Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 16. April 2008Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 17 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterRehli und Hubert AktuarBlöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2008, mitgeteilt am 26. März 2008, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Z., hat sich ergeben: A.1.Am 12. September 2007 stellte A. bei der Kantonspolizei Strafantrag gegen X. wegen Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung. Am 13. September 2007 stellte alsdann B. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafantrag gegen X. wegen Drohung. Die Anzeigen beruhen auf einem Vorfall, der im Zusammenhang mit der Tätigkeit
2 der drei genannten Personen bei der F. AG steht und sich am 10. bzw. 11. September 2007 ereignet haben soll. Gemäss Aussagen von A. und B. soll es am 10. September 2007 wegen der Weigerung A.s, den Verkehrsregelposten vor 22.00 Uhr zu verlassen, zu Problemen gekommen sein. X. soll in der Folge A. am 11. September 2007 auf dem Parkplatz der Oberen Au in Chur durch Schläge verletzt haben. 2.Gestützt auf die beiden Strafanzeigen sowie die vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen - diese beinhalteten auch eine Befragung der betei- ligten Personen - eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27. Dezember 2007 gegen X. ein Strafverfahren. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. B.1.Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 lud der zuständige Untersu- chungsrichter - lic. iur. Z. - X., B., A. sowie D. (Leiter der Filiale Chur der F. AG) auf den 20. Februar 2008 zur Einvernahme vor. 2.Am 20. Februar 2008 befragte der Untersuchungsrichter zuerst D.. Es folgten die Einvernahmen von B. und A.. Alle diese Einvernahmen erfolgten im Beisein von X., der auch Gelegenheit erhielt, sich zu den Zeugendepositionen zu äussern. Für die Einvernahmen von D. und B. wurde zudem ein Dolmetscher beigezogen. Im Anschluss an die vorerwähnten Einvernahmen wurde schliesslich X. vom Untersuchungsrichter als Angeschuldigter zur Sache befragt. C.1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 ersuchte X. den Untersuchungsrichter sinngemäss um Wiederholung der Einvernahme vom 20. Februar 2008. Zur Begründung brachte X. vor, er habe sich zur Sache nicht ausreichend äussern können, da er nicht genügend deutsch verstehe. Er verlange deshalb, dass zur Einvernahme ein Dolmetscher beigezogen werde, der die serbokroatische wie die deutsche Sprache ausreichend beherrsche. 2.Mit Verfügung vom 4. März 2008 lehnte der Untersuchungsrichter das Begehren ab. D.1. Mit in serbokroatischer Sprache verfasster Eingabe vom 10. März 2008, die vom Untersuchungsrichter zur Verbesserung zurückgewiesen wurde, bzw. in deutsch abgefasster Eingabe vom 22. März 2008 erhob X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden sinngemäss Beschwerde gegen die
3 vorerwähnte Verfügung. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Z.. Zur Begründung brachte X. im Wesentlichen vor, mit dem am 20. Februar 2008 anwesenden Übersetzer sei in keiner Weise seiner Muttersprache entsprochen worden. Der Dolmetscher sei nicht fähig gewesen, alles richtig zu übersetzen. Schlussendlich habe er -X. - so gut wie möglich auf deutsch geantwortet. Er habe alsdann das Protokoll unterschrieben, obwohl er nicht alles richtig verstanden habe. Der Zeuge D. habe am 20. Februar 2008 eine andere Liste als Beweis vorgebracht, als jene, die er der Polizei zur Beweisführung übergeben habe. Der Untersuchungsrichter habe jedoch die Tatsache, dass es sich dabei um ein anderes Dokument gehandelt habe, nicht im Protokoll festgehalten. Ebenfalls nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei seine Beschwerde über die öffentliche Kundgabe seiner Entlassung durch die F. AG. Bei der Einvernahme des Zeugen B., der ganz klar nicht die Wahrheit ausgesagt habe, habe sich Untersuchungsrichter Z. rechtswidrig verhalten, indem er die gemachte Aussage nicht Wort für Wort übernommen habe, sondern den Zeugen auf fehlende Übereinstimmungen mit der Aussage bei der Polizei hingewiesen habe und ihm die Möglichkeit gegeben habe, seine Aussage zu korrigieren. Er -X. - habe den Untersuchungsrichter auf diese Tatsache aufmerksam gemacht und ihn gebeten, dies ins Protokoll mit aufzunehmen, was Letzter jedoch unterlassen habe. Das habe mit Rassismus zu tun. Er habe bei seiner Aussage klar und deutlich gesagt, dass A. ihn als „Huara Jugo" beschimpft habe. Dieser ganz wichtige Punkt sei - anscheinend weil der Untersuchungsrichter das vergessen habe - erst nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Erst als er den Untersuchungsrichter nochmals darauf hingewiesen habe, sei eine entsprechende Korrektur erfolgt. 2.Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Z. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, X. sei bei allen Befragungen das Recht zur Teilnahme zugestanden worden und aus den diesbezüglichen Protokollen gehe hervor, dass seine Rechte dabei gewahrt worden seien. Die von X. geäusserte Meinung, der Untersuchungsrichter sei aus rassistischen Motiven gegen ihn eingestellt, sei durch nichts erhärtet. Ein objektiver Grund, das Verfahren einem anderen Untersuchungsrichter zu übertragen, bestehe nicht. E.1.Gegen diesen Entscheid erhob X. am 4. April 2008 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden.
4 Auf die Beschwerdebegründung und die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 2. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden hat am 8. April 2008 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten des Strafverfahrens ange- fordert. Auf das Einholen einer Vernehmlassung wurde verzichtet. 3.Mit separater, ebenfalls am 26. März 2008 ergangener Verfügung wies die Staatsanwaltschaft Graubünden auch die Beschwerde gegen den Entscheid des Untersuchungsrichters betreffend Beizug eines Dolmetschers ab. Auch diesen Entscheid hat X. mit seiner Eingabe vom 4. April 2008 bei der Beschwerdekammer angefochten. Nachdem letztlich zwei von einander zu trennende Anfechtungsobjekte vorliegen, bildet die diesbezügliche Beschwerde Gegenstand eines separat geführten Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Nach aArt. 74a Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO, BR 350.000) in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fas- sung entschied die Staatsanwaltschaft über bestrittene Ausstandsfragen bei Untersuchungsorganen endgültig. Gemäss dem per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 74a Abs. 2 StPO kann der Entscheid der Staatsanwaltschaft in Ausstandsfragen nunmehr innert 10 Tagen an das Kantonsgericht weitergezo- gen werden. Damit räumt das Gesetz dem Betroffenen neu die Möglichkeit ein, Ausstandsentscheide der Staatsanwaltschaft wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit mittels der Beschwerde im Sinne von Art. 138 f. StPO bei einer richterlichen Behörde anzufechten. Die Beschwerde an das Kantonsge- richt hat gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) den Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben (PKG 2004 Nr. 19 E. 4.b); W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 343 mit Hinweisen). Die Vorinstanz legte im angefoch- tenen Entscheid dar, weshalb dem Ausstandsbegehren von X. nicht zu entsprechen ist. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Er legt nicht dar, weshalb die von der Vorinstanz gewonnene Erkenntnis im Einzelnen falsch sein soll. Indem der Beschwerdeführer die
5 Einvernahme vom 20. Februar 2008 bemängelt und vorbringt, das Vorgehen des Untersuchungsrichters habe klar einen rassistischen Hintergrund, beschränkt er sich darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetra- genen Ausführungen zu wiederholen. Seine Kritik ist rein appellatorisch, wes- halb auch nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann. 2.Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung zu schenken wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe eines Laien PKG 1999 Nr. 26) und die Beschwerdekammer den Entscheid der Staatsanwaltschaft von sich aus einer Überprüfung unterziehen würde, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur. a)In welchen Fällen ein Untersuchungsorgan in den Ausstand zu tre- ten hat, beantwortet sich grundsätzlich nach den diesbezüglichen Bestim- mungen des kantonalen Verfahrensrechts. Art. 74a Abs. 1 lit. b StPO sieht dabei unter anderem dann eine Ausstandspflicht vor, wenn ein Untersuchungsorgan zum Angeschuldigten in einem Feindschaftsverhältnis steht. Daneben besteht aber auch ein grundrechtlicher Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden. Nehmen Untersuchungsrichter ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, ist die Ausstandspflicht aufgrund von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu beurteilen. Demgemäss hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Tätigkeit des Untersuchungsrichters im Rahmen der Strafuntersuchung ist nicht gleichzusetzen mit der richterlichen Tätigkeit. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV, welcher die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet, ein weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ein Untersuchungsrichter kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken (BGE 127 I 196 2b S. 198). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedliche Umstände und Gegebenheiten entstehen. Dazu können in entsprechendem Zusammenhang grundsätzlich auch Fehler in der Verfahrensführung zählen. Verstösse gegen die Verfahrensordnung sind zwar in erster Linie in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten Instanz zu rügen.
