Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 14. November 2007Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 44 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarEngler —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Stadthausstrasse 39, Postfach 232, 8402 Winterthur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. August 2007, mitgeteilt am 10. August 2007, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte etc. (Beschwer, rechtliches Gehör, Kostenüberbindung), hat sich ergeben:
2 A.Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und weiterer Delikte (Proz. Nr. VV.2005.3361). Es ging dabei laut der späteren Sachverhaltsdarstellung des Untersuchungsrichters um die folgenden Vorwürfe: „a) Am 27. August 2005 und am 10. Oktober 2005 stellte der Angeschuldigte mit einer Videokamera ohne deren Einwilligung Bildaufnahmen von A. und B. Y. her, als diese sich auf deren Grundstück am X. 18 in W. aufhielten (Dossier 3). b) Zwischen dem 1. November 2005 und dem 13. Dezember 2005 stellte der Angeschuldigte in unregelmässigen Abständen mit seiner Videokamera Bildaufnahmen von V. her, als dieser sich auf seinem Grundstück am X. 20 in W. aufhielt. Am 13. Dezember 2005, um ca. 18.30 Uhr, beleuchtete er mit einem Handscheinwerfer die Einfahrt des Carports von V. und zeichnete den Parkiervorgang mit seiner Videokamera auf. Durch dieses Verhalten wurde V. beim Einparkieren in seinen Carport geblendet und berührte mit seinem rechtsseitigen Fahrzeugheck den Begrenzungspfosten des Carports (Dossier 4). c) Am 5. März 2006 stellte der Angeschuldigte mit einer Videokamera ohne dessen Einwilligung Bildaufnahmen von U. her, als dieser sich auf seinem Grundstück am X. 22 in W. aufhielt (Dossier 5). d) Am 18. April 2006, um ca. 8.30 Uhr, rief der Angeschuldigte in W. auf dem X. dem soeben aus seinem Fahrzeug ausgestiegenen U. zu: ‚Das nächste Mal fahre ich dir ins Auto’ (Dossier 7). e) Am 5. Mai 2006 stellte der Angeschuldigte auf dem Polizeiposten Landquart Aufnahmen eines Gespräches zwischen ihm und T. her, obwohl ihm dies von T. eingangs der Befragung untersagt worden war (Dossier 6). f)Zwischen dem 24. Juli 2006 und dem 4. August 2006 verunreinigte der Angeschuldigte den Zufahrtsweg zur Liegenschaft von V. am X. 20 mit rotem Farbspray. Zudem schnitt er in diesem Zeitraum Äste eines Holunderbusches ab, welcher sich auf dem Grundstück von V. befindet (Dossier 8). g) Am 17. August 2006 stellte der Angeschuldigte auf dem Untersuchungsrichteramt Chur anlässlich einer Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und U. Tonaufnahmen der Einvernahme, aber auch der begleitenden Gespräche her, obwohl ihm dies vom Untersuchungsrichter zuvor untersagt worden war (Dossier 1 Akt. 25 und 27 ff.).“ B.Mit Schreiben vom 17. November 2006 (Hauptlieferung) und vom 21. November 2006 (Nachlieferung) liess der Untersuchungsrichter dem Verteidiger des Angeschuldigten die Verfahrensakten zukommen. Gleichzeitig gab er ihm
3 Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern, die darin gegenüber Z. erhoben würden. Rechtsanwalt Lecki nahm diese Möglichkeit wahr und beantragte in seiner Eingabe vom 12. Januar 2007 die Einstellung des Strafverfahrens. Soweit die angeblichen Verfehlungen überhaupt Z. zugeordnet werden könnten, sei bei allen zumindest ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Nachträglich nahm der Untersuchungsrichter aus den Akten eines am 06. November 2003 gegen Z. eröffneten Strafverfahrens (Proz. Nr. VV.2003.2834) noch zwei Urkunden zu den Unterlagen des laufenden Prozesses, ohne dass der Angeschuldigte und sein Verteidiger von diesem Vorgang Kenntnis erhielten. Zum einen geht es um das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden (SF 05 21) vom 23. Oktober 2006, mitgeteilt am 09. Mai 2007, mit welchem jenes Verfahren eingestellt wurde; mangels rechtsgenüglicher Beweise hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und wegen Zurechnungsunfähigkeit gemäss Art. 10 aStGB in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung und der mehrfachen versuchten Nötigung. Zum anderen handelt es sich um das im dortigen Prozess zu Z. ergangene psychiatrische Gutachten vom 05. Januar 2005, verfasst vom Bereichsleiter Forensik der Psychiatrischen Klinik S., Oberarzt R.. C.Am 08. August 2007 erliess der Untersuchungsrichter eine vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügung, welche am 10. August 2007 schriftlich mitgeteilt wurde. Darin befand er: „1. Die Strafuntersuchung gegen Z. wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte etc. wird im Sinne der Erwägungen eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: GebührCHF 2095.00 BarauslagenCHF 456.00 TotalCHF 2551.00 werden Z. überbunden und sind gemäss beiliegender Rechnung innert 30 Tagen an die Finanzverwaltung Graubünden, Postkonto 70- 187-9, zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. Mitteilung an: ....“
4 Zur Begründung machte der Untersuchungsrichter geltend, dass Z. für sein Verhalten wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Er berief sich hierzu auf das oben erwähnte Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden und das in jenem Verfahren eingeholte psychiatrische Gutachten. Die Kostenüberbindung schliesslich erfolge aus Billigkeitsüberlegungen. D.Am 31. August 2007 liess Z. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Es sei die von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 8. August 2007 unter Prozess-Nummer VV.2005.3361/ME erlassene Einstellungsverfügung wegen Rechtswidrigkeit (‚Verletzung des rechtlichen Gehörs’) aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter: Es sei Dispositivziffer 2. der vorgenannten Einstellungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer zur Zahlung der hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 2551.00 zu verpflichten. 2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Beschwerdeführer für dieses eine angemessene Entschädigung zu entrichten.“ E.In ihrer Vernehmlassung hierzu vom 21. September 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Angeschuldigten abzuweisen, soweit auf das Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden könne. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 11. Oktober 2007, Duplik vom 02. November 2007) hielten Z. und die Staatsanwaltschaft Graubünden an ihren Rechtsbegehren fest.
5 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Gegen Einstellungsverfügungen der Untersuchungsrichter kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde eingereicht werden. Hierzu ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt (beschwert) ist und gleichzeitig ein (aktuelles) rechtlich schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung geltend machen kann (vgl. WILLY PADRUTT, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 352 Rz. 2.1 und 2.2). Das Erfordernis der Beschwer ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss darauf gerichtet ist, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, als es die angefochtene darstellt (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 473 Rz. 18; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechtes des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 368 Rz. 975). Wird eine Strafuntersuchung nicht weitergeführt, kann sich der Angeschuldigte auf dem Rechtsmittelweg also etwa dagegen wenden, dass ihm in der betreffenden Verfügung Verfahrenskosten überbunden wurden oder er keine Umtriebsentschädigung zugesprochen erhielt. Hingegen ist es ihm verwehrt, die Einstellung an sich anzufechten, um über eine gerichtliche Beurteilung einen Freispruch zu erwirken. Wer durch eine Verfahrenseinstellung keine Nachteile erleidet, soll sie nicht durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen können (vgl. SCHMID, a. a. O., S. 368 Rz. 976; THOMAS ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 552 Rz. 6; THOMAS MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 482; NIKLAUS SCHMID, in DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattsammlung, Zürich, § 395 [März 1996] N. 22). Ob eine Beschwer gegeben ist, beurteilt sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Erkenntnisses. Die dessen Begründung dienenden nicht genehmen Erwägungen allein lassen einen Angeklagten oder Angeschuldigten also noch nicht als beschwert erscheinen und berechtigen ihn nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 473 Rz. 22; SCHMID, a. a. O. [Strafprozessrecht], S. 368 Rz. 977; MAURER, a. a. O., S. 483). Abweichendes gilt freilich dann, wenn ein Angeklagter schuldig gesprochen, ihm
6 also – und sei es auch nur in den Erwägungen – ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen wird, es aber wegen eines Strafbefreiungsgrundes (nach den Art. 52 ff. StGB etwa) nicht zur Aussprechung einer Sanktion kommt. In solchen Fällen muss einem Verurteilten der Rechtsmittelweg offen stehen, um verlangen zu können, dass der (allenfalls einzig aus den Erwägungen hervorgehende) Schuldspruch aufgehoben wird und dass in den zur Anklage gebrachten Punkten ein Freispruch ergeht (vgl. BGE 96 IV 64 E. 1 S. 66 ff.; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 52 ff. StGB N. 38). In vergleichbarer Weise beschwert ist ein Angeschuldigter, wenn wegen Vorliegens eines Strafbefreiungsgrundes eine Untersuchung gar nicht erst angehoben oder wieder eingestellt wird und dies (in unzulässiger Weise) mit einer Schuldfeststellung verknüpft wird, und sei es wiederum auch nur in den Erwägungen. Der derart Betroffene muss sich gegen solche nachteiligen Feststellungen in einer Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung zur Wehr setzen können (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 473 f. Rz. 22a; RIKLIN, a. a. O., vor Art. 52 ff. StGB Rz. 39). Laut dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 08. August 2007 wurde die gegen Z. wegen des Verdachts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und weiterer Delikte (Nötigung, Ungehorsam, Drohung, Sachbeschädigung) geführte Strafuntersuchung schlicht eingestellt (Ziff. 1). Der an sich überflüssige Zusatz, dies erfolge im Sinne der Erwägungen, besagt lediglich, dass dort die Begründung für die Verfahrenseinstellung gegeben werde. Irgendwelche Nachteile für den Angeschuldigten sind damit offenkundig nicht verbunden, und es wird solches von ihm denn auch gar nicht behauptet. In den Erwägungen selber finden sich ebenso wenig Ausführungen, welche als eigentliche Schuldfeststellung eingestuft werden müssten und es nahe legen würden, den Angeschuldigten als beschwert und damit zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert anzusehen. So listet der Untersuchungsrichter in seiner Einstellungsverfügung die Lebenssachverhalte auf, welche den Verdacht strafbarer Handlungen zu erregen vermocht und hinreichenden Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegeben hätten. In Zusammenhang mit der Frage, ob dem Angeschuldigten trotz Einstellung Verfahrenskosten überbunden werden dürften, finden sich zudem Ausführungen darüber, inwieweit durch die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen bezogen auf mögliche Delikte objektive und subjektive Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt worden seien. Hierin liegt allerdings noch kein Schuldspruch; ganz im Gegenteil,
7 wird doch die Einstellung der Untersuchung ausdrücklich damit begründet, dass Z. wegen Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) nicht strafbar sei. Da gegen ihn auch keine anderen Sanktionen (Massnahmen) ergriffen wurden, besitzt er nach dem bereits Gesagten mangels Beschwer kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Verfahrenseinstellung an sich (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung), und dies wie gesehen selbst dann, wenn er mit der vom Untersuchungsrichter gegebenen Begründung nicht durchwegs einverstanden gewesen sein sollte (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 473 Rz. 21; SCHMID, a. a. O. [Strafprozessrecht], S. 368 Rz. 977; MAURER, a. a. O., S. 483 f.). Seinerzeit hatte Z. gegenüber dem Untersuchungsrichter die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung beantragt, soweit die angeblichen Verfehlungen ihm überhaupt zugeordnet werden könnten, sei bei allen zumindest ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Die das Verfahren abschliessende Verfügung wird nun aber vom Angeschuldigten – jedenfalls vordergründig – nicht etwa deshalb angefochten, weil die Einstellung der Untersuchung statt im beantragten Sinne mit einer abweichenden Begründung (wegen Schuldunfähigkeit des Verdächtigen) erfolgt ist. Z. beanstandet vielmehr, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 2.Der Beschwerdeführer geht also offenkundig davon aus, dass er trotz möglicherweise fehlender Legitimation in der Sache selbst immer noch die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen könne, soweit deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Das hierbei erforderliche rechtlich geschützte Interesse (Art. 81 Abs. 1 BGG; Art. 139 Abs. 1 StPO) ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Letztere ist dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer in jenem Verfahren (hier einer Strafuntersuchung) Parteistellung zukam. Ist dem so (wie bei einem Angeschuldigten), kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. das Urteil 1P.746/2000 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Mai 2001 E. 2a sowie BGE 126 I 81 E. 3b S. 86). Hierzu zählt unter anderen der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch der Parteien auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, das einerseits der
8 Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt beim Erlass eines in die Rechtsstellung der betreffenden Person eingreifenden Entscheides. Es umfasst insbesondere das Recht, sich vor der Entscheidfindung zur Sache zu äussern, relevante Beweise beizubringen, mit massgeblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich wenigstens zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen(vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.). Elementarer Bestandteil des rechtlichen Gehörs ist weiter das die Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts eines Prozessbeteiligten bildende Recht auf Akteneinsicht (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 256 Rz. 12). Die Partei, welche hiervon Gebrauch machen will, ist grundsätzlich gehalten, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Dies bedingt allerdings, dass sie über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten unterrichtet wird, soweit sie sie nicht bereits kennt oder kennen muss. Dem hat die mit der Entscheidfindung befasste Behörde besonders Rechnung zu tragen, wenn das Dossier noch ergänzt wird, nachdem bereits Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 258 Rz. 17). Nachdem sich Rechtsanwalt Lecki am 08. November 2006 telefonisch beim Untersuchungsrichter als Verteidiger von Z. gemeldet hatte, sandte er ihm am 17. November 2006 die von seinem Klienten unterzeichnete Vollmacht, verbunden mit der Bitte um Akteneinsicht. Der Untersuchungsrichter kam dem umgehend nach und überliess ihm die bislang angelegten Dossiers 1-7 des hier interessierenden Strafverfahrens (Proz. Nr. VV.2005.3361). Gleichzeitig ersuchte er ihn, sich bis zum 11. Dezember 2006 zu den darin enthaltenen Vorwürfen schriftlich vernehmen zu lassen. Am 21. November 2006 liess er ihm mit der gleichen Bitte auch noch das in der Zwischenzeit errichtete Dossier 8 zukommen. Nach zwei Fristerstreckungen nahm Rechtsanwalt Lecki mit Eingabe vom 12. Januar 2007 umfassend zu dem durch die Untersuchungsbehörde ermittelten Sachverhalt Stellung, wobei er geltend machte, soweit die angeblichen strafbaren Handlungen überhaupt seinem Klienten zugeordnet werden könnten, sei bei allen zumindest ein objektives Tatbestandselement nicht erfüllt. Folgerichtig müsse die Strafuntersuchung gegen Z. eingestellt werden. Nachträglich nahm der Untersuchungsrichter dann noch aus den Akten eines anderen Strafverfahrens (Proz. Nr. VV.2003.2834) die oben in der Sachverhaltsdarstellung unter Buchstabe B Abs. 3 genannten Urkunden zu den Unterlagen des laufenden
9 Verfahrens, ein Strafurteil und ein psychiatrisches Gutachten, die sich beide mit der Zurechnungsunfähigkeit (heute Schuldunfähigkeit) von Z. befassten. Obwohl der Untersuchungsrichter in der Folge im Rahmen der Verfahrenseinstellung entscheidend und ausschliesslich auf diese beiden Dokumente abstellen sollte und er ohne weiteres ermessen konnte, dass die Ausführungen des Verteidigers in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2007 dadurch hinfällig würden, sah er davon ab, den Angeschuldigten und seinen Anwalt über den nachträglichen Aktenbeizug zu unterrichten. Darin liegt eine Gehörsverletzung. Z. und Rechtsanwalt Lecki kannten zwar das im anderen Strafverfahren ergangene psychiatrische Gutachten, desgleichen erhielten sie mit der Mitteilung vom 09. Mai 2007 auch vom dortigen Strafurteil SF 05 21 Kenntnis. Da die Frage der Schuldunfähigkeit von Z. während der hier interessierenden Strafuntersuchung indessen von keiner Seite aufgegriffen worden war und der Untersuchungsrichter keinerlei Andeutungen gemacht hatte, dass er diesbezüglich den Ausgang des anderen Strafverfahrens noch abwarten werde, um dort gewonnene Erkenntnisse allenfalls verwerten zu können, mussten Rechtsanwalt Lecki und sein Mandant nicht damit rechnen, dass der Prozessstoff des laufenden Verfahrens nachträglich noch ergänzt werden könnte, und sie hatten damit keinen Grund, ein weiteres Akteneinsichtsbegehren zu stellen. Dem hätte der Untersuchungsrichter Rechnung tragen müssen. 3.Obwohl der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, gilt er nicht absolut, ist doch, wie oben bereits gesehen, Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Dem ist selbst dann so, wenn eine formelle Rechtsverweigerung oder eine Gehörsverletzung gerügt wird. Ungeachtet der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine Beschwerde, mit welcher nur noch die Verletzung dieses Grundrechts beanstandet wird, gar nicht erst eingetreten werden, wenn in der Sache selber kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht (vgl. die Urteile 2P.44/2007 vom 02. August 2007 E. 3.3.4 und 2P.352/2005 vom 24. April 2006 E. 3.4). Andernfalls müssten bei Bejahung einer Gehörsverletzung selbst materiell gar nicht angefochtene bzw. ausdrücklich anerkannte Entscheide aufgehoben werden, was einen formalistischen Leerlauf darstellen würde und vom Sinn des Grundrechts auf rechtliches Gehör, das keinen Selbstzweck verfolgt, sondern der Verwirklichung des materiellen Rechts dient, vernünftigerweise nicht mehr erfasst würde (vgl. das eben angeführte Urteil 2P.352/2005 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. April 2006 E. 3.4).
10 Z. liess nach Abschluss der Untersuchung durch seinen Anwalt beantragen, es sei das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen, wobei zur Begründung vorgebracht wurde, soweit die angeblichen strafbaren Handlungen überhaupt dem Angeschuldigten zugeordnet werden könnten, fehle es durchwegs bereits an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes. In der Folge erging antragsgemäss eine Einstellungsverfügung, allerdings mit einer abweichenden Begründung, berufen sich doch der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt zur Rechtfertigung, dass man die Angelegenheit auf sich beruhen lasse, auf die Zurechnungsunfähigkeit (Schuldunfähigkeit) von Z.. Sich gegen die Einstellung an sich zur Wehr zu setzen, hatte der Angeschuldigte mangels Beschwer keinerlei Anlass, und er behauptet Gegenteiliges denn auch selber nicht. Hingegen hätte er versucht sein können, auf dem Rechtsmittelweg zu verlangen, es sei die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, dass die Untersuchung nicht wegen Schuldunfähigkeit des angeblichen Täters, sondern aus den vom Verteidiger aufgezeigten Überlegungen eingestellt werde. Zumindest vordergründig sah der Beschwerdeführer indessen hiervon ab, stellte er doch und dies mit gutem Grund kein entsprechendes Begehren. Darauf hätte denn auch gar nicht eingetreten werden können, besitzt er doch nach dem oben in Erwägung 1 Gesagten kein schützenswertes Interesse, eine ihn nicht benachteiligende Verfahrenseinstellung durch eine obere Instanz überprüfen zu lassen. Stattdessen beschränkte sich Z. auf den oben in Erwägung 2 näher dargelegten Einwand, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden; dadurch nämlich, dass massgeblich auf nachträglich beigezogene Urkunden abgestellt worden sei, zu denen er sich nicht habe äussern können. Würde dem damit verbundenen Rückweisungsantrag entsprochen, wäre das aufzuheben, was der Betroffene ausdrücklich und mit Erfolg angestrebt hat, die Einstellung der gegen ihn geführten Untersuchung. Daran ist nichts Schützenswertes. Berücksichtigt man überdies, dass die in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschafften Urkunden die Grundlage bildeten für die Annahme der Schuldunfähigkeit und dass Z. in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2007 beiläufig bemerkte, er wolle nicht auf Dauer als zurechnungsunfähig abgestempelt werden, geht es letztlich doch darum, die ihn störende Begründung in der Einstellungsverfügung durch eine ihm genehmere ersetzt zu erhalten, was zu fordern er indessen wie gesehen eben gerade nicht legitimiert ist. Die Rüge der Gehörsverletzung wird damit zum reinen Selbstzweck. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behebung der
11 beanstandeten Verfahrensmängel und zur Neubeurteilung verlangt wird, kann darauf also nicht eingetreten werden. 4.Im Einklang mit den Überlegungen, welche bereits in dem im Strafverfahren Proz. Nr. VV.2003.2834 ergangenen Urteil SF 05 21 angestellt wurden, hielt der Untersuchungsrichter in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass in Anlehnung an die Regelung von Art. 54 Abs. 1 OR einem Angeschuldigten aus Billigkeitsgründen selbst dann Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) überbunden werden dürften, wenn die Untersuchung wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit des Verdächtigen nicht mehr weiterverfolgt wurde. Ebenso wenig zu beanstanden ist die weitere Annahme des Untersuchungsrichters, dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um einen solchen Anwendungsfall handle. Z. selber geht denn auch von nichts anderem aus. Er wehrt sich einzig dagegen, dass in der Einstellungsverfügung sämtliche Untersuchungskosten auf ihn abgewälzt wurden; er erkennt aber für den Fall, dass es nicht zu einer Rückweisung komme, ausdrücklich an, dass es zulässig sei, ihn die Hälfte der insgesamt Fr. 2551.00 tragen zu lassen. Im Vergleich zu den dem Strafurteil SF 05 21 zugrunde liegenden Steuerfaktoren ist nach den jetzt zur Verfügung stehenden Unterlagen sowohl beim Reineinkommen wie beim Reinvermögen ein gewisser Anstieg zu verzeichnen, wobei freilich wie bereits damals zu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau des Angeschuldigten als Lehrerin arbeitet und dass sie an der Liegenschaft X. 16 in W. zur Hälfte Miteigentum besitzt. Die von der Steuerverwaltung genannten Werte dürfen deshalb nicht einfach voll dem Angeschuldigten zugerechnet werden. Auf der anderen Seite lässt sich immerhin sagen, dass sich seine finanzielle Lage nicht verschlechtert hat und dass somit kein Grund besteht, den seinerzeit als angemessen angesehenen Verteilschlüssel von einem Zweitel zu einem Zweitel grundsätzlich zu Ungunsten des Staates zu verändern. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von Z. auch nicht derart gut sind, dass es aus Gründen der Billigkeit angezeigt wäre, ihn stärker als mit der Hälfte der angefallenen Kosten zu belasten. Vorbehalten bleibt bei all dem eine Korrektur zu Gunsten des Angeschuldigten, wenn er in aussergewöhnlich teuren Verfahren durch den nach dem genannten Verteilschlüssel (½:½) abwälzbaren Betrag unverhältnismässig hart getroffen würde. Dem ist hier indessen bei Gesamtkosten von Fr. 2551.00 klarerweise nicht so.
12 Der vorinstanzliche Kostenspruch ist also dahin abzuändern, dass Z. und der Kanton Graubünden je Fr. 1275.50 der Untersuchungskosten von Fr. 2551.00 zu übernehmen haben. 5.Z. vermochte gegenüber den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen lediglich im Kostenpunkt eine Anpassung zu erreichen. In der mit weit mehr Aufwand verbundenen Hauptstreitfrage, ob die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, unterlag er hingegen vollständig. Es erscheint deshalb angezeigt, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1000.00 (Art. 3 lit. c der entsprechenden Verordnung) vier Fünftel Z. und einen Fünftel dem Kanton Graubünden zu überbinden. Bei dieser Ausgangslage ist der Kanton Graubünden überdies zu verpflichten, Z. für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird unter Berücksichtigung des Grades des Obsiegens und Unterliegens sowie des mutmasslichen notwendigen Aufwandes auf Fr. 200.00 festgelegt.
13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben. 2.Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 2551.00 (Gebühr Fr. 2095.00, Barauslagen Fr. 456.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten von Z. und des Kantons Graubünden. 3.Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.00 gehen zu vier Fünfteln zu Lasten von Z. und zu einem Fünftel zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdekammer eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar