. 14, S. 5). Entsprechend wurde die Gemeinde auch im Bauabnahmeprotokoll vom 30. November 2001 (act. 3.12) nochmals ausdrücklich auf ihre Unterhaltspflicht bezüglich der erstellten Gehweganlage hingewiesen. Anlässlich dieser Bauabnahme waren für die Gemeinde S. der damalige Gemeindepräsident sowie der damalige Baufachchef und heutige Gemeindepräsident anwesend. Diese beiden Gemeindevertreter wurden im Abnahmeprotokoll als „Bauherrschaft“ bezeichnet, wobei die Bauleitung unter Ziff. 1 explizit darauf aufmerksam machte, dass die neu erstellten Anlageteile ins Eigentum und somit auch „zum Unterhalt an die Bauherrschaft“ übergehen würden. Schliesslich wurde im Rahmen der Bauabnahme von den Gemeindevertretern bemängelt, dass seitlich der Unterführung ein Schutzzaun fehle. Dieser wurde in der Folge im Auftrag der Gemeinde von der Baufirma M. errichtet (vgl. act. 3.11, S. 1 f.; act. 3.12, Ziff. 6 S. 3; act. 4.7, Ziff. 3./4.). Die Gemeinde hätte mithin auch aufgrund der Tatsache, dass sie als Bauherrin nicht nur das Trottoir, sondern auch den Schutzzaun hat erstellen lassen, erkennen können und müssen, dass auch der Unterhalt des errichteten Zaunes in ihre Zuständigkeit fallen dürfte. Nach dem Gesagten wird mithin deutlich, dass sich aufgrund des aktuellen Untersuchungsstandes keinerlei plausiblen Gründe für die Annahme ergeben, wonach der Kanton und nicht die Gemeinde S. in der Unterhaltspflicht für den Holzzaun steht. Der angebliche Irrtum bezüglich der Garantenstellung für den Schutzzaun dürfte somit unter Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt entgegen der Auffassung der Vorinstanz ohne weiteres zu vermeiden gewesen sein. g)Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Argumentation vom Vorliegen einer Unterlassung

14 hinsichtlich der Kontroll- und Unterhaltspflicht ausgegangen ist und demzufolge die Garantenstellung als objektives Tatbestandselement des unechten Unterlassungsdelikts geprüft hat. Vorliegend dürfte sich allerdings auch die Frage stellen, ob der tatbestandsmässige Erfolg nicht auf eine Handlung zurückzuführen ist. Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durchgeführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor. Massgebender Anknüpfungspunkt bildet insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlassung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung, (vgl. dazu Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N 5 f. zu Art. 11 StGB; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2003 [6S.87/2003], E. 3.1, S. 4 f. mit Hinweisen). Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass der obere Querbalken des von der Gemeinde als Bauherrin errichteten Absperrzaunes von aussen statt von innen her angebracht und nur mit Nägeln statt Schrauben an den Holzpfosten befestigt war, was in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf eine unsachgemässe Montage schliessen lässt. Das massgebende tatbestandsmässige Verhalten bestünde demnach allenfalls in der Bereitstellung eines mit einem fehlerhaft montierten Zaun und damit ungenügend gesicherten Trottoirs durch die Gemeinde. Dabei bliebe weiter zu prüfen, ob der vorliegende Unfall zumindest in den wesentlichen Zügen hätte vorausgesehen werde können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2003 [6S.87/2003], E. 4.1, S. 6), wobei dies wohl bejaht werden müsste. Denn die Gefahr eines tödlichen Absturzes im Bereiche der mehr als 6 Meter hohen Flügelmauer der Unterführung war angesichts der fehlerhaften Montage des oberen Querbalkens klar gegeben. Selbst wenn von einem aktiven Handeln auszugehen wäre, würde mithin die entsprechende Sorgfaltspflicht der Gemeinde obliegen, welche die Trottoiranlage errichtet und damit bereitgestellt hat, womit die Einstellung der Strafuntersuchung auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet unhaltbar erscheint. Ob der tatbestandsmässige Erfolg durch ein aktives Handeln oder aber durch eine Unterlassung herbeigeführt worden ist, kann daher letztlich offen gelassen werden (vgl. dazu Guido Jenny, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 12 StGB). h)Somit wird deutlich, dass aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses die Garantenstellung für den Holzzaun an der Unglücksstelle respektive die Verantwortlichkeit für die Sicherung der Trottoiranlage entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bei der Gemeinde

