Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 16. April 2008Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 16 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterRehli und Hubert AktuarBlöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2008, mitgeteilt am 26. März 2008, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Beizug eines Übersetzers, hat sich ergeben:
2 A.1.Am 12. September 2007 stellte A. bei der Kantonspolizei Strafantrag gegen X. wegen Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung. Am 13. September 2007 stellte alsdann B. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafantrag gegen X. wegen Drohung. Die Anzeigen beruhen auf einem Vorfall, der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der drei genannten Personen bei der F. AG steht und sich am 10. bzw. 11. September 2007 ereignet haben soll. Gemäss Aussagen von A. und B. soll es am 10. September 2007 wegen der Weigerung A.s, den Verkehrsregelposten vor 22.00 Uhr zu verlassen, zu Problemen gekommen sein. X. soll in der Folge A. am 11. September 2007 auf dem Parkplatz der Oberen Au in Chur durch Schläge verletzt haben. 2.Gestützt auf die beiden Strafanzeigen sowie die vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen - diese beinhalteten auch eine Befragung der betei- ligten Personen - eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27. Dezember 2007 ge- gen X. ein Strafverfahren. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. B.1.Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 lud der zuständige Untersu- chungsrichter - lic. iur. Z. - X., B., A. sowie D. (Leiter der Filiale Chur der F. AG) auf den 20. Februar 2008 zur Einvernahme vor. 2.Am 20. Februar 2008 befragte der Untersuchungsrichter zuerst D.. Es folgten die Einvernahmen von B. und A.. Alle diese Einvernahmen erfolgten im Beisein von X., der auch Gelegenheit erhielt, sich zu den Zeugendepositionen zu äussern. Für die Einvernahmen von D. und B. wurde zudem ein Dolmetscher beigezogen. Im Anschluss an die vorerwähnten Einvernahmen wurde schliesslich X. vom Untersuchungsrichter als Angeschuldigter zur Sache befragt. C.1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 ersuchte X. den Untersuchungsrichter sinngemäss um Wiederholung der Einvernahme vom 20. Februar 2008. Zur Begründung brachte X. vor, er habe sich zur Sache nicht ausreichend äussern können, da er nicht genügend deutsch verstehe. Er verlange deshalb, dass zur Einvernahme ein Dolmetscher beigezogen werde, der die serbokroatische wie die deutsche Sprache ausreichend beherrsche. 2.Mit Verfügung vom 4. März 2008 lehnte der Untersuchungsrichter das Begehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zur Einvernahme vom 20. Februar 2008 ein Übersetzer beigezogen worden sei. Er - X. - habe es
3 indessen vorgezogen, deutsch zu sprechen. Diese Sprache beherrsche er gut und er habe denn auch den Ausführungen der Zeugen folgen können. Bei Aussagen, denen er nicht habe zustimmen können, habe er sofort interveniert und seinen Standpunkt vorgebracht. Am Schluss der Einvernahme habe er - X.
4 Untersuchungsrichter nochmals darauf hingewiesen habe, sei eine entsprechende Korrektur erfolgt. 2.Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 4. März 2008 ab. E.1.Gegen diesen Entscheid erhob X. am 4. April 2008 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Auf die Beschwerdebegründung und die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 2. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden hat am 8. April 2008 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten des Strafverfahrens ange- fordert. Auf das Einholen einer Vernehmlassung wurde verzichtet. 3.Mit separater, ebenfalls am 26. März 2008 ergangener Verfügung wies die Staatsanwaltschaft Graubünden auch das Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Z. ab. Auch diesen Entscheid hat X. mit seiner Eingabe vom 4. April 2008 bei der Beschwerdekammer angefochten. Nachdem letztlich zwei von einander zu trennende Anfechtungsobjekte vorliegen, bildet die diesbezügliche Beschwerde Gegenstand eines separat geführten Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den (StPO, BR 350.000) kann gegen Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) den Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben (PKG 2004 Nr. 19 E. 4.b; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des
5 Kantons Graubünden, 1996, S. 343 mit Hinweisen). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid eingehend dar, weshalb auf die Wiederholung der Einvernahmen unter Beizug eines Dolmetschers verzichtet werden kann. Namentlich zeigte sie auf, gestützt auf welche konkreten Umstände sie darauf schloss, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, die es ihm ohne weiteres ermöglichten, seine Rechte anlässlich der Einvernahme vom 20. Februar 2008 zu wahren. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Er legt nicht dar, weshalb die von der Vorinstanz gewonnene Erkenntnis im Einzelnen falsch sein soll. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er verfüge nicht über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache und die Einvernahme vom 20. Februar 2008 bemängelt, beschränkt er sich darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Ausführungen wiederzugeben. Seine Kritik ist rein appellatorisch, weshalb auch nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann. 2.Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung zu schenken wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe eines Laien PKG 1999 Nr. 26) und der Kantonsgerichtsausschuss den Entscheid der Staatsanwaltschaft von sich aus einer Überprüfung unterziehen würde, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur. a)Der Anspruch auf Beizug eines Dolmetschers wird in erster Linie durch die Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts geregelt (Urteil 6P.43/2001 des Bundgerichts vom 31. Mai 2001 E. 1.b). Gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO kann der Untersuchungsrichter zur Einvernahme einer fremdsprachigen Person einen Übersetzer beiziehen. Die Bestimmung sieht demnach keine absolute Pflicht zum Beizug eines Dolmetschers vor. Vom Hilfsmittel des Dol- metschers muss nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Fremdspra- chige die Sprache der ihn einvernehmenden Behörde nicht genügend be- herrscht (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 44, S. 169; Padrutt, a.a.O., S. 195 f.). Kein weitergehender Anspruch ergibt sich aus dem übergeordneten Recht. Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist dem Angeschuldigten dann ein Dolmetscher beizugeben, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann (vgl. zum Ganzen BGE 121 I 196 E. 5a S. 204 f.).
6 b)Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer sehr gute Deutschkenntnisse hat, die es ihm ohne weiteres ermöglichten, den verschiednen Einvernahmen zu folgen und seine Rechte zu wahren. Dieser Schluss erweist sich als offen- sichtlich zutreffend. ba)Gemäss eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer seit 1996 in der Schweiz. Im gleichen Jahr hat er sich mit E., welche die deutsche Sprache beherrscht, verheiratet. Er hat seit ungefähr 2001 das Schweizer Bürgerrecht und arbeitete an verschiednen Arbeitsstellen, unter anderem - in den Jahren 2006 und 2007 - bei der F. AG. Wie nachgerade der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, wurde der Beschwerdeführer dort zusammen mit deutschsprachigen Mitarbeitern eingesetzt und es ist denn auch schwerlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Sicherheitsdienst eine Beschäftigung gefunden hätte, wenn er trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz noch erhebliche Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hätte. bb)Vorgängig zur untersuchungsrichterlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer alsdann zweimal - nämlich am 11. September 2007 und am 16. Oktober 2007 - polizeilich befragt. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 11. September 2007 war auch seine Ehefrau anwesend, die auf seinen Wunsch hin als Übersetzerin fungierte. Wie dem diesbezüglichen Protokoll entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung danach gefragt, ob er die Einvernahme verstanden habe. X. erklärte, er habe praktisch alles selber verstanden. Einige wenige Ausdrücke habe ihm seine Ehefrau genau übersetzt. Bei der zweiten Einvernahme erschien X. allein. Dass er Probleme hatte, dieser polizeilichen Befragung zu folgen, wurde weder anlässlich der Befragung noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht. Es ist nun nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf seine Deutschkenntnisse sehr wohl in der Lage war, den polizeilichen Einvernahmen zu folgen, dann aber anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme Schwierigkeiten mit dem Verständnis gehabt haben soll. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von A. und der eigenen Befragung verzichtete der Beschwerdeführer denn auch auf die Dienste des beigezogenen Dolmetschers, weil er über die besseren Deutschkenntnisse verfügte. Sowohl in der diesbezüglichen Aktennotiz des Untersuchungsrichter (vgl. act. 1.8) wie auch dem untersuchungsrichterlichen Schreiben vom 12. März 2008 (act. 1.13) werden dem Beschwerdeführer denn auch gute Deutschkenntnisse attestiert. Das alles zeigt auf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über derart gute
7 Deutschkenntnisse verfügt, dass er ohne Probleme den Einvernahmen folgen sowie seine Rechte wahren konnte. bc)Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einvernahme vom 20. Februar 2008. Wenn er die Vorgehensweise des Untersuchungsrichters bei der Befragung der Zeugen bemängelt und etwa geltend macht, er habe sich gegen die falsche bzw. unvollständige Protokollierung zur Wehr gesetzt, ergibt sich daraus wohl nicht der Schluss, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme Verständigungsprobleme gehabt. Im Gegenteil. Es zeigt, dass der Beschwerdeführer über die entsprechenden Deutschkenntnisse verfügt und sehr wohl in der Lage war, der Einvernahme zu folgen und seine Auffassung zu äussern. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, die Einvernahme vom 20. Februar 2008 zu wiederholen. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 3 lit. c der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rech- nungswesen (BR 350.230) beträgt die Gerichtsgebühr im Verfahren vor Kan- tonsgericht als Beschwerdeinstanz zwischen Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.--. Mit der Beschränkung der Kosten auf den Betrag von Fr. 400.-- wird dem Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der zweiten, vom Beschwerdeführer anhän- gig gemachten Beschwerde grundsätzlich denselben Sachverhalt und die glei- che Aktenlage zu würdigen hat, angemessen Rechnung getragen.
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar