Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 19. September 2007Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 33 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarBlöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 30. Mai 2007, mitgeteilt am 4. Juni 2007, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.1.Am Dienstag, dem 30. Mai 2006, um circa 06.30 Uhr, fuhr Y. mit ihrem Personenwagen, Peugeot 106 1.1, XXXXXX, von Landquart herkommend in Richtung Städtliplatz Maienfeld. Auf der Höhe Postplatz wollte sie auf den Parkplatz hinter der Post nach links abbiegen. Gleichzeitig fuhr X. mit seinem Motorfahrrad, Honda XL600RM, YYYYY, von Balzers herkommend durch Maienfeld in Richtung Bad Ragaz. Höhe Postplatz nahm X. das Fahrzeug von Y. wahr. Er bremste das Motorrad abrupt ab und wich auf die Gegenfahrbahn aus. Dabei rutsche das Motorrad auf der nassen Fahrbahn weg und X. fiel auf den Asphalt. Zu einer Kollision kam es nicht. X. verletzte sich durch den Sturz. Er wurde durch einen zufällig anwesenden Arzt notversorgt und anschliessend mit der Sanität ins Spital Schiers gebracht. 2.Die Kantonspolizei Graubünden wurde erst am 6. Juni 2006 durch X. über den Unfall informiert. Nach den daraufhin erfolgten polizeilichen Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. September 2006 gegen Y. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung. 3. Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfügung vom 29. Januar 2007 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren wegen Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ein und trat das Verfahren zur Ahndung einer allfälligen Verkehrsregelverletzung an das Kreisamt Maienfeld ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verletzungen von X. seien nicht derart erheblich, dass auf eine schwere Körperverletzung geschlossen werden könne. Eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen leichten Körperverletzung sei schon allein deshalb ausgeschlossen, weil X., der auf sein entsprechendes Recht hingewiesen worden sei, keinen Strafantrag gestellt habe. Durch ihre Fahrweise habe sich Y. jedoch möglicherweise der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG, sowie der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gemacht. B.1.Am 23. März 2007 erliess der Kreispräsident Maienfeld einen ersten, am 30. März 2007 mitgeteilten Entscheid. Darin sprach er Y. vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG frei. Hingegen sprach er sie schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne
3 von Art. 51 Abs. 2 SVG sowie Art. 56 Abs. 1 VRV. Dafür bestrafte er sie in Anwendung von Art. 92 Ziff. 1 SVG und Art. 96 VRV mit einer Busse von Fr. 250.00. 2.Gegen diesen Entscheid liess X. Einsprache erheben mit der Begründung, Y. sei zu Unrecht der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG nicht schuldig gesprochen worden. 3.Das Kreisamt Maienfeld überwies die Akten daraufhin an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. 4.Mit Verfügung 18. Mai 2007, mitgeteilt am 25. Mai 2007, schrieb der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Verfahren wegen offensichtlicher Verfahrensfehler seitens des Kreisamts ab und überwies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung zurück. C.Mit Strafmandat vom 30. Mai 2007, mitgeteilt am 4. Juni 2007, sprach der Kreispräsident Maienfeld Y. schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG sowie Art. 56 Abs. 1 VRV und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.--. Gleichzeitig wurden ihr in diesem Entscheid Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 691.-- überbunden. Dieser Entscheid bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. D.Ebenfalls am 30. Mai 2007 erliess der Kreispräsident Maienfeld folgende, am 4. Juni 2007 mitgeteilte Einstellungsverfügung:
4 rein rechnerisch rund drei Sekunden benötigt. Ein Motorrad, welches mit 30 km/h fahre, lege in dieser Zeit eine Wegstrecke von ca. 25 m zurück. Bei 40 km/h seien es 33.5 m. Der Anhalteweg eines Motorrades betrage bei 30 km/h 13.9 m, bei 40 km/h 24.7 m. Nach Aussage von X. sei Y. mit ihrem Fahrzeug rund 10 m vor ihm plötzlich nach links abgebogen. Dies könne indessen nicht zutreffen, da es in einem solchen Fall unweigerlich zu einer Kollision gekommen wäre. X. müsse das Fahrzeug bereits früher bemerkt haben. Die mittlere freie Sichtdistanz, als der Motorradfahrer erstmals das Fahrzeug von Y. hätte erblicken können, betrage rund 48.5 m. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zeit des Anhalteweges mit der schnelleren Geschwindigkeit (40 km/h) rund 2.9 Sekunden betrage und für die restliche Distanz von ca. 24 m eine Zeit von ca. 2.1 Sekunden hinzurechne, hätte der Personenwagen der Angeschuldigten in dieser Zeit circa 13.5 m zurückgelegt und wäre völlig von der Strasse weg gewesen. Gehe man davon aus, dass das Fahrzeug von Y. gemäss deren eigenen Aussage noch rund einen Meter mit dem Heck in der Fahrbahn gestanden habe, sei ein Zeitraum von rund 2.2 Sekunden zu veranschlagen. In dieser Zeit lege ein Motorrad, welches mit 40 km/h fahre, eine Wegstrecke von circa 23.8 m zurück. Rechne man dann noch den Anhalteweg von 24.7 m dazu, erhalte man genau die frei einsehbare Sichtdistanz von 48.5 m. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass X. 10 km/h oder 33 % zu schnell gefahren sei und unzweckmässig sowie unverhältnismässig abrupt reagiert habe, weil er wahrscheinlich erschrocken und anschliessend zu Fall gekommen sei. Es könne Y. nicht nachgewiesen werden, dass sie vorschriftswidrig, fahrlässig oder unvorsichtig gehandelt habe. E.1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 13. Juni 2007 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
5 sie sei bereits abgebogen, als der Motorradlenker noch nicht in Sichtweite gewesen sei, und sie habe die Gegenfahrbahn schon fast überquert gehabt, als sie das herannahenden Motorrad bemerkt hätte, könne nicht zutreffend sein. Die maximale Sichtdistanz von Y. von ihrer mutmasslichen Abbiegeposition habe 48.5 m betragen. In Bezug auf X. ergebe sich bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 30 km/h ein Anhalteweg von 13.9 m, bei einer ange- nommenen Geschwindigkeit von 40 km/h ein solcher von 24.7 m. Für die Strecke zwischen dem Punkt, an dem Y. X. zum ersten Mal hätte wahrnehmen können, und ihrer mutmasslichen, 48.5 m entfernten Abbiegeposition hätte X. bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h 5.84 Sekunden benötigt. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h sei von einem Zeitraum von 4.37 Sekunden auszugehen. Unter Berücksichtigung dessen, dass X. aus einer Distanz von rund 10 m ein Bremsmanöver eingeleitet habe, würden sich diese Werte entsprechend vergrössern. Y.s Geschwindigkeit sei auf 10 km/h zu schätzen, was 2.78 m/s entspreche. Um die Gegenfahrbahn, deren Breite 7 m betrage, zu überqueren, hätte sie damit maximal 2.52 Sekunden gebraucht. In dieser Zeit wäre X., selbst wenn er nicht gebremst hätte, bei 30 km/h noch ganze 27.6 m entfernt gewesen. Selbst wenn er mit Tempo 40 km/h gefahren wäre, was nicht der Fall sei und wovon auch das Kreispräsidium nicht ausgehe, hätte die Distanz zur mutmasslichen Überquerungsstelle noch rund 20.5 m betragen. Dies zeige, dass Y.s Darstellung offensichtlich falsch sei. Hätte sie sich tatsächlich zum grösseren Teil von der Strasse weg auf dem Parkplatz befunden, als sie Vogt bemerkt habe, hätte sie diesen zudem auch gar nicht wahrnehmen können. In seiner Vernehmlassung ans Kreisamt habe der Beschwerdeführer einen Augenschein unter Beizug der beiden unfallbeteiligten Personen gefordert. Dies sei im Rahmen einer Ergänzung der Strafuntersuchung nachzuholen. Allenfalls sei die Untersuchung durch ein unfallanalytisches Gutachten zu ergänzen. 2. In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2007 liess der Rechtsvertreter von Y. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kreispräsident habe in der Einstellungsverfügung zutreffend aufgezeigt, dass die Behauptung von X., Y. sei 10 bis 20 m vor ihm abgebogen, falsch sei. Auch in anderen Punkten seien X.s Angaben nicht glaubhaft. So habe er anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe plötzlich einen roten Perso- nenwagen vor sich gesehen. Y. sei jedoch nicht mit einem roten, sondern mit einem grünen Personenwagen unterwegs (act. 3/14, S. 4). Dass der Be-
6 schwerdeführer nicht einmal die Farbe des Personenwagens kenne, zeige, dass er vor dem Unfall schlicht „geschlafen" habe. Unglaubhaft seien sodann auch die Angaben von X. zu seiner Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer gehe schliesslich bei seinen Berechnungen von falschen Annahmen aus. Die Fahrstrecke von Y. für die Überquerung der Gegenfahrbahn betrage nicht 7, sondern ca. 9.3 m, wie auf der Unfallskizze der Kantonspolizei (act. 3/20) ersichtlich sei. Bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 10 km pro Stunde bzw. 2.78 m pro Sekunde habe Y. für die Überquerung der Gegenfahrbahn somit 3.35 Sekunden benötigt. Ebenfalls gehe der Beschwerdeführer bei seiner Berechnung willkürlich von einem Tempo von 30 km/h bzw. 40 km/h aus. Y. habe die Geschwindigkeit von X. auf 50 km/h geschätzt. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei und er eine halbe Sekunde nach der Einleitung des Abbiegemanövers von Y. ins Sichtfeld (Abstand von 48.5 m) aufgetaucht sei, zeige sich, dass die Aussagen von Y. im Gegensatz zu denjenigen von X. mit den polizeilich festgestellten örtlichen Verhältnissen und Distanzen übereinstimmten. 3.Nach Erhalt der Stellungnahme von Y. teilte der Rechtsvertreter von X. dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit Schreiben vom 17. August 2007 mit, dass ihm offenbar vom Kreispräsidium Maienfeld nur eine unvollständige Ausfertigung der Einstellungsverfügung zugestellt worden sei. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden werde ersucht, ihm eine vollständige Fassung zuzustellen. 4.Mit Schreiben vom 22. August 2007 teilte das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden den Parteivertretern mit, dass die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geäusserte Vermutung, ihm sei seitens des Kreisamtes Maienfeld eine Einstellungsverfügung mit unvoll- ständiger Begründung zugestellt worden, zutreffend sei. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eine Kopie der korrekten Version zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bis zum 10. September 2007 allfällige Ergänzungen zu seiner Beschwerde einzubringen. Im gleichen Schreiben wurden die Parteien schliesslich darauf hingewiesen, dass die in der Einstellungsverfügung gemachten Berechnungen zum Anhalteweg nicht nachvollziehbar seien und die Überprüfung ergeben habe, dass die in diesem Zusammenhang erwähnte Berechnungsgrundlage falsch zitiert worden sei. Eine telefonische Rückfrage beim
7 Untersuchungsrichter habe zudem ergeben, dass die auch in der Einstellungsverfügung berücksichtigten Berechnungen nicht - wie fälschlicherweise vermerkt wurde - den Anhalteweg, sondern den Bremsweg betreffen. Die Parteien wurden ersucht, sich zu den dargelegten Berechnungen zu äussern, falls diesen Relevanz beigemessen werde. 5.Seitens des Beschwerdeführers ging innert Frist keine Replik ein. Auf entsprechende telefonische Anfrage hin bestätigte dessen Rechtsvertreter den Verzicht auf die Einreichung. Der Schriftenwechsel wurde gestützt darauf abgeschlossen. 6.Auf die weiteren Ausführungen im angefochten Entscheid und den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Die Beschwerdekammer hat in ständiger Rechtsprechung bezüglich ihrer Kognitionsbefugnis am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings präzisierend beigefügt, dass ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes nur geboten sei, wenn deren Verfügung sich nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lasse (PKG 1975 Nr. 55). 3. Nicht mehr weiter einzugehen braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers, das ihm zugestellte Exemplar des vorinstanzlichen Entscheids enthalte keine bzw. nur eine mangelhafte Begründung. Wie dargelegt wurde, erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zwar in der
8 Tat einen fehlerhaft ausgefertigten Entscheid mitgeteilt. Das Kantonsgerichtspräsidium hat ihm jedoch in der Folge eine korrekte Version zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu äussern. Damit vermochte X. umfassend von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. 4.Wer nach links abbiegen will, ist gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG verpflichtet, den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern den Vortritt zu lassen, und zwar unbekümmert darum, ob auf Verzweigungen oder anderswo abgebogen wird. Die Bestimmung stellt einen Anwendungsfall der im Strassenverkehr gültigen Grundregel dar, wonach derjenige, der seine Richtung beibehält, den Vorrang hat vor demjenigen, der sie ändert (BGE 112 IV 91 E. 2 S. 93 mit Hinweisen). Weil mit jeder Richtungsänderung zusätzliche Gefahren verbunden sind, hat der Linksabbieger sein Manöver mit besonderer Vorsicht auszuüben (BGE 100 IV 187). Eine Behinderung liegt dann vor, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht (BGE 105 IV 341). Um solchem vorzubeugen, ist der Linksabbieger gehalten, das vor ihm liegende Strassenstück mit erhöhter Aufmerksamkeit zu beobachten und sich zu überzeugen, dass auf der anderen Fahrbahn kein Fahrzeug naht, dessen Vortritt durch das Manöver in Frage gestellt würde (BGE 84 IV 115 f.). 5. Der Kreispräsident hat in der angefochtenen Verfügung - ausgehend von zwei unterschiedlichen Geschwindigkeiten des Motorradfahrers
9 wurde - den Anhalteweg, sondern den (kürzeren) Bremsweg betreffen. Wurde den Berechnungen jedoch nicht der Anhalteweg zugrunde gelegt, kommt ihnen von vornherein keine Aussagekraft zu. b)Darüber hinaus lässt sich wohl ermitteln, welcher Brems- bzw. Anhalteweg ein Motorrad bei 30 km/h oder 40 km/h hat. Besondere Schlüsse ergeben sich daraus aber im vorliegenden Fall nicht. Zu prüfen gilt die Frage, ob Y. den an sich vortrittsberechtigten X. mit ihrem Abbiegemanöver behindert hat. Das hängt nicht vom theoretisch ermittelten Anhalte- und noch weniger vom kürzeren Bremsweg ab. Denn eine Behinderung liegt selbstverständlich nicht erst dann vor, wenn die Distanz für X. zum Anhalten zu klein war. Ebensowenig lässt der Anhaltweg im gegebenen Fall eindeutige Rückschlüsse auf die Frage der Distanzen und die gefahrenen Geschwindigkeiten zu. Denn unbestritten ist, dass X. ja nicht ordentlich zum Halten kam, sondern sowohl ein Brems-, als auch ein Ausweichmanöver machte, durch das er zudem zu Fall kam. Abgesehen davon ist bereits umstritten, in welcher Distanz das Manöver erfolgte (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 5.e). Relevant sind primär andere Faktoren. Ob die Beschwerdegegnerin damit rechnen musste, dass sie X. behindert, wenn sie das Manöver ausführt, hängt zum einen von der Dauer des Abbiegemanövers ab. Zum anderen ist entscheidend, welche Wahrnehmungen und welches Verhalten die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den nahenden Verkehr gemacht hat bzw. hätte machen müssen. Massgebend sind diesbezüglich wiederum die Sichtdistanz, die zu erwartende Geschwindigkeit des Gegenverkehrs und die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von X.. Anhand dieser Elemente gilt es nachstehend denn auch zu prüfen, ob der Kreispräsident zu Unrecht das Vorliegen von ausreichenden Anhaltspunkten für eine Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 3 SVG verneint hat. c) Als Erstes ist auf die Dauer des Abbiegemanövers einzugehen. Gemäss der nachträglich von der Polizei angefertigten Unfallskizze (act. 3.20) hatte Y. dazu ein Fahrbahnstück von 7 m zu queren. Y. gab sodann anlässlich ihrer Einvernahmen (act. 3.6 S. 1 f., act. 3.14 S. 4) zu Protokoll, sie habe ihr Fahrzeug praktisch zum Stillstand abgebremst und habe dann - nachdem sie sich vergewissert hatte, dass kein Gegenverkehr nahe - die Fahrbahn "etwas schneller als im Schritttempo" (act. 3.6 S. 2) überquert. Der Kreispräsident schloss daraus, dass Y. das Manöver mit rund 10 km/h ausführte. Unter Berücksichtigung dieser Werte errechnete der Beschwerdeführer in seiner
10 Eingabe vom 13. Juni 2007 für das ganze Manöver von Y. eine Zeitdauer 2.52 Sekunden. Diese Berechnung ist nicht haltbar. Denn wie aus den Darlegungen des Beschwerdeführers folgt, veranschlagt er damit für das Manöver lediglich die Zeit, welche die Beschwerdegegnerin für die Bewältigung einer Strecke von 7 m mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h benötigte. Bei der Frage, wie lange das ganze Manöver gedauert hat, ist jedoch nicht nur der Zeitraum zu berücksichtigen, den die Beschwerdeführerin brauchte, um vom Ausgangspunkt mit der Fahrzeugfront das betreffende Fahrbahnstück (7 m) zu queren, sondern zusätzlich jene Zeit, welche sie dafür benötigte, um mit dem Fahrzeug aus diesem Fahrbahnstück zu gelangen. Zu den 7 m ist demnach die Autolänge hinzuzuzählen. Y. fuhr einen Peugeot 106, mithin einen Kleinwagen. Bei einem solchen Fahrzeug ist von einer Länge von rund 3.5 m auszugehen. Für die Überquerung des 7 m langen Fahrbahnstücks mit dem ganzen Auto - also einer Strecke von 10.5 m - wird bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h ein Zeitraum von rund 3.8 Sekunden benötigt (3600:10000x10.5). Bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin mit dem grösseren Teil des Fahrzeugs (2/3 von 3.5 m = 2.3 m) die Querung von 7 m gemacht und die Fahrbahn verlassen hatte - zu diesem Zeitpunkt will sie eigenen Angaben zufolge den nahenden Beschwerdeführer gesehen haben (vgl. act. 3.14 S. 3) - ist demgegenüber von einem Zeitraum von rund 3.4 Sekunden auszugehen. Wer erkannt hat, dass der Weg frei ist, muss schliesslich überhaupt erst den Entschluss fassen, das Manöver durchzuführen. Diesem Entschluss folgt die Reaktion, vorliegend also das Zuwenden der Aufmerksamkeit in die beabsichtigte Fahrtrichtung und das Beschleunigen des Fahrzeugs aus dem praktischen Stillstand in das - so Y. - etwas schnellere Schritttempo. Ist davon auszugehen, dass Y. sich darauf eingestellt hatte, umgehend nach Überprüfung des Gegenverkehrs mit dem Manöver zu beginnen, ist für die Reaktion und Umsetzung - ähnlich wie bei der Reaktion bei Bremsbereitschaft