15 liegen dürfte und zudem diesbezüglich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht vermeidbaren Irrtums bestehen. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung der Strafverfahrens in Sachen F.: aussergewöhnlicher Todesfall zum Nachteil von A.B. erscheint mithin schon aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt. 6.Wie bereits eingangs erwähnt, hält die Begründung der Einstellungsverfügung einer eingehenden Prüfung aber auch deshalb nicht stand, weil die Vorinstanz die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft hat und die Einstellungsverfügung demnach auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. a) Es ist Sache der Untersuchungsbehörden abzuklären, welche Personen eine Sorgfaltspflichtverletzung trifft. Wie oben ausgeführt, dürfte aufgrund der momentan bekannten Fakten und der klaren Regelung in der Strassengesetzgebung die Gemeinde für den Holzzaun an der Unfallstelle kontroll- und unterhaltspflichtig sein. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden können aber auch die Verantwortlichen des Kantons, wobei hier die Frage im Raum steht, ob der Kanton im Zusammenhang mit dem Bau des Trottoirs, sei es etwa mit der Genehmigung des diesbezüglichen Gesuchs oder anlässlich der Bauabnahme vom 30. November 2001 gegenüber der Gemeinde allenfalls zum Ausdruck brachte, er übernehme - abweichend von der gesetzlichen Regelung - anstelle der Gemeinde den Unterhalt des Zaunes. Ob eine derartige Zusicherung abgegeben wurde, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Zur Klärung dieser offenen Frage hätte es mithin nebst einer Befragung der damaligen Gemeindevertreter insbesondere auch einer Befragung der damals vom Tiefbauamt involvierten Personen bedurft. Der Untersuchungsrichter hat jedoch zur Frage der Garantenstellung bloss eine einzige Person, nämlich den damalige Baufachchef und heutigen Gemeindepräsidenten Y. einvernommen (vgl. act. 3.11). Darüber hinaus fanden lediglich Briefwechsel mit dem juristischen Mitarbeiter des Tiefbauamtes Graubünden sowie dem Gemeindevorstand von S. statt (vgl. act. 4.1; 4.2; 4.6; 4.7; 4.9; 4.10). Dies obschon an der Bauabnahme vom 30. November 2001, anlässlich derer der Unterhalt der neu erstellten Gehweganlage thematisiert und diskutiert worden ist (vgl. act. 3.12 sowie weiter oben E. 5 f.), weitere Personen anwesend waren und deren Einvernahme somit näheren Aufschluss über die Frage nach der unterhaltspflichtigen Körperschaft hätte geben können. Immerhin dürfte klar sein, dass eine allfällige Unterhaltspflicht des Kantones nicht mit der Begründung auszuschliessen ist, dass der Holzzaun von der Gemeinde nie zur Abnahme angemeldet worden sei.

16 Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kanton eine solche Abnahme nach einer gewissen Zeit selber hätte erwirken müssen. Dabei darf wohl auch angenommen werden, dass für die Verantwortlichen des Kantones bei ordnungsgemässer Abnahme der Anlage erkennbar gewesen wäre, dass der errichtete Holzzaun mit der auf der „falschen“ Seite angebrachten und nur mit Nägeln statt Schrauben befestigten oberen Querlatte (vgl. act. 4.2 Ziff. 3; act. 3.1, S. 3; act. 3.2, Fotos S. 4) die beabsichtigte Schutzfunktion kaum zu erfüllen vermochte. Die Vorinstanz hätte demnach in Zusammenhang mit der Prüfung einer möglichen Verantwortlichkeit des Kantons auch der Frage nachgehen müssen, weshalb die gemäss Regierungsbeschluss vom 12. September 2000 vorgesehene Bauabnahme (vgl. act. 4.4, Ziff. 4.6) nicht stattgefunden hat (vgl. act. 4.9, S. 2 zu Ziff. 3 und 4). Angesichts der dargelegten fragwürdigen Montage der oberen Querlatte hätten sodann auch die Verantwortlichen der Baufirma M. befragt werden müssen, welche den Zaun erstellt hat. Dabei wäre insbesondere zu klären gewesen, weshalb der Zaun gerade so und nicht anders errichtet worden ist und ob es diesbezüglich von irgendeiner Seite irgendwelche Weisungen gegeben hat. Entsprechend hätte mittels Befragung der verantwortlichen und involvierten Personen beider Körperschaften auch abgeklärt werden müssen, ob schon einmal Unterhaltsarbeiten am Schutzzaun ausgeführt worden sind und gegebenenfalls von wem. Auch diesbezüglich hat sich die Staatsanwaltschaft Graubünden jedoch mit der Befragung von Y. (act. 3.11) und den schriftlichen Auskünften des juristischen Mitarbeiters des Tiefbauamtes Graubünden (act. 4.2; 4.9 und 4.10) sowie des Gemeindevorstandes (act. 4.7) zufriedengegeben und keine weiteren Einvernahmen durchgeführt. b) Nach dem Gesagten erweist sich die durchgeführte Untersuchung daher in Bezug auf mehrere Punkte als unvollständig. Dabei bleibt davon auszugehen, dass das Ergebnis nach Durchführung der dargelegten Beweisergänzungen entweder auf die Unterhaltspflicht des Kantons Graubünden aufgrund besonderer Zusage oder aber der Gemeinde S. aufgrund der Strassengesetzgebung und des allgemeinen Gefahrensatzes hinaus läuft, wobei in beiden Fällen ein unvermeidbarer Sachverhaltsirrtum aufgrund der vorliegend klaren Umstände nicht zur Diskussion stehen dürfte. Sollte aber die Vermeidbarkeit des Sachverhaltsirrtums bejaht werden, so ist eine Einstellung des Strafverfahrens nicht zulässig, zumal diesfalls der Richter über die Strafe zu befinden hat (Art. 13 Abs. 2 StGB). Dabei bleibt - wie bereits eingangs erwähnt (vgl. oben E.2, S. 4) - nochmals festzuhalten, dass im Untersuchungsverfahren

17 der Grundsatz „in dubio pro reo„ nicht gilt und die Staatsanwaltschaft daher im Zweifelsfalle Anklage zu erheben hat. Die Einstellung des Strafverfahrens erscheint folglich auch mit Blick auf die weiteren nötigen Beweisergänzungen und deren erwartungsgemässe Auswirkungen auf das aktuelle Beweisergebnis nicht als gerechtfertigt. 7. Im Ergebnis wird somit deutlich, dass eine Einstellung der Strafuntersuchung mit der von der Staatsanwaltschaft Graubünden angeführten Begründung nicht haltbar ist und die angefochtene Einstellungsverfügung auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, zumal noch weitere Erhebungen möglich und nötig gewesen wären, welche das Beweisresultat massgeblich beeinflussen könnten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. Diese wird sich alsdann im Sinne der Erwägungen erneut mit der Angelegenheit zu befassen haben und im Rahmen der Untersuchungsergänzung die oben dargelegten notwendigen weiteren Abklärungen vornehmen müssen. 8.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO), welcher zudem die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat.

18 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 2'200.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
26.11.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026