Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 14. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 26 (Die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2007 (1P.673/2006) abgewiesen.) Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert AktuarinThöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. April 2006, mitgeteilt am 21. April 2006, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, und gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Marti, Postfach 649, Postgasse 27, 8750 Glarus, betreffend Betrug (Kostenüberbindung, Art. 156 Abs. 2 StPO), hat sich ergeben:
2 A.Am 1. September 2005 liess X. beim Untersuchungsrichteramt B. gegen Y. und Z. Strafanzeige wegen Betrugs erstatten. Er machte geltend, es bestehe der Verdacht, dass Y. zusammen mit dem an verschiedenen Bauvorhaben beteiligten Unternehmer Z. strafbare Handlungen begangen habe. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob sie sich des Betruges zu Gunsten der Bauherren und mittelbar des Anzeigeerstatters schuldig gemacht hätten. Es bestünden zwischen den Submissionsunterlagen, den darauf basierenden Werkverträgen und den Unternehmerabschlussrechnungen einerseits und den effektiv ausgeführten Bauarbeiten andererseits wesentliche Abweichungen, welche zu gravierenden Differenzen zu Ungunsten der jeweiligen Bauherrschaft geführt hätten. B.Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung gegen Y. und Z. wegen Betrugs. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C.Im Verlauf der Strafuntersuchung räumte X. ein, dass keine konkreten Verdachtsgründe für eine strafbare Handlung vorlägen, ihm jedoch die entsprechenden Unterlagen vorenthalten würden. Ausserdem habe Z. mit seinem Unternehmen immer einwandfreie Arbeit geleistet, weshalb er ihn nicht des Betrugs beschuldige. Bezüglich Y. ergab die Strafuntersuchung, dass es in seiner Kompetenz gelegen habe, mit den einzelnen Unternehmern Pauschalverträge abzuschliessen. Zudem seien die Bauherren mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen und hätten sich nicht als geschädigt gefühlt. X. habe offensichtlich nur deshalb Strafanzeige erstattet, weil er gegenüber Y. Forderungen geltend gemacht habe, die mit dem Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung nichts zu tun hätten. Die Vorbringen von X. seien zivilrechtlicher Natur und nicht geeignet, Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten herzugeben. D.Mit Verfügung vom 18. April 2006, mitgeteilt am 21. April 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y. und Z. wegen Betrugs ein. Die Kosten der Strafuntersuchung in der Höhe von Fr. 1'645.-- sowie die Honorare für die Verteidigung von Y. und Z. in der Höhe von Fr. 3'523.80 respektive Fr. 3'335.60, total somit Fr. 8'504.40, wurden dem Anzeigeerstatter X. überbunden.
3 E.Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 15. Mai 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur sei bezüglich des Kostenpunktes aufzuheben. 2.Die Kosten der Untersuchung in der Höhe von Fr. 8'504.40 seien der Staatskasse zu belasten. 3.Eventualiter sei die Angelegenheit dem Untersuchungsrichteramt Chur zur neuen Beurteilung des Kostenpunktes zurückzuweisen. 4.Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F.Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2006 wurde der Beschwerde entsprechend dem Gesuch des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung beigelegt. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 24. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Der Verzeiger ist dann legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (PKG 1988 Nr. 54). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).
4 Die Staatsanwaltschaft hat das am 18. Oktober 2005 eröffnete Strafverfahren gegen Y. und Z. betreffend Betrug eingestellt und die Verfahrenskosten dem Anzeigeerstatter X. überbunden. Dieser ist somit durch die angefochtene Einstellungsverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Nachdem festgestellt wurde, dass nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung vorliegen, hat die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen Y. und Z. geführte Strafverfahren wegen Betrugs eingestellt. Somit war nur noch über die aufgelaufenen Kosten zu befinden. Die Staatsanwaltschaft ging in ihren Ausführungen über die Kostenauflage von Art. 156 Abs. 2 StPO (erste Satzhälfte) aus, wonach derjenige zur Tragung der Kosten verpflichtet werden kann, der eine Strafuntersuchung lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche verursacht hat. Aufgrund der fehlenden Geschädigtenstellung, des Widerrufs des Betrugsvorwurfs gegenüber dem Angeschuldigten Z., der gescheiterten kreisamtlichen Aktenedition und des Vorhandenseins bestrittener Forderungen gegenüber dem Angeschuldigten Y. bestehe kein Zweifel daran, dass es X. ausschliesslich um die Beweisbeschaffung für die Zivilansprüche gegangen sei. Deshalb seien ihm die Kosten der Strafuntersuchung und die Honorare für die Verteidigung von Y. und Z. in der Höhe von total Fr. 8'504.40 gestützt auf Art. 156 Abs. 2 StPO zu überbinden. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, die Beweisbeschaffung sei mittels Strafanzeige gar nicht möglich gewesen, da ihm aufgrund der fehlenden Geschädigtenstellung kein umfassendes Einsichtsrecht in die Akten der Strafuntersuchung zukomme. Des Weiteren habe er keine zivilrechtlichen Interessen an der Verzeigung von Y. und Z., da er bezüglich der Bauprojekte in A. und B. keine Forderungen gegen sie habe. Auch sei die Anzeigeerstattung nicht leichtfertig gewesen, seien ihm doch bei der Überprüfung der auf dem Kreisamt deponierten Akten Ungereimtheiten aufgefallen. Die Voraussetzungen von Art. 156 Abs. 2 StPO seien daher nicht erfüllt, weshalb die Kosten der Untersuchung der Staatskasse zu belasten seien. 3.Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann zur Kostentragung verpflichtet werden, wer Kosten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die Kostenüberbindung einzig auf die erste Satzhälfte gestützt, weshalb die Frage,
5 ob im konkreten Fall unrichtige Angaben gemacht wurden, somit nicht zu prüfen ist. Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO erster Satzteil ist demnach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und andererseits, dass bei der Verzeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat sprechen (vgl. PKG 2000 Nr. 36 S. 159; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage 1996, S. 399). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben waren und die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verfahrenskosten zu Recht dem Anzeigeerstatter X. auferlegt hat. a)Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch das Vorgehen von Y. und Z. nicht geschädigt. Die wahren Geschädigten seien die Bauherren. Er könne somit auch keine zivilrechtlichen Interessen an der Verzeigung haben. Zum einen habe er gegenüber Y. bezüglich der Bauprojekte in A. und B., welche die Auslöser für die Überprüfung der Unterlagen und der Anzeige gewesen seien, keine Forderung. Die offenen Forderungen beträfen einzig die Zusammenarbeit im C.. Zum anderen habe er gegenüber Z. nie eine Forderung gehabt. aa)Bei der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche ist vom Grundsatz der Verursachung auszugehen. Dabei darf aber nicht leichthin angenommen werden, der Dritte habe mit seinem Vorgehen ausschliesslich zivilrechtliche Interessen verfolgt. Gerade in Fällen, wo der Anzeigeerstatter zugleich als Geschädigter auftritt und wo sich strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte bereits von der Sache her nicht klar trennen lassen, ist eine gewisse Zurückhaltung geboten. Andernfalls würde man die Rechte des Anzeigeerstatters zu sehr aushöhlen, müsste er doch bei jeder Anzeige, bei der auch zivilrechtliche Interessen mitspielen könnten, damit rechnen, dass ihm im Nachhinein Verfahrenskosten auferlegt würden. Art. 156 Abs. 2 StPO ist für klare Missbräuche gedacht und soll nur dort zur Anwendung gelangen, wo zivilrechtliche Interessen eindeutig in den Vordergrund treten (vgl. PKG 1982 Nr. 49). Im zitierten Fall trat der Anzeigeerstatter zugleich als Geschädigter auf. Mit der Formulierung „gerade in Fällen wie dem vorliegenden“ wird jedoch aufgezeigt, dass eine Kostenüberbindung nicht nur bei dieser Konstellation zulässig ist, sondern dass es sich beim konkreten Sachverhalt lediglich um einen beispielhaften Anwendungsfall handelt. Mit anderen Worten können die Verfahrenskosten auch dann dem Anzeigeerstatter auferlegt werden, wenn dieser selbst nicht unmittelbar Geschädigter, also Träger des durch die Straftat verletzten Rechts
6 oder Rechtsguts ist, sofern er zivilrechtliche Interessen in den Vordergrund stellt und keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Verzeigten vorlagen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss es sich dabei aber nicht um eigene zivilrechtliche Interessen handeln. Eine solche Auslegung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Vielmehr muss die Bestimmung dahingehend ausgelegt werden, dass jeglichem Missbrauch des Strafverfahrens durch das Vorschieben zivilrechtlicher Interessen entgegengewirkt werden soll. Ob der Anzeigeerstatter hierbei eigene zivilrechtliche Ansprüche zum Anlass der Strafanzeige nimmt oder solche von Dritten kann nicht massgebend sein. Es würde zu stossenden Ergebnissen führen, wenn der Anzeigeerstatter bei missbräuchlicher Anzeige bloss dann zur Kostentragung verpflichtet werden könnte, wenn er eigene zivilrechtliche Interessen verfolgt, nicht aber wenn er solche von Dritten wahrnimmt. Es könnte damit stets eine Drittperson vorgeschoben werden, um der Gefahr der Kostentragung zu entgehen, was nicht dem Zweck der Bestimmung entsprechen kann. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in PKG 2000 Nr. 37 E. 4 S. 159. Dort wurde keine Beschränkung auf bloss eigene Interessen vorgenommen. Diese Formulierung wurde vielmehr verwendet, um darzulegen, dass es im damaligen Fall um die Frage eigener finanzieller Interessen des Anzeigeerstatters und nicht um solche eines Dritten ging, weshalb sich das Gericht mit dieser Frage auch nicht auseinanderzusetzen hatte. ab)Nach dem Gesagten ist Art. 156 Abs. 2 StPO erste Satzhälfte somit dahingehend auszulegen, dass zur Kostentragung nicht nur verpflichtet werden kann, wer die Strafanzeige lediglich zur Sicherung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche, eingereicht hat, sondern auch, wer eine solche zur Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter erhebt. Die Wahrnehmung fremder zivilrechtlicher Interessen fällt somit ebenfalls unter die genannte Bestimmung. Ob X. selbst Geschädigter war und eigenen Forderungen zur Durchsetzung verhelfen wollte oder ob er bloss die finanziellen Interessen der ihn mit der Abklärung beauftragten Bauherren wahrnahm, spielt demnach keine Rolle. b)Somit ist als nächstes zu prüfen, ob X. mit der Strafanzeige lediglich die Verfolgung zivilrechtlichen Interessen bezweckte und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um eigene Forderungen oder um solche der ihn mit der Abklärung beauftragten Bauherren handelte.
7 ba)X. macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, er habe gegenüber Y. bezüglich der Bauprojekte in A. und B., welche die Auslöser für die Überprüfung der Unterlagen und der Anzeige gewesen seien, keine Forderung. Aus den Akten geht jedoch Gegenteiliges hervor. Am 1. Juni 2005 reichte X. als Vertreter der D. AG beim Kreisamt A. ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls gegen Y. ein (act. 1.2). Darin beantragte er die Herausgabe verschiedener Akten zu den in A. und B. durchgeführten Bauprojekten. Als Begründung wurde ausgeführt, dass zwischen den Parteien die noch offenen gegenseitigen Forderungen umstritten seien, insbesondere auch bezüglich der Überbauung E. in A.. Auch in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2005 an die Gegenpartei (act. 1.10) führte der Rechtsvertreter von X. aus, sämtliche geltend gemachten Forderungen seien bisher lediglich bestritten worden und Y. habe mittels fragwürdiger Abtretungserklärungen erreicht, dass er die teilweise bestrittenen Honoraransprüche von Dritten habe einziehen können. Dass diese Forderungen in einem direkten Zusammenhang mit der beim Kreisamt A. anbegehrten Aktenherausgabe standen, ergibt sich aus dem Rechtsbegehren der D. AG vom 31. Januar 2006 (Beilage 2 zu act. 1.12). Darin beantragte sie neben der Rechenschaftslegung und der Herausgabe von Akten unter Ziffer 3 auch die Verpflichtung des Beklagten Y., die Erstattung der Differenz zwischen dem sich gestützt auf die Rechenschaftslegung ergebenden Honorarguthaben und den effektiv bezogenen Akontozahlungen und vereinnahmten Zahlungen Dritter. Mit anderen Worten ging es im Zivilverfahren unter anderem auch um die Abklärung von Honoraransprüchen des Beschwerdeführers gegenüber Y., mithin um eigene Interessen von X.. Dafür spricht auch, dass er nur gerade von den Bauherren F. und G. einen Auftrag zur Überprüfung des Verhältnisses zwischen Baukosten und tatsächlich erbrachter Leistungen hatte. Die anderen Abklärungen, insbesondere auch bezüglich der Überbauung E. in A., tätigte X. somit aus eigenem Antrieb und damit auch in eigenem Interesse. Dass auch die Erstattung der Strafanzeige und somit die Durchführung einer Strafuntersuchung vorwiegend der Durchsetzung der eigenen zivilrechtlichen Interessen diente, ergibt sich auch aus den Aussagen von X. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2006 (act. 5.4). Auf die Frage des Untersuchungsrichters, weshalb er auch bezüglich des Bauvorhabens E. gegenüber den Angeschuldigten Vorwürfe erhebe, zumal ihm die Projektleitung die Zusammenarbeit aufgekündigt habe, antwortete X., dass bei diesem Projekt mit ihm beziehungsweise mit seiner Firma noch nicht abgerechnet worden sei, weshalb er die entsprechenden Unterlagen benötige (S. 12). Auch gab er zu
8 Protokoll, dass die Untersuchung einfacher gewesen wäre, wenn er im Besitz der Akten gewesen wäre (S. 4). Die nachträglichen Behauptungen von X., es bestünden gegenüber Y. keine Forderungen oder diese beträfen nur die Bauten im C. stehen mit den in der Strafanzeige und der im Rahmen der Strafuntersuchung gemachten Aussagen in klarem Widerspruch. Vielmehr zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers, dass es ihm auch im Strafverfahren in erster Linie um die Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche ging. Einzig bezüglich der Bauprojekte Wohnhaus F. und Wohnhaus G. könnte ihm attestiert werden, dass er mit der Strafanzeige auch deren zivilrechtliche Interessen wahrnahm, obwohl er von diesen keinen Auftrag zur Strafanzeige erhalten hatte (act. 5.4 S. 2) und sie sich überdies nicht am Strafverfahren beteiligen wollten (act. 1.14 und 1.15). Im Ergebnis vermag jedoch auch dieser Umstand an der Sachlage nichts zu ändern, zumal - wie unter Litera aa und ab ausgeführt wurde - auch die Wahrung fremder zivilrechtlicher Interessen eine Kostenüberbindung nicht ausschliesst. bb)Was die Strafanzeige gegen Z. betrifft, so gilt es festzuhalten, dass X. in der Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2006 (act. 5.4) ausdrücklich ausführte, dass dieser mit seinem Unternehmen immer einwandfreie Arbeit geleistet habe. Mit Z. persönlich habe er auch ein gutes Einvernehmen. Er beschuldige ihn nicht des Betrugs (S. 3-4). Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach dies nicht ausschliesse, dass sich Z. der Erfüllung anderer Straftatbestände schuldig gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. Zum einen attestierte X. ihm eine einwandfreie Arbeit, zum anderen geht sowohl aus der Strafanzeige vom 1. September 2005 (act. 4.1) wie auch aus der Aktennotiz des Rechtsvertreters von X. vom 23. August 2005 (act. 4.2) hervor, dass auch Z. wegen angeblicher betrügerischer Machenschaften angezeigt wurde. Der Umstand, dass diese Vorwürfe im Verlaufe der Untersuchung seitens des Beschwerdeführers wieder zurückgenommen wurden und dem vormals Angeschuldigten sogar eine einwandfreie Arbeit attestiert wurde, zeigt auf, dass es nicht strafrechtliche Gründe gewesen sein können, die den Beschwerdeführer zur Erstattung der Strafanzeige bewogen. Vielmehr muss auch hier davon ausgegangen werden, dass die zivilrechtlichen Interessen von X. im Vordergrund standen. bc)Auch der Einwand des Beschwerdeführers, mangels prozessualer Mitwirkungsrechte hätte er mit der Strafanzeige gar keine Beweismittel für seine
9 Zivilansprüche beschaffen können, schlägt fehl. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Dabei sind von Amtes wegen alle erheblichen Beweise zu erheben. Mit der Schlussverfügung, die auch allen Geschädigten mitzuteilen ist (Art. 97 Abs. 2 StPO), wird eine Frist von zehn Tagen zur Akteneinsicht und zur Einreichung von Ergänzungsanträgen angesetzt. Somit wäre es zumindest den unmittelbar geschädigten Bauherren möglich gewesen, im Rahmen der Strafuntersuchung in die fraglichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und deren Inhalt an X., der gemäss eigenen Aussagen vorwiegend die Interessen der Bauherren vertritt - weiterzuleiten. Auf diesem Weg hätte der Beschwerdeführer sein Ziel, nämlich die Beweisbeschaffung für die umstrittenen Zivilansprüche, ohne weiteres erreicht. 4.Selbst wenn die Verzeigung nur aus zivilrechtlichen Beweggründen erfolgte, ist eine Kostenüberbindung an den Anzeigeerstatter nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht zugleich gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben waren. Ohne einen Nachteil befürchten zu müssen, muss eine Strafanzeige immer schon dann erstattet werden können, wenn sie nicht bloss auf haltlosen Verdächtigungen beruht, sondern sich auf subjektiv gewichtige Anhaltspunkte dafür stützen kann, dass die mit ihr aufgestellten Behauptungen wahr seien (ZSR 1964 Nr. 35 S. 87). Nach Praxis des Bundesgerichts trifft den Verzeiger eine gewisse Sorgfalts- und Abklärungspflicht. Entbehrt die Strafanzeige jeder Grundlage und beruht sie auf haltlosen Verdächtigungen, liege ein prozessuales Verschulden, das heisst ein zu missbilligendes Verhalten vor, weshalb es nicht willkürlich sei, dem Verzeiger wegen leichtfertiger und mutwilliger Anzeigeerstattung die Untersuchungskosten aufzuerlegen (vgl. BGE 96 I 531 E. 4c S. 536, bestätigt in 1P.659/2002 vom 3. Juni 2003 E. 2.1). a)Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2006 (act. 5.4) führte X. aus, er sei von den Bauherren F. und G. beauftragt worden, eine Untersuchung durchzuführen. Gemäss Aktennotiz vom 23. August 2005 (act. 4.2) stellte die D. AG sodann fest, dass bezüglich der Submissionsunterlagen sowie der darauf basierenden Werkverträge und Unternehmerabrechnungen und der effektiv ausgeführten Bauarbeiten gewisse Abweichungen bestanden. Da sich die mit der Bauleitung betraute Einzelfirma von Y., die H. AG, nicht bereit erklärte, sämtliche Unterlagen bezüglich weiterer Bauprojekte herauszugeben, leitete die D. AG in Vertretung von X. zunächst ein Amtsbefehlsverfahren ein.
10 Nach Einsichtnahme in die auf dem Kreisamt deponierten Akten und dem Umstand, dass nicht alle gewünschten Unterlagen herausgegeben wurden, gelangte X. zur Überzeugung, die H. AG habe etwas zu verbergen und erstattete Strafanzeige. Einen Auftrag hierzu hatte er von den betroffenen Bauherren jedoch nicht erhalten (act. 5.4 S. 2). Die Strafanzeige begründete X. damit, die Weigerung der H. AG, trotz Verpflichtung die entsprechenden Unterlagen zu den einzelnen Bauprojekten herauszugeben, begründe den Verdacht, dass Y. zusammen mit den beteiligten Unternehmern strafbare Handlungen begangen habe. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob er sich des Betrugs zu Lasten der Bauherren und mittelbar des Anzeigeerstatters schuldig gemacht habe (act. 4.1). Insbesondere seien bei mehreren Bauprojekten die offerierten Beträge fast unverändert in die Pauschalverträge übernommen worden. Trotz massiver Abweichungen zu den effektiv ausgeführten Bauarbeiten sei unbesehen davon der Pauschalbetrag übernommen worden (act. 4.2). Ausserdem hätten sowohl Y. als auch Z. in den letzten Jahren einen aufwändigen Lebensstil gepflegt, sodass sich der Verdacht, dass gewisse Ungereimtheiten bestünden, erhärtet habe. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob aufgrund des vom Beschwerdeführers geschilderten Verhaltens der Angeschuldigten und aufgrund der beim Kreisamt hinterlegten Akten subjektiv gewichtige Anhaltspunkte vorlagen, welche zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung auf strafbare Handlungen hingedeutet hatten. b)Der Beschwerdeführer schloss bereits aus dem Umstand, dass Y. die angeforderten Unterlagen nicht herausgeben wollte, auf ein strafbares Verhalten (act. 4.1). Dabei lässt er unberücksichtigt, dass Y. bereits in seiner Vernehmlassung im Amtsbefehlsverfahren vom 30. Juni 2005 (Beilage zu act. 1.2) ausführte, einzelne Eigentümer der entsprechenden Liegenschaften hätten ihn explizit aufgefordert, allfällige ihnen zustehende Unterlagen nicht der D. AG auszuhändigen. Dies betreffe das Wohnhaus I. in A. sowie die Überbauung E. in A.. Das entsprechende Schreiben wurde im Amtsbefehlsverfahren als Beweismittel zu den Akten gereicht. Die Eigentümer der Überbauung K. in A. hätten ihm ebenfalls die verbindliche Weisung erteilt, keine Akten herauszugeben und diese zur Verfügung der Eigentümer zu halten. Gestützt darauf sprach sich Y. gegen eine Herausgabe der Akten aus, räumte dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig die Möglichkeit ein, auf Vorankündigung für sich selbst und auf eigene Rechnung Kopien der noch fehlenden Unterlagen zu erstellen. Bereits zu diesem Zeitpunkt bot er somit dem Beschwerdeführer an, Einsicht in die gewünschten Unterlagen zu nehmen. Dies kommt keineswegs einer grundlosen
11 Verweigerung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, gleich. Aus dem Verhalten von Y. während des Amtsbefehlsverfahrens lassen sich daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte für ein allfälliges strafbares Verhalten herleiten. c)Was die geltend gemachten Diskrepanzen in den Abrechnungen betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der Auftrag von Y. und seiner H. AG gemäss Ausführungen von X. (act. 4.2) auch die Vergabe der Aufträge und das Abschliessen der entsprechenden Werkverträge umfasste. Dabei können die Leistungen der Unternehmer nach zwei verschiedenen Methoden vergütet werden. Die Vergütung kann entweder fest vereinbart werden, sie kann aber auch abhängig vom Aufwand sein, den der Unternehmer betreiben muss (vgl. SIA-Norm 118, Art. 38 bis Art. 58). Auch das Gesetz sieht diese beiden Möglichkeiten vor (vgl. Art. 373 und Art. 374 OR). Y. war somit grundsätzlich befugt, mit den Unternehmern Pauschalverträge abzuschliessen. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Was die von X. geltend gemachten Abweichungen in den Abrechnungen betrifft, so ist auf die diversen Bauobjekte gesondert einzugehen. ca)Bezüglich des Bauprojekts Wohnhaus F. macht der Beschwerdeführer geltend, die zwischen Y. und dem Unternehmer Z. vereinbarte Pauschale sei praktisch deckungsgleich mit der Eingabesumme in der Offerte. Im Weiteren habe Z. mehr Arbeit und Material in Rechnung gestellt habe, als er tatsächlich geleistet beziehungsweise geliefert habe. Beispielsweise habe er nicht die offerierte Konterlattung im Ausmass von 120/60 mm, sondern eine solche von 80/20 mm geliefert und montiert. Die Abweichung zwischen der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung inklusive Material und dem effektiv Ausgeführten betrage Fr. 57'428.--. Allein der Umstand, dass die detaillierte Offerte und die später erfolgte Pauschalpreisabsprache betragsmässig nahezu identisch sind, bildet noch keinen Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten. Auch die festgestellten Abweichungen deuten nicht auf betrügerische Machenschaften. Beim Pauschalpreis handelt es sich nämlich um einen festen Preis, der unabhängig von den tatsächlichen Erstellungskosten des Werkes und den ausgeführten Leistungsmengen ist. Der Pauschalpreis ist unabänderlich und zwar auch dann, wenn die Erstellungskosten (Arbeits- und andere Kosten) höher oder geringer ausfallen, als es bei Vertragsabschluss vorgesehen war (SIA-Norm 118 Art. 38 Abs. 2; Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, S. 253). Was die Konterlattung betrifft, so bestätigte X. anlässlich der
12 Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2006 (act. 5.4 S. 6), dass auf dem Plan eine Konterlattung von 80 mm eingetragen sei. Gleichzeitig wies er jedoch darauf hin, dass für ihn der Vertrag und nicht der Plan entscheidend sei. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht der Praxis. Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus den mit dem Vertrag übernommenen Plänen und nicht aus den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Mengenangaben (Gauch, Kommentar zur SIA-Norm 118, Zürich 1992, S. 49 f.). Da die Pläne und Unterlagen bereits vor Erstattung der Strafanzeige auf dem Kreisamt vorlagen, wäre es dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Abklärungen schon im Vorfeld zu treffen. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung lagen somit bezüglich des Bauprojekts Wohnhaus F. keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine von Y. oder Z. begangene Straftat vor, weshalb die entsprechende Strafanzeige leichtfertig erfolgte. cb)Beim Bauprojekt Wohnhaus G. stellte der Beschwerdeführer ebenfalls eine Abweichung zwischen der offerierten beziehungsweise der in Rechnung gestellten und der effektiv ausgeführten Leistung fest. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Besteller beim Pauschalvertrag - wie vorstehend ausgeführt wurde - verpflichtet ist, die vereinbarte Pauschalsumme zu bezahlen, unabhängig davon, ob dieser den tatsächlichen Erstellungskosten entspricht. Dabei macht es auch keinen Unterschied, worin der Grund für die Mehr- oder Minderkosten besteht (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, a.a.O., S. 254). Ein strafbares Verhalten allein aufgrund der festgestellten Abweichungen fällt somit auch bei diesem Bauprojekt ausser Betracht. cc)In seiner Strafanzeige machte X. auch Unregelmässigkeiten beim Neubau Hotel L., beim K. Häuser D + E sowie bei der Gesamtüberbauung Vereinpark in A. geltend, wobei es insbesondere um das bewusste Erstellen von falschen Ausmassen, die Vereinbarung von nicht nachvollziehbaren Pauschalen, die Genehmigung überhöhter Rechnungen und die Schädigung von Bauherren ging. Die dazu gemachten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 18. April 2006 werden jedoch vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2006 (act. 5.4 S. 11) gestand er denn auch ein, dass er keine konkreten Verdachtsgründe gehabt hatte. Er hätte aber die Unterlagen für diese Bauvorhaben von Y. nicht erhalten, was darauf schliessen lasse, dass dieser etwas zu verbergen habe. Wie bereits ausgeführt wurde, gab Y. aber bereits im
13 Amtsbefehlsverfahren eine nachvollziehbare Begründung an, weshalb er die geforderten Unterlagen nicht herausgeben konnte. Daher kann aus seinem Verhalten auch nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden. Auch bezüglich der Gesamtüberbauung K. liegen damit keine gewichtigen Anhaltspunkte vor, welche das Einreichen einer Strafanzeige gerechtfertigt hätten. Die Strafanzeige gegen Y. und Z. erfolgte damit auch in diesen Fällen unter Missachtung der geforderten Sorgfalts- und Abklärungspflicht und damit leichtfertig. d)Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe Abklärungen der Rechtslage getätigt, soweit ihm das wegen den nur spärlich zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich gewesen sei. Er habe sodann mit dem zuständigen Untersuchungsrichter telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm das Resultat der Abklärungen mitgeteilt. In den folgenden telefonischen Besprechungen habe man sich geeinigt, die Untersuchung zunächst auf die Bauprojekte Wohnhaus F. und Wohnhaus G. zu konzentrieren und diese dann je nach Resultat der Abklärungen weiter auszudehnen. Wie bereits ausgeführt wurde, konnten aufgrund der vorgelegenen Unterlagen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der beiden Angeschuldigten ermittelt werden. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht alle gewünschten Akten zur Verfügung standen, vermag daran nichts zu ändern. Die vollständige Aktenedition hätte X. auf zivilrechtlichem Wege und nicht mittels Strafanzeige durchsetzen können und müssen. Auch das Telefongespräch mit dem Untersuchungsrichter vermag ihn nicht zu entlasten. Dem Untersuchungsrichter standen die Akten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zur Verfügung, weshalb es ihm auch nicht möglich war, eine vorläufige Beurteilung der Sachlage vorzunehmen. Diese Aufgabe oblag vielmehr dem Anzeigeerstatter beziehungsweise dessen Rechtsvertreter. Vor Einreichung einer Strafanzeige ist stets zu prüfen, ob erhebliche Umstände für das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens vorliegen. Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Strafanzeige auch unter diesem Aspekt leichtfertig erfolgte. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Strafanzeige gegen Z. als auch diejenige gegen Y. ohne Vorliegen subjektiv gewichtiger Anhaltspunkte erfolgte. Es handelte sich vielmehr um haltlose Verdächtigungen, welche jeglicher Grundlage entbehrten. Die Strafanzeige diente einzig der Durchsetzung von zivilrechtlichen Interessen seitens von X.. Damit sind die Voraussetzungen zur Kostenbindung auf den Beschwerdeführer als
14 Anzeigeerstatter gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO gegeben. Daran würde sich nach dem Gesagten auch dann nichts ändern, wenn mit X. davon ausgegangen würde, dass die Strafanzeige nicht die Sicherung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche bezweckte, sondern diejenigen der jeweiligen Bauherren. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
15 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Mitteilung an:
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: