Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 18. April 2007Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 13 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinMosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Januar 2007, mitgeteilt am 2. Februar 2007, in Sachen gegen E., Beschwerdegegner, betreffend Amtsmissbrauch etc., hat sich ergeben:

2 A.Anfangs September 2002 verfasste X., der sich zu diesem Zeitpunkt in Polizeihaft in A. befand, ein Schreiben an seinen damaligen amtlichen Verteidiger B.. Dieses Schreiben übergab X. am 5. September 2002, unmittelbar vor der Haftrichterverhandlung, seinem Verteidiger, wobei er diesem mitteilte, dass die Polizei eine Kopie erstellt und ihm sogar das Original des Briefes abgenommen habe. Auf Intervention von Rechtsanwalt B. wurden ihm das Original und die Kopie des Schreibens ausgehändigt. Gemäss Behauptung von X. soll der Polizeibeamte noch eine weitere Kopie erstellt und diese zu den Akten gelegt haben. B.Am 1. Dezember 2006 reichte X. gegen den Kantonspolizeibeamten E. von der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige ein. Er machte im Wesentlichen geltend, indem E. gegen seinen Willen eine Kopie eines von ihm an seinen damaligen Verteidiger B. gerichteten Schreibens erstellt und zu den Akten gelegt habe, habe E. sich des Amtsmissbrauchs und allenfalls weiterer Delikte schuldig gemacht. Der Strafanzeige beigeheftet ist ein Schreiben vom damaligen Verteidiger B. an Rechtsanwalt C., worin ersterer den Sachverhalt schildert, wie er sich im September 2002 zugetragen haben soll. Dass die Beamten nebst dem Original und einer Kopie des fraglichen Schreibens noch eine weitere Kopie des ausdrücklich an B. gerichteten Schreibens zurückbehalten haben sollen, war B. nicht bekannt. C.Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden ab, eine Strafuntersuchung gegen den Kantonspolizeibeamten E. zu eröffnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Kenntnisnahme des Inhalts des fraglichen Schreibens von der Polizei oder von den Untersuchungsbehörden dazu benutzt worden sei, irgendjemandem einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Auch für die Annahme, dass die Kenntnisnahme des Inhaltes des Briefes in der Absicht geschehen sei, dem Anzeigeerstatter einen Nachteil zuzufügen, würden jegliche Anhaltspunkte fehlen. D.Dagegen erhob X. am 14. Februar 2007 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er stellt folgenden Antrag: „Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen Herrn E. wegen Verletzung von Art. 312 StGB durchzuführen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

3 Mit Schreiben vom 12. März 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.Sofern sich eine Strafanzeige zum vornherein als grundlos erweist, so lehnt der Staatsanwalt durch Mitteilung an der Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StGB). Die Ablehnung einer Strafuntersuchung ist dann angezeigt, wenn zum Voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt (zum Beispiel Zivilsache) vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt. Besteht somit ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 und 3 zu Art. 81 StPO mit Hinweisen). 2.Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt, eine Strafuntersuchung gegen den Kantonspolizeibeamten E. wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB zu eröffnen. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB verlangt eine unzulässige Verfügung oder Massnahme, die der Beamte kraft seines Amtes, in Anwendung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a S. 50). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz; der Täter muss bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen – daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht bestehen (vgl. Trechsel Kurzkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2005, N 7 zu Art. 312 StGB). 3. a)Gemäss Art. 85 Abs. 5 StPO ist der in Untersuchungshaft stehende Angeschuldigte in jedem Fall berechtigt, mit dem Verteidiger, nötigenfalls unter Aufsicht, mündlich oder schriftlich zu verkehren. Der persönliche und schriftliche Verkehr mit dem Verteidiger ist nach Padrutt (Willy

4 Padrutt, a.a.O., Ziff. 7.2.3. zu Art. 85 StPO) grundsätzlich frei, absolut nach Schluss der Untersuchung. Gemäss dem Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für eine Schweizerische Strafprozessordnung (Art. 274 Abs. 1 VE/StPO) dürfen bei Beschuldigten Unterlagen aus dem Verkehr mit ihrer Verteidigung nicht beschlagnahmt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.133/2004 vom 13. August 2004, E. 2.3). b)Der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB dürfte im vorliegenden Fall erfüllt sein, zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche für ein ausnahmsweises Abweichen vom Beschlagnahmeverbot sprechen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnungsverfügung denn auch nicht damit, die Beschlagnahme sei gerechtfertigt gewesen, sondern mit der fehlenden Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist es schlichtweg nicht ersichtlich, dass die Polizei mit Kenntnisnahme des Schreibens irgendjemandem einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen. Aufgrund welcher Umstände sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt, zeigt die Staatsanwaltschaft nicht auf. Es ist mit anderen Worten nicht nachvollziehbar, worauf die Staatsanwaltschaft ihre Auffassung stützt, wonach der fragliche Polizist oder die Untersuchungsbehörde mit der Beschlagnahme des Briefes nicht die Absicht gehabt habe, dem Anzeigeerstatter einen Nachteil zuzufügen. Auch wenn Art. 81 StPO bloss eine kurze Begründung verlangt, so bedeutet dies nicht, dass dieser Vorschrift bereits schon mit der Erwähnung des von der Untersuchungsbehörde aufgrund der Akten gezogenen Schlusses genüge getan ist. Vielmehr ist auch in solchen Fällen eine zum Schlussergebnis führende und nachvollziehbare Begründung anzuführen. Dies gebietet auch die Begründungspflicht als Ausfluss des in Art. 29 BV verankerten rechtlichen Gehörs. Dabei darf die Begründung durchaus – aber immerhin – kurz gefasst werden. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Ablehnungsverfügung nicht zu genügen. Das Motiv des Polizisten, welches ihn zur Beschlagnahme bewog, ist völlig ungeklärt. Dieses muss wohl durch eine Befragung des Polizisten eruiert werden. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Frage, ob dieser vorsätzlich handelte. Das fragliche Schreiben liegt nicht bei den Akten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Brief fehlt. Dessen Inhalt könnte jedoch allenfalls Anhaltspunkte in Bezug auf die Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht gegeben. Schliesslich kann auch der Frage massgebende Bedeutung zukommen, ob der Polizist nebst dem Originalschreiben und einer Kopie, die er

5 dem damaligen Verteidiger B. aushändigte, in der Tat noch eine weitere Kopie anfertigte und diese zu den Strafakten legte und aus welchen Gründen er dies tat. 4.Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Ablehnungsverfügung den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 81 StPO nicht genügt, auch wenn danach die Begründung kurz gefasst werden darf. Sie ist daher allein schon aus diesem Grund aufzuheben. Kommt hinzu, dass die vorliegenden Akten nicht zum vornherein den Schluss zulassen, es liege kein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB vor. Bedarf es in dieser Hinsicht konkreter Abklärungen und ist die Täterschaft – wie vorliegend – bekannt, ist die Eröffnung einer Strafuntersuchung grundsätzlich zwingend. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Ablehnungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist abzusehen, da X. nicht anwaltlich vertreten war.

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Ablehnungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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GR_KG_999, BK 2007 13
Entscheidungsdatum
18.04.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026