11 von Art. 36 Abs. 3 SVG gegenüber Y. höchstens dann rechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass sich X. zum Zeitpunkt des Beginns des Abbiegemanövers bereits im überblickbaren Raum befand. Denn ist dies nicht der Fall, durfte die Beschwerdegegnerin das Manöver in jedem Fall ausführen. In den 4.3 bis 4.5 Sekunden, die sie - unter Einschluss der Reaktionszeit - für die Durchführung des Manövers benötigte, hätte ein mit 30 km/h in den überblickbaren Raum einfahrender Fahrzeuglenker maximal 37.5 m zurückgelegt (30000:3600x4.5). Ohne Berücksichtigung der Reaktionszeit, also in einem Zeitraum von 3.8 Sekunden, wäre ein solcher Motorradfahrer knapp 32 m gefahren. Nachdem ein Raum von 48.5 m zur Verfügung stand, wäre es nicht zu einer Behinderung gekommen. Schliesslich brauchte die Beschwerdegegnerin auch nicht mit erhöhten Geschwindigkeiten zu rechnen und durfte sogar in vermehrtem Mass auf ein aufmerksames und korrektes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer zählen. Ausserorts, wo eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu beachten ist, hat der Fahrzeuglenker nicht mit Geschwindigkeiten über 90 km/h zu rechnen (BGE 118 IV 277 E. 5b; BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Auf den Innerortsbereich von so genannten Tempo- 30-Zonen kann diese Regel nicht übertragen werden. Tempo-30-Zonen betreffen gemäss Art. 22a SSV Siedlungsbereiche, in denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden soll (Art. 22a SSV). Eine solche Fahrweise drängt sich bei einer derart tiefen Geschwindigkeit denn auch geradezu auf. Folgerichtig darf von den anderen Verkehrsteilnehmern auch diese Fahrweise erwartet werden und es braucht nicht mit nennenswerten Geschwindigkeitsüberschreitungen gerechnet zu werden. Noch weniger ist mit Fahrzeuglenkern zu rechnen, die sowohl mit übersetzter Geschwindigkeit als auch ohne die in solchen Zonen gebotene erhöhte Aufmerksamkeit fahren. d) Dass X. sich bereits im überblickbaren Streckenteil befand, ist nicht ausgewiesen. Y. äusserte sich wiederholt und widerspruchsfrei dahingehend (act. 3.6, act. 3.14, act. 3.17), dass sie den Gegenverkehr überprüft und X. im überblickbaren Bereich nicht gesehen habe. X. wiederum gab an, er habe das Fahrzeug plötzlich aus einer Entfernung von 10 bis 12 m auf seiner Fahrbahn wahrgenommen (vgl. act. 3.5 S. 2, act. 3.14 S.2). Wenn sich das Auto aber bereits - und das in einer Distanz von 10 bis 12 m - auf seiner Fahrbahn befand, als er es zum ersten Mal wahrnahm, folgt daraus, dass Y. das Manöver in jedem Fall früher begonnen haben musste und der Beschwerdeführer ihr dessen ungeachtet eine grösseres Streckenstück ungebremst entgegengefahren ist. Dabei ist auch nicht ersichtlich, weshalb Y.s
12 Aussage, zum Zeitpunkt der Vornahme ihres Abbiegemanövers habe sich der Motorradfahrer noch nicht im Sichtbereich befunden, vorweg weniger glaubhaft sein soll. Denn klarerweise kann daraus, dass X. die langsam fahrende Beschwerdegegnerin eigenen Angaben zufolge erst im Verlaufe des Abbiegemanövers auf eine Distanz von wenigen Metern auf seiner Fahrbahnseite wahrgenommen hat, auch nicht geschlossen werden, er müsse sich bereits im überblickbaren Bereich befunden haben, als Y. sich zur Ausführungen des Manövers entschloss. Im Gegenteil. Wäre er zu diesem Zeitpunkt bereits von Y. wahrnehmbar gewesen, hätte umgekehrt ja wohl auch er sie sehen und letztlich bereits den Beginn ihres Manövers beobachten müssen. Tat er es nicht, spricht das nicht für, sondern gegen die Annahme, dass sich X. im rechtserheblichen Zeitpunkt bereits im überblickbaren Streckenbereich befand und entsprechend besteht schon allein aus diesem Grund auch keine Rechtfertigung, Y. eine Verletzung von Art. 36 Abs. 3 SVG vorzuhalten. e) Auch aus den Berechnungen, welche der Beschwerdeführer zu seiner während des Abbiegemanövers zurückgelegten Strecke anstellt, lässt sich nichts für seine Version ableiten. ea)Dass X. am besagten Tag tatsächlich die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h - wie er behauptet - eingehalten hat oder wenigstens nicht schneller gefahren ist als 40 km/h ist nicht bewiesen. Es ist wiederum eher auf das Gegenteil zu schliessen. Wohl erklärte X. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2006 (act. 3.5 S. 2), er sei mit 30 km/h unterwegs gewesen. Schon bei dieser Gelegenheit räumte er indessen ein, der ihn behandelnde Arzt habe ihn möglicherweise danach gefragt, was passiert sei, worauf er – X. - ihm lachend gesagt habe, er sei wahrscheinlich wieder einmal zu schnell unterwegs gewesen. Soweit X. damit das gegenüber einer Drittperson erfolgte Eingeständnis einer Geschwindigkeitsüberschreitung als nicht ernst gemeinte Bekundung darstellen sollte, ist seine Aussage wenig glaubhaft. Tatsache ist, dass auch Y. zu Protokoll gab (act. 3.6 S. 2), X. habe nach dem Unfall erklärt, er sei zu schnell gefahren. Y., die X. - mit dem Fahrzeug schon teilweise ausserhalb der Fahrbahn stehend - noch durch das Fenster der Beifahrertüre wahrgenommen haben will (act. 3.6 S. 1), schätzte die Geschwindigkeit des herannahenden Motorradfahrers auf ca. 50 km/h. Schliesslich räumte X. dann anlässlich der Konfronteinvernahme vom 7. November 2006 (act. 3.14) selbst ein, er könne nicht ausschliessen, dass er
13 schneller als 30 km/h gefahren sei. Seine Geschwindigkeit habe aber höchstens 40 km/h betragen. Dass schliesslich auch noch der unmittelbar nach dem Unfall hinzugekommene Arzt in seinem Schreiben vom 1. November 2007 (act. 3.11) festhielt, X. habe erklärt, er sei zu schnell gefahren, ist nicht weiter von Belang. Denn nur schon allein aufgrund der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten besteht schlicht keine Rechtfertigung mehr, bei der Berechnung der während des Abbiegemanövers zurückgelegten Strecke von der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h auszugehen. eb) Ebensowenig rechtfertigt es sich, stattdessen nun einfach der Beteuerung von X., seine Geschwindigkeit habe aber höchstens 40 km/h betragen, Glauben zu schenken. X.s Interesse am Ausgang des Verfahrens ist nicht geringer als jenes der Beschwerdegegnerin und es besteht insofern kein Anlass, seiner Aussage mehr Gewicht beizumessen als jener von Y., die erklärte, die Geschwindigkeit von X. habe gegen 50 km/h betragen. Gleiches trifft im Übrigen auch auf die angegebenen Distanzen zu. Dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug aus einer Distanz von 10 bis 12 m wahrnahm und dieses sich noch praktisch vollumfänglich auf der Fahrbahn befand (vgl. dazu die vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze, Anhang zu act. 3.14), ist nicht glaubhafter als die Aussage von Y., welche behauptet, sie habe - mit der Frontpartie des Autos bereits auf der Parkplatzeinfahrt bzw. nur mit dem Heck auf der Fahrbahn - durch das Seitenfenster gesehen, wie der Motorradfahrer rund 20 m entfernt in rasantem Tempo um die Kurve gekommen sei und dann das Bremsmanöver eingeleitet habe. Einerseits erklärt ihre Bekundung, ihr Manöver sei noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb X. überhaupt reagierte. Sie zeigt auch, dass er sie offenkundig sehr spät wahrnahm. Zum anderen erscheint es aber auch wahrscheinlicher, dass die Distanz zum Zeitpunkt seiner Reaktion tatsächlich grösser als 10 bis 12 m war und/oder Y. tatsächlich - wie sie behauptet - bereits mit dem grösseren Teil des Fahrzeugs ausserhalb der Fahrbahn stand. Denn eine Distanz von 10 bis 12 m hätte kaum ausgereicht, nach der Wahrnehmung überhaupt noch mit einer Reflexreaktion in Form eines Abbrems- und Ausweichmanövers auf ein die Fahrbahn versperrendes Fahrzeug zu reagieren. Dies umso weniger, als X. ja selbst angibt, die Wahrnehmung des Fahrzeugs sei "plötzlich" - also überraschend - erfolgt. Er war mit anderen Worten gar nicht auf die Situation vorbereitet, womit kaum von einer besonders geringen Reaktionszeit ausgegangen werden kann.
14 ec)Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass Y. eine solche Beobachtung gar nicht hätte machen können, wenn sie sich bereits mit dem grösseren Teil des Fahrzeugs ausserhalb der Fahrbahn befunden hat. Y. bog mit Sicherheit nicht in einem spitzen, das heisst unter 90 Grad liegenden Winkel in den Parkplatz ab. Insbesondere aber handelt es sich bei ihrem Fahrzeug - wie dargelegt wurde - um einen Kleinwagen. Folgt man der Behauptung, sie habe zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung mit dem grösseren Teil ihres Fahrzeugs - mithin im Umfang von 2.3 m - bereits die Fahrbahn verlassen und berücksichtigt man für den Vorderteil des Fahrzeugs bis zur A-Säule (Beginn Fahrgastzelle) rund einen Meter, ist davon auszugehen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrersitz kaum mehr als einen Meter ausserhalb des Fahrbahnbereichs befand. Wie aus der Skizze der Polizei ersichtlich ist, ist es unter diesen Umständen durchaus möglich, einen herannahenden Motorradfahrer in der geltend gemachten Distanz aus dem Seitenfenster wahrzunehmen. f)Räumt der Beschwerdeführer selbst ein, seine Geschwindigkeit habe möglicherweise statt der erlaubten 30 km/h 40 km/h betragen, ist auch nicht auszuschliessen, dass er noch schneller unterwegs war, und war die Distanz im Zeitpunkt der Wahrnehmung des Manövers möglicherweise auch grösser als 10 bis 12 m, ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern sich gegenüber Y. noch der Vorwurf der Missachtung von Art. 36 Abs. 3 SVG rechtfertigen soll. Die Version des Beschwerdeführers vermag keineswegs mehr, sondern eher weniger zu überzeugen als jene der Beschwerdegegnerin. Der Strafrichter darf sich jedoch bereits dann nicht mehr von der Existenz eines für die Angeschuldigte ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Selbst wenn schliesslich - wozu beweismässig keine Rechtfertigung besteht - von einer Geschwindigkeit von 40 km/h und der Wahrnehmung des Fahrzeugs auf 10 bis 12 m ausgegangen würde, liesse sich nicht mehr zur Feststellungen gelangen, X. müsse sich bereits im überblickbaren Raum von 48.5 m befunden haben, als Y. sich zum Manöver entschloss. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h beträgt der pro Sekunde zurückgelegte Weg 11.1 m. Um sich Y. 10 bis 12 m zu nähern, mithin rund 37.5 m zurückzulegen, bedurfte X. folglich rund 3.4 Sekunden. Dieser Zeitraum schliesst - wie die Berechnung des massgeblichen Zeitraums belegt - nicht aus, dass Y. mit ihrem Manöver vor dem Einfahren des Beschwerdeführers in den überblickbaren Raum begann. Umso weniger fällt der Vorwurf der
15 Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 3 SVG dann in Betracht, wenn von einer noch höheren Geschwindigkeit und/oder einem grösseren Abstand bei Wahrnehmung des Fahrzeugs von Y. ausgegangen wird. 6.Darüber hinaus sind auch keine neuen Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen. Namentlich ist auch von einem unfallanalytischen Gutachten, wie es der Beschwerdeführer mit seinem Beweisergänzungsantrag fordert, kein Aufschluss zu erwarten. Nachdem die Polizei nicht beigezogen wurde, unterblieb auch eine Aufnahme des Spurenbilds, das für die Ausfertigung eines solchen Gutachtens Voraussetzung wäre. Dies hat nicht zuletzt auch der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, nachdem er den Beizug der Polizei nicht wollte. Gleich verhält es sich mit dem beantragten Augenschein in Maienfeld. Wozu ein solcher erforderlich sein soll, wird weder dargelegt, noch ist dafür ein Grund ersichtlich. Irgendwelche Unklarheiten in Bezug auf den Ort des Geschehens bestehen nicht. Sodann geben bereits die bei den Akten liegende Fotodokumentation und die nachträglich von der Polizei angefertigte Skizze einen ausreichenden Überblick über die an sich bekannte Örtlichkeit. 7.Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 3 SVG von Y. ergeben. Für die Einstellung der Strafuntersuchung gegen Y. lagen triftige Gründe vor. Die angefochtene Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld erweist sich im Ergebnis weder als rechtswidrig noch als unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO), der zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 4 StPO). In Berücksichtung des notwendigen Aufwands erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'400.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.
16 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 1'400.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar