Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 16. August 2007Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 31 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterRehli und Hubert AktuarBlöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A.X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Mai 2007, mitgeteilt am 11. Mai 2007, in Sachen gegen C.Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Maximilian W. Lungstras, Heiligenberger Str. 3, DE-88682 Salem, betreffend Schmitten: Tödlicher Verkehrsunfall z. N. von B.X., hat sich ergeben:
2 A.1.Am 3. September 2005 fuhren C.Y. und seine Ehefrau D.Y. mit ihrem Motorrad Suzuki WVBU, 638 ccm, 111111 (D), auf der Landwasserstrasse von Tiefencastel in Richtung Wiesen. Nach Schmitten sahen sie auf der Höhe der Örtlichkeit Bodmen einen Rastplatz unterhalb der Strasse und entschieden, dort eine Pause einzulegen. Da sie die Ausfahrt bereits passiert hatten, verlangsamte C.Y. sein Motorrad und fuhr an den rechten Fahrbahnrand. Nachdem er sich gemäss eigenen Angaben vergewissert hatte, dass kein Verkehr nahte, setzte er auf der rund 6,30 Meter breiten Strasse zu einem Wendemanöver an, um zum vorgesehenen Rastplatz zu gelangen. Gleichzeitig fuhr B.X. mit seinem Motorrad Kawasaki, ZXR 750, 747 ccm, GR 222222, als Erster einer Motorradgruppe von Schmitten in Richtung Wiesen. Nach Schmitten überholte er E.G. und dessen Ehefrau F.G., die ebenfalls mit einem Motorrad unterwegs waren und mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h fuhren. Nur Sekunden später prallte B.X. nach einer Vollbremsung und einer Stoppspur von rund 10 Metern mit seiner Maschine auf der Gegenfahrbahn in das linke Heckteil des Motorrades von C.Y.. Gemäss den Unfallspuren hatte dieser im Zeitpunkt der Kollision das Wendemanöver auf der Gegenfahrbahn nahezu abgeschlossen. Durch den heftigen Aufprall wurden das Ehepaar Y. und B.X. von den Motorrädern geschleudert. B.X. erlag noch auf der Unfallstelle seinen schweren inneren Verletzungen. D.Y. wurde mit schwersten Verletzungen am linken Bein ins Universitätsspital Zürich geflogen, wo ihr der linke Fuss und ein Teil des Unterschenkels amputiert werden mussten. C.Y. erlitt eine Fraktur des linken Waden- und des Fersenbeins sowie diverse Schürfwunden und musste im Spital Davos hospitalisiert werden. An den beiden Motorrädern entstand Totalschaden. 2. Zwecks Abklärung des Unfallherganges verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 23. September 2005 die Einleitung einer entsprechenden Strafuntersuchung. B.Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 8. Mai 2007, mitgeteilt am 11. Mai 2007, stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Die Untersuchungsbehörde erachtete es als erwiesen an, dass C.Y. mit seinem Verhalten gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen hatte. Diesbezüglich wurde das Verfahren gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt. In
3 Bezug auf die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung wurde das Verfahren demgegenüber mangels eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten von C.Y. und dem eingetretenen Erfolg eingestellt. C.1. Gegen diesen Entscheid liess C.X., die Witwe von B.X., am 4. Juni 2007 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden stellen mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. Juni 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3.C.Y. liess in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. 4.Auf die Ausführungen im angefochten Entscheid und den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter im Sinne dieser Norm wird nur der Direktgeschädigte angesehen (W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 353). Soweit der Direktgeschädigte aber Opfer von Delikten gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ist, gewährt Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem auch dem Ehegatten des Opfers die Legitimation zur Beschwerde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von C.X. ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Die Beschwerdekammer hat in ständiger Rechtsprechung bezüglich ihrer Kognitionsbefugnis am Grundsatz der freien
4 Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings präzisierend beigefügt, dass ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes nur geboten sei, wenn deren Verfügung sich nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lasse (PKG 1975 Nr. 55). 3.Per 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich im August 2006 und damit vor Inkrafttreten der Revision. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB findet diesfalls noch das alte Recht (nachfolgend aStGB) Anwendung. Das neue Recht wäre nur dann beachtlich, wenn es sich als milder erweisen würde (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.Zur Begründung seiner Einstellungsverfügung führte der Untersuchungsrichter im Wesentlichen aus, gemäss verkehrstechnischer Unfallexpertise vom 29. November 2006 habe die beweisbare Geschwindigkeit des Motorradlenkers B.X. bei Einleitung des Bremsmanövers unmittelbar vor der Kollision zwischen 115 und 131 km/h gelegen. Den gutachterlichen Berechnungen zufolge habe B.X. korrekt auf das Wendemanöver von C.Y. reagiert. Alsdann sei davon auszugehen, dass der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h von B.X. räumlich nur bei der Maximalvariante noch vermeidbar gewesen wäre. Bei der Minimalvariante hätte B.X. die Kollisionsstelle noch mit rund 48 km/h durchfahren. Dagegen wäre gemäss Gutachter die zeitliche Vermeidbarkeit unter optimalen Bedingungen und einer Vollbremsung seitens B.X. gegeben gewesen, sofern dieser nicht reflexartig dem Motorrad von C.Y. links ausgewichen wäre. Im Moment, als B.X. das Abbiegemanöver von C.Y. habe erkennen können, sei er gemäss gutachterlicher Feststellung eindeutig in dessen Sichtbereich gewesen. Dies gelte sogar für den Beginn der Aktionszeit rund zwei Sekunden vor dem sichtbaren Beginn des Wendemanövers. Wohl habe C.Y. gestützt auf die Strassenführung an der besagten Stelle sein Motorrad grundsätzlich wenden dürfen. Gleichwohl habe er aber den von hinten nahenden Motorradfahrer B.X. behindert. Gemäss Expertise hätte dieser infolge des Wendemanövers von C.Y. sein Motorrad auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h noch abbremsen müssen. Zudem hätte C.Y. das Motorrad von B.X. erkennen können, als er zu seinem Wendemanöver angesetzt habe. Insofern sei ein Verstoss gegen Art. 36 Abs. 4 SVG, wonach derjenige Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen wolle, die anderen Strassenbenützer nicht behindern dürfe und diese den Vortritt hätten, zu bejahen. Auch der Wartepflichtige könne sich indes auf das Vertrauensprinzip stützen. Wer sich selbst korrekt verhalte, dürfe
5 mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die übrigen Strassenbenützer die Verkehrsregeln einhielten. Gemäss Gutachten sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit von B.X. bei Einleitung der Vollbremsung unmittelbar vor der Kollision im Bereich von 115 bis 131 km/h gelegen habe. Nach den Berechnungen wäre der Unfall unter optimalen Bedingungen und einer Vollbremsung seitens B.X. zeitlich noch vermeidbar gewesen, wenn dessen Geschwindigkeit 80 km/h betragen hätte und er dem Motorrad von C.Y. nicht reflexartig links ausgewichen wäre. Gestützt auf die örtliche Strassenführung habe C.Y. nicht annehmen müssen und sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass B.X. mit seinem Motorrad mit stark übersetztem Tempo von hinten nahe. Unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung habe B.X. die eigentliche Ursache für das tragische Unfallgeschehen gesetzt. Diese vermöge das Fehlverhalten von C.Y. in entscheidendem Masse in den Hintergrund zu drängen. Der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen dem Fehl- verhalten des wendenden Motorradlenkers und dem eingetretenen Erfolg sei zu verneinen und die Tatbestände der fahrlässigen Tötung bzw. fahrlässigen Körperverletzung bezüglich C.Y. seien demnach nicht erfüllt. In Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 4 SVG könne gestützt auf Art. 54 StGB von einer Strafverfolgung abgesehen werden, nachdem dieses Delikt, welches den Rahmen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG nicht übersteige, die unmittelbare Betroffenheit von C.Y. durch die Unfallfolgen nicht zu überwiegen vermöge. 5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Unterbrechung des rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten von C.Y. und dem eingetretenen Erfolg geschlossen. Der Untersuchungsrichter habe in der angefochtenen Verfügung zu Recht unter Hinweis auf die verkehrstechnische Unfallexpertise festgehalten, dass C.Y. das Motorrad von B.X. hätte erkennen können, als er zu seinem Wendemanöver auf der Strasse angesetzt habe. Alsdann sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Unfall sich mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h räumlich nur bei der Maximalvariante knapp hätte vermeiden lassen. Für eine eindeutige Vermeidbarkeit bei der Minimalvariante hätte die Geschwindigkeit höchstens 68 km/h betragen dürfen. Die zeitliche Vermeidbarkeit wäre gemäss Aussage des Gutachters nur unter optimalen Bedingungen und einer Vollbremsung seitens B.X. gegeben gewesen, und nur, sofern der Motorradlenker B.X. nicht reflexartig nach links ausgewichen wäre. Das Ausweichmanöver lasse sich B.X. gemäss
6 gutachterlicher Feststellung jedoch nicht zum Vorwurf machen. Aufgrund dieser Feststellungen werde in der Einstellungsverfügung davon ausgegangen, dass C.Y. den Unfall mitverursacht habe. Die Schlussfolgerung, B.X. habe die eigentliche Ursache für den tragischen Unfall gesetzt, welche das ausgewiesene Fehlverhalten von C.Y. in den Hintergrund dränge, lasse sich nicht nachvollziehen. Zum einen sei nicht erstellt, dass B.X. eine krasse Regelwidrigkeit begangen habe. Offenbar werde diese einzig darin gesehen, dass B.X. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Beweisbar sei jedoch höchstens eine Geschwindigkeit von 115 km/h. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass C.Y. seiner Verpflichtung, beim Wenden dem nachfolgenden Verkehr - der grössten Gefahrenquelle - Beachtung zu schenken, nicht nachgekommen sei. Das Vertrauensprinzip komme lediglich dann zum Tragen, wenn die Verkehrslage es dem Wartepflichtigen erlaube, ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in eine Strasse einzubiegen. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Gemäss Feststellungen des Gutachters sei nämlich ein Zusammenstoss selbst dann nicht zu verhindern gewesen, wenn B.X. mit der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren wäre. Selbst eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um lediglich 10 km/h, mit der immer gerechnet werden müsse, hätte jedoch unweigerlich einen tödlichen Unfall zur Folge gehabt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners vertritt demgegenüber die Auffassung, die vorinstanzlichen Erwägungen seien zutreffend. C.Y. habe von Anfang an erklärt, er habe sich vor dem Wendemanöver durch Drehen des Kopfes nach hinten und vorne sowie einen Blick in den Rückspiegel vergewissert, dass die Strasse frei sei. Die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau des Beschwerdegegners habe zudem anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. April 2006 erklärt, sie selbst habe sich noch nach rechts hinten mit dem Kopf bewegt, um Ausschau nach dem Rastplatz zu halten. Wäre das Motorrad von B.X. wahrnehmbar gewesen, hätte auch sie darauf hingewiesen. Wie aus den Aussagen von E.G. und dessen Ehefrau F.G. folge, sei B.X. mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Selbst wenn ungerechtfertigterweise auf eine Verkehrsregelverletzung des Beschwerdegegners geschlossen werde, gelte zu berücksichtigen, dass B.X. mit seiner Fahrweise die Ursache für den eingetretenen Erfolg gesetzt habe. Nach den Aussagen des Ehepaars G. habe sich B.X. - mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fahrend - bereits auf der linken Spur - also auf der Gegenfahrbahn - befunden, als er sie überholt habe.
7 Im Hinblick darauf, dass an der Unfallstelle auch teilweise eine Linkskurve gegeben sei, könne man von Glück sprechen, dass kein Verkehr entgegengekommen sei. Der Sachverständige gehe von einer Geschwindigkeit von B.X. von bis zu 131 km/h aus. C.Y. habe nicht damit rechnen müssen, dass sich B.X. am konkreten Ort derart eklatant verkehrswidrig verhalten könnte. Entsprechend könne er sich auch auf den Vertrauensschutz berufen. Der Gutachter sei schliesslich zum Schluss gekommen, dass bei der Maximalvariante die Kollision durch B.X. räumlich vermeidbar gewesen. Auch die zeitliche Vermeidbarkeit sei gegeben. Im Strafrecht gelte die Unschuldsvermutung. Es könne deshalb auch nicht zu Lasten des Beschwerdegegners auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Minimalvariante abgestellt und davon ausgegangen werden, dass auch eine Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h zum Tode von B.X. geführt hätte. 6. Gemäss Art. 117 und Art. 125 aStGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod bzw. die Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesundheit verursacht. Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 aStGB, der Art. 12 Abs. 3 StGB entspricht, begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen dann fahrlässig, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. a)Voraussetzung eines Schuldspruchs ist damit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Sorgfaltswidrig handelt der Täter, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 aStGB; BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar ist, beurteilt sich nach dem Massstab der Adäquanz. Das Verhalten des Täters muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste
8 Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hinweisen). b)Für die Zurechnung des Erfolgs ist neben der Vorhersehbarkeit auch seine Vermeidbarkeit erforderlich. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2). c)Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (130 IV 7 E. 3.3 mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall sind für den Umfang der Sorgfalt die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung massgebend. Art. 36 Abs. 4 SVG verlangt vom Lenker, der sein Fahrzeug wenden will, die Beachtung des Vortrittsrechts der anderen Strassenbenützer. Art. 17 Abs. 4 VRV konkretisiert die Vorsichtspflicht und verbietet das Wenden an unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr. Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 863 ff.). d)Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81). Der Vertrauensgrundsatz wird eingeschränkt durch Art. 26 Abs. 2 SVG. Nach dieser
9 Bestimmung ist besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens konkret damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird (BGE 118 IV 277 E. 4a). Auf das Vertrauensprinzip kann sich auch der Vortrittsbelastete berufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Vortrittsbelasteten das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhält. So muss der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung namentlich nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen (BGE 99 IV 173 E. 3c). Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen. Nach der Rechtsprechung darf nach dem Vertrauensprinzip der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker, der in die Hauptstrasse einbiegen will, auf Hauptstrassen ausserorts davon ausgehen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer 80 km/h erheblich überschreitenden Geschwindigkeit herannahen (BGE 118 IV 277 E. 5b; BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). 7.Wie aus den vorstehenden rechtlichen Ausführungen folgt, erweist sich die Begründung der Einstellungsverfügung bereits insofern als widersprüchlich, als die Vorinstanz einerseits zum Schluss gelangt, der Beschwerdegegner habe B.X. in Missachtung von Art. 36 Abs. 4 SVG behindert, im Anschluss daran aber ausführt, C.Y. habe nicht damit rechnen müssen, dass B.X. sich mit derart stark übersetzten Tempo von hinten nähere. Sie bejaht demnach im Falle von C.Y. gleichzeitig ein verkehrswidriges Verhalten und den Anspruch auf Schutz des Vertrauens. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich - wie aus der dargelegten Rechtsprechung folgt und von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht wird - jedoch nur derjenige stützen, der sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Nachdem Art. 36 Abs. 4 SVG vorliegend das Mass der konkret zu beachtenden Sorgfalt beim Wenden umschreibt, hätte die Vorinstanz mit anderen Worten bereits eine Sorgfaltswidrigkeit
10 ausschliessen müssen und es hätte sich die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Erfolg mangels Vorhersehbarkeit gar nicht mehr gestellt. Wird C.Y. hingegen vorgehalten, er habe sich im Hinblick auf Art. 36 Abs. 4 SVG pflichtwidrig verhalten, wird damit gleichzeitig auch gesagt, dass er mit seinem Manöver das höchstzulässige Gefährdungsmass gegenüber B.X. überschritten hat. Das schliesst den Vertrauensgrundsatz aus und ist folglich auch bei der Frage der Adäquanz zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich B.X. mit seiner Fahrweise massiv selbst gefährdet hat, macht eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung von C.Y. beim Wenden nicht einfach unbeachtlich, da er gegenüber einer Person, die sich selbst gefährdet, zwar nicht zu einer erhöhten, wohl aber zur Einhaltung eines gleichen Masses an Sorgfalt verpflichtet ist wie gegenüber einer Person, die sich korrekt verhält (vgl. dazu A. Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S. 286). Wird eine Sorgfaltswidrigkeit bejaht, kann der adäquate Kausalzusammenhang deshalb auch nicht einfach als unterbrochen erachtet werden, weil sich eine andere Person - in allenfalls sogar deutlich grösserem Mass - sorgfaltswidrig verhält. Entscheidend bleibt auch diesfalls die Frage des rechtlich erheblichen Zusammenhangs zwischen der eigenen Pflichtwidrigkeit und dem Erfolg. Ein solcher Zusammenhang muss dann bejaht werden, wenn das eigene pflichtwidrige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Zu verneinen ist er folglich dann, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung sich nicht im Erfolgseintritt realisiert hat. Eine solche Sachlage, welche es rechtfertigen würde, gestützt auf den Vertrauensschutz und/oder den fehlenden Ursachenzusammenhang ein strafbares Verhalten von C.Y. auszuschliessen, legt die Vorinstanz - wie nachfolgend dargelegt wird - indes weder in ihren Ausführungen zur Frage der Sorgfaltswidrigkeit noch in ihren Erwägungen zur Kausalität dar. 8.Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug wenden will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Nach Art. 17 Abs. 4 VRV hat es der Führer dabei zu vermeiden, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 88 mit weiteren Hinweisen). Diese Einschränkung gilt jedoch dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine
11 Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 88). a)Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Übersichtlichkeit und die Verkehrsdichte ein Wenden an sich zuliessen und C.Y. insofern auch nicht gegen Art. 17 Abs. 4 VRV verstossen hat. Wollte C.Y. an der besagten Stelle wenden, musste er sich vorgängig jedoch in Beachtung von Art. 36 Abs. 4 SVG vergewissern, dass er weder den entgegenkommenden noch den von weiter hinten folgenden Verkehr behindert. Dies verlangt klarerweise die Abklärung, ob sich kein anderes Fahrzeug nähert. b)Was C.Y. im Rahmen dessen hätte vorkehren müssen und was ihm in diesem Zusammenhang als Pflichtwidrigkeit vorgehalten wird, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht absolut klar. Diesbezüglich wird lediglich ausgeführt, C.Y. habe, obwohl er sein Motorrad an der besagten Stelle hätte wenden dürfen, "den von hinten nahenden Motorradfahrer B.X. behindert." In der Folge wird darauf hingewiesen, dass gemäss Expertise B.X. sein Motorrad infolge des Wendemanövers auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h hätte abbremsen müssen. Mit diesen Feststellungen ist jedoch keine direkte Aussage darüber verbunden, was C.Y. im Hinblick auf Art. 36 Abs. 4 SVG falsch gemacht hat, da beide Umstände sich letztlich nur als Folge einer allfälligen Pflichtverletzung verstehen. Alsdann führt die Vorinstanz - dies offenbar ebenfalls unter Bezugnahme auf das Gutachten - aus, C.Y. hätte das Motorrad zudem erkennen können, als er zu seinem Wendemanöver angesetzt habe. Tatsächlich hält der Gutachter in seiner Expertise vom 39. November 2006 (act. 3.16 S.10) fest, im Moment, als B.X. das Abbiegemanöver von C.Y. habe erkennen können, sei er eindeutig in dessen Sichtbereich gewesen. Dies gelte sogar für den Beginn der Aktionszeit rund zwei Sekunden vor dem sichtbaren Beginn des Wendemanövers. Soweit sich die Vorinstanz dieser Auffassung anschliesst, ergibt sich daraus jedoch ein offensichtlicher Widerspruch zu ihren späteren Schlüssen. Denn wenn die Erkennbarkeit möglich gewesen ist und daraus auf eine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG geschlossen wird, folgt daraus zwangläufig, dass C.Y. das Motorrad nach Auffassung der Vorinstanz nicht nur hätte erkennen können, sondern dies
12 auch hätte müssen. Musste C.Y. jedoch das Motorrad erkennen, erscheint fraglich, wie die Vorinstanz anschliessend doch noch zur Feststellung gelangen kann, C.Y. habe bei der konkreten Streckenführung (vgl. dazu auch die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 9.c) nicht vorhersehen noch damit rechnen müssen, dass sich B.X. mit derart weit übersetzter Geschwindigkeit nähert. Denn war der Motorradfahrer erkennbar, musste ja wohl auch dessen Fahrweise erkennbar gewesen sein. Und hätte C.Y. den mit übersetzter Geschwindigkeit fahrenden B.X. bei pflichtgemässer, das heisst nach Art. 36 Abs. 4 SVG geforderter Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen, kann zu seinen Gunsten auch nicht angeführt werden, er hätte aus dem aus Art. 26 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip auf ein korrekteres Verhalten des hintanfahrenden Motorradlenkers schliessen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 5.3.2, einsehbar unter www.bger.ch). Eine Begründung, weshalb es sich vorliegend anders verhält, fehlt. Gerechtfertigt wäre ein solcher Schluss nur, wenn sich erweisen sollte, dass C.Y. - wie dieser letztlich ja auch behauptet - B.X. auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht erkennen musste. Das hängt massgeblich von den Sichtverhältnissen ab. Schliesst sich die Vorinstanz diesbezüglich aber der Auffassung des Gutachters an, kann sie - zumindest mit der von ihr gelieferten Begründung - auch nicht gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auf eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs schliessen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei in diesem Punkt nicht haltbar, erweist sich somit als gerechtfertigt. 9.Auch insoweit, als die Vorinstanz die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von B.X. und der Vermeidbarkeit des Unfalls begründet, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen. a) Die Vorinstanz führt aus, gemäss gutachterlicher Feststellung habe die Geschwindigkeit von B.X. bei Einleitung der Vollbremsung unmittelbar vor der Kollision zwischen 115 bis 131 km/h betragen. Sodann sei gestützt auf die gutachterlichen Berechnungen davon auszugehen, dass der Unfall unter optimalen Bedingungen und einer Vollbremsung seitens B.X. zeitlich noch vermeidbar gewesen wäre, wenn dessen Geschwindigkeit 80 km/h betragen hätte und er dem Motorrad von C.Y. nicht reflexartig links ausgewichen wäre. Alsdann gelangt die Vorinstanz zur Feststellung, C.Y. habe auf der Streckenführung nicht annehmen müssen und für ihn sei auch nicht erkennbar gewesen, dass B.X. mit stark übersetzter Geschwindigkeit nahe. Unter diesen
13 Umständen und in Beachtung der erwähnten Rechtsprechung - so die Vorinstanz - habe B.X. die eigentliche Ursache für das tragische Unfallgeschehen gesetzt. b)Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz folgt, konkretisiert sie den Inhalt des Vertrauensprinzips bei der Frage der Adäquanz in zweifacher Hinsicht. Indem festgestellt wird, der Unfall hätte sich bei 80 km/h vermeiden lassen, stellt sie sich einerseits auf den Standpunkt, der Fahrzeuglenker dürfe - sofern er sich auf das Vertrauensprinzip berufen kann - davon ausgehen, der andere werde die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nicht überschreiten. In diesem Vertrauen soll der Berechtigte schliesslich umso mehr dann geschützt werden, wenn es dem anderen Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre, den Unfall in zeitlicher Hinsicht zu vermeiden. Eine solche Konkretisierung erfährt das Vertrauensprinzip jedoch - wie die Beschwerdeführerin wiederum zutreffend ausführt - in der Rechtsprechung nicht. Gemäss dieser muss auf Hauptstrassen ausserorts (80 km/h) allgemein nicht mit Geschwindigkeiten von über rund 90 km/h gerechnet werden. Daraus folgt, dass aber Geschwindigkeiten bis rund 90 km/h und damit ein gewisses Fehlverhalten grundsätzlich selbst dann veranschlagt werden muss, wenn keine besonderen Anzeichen dafür vorliegen und keine Unklarheit oder Ungewissheit der Verkehrslage besteht (vgl. dazu Schaffhauser, a.a.O. N. 434). Zum anderen bezieht sich das Vertrauensprinzip aber auch nicht auf die Möglichkeit der Vermeidbarkeit des Unfalls in zeitlicher Hinsicht durch den anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auf dessen Einhaltung der Verkehrsregeln. Aus dem Vertrauensprinzip leitet sich insofern nur die Feststellung ab, dass C.Y. - sofern keine gegenteilige Anzeichen bestanden - nicht damit zu rechnen brauchte, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer unerwartet mit über 90 km/h von hinten nähern könnte. Das Manöver durfte C.Y. somit dann ausführen, wenn er zum einen den mit übersetzter Geschwindigkeit fahrenden B.X. im überblickbaren Streckenabschnitt nicht wahrnehmen konnte noch musste, und dieser überblickbare Bereich mindestens so gross war, dass ein während des Abbiegemanövers mit unwesentlich übersetzter Geschwindigkeit in den betreffenden Abschnitt einfahrender Fahrzeugführer nicht behindert wurde. War dies der Fall, hat C.Y. - ungeachtet der Frage, wie massiv B.X. die Geschwindigkeit überschritt und inwiefern er die Kollision in zeitlicher aber auch räumlicher Hinsicht noch zu vermeiden vermochte - keine adäquat kausale Ursache für den weiteren Verlauf gesetzt. Ebensowenig hat er sich pflichtwidrig
14 verhalten. Von einem solchen korrekten Verhalten geht die Vorinstanz - wie dargelegt wurde - aber nicht aus. c)Bedeutung käme der Geschwindigkeit, der Vermeidbarkeit und Vorhersehbarkeit - all dies bezogen auf den Erfolg - hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs schliesslich auch dann noch zu, wenn B.X. tatsächlich erst während des Manövers von C.Y. in den überblickbaren Raum einfuhr und dem Beschwerdegegner nur vorzuhalten wäre, er habe in Missachtung seiner Sorgfaltspflicht den für das gefahrlose Abbiegen notwendigen Raum im Hinblick auf einen sich nähernden, nicht mit wesentlich übersetzter Geschwindigkeit fahrenden anderen Verkehrsteilnehmer zu kurz bemessen. Denn diesfalls gälte zu klären, welchen Einfluss die von B.X. gefahrene Geschwindigkeit auf den Eintritt der gravierenden Folgen hatte, es mithin auch dann zu diesen Folgen gekommen wäre, wenn er mit nicht wesentlich übersetzter Geschwindigkeit in den Gefahrenbereich eingefahren wäre. Auf diesen Zusammenhang weist letztlich auch der Beschwerdegegner hin, wenn er ausführt, man könne nicht einfach zu seinen Lasten vom schlimmsten Fall - der bei der räumlichen Vermeidbarkeit errechneten Minimalvariante - ausgehen und so den Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Erfolg bejahen. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass diesfalls nicht, wie die Beschwerdeführerin offenbar glaubt, zu Lasten des Beschwerdegegners von der minimal nachweisbaren Geschwindigkeit von B.X. auszugehen ist. ca) Einen so gelagerten Sachverhalt legt die Vorinstanz zwar ihrer Kausalitätsbetrachtung zugrunde. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz ihn auch zu Recht als ausgewiesen erachtet. Die Feststellung, C.Y. habe aufgrund der Strassenführung nicht damit rechnen müssen, dass sich B.X. mit derart übersetztem Tempo nähere, stellt dafür keine ausreichende Begründung dar. Denn sie steht - ob sie sich nun auf die im betreffenden Abschnitt gefahrene Geschwindigkeit, die Sichtweite, oder beides bezieht - im klaren Widerspruch zu den Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG, aus denen auf den Vorwurf zu schliessen ist, C.Y. habe B.X. sehen müssen. cb)Alsdann ist auch nicht ersichtlich, was die Annahme rechtfertigt, auf dem betreffenden Abschnitt mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h dürften aufgrund der Streckenführung vorweg geringere Anforderung
15 an die Aufmerksamkeit gestellt werden. Aus der Fotodokumentation ergibt sich nicht der Eindruck, der besagte Streckenabschnitt lasse eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorweg nicht zu. Und wenn der Beschwerdegegner ausführt, er habe sich auf einer ruhigen und idyllischen Passstrasse gewähnt, kommt darin zwar glaubhaft seine subjektive Einschätzung der Situation zum Ausdruck. Diese Einschätzung kann aber schwerlich als Grundlage für ein besonderes Vertrauen auf das Einhalten der Geschwindigkeit durch andere Verkehrsteilnehmer angesehen werden. So ist auch nicht anzunehmen, dass auf abgelegenen Strecken mit wenig Verkehr die Tempolimiten eher eingehalten werden als auf mehr befahrenen zentrumsnahen Strassen. Desgleichen lässt sich bei demselben Streckenabschnitt mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h schwerlich darauf schliessen, er sei derart übersichtlich, dass ein Wenden erlaubt sei, gleichzeitig aber so beschaffen, dass weniger als üblich mit Geschwindigkeitsüberschreitungen gerechnet werden müsse. Auch soweit die Aussergewöhnlichkeit mit der Massivität der Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem betreffenden Streckenabschnitt begründet wird, vermögen die vorinstanzlichen Überlegungen wiederum allein schon aufgrund ihres Widerspruchs zu den Feststellungen bezüglich Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG nicht zu überzeugen. Ob es C.Y. möglich gewesen wäre, die genaue Geschwindigkeit von B.X. abzuschätzen, kann dahingestellt bleiben. Wenn er ihn hätte wahrnehmen müssen, musste für ihn wohl zumindest auch erkennbar sein, dass B.X. deutlich schneller als erlaubt fuhr (Urteil des Bundesgerichts 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 5.3.2). cc)Darüber hinaus liegt den untersuchungsrichterlichen Ausführungen aber auch keine auf den angenommenen Sachverhalt bezogene Vermeidbarkeitsbetrachtung zugrunde. Die Feststellung der Vorinstanz, B.X. hätte den Unfall in zeitlicher Hinsicht bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vermeiden können, lässt unberücksichtigt, dass dies nur ohne sein Ausweichmanöver nach links der Fall gewesen wäre. Nachgerade diese Reaktion lässt sich nach Auffassung des Experten aber nicht beanstanden (vgl. act. 3.16. S. 12). Zudem muss aus der zeitlichen Vermeidbarkeitsbetrachtung des Gutachters geschlossen werden, dass es bereits dann zur Kollision gekommen wäre, wenn B.X. mit nicht wesentlich übersetzter Geschwindigkeit - das heisst rund 90 km/h - gefahren wäre. Insoweit aber anzunehmen ist, das C.Y. zum Vorwurf gemachte Verhalten sei Mitursache des Unfalls gewesen, ist im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung die Frage zu beantworten, ob es
16 zusätzlich auch eine vorhersehbare adäquat kausale Ursache für den Erfolg - den Tod und die Körperverletzung - ist. Soweit C.Y. lediglich vorzuhalten wäre, er hätte sein Wendemanöver in einem für einen mit nicht wesentlich übersetzter Geschwindigkeit fahrenden Lenker unzureichendem Abstand ausgeführt, könnte letztlich ein Kausalzusammenhang nur verneint werden, wenn anzunehmen ist, dass dieses Verhalten nur zu weniger schwer wiegenden vorhersehbaren Folgen geführt hätte und letztlich allein jenes von B.X. - seine Geschwindigkeitsüberschreitung - mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des tatsächlich eingetretenen Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2. mit Hinweisen). Mit dieser Frage setzt sich die Vorinstanz aber nicht auseinander, noch lassen sich in den Akten überhaupt die für die Beantwortung erforderlichen Grundlagen finden. 10. Lässt sich die Einstellung des Verfahrens mit der von der Vorinstanz gelieferten Begründung nicht mit triftigen Gründen vertreten und darf der Beschwerdeentscheid - selbst bei Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine fehlende Begründung nicht einfach ersetzen (vgl. PKG 1989 Nr. 54 E. E. 3.b); PKG 1990 Nr. 49), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird - wie zusammenfassend aus den vorstehenden Erwägungen folgt - sich erneut mit der Frage auseinanderzusetzen haben, was C.Y. im Zusammenhang mit Art. 36 Abs. 4 SVG vorzuhalten ist und inwiefern er sich allenfalls auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Dasselbe Verhalten von C.Y., auf das die Vorinstanz im Zusammenhang mit Art. 36 Abs. 4 SVG schliesst, muss alsdann auch bei einer allfälligen Prüfung der Adäquanz Berücksichtigung finden. Gestützt darauf ist schliesslich darüber zu entscheiden, ob das Verfahren erneut einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Soweit die gewonnenen Erkenntnisse eine Einstellung des Verfahrens nicht zulassen, gälte dabei auch zu prüfen, ob sich eine solche allenfalls noch gestützt auf Art. 66bis aStGB, der Art. 54 StGB, entspricht, rechtfertigt. Demgemäss ist von der Strafverfolgung abzusehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen einer Tat so schwer betroffen wurde, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Bestimmung soll zwar nicht nur in absoluten Extremfällen Anwendung finden, darf aber auch nicht Teil der alltäglichen Strafrechtspraxis werden (vgl. BGE 119 IV 284 E. 2.a; S. Flückiger, Art. 66 bis StGB /Art. 54 f. StGBneu - Betroffenheit durch Tatfolgen, Diss. Bern 2006, S. 81). Ob sich die Einstellung im vorliegenden Fall rechtfertigt, bedarf
17 offensichtlich einer eingehenderen Prüfung, der umso weniger vorgegriffen werden darf, als der entscheidenden Behörde bei der Anwendung ein grosser Ermessensspielraum zukommt (Pra. 81 Nr. 211 E. 2.a). Art. 66bis aStGB verlangt einen Vergleich zwischen der angemessenen Strafe und der Schwere der Betroffenheit. Das setzt eine Strafzumessung nach den allgemeinen Regeln voraus, wobei die Auswirkungen der Tat vorerst unberücksichtigt zu bleiben haben. Es ist die Höhe der Strafe, die der Schuld des Täters entspricht, zu ermitteln. Summarisch gehaltene Ausführungen zur Schuld, wie sie in der vorinstanzlichen Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Art. 36 Abs. 4 SVG gemacht wurden, vermöchten insofern nicht zu genügen. Als Besonderheit wäre bei dieser Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Tatbestand von Art. 36 Abs. 4 SVG durch ein Fahrlässigkeitsdelikt des StGB (Art. 117 StGB / Art. 125 StGB) konsumiert würde. Alsdann wäre zu prüfen, ob die Strafzumessung nach neuem Recht allenfalls zu einem günstigeren Ergebnis führen würde. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass die Bemessung von Schuld und Strafe
18 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar