Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 12. Dezember 2007Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 54 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinThöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. November 2007, mitgeteilt am 21. November 2007, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend einfache Körperverletzung etc. (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:

2 A.Am 19. Dezember 2006 ging bei der Kantonspolizei Graubünden, Dienststelle Thusis, die Meldung ein, wonach X. seiner Ehefrau A. anlässlich einer heftigen Auseinandersetzung in der Nacht vom 18./19. Dezember 2006 mit einem Faustschlag einen Zahn eingeschlagen haben soll. Als dabei die gemeinsame Tochter B. schlichten wollte, soll ihr X. einige Ohrfeigen und Fusstritte verabreicht haben. A. gab weiter an, dass sie von ihrem Ehemann bereits am Morgen des 26. November 2006 geschlagen worden sei. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen unterzeichneten sowohl A. wie auch B. die Erklärung, innert drei Monaten gegen den Angeschuldigten X. Strafantrag wegen Körperverletzung beziehungsweise Tätlichkeiten stellen zu können. B.Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung gegen X. wegen einfacher Körperverletzung etc.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Thusis beauftragt. C.Anlässlich eines auf dem Untersuchungsrichteramt Thusis geführten Gesprächs vom 12. März 2007 erklärte A., dass sie und ihr Ehemann inzwischen richterlich getrennt seien und X. weggezogen sei, weshalb sie keinen Strafantrag mehr stellen werde, mithin an einer Weiterverfolgung des Strafverfahrens nicht mehr interessiert sei. D.Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen X. wegen einfacher Körperverletzung etc. geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB provisorisch ein. Die Verfahrenskosten blieben bei der Prozedur. E.Mit Verfügung vom 14. November 2007, mitgeteilt am 21. November 2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen X. definitiv ein. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 909.-- wurden X. auferlegt. F.Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 2. Dezember 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde. Darin beantragte er, von der Kostentragung befreit zu werden. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die definitive Einstellungsverfügung.

3 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a)Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Der Angeschuldigte ist in allen Belangen, in denen er direkt betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert, insbesondere auch dann, wenn er mit Kosten belastet wurde (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 354 Ziff. 3.2). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das am 9. Februar 2007 eröffnete Strafverfahren gegen X. betreffend einfache Körperverletzung etc. eingestellt, ihm jedoch die aufgelaufenen Verfahrenskosten überbunden. Somit ist X. durch die angefochtene Einstellungsverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung einzutreten, was nachfolgend zu prüfen ist. b)Eine Beschwerde gemäss Art. 138 StPO genügt dann den Begründungsanforderungen, wenn aus ihr hervorgeht, welche Punkte angefochten werden und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Dabei muss sich die Begründung aus der Eingabe selbst ergeben; es kann nicht auf andere Schriftstücke, wie Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens oder auf die Gesamtheit der Akten, verwiesen werden (vgl. dazu Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, Vorbemerkungen zu Art. 137-139, Ziff. 6 S. 343). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussage seiner Ehefrau am 19. Dezember 2006 bei der Polizei stimme nicht. Er habe ihr nie einen Zahn ausgeschlagen; sie sei im Rausch auf den Boden gefallen, als sie ihn angegriffen und er sich gewehrt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie mindestens 2 Promille

4 Alkohol im Blut gehabt, was der Hausarzt sicher bestätigen könne. Jedermann wisse, wie schmerzhaft es sei, wenn jemand an die Hoden gehe und sie zerquetsche. Er habe daher eine reflexartige und heftige Bewegung gemacht beziehungsweise einen Stoss versetzt, um die Schmerzen loszuwerden. Dabei sei seine Ehefrau unglücklich auf den Boden gefallen und habe dabei einen Zahn verloren. Er selbst habe in Notwehr gehandelt. Mit diesen Einwänden bringt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er die Begründung, mit der ihm die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten überbunden hat, für rechtswidrig beziehungsweise willkürlich im Sinne von Art. 9 BV hält. Er ist demnach der ihm obliegenden Begründungspflicht mit hinreichender Klarheit nachgekommen, so dass auch unter diesem Aspekt auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.a)Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten in Anwendung von Art. 156 StPO damit, dass er zumindest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 41 OR verstossen und dadurch das Strafverfahren schuldhaft veranlasst habe. Mit seinen oben dargelegten Einwänden stellt der Beschwerdeführer diese Auffassung offenkundig in Abrede. Es ist somit zu prüfen, ob die Überbindung der Verfahrenskosten auf ihn vor dem kantonalen Recht und Bundesrecht standhält. b)Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können die Kosten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung ganz oder teilweise dem Angeschuldigten überbunden werden, wenn dieser durch ein rechtswidriges oder schuldhaftes Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies aus verfassungsrechtlicher Sicht dann zulässig, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007). Bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt es sich nach der gegenüber der früheren Rechtsprechung aus Rücksicht auf das Prinzip der Unschuldsvermutung heute erheblich strengeren Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen

5 Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des Prozesses verursacht wurde. So ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen, beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten in solchen Fällen soll aber Ausnahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.3.4, publiziert in Pra 2003 Nr. 135 S. 725 ff. mit Hinweisen). 3.a)Werden im Rahmen einer Einstellungsverfügung die Voraussetzungen für eine Kostenüberbindung bejaht, gilt es zu berücksichtigen, dass Einstellungsverfügungen nicht nur hinsichtlich der Straftatbestände hinreichend beziehungsweise sorgfältig begründet sind, sondern auch bezüglich der Kostenüberbindung (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 108 N. 20). Die Gründe müssen in der Verfügung selbst enthalten sein, sie dürfen nicht erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde nachgeschoben werden (vgl. dazu auch Padrutt, a.a.O., S. 165 Ziff. 4 Abs. 2 mit Hinweisen). Eine minimale Begründungspflicht ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV. Danach müssen wenigstens kurz die Überlegungen und Motive genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97, E. 2b S. 102, sowie Hotz in St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 34-36 zu Art. 29).

6 b)Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die Kostenüberbindung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht näher begründet. Sie hat zwar ausgeführt, dass die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 156 StPO dem Angeschuldigten zu überbinden seien, der zumindest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 41 OR verstossen und dadurch das Strafverfahren schuldhaft veranlasst habe. Sie hat es jedoch unterlassen zu konkretisieren, gegen welche geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm X. verstossen haben soll und worin dieser Verstoss zu erblicken ist. Der blosse Hinweis auf Art. 41 OR genügt gemäss obgenannter Praxis des Bundesgerichts hierfür nicht, zumal aus dieser Bestimmung lediglich die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit, Verschulden) abgeleitet werden, welche eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit begründen und damit eine zivilrechtliche Haftung auslösen können. Diese Haftungsvoraussetzungen müssen jedoch in Bezug auf eine konkrete Verhaltensnorm wie beispielsweise die aus dem Grundsatz „neminem laedere“ abgeleiteten Persönlichkeitsrechte von Art. 28 ZGB gegeben sein (vgl. hierzu auch den von der Staatsanwaltschaft Graubünden zitierten Entschied der Beschwerdekammer vom 12. Januar 2005 BK 04 66). Von einer zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit kann somit dann gesprochen werden, wenn unter den Voraussetzungen von Art. 41 OR gegen eine zu konkretisierende Norm verstossen wird, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagt oder den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreibt und gleichzeitig kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Indem sich die Staatsanwaltschaft Graubünden lediglich mit dem Hinweis auf Art. 41 OR begnügt hat, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht in hinreichendem Mass nachgekommen. Mit anderen Worten ist mit der von ihr angeführten Begründung eine Überbindung der Verfahrenskosten auf den Angeschuldigten beziehungsweise Beschwerdeführer nach der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK nicht haltbar. Fehlt es vorliegend somit am Vorwurf der Verletzung einer konkreten Verhaltensnorm, mangelt es der Kostenüberbindung an der erforderlichen Rechtsgrundlage, so dass Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 4.Bei diesem Ausgang werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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12.12.2007
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