6 Deren Aufgabe besteht gerade darin, entsprechende Mängel zu beheben und auf diese Weise für ein faires Verfahren zu sorgen. Dies bedeutet unter anderem, dass nicht sämtliche umstrittenen Anhaltspunkte oder etwa Fragen der Sachverhaltswürdigung im Ausstandsverfahren zu beurteilen wären. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 Ia 119 E. 3e S. 124, mit Hinweisen). Diesfalls kann eine fehlerhafte Verfahrensführung den Anschein der Befangenheit erwecken und - trotz oberinstanzlicher Korrektur - eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.156/2006 vom 12. Mai 2006 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen jedoch nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.709/2005 vom 21. Februar 2006 E. 3.1). b) Im vorinstanzlichen Verfahren schilderte der Beschwerdeführer verschiedene Gegebenheiten der Einvernahmen vom 20. Februar 2008, anhand welcher er auf eine Befangenheit des Untersuchungsrichters schloss. Weder einzeln noch in der Gesamtsicht vermögen die dargelegten Gründe indessen objektiv Anzeichen einer Befangenheit des Untersuchungsrichters darzustellen. ba)Der Beschwerdeführer hält dem Untersuchungsrichter vor, er habe ihm zu Unrecht den Beizug eines Übersetzers verweigert. Mit diesem Vorwurf hat sich die Beschwerdekammer ausführlich im Beschwerdeverfahren BK 08 16 auseinandergesetzt. Die Beschwerdekammer gelangte dabei zur Auffassung, der Untersuchungsrichter habe aufgrund der guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu Recht auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet. Es besteht folglich auch kein Anlass, das Nichtbestellen eines (anderen) Übersetzers als Anzeichen einer Befangenheit des Untersuchungsrichters zu würdigen. bb)Der Beschwerdeführer führt aus, der Zeuge D., Leiter der Filiale Chur der F. AG, habe bei seiner Einvernahme eine andere Liste angebracht, als jene, welche er der Polizei zur Beweisführung übergeben habe. Dass es sich um ein anderes Dokument gehandelt habe, sei vom Untersuchungsrichter jedoch nicht protokolliert worden. Ebensowenig habe der Untersuchungsrichter
7 festgehalten, dass er -X. - sich gegen das öffentliche Anprangern seiner Entlassung seitens der F. AG beschwert habe. Der Beschwerdeführer bezieht sich mit diesem Vorhalt offenbar auf das Anschlagblatt, mit welchem die F. AG ihre Mitarbeiter in M. im Anschluss an den Vorfall darüber informierte, dass X. nicht mehr für das Unternehmen tätig ist. Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass die F. AG dem Untersuchungsrichteramt bereits am 30. Januar 2008 diverse Unterlagen zur Verfügung stellte (vgl. act. 1.3), aus denen mit genügender Klarheit hervorgeht, dass X. mit dem Vorgehen seiner Arbeitgeberin nach den Vorfällen vom 11./12. September 2007 nicht einverstanden war. Namentlich sind darin zwei Schreiben des Rechtsvertreters von X. enthalten, in welcher sich dieser für seinen Mandanten wegen der Kündigung und die Art der Information der Mitarbeiter durch die F. zur Wehr setzt. Weitere Unterlagen wurden weder von der F. noch von ihrem Filialeiter D. anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2008 zu den Akten gegeben. Dass sich der Zeuge D. bei der Befragung auf eigene Unterlagen stützte, wurde im Protokoll ausdrücklich vermerkt (vgl. act. 5.1. S. 2). Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung bildet alsdann das Verhalten von X. am 10./11. September 2007 gegenüber seinen damaligen Mitarbeitern B. und A.. Diesbezüglich ist irrelevant, ob der Beschwerdeführer mit den Konsequenzen, welche seine Arbeitgeberin im Anschluss an diesen Vorfall zog, einverstanden ist oder nicht. Wenn der Untersuchungsrichter unter diesen Umständen darauf verzichtete, den erneuten Protest des Beschwerdeführers gegen seine Arbeitgeberin zu protokollieren und sich darauf beschränkte, den Filialleiter zum eigentlichen Vorfall vom 10./11. September zu befragen, lässt sich dies offenkundig nicht als Ausdruck einer möglichen Befangenheit würdigen. bc) Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Untersu- chungsrichter habe die Aussage von B., der klar nicht die Wahrheit ausgesagt habe, nicht Wort für Wort protokolliert und habe dem Zeugen durch Vorlesen seiner früheren Aussage bei der Polizei immer wieder Gelegenheit gegeben, seine Aussage zu korrigieren. Grundsätzlich gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das diesbezügliche Protokoll (act. 5.2) unterzeichnet hat, was ohne weiteres als Beleg dafür angesehen werden kann, dass zu jenem Zeitpunkt keine Einwände gegen das Vorgehen des Untersuchungsrichters bestanden. Alsdann ist der Untersuchungsrichter von Gesetzes wegen befugt, nur diejenigen Fragen und Aussagen zu protokollieren, die er selbst als wesentlich erachtet. Eine wörtliche Widergabe von einzelnen Fragen und
8 Antworten erfolgt nur ausnahmsweise (Art. 87 Abs. 1 StPO). Die untersuchungsrichterliche Befragung dient nachgerade auch dazu, Widersprüche zu früheren Aussagen zu klären (vgl. Peter Schumacher, Der Zeugenbeweis - Eigenarten und Technik der Befragung, HAVE 2007, S. 88). Dies führt zwangsläufig dazu, dass der Zeuge mit einer abweichenden früheren Aussage konfrontiert werden muss. Dass der Zeuge vom Protokoll seiner polizeilichen Aussage Kenntnis nehmen konnte, wurde dabei vom Untersu- chungsrichter in der Einvernahme gleich zu Beginn ausdrücklich vermerkt (vgl. act. 5.2 S. 2). Desgleichen wurden die Einwände, welche der Beschwerdefüh- rer in Bezug auf die Richtigkeit der Zeugenaussage erhob, ins Protokoll aufge- nommen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Richtigkeit der Deposition von B. bestreitet und im Gegensatz zum Zeugen eine völlig normal verlaufene Rückfahrt nach Chur schildert, stellt weder einen Grund dar, dem Untersuchungsrichter ein Fehlverhalten bei der Protokollierung vorzuhalten, noch ergeben sich aus der Befragung des Zeugen Anhaltspunkte, welche in irgend einer Form auf eine Befangenheit des Untersuchungsrichters schliessen liessen. c)Dass A. den Beschwerdeführer beschimpft haben soll, wurde im Protokoll der Einvernahme vermerkt (vgl. act. 5.3. S. 3). Ob der Vorhalt erst auf entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers erfolgte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, ist aber auch nicht weiter relevant. Der Untersuchungsrichter hat die Behauptung des Beschwerdeführers jedenfalls berücksichtigt. Er hat diese sogar wörtlich protokolliert, was zeigt, dass er der Wichtigkeit, welcher der Beschwerdeführer der Beschimpfung beimisst, in besonderem Mass Rechnung trug. Entsprechend wenig ergibt sich daraus der Anschein der Befangenheit. 3. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich der Untersuchungsrichter gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich der Ein- vernahme vom 20. Februar 2007 korrekt verhielt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Vorwurf der Befangenheit zu rechtfertigen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden das Ausstandsbegehren auch zu Recht abgelehnt hat. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 3 lit. c der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rech-
9 nungswesen (BR 350.230) beträgt die Gerichtsgebühr im Verfahren vor Kan- tonsgericht als Beschwerdeinstanz zwischen Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.--. Mit der Beschränkung der Kosten auf den Betrag von Fr. 400.-- wird dem Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der zweiten, vom Beschwerdeführer anhän- gig gemachten Beschwerde grundsätzlich denselben Sachverhalt und die glei- che Aktenlage zu würdigen hat, angemessen Rechnung getragen.
10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar