Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 6. Juni 2007Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 26 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Tomaschett-Murer Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Strafkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 28. März 2007, mitgeteilt am 29. März 2007, in Sachen gegen Y., Strafbeklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/ Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

2 A.Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer vom 24. September 1998 war für den Knaben A., geboren am ...., eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB errichtet und Frau Y. als Beiständin eingesetzt worden. Nach dem Tod der Mutter von A., B., am 1. Juni 2004, kam es zwischen dem Vater des Kindes, C., den Grosseltern väterlicherseits, D., sowie der Grossmutter mütterlicherseits, E., und deren Lebenspartner, X., zum Streit über die definitive Unterbringung von A.. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 8. August 2005 wurde A. E. und X. zur Pflege anvertraut und bei diesen untergebracht. Die elterliche Sorge wurde dem Vater C. belassen. Gegen diesen Entscheid legten C. und E. beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens reichte die Beiständin von A., Y., dem Kantonsgericht eine Stellungnahme ein. In ihrer Eingabe vom 28. September 2005 hielt Y. in Bezug auf E. wörtlich Folgendes fest: „Meiner Meinung nach zeigte Frau E. mir gegenüber reine Arroganz, Nonchalance, Egoismus und keinen Respekt gegenüber Gesetzen. Solch eine Person sollte nicht das Aufsichtsrecht für ein Kind bekommen, sei sie nun die Grossmutter oder aber eine fremde Person. Persönliche Aussagen ihres Lebenspartners wie ,wir haben schon seit B. 14. Lebensjahr auf ihren Tod gewartet’ und ,bei uns hat A. alles, wir haben genug Geld und er hat das ganze Haus voller Spielsachen’ zeigen für mich keine Anzeichen von Liebe, Wärme oder Geborgenheit.“ Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 28. November 2005 wurde die Berufung von C. abgewiesen und jene von E. teilweise gutgeheissen (ZF 05 52/ ZF 05 55). B.Am 21. November 2005 reichte X. beim Kreisamt Maienfeld gegen Y. eine Strafklage wegen Ehrverletzung ein. Er stellte folgende Anträge: „1. Die Strafbeklagte sei der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, allenfalls der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 2.Die Strafbeklagte sei zu verpflichten, dem Strafkläger eine Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 5'000.-, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

3 X. machte geltend, von Y. in ehrenrühriger Weise und zu Unrecht bezichtigt worden zu sein, ihr gegenüber die Aussage gemacht zu haben, er warte schon seit dem 14. Lebensjahr von B. auf deren Tod. Die am 2. Februar 2006 vom Kreispräsidenten Maienfeld durchgeführte Sühneverhandlung führte zu keiner Einigung. Am 1. März 2006 reichte X. die Ergänzung der Strafklage ein. Y. nahm mit Eingabe vom 18. April 2006 zur Klage Stellung, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Strafuntersuchung gegen Y. sei einzustellen; eventuell sei sie vom Schuldvorwurf der Ehrverletzung gemäss Art. 173 f. StGB freizusprechen. 2.Y. sei zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziffer 2 StGB zuzulassen. 3.Die Genugtuungsforderungsklage sei abzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Strafklägers.“ Y. bestritt die Ehrenrührigkeit der von ihr gemachten Äusserung. Diese sei nicht geeignet, den Ruf des Strafklägers zu schädigen. Auch sei sie sich nicht bewusst gewesen bzw. sei es nicht ihr Wille gewesen, den Ruf des Strafklägers zu schädigen. Sie habe lediglich auf bedeutsame Vorkommnisse und Umstände bei E., der Grossmutter des verbeiständeten Kindes, und insbesondere darauf hinweisen wollen, dass deren Verhältnis zur verstorbenen Kindsmutter sehr schlecht gewesen sei. Es sei ihr einzig und allein um das Wohl des Kindes, nämlich um dessen bestmögliche Unterbringung, gegangen. Da X. in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 beantragt hatte, Y. nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen, überwies der Kreispräsident Maienfeld die Akten zwecks Beurteilung der Frage der Zulassung der Privatstrafbeklagten zum Entlastungsbeweis an den Bezirksgerichtsausschuss Landquart. Mit Urteil vom 8. November 2006 entschied das genannte Gericht, dass Y. zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen wird. In der Folge führte der Kreispräsident Maienfeld verschiedene Einvernahmen durch. Am 21. Februar 2007 erliess er die Schlussverfügung. C.Mit Einstellungsverfügung vom 28. März 2006 (recte: 2007), mitgeteilt am 29. März 2007, stellte der Kreispräsident Maienfeld das gegen Y. geführte Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'515.-- wurden X.

4 auferlegt, der überdies verpflichtet wurde, Y. ausseramtlich mit Fr. 3'845.-- zu entschädigen. D.Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. mit Eingabe vom 17. April 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erheben. Er stellte folgende Anträge: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2.Der Kreispräsident Maienfeld sei anzuweisen, Anklage betr. Ehrverletzung gegen die Strafbeklagte zu erheben und die Angelegenheit dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart zur Beurteilung zu überweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Y., was folgt: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2.Eventuell sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an den Kreispräsidenten Maienfeld zur neuerlichen Entscheidung über Anklageerhebung oder Einstellung der Untersuchung zurückzuweisen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.“ Der Kreispräsident Maienfeld verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a.Nach Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit

5 Art. 139 Abs. 1 StPO). Legitimiert ist folglich jeder unmittelbar Betroffene, insbesondere auch der Strafkläger (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 8.5 zu Art. 162 - 168 StPO, S. 424). Als Strafkläger und durch die mutmassliche Straftat Geschädigter ist X. durch die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 28. März 2007 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. b.Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.a.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 28. März 2007, in welcher das Verfahren gegen Y. betreffend Ehrverletzung eingestellt wurde. b.Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, das sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO richtet. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 162 - 168 StPO, S. 418). Das Verfahren wird eingeleitet, indem dem Kreisamt der Strafantrag in Form einer schriftlichen Klage eingereicht wird (Art. 163 Abs. 1 StPO). Der Kreispräsident setzt im Anschluss eine Sühneverhandlung an, deren Ziel es ist, eine Aussöhnung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 164 StPO). Gelingt die Aussöhnung nicht, erfolgt die Klageergänzung durch den Kläger sowie eine schriftliche Stellungnahme des Angeschuldigten (Art. 165 Abs. 1 StPO). Beantragt der Angeschuldigte die Zulassung zum Entlastungsbeweis, hat er dies in der Vernehmlassung zur Strafklage zu beantragen. Ist die Zulassung zum Entlastungsbeweis umstritten, urteilt der Bezirksgerichtsausschuss hierüber in einem besonderen Verfahren (Art. 166 StPO). Die Erhebung der von den Parteien beantragten Beweise obliegt dem Kreispräsidenten. Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet dieser, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist (Art. 165 Abs. 2 und 3 StPO).

6 Der Erlass einer begründeten Einstellungsverfügung durch den Kreispräsidenten ist zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestands objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (PKG 1997 Nr. 36, PKG 1995 Nr. 45; PKG 1991 Nr. 50; Padrutt a.a.O., Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen Y. wegen einer Ehrverletzung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 28. März 2007 zu Recht ergangen. 3.a/aaNach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Bei der üblen Nachrede handelt es sich um die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten. Gegenstand einer üblen Nachrede könne sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Die Unwahrheit der Äusserung ist kein Tatbestandsmerkmal. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt (Franz Riklin, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 ff. und N 7 f. zu Art. 173 StGB).

7 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wahre ehrverletzende Behauptungen sind daher in der Regel straflos. In Umkehr der üblichen Beweislast ist indes der Verletzer für die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung beweispflichtig. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ spielt nicht. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet (Riklin, a.a.O., N 10 und N 13 zu Art. 173 StPO). Der Beschuldigte wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die Strafbarkeit einer üblen Nachrede entfällt nicht nur, wenn der Täter den Entlastungsbeweis erbringt, sondern auch, wenn er sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Nach Rechtsprechung und Lehre haben die Rechtfertigungsgründe des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich Vorrang vor den Entlastungsbeweisen im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Ein Entlastungsbeweis kommt daher nur dann zum Zug, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 ff. [157], E. 1.3.1; BGE 123 IV 97 ff. [98], E. 2c/aa; Riklin, a.a.O., N 53 vor Art. 173 StGB, N 9 zu Art. 173 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. A., Bern 2003, § 11 Nr. 51). Bevor sich die Frage nach einem allfälligen Wahrheitsbeweis stellt, hat das Gericht somit zunächst über die Tatbestandsmässigkeit und das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe im Sinne des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu befinden. a/bb. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, macht sich nach Art. 174 Ziff. 1 StGB der Verleumdung schuldig. Der objektive Tatbestand der Verleumdung entspricht grundsätzlich demjenigen der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB. Allerdings muss die inkriminierte Aussage bei der Verleumdung unwahr sein. In

8 subjektiver Hinsicht wird neben dem Vorsatz verlangt, dass der Täter wider besseres Wissen handelt (Riklin, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 174 StGB). b/aa. Der Kreispräsident Maienfeld stellte die Strafuntersuchung gegen Y. mit der Begründung ein, aufgrund der Einvernahmen von Y., X. und F. komme er zu demselben Schluss wie das Bezirksgericht Landquart (recte: Bezirksgerichtsausschuss) in seinem Urteil vom 8. November 2007 (recte: 2006). Es sei Y. in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht einzig und allein darum gegangen, alles für das Wohl des Knaben A. gemacht zu haben und keinesfalls darum, X. Übles vorzuwerfen, ihn zu beleidigen, ihm zu schaden oder ihn vor anderen Personen schlecht darzustellen. Weitere Beweismittel, welche das Resultat der Untersuchung beeinflussen könnten, seien nicht vorhanden. Bei gerichtlicher Beurteilung der Angelegenheit sei daher mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch von Y. zu rechnen. b/bb. In seiner Beschwerde macht X. geltend, der Kreispräsident habe mit dieser Argumentation die Voraussetzungen zur Zulassung zum Entlastungsbeweis mit den Tatbestandsmerkmalen der strafbaren Handlungen gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB verwechselt. Dieser Einwand erweist sich als zutreffend. Die Ausführungen des Bezirksgerichtsausschusses Landquart in seinem Urteil vom 8. November 2006, die vom Kreispräsidenten Maienfeld zur Begründung der Verfahrenseinstellung herangezogen wurden, erfolgten im Zusammenhang mit dem vom besagten Gericht zu treffenden Entscheid über die Zulassung von Y. zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. Das Motiv der Äusserungen der Strafbeklagten war wesentlich für die Frage, ob jene überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Art. 173 Ziff. 3 StGB sieht nämlich wie einleitend erwähnt vor, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen wird und strafbar ist für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen. Über diese Frage der Zulassung von Y. zum Entlastungsbeweis hatte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart zu befinden und gelangte hierbei zur Erkenntnis, es könne ausgeschlossen werden, dass es der Genannten in erster Linie darum gegangen sei, X. Übles vorzuwerfen. Folge dieser Erkenntnis war, dass Y. zum Entlastungsbeweis zugelassen wurde. Dies sagt indes noch nichts darüber aus, ob ihr dieser Entlastungsbeweis auch gelungen ist, was

9 Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist. Das Handlungsmotiv eines der Ehrverletzung Beschuldigten ist in diesem Sinne nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob dieser damit den subjektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt hat. Davon scheint der Kreispräsident jedoch – was er zwar nicht explizit festhält, was sich aber aus seiner Argumentation ableiten lässt – auszugehen. c.Im Folgenden ist nun aufgrund des Untersuchungsergebnisses zu prüfen, ob Y. den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. c/aa. Eine üble Nachrede erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Täter jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Unter dem Begriff der Ehre versteht das Bundesgericht den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch. Es geht um den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Ob eine Behauptung ehrenrührig ist, beurteilt sich nach dem Sinn, welchen der unbefangene Hörer oder Leser der eingeklagten Äusserung unter den gegebenen Umständen beimessen musste (BGE 117 IV 27 ff. [28 ff.], E. 2c; Riklin, a.a.O., N 6 und N 11 vor Art. 173 StGB, mit weiteren Hinweisen). Die inkriminierte Äusserung von Y. in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht Graubünden vom 28. September 2005, X. habe ihr gegenüber kundgetan, er warte schon seit dem 14. Lebensjahr der Tochter seiner Lebenspartnerin auf deren Tod, ist ehrverletzend. Sie berührt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Wer kundtut, er warte schon seit einer Vielzahl von Jahren auf den Tod der Tochter seiner Lebenspartnerin, verhält sich nicht wie ein charakterlich anständiger Mensch. Die Dritten gegenüber geäusserte Behauptung von Y. ist in diesem Sinne ehrverletzend und erfüllt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede. c/bb. In subjektiver Hinsicht wird für die Erfüllung des Tatbestands der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB Vorsatz vorausgesetzt. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Insbesondere muss sich dieser der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung und des Umstands bewusst sein, dass die entsprechende Aussage von einem Dritten zur Kenntnis

10 genommen werden würde. Nicht zum Vorsatz gehört dagegen das Bewusstsein der Unwahrheit der Äusserung. Auch bedarf es keiner besonderen Beleidigungs- oder Kränkungsabsicht (Riklin, a.a.O., N 7 f. zu Art. 173 StGB; Stratenwerth, a.a.O., § 11 Nr. 27; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu Art. 173 StGB). Y. äusserte sich über die angebliche Aussage von X., er warte schon seit dem 14. Lebensjahr von B. auf deren Tod, willentlich und im Wissen darum, dass diese Äusserung ehrverletzend ist. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie mit der brieflichen Wiedergabe der telefonischen Aussage von X. dessen Ruf schädige, ist angesichts der Tragweite des Vorwurfs an X. nicht glaubhaft. Zudem brachte sie ihre Ansicht über X. mit Wissen und Willen gegenüber Dritten zur Kenntnis. Dass es nicht ihre Absicht gewesen ist, X. zu beleidigen, mag zutreffen, ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands indes nicht relevant. Y. erfüllt mit ihrem Verhalten somit auch den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede. d.Die Strafbarkeit der üblen Nachrede entfällt, wenn sich der Täter auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann oder wenn ihm der Entlastungsbeweis gelingt. Da die allgemeinen Rechtfertigungsgründe, wie einleitend erwähnt, Vorrang vor dem Entlastungsbeweis haben, ist nachfolgend zunächst auf die Frage einzugehen, ob Y. das Bestehen eines Rechtfertigungsgrunds darzutun vermag. Diesfalls wäre sie von der Last, den Wahrheitsbeweis zu erbringen, befreit. d/aa. Y. beruft sich in der Beschwerdeantwort auf einen gesetzlichen oder übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 ff. StGB. Sie habe als Beiständin von A. die berechtigten Interessen des Kindes, nämlich dessen bestmögliche Unterbringung, zu wahren versucht. Es sei ihr nicht bewusst und auch nicht ihr Wille gewesen, mit der brieflichen Wiedergabe der telefonischen Aussage von X. dessen Ruf zu schädigen. Vielmehr habe sie darauf hinweisen wollen, dass das Verhältnis der Grossmutter E. zur verstorbenen Kindsmutter B. sehr schlecht gewesen sei. d/bb. Als durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund gedeckt gelten Äusserungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder einer Amtspflicht oder zur Wahrung berechtigter Interessen gemacht werden (Riklin, a.a.O., N 49 und N 52 vor Art. 173 StGB; Stratenwerth, a.a.O., § 11 Nr. 51). Wem in amtlicher

11 Funktion eine Informationspflicht obliegt, handelt rechtmässig, soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben, nicht wider besseres Wissen gemacht werden sowie mit der nötigen Zurückhaltung erfolgen, das heisst nicht unnötig verletzend oder unverhältnismässig sind (BGE 118 IV 153 ff. [161], E. 4b; BGE 108 IV 94 ff.). Bei der Wahrung berechtigter Interessen ist grundsätzlich vorauszusetzen, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist. Im Übrigen muss die inkriminierte Handlung ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel bilden, den einzig möglichen Weg darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 129 IV 6 ff. [14 f.], E. 3.3; BGE 127 IV 122 ff. [135], E. 5c). d/cc. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auch in diesem Zusammenhang darauf beruft, es sei nicht ihr Wille gewesen, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, bildet dies aufgrund des Gesagten keinen Rechtfertigungsgrund für die von ihr vorsätzlich gemachte Äusserung. Hingegen handelt es sich um einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund, soweit die Beklagte geltend macht, sie habe in ihrem Amt als Beiständin von A. dessen berechtigte Interessen zu wahren versucht. Es erscheint indes höchst fraglich, ob die Weiterverbreitung der von X. angeblich gemachten Äusserung – jedenfalls soweit sie ihn betrifft – nicht wider besseres Wissen erfolgte, musste die Beschwerdegegnerin doch selbst wissen, dass X. B. noch gar nicht kannte, als jene im 14. Lebensjahr war, und er daher damals noch gar keine Gedanken über deren Tod oder gar derartige „Wünsche“ hegen konnte. Letzteres bringt Y. auf Seite 8 ihrer Beschwerdeantwort denn auch selbst zum Ausdruck. Wenn sich die Beklagte dort aber auf den Standpunkt stellt, X. habe mit der Verwendung des Pronomens „wir“ für seine Lebenspartnerin gesprochen und deren Worte oder deren Verhalten wiedergegeben, und es sei kaum anzunehmen, dass X. am Telefon gegenüber der Beklagten den Pluralis majestatis (auf die eigene Person angewandte Pluralform) verwendet habe, wenn sie mit anderen Worten selbst der Ansicht ist, es könne sich nicht um eine Meinungsäusserung des Beschwerdeführers selbst handeln, so erscheint es schwer verständlich, dass sie im Schreiben an das Kantonsgericht trotzdem ohne jedwelche Einschränkung an der Pluralform „wir“ festgehalten hat.

12 Schliesslich erscheint es ebenfalls als höchst fraglich, ob die Strafbeklagte zur Wahrung der Interessen des Kindes mit der Weitergabe der angeblichen Äusserung von X. nicht über das zur Erreichung des Zwecks Notwendige hinausging. In einem Prozess über die Unterbringung eines Kindes mag es notwendig sein, auf Umstände hinzuweisen, die für die Kindeszuteilung irgendwie relevant sind. Zu diesen Umständen können auch etwa Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der bisherigen Ausübung eines Besuchsrechts gehören. Eine Äusserung der vorliegenden Art schiesst indes offensichtlich über das Ziel hinaus. Unter diesen Umständen dürfte ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund für die ehrverletzende Äusserung von Y. kaum zu begründen sein. Auf jeden Fall ist das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds nicht derart eindeutig, dass bei einem gerichtlichen Verfahren gestützt darauf mit einem Freispruch zu rechnen wäre. In diesem Sinn erweist sich eine auf einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund gestützte Einstellung der Strafuntersuchung als nicht gerechtfertigt. e.Zu prüfen bleibt, ob F. den Wahrheitsbeweis erbringen kann, das heisst, ob ihr der Nachweis gelingt, dass die von ihr weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht. e/aa. Y. macht geltend, X. habe die Aussage „wir haben schon seit B. 14. Lebensjahr auf ihren Tod gewartet“ am 4. Juni 2004 anlässlich eines mit ihr geführten Telefongesprächs geäussert. Dieses Gespräch wurde von niemandem ausser den daran Beteiligten wahrgenommen. Direkte Zeugen fehlen somit. Am 19. Februar 2007 wurde der Ehemann der Beschwerdegegnerin, F., vom Kreispräsidenten einvernommen (act. 17). Er sagte aus, während des fraglichen Telefongesprächs zwischen Y. und X. am 4. Juni 2004 in einem Nebenraum gewesen zu sein und vom Gespräch nichts mitbekommen zu haben. Nach dem Telefongespräch sei seine Frau zu ihm in die Stube gekommen. Sie habe den Inhalt des Telefonats erläutert, wonach X. ausgesagt habe, dass sie seit dem 14. Lebensjahr von B. auf ihren Tod gewartet hätten. Auf die Frage, ob er das Gefühl habe, dass seine Ehefrau das Gespräch wahrheitsgetreu wiedergegeben habe, antwortete F., er habe die Worte dieses Telefonanrufs verschiedene Male gehört und nie eine Abweichung festgestellt. F. stützt somit die Angaben von Y.. Allerdings ist die Aussage des Zeugen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da es sich um den Ehemann der Beschwerdegegnerin handelt und er anlässlich der Einvernahme überdies explizit angab, er habe die wenige Tage

13 zuvor durchgeführte Einvernahme seiner Ehefrau gelesen und mit ihr über den Fall gesprochen, um sich wieder daran erinnern zu können. Hinzu kommt, dass Y. nicht direkt Zeuge des fraglichen Telefongesprächs war, sondern bloss wiedergab, was er von seiner Ehefrau vernommen hatte. e/bb. Wesentlich erscheint vorliegend jedoch die unbestrittene Feststellung, dass X. B. noch gar nicht kannte, als diese im 14. Lebensjahr stand. Von daher spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass X. – falls er eine solche Aussage überhaupt machte – diese nicht in der „wir“-Form kundtat, sondern allenfalls in der „sie“-Form, also bezogen auf seine Lebenspartnerin. Ob Letzteres in der Tat erfolgte, braucht nicht geklärt zu werden, da es vorliegend einzig um die Frage einer Ehrverletzung gegenüber X. geht. Erscheint es unter diesen Umständen aber als höchst fraglich, dass X. die inkriminierte Aussage tatsächlich gemacht hat, ist damit auch höchst fraglich, dass Y. der Wahrheitsbeweis gelungen ist. Unter diesen Umständen kann im Hinblick auf den Wahrheitsbeweis nicht gesagt werden, dass eine gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Einstellung des Verfahrens somit als nicht gerechtfertigt. f/aa. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kreispräsident sich weder mit der Frage eines allgemeinen Rechtfertigungsgrunds noch mit derjenigen nach dem Gelingen des Wahrheitsbeweises auseinandergesetzt hat, sondern das Verfahren mit einer unzulässigen Begründung eingestellt hat. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an den Kreispräsidenten zurückzuweisen. f/bb. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe, den Kreispräsidenten Maienfeld anzuweisen, Anklage betreffend Ehrverletzung gegen Y. zu erheben und die Angelegenheit dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart zur Beurteilung zu überweisen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kann die Beschwerdekammer den Kreispräsidenten indes nicht zu einer Anklageerhebung verpflichten. Grundsätzlich obliegt es dem Kreispräsidenten, neuerlich zu entscheiden, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1 zu Art. 138 StPO, S. 347). Die erneute Einstellung einer

14 Strafuntersuchung erweist sich allerdings nur dann als gerechtfertigt, wenn beispielsweise die Einstellungsverfügung sich im Ergebnis als richtig erweist, deren Begründung indes unhaltbar ist, so dass sie nur aus diesem Grund aufgehoben werden muss. In diesen Fällen kann die aufgehobene Einstellungsverfügung daher mit der nun zutreffenden Begründung nochmals erlassen werden. Aus denselben prozessökonomischen Überlegungen erscheint eine nochmalige Einstellung auch dann als zulässig, wenn die ursprüngliche Einstellungsverfügung deshalb aufgehoben wurde, weil ihr eine nicht entscheidungsreife Sachverhaltsfeststellung zugrunde lag und der Kreispräsident auch nach Ergänzung der Untersuchung unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse wiederum zum gleichen Ergebnis gelangt. Diesfalls würde eine Anklageerhebung keinen Sinn machen, da zum vornherein mit einem Freispruch gerechnet werden müsste (vgl. PKG 2005 Nr. 22). Im vorliegenden Fall besteht allerdings weder Raum für Beweisergänzungen – sind doch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die das Untersuchungsergebnis beeinflussen könnten – noch erweist sich die Einstellungsverfügung im Ergebnis als richtig. Eine Einstellung ist, wie erwähnt, nur dann zulässig, wenn bei gerichtlicher Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Eine derartige Wahrscheinlichkeit dürfte im vorliegenden Fall aus den vorerwähnten Gründen indes kaum bejaht werden können. Daher wird der Kreispräsident im vorliegenden Fall von einer Anklageerhebung von Gesetzes wegen kaum absehen können. Die Entscheidung darüber, ob bzw. welchen Straftatbestand – Art. 173 StGB mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises oder Art. 174 StGB – die Beschwerdegegnerin erfüllt hat, würde dann dem Strafgericht obliegen. f/cc. Infolge der Rückweisung an den Kreispräsidenten braucht über die vorinstanzliche Kostenregelung im Beschwerdeverfahren nicht entschieden zu werden. Dies obliegt dem Kreispräsidenten im Rahmen seines neuen Entscheides. 4.a.Art. 167 StPO regelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen Grundsätze über die Verfahrenskosten nach Art. 156 ff. StPO finden daher keine Anwendung (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 7.2 zu Art. 162 – 168 StPO, S. 422, mit Hinweisen).

15 Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. b.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde gutzuheissen, so dass der Beschwerdeführer obsiegt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat den Beschwerdeführer überdies angemessen ausseramtlich zu entschädigen.

16 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Maienfeld zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von Y., die zudem X. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'400.-- zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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